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Mitteilungsvorlage (Niederschrift Erörterungstermin)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
5,3 MB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31

Inhalt der Datei

Bezirksregierung BezirksregierungKöln Köln Datum: 20.10.2014 Aktenzeichen: 25.3.4 - 4/12 Auskunft erteilt: Herr Neugebauer Telefon: (0221) 147 - 2694 , Telefax: (0221) 147 - 2890, Email: stephan.neugebauer@ brk.nrw.de Dienstsitz: Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Niederschrift zum Erörterungstermin mit den Trägern öffentlicher Belange und den privaten Einwenderinnen und Einwendern im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem, Bl. 4215, der Amprion GmbH in den Sartory-Sälen Köln vom 15. bis zum 18. September 2014 Verhandlungsleiterinnen: Frau Leitende Regierungsdirektorin Diehl Frau Regierungsbeschäftigte Stewering Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem A. Seite 2 von 39 Tagesordnung TOP 1: Begrüßung und Einleitung TOP 2: Vorstellung des Vorhabens durch die Antragstellerin Gemeinsame Fachthemen der Stellungnahmen und Einwendungen TOP 3 Elektromagnetische Felder TOP 4 Lärm TOP 5 Alternative: Erdkabel TOP 6 Alternative Trassenvarianten, Abstand zur Wohnbebauung 6.1 Pulheim Geyen 6.2 Pulheim Brauweiler 6.3 Köln Lövenich/Weiden 6.4 Hürth 6.5 Köln Meschenich TOP 7 Alternative: andere Masttypen TOP 8 Umweltbelange 8.1 - Landschaftsbild/Stadtbild/Erholungswert 8.2 - Artenschutz (insbesondere Vogelzug) 8.3 - Bodenschutz 8.4 - Bodendenkmalschutz 8.5 - Sonstige Umweltbelange TOP 9 Rückbau alter Mastfundamente Einzelthemen (soweit nicht bereits unter TOP 3 - 9 behandelt) TOP 10 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange TOP 11 Private Einwendungen 11.1 - Eigentumsrechtlich Betroffene (Grundstück mit neuem Maststandort oder Schutzstreifen der neuen Leitung) 11.2 - sonstige private Einwendungen Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem B. Seite 3 von 39 Allgemeines TOP 1 – Begrüßung und Einleitung Die Verhandlungsleiterin begrüßt die aus der Anwesenheitsliste ersichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet den Erörterungstermin. Sie weist auf die Nichtöffentlichkeit des Termins hin. Auf ihre Nachfrage hin stellt sie fest, dass keine Medienvertreter oder sonstige Nichtberechtigte anwesend sind. Im Anschluss stellt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde vor. Die Verhandlungsleiterin führt in die Funktion des Planfeststellungsverfahrens ein und erläutert den Zweck und den Ablauf des Erörterungstermins. Den Anwesenden wird erklärt, dass Einwendungen gegen die ausgelegte Planung, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben wurden, ausgeschlossen sind, d.h. es dürften keine Belange geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand der bisherigen Einwendungen waren. Eine Vertiefung der bereits erhobenen Einwendungen ist selbstverständlich zulässig. Die Verhandlungsleiterin weist darauf hin, dass alle Einwendungen und Stellungnahmen, die im Erörterungstermin nicht ausgeräumt werden können, bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt werden. Die Verhandlungsleiterin erklärt, dass die Gegenäußerungen, die den Einwendern und Trägern öffentlicher Belange mit der Einladung zu dem Termin zugesandt wurden, eine vorläufige Wertung der Antragstellerin enthalten, die nicht mit der Planfeststellungsbehörde abgestimmt wurden und sich daher nicht zwangsläufig mit der Auffassung der Planfeststellungsbehörde decken. Weiterhin werden die Anwesenden darauf hingewiesen, dass im Erörterungstermin keine Entschädigungsansprüche behandelt werden können. Deren Regelung sei dem Entschädigungsfeststellungsverfahren vorbehalten. Einwendungen dieser Art müssten deshalb auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden. Es bleibe den Betroffenen zunächst überlassen, sich wegen ihrer Entschädigung mit der Vorhabenträgerin auseinander zu setzen. Werde dabei keine Einigung erzielt, so werde im Entschädigungsfeststellungsverfahren über die entsprechenden Entschädigungsforderungen entschieden werden. Gegen diese Entscheidung stünde dann der Klageweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Für die Anhörungsbehörde stellt Herr Neugebauer sodann den nachfolgend skizzierten Verfahrensablauf dar. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 4 von 39 Allgemeines Aktenzeichen der Anhörungsbehörde: 25.3.4 - 4/12 Betroffene Kommune(n) : Städte Bergheim, Pulheim, Köln, Frechen, Hürth, Brühl, Wesseling und Bornheim Betroffene(r) Kreis(e) : Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis I. Beantragung des Verfahrens Antragsteller : Amprion GmbH Antrag vom : 02.02.2012 II. Einleitung des Verfahrens Einleitungsverfügung vom : 14.02.2012 (Versand der Offenlage-Unterlagen) III. Beteiligung der Öffentlichkeit durch Offenlage Offenlage vom : 23.02.2012 bis : 22.03.2012 einschließlich Einwendungsfrist bis : 05.04.2012 einschließlich Öffentliche Bekanntmachung der Offenlage am : (§ 43b Nr.1 Satz 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs.3 UVPG) 14.02.2012 16.02.2012 21.02.2012 Kölner-Stadt-Anzeiger Kölnische Rundschau Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage im: (gesetzlich nicht vorgeschrieben) Amtsblatt Amtsblatt Amtsblatt Amtsblatt Amtsblatt Amtsblatt Amtsblatt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt Brühl Bornheim Frechen Hürth Köln Pulheim Wesseling IV. Beteiligung von Behörden und anderen Stellen Beteiligung der Träger öffentl. Belange mit Schreiben vom : 02.03.2012 Frist für Stellungnahme bis : zwei Monate V. Deckblätter 1. Deckblatt Antrag vom : Anhörung der hiervon Betroffenen mit Schreiben vom : 13.02.2013 21.03.2013 2. Deckblatt Antrag vom : Anhörung der hiervon Betroffenen mit Schreiben vom : 13.08.2013 12.09.2013 3. Deckblatt Antrag vom : 20.08.2014 Anhörung der hiervon Betroffenen nicht notwendig, da diese der Umplanung bereits zugestimmt haben VI. Erörterungstermin Erörterungstermin mit Behörden / privaten Einwendern ab : 15.09.2014 Einladung zum Erörterungstermin vom : Bekanntmachung des Erörterungstermins : ab: 10:00 Uhr in den Sartory-Sälen Köln 20.08.2014 Stadt Bergheim in 2 Tageszeitungen Amtsblatt der Stadt Brühl Amtsblatt der Stadt Bornheim Amtsblatt der Stadt Frechen Amtsblatt der Stadt Hürth Amtsblatt der Stadt Köln Amtsblatt der Stadt Pulheim Amtsblatt der Stadt Wesseling Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 5 von 39 Anschließend verliest er die Verfahrensbeteiligten, die sich bisher am Verfahren nicht beteiligt haben, von der Maßnahme nicht betroffen sind bzw. keine Bedenken gegen diese erhoben haben sowie die Träger öffentlicher Belange, deren Bedenken im Anhörungsverfahren bereits ausgeräumt werden konnten: Träger öffentlicher Belange, die sich bisher am Verfahren nicht beteiligt haben Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr / IGVP / ÖPNV) Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 (Regionalentwicklung) Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 (Denkmalpflege / Städtebau ) Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissionsschutz) Stadt Bergheim Stadt Brühl LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Duffesbachverband Hürth Erftverband Wasser- und Bodenverband G. Schmitz Wasserbeschaffungsverband Wesseling-Hersel Zweckverband Kölner Randkanal Zweckverband Südlicher Randkanal Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz Gelsenkirchen Regionalverkehr Köln GmbH Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH Stadtwerke Bergheim GmbH Stadtbetrieb Frechen GmbH Stadtwerke Wesseling GmbH Entsorgungsbetriebe Wesseling Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 Interoute Germany GmbH NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH Unitymedia NRW GmbH Telekom Deutschland GmbH T-Com, Technikniederlassung Düren, BBN 25 Bonn Evonik Degussa GmbH RWE Power AG Träger öffentlicher Belange, die keine Bedenken erhoben haben Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Palmersdorfer Bachverband Wasser- und Bodenverband Vorgebirge Eisenbahn-Bundesamt Landeseisenbahnverwaltung NRW DB Services Immobilien GmbH Rhein-Erft Verkehrsgesellschaft mbH Stadtwerke Brühl GmbH E-Plus-Gruppe Vodafone D2 GmbH Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 6 von 39 Träger öffentlicher Belange, deren Bedenken bereits ausgeräumt werden konnten bzw. deren Anregungen und Hinweisen ausreichend Rechnung getragen wurde Stadt Bornheim Stadt Frechen Stadt Wesseling Rhein-Erft-Kreis Bezirksregierung Arnsberg, Abt.6 - Bergbau und Energie in NRW Geologischer Dienst NRW Zweckverband Naturpark Rheinland Wasserverband Dickopsbach Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr Stadtentwässerungsbetriebe Köln Deutsche Funkturm GmbH Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG Nord-West-Ölleitung GmbH Praxair Deutschland GmbH & Co. KG Regionalgas Euskirchen GmbH Rheinische NETZGesellschaft mbH RWE Deutschland AG Westnetz GmbH Shell Deutschland Oil GmbH Gascade Gastransport GmbH Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein Erft RheinEnergie AG Einwenderinnen und Einwender, die ihre Einwendung zurückgezogen haben bzw. deren Bedenken ausgeräumt werden konnten oder deren Anregungen und Hinweisen ausreichend Rechnung getragen wurde P 066-076, P 090-16, P 125, P 162, P 245. P 066-080, P 090-35, P 134, P 185, P 066-090, P 090-45, P 137, P 186, P 066-097, P 090-64, P 143, P 207, P 066-114, P 090-66, P 157, P 224, P 082, P 113, P 160, P 234, Auf die schriftlichen Unterlagen wird verwiesen. Mit Bezug auf die Verfahrensdarstellung bittet der Einwender P 054 um Vorlage der Unterlagen für die drei Deckblattverfahren. Die Verhandlungsleiterin weist auf das durchgeführte Verfahren hin. Die Antragstellerin sagt unter Bezugnahme auf die rechtlichen Regelungen zu, im Einzelfall die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Amprion sagt zu, dem Antragsteller P 054 die gewünschten Unterlagen zuzusenden. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 7 von 39 TOP 2 – Vorstellung des Vorhabens durch die Antragsteller Die Vertreterin der Amprion GmbH stellt den beantragten Bau der Höchstspannungsfreileitung vor. Anschließend werden die folgenden Verständnisfragen geklärt: Der Einwender P 180 fragt nach der Höhe der Masten, die im Bereich Lövenich errichtet werden sollen. Dazu antwortet die Antragstellerin, dass im Bereich Köln-Lövenich die Masten Nr. 39 – Nr. 41 eine Höhe von 77,00 bis 87,00 m haben werden. Die alten Masten für die 220-kVLeitung haben derzeit eine Höhe zwischen 41,00 und 55,00 m und für die 110-kVLeitung zwischen 39,00 und 42,00 m. Auf Nachfrage des Einwenders P 108 erläutert die Antragstellerin, dass die neuen Masten 4 Traversen haben werden mit einem Höhenabstand von ca. 10,00 m. Die alten 220kV-Masten haben 3 Traversen und die bestehenden 380-kV-Masten besitzen 2 Traversen. Ergänzend erklärt die Antragstellerin, dass die Masten der verbleibenden 380-kV-Trasse in diesem Bereich eine Höhe zwischen 51,00 bis 55,00 m aufweisen. Der Einwender P 226 aus Köln-Lövenich erkundigt sich danach, ob es bei dem Betrieb mit 380 kV verbleiben wird oder ob eine höhere Auslastung denkbar ist. Darauf erwidert die Antragstellerin, dass das Vorhaben mit 380 kV beantragt ist und die Leitungen in dieser Form betrieben werden sollen. Sofern sich irgendwann einmal die Frage nach einer höheren Leistung stelle, ist dafür ein neuer Antrag zu stellen. Auf Nachfrage der Einwenderin P 090-80 erläutert die Antragstellerin, dass es derzeit im Bereich Geyen eine Stromleitung von 1 x 220 kV und 2 x 110 kV gibt. Neu wird in diesem Bereich sein, dass die 2 x 110-kV-Stromkreise auf das neue Gestänge überführt werden. Der 220-kV-Stromkreis wird auf den Stand der Technik, d.h., auf 380 kV erhöht und zusätzlich sollen auf die neuen Masten die beantragten 3 x 380-kV-Stromkreise gelegt werden. Der Einwender P 027 aus Köln-Meschenich weist darauf hin, dass die vorgelegte Eintragungsbewilligung für das Grundbuch keine Limitierung hinsichtlich der vorgesehenen Leistung enthalten wird. Die Verhandlungsleiterin weist darauf hin, dass die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung der Grundbucheintragung unmittelbar mit der Antragstellerin zu verhandeln ist. Die Einwenderin P 066-067 aus Köln-Meschenich erkundigt sich danach, wie hoch die Leiterseile zukünftig über ihrem Grundstück hängen werden. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 8 von 39 Darauf antwortet die Antragstellerin, dass derzeit die Leiterseile der 220-kV-Leitung 10,00 m über dem Grundstück hängen und zukünftig die Leiterseile der 110-kV-Leitung 13,00 m über dem Grundstück hängen werden. Auf Nachfrage des Einwenders P 027 erläutert Amprion, dass der Hauptzweck des Antrags die Energieübertragung Richtung Süddeutschland ist. Daneben findet immer auch ein Austausch grenzüberschreitend statt, was der Stabilisierung des Stromnetzes dient. Letzteres ist jedoch nicht Hauptzweck des Antrages. Die Einwenderin P 160 aus Köln-Lövenich erkundigt sich danach, ob mit dem Vorhaben eine Ausdehnung der Trasse im Bereich Lövenich einhergeht. Die Antragstellerin erklärt ausführlich, dass im Bereich Lövenich das geplante Vorhaben im Bereich der vorhandenen Trasse realisiert werden soll und es keine Ausweitung der Schutzstreifen geben wird. Es ist in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen, so dass diese Aussage nur in speziell diesem nachgefragten Bereich Geltung findet. Auf Nachfrage der Vertreterin zu P 289 erwidert die Antragstellerin, dass der Schutzstreifen der geplanten Leitung in Hürth-Efferen um 5,00 m weiter von der Wohnbebauung entfernt sein wird als der derzeitige Schutzstreifen der bestehenden und abzubauenden 110-kV-Leitung. Der Einwender zu P 289 fragt nach der Breite der Traversen und der Schutzstreifen. Dazu erwidert die Antragstellerin, die Schutzstreifen sind immer breiter als die Ausladung der Traversen. Auf der beantragten Trasse wird die maximale Ausladung einer Traverse 17,00 m je Seite betragen. Unter Berücksichtigung der geltenden technischen Vorschriften, insbesondere zu der Ausschwingung der Leiterseile, errechnet sich daraus ein Schutzstreifen von 2 x 36,00 m. Der Einwender bittet um konkrete Zahlen in Hürth im Bereich der Straße „In den Höhnen“. Für den genannten Ortsbereich beträgt die maximale Ausladung der Traversen 17,50 m, und daraus ergibt sich ein Schutzstreifen von 2 x 36,00 m. Der Vertreter zu P 289 weist darauf hin, dass der Schutzstreifen derzeit 49,00 m beträgt. Daher sei es gerade aufgrund der extrem engen Ortslage nicht akzeptabel, dass nunmehr der Schutzstreifen 2 x 36,00 m betragen soll. Er stellt die Frage, ob die enge Ortslage bei der Berechnung der Schutzstreifen und der Austrassierung berücksichtigt worden ist. Der Einwender P 068 aus Hürth-Efferen, zugleich Vertreter für P 029, erkundigt sich nach der Ausstattung des Gestänges mit den Stromkreisen für die Ortslage in Hürth. Zugleich stellt er die Frage nach dem Bedarf für die 110-kV-Stromkreise. Dazu erläutert die Antragstellerin, dass auf den oberen drei Gestängen 4 x 380-kV-Stromkreise geführt werden und auf den beiden unteren 2 x 110-kV-Stromkreise. Es handelt sich dabei um die bereits vorhandenen 110-kV-Stromkreise, die auf derzeit separatem Mastgestänge geführt werden. Anhand einer Power-Point-Präsentation erläutert die Antragstellerin den Bedarf für das beantragte Vorhaben. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 9 von 39 Weiterhin erkundigt sich der Einwender danach, wann die Umstellung der bisher mit 220 kV betriebenen Leitungen auf 380 kV und unter welchen Bedingungen erfolgen wird. Ergänzend führt die Antragstellerin aus, dass zunächst 2 Stromkreise mit 380 kV und 2 Stromkreise mit 220 kV neben den erwähnten 110-kV-Stromkreisen im Bereich Hürth liegen werden. Abhängig von erforderlichen technischen Umbaumaßnahmen strebt die Antragstellerin an, in einem Zeithorizont von 5 bis 10 Jahren diese Stromkreise ebenfalls mit 380 kV zu betreiben. Die Antragstellerin sagt zu, die Power-Point-Präsentation als Anlage zu Protokoll zu reichen. Auf Nachfrage des Einwenders P 108 aus Köln-Lövenich nach der Anzahl der Leiterseile im jetzigen Bestand und im zukünftigen Bestand erklärt die Antragstellerin: Derzeit gibt es 4 Trassenbänder mit 8 Stromkreisen, davon 4 x 380 kV, 2 x 220 kV und 2 x 110 kV. Sichtbar sind derzeit 78 Teilleiterseile. Im Trassenverlauf an dieser Stelle werden zwei Trassenbänder demontiert mit 26 Teilleiterseilen. In diesem Bereich wird ein Trassenband eingefügt, auf dem 2 x 380-kVStromkreise zusätzlich gelegt werden. D.h., es sind dort zukünftig 6 x 380-kVStromkreise neben den 2 x 220 und 2 x 110-kV-Stromkreisen vorhanden. Sichtbar werden in diesem Bereich 114 Teilleiterseile sein. Darin enthalten sind die jeweiligen Erdseile. Zur Frage des Einwenders P 003 nach der Mastbreite und der Breite der Schutzstreifen in Köln-Meschenich führt die Antragstellerin aus, dass die größte Ausladung der Traverse auch hier 17,50 m beträgt und der Schutzstreifen 2 x 36,00 m. Diese Aussage bezieht sich auf den Abschnitt zwischen den Masten Nr. 78 bis Nr. 84. Auf Nachfrage der Einwenderin P 090-28 und für P 090-29, beide aus Pulheim-Geyen, gibt die Antragstellerin folgende Zahlen bekannt: Für die bestehende Leitung Bl. 1064 beträgt der niedrigste Aufhängepunkt bei Mast Nr. 19 17,00 m und bei Mast Nr. 20 29,00 m. Der geringste Bodenabstand in der Durchhängung beträgt 10,70 m. Für das Neubauvorhaben ist bei Mast Nr. 21 der unterste Aufhängepunkt 30,00 m und bei Mast 22 26,00 m. Der geringste Bodenabstand in der Durchhängung beträgt 10,90 m. Auf Nachfrage der Vertreterin für P 289 erklärt die Antragstellerin, dass die Leistung für das neue Vorhaben 7.200 MVA betragen wird. Die bestehende 380-kV-Leitung hat eine maximale Leistung von 1.500 MVA. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem C. Seite 10 von 39 Erörterung der Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und der privaten Einwendungen Gemeinsame Fachthemen der Stellungnahmen und Einwendungen TOP 3 – Elektromagnetische Felder Die Verhandlungsleiterin führt in das Thema ein, in dem sie die Argumente in den Einwendungen und Stellungnahmen zusammenfassend vorträgt. Die Antragstellerin präsentiert in einer Power-Point-Darstellung Erklärungen zu elektromagnetischen Feldern und den Nachweis, dass die Grenzwerte der aktuellen 26. BImSchV eingehalten werden. Diese Präsentation wird als weitere Anlage zur Niederschrift genommen. Der Vertreter für P 001 erkundigt sich, inwieweit die Endausbaustufe der Leitungen bei den Nachweisen berücksichtigt wurde. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass die Nachweise sich auf den Endausbau von 4 x 380-kV- und 2 x 110-kV-Stromkreise beziehen. Auf die weitere Nachfrage erklärt die Antragstellerin, dass mögliche Änderungen von Grenzwerten bei der Endausbaustufe nicht weiter berücksichtigt werden können, da die jetzige Rechtslage maßgeblich ist. Der Einwender P 226 weist darauf hin, dass die medizinischen Aspekte bei der präventiven Grenzwertbestimmung in keiner Weise berücksichtigt worden sind. Er verweist auf unterschiedliche Studien, die diese medizinischen Aspekte, insbesondere auf die Entstehung von Krebs aufgreifen. Die Antragstellerin verweist auf die Fachstellungnahme der Strahlenschutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz und dem Umweltbundesamt. Der Einwender ergänzt, dass es nicht ausreicht, Ergebnisse von Bundesbehörden zu übernehmen, sondern dass es langfristige und nachvollziehbare Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkung elektromagnetischer Felder geben muss. Der Einwender P 172 fragt nach, wie es zur Ermittlung der vorgestellten Werte in den vier Nachweisen gekommen ist. Die Antragstellerin erwidert dazu, dass dies im Rahmen des Verfahrens ermittelt wurde. Die Antragstellerin erläutert weiter, dass die kritischen Punkte, für die die Grenzwerte berechnet werden, sich aus der Planung ergeben. Das sind insbesondere die Bereiche, in denen die Leiterseile den tiefsten Durchhang haben, weil dort die Werte am höchsten sein werden. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 11 von 39 Die Verhandlungsleiterin fragt nach, ob auch für die Bereiche, in denen die Leitungstrasse sehr nah an der Wohnbebauung vorbeiführt, solche Berechnungen vorliegen. Die Antragstellerin bejaht dies. Die Verhandlungsleiterin fordert die Antragstellerin auf, sämtliche Berechnungswerte für alle Punkte entlang der Trasse, die bereits durchgeführt wurden, der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Die Einwenderin P 066-067 aus Köln-Meschenich erkundigt sich danach, ob der Einfluss der Luftbelastung durch die im Kölner Süden nahegelegene chemische Industrie bei der Berechnung Berücksichtigung gefunden hat. Dies wird von der Antragstellerin bejaht. Die Einwenderin weist zudem auf ihre eigene gesundheitliche Beeinträchtigung hin, die sie persönlich u.a. auch auf die vorhandenen elektromagnetischen Felder zurückführt. Desgleichen sei ihr Ehemann daran erkrankt und verstorben. Schließlich zitiert die Einwenderin aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2013. Der Vertreter des LANUV erläutert, dass die Antragstellerin die Sachlage korrekt ausgeführt hat. Die Grenzwerte werden nach den vorgestellten Werten eingehalten. Hinsichtlich der medizinischen Auswirkungen weist er darauf hin, dass bisher wissenschaftlich noch kein Wirkungszusammenhang zwischen der Auswirkung elektromagnetischer Felder und möglichen Erkrankungen nachweisbar ist. Der Gesetzgeber hat in der Novellierung der 26. BImSchV das Minimierungsgebot neu eingeführt und bisher durch eine Verwaltungsvorschrift noch nicht weiter konkretisiert. Diese würde nach Aussage der Bundesregierung frühestens im Oktober 2015 vorliegen. Der Vertreter von P 075 weist nachdrücklich darauf hin, dass die 26. BImSchV in diesem Verfahren in der novellierten Fassung anzuwenden ist. Er rügt, dass insbesondere das Minimierungsgebot, das in dieser Form neu in der 26. BImSchV verankert wurde, in diesem Verfahren nicht nachgearbeitet wurde. Dies hätte nach seiner Auffassung eine komplette Überarbeitung des geplanten Vorhabens zur Folge gehabt, so dass die betroffene Bevölkerung erneut hätte angehört werden müssen. Zudem weist er darauf hin, dass die Grenzwerte im Ausland um ein Vielfaches niedriger sind als in Deutschland. Die Antragstellerin erwidert, dass das Minimierungsgebot hier bereits eingehalten wird, weil alles, was nach dem Stand der Technik möglich ist, bereits umgesetzt wurde. Der Einwender P 289 fragt nach, ob der Planfeststellungsbehörde Unterlagen zum Nachweis des Minimierungsgebotes nach Antragsvorlage eingereicht wurden. Der Vertreter für P 075 ergänzt, dass zwischen dem Mindestmaß an Vorkehrungen nach dem BImSchG und dem Minimierungsgebot nach der 26. BImSchV zu unterscheiden ist. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte und der Minimierungsmöglichkeiten mit der Antragstellung vorgelegt worden ist. Der Einwender zu P 289 weist darauf hin, dass in den Planunterlagen von 2012 nicht die Nachweise aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 enthalten sein können. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 12 von 39 Der Einwender P 068, zugleich Vertreter für P 029, regt an abzuwarten, bis die Verwaltungsvorschrift zum Minimierungsgebot vorliegt. Der Vertreter des LANUV erläutert dazu, dass in der Bundestagsdrucksache 209/13 bereits Hinweise enthalten sind, wie dieses Minimierungsgebot umzusetzen ist. Danach sind die konkrete Trasse zu betrachten sowie die in der Nähe stehenden Anlagen. Weiterhin hat eine Abwägung zwischen Aufwand und Nutzen zu erfolgen. In Bezug auf das geplante Vorhaben sieht er die Äußerungen der Antragstellerin zur Minimierung als zielführend. Die Verhandlungsleiterin weist darauf hin, dass die Planfeststellungsbehörde die Rechtslage zu berücksichtigen hat, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag besteht. Das kann dazu führen, dass die Vorlage der genannten Verwaltungsvorschrift nicht mehr abgewartet wird. Der Vertreter zu P 075 fordert die Antragstellerin auf, in einer Unterlage zu konkretisieren, welche Maßnahmen sie zur Minimierung zu treffen gedenkt. Aus den Antragsunterlagen ist dies nicht explizit zu entnehmen. Der Vertreter für P 289 bemängelt, dass die Rechenwerte für die zukünftigen Belastungen nicht nachvollziehbar seien. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass messbar nur die gegenwärtige örtliche Situation ist. Daraus errechnen sich dann die Werte für die zukünftige Situation. Der Vertreter für P 289 bittet darum, die Grundlagen der Berechnung der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Der Einwender P 018 bewirtschaftet eine 10-ha-Parzelle, die in unmittelbarer Nähe zur Umspannanlage Rommerskirchen liegt. Aufgrund dieser Nähe hat er eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Leitungen und Leitungsmasten über und auf dieser Parzelle. Er erläutert ausführlich, welche Erschwernisse für ihn bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung damit verbunden sind. Verärgert ist er insbesondere über das Verhalten der Antragstellerin. Bezüglich des Tagesordnungspunktes führt er aus, dass er seine landwirtschaftlichen Geräte nicht ohne Weiteres anfassen könne, ohne einen elektrischen Schlag zu erhalten. Die Antragstellerin erwidert, dass eine Aufladung landwirtschaftlicher Maschinen bei dieser Belastung unbestritten ist und zunehmend bei feuchter Witterung auftritt. Als Abhilfemaßnahme sieht sie nur die Möglichkeit von Erdungsmaßnahmen. Der Vertreter der Stadt Köln bittet darum, auch die in der Stellungnahme benannten Punkte insbesondere in Köln-Lövenich und Köln-Meschenich seitens der Antragstellerin berechnen zu lassen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Die Antragstellerin sagt dies zu. Der Einwender P 090-029 berichtet, dass in seiner Holzhütte in Geyen, die außerhalb des Schutzstreifens liegt, eine nicht an den Strom angeschlossene Neonlampe glimmen kann. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass es durchaus denkbar ist, dass durch ein geringes elektromagnetisches Feld das beschriebene Phänomen auftreten kann. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 13 von 39 TOP 4 – Lärm Die Antragstellerin ergänzt ihre in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen Angaben zum betriebsbedingten Lärm mittels eines Gutachtens des TÜV Hessen. Dieses Gutachten wird der Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. Auf Nachfrage des Einwenders P 172 führen die Vertreter der Antragstellerin aus, dass die in der TA Lärm enthaltenen Richtwerte für die Nacht strenger sind als für den Tag. Daraus folgt, dass, wenn die Nachtwerte eingehalten werden, diese automatisch auch tagsüber eingehalten werden. Der Einwender P 172 bezweifelt, dass trotz Erhöhung der Zahl der Leiterseile der Lärm abnehmen soll. Daraufhin führt die Antragstellerin aus, dass die Zahl der Leiterseile nicht linear die Koronageräusche bedingt. Die Randfeldstärke wird kleiner, je dicker die Leiterseile werden und damit wird auch der Lärm geringer. Zudem reduziert die Anordnung als Viererbündel die Randfeldstärke. Der Einwender P 182 weist darauf hin, dass in dem Luftbild der Präsentation bzgl. Hürth nur die neue Leitungsachse dargestellt wird, nicht aber die verbleibende östliche Achse. Die Vorhabenträgerin führt aus, dass die Vorbelastung der Bestandsleitung in die Berechnung einbezogen worden ist, betont aber, dass alleine die neue Leitung Verfahrensgegenstand sei. Der Einwender P 154 bittet um genaue Prüfung des Messverfahrens sowie der Messpunkte. Weiter weist er darauf hin, dass der Wind den Lärm weitertrage. Die Antragstellerin bekräftigt daraufhin die Aussage, dass es durch das neue Vorhaben leiser werden wird. Der Vertreter zu P 075 rügt, dass erstmals im Erörterungstermin nachprüfbare Angaben zum Thema Lärm seitens der Antragstellerin gemacht werden. Er stellt den Antrag, dass ihm das Gutachten zur Verfügung gestellt wird. Die Antragstellerin erklärt sich daraufhin bereit, dieses Gutachten auch bilateral zur Verfügung zu stellen. Der Einwender zu P 289 fragt kritisch nach den Niederschlagswerten des Gutachtens sowie der Auslastung und der Messung im Freifeld. Daraufhin betont der Gutachter der Antragstellerin seine Neutralität und den Umfang der Messungen. Die Antragstellerin bietet dem Einwender P 289 an, auch ihm das Gutachten zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, was dieser annimmt. Die Antragstellerin wird auch der Stadt Köln dieses Gutachten zur Verfügung stellen. Die Verhandlungsleiterin nimmt den Hinweis des Einwenders P 054 auf, dieses Gutachten genau nachzuprüfen, insbesondere das Prognosemodell. Dabei müssen insbesondere die berechneten und gemessenen Daten auf Übereinstimmung geprüft werden. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 14 von 39 Der Einwender P 054 bittet darum, dass die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde sowohl bei der Überprüfung der Werte für elektromagnetische Felder als auch für die Lärmwerte einbezieht, mit welchen Isolatoren und welchen Kettenlängen die Berechnungen jeweils durchgeführt wurden. Die Antragstellerin sichert auch dem Vertreter der Stadt Pulheim zu, das Gutachten zu übersenden. Auf Nachfrage antwortet die Antragstellerin, dass Messungen nicht für Pulheim Geyen vorgenommen wurden, da die Leitungen von der Wohnbebauung weiter entfernt sind als Hürth und Meschenich. Außerdem wurden bei der Berechnung die Zuschläge für die Koronageräusche berücksichtigt. Der Einwender P 054 überreicht zur Niederschrift eine Liste mit Fragen zum Tagesordnungspunkt 3, elektromagnetische Felder, und zum Tagesordnungspunkt 4, Lärm. Er bittet, diese bei der Überprüfung der Unterlagen mit abzuarbeiten und ggf. die Antragstellerin um ergänzende Ausführungen zu bitten. Auf Nachfrage führt die Antragstellerin aus, dass die Phasenlage abgebildet auf Anlage 10.1 Blatt 4 und 10.3 Blatt 4 der Planunterlagen richtig dargestellt und diese Konstellation für den bestimmten Masttyp zur Minimierung am besten geeignet ist. Des Weiteren betont sie, dass genau diese Konstellationen Grundlage des Gutachtens sind. Die in den Nachweisen gemäß der 26. BImSchV dargestellten Mastanordnungen sind mit Berücksichtigung der Tragkettenlänge bei Tragmasten gemäß der zugrunde liegenden Trassierung Bestandteil des Antrages. Der Einwender P 054 erkundigt sich nach den Ausgangsdaten, die den gutachterlichen Berechnungen zugrunde liegen. Insbesondere wünscht er den Nachweis, wo in den Antragsunterlagen dies für die Leser nachvollzogen werden kann. Die Antragstellerin erläutert dazu, dass für die gutachterlichen Berechnungen diese Daten grundlegend sind. Daher sind auch die Kettenlängen bekannt. Weiterhin verweist sie auf den Erläuterungsbericht, in dem die Viererbündelung der 380-kV-Stromkreise sowie das Material der Leiterseile sowie den Querschnitt der Leiterseile und die Abstandshalter der Viererbündel dargelegt werden. Der Einwender P 054 nimmt diese Hinweise zur Kenntnis und verweist erneut darauf, dass es für ihn für eine Nachberechnung nicht ausreichend sei. Der Einwender P 054 bittet darum zu prüfen, ob die mit den Antragsunterlagen vorgelegten Daten ausreichend sind oder ob die Maße auch für alle anderen Masten detailliert vorzulegen sind. Weiter fragt der Einwender P 054 danach, wann das Lärmgutachten abschließend in Schriftform vorliegen wird. Darauf erwidert die Antragstellerin, dass der Entwurf des Gutachtens zunächst dem LANUV zur Prüfung vorgelegt wurde. Anschließend soll das abschließende Gutachten der Planfeststellungsbehörde eingereicht werden. Der Einwender P 054 rügt ausdrücklich diese Vorgehensweise und bemängelt, dass eine Behörde vor der Planfeststellungsbehörde mit der Überprüfung des Gutachtens beauftragt wurde. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 15 von 39 Der Vertreter des Einwenders P 075 rügt gleichfalls, dass das LANUV sowohl als Fachbehörde für die Planfeststellungsbehörde arbeitet und zugleich mit der Begutachtung von Gutachten seitens der Antragstellerin beauftragt wird. Somit ist die Neutralität einer Fachbehörde keineswegs mehr sicher gestellt. Die Antragstellerin weist zurück, dass sie hier ein Gutachten im Vorfeld überprüfen lässt, vielmehr ist sie der Auffassung, dass dies Aufgabe der Planfeststellungsbehörde sei. Der Vertreter für P 075 bekräftigt seine vorherigen Ausführungen und ergänzt, dass es sehr bedenklich ist, hier ein noch nicht fertig gestelltes Gutachten vorzustellen. Der Einwender P 054 beantragt, dass auch zu den elektromagnetischen Feldern ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, das die Datengrundlagen und die Berechnungen, die mit dem Antrag vorgelegt wurden, überprüft werden. Der Einwender P 068, zugleich Vertreter für P 029, erkundigt sich danach, ob zum einen weitere Gutachten zunächst im Entwurfsstadium vorgelegt wurden und zudem Gutachten zuvor mit Fachbehörden abgestimmt worden seien. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass dies nicht der Fall ist. Er rügt weiterhin, dass aus seiner Sicht die Antragsunterlagen offensichtlich unvollständig sind und somit den Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten wird, zu vollständigen Unterlagen einschließlich Gutachten Stellung beziehen zu können. Bezüglich des baubedingten Lärms führt die Antragstellerin Folgendes aus: Der Bauablauf eines Neubaus beginnt damit, dass die Zuwegung erstellt wird. Dies dauert in etwa eine Woche. Anschließend wird zeitnah die Gründung des Masts umgesetzt. Hierfür sind zwei Wochen vorgesehen. Anschließend kann eine Pause von mehreren Wochen erfolgen. Im Anschluss erfolgt die Stahlvormontage. Dies nimmt in etwa zwei Wochen in Anspruch. Im Anschluss erfolgt die Einstockung für die Dauer von einer Woche. Daraufhin wird eine größere Baupause stattfinden. Danach beginnt die Phase des Seilzugs. Hier soll innerhalb von zwei bis drei Wochen die gesamte Beseilung pro Abschnitt erfolgen. Abschließend kann die Leitung in Betrieb genommen werden. Die Demontage der rückzubauenden Leitungen ist vor, nach und parallel zum Neubau möglich. Die Arbeitszeiten sind von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr montags bis freitags vorgesehen, an Wochenenden möglichst nicht. Pro Maststandort wird die Bauzeit insgesamt rund sechs bis neun Monate dauern, einschließlich der beschriebenen Baupausen. Baubedingt wird es zur Frequentierung mit Baggern, Kranen und LKW kommen. Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin präzisiert die Antragstellerein, dass hinsichtlich der Arbeitszeiten das ArbSchG eingehalten wird und ggf. auch im Zweischichtbetrieb gearbeitet wird. Bezüglich möglicher Wochenendarbeit führt der Vertreter der Antragstellerin aus, dass Freischaltungszeiträume insbesondere an brisanten Stellen relevant werden. Brisante Stellen sind dabei Umspannanlagen (Rommerskirchen, Brauweiler und Sechtem). Er betont ausdrücklich, dass betroffene Wohnbereiche (Geyen, Lövenich, Weiden, Hürth und Meschenich) nicht von einer Wochenendarbeit betroffen sein werden. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 16 von 39 Auf Nachfrage des Einwenders P 289 führt die Antragstellerin aus, dass durch den Abbau der Fundamente und die Anlieferung des Materials, insbesondere der Stahlmasten und des Betons, ein erhöhter Verkehr zu erwarten ist. Die Antragstellerin sichert auf Nachfrage des Vertreters der Stadt Pulheim zu, Ausführungen zu Lärm und Lkw-Bewegungen nachzureichen. Des Weiteren sichert die Vorhabenträgerin zu, die Zuwegungen mit den zuständigen Verkehrsbehörden abzustimmen. Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin erklärt die Antragstellerin, dass ein Großteil der Masten mit Bohrpfahlfundamenten konstruiert wird. Einzelne werden mit Plattenfundamenten gegründet. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass dies im Einzelnen aus den Antragsunterlagen gemäß Anlage 6 und Anlage 1 Kapitel 12.4 des Erläuterungsberichts hervorgeht. Auf Nachfrage des Einwenders P 086 führt die Antragstellerin aus, dass alte Fundamente aus statischen Gründen nicht für neue Masten verwendet werden können. Des Weiteren erfolgt der Abbau nicht mittels Sprengung sondern per Bohrhammer. Dies wird pro Mast ein bis drei Tage dauern. Die Demontage reicht bis 1,20 m unterhalb der Erdoberkante. Auf Nachfrage des Einwenders P 289 erklärt die Antragstellerin, dass der Fundamenttyp pro Maststandort festgelegt ist. Dies ist aus der Anlage 6 zu entnehmen. Der Vertreter zu P 075 fordert, die Bauzeiten erst um 7.00 Uhr beginnen zu lassen, woraufhin die Antragstellerin ankündigt, dies zu prüfen. Der Vertreter zu P 075 stützt sich dabei auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und betont, dass die Bauarbeiten außerhalb der Ruhezeiten stattfinden sollten. Auf Nachfrage des Rhein-Erft-Kreises betont die Antragstellerin, dass ein Erdkabel als Alternative wesentlich mehr baubedingten Lärm verursachen würde. Der Vertreter zu P 075 sowie der Einwender P 289 bezweifeln diese Aussage und weisen sie als fachlich unzutreffend zurück. Auf Hinweis der Stadt Köln wird die Antragstellerin überprüfen, ob die Bauzeiten regulär ab 7.00 Uhr durchzuführen sind und was Gegenstand der Gegenäußerung war. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 17 von 39 TOP 5 – Alternative: Erdkabel Die Antragstellerin lässt von BET das Gutachten zum Thema Erdverkabelung in der Ortslage Hürth-Efferen als Ergebnis des runden Tisches beim Umweltministerium des Landes NRW vorstellen. Der Vertreter für P 289 erläutert, dass das Resultat dieses Gutachtens am Runden Tisch beim Ministerium ausführlich diskutiert worden ist. Im Ergebnis ist die IG Hürth der Auffassung, dass alle am Runden Tisch Beteiligten festgestellt haben, dass gegenüber einer Freileitung die Kosten für eine Erdverkabelung lediglich 15 Mio. Euro zusätzlich betragen. Es ist daher eine berechtigte Forderung im Hinblick auf die Zeitdauer von rund 100 Jahren, die die neue Freileitung Bestand haben wird, diese Mehrkosten zu investieren. Der Vertreter für P 289 bittet die Planfeststellungsbehörde, die Entscheidung über den vorliegenden Antrag bis zu einer Novellierung des EnLAG zurückzustellen. Im Weiteren weist der Vertreter für P 289 darauf hin, dass für eine 380-kV-Erdverkabelung bereits Erfahrungen am Frankfurter Flughafen, in Berlin sowie im Ausland vorliegen. Der Vertreter des Rhein-Erft-Kreises verliest den Beschluss des Umweltausschusses des Rhein-Erft-Kreises, in dem die Realisierung der Erdverkabelung für die Ortslage Hürth nachdrücklich gefordert wird. Der Wortlaut des Beschlusses wird zu den Unterlagen gereicht. Der Einwender P 086 widerspricht der Darstellung, dass es bislang keine ausreichenden Erfahrungen mit Erdverkabelung auf der 380-kV-Ebene gibt. Dazu verweist er sowohl auf Projekte der Fa. Siemens, als auch auf andere Projekte der Antragstellerin. Dazu überreicht er zahlreiche Unterlagen, die seine Argumentation untermauern sollen. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass es derzeit ein Projekt gibt, in dem eine Erdverkabelung auf der 380-kV-Ebene umgesetzt wird. Dabei handelt es sich um das Vorhaben Nr. 5 der Anlage zum EnLAG, in dem ein Pilotprojekt zugelassen worden ist. Der Einwender P 068, zugleich Vertreter für P 029, erkundigt sich, für welchen Zeitraum die Verlustkosten für die Erdverkabelung betrachtet wurden. Dazu antwortet der Gutachter, dass hier für den Zeitraum von 40 Jahren diese Kosten einbezogen worden sind. Weiterhin bittet der Einwender darum, dass die Bezirksregierung in den Kostenvergleich auch den Wertverlust für die betroffenen Grundstückseigentümer mit einzustellen hat. Der Vertreter für P 075 weist darauf hin, dass in den Kostenvergleich die nach der Novellierung der 26. BImSchV erforderlichen Maßnahmen für die Minimierung ebenso eingestellt werden müssen wie die Investitionsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich durch die fortlaufenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ergeben, zu vermeiden. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 18 von 39 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Erdverkabelung nicht als Maßnahme für die Umsetzung des Minimierungsgebotes herangezogen werden kann. Ergänzend führt die Antragstellerin aus, dass bereits die erforderlichen und möglichen Minimierungsmaßnahmen nach der 26. BImSchV in der Planung berücksichtigt worden sind. Der Einwender P 086 verweist auf die weitere Möglichkeit des Stromtransportes über Gasleitungen, die er ebenfalls in den bereits überreichten Unterlagen vorgelegt hat. Der Vertreter der Landwirtschaftskammer erkundigt sich danach, welche Auswirkungen bei einer Erdverkabelung für die Landwirtschaft bekannt sind, insbesondere hinsichtlich der Überdeckung der Erdkabel. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass begleitend zu dem derzeitigen Erdverkabelungsprojekt in Raesfeld intensive Studien zu den Auswirkungen für die Landwirtschaft erstellt wurden und werden. Der Vertreter der Landwirtschaftskammer weist nachdrücklich darauf hin, dass bei einer Erdverkabelung anstelle von Freileitungen ein großer Umfang von ansonsten erforderlichen Kompensationsflächen weiterhin für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen würde. Die Antragstellerin nimmt diesen Hinweis zur Kenntnis. Der Vertreter für P 289 erkundigt sich danach, ob der Bedarf für die Größe der dargestellten Anlage tatsächlich besteht. Die Antragstellerin antwortet dazu, dass der Bedarf für die beantragte Trassierung bereits am Vortag dargelegt worden ist. Die Verhandlungsleiterin fragt, ob das Gutachten auch die Variante abdeckt, in der lediglich die neuen 380-kV-Stromkreise als Erdkabel realisiert würden und die bestehenden Stromkreise im Status Quo verblieben. Dazu erwidert der Gutachter der Antragstellerin, dass in seinem Gutachten die komplette Erdverkabelung für die neue Trasse betrachtet wurde. Die seitens der Verhandlungsleiterin angesprochene Variante war nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages. Der Gutachter der Antragstellerin räumt ein, dass die Kosten und der erforderliche Raum deutlich geringer würden, wenn die Variante, die die Verhandlungsleiterin vorgeschlagen hat, umgesetzt würde. Die Antragstellerin ergänzt weiter, dass die Stromkreise der B. 4501 technisch nicht im Status Quo verbleiben können, sondern geändert werden müssen, weil sie nicht 380-kVfähig sind. Der Vertreter der Stadt Köln bittet darum, gleichfalls für die Ortsteile Lövenich, Weiden und Meschenich eine Erdverkabelung zu prüfen. Der Vertreter der Stadt Pulheim fordert gleichfalls für die Ortslage Pulheim-Geyen eine Erdverkabelung. Ferner erkundigt er sich nach den Kosten für eine Kabelübergabestation (KÜS). Der Gutachter der Antragstellerin führt aus, dass die angesetzten Kosten von Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 19 von 39 3 Mio. Euro pro Seite eher einen zu gering angesetzten Wert darstellen, der zudem einen erforderlichen Grunderwerb nicht beinhaltet. Der Vertreter P 289 befürchtet weiterhin, dass über die neu zu erstellende Leitung und über weitere Projekte der Antragstellerin Strom in das Ausland verkauft werden soll. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass über eine Erdverkabelung, die im Ausland schon beinahe selbstverständlich ist, in den vorliegenden Ortslagen nicht weiter nachgedacht wird. Der Einwender P 014 lehnt das Gutachten zur Erdverkabelung ab, weil es aus seiner Sicht keinen Ansatz von Neutralität und positiver Bewertung zugunsten eines Erdkabels erkennen lässt. Zudem verweist er auf seine schriftlich eingereichte Stellungnahme. TOP 6 – Alternative Trassenvarianten, Abstand zur Wohnbebauung TOP 6.1 - Pulheim Geyen Die Antragstellerin macht Ausführungen zur Variante der östlichen Umgehung des Wohngebiets Geyen. Sie wird der Planfeststellungsbehörde diese Präsentation zur Verfügung stellen. Sie führt darin aus, dass bei einem Abrücken vom Wohngebiet geringere Emissionswerte entstünden, dass aber auch beim jetzigen Antrag die Grenzwerte eingehalten würden. In der Alternative würden neue Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen, insbesondere landwirtschaftliche Flächen. Die 380-kV- und 110-kVLeitungen blieben bestehen, da diese betriebsbereit seien und eine Verlegung unwirtschaftlich wäre. Der Trassenraum würde nicht mehr erforderlich werden für den neuen Mast. Vielmehr würden aufgrund der Überspannung der Leitungen noch höhere Masten notwendig werden. Diese Kreuzungsmasten stellen ein höheres betriebliches Risiko dar. Solche Masten habe die Antragstellerin in Bezug auf die hier in Rede stehende Konfiguration der Masten bislang noch nicht gebaut. Diese Kreuzungspunkte seien nicht vergleichbar mit der Situation in Stommeln-Süd. Der Vertreter zu P 075 betont ausdrücklich, dass das Minimierungsgebot hier einzuhalten ist und stellt infrage, dass diese bereits bei der Variantenprüfung in der Relation zwischen Vor- und Nachteilen Berücksichtigung gefunden hat. Nach Ansicht der Antragstellerin unterfällt die Variantenprüfung nicht dem Minimierungsgebot nach der 26. BImSchV. Der Einwender P 090-02 fragt nach, ob die Variante des Erdkabels mit der östlichen Umgehung im Hinblick verglichen wurde. Außerdem macht er den Vorschlag, diese Trasse komplett zu verlegen. Laut Antragstellerin ist dies technisch möglich, allerdings unnötig, da die vorhandenen Leitungen betriebsbereit seien. Der Vertreter zu P 075 weist darauf hin, dass bei gesamter Verschwenkung der Trasse die Kosten und Sicherheitsrisiken der Überspannungspunkte geringer werden würden. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 20 von 39 Der Einwender P 068, zugleich Vertreter für P 029, kritisiert, dass die in Betracht gezogene Trassenvariante offensichtlich unüberwindbare Nachteile mit sich bringen wird und eine andere deutliche näher liegende Variante, nämlich die gesamte Verschwenkung aller Leitungen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen überhaupt nicht berücksichtigt worden ist. Die Antragstellerin erwidert, dass der Vorschlag diskutiert wurde. Er war Bestandteil der gerade geführten Diskussion. Der Vertreter der Stadt Pulheim unterstützt den Antrag des Einwenders P 090-02. TOP 6.2 - Pulheim Brauweiler Die Antragstellerin stellt die Variante der Umgehung des Gewerbegebietes Brauweiler vor. Sie führt aus, dass diese Variante höhere Kreuzungsmasten erforderlich mache. Die landwirtschaftliche Nutzung würde eingeschränkt. Außerdem würde der Leitungsverlauf an Widdersdorf heranrücken und neue Betroffenheiten hervorrufen. Eine Bündelungsmöglichkeit bestünde hier nicht. Es müsste eine neue Trasse gebaut werden. Letztlich würde eine erneute Querung erforderlich, um ins bestehende Trassenband zurückzuführen. Der Vertreter der Stadt Pulheim weist darauf hin, dass diese Variante einen weiteren Nachteil beinhalte. Die Erweiterung des Gewerbegebietes würde aus städteplanerischer Sicht wesentlich erschwert werden. Die Antragstellerin führt aus, dass im neuen Schutzstreifen weiterhin eine Bebauung von 9,00 m Höhe möglich sei, wie im Bebauungsplan festgesetzt. Der geringste Bodenabstand der geplanten Leiterseile in diesem Bereich beträgt 20,50 m. Die zulässige Bebauung bis zu 9,00 m Höhe kann nicht weiter erhöht werden, weil der elektrische Schutzabstand sonst nicht eingehalten werden kann. Der Vertreter zu P 075 schlägt vor, das Vorhaben zum Anlass für eine Sanierung von Kreuzungspunkten zu nehmen und eine vollständige Entflechtung durch Verschwenkung des alten Trassenverlaufs herbeizuführen. Auf Nachfrage erläutert die Antragstellerin, dass die bisherigen Kreuzungspunkte historisch entstanden seien und eine neue Trassierung aller vorhandenen Leitungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die zuvor ausgeführten Nachteile gelten grundsätzlich weitgehend auch für eine komplette Neutrassierung. Außerdem präzisiert die Antragstellerin, dass die Neutrassierung in der Variante der Umgehung des Gewerbegebiets nur noch 180 m von der Siedlung Widdersdorf entfernt sein würde. Die Antragstellerin prüft die Eigentumsverhältnisse der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen oder Landschaftsflächen. Insbesondere soll geprüft werden, ob die Amprion GmbH oder die RWE AG Eigentümerin dieser Flächen ist. Der Vertreter zu P 075 schlägt weiterhin vor, bei einer Neutrassierung bereits die städteplanerischen Belange der Stadt Pulheim zu berücksichtigen. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 21 von 39 Der Vertreter zu P 075 weist erneut darauf hin, dass die Neuanforderung der 26. BImSchV einzuhalten sind. Daraufhin führt die Antragstellerin ihre Rechtsansicht aus, dass sich das Minimierungsgebot nicht auf die räumliche alternative Prüfung beziehe. Außerdem betont sie, dass die zulässigen Grenzwerte eingehalten sind. Der Vertreter zu P 075 betont nachdrücklich, dass der Vorsorgegrundsatz einzuhalten sei und dass Menschen Vorrang vor der Landschaftspflege genießen sollten. Er bestreitet ausdrücklich, dass das Minimierungsgebot eingehalten worden sei, da hierzu in den Antragsunterlagen keine Angaben gemacht worden seien. Auf den Vorschlag des Vertreters zu P 075, die Neutrassierung, wie sie in der Einwendung gewünscht wurde, an anderer Stelle an das Gewerbegebiet heranzurücken, erwidert der Vertreter der Stadt Pulheim, dass dies nicht im Sinne der Städteplanung sei, da hierdurch andere Betroffenheiten entstünden. Auf Nachfrage des Einwenders P 068, zugleich Vertreter für P 029, erklärt die Antragstellerin, dass sie die Variante der Umgehung des Gewerbegebiets aufgrund einer Einwendung aufgegriffen und geprüft hat. Weitere Abstimmungen gab es hierzu nicht. Auf Nachfrage des Vertreters der Stadt Pulheim erklärt die Antragstellerin, dass Verhandlungen mit den Betroffenen des im Antrag neu hervorgerufenen Schutzstreifens geführt werden. TOP 6.3 - Köln Lövenich/Weiden Die Antragstellerin präsentiert die geprüfte Variante als westliche Umgehung von KölnLövenich/Weiden, die zugleich auch eine Variante für den Bereich Brauweiler beinhaltet. Diese Variante würde sich an der Trasse der Bl. 0082 (110 kV) orientieren. Diese Variante würde dazu führen, dass im Bereich des Gewerbegebietes Brauweiler durch einen erweiterten Schutzstreifen neue Grundstücke erstmalig betroffen sein würden. Für den Bereich Weiden/Lövenich würde das geplante Vorhaben weiter von der Bebauung wegrücken. Eine Entlastung der Wohnbebauung würde allerdings nur im geringen Maße erfolgen, da die bestehende 110-kV-Leitung dort weiter geführt und nicht abgebaut werden würde. Als weiteren Nachteil führt die Antragstellerin aus, dass bei der Rückkehr in den geplanten Trassenraum eine 380-kV-Leitung gekreuzt werden müsste. Nach eigener Abwägung kommt die Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass die beantragte Trasse die Vorzugstrasse darstellt. Der Einwender P 108 weist darauf hin, dass im Bereich Weiden der Mast Nr. 38 eine Höhe von 92,50 m aufweisen soll. Er bittet um Erklärung, warum diese Höhe erforderlich ist. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass an dieser Stelle die Trasse der Deutschen Bahn überspannt werden muss und diese Höhe für den Abstand der elektrischen Schutzstreifen erforderlich ist. Der Einwender erkundigt sich nach der Höhe der Masten bei der vorgestellten Variante und weist darauf hin, dass in Folge des Geländeanstieges Richtung Westen diese um geschätzt 10,00 – 15,00 m niedriger sein würden. Darauf erwidert die Antragstellerin, dass es bei einer Variantenprüfung keine detaillierte Feinpla- Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 22 von 39 nung, die eine Ausarbeitung von Masthöhen beinhaltet, geben muss. Daraufhin beantragt der Einwender P 108 eine Feinprüfung der vorgestellten Trassenvariante. Weiterhin beantragt der Einwender P 108, die betroffene Einwohnerzahl im Bereich Lövenich und Weiden jeweils 500 m beidseitig der Leitungsachse zu ermitteln. Die Antragstellerin hält die Ermittlung dieser Zahl für nicht erforderlich. Der Vertreter zu P 075 erkundigt sich nach der Gewichtung der Vor- und Nachteile bei der Wahl der Trassenvarianten. Die Antragstellerin führt dazu aus, dass hier ein wesentlicher Gesichtspunkt die Vorbelastung von Grundstücken eine Rolle spielt. Bei vorbelasteten Grundstücken besteht - wie von der Rechtsprechung ausgeurteilt - ein reduzierter Schutzanspruch. Weiterhin spielen bei der Gewichtung technische Aspekte eine wesentliche Rolle. Insoweit sollen neue Kreuzungen von Leitungen vermieden werden. Der Vertreter zu P 075 erkundigt sich nach der konkreten Zusatzbelastung für die Bevölkerung im Bereich Lövenich/Weiden. Die Antragstellerin vertieft dazu ihre vorherigen Argumente, die den Vertreter zu P 075 nicht zu überzeugen vermögen. Der Einwender P 065 erkundigt sich danach, ob es für die Antragstellerin ein Problem sei, landwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass es sich hier aufgrund der Vorbelastung um eine rechtliche Fragestellung und nicht um ein tatsächliches Problem handelt. Dort, wo Grundstücke erstmalig in Anspruch genommen werden müssen, würde die Antragstellerin dies entsprechend auch umsetzen. Diese Notwendigkeit wird hier jedoch nicht gesehen. Der Einwender P 108 weist darauf hin, dass aus seiner Sicht neue Grundstücke lediglich im Bereich der Parallellage zur BAB 4 in Anspruch genommen werden müssten. Weiterhin bittet er darum, den Anschluss der vorgestellten Variante im Bereich Brauweiler zu erläutern. Im Folgenden wird mit dem Einwender intensiv die Situation der Leitungsführung im Bereich Brauweiler diskutiert. Der Einwender weist insbesondere darauf hin, dass die beantragte Leitung gemeinsam mit der Bl. 0082 in einer Trasse geführt werden könnte und somit die Inanspruchnahme neuer Grundstücke nicht in dem gefürchteten Umfang zu erwarten sei. Die Antragstellerin wiederholt ihre Argumente, dass aus technischer Sicht die Variante abzulehnen ist, weil sie neue Leitungskreuzungen erforderlich macht, die erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen mit sich bringt. Der Vertreter der Stadt Pulheim widerspricht der vorgestellten Variante für den Bereich Brauweiler, weil damit neue Betroffenheiten für Grundstückseigentümer entstehen würden. Dieser Aussage schließt sich die Antragstellerin an. Der Einwender P 108 schlägt als weitere Variante eine gemeinsame Trassenführung mit der Bl. 0082 ab dem Punkt außerhalb des Gewerbegebietes Brauweiler vor. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass mit dieser Variante ein neuer Kreuzungspunkt der Leitungen geschaffen würde. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 23 von 39 Der Einwender P 172 bittet, die Höhe der Maste im Bereich Weiden/Lövenich, insbesondere des Mastes Nr. 38 mit der geplanten Höhe von 92,50 m zu erklären. Die Antragstellerin erläutert, dass aufgrund der Anzahl der Stromkreise und der geltenden technischen Regelungen in diesem Bereich die ausgewiesenen Masthöhen erforderlich sind. Der Einwender bittet darum zu prüfen, ob nicht doch eine Reduzierung der Masthöhen möglich ist. Im Weiteren erkundigt er sich nach dem Abstand der Masten. Dazu erklärt die Antragstellerin, dass die geplanten Masten im Gleichschritt zu den vorhandenen und verbleibenden Masten errichtet werden sollen. Die Einwenderin P 083 aus Köln Weiden erkundigt sich nach dem Abstand zur neuen Leitung. Dieser beträgt nach Angabe der Antragstellerin zur Leitungsachse 260 m. Der Schutzstreifen in diesem Bereich beträgt Richtung Wohnbebauung 36,00 m. Weiterhin erkundigt sich die Einwenderin zu dem Thema Lärm. Die Verhandlungsleiterin verweist auf die Diskussion vom Vortag und die Niederschrift zu diesem Erörterungstermin. Ergänzend trägt die Antragstellerin vor, dass es im Ergebnis durch die neue Leitung und den Abbau der beiden vorhandenen Trassenbänder leiser werden wird. Der Einwender P 086 aus Köln Weiden weist darauf hin, dass es entgegen der Gegenäußerung der Antragstellerin sich bei der überprüften Variante nicht um eine Landschaftsschutzgebiet oder Naherholungsgebiet handelt, sondern vielmehr um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zudem weist er auf die Wertminderung der bestehenden Grundstücke und Häuser in Folge der Hochspannungsleitung hin. Der Vertreter der Stadt Pulheim weist zunächst darauf hin, dass es sich südöstlich von Brauweiler um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, auch wenn es derzeit landwirtschaftlich genutzt wird. Er spricht sich deutlich gegen die vorgestellte Variante aus, weil damit die Ortslage Freimersdorf betroffen wäre. Die Ortslage Freimersorf ist ein geschützter Denkmalbereich. Auf die Nachfrage zur Höhe der Masten der 110-kV-Leitung Bl. 0082 antwortet die Antragstellerin, dass diese ca. 30,00 bis 40,00 m hoch sind. Neue Masten in dieser Variante wurden nicht detailliert berechnet, würden aber eine Höhe von ca. 60,00 - 80,00 m erreichen. Der Einwender P 086 rügt ausdrücklich, dass nicht die beiden der Wohnbebauung in Lövenich und Weiden nahegelegen Trassenbänder abgebaut werden, sondern die beiden mittleren. Gemeinsam mit dem Einwender wird diskutiert, welche Rolle die Vorbelastung von Grundstücken durch Hochspannungsleitungen hat. Auf Nachfrage des Einwenders P 108 erklärt die Antragstellerin, dass eine Trassenvariante einen Abstand zu der Ortslage Freimersdorf von 150,00 m aufweisen würde. Der Einwender P 172 schließt sich den Bedenken des Einwenders P 086 ausdrücklich an. Die Verhandlungsleiterin weist darauf hin, dass im Fall einer neuen Planung, z.B. einer Variante, eine neue Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen würde, so dass dann die Möglichkeit für die Bevölkerung besteht, zu neuen Planungen Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 24 von 39 Stellung zu nehmen. Die vorgelegten Planungen haben nicht zum Gegenstand, den Bestand an vorhandenen Leitungen insbesondere derer, die auf den bisherigen Masten verbleiben, zu verändern. Der Einwender P 189 fragt die Antragstellerin, ob die Variante auch ohne die Kreuzung von 380-kV-Leitungen möglich ist. Darauf erwidert die Antragstellerin, dass dies aus den v.g. Gründen, insbesondere der Rückführung in die geplante Trasse nicht möglich sein würde. Der Einwender P 189 schlägt daraufhin vor, die Leitung Bl. 4189 gleichfalls in die vorgestellte Variante zu verlegen und auf diesem Weg eine Leitungskreuzung zu verhindern. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sechs 380-kV-Stromkreise aus Gründen der Netzsicherheit nicht auf einem Mast geführt werden können. Hinsichtlich einer zweiten Mastenreihe führt sie aus, dass sich die bereits dargestellten Nachteile für die Trassenvariante verstärken würden. Weiterhin schlagt der Einwender P 189 vor, in einer erweiterten Alternative dieser Variante den erforderlichen Abstand zur Ortslage Freimersdorf einzubeziehen. Der Einwender P 065 erkundigt sich nach dem Alter der bestehenden Trasse. Dazu antwortet die Antragstellerin: Die Bl. 4501 sowie die Bl. 2351 sind aus dem Jahre 1929 sowie die Bl. 4511 aus dem Jahre 1953. Eine Leitungstrasse mit den entsprechenden Masten hat eine Lebenserwartung von ca. 100 Jahren. Der Einwender regt an, in der vorgestellten Variante die Schutzstreifen bereits soweit auszuweisen, dass zukünftige Ersatzneubauten dorthin verlegt und somit weiter von der Wohnbebauung weggerückt werden könnten. Die Antragstellerin erwidert, dass es derzeit keine Planungen für eine Änderung der Bl. 4511 gibt. Der Einwender P 108 beantragt, dass auch die Bl. 4511 in die diskutierte Trassenvariante verlegt werden soll. Der Vertreter der Stadt Pulheim und der Einwender P 189 präzisieren ihre variierte Variante, dass die Variante für die westliche Umgehung von Köln ca. auf der Höhe der L 213 die geplante Trasse im 45-Grad-Winkel Richtung Westen verlässt und dort an die vorgestellte Trassenvariante anschließt. Damit würde den Bedenken hinsichtlich der Annäherung an die Ortslage Freimersorf Rechnung getragen. Der Vertreter der Stadt Köln hält es nach der Diskussion für angezeigt, die gemeinsam in der Diskussion erarbeitete Variante detaillierter durchzuplanen, um somit möglicherweise eine Lösung zu erzielen. Darauf erwidert die Antragstellerin, dass sie eine derart detaillierte Planung für nicht erforderlich hält, da für sie diese Variante aufgrund neuer Belastungen bisher unbelasteter Bereiche nicht in Betracht kommt. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 25 von 39 TOP 6.4 - Hürth Die Antragstellerin stellt ihre Variantenuntersuchung für den Bereich Hürth vor. Dabei erläutert sie eine nördliche Umgehung sowie eine südliche Umgehung der Ortslage Hürth. Sie erläutert im Einzelnen die sich auch den jeweiligen Varianten ergebenden Vor- und Nachteile. Die Antragstellerin kommt nach ihrer eigenen Abwägung aller Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis, dass die beantragte Trasse die vorzugswürdige ist. Der Vertreter zu P 289 führt zu der nördlichen Variante aus, dass das Landschaftsbild nach den Erläuterungen der Antragstellerin in jedem Fall gestört würde. Weiterhin weist er darauf hin, dass Erholungssuchende elektromagnetischen Feldern, lediglich für einen kurzen Zeitraum und nicht, wie die betroffene Bevölkerung in Hürth, dauerhaft ausgesetzt sein würden. Zur südlichen Variante gibt der Einwender zu P 289 zu bedenken, dass die erwähnten privaten Betroffenheiten in keinem Verhältnis zur Betroffenheit der 5.000 Bewohner im Bereich Hürth-Efferen stehen. Ferner bezweifelt der Einwender, dass die nach dem UVPG geforderte Schutzwürdigkeit der Menschen gerade im Hinblick auf die Situation in Efferen nicht zu bewerten ist. Der Einwender P 068, zugleich Vertreter für P 029, fordert eine Detailplanung der vorgestellten Varianten, um überhaupt eine vernünftige Bewertung für mögliche Trassenalternativen durchführen zu können. Er beantragt, dass externe Gutachter die gewählten Trassenalternativen bewerten mögen. Der Einwender schlägt für die nördliche Variante vor, die verbleibende Leitung der Bl. 4511 in die Umgehung zu verlegen und die neuen Stromleitungen in der verbleibenden alten Trasse zu führen. Dazu erwidert die Antragstellerin, dass die neuen Leitungen aus statischen Gründen nicht auf dem alten Gestänge geführt werden können und zudem weiterhin die 380-kV-Stromkreise gekreuzt werden müssten. Hinsichtlich der südlichen Variante fordert der Einwender eine Gegenüberstellung der Anzahl der betroffenen Bewohner von der geplanten Trasse und der vorgestellten Variante. Sofern die Zahlen bislang noch nicht erhoben wurden, sei dies nachzuholen und dabei auch Schulen, Kindergärten u. ä., die für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt für Menschen bestimmt sind, zu erheben. Die Antragstellerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen zu den anderen Trassenvarianten. Der Einwender regt für die südliche Variante als weitere Alternative an, die 110-kVStromleitung, die in der unteren Traverse geführt werden soll, über die dargestellte südliche Variante zu führen, damit die Höhe der Masten in Hürth-Efferen reduziert werden könnte. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass die 110-kV-Leitung in die Umspannanlage Kalscheuren eingeführt werden muss. Mit der vorgeschlagenen Alternative wäre dann von Süden her eine Rückführung über Meschenich in diese Umspannanlage erforderlich. Aus Sicht der Antragstellerin scheidet diese alternative Betrachtung aus. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 26 von 39 Der Einwender P 068 thematisiert das Minimierungsgebot und widerspricht der Auffassung der Antragstellerin. Abschließend appelliert der Einwender an die Planfeststellungsbehörde, die bestehende Rechtsprechung zur Vorbelastung von Grundstücken zu hinterfragen und hier kritisch zu prüfen, ob bereits vorbelastete Grundstücke durch Varianten nicht entlastet werden können. TOP 6.5 - Köln Meschenich Die Antragstellerin stellt die geprüfte Variante für den Bereich Köln-Meschenich vor. Dabei arbeitet sie die Vor- und Nachteile für die beantragte Planung und die Variante heraus. Die Antragstellerin kommt zu dem Ergebnis, dass die beantragte Trasse gegenüber der vorgestellten Variante als vorzugswürdig zu bezeichnen ist. Der Einwender P 066-032 zugleich Vertreter für P 066-001 und für P 066-007 erfragt die Entfernung der vorgelegten Variante zu der Bestandstrasse. Die Antragstellerin erklärt, dass die Variante ca. 80,00 bis 100,00 m von der bestehenden Trasse abrücken würde. Außerdem weist er auf den Abstandserlass hin, der zwar für Planfeststellungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar ist, dennoch einen Mindestabstand von Freileitungen zu Bebauungsgebieten vorsieht. Sofern Änderungen an Freileitungen stattfinden, dürfen keine Benachteiligungen der Wohnbevölkerung entstehen, die gerade in Meschenich sehr nahe (teilweise nur 24,00 m) an der Bestandstrasse wohnen. Die Einwenderin P 066-067 verweist auf die rechtlichen Regelungen zu den Mindestabständen von Freileitungen und der Möglichkeit von Erdkabeln in Niedersachsen hin. Sie verweist auf den geltenden Gleichheitsgrundsatz und fühlt sich durch die beantragte Planung in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten verletzt. Die Einwenderin appelliert nachdrücklich, die vorgestellte Variante für Meschenich als konkrete Planung in das Verfahren einzuführen. Die vorgetragenen Argumente, die dagegen sprechen, sind aus ihrer Sicht nicht überzeugend. Sie bezweifelt, dass die erwähnten Grenzwerte geeignet sind, um den Schutz der Menschen vor den Gefahren tatsächlich zu gewährleisten. Die Antragstellerin verweist auf die geltenden gesetzlichen Regelungen, die auch den Schutz für die Menschen einschließen und in der vorliegenden Planung eingehalten werden. Der Vertreter der Stadt Köln befürwortet die vorgestellte Variante als Trassenplanung in das Verfahren einzuführen. Die Einwenderin P 066-018 erkennt, dass in der vorgestellten Variante eine einfache Möglichkeit besteht, die Belastung für die Ortslage Meschenich deutlich zu reduzieren. Auch sie appelliert, gerade in den besonders betroffenen Wohnbereichen mit der geplanten Trasse abzurücken. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 27 von 39 Der Vertreter zu P 075 bittet darum, den Gedanken des Funktionsaustauschs der Leitung zur Vermeidung von Leitungskreuzungen für alle Varianten, die heute erörtert worden sind, aufzunehmen. Die Antragstellerin erwidert dazu, dass sie für diese Alternative betriebliche Einschränkungen befürchtet. TOP 7 – Alternative: andere Masttypen Die Antragstellerin beschreibt den beantragten Gittermast sowie drei verschiedene weitere Masttypen: den Wintrack-Mast, den Schweizer Mast und einen Entwurf zum D8 STV-Stahlvollwandmast. Diese Ausführung wird der Niederschrift beigefügt. Bei dem beantragten Gittermast ist es üblich, 3 Phasen zu benutzen. Dabei liegen drei Systeme je auf einer Seite des Masts. Vorteil der Traversen ist, dass bei Wartungsarbeiten nur einseitig abgeschaltet werden muss. Zum Wintrack-Mast führt die Antragstellerin aus, dass die Masten näher an die Wohnbebauung heranrücken müssten. Außerdem stellt sich das Problem des schleifenden Blickwinkels. Dies bedeutet, dass je nach Blickwinkel die Konstruktion der zwei Pylonen als negative Erscheinung empfunden wird. Zudem würde dadurch ein ungeordnetes Landschaftsbild entstehen. Letztlich kommt es zu einem erhöhten Eingriff in den Boden. Zum Schweizer Mast führt die Antragstellerin aus, dass eine Wartung nur mit einer Komplettfreischaltung möglich sei, weil sich die Traversen aus den Isolatoren ergeben, die direkt an den Masten angebracht werden. Die Höhe dieser Masten würde ca. 55 m betragen. Außerdem müsste eine zweite Leitung daneben gebaut werden. Dies würde mehr Land in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass man näher an die Bebauung heranrücken müsste und auch größere Einschnitte für die Landwirtschaft hervorgerufen werden würden. Eine Erhöhung der Masten für weitere Stromleitungen wäre nicht mit den Sicherheitskriterien vereinbar. Abschließend erklärt die Antragstellerin, dass die anderen Masttypen nicht vorzugswürdig sind, da das enge Trassenband bzw. die Zahl der Stromleiter die Anforderungen nicht erfüllen können. Auf Nachfrage des Einwenders P 054 erläutert die Antragstellerin, dass der WintrackMast Vor- und Nachteile aufweist. Im Bereich der Leitung entstehen erhöhte Feldwerte. Diese Werte fallen seitlich der Leitung ab. Mit Abschirmungseffekten ist hier nicht zu rechnen. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 28 von 39 TOP 8 – Umweltbelange TOP 8.1 – Landschaftsbild / Stadtbild / Erholungswert Der Vertreter der Antragstellerin erläutert, dass durch das geplante Vorhaben eine erhebliche Änderung des Landschaftsbildes eintreten wird, weil sich das Trassenband insgesamt um ca. 20,00 m erhöhen wird. Trotz der Entlastung in Folge der Demontage von 266 Masten, verbleibt ein Kompensationsbedarf von 25,8 ha. Da die Betrachtung für das Landschaftsbild den Suchraum von 5 km Entfernung umfasst, wurden in diesem Raum auch die Flächen für die Kompensation gesucht. Dabei konnte auf ausgewiesene Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zurückgegriffen werden, auf denen zum Teil die Umsetzung bereits erfolgt ist. Der Vertreter zu P 289 erkundigt sich nach dem Bewertungsverfahren für das Landschaftsbild. Dazu erläutert der Vertreter der Antragstellerin, dass das Verfahren nach Nohl in einer für die digitale Erfassung weiter entwickelten Form angewandt wurde. Die weiteren Ausführungen werden von der Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde ergänzt und bestätigt. (Anm.: Weitere Information siehe nachstehender Link: http://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/eingriffe_natur/landschaftsbild/index.php) Der Vertreter zu P 289 bemängelt, dass die Reduktion der Anzahl der Masten hier positiv bewertet wird, obgleich an dieser Stelle sogenannte Megamasten errichtet werden sollen. Weiterhin vermisst er, dass gerade in der besonders betroffenen Ortslage Hürth keine Ausgleichsflächen für den Eingriff in das Landschaftsbild zur Verfügung stehen. Der Vertreter der Antragstellerin betont, dass hier der Eingriff in das Landschaftsbild in keiner Weise verharmlost werden soll. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein erheblicher Kompensationsbedarf in der Größe von 25,8 ha erforderlich wird. In der Ortslage Hürth sollen auf drei Flächen Ausgleichsmaßnahmen stattfinden. Der Vertreter der Landwirtschaftskammer bemängelt, dass als Kompensationsflächen wiederum landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Er appelliert nachdrücklich, dass für Eingriffsmaßnahmen auf flächensparende Maßnahmen zurückgegriffen werden müsse, da ansonsten ein Ausverkauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden wird. Er ist der Auffassung, dass es für den hier diskutierten Eingriff keinen wirklich funktionalen Ausgleich geben kann. Abschließend bemerkt er, dass die schriftlich vorgetragenen Bedenken weiter aufrecht erhalten bleiben. Der Vertreter der Antragstellerin erwidert, dass bei der Suche nach Ausgleichsflächen ausdrücklich auf ausgewiesene Flächen für Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen wurde. Diese Flächen sind in der Planung langfristig der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, so dass es insgesamt mit den hier gewählten Flächen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft gibt. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 29 von 39 Der Vertreter zu P 001 und weiteren vertretenen landwirtschaftlichen Betrieben thematisiert zunächst, dass insgesamt die Höhe des Mastes Nr. 38 das Städtebild und hier besonders der Domblick erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertreter der Antragstellerin kann hier keine Beeinträchtigung dieser Blickverbindung feststellen, sagt jedoch eine weitere Prüfung zu. Der Vertreter zu P 001 und weiteren vertretenen landwirtschaftlichen Betrieben bittet darum, andere Kompensationsmaßnahmen zu wählen. Gerade im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fordert er nachdrücklich, vorrangig auf vorhandene Ökokonten zurückzugreifen. Zudem müssen als Ausgleichsmaßnahme produktionsintegrierte Maßnahmen geprüft werden. Der Hinweis der Antragstellerin, dass ca. 11 ha in der landwirtschaftlichen Nutzung als Grünland verbleiben, weist der Vertreter zurück, weil in dieser Region der Getreideanbau der Schwerpunkt landwirtschaftlicher Tätigkeit darstellt. Die Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde betont, dass grundsätzlich der Zugriff auf vorhandene Ökokonten sehr kritisch zu sehen ist, weil oftmals kein funktionaler Zusammenhang mit dem vorgesehenen Eingriff besteht. Die hier beantragte Lösung zu Kompensationsmaßnahmen stellt aus ihrer Sicht einen gelungenen Kompromiss dar, der zwar auf landwirtschaftliche Flächen zurückgreift, die jedoch bereits als mögliche Kompensationsflächen u.a. auch mit der Landwirtschaft abgestimmt worden sind. Ferner führt sie aus, dass hinsichtlich produktionsintegrierter Maßnahmen ein funktionaler Zusammenhang des Ausgleichs zu dem geplanten Eingriff fehlt und daher bei dem geplanten Vorhaben als Kompensationsmaßnahme nicht in Betracht kommen kann. TOP 8.2 - Artenschutz (insbesondere Vogelzug) Zum Thema Artenschutz werden keine Wortmeldungen erhoben. TOP 8.3 - Bodenschutz Die Antragstellerin erläutert zu der Demontage der alten Masten, die mit einem risikobehafteten Anstrich versehen sein könnten, dass an mindestens 10 % aller Masten die Leitung mindestens jedoch 10 Maste in einem Umfeld von 20 m² und einer Tiefe von 0,3 m gutachterliche Messproben genommen werden. Je nach Ergebnis der Begutachtung findet ein Bodenaustausch in diesem Bereich statt. Der Vertreter für die landwirtschaftlichen Betriebe hält die Untersuchung von lediglich 10 % der Maste für nicht ausreichend und fordert eine Untersuchung für alle Maststandorte, die mit risikobehaftetem Anstrich versehen sind. Die Antragstellerin hält aufgrund von Erfahrungen, die in Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben, die Untersuchung von 10 % der Maste für ausreichend. Dieses Vorgehen ist mit den Behörden, u.a. dem LANUV, so abgestimmt. Die Antragstellerin ergänzt, dass bei der Demontage dieser Masten das Umfeld der Masten mit einem Fließ abgedeckt wird, mit dem Lackabsplitterungen während der Demontage der Masten aufgefangen werden. Diese Lacksplitter werden anschließend ordnungsgemäß entsorgt. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 30 von 39 Die Einwenderin P 074 fordert nachdrücklich, dass jeder Mast hinsichtlich möglicher Belastungen beprobt werden müsse, da ansonsten gerade im Hinblick auf die umweltrechtlichen Anforderungen bei der landwirtschaftlichen Produktion mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen gerechnet werden muss, sofern von den alten Masten schädliche Einwirkungen auf den Boden erfolgen. Der Vertreter zu P 001 und weiteren vertretenen landwirtschaftlichen Betrieben unterstützt nachdrücklich die vorstehende Forderung. Er betont, dass gerade im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und eine mögliche Altlastenproblematik sowie der potentiellen Wertminderung der Grundstücke jeder Maststandort auf eine Kontamination hin zu überprüfen ist. Auf Nachfrage der Einwenderin P 074, welche Labore beauftragt werden, antwortet die Antragstellerin, dass überwiegend mit der Fa. IFUA mit Sitz in Bielefeld gearbeitet wird. Sofern bei den überprüften Standorten die Grenzwerte überschritten werden, werden auch bei den verbleibenden Maststandorten Messungen durchgeführt und der kontaminierte Boden ausgetauscht. Die Einwenderin P 074 beantragt, dass bei den Bodenuntersuchungen die LUFA in Bonn beteiligt wird. Der Einwender P 090-03 erkundigt sich danach, welche Unternehmen die Demontage der Masten durchführen. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass die Entscheidung derzeit noch offen ist und erst nach einer Ausschreibung auf dem deutschen Markt erfolgen wird. Den von der Demontage betroffenen Grundstückseigentümern wird der Name der Firma rechtzeitig mitgeteilt, da das jeweilige Grundstück betreten werden muss. Die Einwenderin P 074 fordert, dass die betroffenen Grundstückseigentümer rechtzeitig, d.h. mindestens eine Woche vor Beginn der entsprechenden Arbeiten auf dem Grundstück informiert werden. Weiterhin fordert sie, dass sowohl den Grundstückseigentümern als auch den beauftragten Unternehmern detaillierte Pläne zur Durchführung von Bodenbewegungen und der Baumaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind. Die Antragstellerin verweist darauf, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer bzw. Bewirtschafter mindestens zwei Wochen oder noch früher erfolgen wird. Bei der Durchführung der Baumaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung eingesetzt, die die bauausführenden Unternehmen in ihrer Arbeit begleitet. Der Einwender P 101 erkundigt sich nach der Verantwortung für die Einrichtung und den Abbau der Baustelleneinrichtung, insbesondere für die Fälle, in denen möglicherweise ein Chaos auf der Fläche verbleibt. Die Antragstellerin erwidert, dass nach Beendigung der Baustelle eine gemeinsame Abnahme durch die Antragstellerin sowie den Grundstückseigentümern bzw. Bewirtschaftern erfolgen wird. Zudem wird ein Ansprechpartner aus dem Hause der Antragstellerin für entsprechende Fragestellungen zur Verfügung stehen. Ergänzend führt die Antragstellerin aus, dass die Abnahme auch unmittelbar mit der bauausführenden Firma erfolgen kann. Sofern es Differenzen gibt, wird die Antragstellerin unmittelbar zur Verfügung stehen. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 31 von 39 Der Vertreter zu P 001 und weiteren vertretenen landwirtschaftlichen Betrieben fordert, dass die ökologische Baubegleitung unabhängig arbeitet und auch befugt ist, je nach Situation einen Baustopp auszusprechen. Der Einwender P 101 fordert, dass auf landwirtschaftlichen Flächen bei feuchter Witterung keine Arbeiten durchgeführt werden dürfen, weil die Fahrzeuge damit den Boden zerstören. Dieser Forderung schließt sich der Vertreter der Landwirtschaftskammer an. Er ergänzt, dass die Gegenäußerung in der Synopse nicht ausreichend ist, insbesondere der Verweis auf DIN-Normen nicht genügend ist. Er fordert, dass die Regelungen des LUA-Merkblatts Nr. 44 eingehalten werden. Weiterhin fordert der Vertreter der Landwirtschaftskammer, dass eine Tiefenlockerung von mindestens 15 cm zu erfolgen hat. Die Einwenderin P 074 fordert, dass die Wirtschaftswege nach Beendigung der Baumaßnahmen in einen ordnungsgemäßen Zustand zurückversetzt werden müssen. Die Antragstellerin führt zur ökologischen Baubegleitung aus, dass diese die Bauarbeiten begleitet, jedoch nicht die Befugnis hat, einen Baustopp auszusprechen. Insoweit sieht sich die Antragstellerin in der Verantwortung für die Durchführung der Baumaßnahme. Sofern es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Möglichkeit gibt, aufgrund der Witterung landwirtschaftliche Flächen zu befahren, wird es eine Abstimmung gemeinsam mit dem Bewirtschafter und dem Bauunternehmen geben. Hinsichtlich der Tiefenlockerung landwirtschaftlicher Böden sichert die Antragstellerin zu, die Forderungen der jeweiligen Bewirtschafter zu erfüllen, d.h., sollte eine Tiefenlockerung von 15 cm gewünscht werden, würde dies entsprechend erfüllt. Für die Zuwegungen zu den Flächen wird in erster Linie die vorhandene Infrastruktur genutzt und ggf. für die Benutzung mit Schwerlastverkehr ausgebaut. Für die Benutzung landwirtschaftlicher Flächen sichert die Antragstellerin zu, dass in jedem Fall querverlegte Schwellen ausgelegt werden, um Bodenverdichtungen von vornherein zu vermeiden. Die Antragstellerin führt ergänzend aus, dass nicht nur altbewährte Holzbohlen, sondern auch modernere Stahl- oder Aluminiumplatten flächig ausgelegt werden. Die Einwenderin P 074 erkundigt sich danach, wie die Bewirtschaftung bzw. Erreichbarkeit von bewirtschafteten Flächen während der Herstellung bzw. des Ausbaus von Wirtschaftswegen sichergestellt wird. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass sie die Erreichbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen sicherstellen wird, was im Einzelfall unmittelbar vor Ort geklärt werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob für den Ausbau der Wirtschaftswege zusätzliche Flächen in Anspruch genommen werden müssen, erläutert die Antragstellerin, dass für den Wegebau grundsätzlich die Flurstücksparzellen ausreichen. Davon ausgenommen sind Kurven, da ein Kurvenradius von 15 m für die entsprechenden Fahrzeuge zur Verfügung stehen muss. Insoweit kann es gemäß dem vorgelegten Wegeplan zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Parzellen kommen. Die Einwenderin P 074 ergänzt, dass es bei der Bewertung, ob landwirtschaftliche Flächen zu befahren sind, es nicht auf die Witterung, sondern auf den Bodenzustand ankommt. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 32 von 39 TOP 8.4 - Bodendenkmalschutz Zu dem Thema Bodendenkmalschutz führt die Vertreterin des Römisch Germanischen Museums (RGM) aus, dass die zu untersuchenden Maststandorte auf dem Gebiet der Stadt Köln in der schriftlichen Stellungnahme konkret benannt wurden. Die vorgesehene Gründung der Maste mit Bohrpfählen gestaltet sich aus Sicht der Bodendenkmalpflege schwierig, da der Schutzgedanke des § 1 DSchG NRW nicht eingehalten werden kann. In Abstimmung mit der Antragstellerin soll es pro Maststandort zwei Schürfe geben in einer Breite von 4,50 bis 5,00 m, da davon auszugehen ist, dass unmittelbar unter dem sogenannten A-Horizont archäologische Funde möglich sind. Darüber hinaus fordert die Vertreterin des RGM alle Maststandorte archäologisch begleiten zu lassen und die ggf. erforderlichen Maßnahmen nach Denkmalschutzgesetz zu ergreifen. Die Antragstellerin sichert zu, dass sie gemäß der Abstimmung mit dem RGM diese Untersuchungen durchführen wird. Sie verweist auf eine andere Abstimmung mit der Vertreterin des LVR in dem eine Schürfbreite von 2,00 m besprochen worden ist. Die Vertreterin des RGM verweist auf die hier bestehenden unterschiedlichen Zuständigkeiten. TOP 8.5 - Sonstige Umweltbelange Die Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass es erforderlich ist, dass die ökologische Baubegleitung fachlich versiert ist. Die Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde nimmt ihre Einwände bzgl. des neuen Mastes 1027 zurück, sofern die zuständigen Wasserverbände und Wasserbehörden keine Einwendungen diesbezüglich erhoben haben. Auf Nachfrage der Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde sichert die Antragstellerin zu, dass die Zuwegung zu Mast Nr. 75 über die Brühler Straße erfolgen wird. Die problematische Strecke, die zuvor im Antrag enthalten war und an einen Waldbereich angrenzt, wird nicht mehr benutzt werden. Die Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde kritisiert den Maststandort des Masten Nr. 83 und wünscht eine Verschiebung auf die andere Seite der K 31. Daraufhin erläutert die Antragstellerin, dass dies zwar technisch möglich sei, dass aber auch schon der Mast Nr. 66 in diesem Landschaftsschutzgebiet gestanden habe und im Wege dieser Planung abgebaut werden soll. Weiterer Nachteil einer Verschiebung wäre der wegfallende Gleichschritt der Masten. Außerdem müsste der Mast Nr. 82 um ca. 3,00 m erhöht werden, um die notwendige Bodenfreiheit zu gewährleisten. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass durch eine solche Verschiebung eine verfahrensmäßige Neubetroffenheit entstehen würde. Sie wäre bereit, die Zuwegung nicht wie geplant, sondern direkt über die K 31 verlaufen zu lassen. Diese Zusicherung unterliegt dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Verkehrsbehörde. Für den Fall, dass diese Zuwegung möglich werden sollte, nimmt die Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde ihre Bedenken zurück. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 33 von 39 Der Vertreter der Stadt Köln begrüßt die zuvor besprochene alternative Baustellenzuwegung zu Mast Nr. 75. Auf seine Nachfrage sichert die Antragstellerin zu, dass die Größe der Baustelleneinrichtungsfläche zu Mast Nr. 83 um 1.200 m² reduziert wird. Der Vertreter der Stadt Köln fordert, dass die Baustellenfläche um Mast Nr. 38 reduziert wird. Die Antragstellerin erwidert darauf hin, dass sie an der Planung festhalten möchte, da hier lediglich eine Ackerfläche betroffen sei und die Reduzierung der Baustelleneinrichtungsfläche zu einem erhöhten Aufwand führen würde. Der Vertreter der Stadt Köln hält die Bedenken aufrecht. Der Vertreter der Stadt Köln erhält seinen Wunsch aufrecht, dass der Waldanteil in der Kompensationsfläche K 1 von 20 % gegenüber der bisherigen Planung erhöht wird. Die Antragstellerin sichert zu, dies zu prüfen. TOP 9 – Rückbau aller Mastfundamente Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin antwortet die Antragstellerin, dass 228 Masten demontiert werden. Die dazugehörigen Fundamente bestehen in 47 Fällen aus Holzschwellen und im Übrigen aus Betonfundamenten, Blockfundamenten und Stufenfundamenten. Die Einwenderin P 074 beantragt den kompletten Rückbau der Fundamente, deren Masten jetzt abgebaut werden, aber auch der mit diesem Verfahren beantragten neuen Masten, sofern diese in weiterer Zukunft nicht mehr benötigt werden. Zur Begründung führt sie Folgendes an: Der Verbleib der Restfundamente bedeutet eine Wertminderung der Grundstücke, denn schließlich verbleibt Schrott im Boden, der nicht durch die Eigentümer verursacht wurde. Hinsichtlich der planwirtschaftlichen Nutzung weist sie darauf hin, dass durch die verbleibenden Restfundamente sich bei dauerhaft nasser Witterung an diesen Stellen Staunässe sammelt oder bei längerer Trockenheit dort Trockenbereiche entstehen, weil das Grundwasser dort nicht zutreten kann. Dies hat eine Ertragsminderung zur Folge. Folgen hat der Verbleib der Restfundamente auch für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und bei der Düngung da diese Bereiche anders behandelt werden müssen, was jedoch in der landwirtschaftlichen Praxis nicht umsetzbar ist. Weiterhin ist davon auszugehen, dass oberhalb der Restfundamente eine Bodenverdichtung eintritt, die aufgrund der ungleichen Bodenstruktur zu den anderen Feldbereichen möglicherweise sogar zu einer Gefährdung der Bewirtschafter führen kann. Die Einwenderin appelliert an die Antragstellerin, dass es letztlich doch wirtschaftlicher ist, im Zuge der einzurichtenden Baustelle, die Beseitigung der kompletten Fundamente durchzuführen, als auf einen möglichen späteren Zeitpunkt zu verweisen. Schließlich fragt die Einwenderin, wie verbindlich die Aussage der Antragstellerin ist, wenn dort möglicherweise in Zukunft eine Rechtsnachfolgerin für das Übertragungsnetz verantwortlich wäre. Die Antragstellerin erwidert darauf, dass für die benannten Holzschwellen diese komplett entfernt werden sowie ein Austausch des kontaminierten Bodens gemäß der fachgutachterlichen Begleitung stattfinden wird. Hinsichtlich der Betonfundamente hält die An- Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 34 von 39 tragstellerin die angekündigte Entfernung der Fundamente bis 1,20 m unterhalb der Erdoberkante für die landwirtschaftliche Nutzung ausreichend. Erst wenn es zu einer Nutzungsänderung der Flächen wie z.B. Gebäude kommt, in denen diese Restfundamente störend wirken, würden diese dann komplett entfernt. Die Einwenderin P 074 ergänzt, dass in der Vergangenheit RWE AG die alten Fundamente immer vollständig entfernt habe. Die Antragstellerin ergänzt ihre Ausführungen und verweist auf die länger bestehende Praxis. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei eine Entfernung der kompletten Fundamente nicht angezeigt. In der Vergangenheit wurde der Eingriff durch den Maststandort bereits entschädigt, so dass Bewirtschaftungsnachteile bereits berücksichtigt wurden. Zudem handele es sich bei den Restfundamenten nur um einen unwesentlichen Teil der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche. Aus diesem Grund relativiert sich auch das Thema einer Vernässung dieser Bereiche. Weiterhin führt die Antragstellerin ökologische Belange an, weil mit der kompletten Entfernung der Mastfundamente ein wesentlich größerer Eingriff in den Boden erfolgen müsste. Schließlich verweist sie darauf, dass bei einer kompletten Entfernung der Mastfundamente der Austausch des Bodens insoweit nicht gewährleistet werden kann, als dass möglicherweise eine andere Bodenqualität als die vor Ort bestehende eingebracht würde. Der Einwender P 101 weist die Aussage der Antragstellerin zurück, dass eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung auch im Bereich Restfundamente möglich ist. Er verweist auf den Zuckerrübenanbau und erläutert, dass die Zuckerrübe bis zu 3 m tief wurzelt. Daher schließt er sich der Forderung nach der kompletten Entfernung der Mastfundamente an. Schließlich fordert er eine Bürgschaft über mindestens 50 Jahre, gerade für den Fall, dass es die Antragstellerin in dieser Rechtsform dann möglicherweise nicht mehr geben könnte. Die Planfeststellungsbehörde fragt nach, in welchem Anteil die Restfundamente im Boden verbleiben. Dazu erklärt die Antragstellerin, dass ca. die Hälfte bis 2/3 der Restfundamente im Boden verbleibt. Auf Nachfrage erläutert sie weiter, dass die Restfundamente waagerecht abgetragen werden und keine schrägen Kanten für einen verbesserten Wasserablauf vorgesehen sind, wobei dies durchaus technisch machbar wäre. Die angegebenen Maße von 2 x 3 m bzw. 3 x 3 m, wie sie genannt wurden, sind die zutreffenden Austrittsmaße der abzubauenden Masten. Der Einwender P 101 erkundigt sich, ob bekannt ist, an welchen Maststandorten der abzubauenden Maste Holzfundamente vorhanden sind. Die Antragstellerin bejaht, dass diese Standorte bekannt sind und ist bereit, eine entsprechende Übersicht zur Verfügung zu stellen. Der Einwender zu P 062 erkundigt sich nach der Bauweise des Mastfundamentes des abzubauenden Mastes Nr. 28 der Bl. 2357. Dazu antwortet die Antragstellerin, dass es sich dabei um ein Betonfundament handelt. Der Einwender zu P 062 fordert den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile und fordert die Zusage, das Restfundament bis zu Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 35 von 39 einer Tiefe von 2,00 m zu entfernen. Ihm seien Zusagen der Antragstellerin in anderen Fällen bekannt und bittet entsprechend um Gleichbehandlung. Die Antragstellerin wird diesen Vorgang prüfen. Die Einwenderin P 074 wiederholt ihre Forderungen nach der kompletten Entfernung der Restfundamente. Falls dies nicht geschehe, fordert sie gleichfalls die seitens des Einwenders P 101 erhobene Forderung nach einer langfristigen Bürgschaft. Hinsichtlich der Ausführung der Antragstellerin zu den ökologischen Belangen, weist sie diese als nicht zutreffend zurück, da bereits bei der Rekultivierung vom Tagebau Erfahrungen zur Einbringung von Bodenschichten vorliegen. Die Antragstellerin erläutert zu dem Thema Bürgschaft, dass das in jedem Fall, sollte es die Antragstellerin in dieser Form nicht mehr geben, einen Rechtsnachfolger geben wird, da Übertragungsnetzbetreiber gesetzlich vorgesehen sind. Insofern würde ein Rechtsnachfolger in Rechte und Pflichten der Antragstellerin eintreten. Hinsichtlich der kompletten Entfernung der Restfundamente verweist die Antragstellerin auf den jeweiligen Einzelfall, bei dem je nach Voraussetzungen individuelle Vereinbarungen zu treffen sind. Die Einwenderin P 074 hält ihre Forderungen nach der Bürgschaft aufrecht. Sie bittet um die Vorlage eines Abbruchkonzeptes für den Rückbau und den Bodenaustausch bei den Holzschwellenfundamenten. Außerdem fordert die Einwenderin auch hier die LUFA in Bonn einzuschalten. Die Antragstellerin erläutert im Folgenden, wie der Rückbau dieser Holzschwellenfundamente durchgeführt werden soll. Auf Nachfrage des Einwenders P 101, in welcher Ausführung die Fundamente der abzubauenden Masten auf seinem Grundstück sind, hat die Antragstellerin Folgendes ermittelt: Zur Bl. 4501 sind mit Holzschwellenfundamente die Masten 9, 10, 11, 16 und 17. Als Betonfundamente wurde der Mast 12 ausgeführt. Für die Bl. 2351 wurden die Maststandorte 8, 9, 10, 11, 15 und 16 als Betonfundamente ausgeführt. Für die Einwenderin P 074 gelten für die Bl. 4501, dass die Masten 7 und 8 Holzschwellenfundamente und bei der Bl. 2351 die Masten 6 und 7 Betonfundamente sind. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 36 von 39 Einzelthemen (soweit nicht bereits unter TOP 3 - 9 behandelt) TOP 10 – Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Der Vertreter der Stadt Köln verweist auf seine schriftlichen Stellungnahmen. Der Vertreter der InfraServ GmbH & Co. KG Knapsack KG, zugleich Vertreter für die Praxair Deutschland GmbH und die Shell Deutschland Oil GmbH, hat keine weiteren Ausführungen vorzutragen. TOP 11 – Private Einwendungen TOP 11.1 - Eigentumsrechtlich Betroffene (Grundstück mit neuem Maststandort oder Schutzstreifen der neuen Leitung) Der Vertreter zu P 075 fragt nach, wie die Zusatzbelastung für das Grundstück seines Mandanten ermittelt wurde. Er erkundigt sich danach, mit welcher Vorbelastung die Berechnungen erstellt wurden und mit welchen Werten für den Schutzstreifen gerechnet wurde. Ergänzend führt der Vertreter aus, dass er aufgrund der Unterlagen ermittelt hat, dass das Grundstück mit insgesamt 31,4 % und der Gebäudeabstand mit 54 % des Schutzstreifens betroffen sind. Die Antragstellerin erklärt, dass in der Gegenäußerung zur Einwendung sich die 5 % auf die Überspannung des Gebäudes bezieht und nicht auf die Ausdehnung des Schutzstreifens. Der Vertreter zu P 075 möchte wissen, wie dem Minimierungsgebot nach der 26. BImSchV in Bezug auf die Auswirkungen auf das Grundstück seines Mandanten bzgl. der dort tätigen Menschen und der elektronischen Geräte Rechnung getragen würde. Die Antragstellerin verweist auf ihre bisherigen ausführlichen Ausführungen zum Minimierungsgebot. Insoweit wurden bereits vor der Novellierung der 26. BImSchV alle möglichen Maßnahmen zur Minimierung einbezogen. Der Vertreter des Einwenders zu P 075 sieht hier, wie bereits schon in der allgemeinen Diskussion, dass das Minimierungsgebot der 26. BImSchV in der Fassung aus dem Jahre 2013 auch in Bezug auf das konkrete Grundstück keineswegs berücksichtigt und umgesetzt wurde und insoweit ein weiterer Eingriff in die Rechte seines Mandanten erfolge als dies bisher schriftlich vorgetragen wurde. Der Vertreter zu P 075 führt aus, dass die Ausdehnung des Schutzstreifens sehr wohl zu baulichen Einschränkungen auf dem Grundstück seines Mandanten führen wird, da der mögliche Planfeststellungsbeschluss Auswirkungen auf die weitere bauplanungsrechtliche Entscheidung der Stadt Pulheim haben wird. Hinsichtlich der hochsensiblen elektronischen Geräte, die in den dortigen Gebäuden gelagert werden, beantragt der Vertreter zu P 075, eine sachverständige Stellungnahme hinsichtlich tatsächlichen Auswirkungen Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 37 von 39 elektromagnetischer Felder auf diese Geräte einzuholen. Für seinen Mandanten verweist er auf die Diskussion zur Trassenvariante in den TOP 6.2 und 6.3. Abschließend erklärt er, dass die Einwendungen seines Mandanten erhalten bleiben und das beantragte Vorhaben insoweit abgelehnt wird. Die Antragstellerin erwidert, dass sie eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die elektronischen Geräte für nicht erforderlich hält, da insoweit der Hersteller dieser Geräte sich für die Einhaltung der bestehenden DIN-Normen verantwortlich zeichnet. Die Einwenderin P 074 fragt, ob der Rückbau von Mast Nr. 7 der Bl. 4501 auch unmittelbar von der benachbarten L 213 möglich ist, um somit eine weitere Inanspruchnahme ihrer Flächen zu vermeiden. Darauf erwidert die Antragstellerin, dass dies gemeinsam mit Straßen NRW geprüft wurde, aber aus Gründen der Verkehrssicherheit und des dort befindlichen Radweges nicht möglich sein wird. Die Einwenderin P 074 bittet nachdrücklich darum, frühzeitig darüber informiert zu werden, wenn die Grundstücke z.B. aus Wartungsgründen betreten oder befahren werden müssen. Die Antragstellerin sagt dies zu. Für die Fälle von Gefahr im Verzug würde dies unverzüglich nachgeholt werden. Die Einwenderin beantragt hinsichtlich der Entschädigung, vor Beginn der Bauarbeiten eine Bodenbegutachtung durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen durchzuführen, die als Grundlage für die Entschädigung dienen soll. Die Antragstellerin verweist auf die Verhandlungen im Entschädigungsverfahren. Weiterhin führt die Einwenderin P 074 an, dass ihr eine schriftliche Zusicherung der RWE AG für ein Bebauungsrecht in der vorgesehenen Trasse vorliegt. Diese Zusicherung soll auch weiterhin Fortbestand haben. Die Verhandlungsleiterin bittet um die Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Die Antragstellerin wird diesen Vorgang prüfen. Abschließend verweist die Einwenderin auf ihre schriftliche Stellungnahme. Die Einwenderin P 066-043 wird unmittelbar durch den neuen Mast Nr. 82 betroffen. Sie führt aus, dass sie schwerwiegende gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen befürchtet, sollte das geplante Vorhaben so umgesetzt werden. Die Gärten hinter den Häusern sowie der bisher umzäunte Siedlertreff, der neuer Maststandort werden soll, werden mit dieser Planung völlig unbenutzbar. Wenn der jetzt vorhandene Zaun entfernt würde, wäre die Sicherung der Grundstücke nicht mehr gewährleistet und die Grundstücke würden erheblich in ihrem Wert gemindert. Sie befürchtet zudem, dass dieser letzte schöne Teil von Meschenich zu einer unansehnlichen Ecke verkommen wird, wenn tatsächlich diese Planungen umgesetzt werden. Sie fordert daher nachdrücklich, einen anderen Maststandort oder in diesem Bereich eine Erdverkabelung zu wählen. Die Einwenderin fragt konkret, ob es zukünftig bei Gewitter für die Anwohner gefährlicher wird. Darauf antwortet die Antragstellerin, dass sich durch die Erdseile der Blitzschutz in Folge der höheren Masten erhöhen wird. Eine Konsequenz für die Häuser und benachbarten Gartenlauben wird sich daraus nicht ergeben. Inwieweit die Versicherer diese Einschätzung teilen, kann im Erörterungstermin nicht beantwortet werden. Hinsichtlich der vorhergehenden Argumente sagt die Antragstellerin zu, diese bei der Überprüfung der Trassenvariante für den Ortsteil Meschenich mit einzubeziehen. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 38 von 39 Die Einwenderin P 066-043 fragt, ob Umbaumaßnahmen an ihrem Haus mit der Antragstellerin abgestimmt werden müssten, da sie davon ausgehe, dass der Schutzstreifen bis an die Garage reichen würde. Anhand der Planunterlagen erklärt die Antragstellerin, dass der Schutzstreifen nicht bis an die Garage heranreichen würde und ein Anbau außerhalb des Schutzstreifens nicht mit Amprion abzustimmen ist. Weiterhin erkundigt sich die Einwenderin, ob Störfälle wie z.B. Kabelabriss oder Abbrechen einer Traverse berücksichtigt wurden. Die Antragstellerin verweist auf die geltenden technischen Vorschriften, die Störfälle ausschließen sollten. Die Antragstellerin führt weiter aus, dass eine Verschiebung des Mastes Nr. 82 auf die andere Straßenseite wegen der dort vorhandenen Leitung und des erforderlichen Schutzabstandes nicht möglich sei. Die Einwenderin lehnt nachdrücklich die vorgelegte Planung in diesem Bereich ab und verweist auf ihre schriftliche Stellungnahme. Die Einwenderin P 066-067 befürchtet weitergehende gesundheitliche Auswirkungen, da ihr Grundstück mit den neuen Leitungen überspannt wird. Die Antragstellerin räumt ein, dass das Flurstück 350 tatsächlich von der Überspannung betroffen ist. Das Flurstück 309 wird zu ca. ¼ von dem Schutzstreifen in Anspruch genommen. Der Einwender P 066-032 zugleich in Vertretung für P 066-001 und P 066-007 schließt sich den Ausführungen seiner Vorredner zur Situation in Köln-Meschenich ausdrücklich an. Zudem betont er seine Befürchtungen hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von den elektromagnetischen Feldern, die sich durch das neue Vorhaben erhöhen werden, sowie seine eigene gesundheitliche und psychische Betroffenheit. TOP 11.2 - sonstige private Einwendungen Der Einwender P 054 lehnt das beantragte Vorhaben ausdrücklich ab und verweist auf die bereits geführte Diskussion und die seinerseits überreichten Fragestellungen und schriftlichen Stellungnahmen. Die Einwenderin P 066-043 erkundigt sich danach, warum und mit welchem Ergebnis eine Bodenprobe aus der Wiese der Siedlergemeinschaft in Köln-Meschenich genommen wurde. Sie verweist darauf, dass dort möglicherweise Altlasten vorhanden sind. Die Antragstellerin erläutert, dass diese Bodenprobe der Baugrunduntersuchung dient und für die Berechnung der Statik für den Mast erforderlich ist. Altlasten sind der Antragstellerin in diesem Bereich jedoch nicht bekannt. Bezirksregierung Köln Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem D. Seite 39 von 39 Schließen des Erörterungstermins Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin, ob weitere Aspekte aus den Stellungnahmen und Einwendungen zu erörtern seien, erfolgt von den Anwesenden keine weitere Wortmeldung. Die Verhandlungsleiterin schließt den Erörterungstermin und bedankt sich bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die Diskussion. Die Niederschrift wurde von der Unterzeichnerin während des Erörterungstermins laut diktiert. Erörtert wurde am 15.09.2014 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, 16.09.2014 von 09.00 Uhr bis 16.30 Uhr, 17.09.2014 von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 18.09.2014 von 09.00 Uhr bis 16.35 Uhr. Verhandlungsleitung Im Auftrag gez. Diehl Protokollführung Im Auftrag gez. Stewering Anlagen (60 Seiten) 1) 2) 3) 4) Power-Point-Präsentation zur Vorstellung des Vorhabens Power-Point-Präsentation zur netztechnischen Begründung Power-Point-Präsentation zu elektromagnetischen Feldern Power-Point-Präsentation zu untersuchten Varianten 5) Power-Point-Präsentation zu verschiedenen Masttypen Im Auftrag gez. Lütz Erörterungstermin zur 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 1 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 2 von 60 2 Bereich Stadt Bergheim und Stadt Pulheim Beschreibung des Projektes Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 3 von 60 3 Bereich Stadt Pulheim − Geyen / Brauweiler Beschreibung des Projektes Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 4 von 60 4 Bereich Stadt Köln − Lövenich / Weiden Beschreibung des Projektes Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 5 von 60 5 Bereich Stadt Frechen Beschreibung des Projektes Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 6 von 60 6 Bereich Stadt Hürth − Stotzheim / Efferen / Kalscheuren Beschreibung des Projektes Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 7 von 60 7 Bereich Stadt Köln − Meschenich und Stadt Brühl Beschreibung des Projektes Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 8 von 60 8 Bereich Stadt Wesseling − Berzdorf / Keldenich und Stadt Bornheim − Sechtem Beschreibung des Projektes Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Das starke Netz für Energie | www.amprion.net Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 9 von 60 Geplante Errichtung der 380/110-kV-Freileitung Rommerskirchen-Sechtem Netztechnischer Hintergrund Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 10 von 60 2 Roki-Sechtem | Erörterungstermin am 15.09.2014 Prognose nach Stilllegung KKW und Ausbau Windenergie Seite 11 von 60 Lastsituation 2011 OffshoreWindparks ++ Notwendigkeit des Netzausbaus Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 3 Roki-Sechtem | Erörterungstermin am 15.09.2014 2. Schritt nach beschleunigtem KKW-Ausstieg: Netzentwicklungsplan Strom Netzausbauprojekt im Abschnitt Rommerskirchen-Sechtem Stand: 2. Quartal 2014 1. Schritt: Maßnahmen nach EnLAG 2009 Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 12 von 60 4 2010 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 Roki-Sechtem | Erörterungstermin am 15.09.2014 0,0 MW 20.000,0 MW 40.000,0 MW 60.000,0 MW PV + Wind > 60 GW 2008 80.000,0 MW 2009 100.000,0 MW 2011 120.000,0 MW Wasserkraft Leistung [MW] Windenergie an Land Leistung [MW] MW] Windenergie auf See (Offshore) Leistung [MW] Photovoltaik Leistung [MW] Biomasse / Biogas Leistung [MW] W] andere Regenerative Erzeugung Leistung [MW] 2012 140.000,0 MW 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 Entwicklung der installierten Leistung Regenerativer Erzeugung in Deutschland eutschland 2023 2022 www.netzentwicklungsplan.de Wind offshore +1,1 GW Wind onshore +1,8 GW Photovoltaik +7,3 GW Zuwachs im Szenario B von 2022 nach 2023 BEI ANHALTENDEM AUSBAUTEMPO WERDEN DIE ANNAHMEN ZUR INSTALLIERTEN LEISTUNG DER ERNEUERBAREN ENERGIEN VOM LEITSZENARIO NOCH ÜBERTROFFEN Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 13 von 60 5 Integration der Solarenergie im Süden durch regionale Netzverstärkung (AC) Æ Solarsammelschiene Integration der gesicherten Leistung durch die konv. Kraftwerke im Westen und Osten (AC) Æ Sammelschiene „Gesicherte Leistung“ Verbindung der Sammelschienen mit HVDCLeitungen Je nach Wetterlage kann so Nord-, Mittel- oder Süddeutschland mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgt werden Bei ungünstigem Wetter kann die VersorgungsAufgabe sichergestellt werden Alpine Pumpspeicher stabilisieren das System mit der schnell regelbaren Leistung • • • • • • Roki-Sechtem | Erörterungstermin am 15.09.2014 Windparkanbindung im Norden an ein leistungsstarkes, regionales Ost-West-Netz (AC) Æ Windsammelschiene • X X WAS SIND DIE KERNELEMENTE DES NETZAUSBAUS? www.netzentwicklungsplan.de X Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 14 von 60 6 Gestiegener Leistungsfluss in Nord-Süd-Richtung – Das Rheinland stellt dabei eine Haupttransportachse dar Gemeinschaftsfreileitung mit 110-kV-Verteilnetzbetreiber Westnetz zur Reduzierung der Anzahl an Freileitungstrassen: Bündelung von Infrastruktur Neubau einer 380/110-kV-Freileitung von Rommerskichen bis Sechtem in bestehender Trasse Teilabschnitt Rommerskirchen - Sechtem Roki-Sechtem | Erörterungstermin am 15.09.2014 ¾ ¾ ¾ Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) => Projekt Nr.15 „Osterath - Weißenthurm“ ¾ Umstellung des Kraftwerksparks in den Bereichen Rheinland und Ruhrgebiet Ausstieg aus der Kernenergie und gleichzeitiger Ausbau der regenerativen Energien in Folge der Energiewende Bestandteil des Startnetzes im Netzentwicklungsplan Strom Freileitungsneubau Rommerskirchen-Sechtem ist Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 15 von 60 Das starke Netz für Energie | www.amprion.net Ihre Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 16 von 60 Erörterungstermin, September 2014 (Oliver Sanders) Kurzpräsentation: Elektrische und magnetische Felder Planfeststellungsverfahren Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 17 von 60 Ursache des elektrischen Feldes ist die Spannung; das elektrische Feld wird nicht von der Stromstärke bestimmt. Ursache des Magnetfeldes ist der fließende Strom, das Magnetfeld ist daher unabhängig von der Spannung. Felder der Energieversorgung sind leitungsgebunden, sie nehmen mit zunehmendem Abstand zur Feldquelle rasch ab. ƒ ƒ ƒ Für niederfrequente Felder (hier Æ 50 Hz) gilt: Elektrische und magnetische Felder der Energieversorgung Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 18 von 60 Durchführungsbestimmungen: siehe „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) ƒ 100 μT (Mikrotesla) magnetisches Feld: Die Einhaltung der o.g. Anforderungen bezieht sich auf maximale Anlagenauslastung! 5 kV/m elektrisches Feld: Schutzwerte für neu errichtete Anlagen (Stichtag 22.8.2013) (50 Hz): magnetisches Feld: 100 μT (Mikrotesla), kurzzeitige Überschreitungen bis zu 100% möglich ƒ ƒ Schutzwerte für Bestandsnetz (50 Hz): ƒ 5 kV/m, kleinräumige Überschreitungen bis zu 100% möglich Schutz- und Vorsorgewerte sind nur an den Orten einzuhalten, die dem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von Personen dienen ƒ elektrisches Feld: Regelungen zum Schutz (§ 3) Stromversorgungsanlagen (> 1kV) unterliegen den Anforderungen der 26. BImSchV ƒ (26. BImSchV) (gültig seit 01.01.1997 / Novellierung gültig seit 23.08.2013) 26. Verordnung zum Bundesimmissions-Schutzgesetz Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 19 von 60 Berücksichtigung von ortsfesten Hochfrequenzanlagen (§ 3) mit einer Frequenz zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz (Summationsregelung) Zur Erweiterung des Vorsorgegedankens durch Einführung eines Minimierungsgebots gemäß dem Stand der Technik (§ 4) Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei neuen Trassen in Planfeststellungsverfahren, die nach dem 22.08.2013 beantragt wurden. ƒ ƒ ƒ der 26. BImSchV im Jahr 2013 Wesentliche Änderungen und Regelungen durch die Novellierung (26. BImSchV) (gültig seit 23.08.2013) 26. Verordnung zum Bundesimmissions-Schutzgesetz Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 20 von 60 Relevanter räumlicher Betrachtungsbereich Anwendungsbereich (Definition „nicht nur vorübergehender Aufenthalt“) Definition höchste betriebliche Anlagenauslastung ƒ ƒ ƒ Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in NRW, veröffentlicht als RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regeln u. a. Durchführungshinweise LAI Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 21 von 60 ƒ ƒ ƒ 26,5 Mikrotesla magnetische Feld 100 Mikrotesla 5,0 kV/m Grenzwert nach 26.BImSchV Grenzwerte werden sicher eingehalten 4,5 kV/m Am Immissionsort elektrische Feld Nachweis 2 : Hier ergeben sich für das Als Beispiel wird in Nachweis 2 die geplante 110-/380-kV-Freileitung Bl. 4215 mit dem Masttyp ADD42 im Spannfeld zwischen den geplanten Masten Nr. 39 und Nr. 40 mit Parallelführung der beiden 380-kV-Freileitungen Bl. 4511 im Spannfeld zwischen den vorhandenen Masten Nr.12 und Nr. 13 und Bl. 4189 im Spannfeld zwischen den vorhandenen Masten Nr.11 und Nr. 12 betrachtet. Die vier erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV sind in den Planfeststellungsunterlagen in Anlage 10 enthalten Nachweise gemäß 26. BImSchV in diesem Planfeststellungsverfahren Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 22 von 60 22,0 Mikrotesla magnetisches Feld 30,5 Mikrotesla magnetisches Feld 22,5 Mikrotesla 3,7 kV/m 27,0 Mikrotesla 3,5 kV/m Werte nach Errichtung Bl. 4215 2) 3) Bl. 4215, 4x 380 kV und 2x 110 kV bei Nachweis 2 und 3 / Bl. 4511, 2x 380 kV / Bl. 4189, 2x 380 kV 2) Bestand plus Bl. 4215, 4x 380 kV und 2x 110 kV bei Nachweis 2 und 3 1) Bl. 4511, 1x 380 kV,1x 220 kV / Bl. 4501, 2x 220 kV / Bl. 2351, 2x 110 kV / Bl. 4189, 1x 380 kV 3,6 kV/m elektrisches Feld Nachweis 2 3,0 kV/m elektrisches Feld Nachweis 1 Werte derzeitiger Bestand 1) 26,5 Mikrotesla 4,5 kV/m 27,0 Mikrotesla 4,3 kV/m Nachweis gem. 26. BImSchV 3) Nachweise gemäß 26. BImSchV im Vergleich Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 23 von 60 26,5 Mikrotesla magnetisches Feld 15,5 Mikrotesla magnetisches Feld 23,0 Mikrotesla 2,8 kV/m 35,0 Mikrotesla 3,0 kV/m Werte nach Errichtung Bl. 4215 2) 23,0 Mikrotesla 3,4 kV/m 35,0 Mikrotesla 4,5 kV/m Nachweis gem. 26. BImSchV 3) 3) Bl. 4215, 4x 380 kV und 2x 110 kV bei Nachweis 2 und 3 / Bl. 4511, 2x 380 kV / Bl. 2370, 2x 220 kV / Bl. 4101, 4x 380 kV 2) Bestand plus Bl. 4215, 4x 380 kV und 2x 110 kV bei Nachweis 2 und 3 1) Bl. 4511, 1x 380 kV,1x 220 kV / Bl. 4501, 2x 220 kV / Bl. 0706, 2x 110 kV / Bl. 2370, 2x 110 kV / Bl. 4101, 1x 220 kV, 3x 380 kV 2,5 kV/m elektrisches Feld Nachweis 4 2,6 kV/m elektrisches Feld Nachweis 3 Werte derzeitiger Bestand 1) Nachweise gemäß 26. BImSchV im Vergleich Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 24 von 60 In diesem Verfahren werden folgende Minimierungsmöglichkeiten umgesetzt ƒ Anordnung der Leiter der 380-kV-Drehstromsysteme im Dreieck • ƒ Bündelung der Trasse mit anderen Freileitungen im Niederfrequenzbereich ƒ Mitführung zweier 110-kV-Stromkreise auf einer größeren Streckenlänge Optimierung der Lage der einzelnen Phasenleiter zueinander • ƒ Optimierung der Phasenlagen im Bereich der gesamten Leitungslänge zur Minimierung der Feldwerte in den neben der Trasse liegenden Wohngebieten Minimierungsgebot gemäß dem Stand der Technik (§ 4 Abs. 2) 26. BImSchV ƒ Minimierungsgebot gemäß 26. BImSchV in diesem Verfahren Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 25 von 60 ƒ Nach § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz gemäß Anhang 2a entstehen, die einer Standortbescheinigung nach §§ 4 und 5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder bedürfen. Derartige Anlagen sind laut EMF-Datenbank der BNetzA im Umkreis von mindestens 9 km rund um die Trasse des beantragten Vorhabens nicht vorhanden. Da eine Summation mit elektromagnetischen Feldern des Frequenzbandes von 9 kHz bis 10 MHz nur in bis zu 300 m Entfernung um die zu betrachtende Anlage zu erfolgen hat, ist diese Summation in den in Anlage 10 enthaltenen Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV daher entbehrlich. • • Summationsregelung nach § 3 Abs. 3 26. BImSchV Hochfrequenzsummation gemäß 26. BImSchV in diesem Verfahren Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 26 von 60 betrachtende Standort Seite 27 von 60 Nächstgelegene zu Rommerskirchen– Sechtem Geplante Freileitung Hochfrequenzsummation gemäß 26. BImSchV in diesem Verfahren Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Minimierungsgebot wird erfüllt Summationsbetrachtung mit relevanten Hochfrequenzanlagen nicht einschlägig ƒ ƒ Geplante Leitung erfüllt alle Anforderungen der 26. BImSchV Zulässige Werte der 26. BImSchV (elektrische und magnetische Felder) werden sicher eingehalten Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV ƒ Fazit: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 28 von 60 Das starke Netz für Energie | www.amprion.net Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 29 von 60 Erörterungstermin zur 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 30 von 60 2 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet. § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. umweltverträgliche effiziente und verbraucherfreundliche, preisgünstige, sichere, (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst § 1 Zweck des Gesetzes Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Hintergründe und Leitlinien der Trassierung Variantenprüfung Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 31 von 60 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Fachplanungsrecht (u. a. Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 ƒ Umweltrecht (u. a. Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ƒ Immissionsschutzrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht) Recht der Raumordnung und der Landesplanung ƒ Rechtliche Grundlagen (Auswahl) Hintergründe und Leitlinien der Trassierung Variantenprüfung Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 32 von 60 4 Vermeidung von Wohnhausüberspannungen Beachtung aller anderen Schutzgüter Optimierung von Abständen zu Siedlungen und Einzelwohngebäuden – unter usw.) Bündeln linearer Infrastruktur (z.B. Energieleitungen, Eisenbahntrassen, Straßen Grundstücksflächen zu schonen Vorrang für die Nutzung bestehender Trassenräume, um lastenfreie (private) Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 ÆFortsetzung auf der nächsten Seite ƒ ƒ ƒ ƒ Trassierungsleitlinien Hintergründe und Leitlinien der Trassierung Variantenprüfung Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 33 von 60 5 Vermeiden von betrieblichen Risiken Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 ƒ Berücksichtigung kommunaler und fachlicher Entwicklungsplanungen, z.B. ƒ Bauleit- oder Landschaftspläne, auch fortgeschrittene Entwurfsfassungen Begrenzung von Nutzungseinschränkungen für die Landwirtschaft nahme auf avifaunistische Belange Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder die Erholung haben und Rücksicht- Vermeidung der Inanspruchnahme von Flächen, die einen hohen Wert für den ƒ ƒ Trassierungsleitlinien Hintergründe und Leitlinien der Trassierung Variantenprüfung Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 34 von 60 6 Die Letztentscheidungskompetenz liegt bei den zuständigen Behörden berücksichtigen. bestehende, konkurrierende Raumnutzungsansprüche bestmöglich Leitungstrassierungen basieren immer auf Einzelfallentscheidungen, die vor Ort gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Die Trassierungsgrundsätze müssen im Einzelfall situationsspezifisch Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 ƒ ƒ ƒ Anwendung der Trassierungsleitlinien Hintergründe und Leitlinien der Trassierung Variantenprüfung Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 35 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 36 von 60 7 Östliche Umgehung von Geyen Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 37 von 60 8 Östliche Umgehung von Geyen Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 9 Weitere Reduzierung der Immissionen unterhalb der zulässigen Grenzwerte Zahlreiche neue privatrechtliche Betroffenheiten Leitungsquerungen mit hohen Kreuzungsbauwerken werden notwendig Æ Risiken für die Betriebs- und Versorgungssicherheit Bisherige Schutzstreifenbreite verringert sich um fast 5 m Keine betrieblichen Risiken durch Leitungskreuzungen Verläuft nahe am Siedlungsbereich Geyen Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Unter Berücksichtigung aller betroffener öffentlicher und privater Belange ist die Variante aus Sicht der Antragstellerin nicht vorzugswürdig Trassenbündelung weniger stringent umgesetzt Entlastung des Siedlungsbereiches (380-kVFreileitung und 110-kV-Freileitung bleiben jedoch bestehen) Variante Nutzung bestehender Trassenräume, um lastenfreie (private) Grundstücksflächen zu schonen Vorzugstrasse Östliche Umgehung von Geyen Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 38 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 39 von 60 10 Umgehung Gewerbegebiet Brauweiler Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 40 von 60 11 Umgehung Gewerbegebiet Brauweiler Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 12 Deutliche Mehrlänge verursacht erhebliche Mehrkosten Flächen dienen teilw. dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung Keine Möglichkeit zur Bündelung mit oder Nutzung von vorhandenen Trassenräumen Leitungsquerungen mit hohen Kreuzungsbauwerken werden notwendig Æ Risiken für die Betriebs- und Versorgungssicherheit Zahlreiche neue privatrechtliche Betroffenheiten Wohnsiedlungsannährung an den Kölner Stadtteil Widdersdorf Das Gewerbegebiet wird weiterhin durch Freileitungen gequert Teilweise Entlastung des Gewerbegebietes durch die geplante Leitung Variante Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Unter Berücksichtigung aller betroffener öffentlicher und privater Belange ist die Variante aus Sicht der Antragstellerin nicht vorzugswürdig Querung des Gewerbegebietes Brauweiler (Keine neuen aber teilw. geänderte privatrechtliche Betroffenheiten) Keine betrieblichen Risiken durch Leitungskreuzungen Keine Annährung an Wohnsiedlungsbereiche Nutzung bestehender Trassenräume, um lastenfreie (private) Grundstücksflächen zu schonen Vorzugstrasse Umgehung Gewerbegebiet Brauweiler Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 41 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 42 von 60 13 Westliche Umgehung Köln-Lövenich/Weiden Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 43 von 60 14 Westliche Umgehung Köln-Lövenich/Weiden Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 15 Weitere Reduzierung der Immissionen unterhalb der zulässigen Grenzwerte Querung des Gewerbegebietes Brauweiler (keine neuen aber teilw. geänderte privatrechtliche Betroffenheiten) Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Unter Berücksichtigung aller betroffener öffentlicher und privater Belange ist die Variante aus Sicht der Antragstellerin nicht vorzugswürdig Deutliche Mehrlänge verursacht erhebliche Mehrkosten Flächen dienen teilw. dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung Leitungsquerungen mit hohen Kreuzungsbauwerken werden notwendig Æ Risiken für die Betriebs- und Versorgungssicherheit Es entstehen neue Gebäudeüberspannungen Zahlreiche neue privatrechtliche Betroffenheiten Eine Trassenbündelung mit der 110-kV-Leitung Bl. 0082 und der BAB A 4 ist möglich Keine betrieblichen Risiken durch Leitungskreuzungen Verläuft nahe am Siedlungsbereich KölnLövenich/Weiden Entlastung des Siedlungsbereiches (380-kVFreileitung und 110-kV-Freileitung bleiben jedoch bestehen) Variante Nutzung bestehender Trassenräume, um lastenfreie (private) Grundstücksflächen zu schonen Vorzugstrasse Westliche Umgehung Köln-Lövenich/Weiden Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 44 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 45 von 60 16 Umgehung Hürth-Efferen Varianten: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 46 von 60 17 Umgehung Hürth-Efferen − nördliche Variante Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 18 Leitungsquerungen mit hohen Kreuzungsbauwerken werden notwendig Æ Risiken für die Betriebs- und Versorgungssicherheit Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes sind sehr wahrscheinlich Flächen dienen teilw. dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung Umfangreiche Baumfällungen im Bereich des Kölner Grüngürtels sind unumgänglich Zahlreiche neue privatrechtliche Betroffenheiten Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Unter Berücksichtigung aller betroffener öffentlicher und privater Belange ist die Variante aus Sicht der Antragstellerin nicht vorzugswürdig Verläuft durch den Siedlungsbereich Efferen Keine betrieblichen Risiken durch Leitungskreuzungen Reduzierung der bisherigen Schutzstreifenbreite um ca. 5m Bündelung mit BAB A4 teilweise möglich Keine neuen Betroffenheiten durch Inanspruchnahme von Grundstücken Weitere Reduzierung der Immissionen unterhalb der zulässigen Grenzwerte Entlastung des Siedlungsbereiches (380-kVFreileitung und 110-kV-Freileitung bleiben bestehen) Variante Nutzung bestehender Trassenräume, um lastenfreie (private) Grundstücksflächen zu schonen Vorzugstrasse Umgehung Hürth-Efferen − nördliche Variante Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 47 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 48 von 60 19 Umgehung Hürth-Efferen − südliche Variante Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 20 Annäherungen, Querungen von Siedlungsgebieten und Überspannungen von Wohnhäusern wären unausweichlich Überwiegend Reduzierung der bisherigen Schutzstreifenbreite um ca. 5m Deutliche Mehrlänge verursacht erhebliche Mehrkosten Leitungsquerungen mit hohen Kreuzungsbauwerken werden notwendig Æ Risiken für die Betriebs- und Versorgungssicherheit Zahlreiche neue privatrechtliche Betroffenheiten Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Unter Berücksichtigung aller betroffener öffentlicher und privater Belange ist die Variante aus Sicht der Antragstellerin nicht vorzugswürdig Verläuft durch den Siedlungsbereich Efferen Querung des FFH-Gebietes „Waldseenbereich Theresia“ Teilweise Mitnutzung von Schutzstreifens vorhandener Freileitung möglich Keine neuen Betroffenheiten durch Inanspruchnahme von Grundstücken Keine betrieblichen Risiken durch Leitungskreuzungen Entlastung des Siedlungsbereiches (380-kVFreileitung und 110-kV-Freileitung bleiben jedoch bestehen) Variante Nutzung bestehender Trassenräume, um lastenfreie (private) Grundstücksflächen zu schonen Vorzugstrasse Umgehung Hürth-Efferen − südliche Variante Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 49 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 50 von 60 21 Umgehung Köln-Meschenich Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 51 von 60 22 Umgehung Köln-Meschenich Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 23 Die Verschiebung der Bl. 4511 verursacht erhebliche Mehrkosten Stärkere Beanspruchung der Ausgleichsflächen für die angrenzende Kiesgrube Stärkere Beanspruchung des NSG „Kiesgruben Meschenich“ Zahlreiche neue privatrechtliche Betroffenheiten Teilweise Mitnutzung von Schutzstreifens vorhandener Freileitung möglich Entlastung des Siedlungsbereiches Variante Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Unter Berücksichtigung aller betroffener öffentlicher und privater Belange ist die Variante aus Sicht der Antragstellerin nicht vorzugswürdig Verläuft nahe dem Siedlungsbereich Meschenich Geringfügig stärkere und vereinzelt neue Betroffenheiten und durch Schutzstreifenaufweitung Keine betrieblichen Risiken durch Leitungskreuzungen Nutzung bestehender Trassenräume, um lastenfreie (private) Grundstücksflächen zu schonen Vorzugstrasse Umgehung Köln-Meschenich Variante: Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 52 von 60 Das starke Netz für Energie | www.amprion.net Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 53 von 60 Erörterungstermin zur 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bl. 4215 Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 54 von 60 2 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 4 x 380-kV (Viererseilbündel) 2 x 110-kV (Doppelseilbündel) Die Systeme liegen auf insgesamt vier Traversen Bei Wartungsarbeiten ist eine einseitige Abschaltung der Systeme notwendig ƒ ƒ ƒ ƒ ADD 42 Standardmast der Bl. 4215 Das geplante 110/-380-kV-Gestänge ADD 42 - Gittermast Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 55 von 60 3 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Quelle: Pfisterer, 1998 (Wissenschaftliche Veröffentlichung) 2 x 400-kV (Viererseilbündel) 1 x 110-kV Bahnstrom (nur zwei Phasen und damit ungeeignet für die geplante Leitung) Wartungsarbeiten nur mit Komplettfreischaltung ƒ ƒ ƒ „Schweizer Maste“ 400-kV-Höchstspannungsfreileitung Lausanne - Genf „Schweizer Mast“ - Kompakt-Gittermast Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 56 von 60 4 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Beispiel aus den Niederlanden Wintrack-Vollwandmast 2 x 380-kV (Viererseilbündel) Um 2 x 110-kV erweiterbar (Doppelseilbündel) Bei „schleifendem“ Blickwinkel entsteht durch Vollwandmaste eine „Wand“ aus Masten Wartungsarbeiten nur mit Komplettfreischaltung Keine Anpassung des Mastbildes an die verbleibenden Gittermastleitung(en) ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Wintrack-Vollwandmaste (Doppelpylon) Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 57 von 60 Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Seite 58 von 60 5 Fundamentarbeiten Wintrack-Vollwandmast Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem 6 Abspanner Bl. 4215 Erörterungstermin | September 2014 Trager 2 x 380-kV (Viererseilbündel) Nicht für 110-kV-Mitnahme vorgesehen Bei „schleifendem“ Blickwinkel entsteht durch Vollwandmaste eine „Wand“ aus Masten Keine Anpassung des Mastbildes an die verbleibenden Gittermastleitung(en) Wartungsarbeiten nur mit Komplettfreischaltung ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ D8STV Stahlvollwandmast 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel – Doetinchem D8STV – Vollwandmast (ENTWURF) Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 59 von 60 Das starke Netz für Energie | www.amprion.net Anlagen zur Niederschrift vom 20.10.2014 zum Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem Seite 60 von 60