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Erftstadt
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öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 11 11-41
V
8/
Amt:
An den
04~f
-10-
BeschIAusf.:
Rat
-102-
Datum: 29.11.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
unter Vorberatung im
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
•
Genehmigung
von Altersteilzeit
Beschlussentwurf:
1.
2.
Anträgen auf Vereinbarung von Altersteilzeit wird nicht mehr entsprochen, sofern der
Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Altersteilzeitvereinbarung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Bürgenmeister wird ermächtigt, ab sofort Anträge auf Altersteilzeit im Sinne des
Beschlusses zu 1. zu bescheiden.
Begründung:
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung hat die Mehrheit im Rat in der Ratssitzung am
06.07.2004 zu verstehen gegeben, dass sie zukünftig Anträgen auf Altersteilzeit im Rahmen
ihrer Zuständigkeit nach der Hauptsatzung grundsätzlich nur noch ab dem 60. Lebensjahr
entsprechen wird.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wurden durch die Amtsleiter/innen über die Sachlage
informiert.
•
Voraussetzung für eine Vereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz
den Tarifvertrag ist:
und dem entsprechen-
a) Eine Alterstenaeftverembarunq kann abgeschlossen werden mit Arbeitnehmer/innen,
die
a. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b. eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet haben und
c. innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
b) Arbeitnehmer/innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,
c)
Mit Mitarbeiter/innen im Beamtenverhältnis
kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit vereinbart werden, ein Rechtsanspruch besteht hier (auch
nach Vollendung des 60. Lebensjahres) nicht.
Leistungen
a)
des Arbeitgebers
bei Altersteilzeit:
Angestellte und ArbeiterIinnen:
a. Die Bruttobezüge werden um 20% aufgestockt, mindestens jedoch auf 83%
des letzten Nelloentgelts
b. Die Rentenversicherungsbeiträge werden aufgestockt, so dass der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Entgelt und 90% des letzten
Entgelts versichert ist.
b)
Beamte
a. Der Dienstherr stockt die Besoldung auf 83% der letzten Nellobesoldung auf.
Erstattungsleistungen
•
durch die Agentur für Arbeit:
Die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (oben genannte Aufstockungsleistungen) an
Angestellte und ArbeiterIinnen können von der Agentur für Arbeit für die Dauer von 5 Jahren
erstattet werden, wenn der Arbeitgeber die Stelle wiederbesetzt durch:
•
•
Einen bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Arbeitslosen
Einstellung/Übemahme eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung in ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Die Aufstockungsleistungen
Bisherige
Erfahrungen
an Beamte werden von der Agentur für Arbeit nicht erstattet.
mit der Vereinbarung von Altersteilzeit:
Seit Abschluss des Tarifvertrages über Altersteilzeit ist mit 29 Arbeitnehmer/innen Altersteilzeit vereinbart worden.
In 3 Fällen konnte bei der Agentur für Arbeit die Erstattung der Aufstockungsleistungen beantragt werden; in 17 Fällen liegt der Beginn der Freistellungsphase noch in der Zukunft, so
dass über eine Nachbesetzung und evtl. Erstattungsleistung noch keine Aussage getroffen
werden kann.
•
Beamten ist bisher in 10 Fällen Altersteilzeit genehmigt worden .
Sobald in der Freistellungsphase die freigewordenen Stellen nachbesetzt werden, führt das
nach den bisherigen Erfahrungen in der Mehrzahl der Fälle zu Mehrkosten, da die Stadt die
Aufstockungsleistungen zu tragen hat, ohne eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen zu können. (Altersteilzeit bei Beamten, bisher zwei Drittel der freigewordenen Arbeiterund AngestelltensteIlen)
Auf eine Darstellung der zu erwartenden Mehrkosten wurde verzichtet, da diese je nach Wochenarbeitszeit, Arbeitsverhältnis und Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe stark variiert.
Es wird daher vorgeschlagen, sich bei der Genehmigung an der Anspruchsgrenze für Arbeitnehmerlinnen zu orientieren (Vollendung des 60. Lebensjahres) und aus Gründen der
Gleichbehandlung hier die Beamten und Beamtinnen mit einzubeziehen.
Da die Ablehnung im Falle eines zukünftigen Antrages auf Altersteilzeit zustimmungspfiichtig
nach Landespersonalvertretungsgesetz
ist, habe ich den Personalrat und auch die Gleichstellungsbeauftragte im Vorfeld über diese Beschlussvor1age informiert.
Die Stellungnahme des Personalrat liegt noch nicht vor und wird nachgereicht; die Gleichstellungsbeauftragte hat keine Stellungnahme abgegeben
~
P:\102\1021\VORLAGEN\ALTERSTETL7.EIT
GRUNDSATZENTSCHElDUNG.DOC
-rOP22
Anlage zur V 810199
Zur Ratssitzung
öffentlich
am 21.12.2004
16.12.2004
In seiner Sitzung am 15.12.2004 wurde die Verwaltung vom Finanz- und Personalausschuss beauftragt, die V 8/0199 (Genehmigung von Altersteilzeit) erläuternd zu
ergänzen.
•
1.
Rechtliche Situation nach dem Tarifvertrag über Altersteilzeit (ATZ TV) bzw. §
78LBG
1.1
Angestellte und Arbeiter/innen
Über Anträge auf Altersteilzeit für Angestellte und Arbeiter/innen ab dem
55.Lebensjahr bis zum 59. Lebensjahr entscheidet der Arbeitgeber nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Einen Rechtsanspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit hat der/die Arbeitnehmer/in in diesem Zeitraum nicht. (§ 2 Abs. 1 ATZ TV)
Ab dem 60. Lebensjahr haben Angestellte und ArbeiterIinnen nach § 2 Abs. 3
ATZ TV einen Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit.
Ein Arbeitsverhältnis mit Altersteilzeit endet automatisch, sobald dem/der Arbeitnehmerlin eine ungekürzte Rente zusteht.
Sofern der/die Arbeitnehmerlin einen früheren Rentenbeginn beabsichtigt,
kann auch ein früherer Beendigungszeitpunkt vereinbart werden.
Bei einem früheren Rentenbeginn hat der/die Arbeitnehmer/in mit einem Rentenabschlag von 0,3% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer
Rente zu rechnen.
•
Da Arbeitnehmer/innen mit dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf Altersteilzeit haben, kann die Gewährung von Altersteilzeit in diesen Fällen nicht von
der Bereitschaft der Arbeitnehmerlinnen, einen früheren Rentenbeginn zu beantragen, abhängig gemacht werden.
1.2
Beamte/Beamtinnen
Gem. § 78 d Landesbeamtengesetz NRW (LBG NW) kann Beamten und Beamtinnen ab dem 55. Lebensjahr auf Antrag eine Altersteilzeit mit der Hälfte
der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu
leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen (§ 78d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
Dabei hat der Dienstvorgesetzte die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit besteht nicht, auch nicht nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
2
Die Ausgestaltung der Vorschrift als "Kann-Regelung" ist vom Gesetzgeber
ausdrücklich gewollt, um der Verwaltung eine flexible Handhabung zu ermöglichen.
Wegen der systemimmanenten Unterschiede zur Altersteilzeit im Tarifbereich
soll im Beamtenbereich den Dienstherren die Entscheidung überlassen bleiben, ob sie von der Vorschrift überhaupt Gebrauch machen oder ihren Anwendungsbereich beschränken wollen.
Grundsätzlich wird die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit mit Ablauf
des Monats pensioniert, in dem sie oder er sein 65. Lebensjahr vollendet. (§
44 Abs. 1 Satz 1 LBG NW).
Geht ein Beamter bzw. eine Beamtin mit Erreichen seiner/ihrer gesetzlichen
Altersgrenze in Pension, fallen keine Versorgungsabschläge an.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, für die nicht die besondere Altersgrenze von 60 Jahren gilt, haben die Möglichkeit auf Antrag früher aus dem
aktiven Dienst auszuscheiden. So kann ein Beamter/eine Beamtin auf Lebenszeit auf seinen/ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
er/sie das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 LBG NW).
Machen Beamte/Beamtinnen von der allgemeinen Antragsaltersgrenze
Gebrauch, müssen sie mit Versorgungsabschlägen rechnen. Das Ruhegehalt
vermindert sich nach § 14 Abs. 3 BeamtVG um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das
der Beamte oder die Beamtin vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand versetzt wird.
•
2.
Verfahren des Rhein-Erft-Kreises
(Kreistag vom 09.12.2004)
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.12.2004 seinen Beschluss über die
Gewährung von Altersteilzeit aus dem Jahr 1999 aufgehoben.
Die Genehmigung von Altersteilzeit soll -vorbehaltlich weiterer Beratungen im
Personal- und Kreisausschuss- in Zukunft restriktiv gehandhabt werden.
D.h. dass Arbeitnehmer/innen Altersteilzeit nur noch entsprechend dem tarifrechtlichen Anspruch ab dem 60. Lebensjahr genehmigt wird.
Im Zuge der Gleichbehandlung aller Beschäftigten soll das so auch für die Beamten/Beamtinnen der Kreisverwaltung gelten.
•
3.
zur Zeit vorliegende Anträge auf Altersteilzeit
Der Verwaltung liegen zur Zeit 4 Anträge von Angestellten und 2 Anträge von
Arbeiterinnen vor.
Ein Antrag datiert aus dem Jahr 2003; beantragt wurde Altersteilzeit ab dem
01.10.2005. Der Antrag wurde zurückgestellt, um im Jahr 2005 eine zeitnahe
Entscheidung treffen zu können.
Die übrigen Anträge gingen nach dem Finanz- und Personalausschuss vom
22.06.2004 bzw. nach der Ratssitzung vom 06.07.2004 ein. Diese Anträge
wurden bis zum Beschluss des Rates über die weitere Handhabung von AItersteilzeitanträgen zurückgestellt.
3
4.
Der Beschlussentwurf
der V 8/0199 wird wie folgt abgeändert:
1. Anträgen auf Vereinbarung von Altersteilzeit wird nicht mehr entsprochen,
sofern der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Altersteilzeitvereinbarung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendethat.
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, ab sofort Anträge auf Altersteilzeit von
Mitarbeiter/innen bis zum 59. Lebensjahr im Sinne des Beschlusses zu 1.
zu bescheiden.
Über Anträge von Mitarbeiter/innen ab dem 60. Lebensjahr entscheidet der
Bürgermeister bzw. der Finanz- und Personalausschuss im Rahmen der
Zuständigkeitsregelung nach § 17 der Hauptsatzung im Einzelfall.
•
•
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Stadtverwaltung'
Stadtverwaltung.
Postfach 2565 . 50359 Erflstadt
Holzdamm 10 . 50374 Erflstadt
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Der Personalrat
Herrn
Ernst-Dieter Bösche
- im Hause-
10. DEZ.200 4
I.
Eingang
32
•
Büro BurgefTT1oi.tef
40
43
Dienststelle
T ele!ax 02235/409-515
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Personalrat
Frau Schumacher
022351409-520 (315)
Betr.: Genehmigung
6J
44
61
50
(Zimrner-Nr.)
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
PR
09.12.04
heike.schumacher@erftstadt.de
von Altersteilzeit
Sehr geehrter Herr Bösche,
in der Stellungnahme zur Vorlage via 0199 vertritt der Personalrat die Meinung, in Zukunft
weiterhin eine Einzelfallprüfung durchzuführen und nicht unter dem Gesichtspunkt der Kosten eine
Pauschalbehandlung vorzunehmen.
Gerade unter dem Aspekt der Haushaltskonsolidierung sollte eine Einzelfallprüfung Grundlage der
Entscheidung sein. Auch unter dem Gesichtspunkt der Personalentwicklung (Nachbesetzung,
Neubesetzung, Umorganisation) wäre es hilfsreich die Möglichkeiten des Altersteilzeitgesetzes zu
nutzen. Weiterhin wird die vom Altersteilzeitgesetz geforderte Errnessensentscheidung durch eine
Pauschalbehandlung unterbunden.
•
Mit den Änderungen des Altersteilzeitgesetzes vom 01.01.2000 ist eine funktionsübergreifende
Wiederbesetzung möglich. Es reicht aus, wenn aus Anlass einer Altersteilzeitbeschäftigung
arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung - ohne
Rücksicht auf die Zuordnung des Arbeitsplatzes - beschäftigt werden. Somit wäre es möglich, die
Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum von
bis zu fünf Jahren erstatten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Schumacher)
Personalratsvorsitzende
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