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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen BP 71 Pulheim 1.Änderung / Offenlage)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
121 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan Nr. 71 Pulheim, 1.Änderung A. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB 1. Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die ausnahmsweise zulässigen Arten der baulichen Nutzung nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1. 2. 3. 4. 5. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Wandhöhe (WH) sowie die Oberkante des Staffelgeschosses als absolute Höhenangaben über NHN bestimmt. Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen Gebäudeumfassungswänden) bemisst sich die WH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen bis maximal 30 cm durch innenliegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte transparente Geländer sind zulässig. Die Gesamthöhe der baulichen Anlagen bemisst sich aus der oberen Dachabschlusskante. 3. Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen und Terrassenüberdachungen Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen maximal zwei untergeordnete, oberirdische Nebenanlagen, eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. 30 m³, zulässig sind. Die mit Dreiecken gekennzeichneten Baugrenzen können auf einer Gesamtlänge von maximal 6,0 m in einer Tiefe von maximal 3,0 m durch Terrassenüberdachungen überschritten werden. 4. Garagen, Stellplätze und Tiefgarage Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten Bauflächen und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind Stellplätze im Vorgartenbereich zulässig, wenn sie mit wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer GRZ von 0.8 zulässig sind. Ihre Decke ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Substratschicht von mind. 1 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 1. Dachform / Dachneigung / Dachbegrünung Die Dächer sind als Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 – 5° auszuführen. Das Garagendach ist zu mindestens 80 % extensiv zu begrünen. 2. Vorgärten Die gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind mindestens zu 50 % unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Befestigte Flächen (z.B. Zufahrten, Zugänge, Stellplätze) dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenflächen nicht überschreiten (siehe auch textliche Festsetzung A 4). 3. Einfriedungen Auf dem gemäß § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB festgesetzten 1,0 m breiten gekennzeichneten Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenzen zu den Verkehrsflächen ist eine Hecke bis max. 2,00 m Höhe unter Verwendung folgender Arten zu pflanzen, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten: Pflanzarten: Carpinus betulus - Hainbuche Crataegus monogyna - Weißdorn Fagus sylvatica - Rotbuche Taxus baccata – Eibe Im Bereich dieses Pflanzstreifens sind darüber hinaus massive Einfriedigungen (z. B. Mauern, blickdichte Holzoder Metallzäune) nur bis zu einer Höhe von 0.7 m zulässig. C. Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist der Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb einer geothermischen Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen. 2. Entwässerung Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes erfolgt im Trennsystem. Das Regenwasser muss in den vorhandenen Regenwasserkanal eingeleitet werden und wird anschließend in das im südlichen Bereich des BP 71 PU gelegene Versickerungsbecken eingeleitet und dort zur Versickerung gebracht. Das Schmutzwasser muss in den vorhandenen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden und wird anschließend dem Mischwasserkanal im Nelkenweg zugeleitet. Somit ist das gesamte Abwasser, in Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges gemäß § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. 3. Kampfmittel Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) oder die nächstgelegene Polizeidienstelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des KBD eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden: www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html 4. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax: 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW). Pulheim, den 21.09.2015