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Beschlussvorlage (Entwurf Begründung 47.Änderung des FNP der Gemeinde Rommerskirchen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,1 MB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31

Inhalt der Datei

GEMEINDE ROMMERSKIRCHEN 47. FNP-Änderung „Windkraft Rommerskirchen“ Begründung mit Umweltbericht Stand: Vorentwurf, Juli 2015 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Planungsvorgaben 1.1 Anlass und Ziel der Planung ........................................................................... 1 1.2 Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung.. 1 1.3 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ..................................................... 4 1.4 Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA ................................... 7 1.5 Planungsrechtliche Situation ........................................................................... 7 2 Umweltbericht 3 Berücksichtigung weiterer Belange 3.1 Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung ............................ 53 3.2 Infrastrukturtrassen ....................................................................................... 53 3.3 Immissionsschutz .......................................................................................... 54 3.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ....................................................... 54 3.5 Artenschutz ................................................................................................... 55 3.6 Aufforstungsflächen ...................................................................................... 55 3.7 Flugsicherheit ................................................................................................ 55 3.8 Schutz vor Schäden durch Eiswurf ............................................................... 56 3.9 Altlasten ........................................................................................................ 56 Planungsvorgaben 1 1 Planungsvorgaben 1.1 Anlass und Ziel der Planung Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)1 stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich ein privilegiert zulässiges Vorhaben dar, für die ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Um eine Streuung der Windenergieanlagen in Bereichen, in denen der Windenergienutzung gewichtigere Belange entgegenstehen, zu verhindern, können Städte und Gemeinden im Flächennutzungsplan (FNP) „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ ausweisen, wenn im Vorfeld eine Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes vorgenommen und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Diese Darstellung hat nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der der Errichtung von WEA an anderer Stelle im Stadt- bzw. Gemeindegebiet in der Regel entgegensteht (sog. Planvorbehalt mit Ausschlusswirkung), sodass durch eine derartige positive Standortausweisung die übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden können. Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine etwa 8,57 ha große „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dar, die bereits mit zwei Windrädern bestückt ist. Die Landesregierung NRW hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, zur Erreichung der Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der Windenergienutzung zu fördern. Diese Zielsetzung findet auch im Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) sowie des Regionalplans des Regierungsbezirks Düsseldorf, der ebenfalls im Entwurf vorliegt, Berücksichtigung. Bereits 2011 erfolgte eine Novellierung des Windenergie-Erlasses2, der in 2014 / 2015 erneut unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung überarbeitet wurde und aktuell im Entwurf vorliegt. Aufgrund der veränderten planerischen Vorgaben, der aktuellen Rechtslage und dem weiter bestehenden Bedarf an geeigneten Standorten für WEA im Gemeindegebiet beauftragte die Gemeinde Rommerskirchen im August 2014 die Firma Ökoplan Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges - mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesamtkonzeptes als Grundlage für die Darstellung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan. 1.2 Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung Das in 2014 und 2015 erarbeitete Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen3 bildet die Grundlage für die 47. Flächennutzungsplan-Änderung „Windkraft Rommerskirchen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vollzieht sich die Planung von Konzentrationszonen abschnittsweise. Die Ermittlung von Flächen, die für 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748). 2 MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MKULNV) und MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN UND VERKEHR DES LANDES NRW (MWEBV) (2011): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 3 ÖKOPLAN (2015): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - Mai 2015. Planungsvorgaben 2 die Darstellung als Konzentrationszonen potenziell zur Verfügung stehen (= Potenzialflächen), erfolgt dabei nach dem Ausschlussprinzip. In einem ersten Schritt werden diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" ermittelt, in denen eine Windenergienutzung nicht möglich bzw. nicht erwünscht ist; diese lassen sich in "harte" und "weiche" Tabuzonen untergliedern (s. u.). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt mit den öffentlichen Belangen, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, abzuwägen. Abschließend ist eine Ergebnisprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Windenergienutzung in Anbetracht der Möglichkeiten der Gemeinde Rommerskirchen substanziell Raum gegeben wird. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, muss der Plangeber die „weichen“ Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen4. Bei den „harten“ Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) scheitert, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen5. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Als "weiche" Tabuzonen werden Flächen definiert, in denen die Errichtung und der Betrieb von WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde Rommerskirchen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Festlegung der Kriterien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit technischen, naturschutzfachlichen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von pauschalisierend festgelegten Kriterien festzustellen, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Als Tabuzonen wurden folgende Flächen definiert, die somit als Standorte für Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen: „Harte“ Tabuzonen: - Bebaute und zur Bebauung vorgesehene Bereiche (Siedlungsbereiche / Flächen für den Gemeinbedarf gem. FNP, Wohnnutzung im Außenbereich, Industrie-/ Gewerbegebiete, Sondergebiete), - Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte (Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Flächen mit Umwandlungsverbot gem. Landschaftsplan und gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG), - Infrastrukturtrassen (Flächen für den Verkehr / für Bahnanlagen). 4 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1/11 5 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - BVerwG 4 CN 4.03 Planungsvorgaben 3 „Weiche“ Tabuzonen: - Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) gem. Regionalplan-Entwurf, - Bereiche für gewerbliche- und industrielle Nutzungen (GIB) gem. RegionalplanEntwurf, - Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan-Entwurf, - Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten, - Waldflächen / Flächen für die Forstwirtschaft gem. FNP, - Ausgleichsflächen, - Grünflächen gem. FNP, - Überschwemmungsgebiete, - Fläche für den Luftverkehr, - Flächen für die Ver- und Entsorgung gem. FNP, - Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen (100 m), - Schutzabstand zu unterirdischen Versorgungsleitungen (5 m), - Schutzabstand zu Bahntrassen (100 m), - Anpassungsbereich B 477n (beidseitig 100 m), - Schutzabstände zu bewohnten Bereichen: o o 800 m zu Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen, gemischten Bauflächen sowie den Sondergebieten „Golfclubhaus und Folgeeinrichtungen“ und „Seniorenpark“ gem. FNP, 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / Betriebswohnungen. Die verbleibenden Flächen (= Potenzialflächen) wurden einer weitergehenden, standortbezogenen Betrachtung und Bewertung bzgl. ihrer Raumempfindlichkeit unter Berücksichtigung der Kriterien „landschaftsästhetischer Wert“, „Vorbelastung“, „Sichtbeziehungen“, „landschaftskulturelle Bedeutung“, „Erholungsfunktion“ und „Artenschutz“ unterzogen und hinsichtlich weiterer konkurrierender Belange betrachtet. Aufgrund einer hohen Raumempfindlichkeit wurden einzelne Flächen in ihrer Eignung herabgestuft. Von den elf potenziell nutzbaren Flächenkomplexen betrifft das vor allem Flächen im östlichen Gemeindegebiet sowie weitere Flächen im Norden und Westen von Rommerskirchen. Insgesamt besteht im Gemeindegebiet von Rommerskirchen nach Ausschluss von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen sowie der Abwägung hinsichtlich der Raumempfindlichkeit und der Berücksichtigung weiterer konkurrierender Belange ein umfassendes Flächenpotenzial, das für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen grundsätzlich zur Verfügung steht. Dem trägt auch der Regionalplan-Entwurf6 Rechnung, der in einem definierten Raum, in dem auch die Gemeinde Rommerskirchen liegt, eine Sonderregelung formuliert und zwischen zukünftigen Windparks einen Abstand von mindestens 2.500 m vorsieht (s. dazu Kap. 2.2.7). Unter Berücksichtigung dieser Regelung und unter Betrachtung weiterer Restriktionen wird empfohlen, im Flächennutzungsplan ausschließlich die als „geeignet“ bewerteten Bereiche darzustellen, die sich auf folgende fünf Potenzialflächen verteilen: 6 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2014): Regionalplan Düsseldorf (Entwurf). Blatt 28: Dormagen, Grevenbroich, Monheim am Rhein, Rommerskirchen. Planungsvorgaben 4 Fläche Nr. 1: nördlich Ramrath (9,3 ha) Die Fläche Nr. 1 ist bei mittlerer Raumempfindlichkeit trotz geringer Flächengröße grundsätzlich geeignet, da die Errichtung eines gemeindeübergreifenden Windparks mit angrenzenden Flächen auf Grevenbroicher Stadtgebiet möglich ist. Fläche Nr. 3: westlich Ueckinghoven (36,5 ha), Fläche Nr. 7: westlich Vanikum (28,6 ha) Die westliche Teilfläche des Komplexes Nr. 3 und der Flächenkomplex Nr. 7 werden bei mittlerer bis geringer Raumempfindlichkeit als geeignet eingestuft und werden auch im Regionalplan-Entwurf größtenteils als „Windenergiebereiche“ dargestellt. Fläche Nr. 8: westlich Nettesheim (125,6 ha) Aufgrund des im Regionalplan-Entwurf vorgegebenen 2.500 m-Abstandes zwischen „Windenergiebereichen“ und der Nichtdarstellung der Flächenkomplexe 4 und 5 erfolgte eine Vergrößerung des ursprünglich geeigneten Bereiches bei insgesamt mittlerer Raumempfindlichkeit. Fläche Nr. 11: südöstlich Gill (104,5 ha) Der Komplex Nr. 11 ist aufgrund hoher Vorbelastung und mittlerer Raumempfindlichkeit trotz der Lage innerhalb von BSLE gemäß Regionalplan als geeignet eingestuft. Aufgrund vorhandener Richtfunkstrecken können sich zudem innerhalb der Flächen Nr. 1, 3 und 8 Bauhöhenbeschränkungen ergeben. Für alle Flächen muss zudem die artenschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit im weiteren Verfahren geprüft werden. 1.3 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung Art der Darstellung Die Darstellung der Konzentrationszonen für WEA der Gemeinde Rommerskirchen erfolgt als „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ mit der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit als landwirtschaftliche Fläche und den überlagerten Darstellungen „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG“ (s. Plandarstellung). Planung und Nutzungsbeschränkungen Neben der Unterbringung der Standorte für die Masten sind in der Konzentrationszone auch Nebenanlagen, die für die Betreibung der Anlagen notwendig sind (z. B. Kranstellplatz, Trafogebäude), zulässig. Außer der Windenergienutzung bleibt die landwirtschaftliche Nutzung sämtlicher verbleibender Flächen innerhalb der Konzentrationszone soweit möglich inklusiv der durch den Rotor überstrichenen Fläche - weiterhin zulässig, sofern sie die Windenergieerzeugung nicht beeinträchtigt. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach § 35 BauGB. Lage und Abgrenzung Die 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rommerskirchen „Windkraft Rommerskirchen“ umfasst fünf Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt acht Einzelflächen und einer Gesamtgröße von rund 299,3 ha (s. Abb. 1). Planungsvorgaben 5 Es handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe): - Nr. 1 „Ramrath“ (9,3 ha): Fläche im nördlichen Gemeindegebiet nördlich von Ramrath und Villau an der Gemeindegrenze zur Stadt Grevenbroich; vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft. - Nr. 2 „Ueckinghoven“ (36,5 ha): Fläche im nordwestlichen Gemeindegebiet westlich von Ueckinghoven und Widdeshoven an der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Grevenbroich; vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft. - Nr. 3 „Oekoven“ (125,6 ha): Komplex aus zwei Zonen zwischen Oekoven, Nettesheim, Eckum und Sinsteden im zentralen Gemeindegebiet; vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft. - Nr. 4 „Vanikum“ (23,3 ha): Fläche im südwestlichen Gemeindegebiet südwestlich von Vanikum an der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Bedburg; vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft. - Nr. 5 „Gill“ (104,7 ha): Komplex aus drei Zonen südöstlich von Gill und Eckum an der Grenze zu den Städten Bergheim und Pulheim; vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (2 WEA). Planungsvorgaben 6 Abb. 1: Lage der geplanten Konzentrationszonen im Gemeindegebiet Es ist in der Bauleitplanung durchaus möglich, bestehende Konzentrationszonen anders zu bewerten als neue, so z. B., wenn der Immissionsschutzabstand vergrößert wurde und die so ermittelten Konzentrationszonen bei einem neuen - nun größeren - Abstand kleiner ausfielen. Die Darstellungen von Konzentrationszonen im FNP mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind von ihrer Rechtswirkung weitgehend mit einem Bebauungsplan vergleichbar. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass auch ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 39 ff BauGB bei Änderung einer Konzentrationszone im FNP besteht. Planungsvorgaben 7 Nach Plankonzept steht hier zwar der nicht eingehaltene Schutzabstand von 5 m zur unterirdischen Versorgungsleitung (hier: Rheinwassertransportleitung und Steuerkabel), der als „weiche“ Tabuzone definiert wurde, entgegen, doch ist aus o. g. Gründen vorgesehen, die vorhandene Konzentrationszone komplett zu übernehmen und in den Geltungsbereich der 47. FNP-Änderung zu integrieren. Der Zonenkomplex 5 umfasst damit den im Plankonzept ermittelten Bereich sowie zusätzlich den Bereich der Altfläche mit einem Flächenumfang von ca. 0,2 ha (rot schraffierte Fläche in Abb. 2). Abb. 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches der südöstlichen Teilfläche des Zonenkomplexes 5 zur 47. FNP-Änderung (blau: bestehende Konzentrationszone) 1.4 Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA Wie oben beschrieben, besteht im Südosten des Gemeindegebietes von Rommerskirchen eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit zwei WEA (s. Abb. 2). Weitere Konzentrationszonen werden in den Flächennutzungsplänen angrenzender Stadtgebiete dargestellt, und zwar in Dormagen (3 WEA) im Nordosten sowie Bergheim (5 WEA) und Pulheim (3 WEA) im Südosten, hinzu kommen zwei weitere Zonen innerhalb von Grevenbroich (westlich, insgesamt 19 WEA). 1.5 Planungsrechtliche Situation Landesentwicklungsplan Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Der gültige LEP stammt aus dem Jahre 19957 und wird zurzeit neu aufgestellt. 7 MURL - MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-Westfalen (1995): Landesentwicklungsplan. Düsseldorf. Planungsvorgaben 8 Der Entwurf zum neuen LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält er auch Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So wird als Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der Stromversorgung in NRW durch Windenergie zu decken. Am 25.06.2013 hat das Kabinett den Entwurf8 des neuen LEP beschlossen. In einem sechsmonatigen Beteiligungsverfahren wurden von Kommunen, Interessenverbänden und Bürgern 1.400 Stellungnahmen mit insgesamt 10.000 Anregungen und Bedenken eingebracht, mit deren Auswertung die Landesplanungsbehörde zurzeit noch beschäftigt ist. In einem Zwischenschritt wurde dem Kabinett ein Paket mit wesentlichen Änderungen vorgelegt, das bereits einen Großteil von Anregungen umsetzt; diese Änderungen wurden am 28.04.2015 gebilligt. Hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden die im Entwurf genannten Flächenvorgaben für die sechs Planungsregionen jetzt lediglich als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in den regionalen Planungsgebieten gemacht. Im noch gültigen LEP von 1995 wird die Gemeinde Rommerskirchen als Grundzentrum der siedlungsräumlichen Grundstruktur "Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur" zugeordnet. Das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Siedlungsbereiche ist als „Freiraum“ dargestellt, der durch räumlich differenzierte Freiraumfunktionen gekennzeichnet ist. Zudem sind im östlichen und nordöstlichen Gemeindegebiet Grundwasservorkommen und in einem Teilbereich im Südwesten die Industrieansiedlung / Kraftwerksstandort A 1.3 „Grevenbroich-Neurath“ dargestellt. Gemäß LEP-Entwurf liegt der östliche Randbereich des Gemeindegebietes von Rommerskirchen in der Kulturlandschaft „Rheinschiene“, das zentrale Gemeindegebiet in den „Krefeld - Grevenbroicher Ackerterrassen“ und der südwestliche Bereich von Rommerskirchen innerhalb der „Ville“. Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB) werden im Osten entlang des Stommelner Baches und Knechtsteder Grabens mit der Nr. 19.03 „Knechtsteden - Stommelner Bach“ sowie im nördlichen Gemeindegebiet entlang des Gillbaches und des Flothgrabens die KLB 18.03: „Untere Erft und Gillbach“ dargestellt9. Regionalplan Rommerskirchen befindet sich im Geltungsbereich des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, der zurzeit im Entwurf mit Stand vom August 2014 vorliegt10. Im aktuellen Entwurf wird bereits die derzeit geplante B 477n mit verlegter Anschlussstelle zur L 280 dargestellt; die Teilflächen der FNP-Änderung gehören zum „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“. 8 STAATSKANZLEI DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2015): LEP NRW - Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Entwurf Stand 26.06.2013 mit Änderungen Stand 28.04.2015. - Landesplanungsbehörde, Düsseldorf. https://land.nrw/de/thema/landesplanung [06.05.2015] 9 LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen" (KULEP). http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_ Gesamt.pdf [15.05.2015] 10 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 2014: Regionalplan Düsseldorf (Entwurf) - Blatt 28: Dormagen, Grevenbroich, Monheim am Rhein, Rommerskirchen. http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/pdf_ rpd_e_042014/blatt_28_rpd_e_042014.pdf [06.05.2015] Planungsvorgaben 9 Nach einem Vorschlag der Gemeinde Rommerskirchen sind erweiterte Darstellungen eines „Regionalen Grünzugs“ im östlichen Gemeindegebiet sowie Ergänzungen bzw. Entfernung von Teilbereichen zum „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) im östlichen und südlichen Gemeindegebiet vorgesehen (s. Abb. 3). Zudem soll der nördliche Randbereich der Zone Nr. 4 zusätzlich als BSLE dargestellt werden. Der Zonenkomplex Nr. 5 liegt innerhalb der BSLE. Alle Teilflächen der Änderung sind weitestgehend deckungsgleich mit den im Regionalplan-Entwurf dargestellten „Windenergiebereichen“ (Kreuzschraffur in Abb. 3). Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan-Entwurf mit Anpassungsvorschlägen der Gemeinde Rommerskirchen Planungsvorgaben 10 Landschaftsplan Die Teilflächen des Änderungsbereiches befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“11 und ist dem Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ zugeordnet. (Festsetzungen s. Abschnitt 2 „Umweltbericht“) Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen als „landwirtschaftliche Fläche“ dargestellt mit den überlagernden Kennzeichnungen „Fläche für Windenergieanlagen“, „Wasserschutzgebiet Schutzzone III b“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N. bezogen“. 11 RHEIN-KREIS NEUSS (2012): Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen. Stand 06.12.2012. Umweltbericht 11 2 Umweltbericht 2.1 Anlass und Aufgabenstellung Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Maßgebende Prüfgegenstände sind die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Inhalt und Form des Umweltberichtes werden geregelt in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Ziel ist eine umfassende und systematische Darstellung der umweltrelevanten Aspekte der Planung, sodass die betroffenen Umweltbelange in der Abwägung berücksichtigt werden können. Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert auf der Grundlage des derzeitigen Planungs- und Wissenstandes das umweltrelevante Abwägungsmaterial. Konkrete Angaben zum Standort der Anlagen und zu technischen Details liegen bisher ebenso wenig vor wie Fachgutachten zum Schallschutz und Schattenwurf. Für die im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes als zur Darstellung von Konzentrationszonen empfohlenen Flächen wird parallel ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1)12 erarbeitet, auf dessen Ergebnisse der Umweltbericht zurückgreift. Da ggf. mit Vorkommen planungsrelevanter, sogenannter WEA-empfindlicher Vogelarten sowie streng geschützter Fledermausarten zu rechnen ist, sind im weiteren Verfahren vertiefende Untersuchungen bzw. für betroffene Arten die Durchführung der Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 2 erforderlich. 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und Ziele der Planung Voraussetzung für die Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine vorherige Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept. Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dar. Im Jahr 2014/2015 erarbeitete das Büro Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges - ein Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan13 auf Grundlage des aktuellen Windenergie-Erlasses von 2011 sowie der aktuellen Rechtsprechung, das nun mit Stand Mai 2015 vorliegt. Es bildet die Grundlage für die 47. Flächennutzungsplan-Änderung - Windkraft Rommerskirchen. Die 47. FNP-Änderung umfasst fünf Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt acht Einzelflächen, die eine Gesamtgröße von rd. 299,3 ha aufweisen (s. a. Kap. 1.3 und Abb. 1, S. 6): - Nr. 1 „Ramrath“ (9,3 ha), - Nr. 2 „Ueckinghoven“ (36,5), - Nr. 3 „Oekoven“ (125,6 ha), - Nr. 4 „Vanikum“ (23,3 ha), - Nr. 5 „Gill“ (104,7 ha). 12 ÖKOPLAN (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - Juli 2015. 13 ÖKOPLAN (2015): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - Mai 2015. Umweltbericht 12 Wie aus Abb. 2 ersichtlich, umfasst die Potenzialfläche südöstlich von Gill gemäß Plankonzept die im aktuellen FNP dargestellte „Fläche für Windenergieanlagen“ (Altfläche) in deren wesentlichen Bereich und überlagert diese somit weitgehend (Ausnahme: „Streifen“ als schraffierte Fläche in Abb. 2, S. 7). Es ist vorgesehen, die vorhandene Konzentrationszone komplett zu übernehmen und in den Geltungsbereich der 47. FNPÄnderung zu integrieren. 2.4 Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne 2.4.1 Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick der in Fachgesetzen festgelegten und für die sachliche Teilflächennutzungsplan-Änderung relevanten Ziele des Umweltschutzes: Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften Umweltbelang Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen Tiere / Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Erhalt wild lebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 30, Landschaftsgesetz (LG) § 62 Gesetzlich geschützte Biotope (FNP-Änderung nicht betroffen) Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000Gebiete i.S. des BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 31, 32 Natura-2000 Gebiete (FNP-Änderung nicht betroffen) Boden Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Abs. 2 („Bodenschutzklausel“) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u. a. Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Baugesetzbuch (BauGB) § 202 Schutz des Mutterbodens: Erhalt und Schutz vor Vernichtung oder Vergeudung bei Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche. Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) § 1 Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 1 Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. Umweltbericht 13 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts. Tab. 1) Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 47 Abs. 1 Bewirtschaftung des Grundwassers so, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes vermieden wird, signifikant ansteigende Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden, ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Landeswassergesetz (LWG) § 51 Beseitigung von Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten (Runderlass zu § 51a LWG). Luft/Klima Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1 Schutz u. a. der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Förderung des Klimaschutzes u. -anpassung im Rahmen der Stadtentwicklung. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz und der Stadtentwicklung. Landschaft und biologische Vielfalt Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Schutz, Pflege, Entwicklung u. ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten u. unbesiedelten Bereich. Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft. Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend des jeweiligen Gefährdungsgrades durch Erhalten lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätte; Ermöglichen des Austausches zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen Entgegenwirken der Gefährdungen von natürlich vorkommenden Biotopen und Arten Erhalten einer repräsentativen Verteilung von Lebensgemeinschaften und Biotopen; Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Landwirtschaftlich, als Wald (...) genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden. Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstigen umweltbezogenen Plänen Landschaftsgesetz (LG) § 19 ff., BImSchG § 47c, 39. BImSchV Landschaftsplan LP VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“, Umweltbericht Mensch und seine Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Gesundheit sowie Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und die Bevölkerung Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. 6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Umweltbericht 14 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts. Tab. 1) Mensch und seine DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“ Gesundheit sowie Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein die Bevölkerung ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 1 Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Bundeswaldgesetz § 1 Erhalt des Waldes, u.a. aufgrund seiner Schutz- und Erholungsfunktionen. Vermeidung von Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1 Emissionen, sach- Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umweltauswirkungen. gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in bestimmten Gebieten Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) Grenz- und Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Wechselwirkungen Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. 2.4.2 Ziele des Umweltschutzes von Fachplanungen Die folgende Zusammenstellung umfasst umweltrelevante Darstellungen und Ziele der räumlichen Gesamtplanung (Regional-, Flächennutzungsplan) sowie formeller und informeller Fachplanungen. Die Angaben beziehen sich räumlich flächendeckend oder anteilig auf die jeweiligen Konzentrationszonen. Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben Fachplan Darstellungen und Ziele des Umweltschutzes Regionalplan (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 2014)14 Darstellungen Freiraum und Freiraumfunktion „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ (Zonen 1, 2, 3, 4, 5) „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ - BSLE (Zone 5, gem. Vorschlag der Gemeinde Rommerskirchen zur Anpassung des Regionalplan-Entwurfes: Zone 4, randlich) „Windenergiebereiche“ (Zone 1, Zone 2, 3, 4, 5, alle anteilig) Grundsätze und Ziele u.a. Ziel 1 für BSLE: Ausrichtung der Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung (Zone 4 nur randlich) 14 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 2014: Regionalplan Düsseldorf (Entwurf) - Blatt 28: Dormagen, Grevenbroich, Monheim am Rhein, Rommerskirchen. Umweltbericht 15 Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben (Forts. Tab. 2) Flächennutzungsplan (GEMEINDE ROMMERSKIRCHEN 2013)15 Darstellungen (ohne nachrichtliche Übernahmen) „Flächen für die Landwirtschaft“ (Zonen 1, 2, 3, 4, 5) „Fläche für Windenergieanlagen“ (Zone 5, anteilig) „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ (Zonen 1, anteilig) „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N. bezogen“ (Zonen 1, 2, 3, alle anteilig) Landschaftspläne (LP) (RHEIN-KREIS NEUSS 2012)16 Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“: Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ Festsetzungen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, hier Festsetzungen: 6.5.1.97, 6.5.1.98, 6.5.1.160, 6.5.1.246, 6.1.5.252, 6.5.1.317, 6.5.1.336, 6.5.1.394 Anlage eines Wegerains (Zone 1, 2, 3, 5 alle anteilig) 6.5.1.245, 6.5.1.251, 6.5.1.253, 6.5.1.316 Anpflanzungen einer Gehölzgruppe / Feldgehölzes (Zone 3, anteilig) 6.5.1.391 Anpflanzung einer Allee (Zone 5, anteilig) 6.5.2.64 Aufforstung (Zone 5, anteilig) Biotopkataster (BK) NRW (LANUV NRW o. J.)17 Schutzwürdige Biotope BK-4905-0053 (Zone 4 , randlich) Biotopverbundflächen LANUV (LANUV NRW o. J.) Verbundflächen (VB) VB-D-4806-001 „Eisenbahntrasse zwischen Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf / Köln“, besondere Bedeutung (Zone 1, anteilig) VB-K-4905-002 „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“, besondere Bedeutung (Zone 4, randlich) Waldfunktionskarte (LANDESBETRIEB WALD 18 UND HOLZ NRW 1980) Waldflächen mit Schutzfunktionen Gebiet mit kleineren Restwaldflächen, Windschutzanlagen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind (Zone 1, anteilig) Schutzwürdige Böden 19 (GD NRW 2004) Schutzwürdige, sehr oder besonders schutzwürdige Böden Zone 1, 2, 3, 4, 5 15 GEMEINDE ROMMERSKIRCHEN (2013): Flächennutzungsplan - Zusammenführung des Ursprungsplanes von 1982 und aller genehmigter Änderungen - inklusive: 43. Änderung. 16 RHEIN-KREIS NEUSS (2012): Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“. Stand 06.12.2012. 17 LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (o. Jg.): Infosysteme und Datenbanken: http://www.lanuv.nrw.de/service/infosysteme.htm [11.05.2015] 18 LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (1980): Waldfunktionskarte. Münster. 19 GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Auskunftssystem BK 50 (CDROM) - Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld. Umweltbericht 2.5 16 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und Auswirkungen bei Durchführung der Planung 2.5.1 Natur, Landschaft und Siedlung (Ist-Zustand) Abiotische Landschaftsfaktoren (Boden, Wasser, Geländeklima) Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Kölner Bucht - außer des westlichen Randbereichs der Zone 4, der innerhalb der Ville liegt - und ist durch tiefgründige, fruchtbare Parabraunerden (vereinzelt pseudovergleyt und mit Tschernosem-Relikten), lokal auch Pararendzina gekennzeichnet. Das Gemeindegebiet liegt im hydrogeologischen Raum 023 „Niederrheinische Tieflandbucht“ und ist hier - außer des nördlichen Gemeindegebietes, das innerhalb des Teilraums 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ liegt - Bestandteil des Teilraums 02301 „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“. Am Rand des hydrogeologischen Teilraums 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“, dem wasserwirtschaftlich wichtigsten Raum in Nordrhein-Westfalen mit umfangreicher Grundwasser- und Uferfiltratgewinnung, liegt die Zone Nr. 1. Die quartären, flächenhaft verbreiteten Terrassensedimente stellen als gut bis sehr durchlässiger Porengrundwasserleiter das wichtigste Grundwasserstockwerk dar, dienen bzw. dienten aber häufig als Rohstofflieferant der Bauindustrie. Die Zonenkomplexe 2 bis 5 liegen innerhalb des Teilraumes 02301 „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“, der aufgrund von Braunkohlen-Bergbau von weitreichenden Grundwasserabsenkungen geprägt ist. Die altpleistozänen Terrassenkörper sind ein gut bis mäßig durchlässiger Porengrundwasserleiter20. Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist das Grundwasser in Grundwasserkörper eingeteilt. Der Bereich im westlichen Gemeindegebiet (inkl. westlicher Bereich der Zone 2 und die Zone 4) ist dem Grundwasserkörper 274-02 „Grundwassereinzugsgebiet Erft“ zuzuordnen. Sowohl der chemische als auch der mengenmäßige Zustand der beiden Grundwasserkörper ist schlecht. Der Bereich des östlichen Gemeindegebietes (inkl. Zonenkomplexe 1, 3, 5 sowie östlicher Randbereich der Zone 2) ist dem Grundwasserkörper 274-01 „Grundwassereinzugsgebiet Rhein“ zuzuordnen, dessen chemischer wie auch mengenmäßiger Zustand als „schlecht“ eingestuft wird. Kiese und Sande der jüngeren Mittelterrassen, der Niederterrassen und Talauen bilden den im Mittel etwa 20 m, bereichsweise auch bis zu 40 m mächtigen Oberen Grundwasserleiter. Diese mittelpleistozänen bis holozänen Flussablagerungen stellen einen gut durchlässigen Porengrundwasserleiter dar, der wasserwirtschaftlich von hoher Bedeutung für die Grundwassergewinnung ist21. Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich und in der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden. Die landwirtschaftlichen (Acker-)Flächen dominieren den Änderungsbereich des Gemeindegebietes; diese sind mit ihrem Umfeld dem Klimatop „Freilandklima“ zuzuordnen. Der Temperatur- und Feuchteverlauf korreliert dabei weitgehend mit dem Tages- und Jahreszyklus der solaren Einstrahlung, und die Bereiche weisen aufgrund der nahezu unveränderten Windströmungsbedingungen eine gute Durchlüftung auf. 20 21 GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (GD NRW) (Hrsg.) (2007): Hydrogeologische Raumgliederung von Nordrhein-Westfalen. - Scriptum 16, Arbeitsergebnisse. MKULNV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ LANDES NRW (o. J.): Fachinformationssystem ELWAS - elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. http://www.elwasweb.nrw.de [13.05.2015] DES Umweltbericht 17 Im Umfeld der Änderungsbereiche bestehen kleinere gehölzbestandene Flächen und Feldgehölze, die sich dem Parkklima zuordnen lassen und sich durch eine gedämpfte Windgeschwindigkeit auszeichnen. Beschattung und Verdunstung am Tage sowie nächtliche Reduktion der Ausstrahlung halten die Temperatur im Vergleich zum Freiland relativ konstant bzw. ausgeglichen im Tages- und Nachtverlauf. Gehölzflächen tragen zudem zur Reduzierung von Luftschadstoffen bei. Biotop- und Artenschutz (Tiere und Pflanzen) Biotopverbundräume mit besonderer Bedeutung sind laut LANUV NRW (o. J.) die „Eisenbahntrasse zwischen Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf / Köln“ und die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“. Der Verbundraum „Eisenbahntrasse zwischen Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf / Köln“ (z. T. Zone 1) umfasst als linienförmiges Verbundelement die Böschungen eines Geländeeinschnittes entlang der Güterverkehrslinie sowie eine nie in Betrieb genommene Eisenbahntrasse aus den 1920er Jahren. Der Bewuchs der Böschungen besteht aus einer artenreichen Strauchschicht und stellenweise aufgeforsteten Pappeln. Anteilig ist dieser Verbundraum als Landschaftsschutzgebiet LSG-4806-0012 „LSG-Ehemalige Bahntrasse“ ausgewiesen sowie im Biotopkataster als BK-4806-0121 „Eisenbahntrasse zwischen Neukirchen und Höningen“ verzeichnet. Er stellt ein wertvolles Rückzugshabitat für Pflanzen und Tiere in einer von intensivem Ackerbau bestimmten Landschaft dar. Schutzziele des „LSG-Ehemalige Bahntrasse“ sind die Erhaltung der gliedernden und belebenden Funktion für das Landschaftsbild, die Bedeutung als Refugialraum in der Agrarlandschaft und die besondere Bedeutung für die Erholung. Die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“ (Randbereich Zone 4) umfassen die Niederung des Gillbaches bei Hüchelhoven sowie Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Norden von Rath mit strukturreichen Gehölz-Grünlandkomplexen. Dieser Verbundraum ist Lebensraum für z. T. bedrohte Tier- und Pflanzenarten wie z. B. Eisvogel und Steinkauz. Im Änderungsbereich hat der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (Anlage von Wegerainen, Gehölzanpflanzungen, Alleeanpflanzung, Aufforstung). Ziel des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags22 zur ersten Stufe der Artenschutzprüfung (ASP) ist die Darstellung auf dem aktuellen Planungs- und Kenntnisstand ersichtlicher artenschutzrechtlicher Konflikte, insbesondere von Vollzugshindernissen, um Aussagen zum weiteren Vorgehen und zur Erforderlichkeit zusätzlicher Untersuchungen bzw. der Durchführung der ASP Stufe 2 zu treffen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird abschließend auf der Grundlage konkreter standortbezogener Planungen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände („Art-für-Art-Betrachtung“) notwendig, in der neben den betriebsbedingten auch die konkreten anlagen- und baubedingten Auswirkungen des Vorhabens betrachtet sowie Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert werden. Die flächenbezogene Konfliktanalyse konzentriert sich gemäß des „Leitfadens Artenschutz“23 vor allem auf „WEA-empfindliche“ Vogel- und Fledermausarten. Bei anderen 22 ÖKOPLAN (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - Juli 2015. 23 LANUV / MKULNV (2013): Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Umweltbericht 18 Arten ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass der Betrieb von WEA grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bzw. zu keiner Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt. Die ASP Stufe 1 befindet sich derzeit noch Arbeit; es liegen noch nicht alle Daten zu bekannten Vorkommen WEA-empfindlicher Vogel- und Fledermausarten vor. Nach aktuellem Kenntnisstand ergibt sich für mindestens einen Teil der geplanten Konzentrationszonen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten, die - um Vollzugshindernisse auszuschließen - entsprechende Detailkartierungen sowie ggf. die Durchführung der ASP Stufe 2 inklusive der Konzeption von Artenschutzmaßnahmen bereits auf FNP-Ebene erforderlich machen könnten. In den geplanten Konzentrationszonen sind ggf. Brutplätze / Brutverdachtsfälle der „verfahrenskritischen“ Arten Grauammer, Kiebitz und Wachtel betroffen; sollte sich dies durch konkrete Hinweise oder im Rahmen von Erfassungen bestätigen, so sind entsprechende Vermeidungs- bzw. Artenschutzmaßnahmen vorzusehen, um die Erfüllung von Verbotstatbeständen abzuwenden. Eine abschließende Aussage zur Vollzugsfähigkeit der FNP-Änderung kann erst nach Vervollständigung der Artenschutzprüfung getroffen werden. Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz). Landschaft (Landschaftsbild), Kultur- und sonstige Sachgüter inkl. regional bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (KLB) Unter dem Schutzgut „Landschaft“ kann einerseits der Landschaftshaushalt, andererseits die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft - das Landschaftsbild - verstanden werden24. Nachfolgend wird auf das Landschaftsbild eingegangen, da wesentliche Aspekte des Landschaftshaushaltes durch die abiotischen und biotischen Schutzgüter abgedeckt werden. Der Betrachtungsraum befindet sich in der Kulturlandschaft 18 „Krefeld - Grevenbroicher Ackerterrassen“ (Zonenkomplex 1, 2, 3, 5 und nördlicher Randbereich der Zone 4) bzw. 26 „Ville“ (Zone 4 außer nördlicher Randbereich). Zwischen den Zonen 1 und 2 liegt ein Teilbereich des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches 18.03 „Untere Erft und Gillbach“. In diesem Bereich sind bedeutende Fundplätze für die vorgeschichtliche Besiedlung im gesamten Auenbereich und der angrenzenden Hochufer bekannt. Prägende Elemente sind zahlreiche Motten und Wasserburgen, Wassermühlen und Grabenanlagen. Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind innerhalb und im Umfeld des Änderungsbereiches nicht ausgewiesen25. Naturräumlich wird Rommerskirchen der Großlandschaft der "Niederrheinischen Bucht" (5526) zugeordnet. Die Zonen 1 und 2 liegen in der naturräumlichen Haupteinheit "Kölner 24 GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& BERNOTAT, D. (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg. 25 LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen" (KULEP). http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_ Gesamt.pdf [15.05.2015] 26 Ordnungs-Nummer der naturräumlichen Einheit. Umweltbericht 19 Bucht" (551) mit der untersten Ordnungsstufe „Allrath-Neukirchener Lehmplatte“ (551. 43). Innerhalb der „Rommerskirchener Lößplatte“ (551.42) liegen die Zonenkomplexe 3, 4 - außer südwestlicher Randbereich: 552 „Ville“, 552.0 „Neurather Lößhöhen“ - und 5. Die Niederrheinische Bucht ist eine tertiäre Senkungszone, gefüllt mit marinen Sedimenten (Sand, Ton) und fluviatil-limnischen Ablagerungen (Kiese, Sande, Tone). Die Kölner Bucht bildet als Niederungsgebiet des Rheinischen Schiefergebirges den zentralen Bereich der Niederrheinischen Bucht. Die Ackerflächen sind geprägt durch den Wechsel von kiesigen und mit Auenlehm angereicherten Flächen. Die Ville erstreckt sich als schmaler, durchschnittlich 5 km breiter Höhenzug vom linksrheinischen Schiefergebirgsrand mitten durch die Niederrheinische Bucht. Auf beiden Seiten ist die Ville mit mehr oder weniger steil abfallenden Rändern scharf abgegrenzt. Durch den Abbau der hier oberflächennah anstehenden tertiären Braunkohleflöze wurde die Landschaft stark umgestaltet. Im Rahmen der weitergehenden Raumbewertung der Potenzialflächen27 wurden diese bzgl. ästhetischer Komponenten (Relief, Vegetations-, Nutzungsstruktur), der Vorbelastung und der Erholungsfunktion betrachtet. Der Änderungsbereich umfasst relativ strukturarme Ackerflächen, mit z. T. monokultureller Ausprägung, geringer Natürlichkeit und kleineren Gehölz- / Waldbeständen sowie Hofanlagen im Umfeld. Die landwirtschaftlich traditionell geprägte Kulturlandschaft weist eine geringe bis mäßige Eigenart auf. Zudem liegt die Fläche Nr. 4 in einem leicht welligen Gelände (nordwestlich: Hühnerberg). Visuell wirksame Vorbelastungen bestehen insbesondere durch im Umfeld der Zonenkomplexe 2, 4 und 5 vorhandenen Hochspannungsfreileitungen sowie der Trasse der Nord-Süd-Kohlenbahn und das Braunkohlekraftwerk Neurath (Grevenbroich) in der Umgebung der Zone 4. Darüber hinaus verlaufen die Bahntrasse „Köln-GrevenbroichMönchengladbach“ südwestlich des Komplexes Nr. 3 und die Trassen der Bundesstraßen B 59 bzw. B 59n sowie K 24 im unmittelbaren Umfeld des Zonenkomplexes Nr. 5. Zudem bestehen innerhalb der südöstlichen Teilfläche des Komplexes Nr. 5 bereits 2 WEA sowie südlich 8 weitere WEA im Stadtgebiet von Pulheim bzw. Bergheim. Weitere WEA-Standorte sind im Grevenbroicher Stadtgebiet auf der Vollrather und der Frimmersdorfer Höhe weithin sichtbar. Direkte Sichtbeziehungen bestehen zu den Ortschaften in der Umgebung der einzelnen Zonenkomplexe, die nur teilweise durch Gehölzbestände bzw. kleinflächigen Waldbereichen eingeschränkt werden. Erholungsrelevante Infrastruktur ist im Änderungsbereich - bis auf einige Wirtschaftswege - nicht vorhanden. Trotz der hohen Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen besteht bei z. T. hoher Vorbelastung und geringen Werten bzgl. Landschaftsästhetik, Landschaftskultur und Erholungsnutzung insgesamt eine geringe bis mittlere Empfindlichkeit des Änderungsbereichs. Laut der Gemeinde Rommerskirchen befinden sich innerhalb des Änderungsbereiches keine Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste. Der Begriff des Sachgutes umfasst alle körperlichen Gegenstände. Im Rahmen der Umweltprüfung sind an dieser Stelle jedoch nur planungsrelevante Sachgüter, die nicht 27 ÖKOPLAN (2015): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - Mai 2015. Umweltbericht 20 bereits im Zusammenhang mit anderen Schutzgütern (z. B. Menschen, Luft) abgehandelt wurden, zu thematisieren. Nutzungen können ggf. unter dem Aspekt spezifischer Funktionen einbezogen werden. 82 % des Rommerskirchener Gemeindegebietes setzen sich aus Landwirtschaftsflächen zusammen. Die Waldfunktionskarte weist für die Gehölzstrukturen entlang der ehemaligen Bahntrasse im räumlichen Zusammenhang mit der Zone 1 lokal Bereiche von besonderer Bedeutung für die Landschaftsökologie und das Lokalklima aus. Im Südwesten des Gemeindegebietes von Rommerskirchen sowie im Stadtgebiet von Grevenbroich befindet sich das Braunkohlenkraftwerk Neurath. Siedlungsstruktur (Bevölkerung) und landschaftsbezogene Erholung Die Bevölkerung der Gemeinde Rommerskirchen verteilt sich auf eine Gebietsfläche von ca. 60,1 km2 und weist eine Gesamtbevölkerung von rd. 12.546 Einwohner auf (Stand: 31.12.2013)28. Aufgrund der fruchtbaren Böden der Rommerskirchener Lößplatte entstanden bereits in vor- und frühzeitlicher Zeit Ansiedlungen im heutigen Gemeindegebiet. Vor allem entlang des Gillbachverlaufs zeugen umfangreiche Funde von der Besiedlungsgeschichte während der Römerzeit. Im Jahr 1975 erfolgte im Rahmen der kommunalen Neugliederung aus dem Zusammenschluss der Ämter Evinghoven und Rommerskirchen die neue Gemeinde Rommerskirchen innerhalb des ebenfalls neu gebildeten Rhein-Kreises Neuss. Wanderwege sind nördlich der Zone 1 entlang der ehemaligen Bahntrasse - die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist - und südlich von Neukirchen (Grevenbroich) x3 Rhein-Netteseen-Weg - sowie östlich des Zonenkomplexes Nr. 5 um Stommeln (Pulheim) - u. a. S2, S3, Kloster-Abtei-Themenwanderweg - vorhanden. Östlich der Zone 1 liegt das Haus Horr (Herrenhaus). Weitere erholungsrelevante Einrichtungen sind das Gut Muchhausen, die Wasserburg Anstel, das Feld- und Werksbahnmuseum Oekoven sowie die Rückriemhallen (Skulpturen-Hallen bei Sinsteden). Östlich angrenzend zum Zonenkomplex Nr. 5 bzw. zur Gemeindegebietsgrenze von Rommerskirchen befindet sich der Naturpark Rheinland (ehemals Naturpark Kottenforst bzw. Kottenforst-Ville), der insgesamt eine Fläche von ca. 1.045 km² umfasst. Auf zahlreichen Wander- bzw. Themenrouten ist hier die abwechslungsreiche und lange Geschichte der Landschaft mit ihren überregional bedeutsamen Barockschlössern, Wasserburgen, Herrensitzen und alten Siedlungen erlebbar. Nördlich angrenzend liegt das Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.11 „Ehemalige Bahntrasse“. Der Zonenkomplex Nr. 5 ist im Regionalplan mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) dargestellt. Landschaftsschutzgebiete bzw. BSLE dienen in besonderem Maße auch der extensiven, „stillen“, landschaftsorientierten Erholungsnutzung; für die anwohnende Bevölkerung sind sie meist auf kurzen Wegen erreichbar und werden vor allem im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung, z. B. zum Wandern / Spazieren gehen, Joggen oder auch Rad fahren, genutzt. Raumwirksame akustische Vorbelastungen resultieren insbesondere vom Kfz-Verkehr der Hauptverkehrsstraßen (B 59, B 59n, B 477, L 69, L 375, K 24 und K 27) und der Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ sowie der Nord-Süd-Kohlenbahn und Güterzugstrecke nach Niederaußem. 28 IT NRW - Information und Technik Nordrhein-Westfalen (2014): Kommunalprofil Rommerskirchen. Stand 10.12.2014. Umweltbericht 2.6 Wirkfaktoren und -räume sowie Bewertungsmaßstäbe 2.6.1 Wirkfaktoren und Eingriffsraum 21 Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB stellt die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen (Auswirkungsprognose) ein zentrales Element der Umweltprüfung dar. Sie umfasst die umweltrelevanten Auswirkungen auf die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw. Schutzgutes und ggf. der Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung hinsichtlich ihrer Intensität, zeitlichen Dauer und räumlichen Reichweite zumindest qualitativ abgeschätzt. Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch nicht bekannt. Die Gesamtfläche der Konzentrationszonen beträgt rd. 299,3 ha. Im Rahmen der Wirkungsprognose werden drei Phasen unterschieden, in denen Primärwirkungen (Wirkfaktoren) und Folgewirkungen auftreten. Baubedingte Auswirkungen ergeben sich temporär in der Phase der Baustelleneinrichtung (Anlage von Baustellenzufahrten, Lager- und Arbeitsflächen) sowie während der Anlieferungs- und Errichtungsphase durch den Einsatz von Schwertransportern, Baufahrzeugen und -maschinen. Zeitlich in der Bauphase stattfindende, aber dauerhaft, d. h. länger als fünf Jahre wirksam bleibende Veränderungen (z. B. Versiegelungen durch Fundamente) werden den anlagebedingten Faktoren zugeordnet. Als baubedingte Wirkfaktoren sind zu nennen: - Räumung der Vegetation und des Oberbodens im Bereich von Arbeits-, Montage- und Lagerflächen, Verdichtung sowie Befestigung mit Schotter oder Kies (Rekultivierung am Ende der Baumaßnahme), bis zu 0,4 ha temporäre Flächeninanspruchnahme pro Anlage; - stoffliche Emissionen (vernachlässigbar); - nichtstoffliche Emissionen (Schall, Licht) infolge des Baubetriebes; - Scheuchwirkungen durch Bewegungen infolge des Baubetriebes; - Baufahrzeuge und -maschinen (vor allem Kran), Materiallager und Bauzäune als landschaftsfremde Elemente. Anlagebedingte Wirkfaktoren führen zu dauerhaften Wirkungen durch Flächenumwandlungen bzw. (Teil-)Versiegelungen, Strukturstörungen und Veränderungen der Standortbedingungen. Hinsichtlich der dauerhaften Flächeninanspruchnahme ist pro Anlage zwischen 0,4 und 0,5 ha zu rechnen. Betroffen sind vor allem die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden und Landschaft. Die Anlagen werden in der Regel 20 bis 25 Jahre betrieben und dann zurückgebaut. Die Betonfundamente zur Verankerung der Türme führen zu einer dauerhaften Versiegelung von Böden. Dabei ist es unerheblich, ob das Fundament wieder weitgehend mit Boden abgedeckt wird; entscheidend bleibt, dass der Boden im Bereich des Baukörpers seines natürlichen Wirkungsgeflechtes in den Wasser- und Stoffkreisläufen des Naturhaushaltes entledigt wird. Von folgenden anlagebedingten Wirkfaktoren ist auszugehen: - Sofern notwendig: Ausbau von Wegen (Lichte Durchfahrtsbreite: 5,5 m, Ausbau der Kurvenradien, ggf. Neubau von Wegen, Befestigung mit Schotter oder Kies); Umweltbericht 22 - Herstellung eines Massenausgleichs bei stärkerer Geländeneigung zur Schaffung eines Planums für Fundament und Kranstellfläche; - Herstellung der Fundamente (Fläche pro WEA ca. 350 bis 500 m²); - Herstellung der Kranstellstellfläche (Fläche pro WEA ca. 1.500 m², zzgl. ca. 1000 m² Kranauslegerfläche); - Anlage als visuelle Kulisse (Stahlrohrturm, Gondel, Rotoren), ggf. mit optisch bedrängender Wirkung, Hinderniskennzeichnung (Markierungsstreifen auf den Rotorblättern); - Netzanbindung: Bau von Kabeltrassen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren resultieren primär aus dem Betrieb der WEA sowie untergeordnet aus den Wartungsarbeiten bzw. dem damit verbundenen Verkehrsbetrieb: 2.6.2 - Schallemissionen; - Schattenwurf des Rotors; - Licht (Positionsleuchte auf Mastspitze als Nachtkennzeichnung); - Bewegung der Rotorblätter; - Störeffekte infolge von Wartungs- und ggf. Reparaturarbeiten (stoffliche Emissionen vernachlässigbar). Wirkräume Die Ausdehnung von Wirkräumen richtet sich einerseits nach der möglichen Reichweite von Störwirkungen und anderseits nach der Störempfindlichkeit der Schutzkriterien im Umfeld. Für die Einschätzung der betriebsbedingten Betroffenheit eines normativen naturbezogenen Kriteriums (z. B. § 30-Biotop) wird als potenzieller Wirkraum ein Mindestabstand von 300 m ab der geplanten Grenze der Konzentrationszone berücksichtigt. Dieser Abstand entspricht der Pufferzone für naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete laut Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 (Gliederungs-Nr. 8.1.4). Bei nicht normativem Charakter (z. B. schutzwürdiger Biotop) wird das Merkmal mit der geringsten Entfernung zur Konzentrationszone herangezogen. Für die bebaute Umwelt werden im Außenbereich Einzelhäuser und -höfe sowie Weiler in einer Entfernung von 500 bis 800 m vom Rand der Konzentrationszonen erfasst, im FNP dargestellte Bauflächen in einem Distanzbereich zwischen 800 und 1.000 m und Baudenkmäler bis zu einer Entfernung von 1.000 m. Zu einigen Denkmälern, z. B. Burg Konradsheim, bestehen zumindest teilweise direkte Sichtbeziehungen. Zu einigen Denkmälern (u. a. Wasserburg Anstel, Schloss Hülchrath und Kloster Langwaden in Grevenbroich, Burg Geretzhoven in Bergheim) sind topografisch bedingt (Höhenlage, nicht überschaubare, direkt angrenzender Siedlungsbereich) Sichtbeziehungen zu den potenziellen Konzentrationszonen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Zur Abschätzung von Auswirkungen auf sonstige Sichtbeziehungen wird ein Radius von 1.500 m (ab geplanter Grenze Konzentrationszone) herangezogen. 2.6.3 Bewertung und nicht betroffene Prüfkriterien Für jeden Konzentrationszonenkomplex erfolgt mit Hilfe von „Gebietsbriefen“ eine Gegenüberstellung der umweltrelevanten Merkmale des Gebietes und der voraussichtlichen negativen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung. Nach den Ergebnissen der Voruntersuchungen im Rahmen des Plankonzeptes sind die Flächen als „geeignet“ eingestuft. Bei der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen wird ein- Umweltbericht 23 geschätzt, ob bei Umsetzung der FNP-Darstellung erheblich negative Auswirkungen auf die Umweltbelange zu erwarten sind und in der planerischen Abwägung bereits auf Ebene der Bauleitplanung mit besonderem Gewicht behandelt werden müssen. Dabei werden die fachgesetzlichen und -planerischen Ziele des Umweltschutzes (vgl. Tab. 1 und 2) und weitere Bewertungsmaßstäbe (räumliches Ausmaß, Schwere, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität einer Beeinträchtigung) zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden auch die in Abschnitt 5.2.7 des Umweltberichtes aufgeführten Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Fehlen hinreichend konkrete Maßstäbe, werden die Auswirkungen mit Hilfe von gutachterlichen Erfahrungsgrundsätzen und Analogieschlüssen verbal-argumentativ beurteilt. Relevante Vorbelastungen sind ebenso wie Summationseffekte und Wechselwirkungen einzubeziehen. Die Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet: (o) keine oder sehr geringe nachteilige (vernachlässigbare) Umweltauswirkung oder Auswirkung ist im Zuge der Standortwahl innerhalb der Zonen vermeidbar (-) geringe bis mäßig nachteilige Umweltauswirkung (=) stärkere nachteilige Umweltauswirkung, aber voraussichtlich keine Überschreitung formeller Schwellenwerte (z. B. Immissionsrichtwerte); bei Überschreitung anderer rechtlich normierter Grenzen im Rahmen der Abwägung überwindbar; nicht der planerischen Abwägung unterliegen nach den Vorschriften des BauGB zulässige Vorhaben, falls sie zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen. Folgende umweltrelevanten Merkmale (Prüfkriterien) werden nicht näher betrachtet, da sie außerhalb der Wirkräume liegen, nicht betroffen sind oder noch nicht rechtswirksam sind: o Natura 2000-Gebiete: Das Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet DE-4806-303 „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ ist minimal 3,0 km Luftlinie von der Zone 1 entfernt. o Naturschutzgebiete (NSG): Die geringste Entfernung zu einem NSG beträgt 3,0 km zum NSG 6.2.1.4 „Waldnaturschutzgebiet Knechtsteden“ (Zone 1). o Gesetzlich geschützte Biotope: Die „Abgrabungsgewässer südlich Hülchrath“ (GB4805-0008) sind minimal 1,7 km von der Zone 1 entfernt. o Lufthygiene: WEA dienen dem Klimaschutz und der CO2-Vermeidung. Die während der Bauphase und durch Wartungsarbeiten entstehenden Luft-Schadstoffemissionen sind hinsichtlich ihrer Menge und Konzentration vernachlässigbar. o Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „(...) die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen.“ Es existiert weder eine einheitliche Untersetzung des Begriffs für Planungsfragen noch liegen umfassende Ansätze zur planungspraktischen Operationalisierung der biologischen Vielfalt vor29. Sofern keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden, ist bei der Errichtung von WEA i. d. R nicht von einer Verringerung der biologischen Vielfalt auszugehen. o Bodendenkmäler: In den Zonen keine Bodendenkmäler vorhanden. Die geringste Entfernung zu einem Bodendenkmal beträgt ca. 1,1 km Luftlinie von der Zone 1 (Wasserburg bei Villau bzw. Hofesfeste bei Ramrath). 29 KOCH, M., RECK, H. & SCHOLLES, F. (2011): Thesenpapier Biologische Vielfalt in Umweltprüfungen. UVP-Report 25 (2+3), 112-121, Hamm. Umweltbericht 2.7 Auswirkungen der geplanten Konzentrationszonen 2.7.1 Zone 1 „Ramrath“ 24 Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 Zone 1 (9,3 ha) Darstellung wirksamer FNP - Fläche für die Landwirtschaft - Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb - Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG Vorherrschende Realnutzungen - Landwirtschaft 1 Kurzcharakterisierung Die Zone liegt im Norden der Gemeinde Rommerskirchen nördlich von Villau und Ramrath und grenzt unmittelbar an das Stadtgebiet von Grevenbroich. Die Zone (58-61 m ü. NN) liegt westlich vom Haus Horr. Nordöstlich befindet sich eine nie als Bahnlinie genutzte Trasse mit unbefestigtem Wanderweg, begleitet von artenreichen Gehölzstrukturen entlang der Trasse. Die Zone ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen gequert von Wirtschaftswegen. Belang, Schutzgut Tiere, Pflanzen Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Biotopverbund: Biotopverbundraum VB-D-4806-001 tangiert den nördlichen Bereich der Zone mit primärem Ziel der Erhaltung der Bahntrasse mit artenreicher Vegetation als wertvolles Vernetzungselement in einem intensiv landwirtschaftlich genutzten Raum nachteilige Auswirkungen weitgehend vermeidbar, sofern der Biotopverbundraum für Standorte der WEA ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt wird (o) Schutzwürdige Biotope: nördl. Randbereich der Zone tangiert den Biotop BK-4806-0121 „Eisenbahntrasse zwischen Neukirchen und Höningen“ (Biotop von regionaler Bedeutung) nachteilige Auswirkungen weitgehend vermeidbar, sofern die hochwertigen Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Biotoptypen: Landwirtschaftsflächen, Hecken und Gehölzstrukturen entlang der nördlich angrenzenden Bahntrasse ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Umweltbericht 25 Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.) Fauna, planungsrelevante Arten: Fledermäuse Zone: Gehölzbestände entlang der ehemaligen Bahntrasse als potenzielle Jagdhabitate, Nachweise von Rauhautfledermaus betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zone bzw. Umfeld: Brutvorkommen von Wachtel, Gastvorkommen von Kiebitz, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan nicht ausgeschlossen ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Rohrweihe, Rot-, Schwarzmilan); ggf. betriebsbedingte Brutaufgabe bei Wachtel, Verminderung der Brutdichte des Kiebitzes; Maßnahmen voraussichtlich erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich Boden Schutzwürdige Bodeneinheiten: Parabraunerde (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasser Wasserschutzgebiete: östl. Teilbereich der Zone: Wasserschutzgebiet Mühlenbusch Schutzzone IIIb Klima Grundwasser: stark durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer in der Zone bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Teiche am Haus Horr: 650 m keine Betroffenheit (o) Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen im Süden, nach Norden durch Gehölzbestände und kleinere Waldflächen eingeschränkte Sichtbeziehungen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund fehlender sichtverschattender Elemente WEA aus Richtung Süden sichtbar (-) Landschaftsplan Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Festsetzungen: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.97, 6.5.1.98 Wegerain im 300 m-Radius von der Zone: LSG 6.2.2.11 „Ehemalige Bahntrasse“ (nördlich angrenzend), GLB 6.2.4.9 Linde und 2 Rotdorn an dem Feldkreuz nördlich Ramrath (Entfernung: 40 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.48, 6.5.1.94, 6.5.1.95, 6.5.1.96, 6.5.1.99 Hochstamm / Feldgehölz / Wegerain (Entfernung: mind. 140 m) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Umweltbericht 26 Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.) Menschen, Gesundheit, Bevölkerung Kulturund sonstige Sachgüter Siedlungsflächen: Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone: Wohngebäude Haus Horr, Wohngebäude südl. Neukirchen und in Neukircher Heide sowie nördl. Ramrath potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Minimalabstände: Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Ramrath / Villau bzw. Neukirchen (Grevenbroich): 800 m / 870 m bzw. 830 m aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): nördlicher Randbereich der Zone Beeinträchtigung des Schutzzweckes (u.a. Sicherung / Wiederherstellung / Entwicklung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung) (=) Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld Minimalabstände: Wanderweg entlang der ehemaligen Bahntrasse: nördlich angrenzend, Hauptwanderweg x3 „RherinNetteseen-Weg“: 430 m, Haus Horr: 710 m, Lambertuskapelle: 1.130 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für ehemalige Bahntrasse mit Gehölzbeständen und Einhaltung von Mindestabständen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (Wanderwege) (-) Altlasten: keine Altstandorte in der Zone bekannt keine Auswirkungen Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: bau-, anlage- und betriebsbedingte im 1.500 m-Radius der Zone befindet sich südl. und Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=) westl. der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ Baudenkmäler: keine Baudenkmäler in 1.000 m Abstand von der Zone vorhanden keine Betroffenheit (o) Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone: 730-2.500 m: Pfarrkirche Hoeningen, in Grevenbroich: Haus Horr, Schloss Hülchrath, Kloster Langwaden, Haus Busch und Kirchturm St. Odilia in Gohr (Dormagen) Abstand zur Zone 4.100-5.700 m: Kirchturm St. Nikolaus in Barrenstein (Grevenbroich), Kloster Knechtsteden (Dormagen) aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Wald, Schutzfunktionen: Restwaldflächen nördlich angrenzend: Gebiet mit kleineren Restwaldflächen, Windschutzanlagen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind keine signifikante Minderung der Schutzfunktion bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) WEA: 3 WEA südöstl. und 14 WEA südwestl. der Zone (Minimalabstände: 3.400 m bzw. 6.200 m) aufgrund der großen Abstände keine Auswirkungen (o) Unterirdische Versorgungsleitung: Ferngas-, Fernmeldeleitung nordöstlich mit Minimalabstand 49 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Richtfunkstrecke: Richtfunkstrecke im westl. Bereich der Zone mit gem. FNP ausgewiesener Bauhöhenbeschränkung von 178 m ü. NN Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Einhaltung von Bauhöhenbeschränkungen (-) Umweltbericht Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.) Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich - BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes - bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgrund der Topografie der 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ in Richtung der WEA-Zone 27 Umweltbericht 2.7.2 28 Zone 2 „Ueckinghoven“ Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 Zone 2 (36,5 ha) Darstellung wirksamer FNP - Fläche für die Landwirtschaft - Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG Vorherrschende Realnutzungen - Landwirtschaft 2 Kurzcharakterisierung Die Zone liegt im Nordwesten des Gemeindegebietes an der Stadtgebietsgrenze von Grevenbroich, westlich von Ueckinghoven. Die Zone (55-66 m ü. NN) liegt südwestlich vom Vronover Hof und südlich der L 69. Die Zone ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie vereinzelten Wirtschaftswegen. Belang, Schutzgut Tiere, Pflanzen Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Biotopverbund: keine Verbundflächen oder -achsen innerhalb der Zone; westl. der Zone VB-D-4905-004 „Gillbachniederung zwischen Weckhoven und Rommerskirchen“ Minimalabstand: 95 m keine Betroffenheit (o) Schutzwürdige Biotope: keine schutzwürdigen Biotope keine Betroffenheit (o) Biotoptypen: Landwirtschaftsflächen; im Umfeld Hecken und Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen, Straßen, des Flothgraben und am Vronover Hof, Bachlauf Flothgraben ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Fauna, planungsrelevante Arten: Fledermäuse Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zone bzw. Umfeld: Vorkommen von Wachtel nicht ausgeschlossen ggf. Maßnahmen erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich Umweltbericht 29 Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Boden Schutzwürdige Bodeneinheiten: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Wasser Wasserschutzgebiete: in der Zone nicht vorhanden keine Auswirkungen Grundwasser: stark durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstände Flothgraben bzw. Teich am Vronover Hof: 165 m bzw. 530 m keine Betroffenheit (o) Klima Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch Hochspannungsfreileitungen nördl. und südl.; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen im Süden, nach Norden durch Gehölzbestände und kleinere Waldflächen eingeschränkte Sichtbeziehungen Landschaftsplan Festsetzungen: Pflanzmaßnahme 6.5.1.160 Wegerain im 300 m-Radius von der Zone: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.92 Uferbepflanzung entlang des Flothgrabens (Entfernung: 150 m), 6.5.1.152, 6.5.1.159, 6.5.1.174, 6.5.1.175, 6.5.1.176, 6.5.1.403 Baumreihe / Feldgehölz / Wegerain (Entfernung: mind. 25 m) Menschen, Gesundheit, Bevölkerung Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund fehlender sichtverschattender Elemente WEA aus Richtung Süden sichtbar (-) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Siedlungsflächen: Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone: Wohngebäude Vronover Hof östl. und östl. Barrenstein (Grevenbroich) potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Minimalabstände: Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Barrenstein (Grevenbroich) : 800 m aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Umweltbericht 30 Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.) Kulturund sonstige Sachgüter Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): nicht vorhanden keine Auswirkungen Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld Minimalabstände: St. Nikolaus in Barrenstein (Grevenbroich): 1.090 m, Haus Muchhausen (ehem. Wasserburganlage): 1.140 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (-) Altlasten: Altstandort im südwestl. Randbereich der Zone Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-) Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m-Radius der Zone befindet sich nördl. der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=) Baudenkmäler: Denkmäler in Widdeshoven: A 16 (Wegekreuz), Nr. ggf. aufgrund der topografischen A 69 (Vronoverhof) im 1.000 m Abstand zur Zone Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) vorhanden Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone: 1.100-2.300 m: Pfarrkirche Hoeningen, Kirchtürme St. Eremit in Evinghoven und St. Briktius in Oekoven, in Grevenbroich: Haus Busch und Kirchtürme St. Nikolaus in Barrenstein und St. Matthäus in Allrath Abstand zur Zone 3.600-4.100 m: in Grevenbroich: Schloss Hülchrath, Kloster Langwaden aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Wald, Schutzfunktionen: keine Waldflächen in der Zone vorhanden keine Auswirkungen WEA: 14 WEA südwestl. und 3 WEA östl. der Zone (Minimalabstände: 3.100 m bzw. 3.200 m) aufgrund der großen Abstände keine Auswirkungen (o) Richtfunkstrecke: Richtfunkstrecke im östl. Bereich der Zone mit gem. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Einhaltung von BauhöhenFNP ausgewiesener Bauhöhenbeschränkung von beschränkungen (-) 181 m ü. NN Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich - bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgrund der Topografie der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ in Richtung der WEA-Zone Umweltbericht 2.7.3 31 Zone 3 „Oekoven“ Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3 Zonenkomplex 3 (125,6 ha) Zone 3.1: 92,6 ha Zone 3.2: 33,0 ha minimaler Abstand: 215 m Darstellung wirksamer FNP - Fläche für die Landwirtschaft - Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG 3.1 Vorherrschende Realnutzungen - Landwirtschaft 3.2 Kurzcharakterisierung Der Komplex liegt im zentralem Gemeindegebiet von Rommerskirchen zwischen den Ortschaften Oekoven im Nordwesten, Nettesheim im Osten und Sinsteden sowie dem Ortskern Rommerskirchen im Süden. Die Zone 3.1 (65-76 m ü. NN) liegt nordöstlich der Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“. Die Zone 3.2 (67-75 m ü. NN) liegt südöstlich der Zone 3.1. Der Zonenkomplex ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Wirtschaftswege. Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Tiere, Pflanzen Biotopverbund: keine Verbundflächen oder -achsen keine Betroffenheit (o) Schutzwürdige Biotope: keine schutzwürdige Biotope im 500 m-Radius keine Betroffenheit (o) Biotoptypen: Landwirtschaftsflächen; im Umfeld vereinzelte Hecken und Gehölzstrukturen entlang der Bahntrasse und Wirtschaftswegen ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Fauna, planungsrelevante Arten: Fledermäuse Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zonen und Umfeld: pot. Brutvorkommen von Grauammer, Vorkommen von Wachtel, Kiebitz nicht ausgeschlossen ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Grauammer); Maßnahmen voraussichtlich erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich Umweltbericht 32 Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3 (Forts.) Boden Wasser Klima Schutzwürdige Bodeneinheiten: Zone 3.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. erodiert, Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 3.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, randlich Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasserschutzgebiete: in den Zonen nicht vorhanden keine Auswirkungen Grundwasser: stark, z. T. stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Gillbach: 535 m keine Betroffenheit (o) Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch Bahntrasse südl. und geplante B 477n; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen im Umfeld Landschaftsplan Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Festsetzungen: Zone 3.1: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.245, 6.5.1.246, 6.5.1.251, 6.5.1.252, 6.5.1.253, 6.5.1.316, 6.5.1.317 Feldgehölz / Gehölzgruppen / Wegerain Zone 3.2: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.336 Wegerain Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) im 300 m-Radius von Zone 3.1: GLB 6.2.4.39 „Bahnböschungen mit Gehölzbewuchs und Kräuter- und Staudenflur nordöstlich von Sinsteden“ (südwestl. angrenzend), GLB 6.2.4.26 „Böschungen am Bahnübergang südlich Oekoven mit Kräuter- und Staudenfluren und Gehölzbewuchs“ (Entfernung: 199 m), GLB 6.2.4.27 „Linde am Feldkreuz westlich von Frixheim-Anstel“ (Entfernung: 200 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.247, 6.5.1.266, 6.5.1.267, 6.5.1.324 Wegerain / Feldgehölz (Entfernung mind. 65 m), Pflegemaßnahmen 6.5.5.73 Gehölzschnitt / Mahd (Entfernung: 199 m), 6.5.5.85 Gehölzschnitt / Mahd (südwestl. angrenzend) im 300 m-Radius von Zone 3.2: GLB 6.2.4.27 „Linde am Feldkreuz westlich von Frixheim-Anstel“ (Entfernung: 145 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.252, 6.5.1.266, 6.5.1.267, 6.5.1.324 Feldgehölz / Wegerain (Entfernung mind. 60 m) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Umweltbericht 33 Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3 (Forts.) Menschen, Gesundheit, Bevölkerung Kulturund sonstige Sachgüter Siedlungsflächen: Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 3.1: Wohngebäude südl. Oekoven und nördl. Sinsteden sowie bei Kreuzfelderhof Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 3.2: Wohngebäude / Einzelhöfe westl. Nettesheim, nördl. Ortskern von Rommerskirchen (u.a. Kreuzfelderhof, Hermeshof) potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Minimalabstände Zone 3.1: Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Oekoven / Deelen / Sinsteden / Ortskern Rommerskirchen: 800 m Minimalabstände Zone 3.2: Wohnbauflächen / Gemischte Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Anstel / Nettesheim / Butzheim / Ortskern Rommerskirchen: 800 m aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): nicht vorhanden keine Auswirkungen Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zonen und im Umfeld Minimalabstände Zone 3.1: Rückriemhallen in Sinsteden: 970 m, Feld- und Werksbahnmuseum Oekoven: 1.250 m, St. Briktius in Oekoven: 870 m, St. Martin in Nettesheim: 1.400 m Minimalabstände Zone 3.2: St. Martin in Nettesheim: 950 m, Lichter’s Oldiethek: 1.120 m, Rückriemhallen in Sinsteden: 1.420 m, Wasserburg Anstel: 1.500 m ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (-) Altlasten: Bombentrichter nordwestl. der Zone 3.1 mit Minimalabstand 138 m, Altstandort im südöstl. Bereich und im östl. Randbereich der Zone 3.2 Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-) Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m Abstand von der Zonen nicht vorhanden keine Auswirkungen Baudenkmäler: Denkmal in Nettesheim-Butzheim: Nr. A 23 (Kreuzwegstation) im 500 m Abstand zur Zone 3.2; Denkmäler in Oekoven: Nr. A 04 (BacksteinWohnhaus), Nr. A 06 (Oekovenerhof), Nr. A 38 (Backsteingebäude), Nr. A 44 (Pfarrkirche St. Briktius) im Abstand 500-1.000 m zur Zone 3.1; Denkmäler im Ortskern Rommerskirchen: Nr. A 24 (Wegekreuz), Nr. A 47 (Steinbrinkerhof), in Eckum: Nr. A 34 (Bahnhofsgebäude), in Nettesheim / Butzheim: Nr. A 18, A 22, A 30, A 39, A 56, A 57, A 58 (u.a. Grabkreuz, Kath. Pfarrkirche, Fachwerkhaus, Lommertzhof, Pfarrhaus), in Frixheim: Nr. A 19 (Kreuzwegstation) im Abstand 500-1.000 m ggf. aufgrund der topografischen Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) Umweltbericht Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3 (Forts.) Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone 3.1: 860-1.700 m: Kirchtürme St. Eremit in Evinghoven und St. Briktius in Oekoven, Wasserburg Anstel, Pfarrkirche in Nettesheim, Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen Abstand zur Zone 3.1: 3.000-3.100 m: in Grevenbroich: Kirchtürme St. Nikolaus in Barrenstein und St. Matthäus in Allrath Abstand zur Zone 3.2: 1.000-1.900 m: Kirchtürme St. Eremit in Evinghoven und St. Briktius in Oekoven, Wasserburg Anstel, Pfarrkirche in Nettesheim, Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen Abstand zur Zone 3.2: 4.200-4.300 m: in Grevenbroich: Kirchtürme St. Nikolaus in Barrenstein und St. Matthäus in Allrath aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Wald, Schutzfunktionen: keine Waldflächen in den Zonen vorhanden keine Auswirkungen WEA: 14 WEA westl. und 3 WEA nordöstl. der Zone (Minimalabstände: 3.600 m bzw. 2.500 m) aufgrund der großen Abstände keine Auswirkungen (o) Infrastrukturtrassen: zwischen den Zonen Verlauf der geplanten B 477n - Abgrenzung gem. Regionalplan-Entwurf (Stand August 2014) - genaue Trassenführung sowie Anschlussstellen zu weiteren Straßen können sich noch ändern Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und genehmigungspflichtige Abstandszone 40 m (-) Richtfunkstrecke: Richtfunkstrecke quert beide Zonen mit gem. FNP Vermeidung nachteiliger Auswirkunausgewiesenen Bauhöhenbeschränkungen von 181 m ü. NN in Zone 3.1 bzw. 101 m ü. NN in Zone gen, ggf. Einhaltung von Bauhöhenbeschränkungen (-) 3.2 Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich 34 Umweltbericht 2.7.4 35 Zone 4 „Vanikum“ Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 Zone 4 (23,3 ha) Darstellung wirksamer FNP - Flächen für die Landwirtschaft Vorherrschende Realnutzungen - Landwirtschaft 4 Kurzcharakterisierung Die Zone liegt im Rommerskirchener Südwesten südwestlich Vanikum und grenzt unmittelbar an das Stadtgebiet von Bedburg. Die Zone 4 (80-92 m ü. NN) liegt westlich der Nord-Süd-Kohlenbahn und südöstlich des Hühnerberges. Der Zonenkomplex ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie vereinzelten Gehölzstrukturen im Umfeld entlang der Wirtschaftswege, Bahntrasse und Restwaldbeständen am Hühnerberg. Belang, Schutzgut Tiere, Pflanzen Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Biotopverbund: Biotopverbundraum VB-K-5206-006 tangiert südwestl. Randbereich der Zone mit primärem Ziel der Erhaltung der Grüngürtel in Hof- und Ortsrandlage mit strukturreichen Gärten, Obstbaumweiden und Gehölz-Grünlandkomplexen sowie Erhalt des abschnittsweise naturnahen Gillbaches und der Gräben und aller übrigen strukturierenden Landschaftselemente wie u. a. Hecken, Alleen, Gebüsche, Saumbiotope, krautreiche Wegraine; südöstl. mit minimalen Abstand 59 m VB-K-4905-003 mit d. Ziel der Erhaltung der Bahnstrecke, Bahnböschungen, Böschungsgehölze und der krautreichen Grassäume entlang der Bahnstrecke nachteilige Auswirkungen weitgehend vermeidbar, sofern der Biotopverbundraum für Standorte der WEA ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt wird (o) Schutzwürdige Biotope: nördl. Randbereich der Zone tangiert den Biotop BK-4905-0053 „Feldgehölze auf dem Hühnerberg“ (Biotop von lokaler Bedeutung); im Umfeld BK4905-009 „Abgrabung nordöstlich Gut Gommershoven“ und BK-4905-007 „Waldstreifen Gommershover Busch“ Minimalabstand: 195 m nachteilige Auswirkungen weitgehend vermeidbar, sofern die hochwertigen Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Umweltbericht 36 Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Biotoptypen: Landwirtschaftsflächen, nördl. Randbereich Gehölzstrukturen; im Umfeld Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und Bahntrasse sowie Restwaldbestand am Hühnerberg ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Fauna, planungsrelevante Arten: Fledermäuse Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zonen und Umfeld: Vorkommen von Baumfalke, Wanderfalke, Schwarzmilan, Kiebitz nicht ausgeschlossen ggf. Maßnahmen erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich Boden Schutzwürdige Bodeneinheiten: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasser Wasserschutzgebiete: in der Zone nicht vorhanden keine Auswirkungen Grundwasser: stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Wasserbehälter am Gut Karlshof, Teich am Gut Gommershoven bzw. Todtenbach: 430 m, 870 m bzw. 735 m keine Betroffenheit (o) Klima Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch Nord-Süd-Kohlenbahn östl., Hochspannungsfreileitung und Kraftwerk Neurath nördl.; durch Gehölzbestände eingeschränkte Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA z. T. im Umfeld sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Umweltbericht 37 Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Landschaftsplan Festsetzungen: keine Festsetzungen innerhalb der Zone keine Betroffenheit (o) im 300 m-Radius von der Zone: gem. LP VI: GLB 6.2.4.48 „Wäldchen nördlich des Hühnerberges westlich von Vanikum“ (Entfernung: 198 m), GLB 6.2.4.49 „Hohlweg mit Feldgehölz und Kräuter- und Staudenflur am Wirtschaftsweg östlich Karlshof“ (nördl. angrenzend), GLB 6.2.4.50 „Böschungen mit Kräuter- und Staudenflur und einzelnen Gehölzen südöstlich Karlshof“ (Entfernung: 20 m), Forstliche Nutzung 6.4.1.23 Waldfläche nordöstlich Karlshof (Entfernung: 220 m), 6.4.2.9 Waldfläche östlich Gut Karlshof (Entfernung: 198 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.372 Baumreihe, 6.5.1.373 Uferbepflanzung entlang eines Grabens, Aufforstung 6.5.2.61 (Entfernung: 110 m), Pflegemaßnahmen 6.5.5.91 (nördl. angrenzend), 6.5.5.92 (westl. angrenzend) gem. LP 130: LSG 2.2-4 „Gommershovener Busch“ (Entfernung: 199 m), bestimmte Nutzung von Brachflächen 3.2-3 als Landschaftspflegebereich zu nutzen (Entfernung: 240 m), Erstaufforstungsverbot 4.1-6 Brachfläche (Entfernung: 240 m), Pflanzmaßnahmen 5.181 (Entfernung: 190 m), 5.1-83 (Entfernung: 190 m), 5.1-84 (südl. angrenzend), 5.1-88 (Entfernung: 260 m) Baum- / Strauchpflanzung, Pflegemaßnahmen 5.5-6 Waldbestand (Entfernung: 180 m), 5.5-7 Hochstaudenflur (Entfernung: 240 m), Anlage komplexer Biotope 5.8-7 Tümpel mit randlicher Bepflanzung (Entfernung: 199 m), 31 gem. LP 7 : Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst-/Wiederaufforstung 4.1-6 Waldfläche entlang der NordSüd-Bahn (Entfernung: 90 m) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Menschen, Siedlungsflächen: GesundAußenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze heit, Bevöl- der Zone 3.1: Einzelhof Gut Karlshof kerung Minimalabstände: Gemischte Bauflächen in Vanikum: 800 m potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): nicht vorhanden keine Auswirkungen Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld Minimalabstände: Aussichtspunkt auf dem Hühnerberg: 310 m, Rosengart Museum in Rath (Bedburg): 1.500 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (-) 30 RHEIN-ERFT-KREIS (2014): Landschaftsplan 1 Tagebaurekultivierung Nord - 8. Änderung -. Verfahrensstand Mai 2014. 31 RHEIN-ERFT-KREIS (2014): Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte - 9. Änderung -. Verfahrensstand Mai 2014. Umweltbericht 38 Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Kulturund sonstige Sachgüter Altlasten: keine Altstandorte in der Zone bekannt keine Auswirkungen Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m Abstand von der Zone nicht vorhanden keine Auswirkungen Baudenkmäler: Denkmal in Rath (Bedburg): Nr. 29 (Gut Gommershoven) im Abstand 500-1.000 m ggf. aufgrund der topografischen Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone: 1.600-2.700 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim) Abstand zur Zone: 3.500-5.400 m: Kirchturm St. Briktius in Oekoven, Pfarrkirche in Nettesheim, in Grevenbroich: Kirchtürme St. Lambertus in Neurath, St. Nikolaus in Barrenstein und St. Matthäus in Allrath aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Wald, Schutzfunktionen: Restwaldflächen nordwestlich der Zone am Hühnerberg (Minimalabstand 80 m): Gebiet mit kleineren Restwaldflächen, Windschutzanlagen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind keine signifikante Minderung der Schutzfunktion bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) WEA: 14 WEA nordwestl. und 5 WEA westl. der Zone (Minimalabstände: 4.000 m bzw. 3.100 m) aufgrund der großen Abstände keine Auswirkungen (o) Infrastrukturtrassen: Bahntrasse der Nord-Süd-Kohlenbahn östl. der Zone Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Unterirdische Versorgungsleitung: Rohwasserleitung östlich mit Minimalabstand 58 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Braunkohlekraftwerk: Kraftwerk Neurath nordwestl. der Zone Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich Umweltbericht 2.7.5 39 Zone 5 „Gill“ Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 Zonenkomplex 5 (104,7 ha) Zone 5.1: 66,9 ha Zone 5.2: 19,5 ha Zone 5.3: 18,3 ha minimaler Abstand: 57 m 5.1 Darstellung wirksamer FNP - Fläche für die Landwirtschaft - Fläche für Windenergieanlagen 5.2 Vorherrschende Realnutzungen 5.3 - Landwirtschaft Kurzcharakterisierung Der Komplex liegt an der südwestlichen Gemeindegebietsgrenze südöstlich von Eckum und Gill und grenzt unmittelbar an die Stadtgebiete von Pulheim und Bergheim. Die Zone 5.1 (82-87 m ü. NN) liegt zwischen der Venloer Straße und der B 59n. In der Zone 5.3 bestehen 2 WEA, die innerhalb der bisher im FNP festgesetzten Konzentrationszone liegen. Die Zone 5.2 (82-87 m ü. NN) liegt südlich der Zone 5.1 und der B 59n. Die Zone 5.3 (82-87 m ü. NN) liegt östlich der Zone 5.2 und südlich der B 59n. Der Zonenkomplex ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie vereinzelte Wirtschaftswege und im unmittelbaren Umfeld durch einzelne Gehölze entlang der Straßen. Belang, Schutzgut Tiere, Pflanzen Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Biotopverbund: keine Verbundflächen oder -achsen innerhalb der Zone; westl. der Zone VB-D-4806-001 „Eisenbahntrasse“ Minimalabstand: 94 m keine Betroffenheit (o) Schutzwürdige Biotope: keine schutzwürdigen Biotope innerhalb der Zonen; mit minimalem Abstand 474 m BK-4906-0075 „Gillbachaue zwischen Rommerskirchen und Hüchelhoven“ (Biotop von lokaler Bedeutung) nachteilige Auswirkungen weitgehend vermeidbar, sofern die hochwertigen Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Biotoptypen: Landwirtschaftsflächen, angrenzend Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und Straßen; im Umfeld Gehölzbestände entlang von Straßen, Hof- und Ortsrändern ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Fauna, planungsrelevante Arten: Fledermäuse Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zonen und Umfeld: Vorkommen von Kiebitz nicht ausgeschlossen ggf. Maßnahmen erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich Umweltbericht 40 Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.) Boden Wasser Klima Schutzwürdige Bodeneinheiten: Zone 5.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, randl. erodiert, Pararendzina (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 5.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 5.3: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. erodiert, Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasserschutzgebiete: in den Zonen nicht vorhanden keine Auswirkungen Grundwasser: stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Gillbach: 550 m keine Betroffenheit (o) Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch 2 WEA in Zone 5.3 und 8 WEA südöstl., Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen und südl., B 59n, K 24; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld Landschaftsplan Festsetzungen: Zone 5.1: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.391, 6.5.1.394 Allee / Wegerain Zone 5.2: keine Festsetzung innerhalb der Zone Zone 5.3: Aufforstung 6.5.2.64 gem. LP VI: im 300 m-Radius von Zone 5.1: GLB 6.2.4.52 „Feldgehölz an der Wirtschaftswegkreuzung südöstlich von Gill“ (Entfernung: 30 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.393, 6.5.1.402 Baumgruppe / Gehölzgruppen (Entfernung mind. 235 m), im 300 m-Radius von Zone 5.2: GLB 6.2.4.52 „Feldgehölz an der Wirtschaftswegkreuzung südöstlich von Gill“ (nördl. angrenzend), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.394 Wegerain Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Umweltbericht 41 Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.) Menschen, Gesundheit, Bevölkerung gem. LP 7: im 300 m-Radius von Zone 5.1: 5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 250 m), Pflanzmaßnahmen 5.2-78, 5.2-79, 5.2-84, 5.2-85 Einzelbaum / Baumund Strauchpflanzung (Entfernung mind. 70 m) im 300 m-Radius von Zone 5.2: Pflanzmaßnahmen 5.2-16, 5.2-30, 5.2-31 Sträucher / Einzelbaum / Feldgehölz (Entfernung mind. 150 m), im 300 m-Radius von Zone 5.3: 5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 20 m), Pflanzmaßnahmen 5.2-66 Feldgehölz (Entfernung: 125 m), 5.2-67 ergänzende Begrünung (südöstl. angrenzend), 5.2-78 Einzelbaum (östl. angrenzend) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Siedlungsflächen: Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 5.1: Wohngebäude in Gill, südl. Eckum, Einzelhof Mariannenhöhe Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 5.2: Wohngebäude in Gill bzw. in Rheidt / Hüchelhoven (Bergheim) potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Minimalabstände Zone 5.1: Wohnbauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Eckum bzw. Hüchelhoven (Bergheim): 800 m bzw. 850 m Minimalabstände Zone 5.2: Wohnbauflächen / Gemischte Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Eckum bzw. Rheidt / Hüchelhoven (Bergheim): 880 m bzw. 800 m aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): außer westlicher Randbereich der Zonen 5.1 und 5.2 Kulturund sonstige Sachgüter Beeinträchtigung des Schutzzweckes (u.a. Sicherung / Wiederherstellung / Entwicklung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung) (=) Erholung, Freizeitinfrastruktur: Aussichtspunkt innerhalb der Zone 5.1, Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld Minimalabstände Zone 5.1: Hauptwanderweg S3: 1.050 m, St. Peter im Ortskern Rommerskirchen: 1.500 m Minimalabstände Zone 5.2: Aussichtspunkt nördl. der Zone: 420 m, Hauptwanderweg S3: 1.090 m Minimalabstände Zone 5.3: Hauptwanderweg S3: 500 m, Aussichtspunkt nordwestl. der Zone: 660 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (Wanderwege) (-) Altlasten: Zone 5.1: Altstandort im westl. Bereich Zone 5.2: Altstandort im westl. und östl. Randbereich Zone 5.3: Altstandort im westl. Randbereich Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-) Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m Abstand von den Zonen nicht vorhanden keine Auswirkungen Umweltbericht 42 Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.) Baudenkmäler: Denkmäler nahe Ortskern Rommerskirchen: Nr. A 48 (Hofkreuz), A 64 (Schwetzerhof/Gillerhof) im Abstand 500-1.000 m zur Zone 5.1 und 5.2 ggf. aufgrund der topografischen Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone 5.1: 1.200-3.500 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf und Fliesteden Abstand zur Zone 5.1: 4.400-5.400 m: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim) Abstand zur Zone 5.2: 1.200-3.500 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf und Fliesteden Abstand zur Zone 5.2: 4.200-5.200 m: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim) Abstand zur Zone 5.3: 2.100-3.500 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln, Kirchtürme St. Laurentius in Büsdorf und St. Simeon in Fliesteden Abstand zur Zone 5.3: 4.500-5.200 m: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim) aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Wald, Schutzfunktionen: keine Waldflächen in den Zonen vorhanden keine Auswirkungen WEA: 2 WEA innerhalb der Zone 5.3; 8 WEA südl. bzw. südöstl. der Zone 5.3 (Minimalabstände: 100 m) ggf. Repowering der bestehenden WEA bzw. Einhaltung von Mindestabständen (o) Infrastrukturtrassen: Zone 5.1: K 24 nördlich angrenzend, B 59n südlich mit Minimalabstand 20 m, Bahntrasse Güterzugstrecke Rommerskirchen - Niederaußem Zone 5.2 / 5.3: B 59n nördl. mit Minimalabstand 20 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und genehmigungspflichtige Abstandszone 40 m zu Kreis-, Bundesstraßen (-) Unterirdische Versorgungsleitung: Rheinwassertransportleitung und Steuerkabel östVermeidung nachteiliger Auswirkunlich der Zonen 5.1 und 5.3 (Minimalabstand 5 m); Ferngas-, Fernmeldeleitung westlich mit Minimalab- gen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) stand 96 m zur Zone 5.1 bzw. 164 m zur Zone 5.2 Umspannwerk Rommerskirchen: Umspannwerk östl. von Rheidt (Bergheim) südlich des Zonenkomplexes mit Minimalabstand 640 m keine Auswirkungen Umweltbericht 43 Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.) Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial 2.8 - Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich - BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Summationswirkungen Der Erfassung von Wechselwirkungen, d. h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen und innerhalb von Schutzgütern, wird im Rahmen der Bestandsaufnahme Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst werden. Mittelbare Auswirkungen werden über die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Ferner sind Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können, zu berücksichtigen. - wird ergänzt Bei summarischen Wirkungen entspricht die Gesamtwirkung mehrerer Wirkfaktoren der Summe der jeweiligen Einzelwirkungen. „Die Einzelwirkungen resultieren in der Regel aus dem Zusammenwirken gleichartiger Wirkfaktoren“32. Laut SCHÖBEL (2012)33 sind für die landschaftliche Integration von WEA ganzheitliche und großräumige Konzepte notwendig, die als informelle Planwerke Grundlage der Raum- und Bauleitplanung werden. Diese Konzepte sollten, außer immissionstechnischen Belangen und artschutzrechtlichen Anforderungen, auch Fragen des natürlichen und kulturellen Erbes der Landschaft einbeziehen. „Vielfalt ermöglichen bedeutet: Windenergieanlagen sollten so angeordnet und konzipiert werden, dass die Landschaft nicht völlig von ihnen dominiert wird. Die Gleichwertigkeit anderer, möglichst verschiedener Nutzungen sollte dadurch herausgestellt werden, dass auch ihnen ein erkennbarer Strukturanteil am Raum zukommt. Dazu dürfen die Abstände zwischen den einzelnen und benachbarter Anlagengruppen nicht allein durch technische Parameter definiert werden“ (SCHÖBEL 2012: 139). Die geplanten Konzentrationszonen weisen in der Regel relativ große Abstände auf. In Ermangelung einer vertiefenden, zonenübergreifenden Landschaftsstrukturanalyse kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anordnung der Zonen bzw. zukünftigen Windfarmen insgesamt einer den naturräumlichen (Morphologie, Relief) und kulturlandschaftlichen Eigenarten gerecht wird. 32 GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& BERNOTAT, D. (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg. 33 SCHÖBEL, S. (2012): Windenergie und Landschaftsästhetik. - 158 S., Berlin. Umweltbericht 2.9 44 Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung von Umweltmerkmalen, für die ein erhöhtes Konfliktpotenzial zu erwarten ist: Tab. 3: Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial Artenschutz (hohes Konfliktpotenzial) Zone Regionalplan (Zone z.. T. im BSLE) - wird ergänzt - 1 x 2 Tangierung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (KLB) (x) (x) 3.1 3.2 4 5.1 x 5.2 x 5.3 x (x) Beeinträchtigung der Erlebnisqualität aufgrund von Sichtbeziehungen 2.10 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Mit Hinweis auf die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und die relativ siedlungsferne Lage der Zonen ist davon auszugehen, dass der bisherige Umweltzustand der Änderungsbereiche mit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig bestehen bleiben würde. 2.11 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.11.1 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zu §§ 2 und 2a BauGB in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind. Alternative Planungsziele sind nicht in Betracht zu ziehen. Im Vorfeld der Flächennutzungsplan-Änderung erfolgte im gesamten Gemeindegebiet die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die den Ausschluss besonders schutzwürdiger oder sensibler Bereiche anhand „harter“ und „weicher“ Tabukriterien gemäß der aktuellen Rechtsprechung beinhaltete. Im Rahmen des Plankonzeptes mit integrierter Potenzialflächenanalyse wurden somit alle möglichen Flächen geprüft und hinsichtlich ihrer Eignung bewertet; den dem Umweltbericht zugrunde liegenden Zonen wurde dabei eine Eignung attestiert. Diese Zonen weisen im Vergleich zu anderen Bereichen des Gemeindegebietes die günstigsten (relativ konfliktärmsten) Eigenschaften hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf. Umweltbericht 45 Eine weitere Möglichkeit stellt der Verzicht auf eine Flächennutzungsplan-Änderung und damit die Beibehaltung der aktuellen Darstellung dar. Aufgrund der anstehenden Novellierung des Windenergie-Erlasses, der aktuellen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Landesregierung, die Nutzung der Windenergie zu fördern und den Anteil erneuerbarer Energien wesentlich zu erhöhen, erscheint die aktuelle Darstellung langfristig weder zielkonform noch rechtssicher. Da das Gemeindegebiet von Rommerskirchen ein umfangreiches zusätzliches Potenzial von möglichen Standorten für die Windenergienutzung aufweist, kann der Windenergienutzung im Gemeindegebiet von Rommerskirchen innerhalb der bestehenden Zone nicht substanziell Raum geschaffen werden. Als weitere Alternative könnte auf die Darstellung von Konzentrationszonen gänzlich verzichtet bzw. es könnte die vorhandene Zone aufgehoben werden und somit eine privilegierte Errichtung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Der damit einhergehende Verzicht auf eine rechtssichere planerische Steuerung zur raumverträglichen Bündelung von WEA-Standorten ist nicht im Sinne der Gemeinde Rommerskirchen. 2.11.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Rechtsgrundlagen, Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft Sind aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Eine konkrete Darstellung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs ist auf der Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang und konkrete Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Im Rahmen des Umweltberichtes zur FNP-Änderung erfolgt somit auch keine detaillierte Ermittlung und Bilanzierung des Kompensationsbedarfes zum Ausgleich der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen. Es ist bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan, wie gerichtlich bestätigt (s. dazu Beschluss des 4. Senats v. 26. April 2006 - BVerwG 4 B 7.06), mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabensgenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, ggf. der Aufstellung eines Bebauungsplans vorzubehalten. Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationsflächen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von mit diesem räumlich-funktional eng verknüpften Lebensräumen wie z. B. die Gehölzbestände erwarten. Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen gehört auch die visuelle Dimension des Eingriffes: Das Landschaftsbild ist landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Umweltbericht 46 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen Die folgenden Maßnahmen dienen zur Vermeidung und Verringerung der zu erwartenden Beeinträchtigungen und sind im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren zu konkretisieren: Boden, Wasser - Begrenzung von Erdmassenbewegungen auf den unbedingt notwendigen Umfang; - Oberboden: sachgemäße Behandlung und Zwischenlagerung (sofern Wiedereinbau möglich) auf Basis der DIN 18 915 „Bodenarbeiten“; - bei einer Lagerung boden- und grundwassergefährdender Stoffe während der Bauphase: Abdeckung des Bodens mit wasserundurchlässiger und säurefester Plane zum Schutz vor Schadstoffeintrag; - Befestigung von Kranstellplätzen und Zufahrten mit wasserdurchlässigem Material (Schotter, Kies); - Auffüllung von Oberboden auf die fertiggestellten Turmfundamente; - unverzüglicher Rückbau temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen; - Auffangen von für den Betrieb der Anlagen erforderlichen Schmierstoffe und Maschinenöle im Falle eines Lecks in speziellen Schutzvoreinrichtungen des Maschinenhauses (z. B. Fettwanne). Artenschutz, Tiere und Pflanzen Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos für WEA-empfindliche Vogelarten: - die unmittelbare Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Greifvögel sein; - die Freifläche um den Mastfuß sollte so klein wie möglich sein; - keine Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache; - Vermeidung der Errichtung von Windenergieanlagen zwischen Brutplätzen und essentiellen Nahrungshabitaten. - wird ggf. ergänzt Sonstige Maßnahmen: - Aussparung schutzwürdiger bzw. naturschutzfachlich hochwertiger Biotopflächen bei der Standortfestlegung innerhalb der Konzentrationszonen; - Schutz und Sicherung an das Baufeld grenzender Gehölze während der Bauphase gemäß der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsbeständen“; - Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit; ggf. sind Ausnahmen in Abstimmung mit Unteren Landschaftsbehörde (ULB) möglich, wenn keine Vogelbrut im Baufeldbereich gutachterlich festgestellt wurde; - landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich, im Bereich bestehender Wege); Umweltbericht 47 - Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung; - keine Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (zur Aktivierung von Beleuchtung im Zuge abendlicher Kontrollen); Fledermäuse könnten durch das Licht angezogen werden und, unten am Mast entlang hochfliegen und mit dem Rotor kollidieren. - wird ggf. ergänzt Menschen (Immissionsschutz), Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter - Erstellung schalltechnischer Gutachten zur konkreten Beurteilung vorhabensbedingter Schallimmissionen: Die Schutzbedürftigkeit der örtlichen Situation gegenüber im Allgemeinen als störend empfundenen Geräuscheinwirkungen (Lärm) wird anhand des Gebietscharakters (gemäß FNP, sofern vorhanden Bebauungspläne) und der Vorbelastung durch gewerbliche Immissionen beurteilt. In der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind gebietsspezifische Richtwerte für Schallimmissionen außerhalb von Gebäuden angegeben. Die zulässigen Immissionsrichtwerte dürfen durch die Gesamtbelastung nicht überschritten werden. - Erstellung von Schattenwurfberechnung: Klärung der Frage nach den Zeitpunkten, der Dauer sowie der Zulässigkeit möglicher Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf; Heranziehung von den dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechenden Orientierungswerten des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI): max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./Tag. - Verwendung nicht reflektierender Rotorflügel (Vermeidung von Reflektionen des Sonnenlichtes, des sog. „Disco-Effektes“); - landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich im Bereich bestehender Wege); - Blitz- und Überspannungsschutz: Erstellung eines Blitz-Schutzzonenkonzeptes nach der DIN EN 62305. - Gefährdung durch Eisabbruch: Im Winter kann sich an den Rotorblättern Eis bilden, das sich bei Tauwetter löst und herunterfällt. Die WEA sind technisch so auszustatten, dass sie einen Eisansatz erkennen und sich dann automatisch abschalten. - Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung. - Bodendenkmalschutz: sofern bei Erdarbeiten archäologische Bodenfunde auftreten sollten, ist die Gemeinde Rommerskirchen als Untere Denkmalbehörde und der Landschaftsverband Rheinland (LWR) als zuständiges Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. - wird ggf. ergänzt - Umweltbericht 2.12 48 Zusätzliche Angaben 2.12.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten Verfahren Für die Darstellung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes wurden sowohl auf vorhandene behördliche als auch im Rahmen des Umweltberichtes zusätzliche recherchierte Daten verwendet. - wird ggf. ergänzt Die Beschreibung und fachliche Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen erfolgte mit Hilfe der WEA-spezifischen Wirkfaktoren und der einschlägigen fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes. Bei nicht hinreichend konkreten Bewertungsmaßstäben wurden im Rahmen von Umweltprüfungen übliche Bewertungskriterien (z. B. räumliches Ausmaß und Reversibilität der Beeinträchtigung) ebenso wie gutachterliche Erfahrungsgrundsätze und Analogieschlüsse herangezogen. Die nachteiligen Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer ordinalen dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet. 2.12.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch nicht bekannt. Auch zur Erschließung und zum Bau von Kabeltrassen liegen noch keine Informationen vor. Daher sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und Umweltberichtes zu vielen Umweltauswirkungen nur grundsätzliche qualitative Aussagen möglich. Eine abschließende artenschutzrechtliche Beurteilung der Planung ist ebenfalls erst nach Feststehen der genauen Standorte und der Bauplanung möglich. Die genau zu erwartenden Lärm- und Schattenwurf-Belastungen lassen sich erst nach Feststehen der genauen Standorte sowie der verwendeten Anlagentypen im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahren ermitteln. Die abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen auf den „Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung“ ist damit erst nach Vorliegen der entsprechenden Fachgutachten zu den Schallimmissionen und zum Schattenwurf im konkreten Genehmigungsverfahren möglich. Es sei darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Richt- bzw. Orientierungswerte nicht überschritten werden dürfen (Schall: baugebietsbezogene Immissionsrichtwerte der TA Lärm; Schattenwurf: Orientierungswerte der LAI-Empfehlungen: max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./ Tag). 2.12.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die genannten Maßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Da die Bauart, Anzahl und die konkreten Standorte der künftigen Windenergieanlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind, können konkrete Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des FNP erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und Stellen festgelegt werden. Umweltbericht 2.13 49 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichtes Um eine Streuung von Windenergieanlagen (WEA) in Bereichen, in denen gewichtigere Belange der Windenergienutzung entgegenstehen, zu verhindern, plant die Gemeinde Rommerskirchen im Flächennutzungsplan die Darstellung von „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept. Im seit 1999 wirksamen FNP der Gemeinde Rommerskirchen ist eine „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dargestellt, die bereits mit zwei Windrädern bestückt ist. Um den Zielen der Landesregierung gerecht zu werden, zur Erreichung der Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der Windenergienutzung zu fördern, und ihre FNP-Darstellung an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, beabsichtigt die Gemeinde Rommerskirchen, der Windenergie in ihrem Gebiet weiteren Raum zu verschaffen. Basierend auf einem Plankonzept mit Potenzialflächenanalyse und eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zur Stufe 1 der Artenschutzprüfung wurden fünf Komplexe mit insgesamt acht Zonen ausgegrenzt, die als Konzentrationszonen in überlagernder Darstellung im FNP gekennzeichnet werden sollen. Die bisherigen Darstellungen „Fläche für die Landwirtschaft“, „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG“ des FNP innerhalb dieser Konzentrationszonen behalten ihre Gültigkeit. Nach den Ergebnissen der o. g. Voruntersuchungen sind diese dem Umweltbericht zugrunde liegenden Flächen als geeignete Flächen eingestuft. Für den ermittelten Flächenkomplex südöstlich von Gill - entspricht Zonenkomplex Nr. 5 - wurde der Bereich der bisherigen Konzentrationszone übernommen und in die 47. FNP-Änderung integriert. Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw. Schutzgutes und ggf. der Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung abgeschätzt. Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch nicht bekannt. Der Änderungsbereich umfasst rd. 299,3 ha, der etwa 5% des Gemeindegebietes entspricht. Tiere und Pflanzen, Artenschutz Die Zonen umfassen zumeist landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen sind grundsätzlich ausgleichbar. Nur wenige Biotopverbundflächen und schutzwürdige Biotope werden von den Zonen randlich tangiert. Auch hier ist eine weitgehende Eingriffsvermeidung im Rahmen der Standortfestlegung möglich. Die ASP Stufe 1 befindet sich derzeit noch Arbeit; es liegen noch nicht alle Daten zu bekannten Vorkommen WEA-empfindlicher Vogel- und Fledermausarten vor. Nach aktuellem Kenntnisstand ergibt sich für mindestens einen Teil der geplanten Konzentrationszonen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten, die - um Vollzugshindernisse auszuschließen - entsprechende Detailkartierungen sowie ggf. die Durchführung der ASP Stufe 2 inklusive der Konzeption von Artenschutzmaßnahmen bereits auf FNP-Ebene erforderlich machen könnten. Umweltbericht 50 In den geplanten Konzentrationszonen sind ggf. Brutplätze / Brutverdachtsfälle der „verfahrenskritischen“ Arten Grauammer, Kiebitz und Wachtel betroffen; sollte sich dies durch konkrete Hinweise oder im Rahmen von Erfassungen bestätigen, so sind entsprechende Vermeidungs- bzw. Artenschutzmaßnahmen vorzusehen, um die Erfüllung von Verbotstatbeständen abzuwenden. Eine abschließende Aussage zur Vollzugsfähigkeit der FNP-Änderung kann erst nach Vervollständigung der Artenschutzprüfung getroffen werden. Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz). Boden, Wasser und Geländeklima Nicht reversible Beeinträchtigungen natürlich gewachsener Bodenprofile werden durch Fundamentschüttungen ausgelöst. Alle Zonen tangieren lt. Geologischem Dienst besonders schutzwürdige Bodeneinheiten. Aufgrund der Vermeidungsmöglichkeiten bei der Festlegung der konkreten Standorte und auch bezogen auf die o. g. Versiegelung in allen Zonen wird von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgegangen. Die über einen längeren Zeitraum andauernde Versiegelung durch Fundamente, Kranstellflächen und Zufahrten wird zu einer unwesentlichen Verringerung der Grundwasserneubildung und zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen. Innerhalb der Zonen befinden sich keine Oberflächengewässer. Durch Versiegelungen wird sich das Mikroklima im bodennahen Bereich der WEAStandorte ebenso verändern wie der Luftraum über den Anlagen infolge der Rotorbewegung (Veränderung von Luftdruck und Thermik, Sogwirkung). Die kleinräumigen Beeinträchtigungen werden zu keiner signifikanten Minderung bioklimatischer oder immissionsökologischer Ausgleichsfunktionen führen. Landschaft (Landschaftsbild), Landschaftsschutzgebiete Das Gemeindegebiet ist in seinem Erscheinungsbild stark durch weitläufige, weitgehend ausgeräumte, ebene - Zone Nr. 4 im leicht welligen Gelände - Ackerflächen geprägt, belebende und gliedernde Landschaftselemente (Restwald-, Gehölzbestände, Bachläufe) sind nur untergeordnet und außerhalb des Änderungsbereiches vorhanden. Der höchste Punkt im Bereich der Konzentrationszonen liegt bei 92 m ü. NN östlich des Hühnerberges (Zone 4), der niedrigste Geländepunkt bei 55 m ü. NN westlich Vronover Hof (Zone 2). Die mittlere (durchschnittliche) landschaftsästhetische Qualität ist lokal, vor allem aufgrund bestehender Vorbelastungen, als gering einzustufen. WEA werden i. d. R. als technische Fremdkörper wahrgenommen. Aufgrund der Anlagenhöhe ist eine landschaftliche Einbindung nicht möglich. Zu berücksichtigen ist eine hohe Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen zu zahlreichen Siedlungsbereichen im zentralen Gemeindegebiet, da sichtverschattende Elemente kaum vorhanden sind. In einigen Zonen wird sich die landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar absolut erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten. Umweltbericht 51 Hinsichtlich der Anordnung der Konzentrationszonen innerhalb des Planungsraumes ist für die Komplexe 4 und 5 eine deutliche Nähe zur B 59 und K 24 erkennbar. Zu Bereichen mit Festsetzungen gemäß Landschaftsplan, vor allem Anlegung von Wegerainen und Gehölzpflanzmaßnahmen, sind nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und bzgl. der Standortwahl der WEA ein Mindestabstand einzuhalten. Nördlich angrenzend zur Zone 1 liegt das Landschaftsschutzgebiet „Ehemalige Bahntrasse“ des Landschaftsplanes Grevenbroich-Rommerskirchen. Substanzielle Beeinträchtigungen der Schutzziele (u. a. Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes) werden voraussichtlich nicht ausgelöst. Sofern nachteilige Auswirkungen vermieden und bei der WEA-Standortwahl ein Mindestabstand eingehalten werden, ist von keinen negativen Auswirkungen auszugehen. Menschen, Gesundheit und Bevölkerung Hinsichtlich der Wohnbevölkerung wird davon ausgegangen, dass aufgrund ausreichender Abstände zu Wohnnutzungen die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte bzgl. Lärm und Schattenwurf eingehalten werden und ggf. zusätzliche Belastungen hinnehmbar sind; dies muss im konkreten Genehmigungsverfahren durch entsprechende Immissionsschutz-Gutachten nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen ein z. T. erhöhtes Konfliktpotenzial auf, da auch im Umfeld vereinzelt Wanderwege betroffen sind. Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Änderungsbereiches und im unmittelbaren Umfeld befinden sich keine Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste. Die Ortschaften Widdeshoven, Hoeningen, Ramrath und Villau sowie das unmittelbare Siedlungsumfeld befindet sich innerhalb eines regional bedeutsamem Kulturlandschaftsbereiches, die Zonen 1 und 2 liegen nördlich bzw. südlich dieses KLB. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial resultiert bei beiden Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen zum KLB sowie bei allen Zonen aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse landschaftsbildprägender Kirchtürme, eines Klosters, einer Burg und eines Schlosses, zu denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht auszuschließen ist. Im unmittelbaren Umfeld der Zonen 1 und 4 bestehen Gebiete mit kleineren Restwaldflächen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind. Eine signifikante Minderung der Schutzfunktionen bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und der Einhaltung von Mindestabständen ist nicht erkennbar. Zu bestehenden Infrastrukturtrassen (Straßen, Bahntrassen, Kabeltrassen, Rohrleitungen, Ferngasleitung) sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering möglich) sind bzgl. der WEA-Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw. Mindestabstände zu berücksichtigen. Im Bereich der Richtfunktrassen in den Zonen 1, 2, 3.1 und 3.2 sind ggf. Bauhöhenbeschränkungen bzgl. der Standortwahl der WEA und der Wahl des WEATyps zu berücksichtigen. Weitergehende nachteilige Auswirkungen für Nutzungen im unmittelbaren Umfeld der Konzentrationsflächen (Braunkohlekraftwerk Neurath bei Zone 4) sind zu vermeiden. Umweltbericht 52 Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von Beeinträchtigungen Als Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen werden Vorschläge gemacht, die im Rahmen der weiteren Genehmigungsplanung zu konkretisieren sind. Eine konkrete Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist auf der Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang und die genauen Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationszonen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von mit diesem räumlich-funktional eng verknüpften Lebensräumen, wie z. B. den Gehölzbeständen, erwarten. Bei der Kompensation der Beeinträchtigungen ist auch die visuelle Dimension der Eingriffe zu berücksichtigen. Abhängig von der Anzahl der geplanten WEA in den jeweiligen Zonen unterliegt die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm gemäß des Anhanges 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Pflicht zu einer standortbezogenen Vorprüfung (drei bis weniger als sechs WEA) oder allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (sechs bis weniger als 20 WEA). Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Folglich ist die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Der Vorhabensträger hat die Angaben zum Eingriff sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen. Berücksichtigung weiterer Belange 53 3 Berücksichtigung weiterer Belange 3.1 Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung Für die Errichtung wie auch für die Wartung der Anlagen ist der Einsatz von Schwertransporten bzw. Fahrzeugen mit Überbreiten bzw. -längen notwendig. Für Nutzung der öffentlichen Wege und Straßen sind im konkreten Genehmigungsverfahren vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Rommerskirchen (ggf. der Stadt Grevenbroich, Bedburg bzw. Pulheim) zu treffen, so auch zur Herstellung, dem Ausbau und der Unterhaltung der Wege. Detailfragen der Netzanbindung für die Windenergieanlagen können nicht im Rahmen der Flächennutzungsplanung geklärt werden. Netzbetreiber treffen verbindliche Aussagen zur Aufnahmekapazität / Erfordernis von Umspannwerken erfahrungsgemäß erst bei Vorliegen des Antrags auf Baugenehmigung. Auch die Lage der zur Einspeisung der erzeugten Energie benötigten Kabeltrassen wird im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Hierzu wird im konkreten Genehmigungsverfahren der Einspeisepunkt in das Stromnetz vom zuständigen Netzbetreiber abgefragt und geregelt. Die Verpflichtung zur Aufnahme dieser Energie ins öffentliche Netz ist im Rahmen des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG)34 geregelt, dessen Novelle am 27. Juni 2014 in der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Vor dem Genehmigungsverfahren werden keine verbindlichen Aussagen getroffen. Das anfallende Niederschlagswasser von den in geringem Umfang neu zu versiegelnden Flächen an den Windenergieanlagen wird voraussichtlich auf den benachbarten, unversiegelten Flächen versickern können. Auf eine technische Einrichtung zur Sammlung soll verzichtet werden; dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Anfall von Schmutzwasser bzw. wassergefährdenden Stoffen ist nicht zu erwarten; die Gewährleistung erfolgt durch den Betreiber bzw. Hersteller im Rahmen des jeweiligen konkreten Genehmigungsverfahrens. 3.2 Infrastrukturtrassen Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw. der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Zudem bedürfen gemäß § 25 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bauliche Anlagen jeder Art längs der Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ebenfalls einer Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde. Betroffen sind am Konzentrationszonenkomplex Nr. 5 die Bundesstraße B 59n sowie die Kreisstraße K 24 (40 m). Im Plankonzept wurden zu Hochspannungsfreileitungen Abstände von 100 m als Tabuzone festgesetzt. In Abhängigkeit vom jeweiligen WEA-Standort und -typ sowie der Tatsache, ob an Hochspannungsfreileitungen die Anbringung von Schwingungsschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht, sind ggf. darüber hinausgehende Abstände erforderlich. 34 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2730). Berücksichtigung weiterer Belange 54 Zu den vorhandenen Bahntrassen wurde im Plankonzept ein Sicherheitsstreifen von 100 m (entspricht in etwa dem einfachen Rotordurchmesser) als Tabuzone festgesetzt, da eine Genehmigung zur Errichtung von WEA in diesem Bereich sehr unwahrscheinlich ist. 3.3 Immissionsschutz Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)35 ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, zu treffen. Bei der Festlegung der „weichen“ Tabukriterien im Rahmen des Plankonzeptes (s. Kap. 2) wurden zum vorsorgenden Immissionsschutz Abstände von 800 m bzw. 500 m berücksichtigt; damit wird dem Belang des Immissionsschutzes soweit Rechnung getragen, wie es auf Ebene der FNP-Planung möglich ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)36 angegebenen Schall-Richtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden können; dies ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagentyps sowie der konkreten Standorte durch ein entsprechendes Schallschutz-Gutachten vom Betreiber nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass der Immissionsrichtwert hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird. Bezüglich des sogenannten Discoeffektes wird z. B. durch eine Mattlackierung der Windenergieanlagen keine Belästigung hervorgerufen. 3.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) handelt es sich bei der Errichtung von Windenergieanlagen um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes, welcher der Kompensationspflicht unterliegt. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP wird ein solcher Eingriff grundsätzlich vorbereitet; im Rahmen der FNP-Planung ist jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Flächen bzw. in welchem Umfang der Eingriff erfolgt. Aussagen zum zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild oder zum erforderlich werdenden Kompensationsbedarf sind daher auf dieser Planungsebene nicht möglich. Dieser Belang ist im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren zu klären. Hierzu ist von dem / den zukünftigen Betreiber(n) der Anlagen ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellen zu lassen. 35 36 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740). Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503). Berücksichtigung weiterer Belange 3.5 55 Artenschutz Bereits auf FNP-Ebene sind die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer Artenschutzprüfung so weit wie möglich zu berücksichtigen (s. dazu ministeriellen Leitfaden Artenschutz37). Hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen im FNP geht es darum, ob sich aufgrund des Vorkommens bestimmter Arten ggf. ein „Vollzugshindernis“ ergeben könnte. Die Berücksichtigung im FNP-Verfahren noch nicht ersichtlicher, standortbezogener bau- und anlagebedingter Auswirkungen auf planungsrelevante Arten i. S. des § 44 BNatSchG erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren. Die Bearbeitung der Artenschutzvorprüfung (ASP 1) erfolgt parallel zum FNP-Änderungsverfahren. Nach aktuellem Kenntnisstand38 ergeben sich für zumindest einen Teil der geplanten Konzentrationsflächen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten, sodass hier ggf. weitere Untersuchungen bzw. Artenschutzprüfungen der Stufe 2 (ASP 2) erforderlich sind. - wird ergänzt 3.6 Aufforstungsflächen Im östlichen Randbereich der Teilfläche Nr. 5 ist eine Fläche für Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen zur Aufforstung im Landschaftsplan VI „Grevenbroich / Rommerskirchen“ festgesetzt. 3.7 Flugsicherheit Die Errichtung von WEA kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erfolgen. Besitzen Anlagen eine Höhe von über 100 m, ist eine Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen durch Befeuerung gemäß § 12 Abs. 4 und §§ 14 bis 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)39 erforderlich, die im Rahmen des luftrechtlichen Prüfverfahrens zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird. In der Regel sind gemäß Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen40 folgende Kennzeichnungen vorgesehen: Die Rotorblätter sind zur Tageskennzeichnung mit drei Farbfeldern von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m verkehrsorange (RAL 2009) - 6 m verkehrsweiß (RAL 9016) - 6 m orange) zu versehen. Bei WEA mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus auf beiden Seiten mit einem 2 m breiten orange / rotem Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 m breiten Farbring in orange / rot, beginnend in 40 ± 5 m über Grund oder Wasser, zu kennzeichnen. Die Verwendung von weiß blitzenden Feuern kann u. U. zugelassen werden. Als Nachtkennzeichnung sind die Anlagen mit roten Hindernisfeuern auszustatten. 37 LANUV / MKULNV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ / MINISTERIUM FÜR KLIMAUMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2013): Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen". SCHUTZ, 38 39 40 ÖKOPLAN (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - Juli 2015. Luftverkehrsgesetz vom 01. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September 2004 (BAnz. Nr. 168 S. 19937), zuletzt geändert am 24. April 2007 (BAnz. S. 4471). Berücksichtigung weiterer Belange 3.8 56 Schutz vor Schäden durch Eiswurf Zum Schutz vor einer Eisbildung an den Rotorblättern wird der Betreiber bei fehlender Enteisungsanlage verpflichtet, die Anlage abzuschalten und die hierfür notwendigen technischen Einrichtungen (Abschaltautomatik) vorzusehen. 3.9 Altlasten Nach Mitteilung der Gemeinde Rommerskirchen sind innerhalb des Änderungsbereiches im Bereich der Zonenkomplexe 2, 3 und 5 Altstandorte im Altlastenkataster verzeichnet. Treten bei Erdarbeiten Auffälligkeiten auf, ist die zuständige Behörde des Rhein-Kreises Neuss umgehend zu benachrichtigen. Rommerskirchen, den Im Auftrag Carsten Friedrich (Leiter Amt für Grundstücksmanagement) Diese Begründung gehört nach Beschluss des Rates der Gemeinde Rommerskirchen vom .............................. gemäß § 10 BauGB zu der beschlossenen Flächennutzungsplanänderung. Rommerskirchen, den Dr. Martin Mertens (Der Bürgermeister)