Daten
Kommune
Pulheim
Größe
141 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
08.09.15, 09:36
Aktualisiert
08.09.15, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
265/2015
Erstellt am:
22.06.2015
Aktenzeichen:
IV/660
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
16.09.2015
Haupt- und Finanzausschuss
X
27.10.2015
Betreff
Straßenreinigung Stichweg "Am Lindenkreuz" - Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 265/2015 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem HFA:
a)
die Bürgerbeschwerde zur Thematik „Reinigung der Bahnunterführung Am Kleekamp“ als erledigt anzusehen,
b)
die Anregungen zur Änderung der Straßenreinigungssatzung im Rahmen der Neuaufstellung der Satzung
durch die Verwaltung prüfen zu lassen und diese dann dem Rat zum Beschluss vorzulegen,
c)
die Abholung der Abfallgefäße direkt an den Häusern des Stichweges „Am Lindenkreuz“ abzulehnen.
Der Haupt- und Finanzausschuss folgt den Empfehlungen des Tiefbau und Verkehrsausschusses.
Erläuterungen
Sachverhalt
Mit Schreiben der Verwaltung vom 31. März 2015 (siehe Anlage 1) wurden alle angrenzenden Eigentümer eines Stichweges „Am Lindenkreuz“ aufgefordert, entlang ihrer Grundstücke der Reinigungspflicht der Stichwegfläche gemäß § 2
Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim nachzukommen.
Darauf folgte ein Antwortschreiben einer Anliegerpartei (im folgenden Beschwerdeführer) vom 05. April 2015 (siehe
Anlage 2).
Darin tragen die Beschwerdeführer vor, dass sie die Aufforderung zur Reinigung inhaltlich nicht nachvollziehen könnten,
da ihrer Ansicht nach „keinerlei Unrat und Verunreinigung festzustellen sei“, sondern lediglich eine leichte Vermoosung.
Die Beschwerdeführer tragen weiter in ihrem Antwortschreiben eine Bürgerbeschwerde vor.
a)
Bürgerbeschwerde nach § 24 GO-NRW
In dem Schreiben der Beschwerdeführer wird Bürgerbeschwerde gegen die Verdreckung des Bürgersteigabschnittes am nördlichen Ausgang der östlichen Eisenbahnunterführung und der vernachlässigten Reinigungspflicht der Stadt Pulheim eingereicht.
Da sich durch den umfangreichen Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 5. April 2015 das Antwortschreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 (siehe Anlage 3) verzögerte, kam ein erneutes Schreiben der Beschwerdeführer vom 30. Mai
2015 (siehe Anlage 4), indem um Beantwortung des Schreibens vom 5. April 2015 gebeten wurde. Zeitgleich ging das
Antwortschreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 bei den Beschwerdeführern ein.
Auf das Schreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 riefen die Beschwerdeführer in der Verwaltung an und sprachen
auf den Anrufbeantworter. Sie wiesen die Verwaltung mit Nachdruck darauf hin, dass ihrer Bürgerbeschwerde zur Verunreinigung unter der Unterführung nicht nachgegangen worden sei.
Die Verwaltung verfasste daraufhin ein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 05. Juni 2015 (siehe Anlage 5) mit dem
Hinweis, dass die Reinigung der Unterführung veranlasst wurde. Auch wurden die Beschwerdeführer von der Verwaltung für weitere Fragen zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.
Vorlage Nr.: 265/2015 . Seite 3 / 4
Auf die Einladung zu einem persönlichen Gespräch folgte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführer vom 04. Juni
2015 (siehe Anlage 6), indem diese erneut auf ihre Bürgerbeschwerde (s. Punkt a)) hinweisen. Weiterhin ergänzen sie
dort wie auch in einem am 08.07.2015 geführten persönlichen Gespräch ihre Beschwerde um folgende Punkte:
b)
Änderung der Stichwegregelungen in die Straßenreinigungssatzung, da diese zu ungenau und unangemessen
seien. Die Beschwerdeführer regen in ihrem Schreiben an, die Stichwegregelung und -definition in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim zu überarbeiten.
c)
Anregung zur Überprüfung des § 6 Abs. 1 Satz 5 (Gebühren – Abgabenmaßstab) der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim im Verhältnis zum § 2 Abs. 3 Satz 1 (Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer) der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim in Bezug auf die Gleichbehandlung von
Straßenreinigungsgebührenzahlern und Anliegern an übertragenen Straßen.
d)
die Abholung der Abfallgefäße direkt an den Häusern des Stichweges „Am Lindenkreuz“.
Inhaltliche Erläuterung:
Mit Schreiben der Verwaltung vom 31. März 2015 (siehe Anlage 1) ging den Beschwerdeführern die Aufforderung zur
Reinigung des an ihr Grundstück grenzenden Stichweges zu. Dem darauf folgenden Antwortschreiben der Beschwerdeführer vom 05. April 2015 (siehe Anlage 2) ist zu entnehmen, dass der Aufforderung zur Stichwegreinigung unverzüglich
Folge geleistet wurde. Die Beschwerdeführer führen weiterhin in ihrem Antwortschreiben auf, dass dem Schreiben der
Verwaltung inhaltlich nicht zu folgen sei, da „keinerlei Unrat und Verunreinigung festzustellen sei“, sondern lediglich eine
leichte Vermoosung auf dem Stichweg vorzufinden sei. Dem ist jedoch seitens der Verwaltung zu widersprechen, da in
dem Anschreiben der Verwaltung vom 31. März 2015 eindeutig auf die Säuberung der Fläche vor dem Grundstück hingewiesen wurde und diese auch die Entfernung von Moosbewuchs einschließt. Eine beständige Nichtreinigung einer
Straße kann dauerhaft Schaden anrichten. Hier zwischen Unkraut und Moosbewuchs zu differenzieren ist nicht möglich
und seitens der Verwaltung auch nicht dem Gleichheitsprinzip entsprechend.
In dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 05. April 2015 wird weiterhin Bürgerbeschwerde gegen die Verdreckung
des Bürgersteigabschnittes am nördlichen Ausgang der östlichen Eisenbahnunterführung und der vernachlässigten
Reinigungspflicht der Stadt Pulheim eingereicht.
Nach einer Kontrolle durch die Verwaltung am 09. April 2015 ist zu bestätigen, dass der Treppenaufgang einer Reinigung bedarf. Die Reinigung wurde daraufhin durchgeführt.
Mit Schreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 (siehe Anlage 3) an die Beschwerdeführer wurden verschiedene Punkte aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 05. April 2015 aufgegriffen und beantwortet. Jedoch wurde seitens der
Verwaltung die Beschwerde nicht direkt als formelle Bürgerbeschwerde aufgefasst, sodass versäumt wurde, die Ratsgremien hierüber zeitnah zu informieren. Zwischenzeitlich kann ausgesagt werden, dass sich der Bereich der Bahnunterführung in einem ordentlichen und gepflegten Zustand befindet.
Die Verwaltung erarbeitet derzeit einen Entwurf für eine Neufassung der Straßenreinigungssatzung. Es wird dabei geprüft, inwieweit die Anregungen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können.
Das weitere Anliegen der Beschwerdeführer, die Mülltonnen vor ihrer Haustür geleert zu bekommen, ist abzulehnen.
Vorlage Nr.: 265/2015 . Seite 4 / 4
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 10.03.2014 wäre ein Entleeren des Abfallgefäßes direkt vor der Haustür nur möglich, wenn das Müllfahrzeug in den Stichweg rückwärts eingewiesen werden würde. Da dies einen erheblichen Zeitaufwand für 3 Mülltonnen pro Stichweg ausmachen würde, steht dieses theoretische Szenario in keiner Relation zur Praxis. Es wäre einzig und allein ein mit Schwierigkeiten und Zeitverlust
verbundenes Unterfangen, was gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim
vom 10.03.2014 nicht so durchgeführt werden sollte und somit zu unterlassen ist.