Daten
Kommune
Pulheim
Größe
395 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 71 Pulheim 1.Änderung
- Sonnenallee -
Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Stand September 2015
Begründung Stand September 2015
Bebauungsplan Nr. 71 Pulheim 1 Änderung gemäß § 13a BauGB
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, geltendes Planrecht
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Planungsziele
6.
Inhalt des städtebaulichen Konzeptes
Seite 3
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Seite 4
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7.
Inhalt des Bebauungsplanentwurfes
7.1
7.1.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
7.2
7.2.1
7.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
7.3
Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche
7.4
Erschließung
8.
Baugestalterische Festsetzungen
8..1
Dachform
8..2
Einfriedungen
8..3
Vorgartenflächen
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9..
Umweltbelange
10.
Kosten
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1.
Planerfordernis
Der bestehende Bebauungsplan 71 Pulheim (seit 03.09.2002 rechtskräftig) setzt für den zu überplanenden Bereich derzeit Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ fest. Aufgrund einer aus den
Jahren 2005 und 2007 datierenden Einschätzung, dass diese Gemeinbedarfsfläche nicht mehr benötigt wird,
wurde das Grundstück auf Basis eines Beschlusses des Liegenschafts- und Hochbauausschusses vom
23.08.2007 an einen Pulheimer Bürger mit dem Ziel veräußert, dort die Errichtung eines Wohnhauses zu ermöglichen.
Es gibt auch derzeit keinen festgestellten Bedarf für die Bereitstellung von Kita-Plätzen speziell auf diesem
Grundstück. Hierzu wird auch auf den einstimmigen Beschluss des Rates vom 03.02.2015 zum TOP – „Schaffung weiterer Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen“ (TOP 4, Vorlage Nr. 14/2015) – hingewiesen.
Zur Umplanung in Wohnbauland ist die förmliche Änderung des bestehenden Bebauungsplanes erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Die zu überplanende Fläche liegt unmittelbar an der Sonnenallee im Südwesten des Zentralortes.
Sie wird im Westen durch die Sonnenallee, im Norden durch den Kerbelweg, im Osten durch das Gelände der
Kindertagesstätte Nelkenweg, und im Süden durch den Nelkenweg begrenzt.
Die gesamte Fläche des Geltungsbereiches beträgt 1919 m² und liegt inmitten der Ortslage. Es ist sichergestellt,
dass eine zulässige Grundfläche von 20.000 m² gemäß § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht überschritten wird,
sodass der Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden
kann.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, geltendes Planrecht
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist der Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung als Wohnbaufläche dargestellt, sodass die vorgesehene Planung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.
Das Plangebiet ist durch den Bebauungsplan 71 Pulheim beplant, angrenzend befindet sich der Geltungsbereich
des BP 70 Pulheim, der die bestehende Kindertagestätte festsetzt. Südlich grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 76 Pulheim an, welcher Wohnbebauung sowie die Fläche für den Nahversorger festsetzt und den
bestehenden gewerblichen Betrieb an der Geyener Straße sichert.
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Zusammenschnitt der BPs 70, 71 und 76 (Teilbereich) mit Geltungsbereich dieser Änderung
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet stellt sich derzeit als Brache dar. Nördlich schließt das Baugebiet des BP 71 an, welches überwiegend durch zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt ist. Östlich befindet sich die bestehende Kindertagesstätte Nelkenweg. Südlich des Nelkenweges schließt eine zweigeschossige Doppelhausbebauung an, die 2014
im Zuge der Realisierung des BP 76 Pulheim errichtet wurde. Westlich verläuft die Sonnenallee, die auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls durch zweigeschossige Einfamilienhäuser begleitet wird.
5.
Planungsziele
Es ist Ziel der Planung, für die im privaten Besitz befindliche Grundstücksfläche die bauliche Nutzung als Wohnbaufläche planrechtlich zu ermöglichen, indem die Fläche als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Mittels
Baukörperfestsetzung und der Festsetzung maximaler Höhen soll gesichert werden, dass sich die Bebauung
städtebaulich in ihre Umgebung einfügt.
6.
Inhalt des städtebaulichen Konzeptes
Der Eigentümer des Grundstückes verfolgt die Absicht, auf dem Grundstück ein Einzelhaus samt Garten zu errichten, dass in großzügiger Weise die gesamte Grundfläche beansprucht. Die Integration einer eher villenartigen
Bebauung ist gerade im betreffenden Bereich gut möglich, da einerseits mit dem Kindergarten bereits eine großformatigere Baustruktur besteht, anderseits die geplante Bebauung aufgegliedert ist in zwei Baukörper, die lediglich einen niedrigen Verbindungsbau aufweisen. Dies ermöglicht mit dem größeren Baukörper in die Flucht der
Bebauung am Kerbelweg zu treten – von dessen Seite das Grundstück maßgeblich erschlossen wird – und mit
dem kleineren Baukörper die Flucht der Baukörper entlang der Sonnenallee im BP 76 aufzunehmen.
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Lageplan des vorgesehenen Wohngebäudes
Das städtebauliche Konzept ist analog einem Holzmodell gerendert/ animiert dargestellt:
Diese Darstellung entspricht dem Planungsstand zur frühzeitigen Beteiligung; im nunmehr zur Offenlage erarbeiteten Rechtsplanentwurf wurde der Baukörper um ca. 2.0 m nach Westen verschoben.
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7.
Inhalt des Bebauungsplanentwurfes
7.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
7.1.1
Art der baulichen Nutzung
Für den Plangeltungsbereich wird als Baugebietsart ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Mit dieser
Baugebietsfestsetzung soll der geplante Bau eines Wohnhauses planungsrechtlich zulässig gemacht werden.
Per textlicher Festsetzung A.1 wird bestimmt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen nicht zulässig sind. Diese Regelung dient
der Wahrung des vorherrschenden Wohncharakters des Gebiets und soll potentielle „Wohnstörer“ fernhalten.
7..2
Maß der baulichen Nutzung
7.2.1
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl wird mit dem gem. § 17 BauNVO höchstzulässigen Maß von 0,4 für allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen der angrenzenden B-Pläne Nr. 71 und 76 und gewährleistet
eine verträgliche Grundstücksausnutzung.
7.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
Um eine möglichst harmonische Integration des neuen Baukörpers in die unmittelbare Umgebung zu gewährleisten, orientieren sich die festgesetzten Maße zur maximal zulässigen Gesamthöhe an den schon vorhandenen
Gebäuden auf den benachbarten Grundstücken. Die im B-Plan als Höchstwerte über NHN festgesetzten Maße
ermöglichen für den kleineren Baukörper (am Nelkenweg) bis zur Oberkante des ersten Obergeschosses eine
maximale Höhe von ca. 7 m und für den größeren Baukörper von ca. 8 m. Die Höhe des deutlich zurückgestaffelten Dachgeschosses wird auf jeweils zusätzliche 3 Meter Höhe beschränkt.
7.3
Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche
Für das Plangebiet wird die offene Bauweise vorgeschrieben – entsprechend der in den angrenzenden Wohngebieten vorhandenen Bebauungsstruktur mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Doppelhäusern
und der in den dort jeweils geltenden B-Plänen ebenfalls festgesetzten offenen Bauweise.
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich am vorliegenden Vorentwurf und ermöglichen somit die Errichtung des Wohngebäudes an dem geplanten Standort.
Um die optional geplante Errichtung einer Tiefgarage unter dem Wohnhaus zu ermöglichen, wird über eine entsprechende Festsetzung eine Überschreitung der im B-Plan festgesetzten Bauflächen zugelassen. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Planung für eine Tiefgarage vorliegt , wurde auf die Ausweisung einer Fläche
für Tiefgaragen verzichtet, dafür aber das Überschreiten der Bauflächen durch Tiefgaragen ermöglicht.
Der Bebauungsplan trifft ebenfalls Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Danach sind maximal zwei untergeordnete Nebenanlagen von je nicht mehr als 30 m³
umbautem Raum zulässig. Die Beschränkung auf zwei Nebenanlagen soll sicherstellen, dass die Gartenbereiche
nicht übermäßig mit Nebenanlagen bebaut werden. Die Begrenzung auf maximal 30 m³ ist notwendig, da bei den
eher großformatigen Baukörpern auch bei Berücksichtigung des Merkmals der Unterordnung durchaus größere
Nebenanlagen zulässig wären.
Um zusätzlich zu üppige Überbauungen in Form von Terrassenüberdachungen räumlich zu begrenzen, trifft der
Bebauungsplan die Festsetzung, dass diese grundsätzlich nur im Bereich der Freifläche zwischen den beiden
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Hauptbaukörpern zulässig sind und auch nur in einer Gesamtgröße von maximal 18 m². Diese Größenordnung
entspricht dem für Wohnhäuser üblichen Umfang.
7.4
Erschließung
Die Haupterschließung des Grundstückes wird - analog zu den nördlich und südlich an die Sonnenallee angrenzenden Grundstücken – nicht unmittelbar von dieser anbaufreien Sammelstraße aus erfolgen, sondern vom Kerbelweg aus. Die Sicherstellung dieser Erschließungsvorgabe wird durch die Festsetzung eines durchgängigen
Zu- und Abfahrtverbotes (Bereich ohne Ein- und Ausfahrt) entlang des zwischen dem Kerbelweg und der Sonnenallee verlaufenden Fußweges, entlang der Sonnenallee sowie entlang des Nelkenweges gewährleistet. Lediglich am Nelkenweg wird auf einer Länge von 4.0 m an der südöstlichen Ecke des Plangebietes eine Zufahrtsmöglichkeit geschaffen, um dort die optional vorgesehene Tiefgaragenzufahrt anlegen zu können. Der Lage dieser
Zufahrt vom Nelkenweg aus ist durch den geplanten Ausbau des Nelkenweges zwingend vorgegeben.
8.
Baugestalterische Festsetzungen
8..1
Dachform / Dachbegrünung
Als zulässige Dachform wird das Flachdach festgesetzt, da der Entwurf aus der Bebauung des BP 76 abgeleitet
ist und schrägdachtypische große Dachvolumina somit vermieden werden.
Für das Dach des Garagentraktes wird darüber hinaus eine extensive Dachbegrünung festgesetzt, um für diesen
niedrigeren und damit von den umliegenden Wohngebäuden sichtbaren Flachdachanteil eine optische Aufwertung zu erzielen.
8..2
Einfriedungen
.Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Einfriedungen soll sicherstellen, dass gerade entlang der angrenzenden
Erschließungsstraßen keine hohen massiven, d.h. blickdichten Einfriedungen z.B. in Form von Holzpalisadenzäunen oder gar Mauern entstehen. Wird der öffentliche Raum mit geschlossenen Einfriedungen versehen, beeinflusst dies die gestalterische Wirkung einer Siedlung negativ. Daher soll mit der dort ebenfalls vorgeschriebenen Heckenanpflanzung einer gestalterischen Beeinträchtigung des Straßenraumes entgegengewirkt werden.
8..3
Vorgartenflächen
Für die Vorgartenbereiche zum Kerbelweg wie auch zum Nelkenweg als wesentliche Bestandteile des "halböffentlichen" Straßenraumes werden durch baugestalterische Festsetzungen Regelungen getroffen. Danach sind
mindestens 50% der im B-Plan als Vorgarten gekennzeichneten Flächen gärtnerisch anzulegen. Auf diese Weise
wird ein Übermaß an versiegelten Flächen in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen. Diesem Ziel dient darüber hinaus auch die Festsetzung, dass Stellplätze in den Vorgartenbereichen nur dann zulässig sind, wenn sie
mit wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden.
9.
Umweltbelange
Da die 1. Änderung des B-Planes Nr. 71 Pulheim im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgt, ist die Erstellung
eines Umweltberichtes mit einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich. Die Erarbeitung eines Artenschutzgutachtens erscheint aufgrund fehlender relevanter Grünstrukturen oder Ruinen nicht als erforderlich.
10.
Kosten
Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planung nach derzeitigem Sachstand keine Kosten.
Pulheim, den 21.09.2015
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