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Beschlusstext (Bebauungsplan SI 323 "Ausbau der Hüttenstraße/K 39", Stadtteil Sindorf hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
20 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlusstext (Bebauungsplan SI 323 "Ausbau der Hüttenstraße/K 39", Stadtteil Sindorf
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

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Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin AUSZUG aus der 20. Sitzung des Stadtrates vom 12.06.2007 Drucksachen-Nummer: 204.07 TOP 5.4 Bebauungsplan SI 323 "Ausbau der Hüttenstraße/K 39", Stadtteil Sindorf hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr beschließt der Rat der Stadt Kerpen einstimmig den Bebauungsplan SI 323 „Ausbau der Hüttenstraße/K39“ im Stadtteil Sindorf gemäß § 2 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kerpen-Sindorf, im Gewerbegebiet Geilrather Feld bzw. unmittelbar südwestlich davon, an der Hüttenstraße/K39. Der Bebauungsplan dient der Ertüchtigung vorhandener Straßen und setzt ausschließlich öffentliche Verkehrsflächen fest (Straßenbebauungsplan). Das Plangebiet besteht aus zwei ca. 500 m voneinander entfernten Teilgeltungsbereichen. Die Lage der beiden Teilgeltungsbereiche ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen. Die Planung steht im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau und der Verlegung der Autobahn A4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen (Tagebau Hambach). Mit der Planung werden folgende Ziele verfolgt: - - Neuordnung und Ergänzung des vorhandenen Straßennetzes im Bereich der geplanten Anschlussstelle „Elsdorf“ an die A 4, Ertüchtigung der vorhandenen Einmündung der Karl-Ferdinand-Braun-Straße in die Hüttenstraße/K39, Neubau eines Kreisverkehrsplatzes (Teilgeltungsbereich-Nord), Verbesserung der Erschließungsqualität im Gewerbegebiet Sindorf, geringfügige Verbreiterung der K39 und Vervollständigung des Radwegenetzes entlang der K39 (Teilgeltungsbereich Süd). Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen.