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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 291/2015)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
10.08.15, 18:38
Aktualisiert
10.08.15, 18:38
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 291/2015)

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Inhalt der Datei

A n l a g e 2 zur Vorlage Nr. 291/2015  Einzelfallsatzung vom gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 14. März 2014 für einen Wirtschaftsweg in Pulheim  Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW S. 448) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 14. März 2014, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Einzelfallsatzung beschlossen: Der Wirtschaftsweg zwischen Randkanalbrücke Industriestraße und Gut Pletschmühle wurde im Jahr 2011 erneuert. Nach Maßgabe des § 8 Kommunalabgabengesetz und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. die Erbbauberechtigen hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. I Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetztes –KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 14.03.2014 wird auf 50 v.H. festgesetzt. II Die anrechenbare Breite entspricht dem tatsächlichen Ausbau. III Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Die durch diese Nachtragssatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.