Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Straßenreinigung Stichweg "Am Lindenkreuz" - Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
141 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
08.09.15, 09:36
Aktualisiert
08.09.15, 09:36
Beschlussvorlage (Straßenreinigung Stichweg "Am Lindenkreuz" - Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW) Beschlussvorlage (Straßenreinigung Stichweg "Am Lindenkreuz" - Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW) Beschlussvorlage (Straßenreinigung Stichweg "Am Lindenkreuz" - Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW) Beschlussvorlage (Straßenreinigung Stichweg "Am Lindenkreuz" - Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW)

öffnen download melden Dateigröße: 141 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 265/2015 Erstellt am: 22.06.2015 Aktenzeichen: IV/660 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 16.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss X 27.10.2015 Betreff Straßenreinigung Stichweg "Am Lindenkreuz" - Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 265/2015 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem HFA: a) die Bürgerbeschwerde zur Thematik „Reinigung der Bahnunterführung Am Kleekamp“ als erledigt anzusehen, b) die Anregungen zur Änderung der Straßenreinigungssatzung im Rahmen der Neuaufstellung der Satzung durch die Verwaltung prüfen zu lassen und diese dann dem Rat zum Beschluss vorzulegen, c) die Abholung der Abfallgefäße direkt an den Häusern des Stichweges „Am Lindenkreuz“ abzulehnen. Der Haupt- und Finanzausschuss folgt den Empfehlungen des Tiefbau und Verkehrsausschusses. Erläuterungen Sachverhalt Mit Schreiben der Verwaltung vom 31. März 2015 (siehe Anlage 1) wurden alle angrenzenden Eigentümer eines Stichweges „Am Lindenkreuz“ aufgefordert, entlang ihrer Grundstücke der Reinigungspflicht der Stichwegfläche gemäß § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim nachzukommen. Darauf folgte ein Antwortschreiben einer Anliegerpartei (im folgenden Beschwerdeführer) vom 05. April 2015 (siehe Anlage 2). Darin tragen die Beschwerdeführer vor, dass sie die Aufforderung zur Reinigung inhaltlich nicht nachvollziehen könnten, da ihrer Ansicht nach „keinerlei Unrat und Verunreinigung festzustellen sei“, sondern lediglich eine leichte Vermoosung. Die Beschwerdeführer tragen weiter in ihrem Antwortschreiben eine Bürgerbeschwerde vor. a) Bürgerbeschwerde nach § 24 GO-NRW In dem Schreiben der Beschwerdeführer wird Bürgerbeschwerde gegen die Verdreckung des Bürgersteigabschnittes am nördlichen Ausgang der östlichen Eisenbahnunterführung und der vernachlässigten Reinigungspflicht der Stadt Pulheim eingereicht. Da sich durch den umfangreichen Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 5. April 2015 das Antwortschreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 (siehe Anlage 3) verzögerte, kam ein erneutes Schreiben der Beschwerdeführer vom 30. Mai 2015 (siehe Anlage 4), indem um Beantwortung des Schreibens vom 5. April 2015 gebeten wurde. Zeitgleich ging das Antwortschreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 bei den Beschwerdeführern ein. Auf das Schreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 riefen die Beschwerdeführer in der Verwaltung an und sprachen auf den Anrufbeantworter. Sie wiesen die Verwaltung mit Nachdruck darauf hin, dass ihrer Bürgerbeschwerde zur Verunreinigung unter der Unterführung nicht nachgegangen worden sei. Die Verwaltung verfasste daraufhin ein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 05. Juni 2015 (siehe Anlage 5) mit dem Hinweis, dass die Reinigung der Unterführung veranlasst wurde. Auch wurden die Beschwerdeführer von der Verwaltung für weitere Fragen zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Vorlage Nr.: 265/2015 . Seite 3 / 4 Auf die Einladung zu einem persönlichen Gespräch folgte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführer vom 04. Juni 2015 (siehe Anlage 6), indem diese erneut auf ihre Bürgerbeschwerde (s. Punkt a)) hinweisen. Weiterhin ergänzen sie dort wie auch in einem am 08.07.2015 geführten persönlichen Gespräch ihre Beschwerde um folgende Punkte: b) Änderung der Stichwegregelungen in die Straßenreinigungssatzung, da diese zu ungenau und unangemessen seien. Die Beschwerdeführer regen in ihrem Schreiben an, die Stichwegregelung und -definition in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim zu überarbeiten. c) Anregung zur Überprüfung des § 6 Abs. 1 Satz 5 (Gebühren – Abgabenmaßstab) der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim im Verhältnis zum § 2 Abs. 3 Satz 1 (Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer) der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim in Bezug auf die Gleichbehandlung von Straßenreinigungsgebührenzahlern und Anliegern an übertragenen Straßen. d) die Abholung der Abfallgefäße direkt an den Häusern des Stichweges „Am Lindenkreuz“. Inhaltliche Erläuterung: Mit Schreiben der Verwaltung vom 31. März 2015 (siehe Anlage 1) ging den Beschwerdeführern die Aufforderung zur Reinigung des an ihr Grundstück grenzenden Stichweges zu. Dem darauf folgenden Antwortschreiben der Beschwerdeführer vom 05. April 2015 (siehe Anlage 2) ist zu entnehmen, dass der Aufforderung zur Stichwegreinigung unverzüglich Folge geleistet wurde. Die Beschwerdeführer führen weiterhin in ihrem Antwortschreiben auf, dass dem Schreiben der Verwaltung inhaltlich nicht zu folgen sei, da „keinerlei Unrat und Verunreinigung festzustellen sei“, sondern lediglich eine leichte Vermoosung auf dem Stichweg vorzufinden sei. Dem ist jedoch seitens der Verwaltung zu widersprechen, da in dem Anschreiben der Verwaltung vom 31. März 2015 eindeutig auf die Säuberung der Fläche vor dem Grundstück hingewiesen wurde und diese auch die Entfernung von Moosbewuchs einschließt. Eine beständige Nichtreinigung einer Straße kann dauerhaft Schaden anrichten. Hier zwischen Unkraut und Moosbewuchs zu differenzieren ist nicht möglich und seitens der Verwaltung auch nicht dem Gleichheitsprinzip entsprechend. In dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 05. April 2015 wird weiterhin Bürgerbeschwerde gegen die Verdreckung des Bürgersteigabschnittes am nördlichen Ausgang der östlichen Eisenbahnunterführung und der vernachlässigten Reinigungspflicht der Stadt Pulheim eingereicht. Nach einer Kontrolle durch die Verwaltung am 09. April 2015 ist zu bestätigen, dass der Treppenaufgang einer Reinigung bedarf. Die Reinigung wurde daraufhin durchgeführt. Mit Schreiben der Verwaltung vom 27. Mai 2015 (siehe Anlage 3) an die Beschwerdeführer wurden verschiedene Punkte aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 05. April 2015 aufgegriffen und beantwortet. Jedoch wurde seitens der Verwaltung die Beschwerde nicht direkt als formelle Bürgerbeschwerde aufgefasst, sodass versäumt wurde, die Ratsgremien hierüber zeitnah zu informieren. Zwischenzeitlich kann ausgesagt werden, dass sich der Bereich der Bahnunterführung in einem ordentlichen und gepflegten Zustand befindet. Die Verwaltung erarbeitet derzeit einen Entwurf für eine Neufassung der Straßenreinigungssatzung. Es wird dabei geprüft, inwieweit die Anregungen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können. Das weitere Anliegen der Beschwerdeführer, die Mülltonnen vor ihrer Haustür geleert zu bekommen, ist abzulehnen. Vorlage Nr.: 265/2015 . Seite 4 / 4 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 10.03.2014 wäre ein Entleeren des Abfallgefäßes direkt vor der Haustür nur möglich, wenn das Müllfahrzeug in den Stichweg rückwärts eingewiesen werden würde. Da dies einen erheblichen Zeitaufwand für 3 Mülltonnen pro Stichweg ausmachen würde, steht dieses theoretische Szenario in keiner Relation zur Praxis. Es wäre einzig und allein ein mit Schwierigkeiten und Zeitverlust verbundenes Unterfangen, was gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 10.03.2014 nicht so durchgeführt werden sollte und somit zu unterlassen ist.