Daten
Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
10.08.15, 18:38
Aktualisiert
10.08.15, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
291/2015
Erstellt am:
28.07.2015
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.64
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
18.08.2015
Rat
X
25.08.2015
Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Einzelfallsatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim für den Wirtschaftsweg
zwischen Randkanalbrücke Industriestraße und Gut Pletschmühle
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 291/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs.
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für den Wirtschaftsweg zwischen Randkanalbrücke Industriestraße und Gut Pletschmühle gem. Anlage 2 zu dieser Vorlage.
Erläuterungen
Die Stadt Pulheim hat im Jahr 2011 den Wirtschaftsweg zwischen Randkanalbrücke Industriestraße und Gut
Pletschmühle erneuert (der Umfang ist in Anlage 1 dargestellt). Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich um eine
Maßnahme, für die die Stadt Pulheim berechtigt und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über die Anteile der Beitragspflichtigen.
Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit
eine Regelungslücke besteht. Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung).
Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und
sonstige Fußgängerstraßen erwähnt. Bei dem v.g. Weg handelt es sich um einen Wirtschaftsweg.
Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht einen Anteil der Beitragspflichtigen von 50 % vor. Dem liegen folgende
Abwägungen zugrunde.
Gemäß der Beitragssatzung beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen für eine Anliegerstraße für die Teilrichtung Fahrbahn 70 %. Anliegerstraßen werden gem. § 4 Abs. 6 definiert als Straßen, die überwiegend der Erschließung angrenzender oder durch private Zuwegung verbundener Grundstücke dienen. Das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ liegt
bei dem abzurechnenden Wirtschaftsweg jedoch nicht vor. Er dient neben der Erschließung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in erheblichem Umfang auch Fußgängern und Radfahrern zur Naherholung, was durch
den in der Nähe befindlichen Parkplatz (Pulheimer See) forciert wird. Hinzu kommt, dass dieser Wirtschaftsweg Bestandteil der Regio Grün Route Nord (Mediapark-Kloster Knechtstedten) ist. Dies bewirkt eine Zunahme überörtlichen
Verkehrs.
Folglich muss der hier anzusetzende Anliegeranteil deutlich unter dem für Anliegerstraßen geltenden Satz von 70 %
liegen. Aufgrund des hohen Anteils von „Durchgangsverkehr“ erscheint eine Bemessung der Anliegervorteile mit 50 %
angemessen.
Die Straßenbaubeitragssatzung enthält ebenfalls Regelungen über die anrechenbaren Breiten von Anlagen.
Allerdings beziehen sich auch diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs. Für Wirtschaftswege legt § 4 Abs.
6 ebenso, wie bei den Anteilen der Beitragspflichtigen, fest, dass diese in einer Einzelfallsatzung zu regeln sind.
Hintergrund für die Festlegung von Höchstbreiten ist, dass zur Bewältigung des normalen Verkehrs in bestimmten Gebieten für bestimmte Verkehrsanlagen lediglich eine bestimmte Breite erforderlich ist. Weisen Anlagen aus anderer Veranlassung größere Breiten auf, tragen diese insoweit nicht mehr zum beitragsrelevanten Vorteil der Anliegergrundstücke
bei.
Als Orientierungswerte für die Frage notwendiger Anlagenbreiten werden die „Richtlinien für landwirtschaftlichen Wegebau“ herangezogen. Darin vorgesehene Breiten orientieren sich an Fahrzeug- und Geräteausstattungen der Betriebe.
Diese Richtlinie sieht z.B. für Verbindungswege (solche schließen u.a. einzelne land-und forstwirtschaftliche Betriebsstätten an das überörtliche Verkehrsnetz an) eine Fahrbahnbreite von 4,50 m vor. Für Feldwege (diese dienen überwiegend der Erschließung und der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen) ist eine Breite von 3,50 m vorgesehen.
Vorlage Nr.: 291/2015 . Seite 3 / 3
Der v.g. Weg wurde in einer Breite von 3,50 m ausgebaut. Diese Breite ist aufgrund der Funktion des Wegs (Verbindung
zum Gut Pletschmühle, Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, Naherholung, überörtlicher Radverkehr) angemessen und keinesfalls überdimensioniert. Die Satzung sieht daher eine Normierung der tatsächlichen Breite als anrechenbare Höchstbreite vor.
Die Satzung ist erforderlich, um Straßenbaubeiträge erheben zu können.
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde in 2011 beendet.
Eine Anordnung der Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erforderlich.
Die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Wirtschaftsweg erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten der Einzelfallsatzung.