Daten
Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
25.06.2008
Erstellt
14.08.08, 17:17
Aktualisiert
14.08.08, 17:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-10 Mu.
Jülich, 29.04.2008
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 204/2008
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
08.05.2008
TOP
Ergebnisse
Einbindung des Umweltbeirates in die Beratungen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
(Antrag des Umweltbeirates vom 31.03.2008)
Anlg.: - 1 SD.Net
Beschlussentwurf:
Entfällt!
Begründung:
Der Umweltbeirat hat mit Schreiben vom 31.03.2008 den Antrag gestellt, einen ständigen Sitz im
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss mit beratender Stimme zu erhalten.
Zur Rechtsstellung der Beiräte und deren Einbindung in die Ausschussarbeit wird wie folgt angemerkt:
Nach § 57 GO NRW kann der Rat einer Gemeinde Ausschüsse bilden. Umstritten ist die Frage, ob
es zulässig ist, Beiräte oder Kommissionen oder Unterausschüsse zu bilden, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und die nicht nach den Vorschriften der GO ins Leben gerufen werden. Aus der Organisationshoheit der Gemeinde wird man ableiten können, dass die Gemeinde zur Erledigung ihrer
Aufgaben nicht auf die in der GO oder in Spezialgesetzen aufgeführten Gremien beschränkt ist.
Die Bildung anderer Gremien, die keine Ausschüsse im Sinne der §§ 57 GO NRW sind (z.B. Unterausschüsse, Beiräte, Kommissionen, Koordinierungskreise u.ä.) ist in der GO nicht vorgesehen.
Dennoch wird man sie nicht ohne weiteres als unzulässig ansehen können. Teilweise erscheint die
Bildung solcher Gremien sogar kommunalpolitisch wünschenswert (z.B. Seniorenbeiräte). Allerdings dürfen derartigen Gremien keine Aufgaben übertragen werden, die in die Zuständigkeit des
Rates, der Ausschüsse oder des Bürgermeisters eingreifen. Ihnen können insbesondere keine Entscheidungszuständigkeiten übertragen werden. Die Aufgabe solcher Gremien kann sich daher nur
auf die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen beschränken, an die die zur Entscheidung berufenen Organe nicht gebunden sind. Im übrigen ist der Bürgermeister nicht verpflichtet,
die Beschlüsse solcher Gremien vorzubereiten oder auszuführen oder an ihren Sitzungen
teilzunehmen.
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Einbindung von Beiräten in die Ausschussarbeit:
1.
Benennung eines sachkundigen Einwohners
Die Institution des sachkundigen Einwohners sollte dem Rat ursprünglich die Möglichkeit
eröffnen, Ausländer als beratendende Mitglieder der Ausschüsse zu wählen um dieser Gruppe eine weitere Möglichkeit der kommunalpolitischen Mitwirkung zu bieten. Die Vorschrift,
die Mitwirkung auf Ausländer zu begrenzen ist jedoch bei der Reform der Gemeindeordnung 1994 in den verabschiedeten Gesetzbeschluss nicht aufgenommen worden.
Der Beirat kann ein Mitglied vorschlagen, welches als ständiger Vertreter des Beirates zu
den Sitzungen eines Ausschusses als sachkundiger Einwohner vom Rat berufen wird. Sie
haben alle Rechte eines Ausschussmitgliedes mit Ausnahme des Rechts, sich an Entscheidungen zu beteiligen; sie haben aber das Recht, Sach- und Geschäftsordnungsanträge zu
stellen und somit auch ein Rederecht im Ausschuss.
Die Benennung eines Vertreters des sachkundigen Einwohners ist zulässig.
2.
Hinzuziehung von Sachverständigen
Nach § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kann ein Ausschuss Sachverständige und Vertreter solcher Bevölkerungsgruppen, die von der Entscheidung vorwiegend betroffen sind, hinzuziehen. Dies ist auch in nichtöffentlicher Sitzung möglich, da die Anhörung von der Beratung
und der Beschlussfassung abzugrenzen ist. Die Anhörung ist nur nach einem entsprechenden
Beschluss des Ausschusses zulässig. Aus der Formulierung „zu den Beratungen hinzuziehen“ folgt, das die Dritten kraft Gesetzes kein eigenes Rede- oder Antragsrecht haben, sondern nur auf Aufforderung des Ausschussvorsitzenden oder auf Grund von Fragen der Ausschussmitglieder Stellung nehmen dürfen.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass auch der Seniorenbeirat über keinen Vertreter mit beratender
Stimme in einem Ausschuss verfügt.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Haushaltsstelle:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 204/2008
x
nein
nein
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