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Beschlusstext (Vorhabenbezogener Bebauungsplan BU 324 "Gewerbegebiet Schlicksacker" im Stadtteil Kerpen-Buir hier: Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens gem. §12 BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
20 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlusstext (Vorhabenbezogener Bebauungsplan BU 324 "Gewerbegebiet Schlicksacker" im Stadtteil Kerpen-Buir
hier: Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens gem. §12 BauGB)

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Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin AUSZUG aus der 20. Sitzung des Stadtrates vom 12.06.2007 Drucksachen-Nummer: 216.07 TOP 5.5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan BU 324 "Gewerbegebiet Schlicksacker" im Stadtteil Kerpen-Buir hier: Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens gem. §12 BauGB Der Rat der Stadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr einstimmig die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BU 324, Gewerbegebiet Schlicksacker’, Stadtteil Kerpen-Buir mit folgenden Anregungen der CDU-Fraktion: 1. Richtung Norden soll ebenfalls eine Eingrünung des Grundstückes vorgenommen werden. 2. Für Fußgänger und Radfahrer soll vom Blatzheimer Weg auf die Planstraße eine Erschließung geschaffen werden. Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Kerpen – Buir und grenzt im Süden an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. BU 315 an. Von der Planaufstellung ist das Flurstücke Nr. 58 Flur 13 in der Gemarkung Buir betroffen. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1 der Vorlage), der Bestandteil dieses Beschlusses ist, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen. Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Neubau von Produktions- und Lagerflächen für die bereits ortsansässige Firma CABINET Schranksysteme. Der Einleitungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen.