Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,1 MB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
ROMMERSKIRCHEN
47. FNP-Änderung
„Windkraft Rommerskirchen“
Begründung mit Umweltbericht
Stand: Vorentwurf, Juli 2015
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
1
Planungsvorgaben
1.1
Anlass und Ziel der Planung ........................................................................... 1
1.2
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung.. 1
1.3
Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ..................................................... 4
1.4
Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA ................................... 7
1.5
Planungsrechtliche Situation ........................................................................... 7
2
Umweltbericht
3
Berücksichtigung weiterer Belange
3.1
Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung ............................ 53
3.2
Infrastrukturtrassen ....................................................................................... 53
3.3
Immissionsschutz .......................................................................................... 54
3.4
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ....................................................... 54
3.5
Artenschutz ................................................................................................... 55
3.6
Aufforstungsflächen ...................................................................................... 55
3.7
Flugsicherheit ................................................................................................ 55
3.8
Schutz vor Schäden durch Eiswurf ............................................................... 56
3.9
Altlasten ........................................................................................................ 56
Planungsvorgaben
1
1 Planungsvorgaben
1.1
Anlass und Ziel der Planung
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)1 stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich ein privilegiert zulässiges Vorhaben dar, für die
ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, sofern öffentliche
Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Um eine
Streuung der Windenergieanlagen in Bereichen, in denen der Windenergienutzung
gewichtigere Belange entgegenstehen, zu verhindern, können Städte und Gemeinden im
Flächennutzungsplan (FNP) „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ ausweisen,
wenn im Vorfeld eine Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes vorgenommen und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept für die Darstellung von
Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Diese Darstellung hat nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der der Errichtung von WEA an anderer
Stelle im Stadt- bzw. Gemeindegebiet in der Regel entgegensteht (sog. Planvorbehalt
mit Ausschlusswirkung), sodass durch eine derartige positive Standortausweisung die
übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden können.
Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine etwa 8,57 ha
große „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung
dar, die bereits mit zwei Windrädern bestückt ist.
Die Landesregierung NRW hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, zur Erreichung der
Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der
Windenergienutzung zu fördern. Diese Zielsetzung findet auch im Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) sowie des Regionalplans des Regierungsbezirks Düsseldorf,
der ebenfalls im Entwurf vorliegt, Berücksichtigung. Bereits 2011 erfolgte eine Novellierung des Windenergie-Erlasses2, der in 2014 / 2015 erneut unter Berücksichtigung der
aktuellen Rechtsprechung überarbeitet wurde und aktuell im Entwurf vorliegt.
Aufgrund der veränderten planerischen Vorgaben, der aktuellen Rechtslage und dem
weiter bestehenden Bedarf an geeigneten Standorten für WEA im Gemeindegebiet
beauftragte die Gemeinde Rommerskirchen im August 2014 die Firma Ökoplan Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges - mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesamtkonzeptes als Grundlage für die Darstellung weiterer Konzentrationszonen
im Flächennutzungsplan.
1.2
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung
Das in 2014 und 2015 erarbeitete Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für
WEA im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen3 bildet die Grundlage für
die 47. Flächennutzungsplan-Änderung „Windkraft Rommerskirchen“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vollzieht sich die
Planung von Konzentrationszonen abschnittsweise. Die Ermittlung von Flächen, die für
1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).
2
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NRW (MKULNV) und MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN UND VERKEHR DES LANDES NRW
(MWEBV) (2011): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für
die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011
3
ÖKOPLAN (2015): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - Mai 2015.
Planungsvorgaben
2
die Darstellung als Konzentrationszonen potenziell zur Verfügung stehen (= Potenzialflächen), erfolgt dabei nach dem Ausschlussprinzip. In einem ersten Schritt werden
diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" ermittelt, in denen eine Windenergienutzung nicht
möglich bzw. nicht erwünscht ist; diese lassen sich in "harte" und "weiche" Tabuzonen
untergliedern (s. u.). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der „harten“ und „weichen“
Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt mit den öffentlichen
Belangen, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone
sprechen, abzuwägen.
Abschließend ist eine Ergebnisprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Windenergienutzung in Anbetracht der Möglichkeiten der Gemeinde Rommerskirchen substanziell
Raum gegeben wird. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, muss der Plangeber die
„weichen“ Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen4.
Bei den „harten“ Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die
Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) scheitert, wonach die
Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann,
wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen5. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen
der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen.
Als "weiche" Tabuzonen werden Flächen definiert, in denen die Errichtung und der
Betrieb von WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach den
städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde Rommerskirchen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Festlegung der Kriterien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem
jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der Windenergie nicht in
Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit
technischen, naturschutzfachlichen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die Ungeeignetheit der von der
Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von pauschalisierend festgelegten
Kriterien festzustellen, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für
und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen.
Als Tabuzonen wurden folgende Flächen definiert, die somit als Standorte für Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen:
„Harte“ Tabuzonen:
-
Bebaute und zur Bebauung vorgesehene Bereiche (Siedlungsbereiche / Flächen
für den Gemeinbedarf gem. FNP, Wohnnutzung im Außenbereich, Industrie-/
Gewerbegebiete, Sondergebiete),
-
Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte (Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, Flächen mit Umwandlungsverbot gem. Landschaftsplan
und gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG),
-
Infrastrukturtrassen (Flächen für den Verkehr / für Bahnanlagen).
4
vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1/11
5
vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - BVerwG 4 CN 4.03
Planungsvorgaben
3
„Weiche“ Tabuzonen:
-
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) gem. Regionalplan-Entwurf,
-
Bereiche für gewerbliche- und industrielle Nutzungen (GIB) gem. RegionalplanEntwurf,
-
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan-Entwurf,
-
Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten,
-
Waldflächen / Flächen für die Forstwirtschaft gem. FNP,
-
Ausgleichsflächen,
-
Grünflächen gem. FNP,
-
Überschwemmungsgebiete,
-
Fläche für den Luftverkehr,
-
Flächen für die Ver- und Entsorgung gem. FNP,
-
Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen (100 m),
-
Schutzabstand zu unterirdischen Versorgungsleitungen (5 m),
-
Schutzabstand zu Bahntrassen (100 m),
-
Anpassungsbereich B 477n (beidseitig 100 m),
-
Schutzabstände zu bewohnten Bereichen:
o
o
800 m zu Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen, gemischten Bauflächen
sowie den Sondergebieten „Golfclubhaus und Folgeeinrichtungen“ und
„Seniorenpark“ gem. FNP,
500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / Betriebswohnungen.
Die verbleibenden Flächen (= Potenzialflächen) wurden einer weitergehenden, standortbezogenen Betrachtung und Bewertung bzgl. ihrer Raumempfindlichkeit unter Berücksichtigung der Kriterien „landschaftsästhetischer Wert“, „Vorbelastung“, „Sichtbeziehungen“, „landschaftskulturelle Bedeutung“, „Erholungsfunktion“ und „Artenschutz“ unterzogen und hinsichtlich weiterer konkurrierender Belange betrachtet. Aufgrund einer
hohen Raumempfindlichkeit wurden einzelne Flächen in ihrer Eignung herabgestuft. Von
den elf potenziell nutzbaren Flächenkomplexen betrifft das vor allem Flächen im östlichen Gemeindegebiet sowie weitere Flächen im Norden und Westen von Rommerskirchen.
Insgesamt besteht im Gemeindegebiet von Rommerskirchen nach Ausschluss von
„harten“ und „weichen“ Tabuzonen sowie der Abwägung hinsichtlich der Raumempfindlichkeit und der Berücksichtigung weiterer konkurrierender Belange ein umfassendes
Flächenpotenzial, das für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen grundsätzlich zur
Verfügung steht. Dem trägt auch der Regionalplan-Entwurf6 Rechnung, der in einem definierten Raum, in dem auch die Gemeinde Rommerskirchen liegt, eine Sonderregelung
formuliert und zwischen zukünftigen Windparks einen Abstand von mindestens 2.500 m
vorsieht (s. dazu Kap. 2.2.7).
Unter Berücksichtigung dieser Regelung und unter Betrachtung weiterer Restriktionen
wird empfohlen, im Flächennutzungsplan ausschließlich die als „geeignet“ bewerteten
Bereiche darzustellen, die sich auf folgende fünf Potenzialflächen verteilen:
6
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2014): Regionalplan Düsseldorf (Entwurf). Blatt 28: Dormagen,
Grevenbroich, Monheim am Rhein, Rommerskirchen.
Planungsvorgaben
4
Fläche Nr. 1: nördlich Ramrath (9,3 ha)
Die Fläche Nr. 1 ist bei mittlerer Raumempfindlichkeit trotz geringer Flächengröße grundsätzlich geeignet, da die Errichtung eines gemeindeübergreifenden Windparks mit angrenzenden Flächen auf Grevenbroicher Stadtgebiet möglich ist.
Fläche Nr. 3: westlich Ueckinghoven (36,5 ha), Fläche Nr. 7: westlich Vanikum (28,6 ha)
Die westliche Teilfläche des Komplexes Nr. 3 und der Flächenkomplex Nr. 7 werden bei
mittlerer bis geringer Raumempfindlichkeit als geeignet eingestuft und werden auch im
Regionalplan-Entwurf größtenteils als „Windenergiebereiche“ dargestellt.
Fläche Nr. 8: westlich Nettesheim (125,6 ha)
Aufgrund des im Regionalplan-Entwurf vorgegebenen 2.500 m-Abstandes zwischen
„Windenergiebereichen“ und der Nichtdarstellung der Flächenkomplexe 4 und 5 erfolgte
eine Vergrößerung des ursprünglich geeigneten Bereiches bei insgesamt mittlerer
Raumempfindlichkeit.
Fläche Nr. 11: südöstlich Gill (104,5 ha)
Der Komplex Nr. 11 ist aufgrund hoher Vorbelastung und mittlerer Raumempfindlichkeit
trotz der Lage innerhalb von BSLE gemäß Regionalplan als geeignet eingestuft.
Aufgrund vorhandener Richtfunkstrecken können sich zudem innerhalb der Flächen
Nr. 1, 3 und 8 Bauhöhenbeschränkungen ergeben. Für alle Flächen muss zudem die
artenschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit im weiteren Verfahren geprüft werden.
1.3
Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Art der Darstellung
Die Darstellung der Konzentrationszonen für WEA der Gemeinde Rommerskirchen
erfolgt als „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ mit der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit als landwirtschaftliche Fläche und den überlagerten Darstellungen „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG“ (s. Plandarstellung).
Planung und Nutzungsbeschränkungen
Neben der Unterbringung der Standorte für die Masten sind in der Konzentrationszone
auch Nebenanlagen, die für die Betreibung der Anlagen notwendig sind (z. B. Kranstellplatz, Trafogebäude), zulässig. Außer der Windenergienutzung bleibt die landwirtschaftliche Nutzung sämtlicher verbleibender Flächen innerhalb der Konzentrationszone soweit möglich inklusiv der durch den Rotor überstrichenen Fläche - weiterhin zulässig,
sofern sie die Windenergieerzeugung nicht beeinträchtigt.
Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach § 35 BauGB.
Lage und Abgrenzung
Die 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rommerskirchen „Windkraft
Rommerskirchen“ umfasst fünf Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt acht Einzelflächen und einer Gesamtgröße von rund 299,3 ha (s. Abb. 1).
Planungsvorgaben
5
Es handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe):
-
Nr. 1 „Ramrath“ (9,3 ha): Fläche im nördlichen Gemeindegebiet nördlich von Ramrath und Villau an der Gemeindegrenze zur Stadt Grevenbroich; vorherrschende
Nutzung: Landwirtschaft.
-
Nr. 2 „Ueckinghoven“ (36,5 ha): Fläche im nordwestlichen Gemeindegebiet westlich
von Ueckinghoven und Widdeshoven an der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt
Grevenbroich; vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft.
-
Nr. 3 „Oekoven“ (125,6 ha): Komplex aus zwei Zonen zwischen Oekoven, Nettesheim, Eckum und Sinsteden im zentralen Gemeindegebiet; vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft.
-
Nr. 4 „Vanikum“ (23,3 ha): Fläche im südwestlichen Gemeindegebiet südwestlich
von Vanikum an der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Bedburg; vorherrschende
Nutzung: Landwirtschaft.
-
Nr. 5 „Gill“ (104,7 ha): Komplex aus drei Zonen südöstlich von Gill und Eckum an
der Grenze zu den Städten Bergheim und Pulheim; vorherrschende Nutzung:
Landwirtschaft, Windenergienutzung (2 WEA).
Planungsvorgaben
6
Abb. 1: Lage der geplanten Konzentrationszonen im Gemeindegebiet
Es ist in der Bauleitplanung durchaus möglich, bestehende Konzentrationszonen anders
zu bewerten als neue, so z. B., wenn der Immissionsschutzabstand vergrößert wurde
und die so ermittelten Konzentrationszonen bei einem neuen - nun größeren - Abstand
kleiner ausfielen.
Die Darstellungen von Konzentrationszonen im FNP mit den Rechtswirkungen des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB sind von ihrer Rechtswirkung weitgehend mit einem Bebauungsplan vergleichbar. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass auch ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 39 ff BauGB bei Änderung einer Konzentrationszone im FNP
besteht.
Planungsvorgaben
7
Nach Plankonzept steht hier zwar der nicht eingehaltene Schutzabstand von 5 m zur
unterirdischen Versorgungsleitung (hier: Rheinwassertransportleitung und Steuerkabel),
der als „weiche“ Tabuzone definiert wurde, entgegen, doch ist aus o. g. Gründen
vorgesehen, die vorhandene Konzentrationszone komplett zu übernehmen und in den
Geltungsbereich der 47. FNP-Änderung zu integrieren. Der Zonenkomplex 5 umfasst
damit den im Plankonzept ermittelten Bereich sowie zusätzlich den Bereich der Altfläche
mit einem Flächenumfang von ca. 0,2 ha (rot schraffierte Fläche in Abb. 2).
Abb. 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches der südöstlichen Teilfläche des Zonenkomplexes 5 zur
47. FNP-Änderung (blau: bestehende Konzentrationszone)
1.4
Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA
Wie oben beschrieben, besteht im Südosten des Gemeindegebietes von Rommerskirchen eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit zwei WEA (s. Abb. 2).
Weitere Konzentrationszonen werden in den Flächennutzungsplänen angrenzender
Stadtgebiete dargestellt, und zwar in Dormagen (3 WEA) im Nordosten sowie Bergheim
(5 WEA) und Pulheim (3 WEA) im Südosten, hinzu kommen zwei weitere Zonen innerhalb von Grevenbroich (westlich, insgesamt 19 WEA).
1.5
Planungsrechtliche Situation
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Der gültige LEP
stammt aus dem Jahre 19957 und wird zurzeit neu aufgestellt.
7
MURL - MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-Westfalen
(1995): Landesentwicklungsplan. Düsseldorf.
Planungsvorgaben
8
Der Entwurf zum neuen LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen
der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält
er auch Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So wird als Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der Stromversorgung in NRW durch Windenergie zu
decken.
Am 25.06.2013 hat das Kabinett den Entwurf8 des neuen LEP beschlossen. In einem
sechsmonatigen Beteiligungsverfahren wurden von Kommunen, Interessenverbänden
und Bürgern 1.400 Stellungnahmen mit insgesamt 10.000 Anregungen und Bedenken
eingebracht, mit deren Auswertung die Landesplanungsbehörde zurzeit noch beschäftigt
ist. In einem Zwischenschritt wurde dem Kabinett ein Paket mit wesentlichen Änderungen vorgelegt, das bereits einen Großteil von Anregungen umsetzt; diese Änderungen
wurden am 28.04.2015 gebilligt. Hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden die im Entwurf genannten Flächenvorgaben für die sechs Planungsregionen jetzt lediglich als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung,
Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können.
Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen
in den regionalen Planungsgebieten gemacht.
Im noch gültigen LEP von 1995 wird die Gemeinde Rommerskirchen als Grundzentrum
der siedlungsräumlichen Grundstruktur "Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur" zugeordnet. Das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Siedlungsbereiche ist
als „Freiraum“ dargestellt, der durch räumlich differenzierte Freiraumfunktionen gekennzeichnet ist. Zudem sind im östlichen und nordöstlichen Gemeindegebiet Grundwasservorkommen und in einem Teilbereich im Südwesten die Industrieansiedlung / Kraftwerksstandort A 1.3 „Grevenbroich-Neurath“ dargestellt.
Gemäß LEP-Entwurf liegt der östliche Randbereich des Gemeindegebietes von Rommerskirchen in der Kulturlandschaft „Rheinschiene“, das zentrale Gemeindegebiet in den
„Krefeld - Grevenbroicher Ackerterrassen“ und der südwestliche Bereich von Rommerskirchen innerhalb der „Ville“. Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB) werden im
Osten entlang des Stommelner Baches und Knechtsteder Grabens mit der Nr. 19.03
„Knechtsteden - Stommelner Bach“ sowie im nördlichen Gemeindegebiet entlang des
Gillbaches und des Flothgrabens die KLB 18.03: „Untere Erft und Gillbach“ dargestellt9.
Regionalplan
Rommerskirchen befindet sich im Geltungsbereich des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, der zurzeit im Entwurf mit Stand vom August 2014 vorliegt10. Im
aktuellen Entwurf wird bereits die derzeit geplante B 477n mit verlegter Anschlussstelle
zur L 280 dargestellt; die Teilflächen der FNP-Änderung gehören zum „Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich“.
8
STAATSKANZLEI DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2015): LEP NRW - Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Entwurf Stand 26.06.2013 mit Änderungen Stand 28.04.2015. - Landesplanungsbehörde, Düsseldorf. https://land.nrw/de/thema/landesplanung [06.05.2015]
9
LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007):
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen" (KULEP).
http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_
Gesamt.pdf [15.05.2015]
10
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 2014: Regionalplan Düsseldorf (Entwurf) - Blatt 28: Dormagen, Grevenbroich, Monheim am Rhein, Rommerskirchen. http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/pdf_
rpd_e_042014/blatt_28_rpd_e_042014.pdf [06.05.2015]
Planungsvorgaben
9
Nach einem Vorschlag der Gemeinde Rommerskirchen sind erweiterte Darstellungen
eines „Regionalen Grünzugs“ im östlichen Gemeindegebiet sowie Ergänzungen bzw.
Entfernung von Teilbereichen zum „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung“ (BSLE) im östlichen und südlichen Gemeindegebiet vorgesehen (s. Abb. 3).
Zudem soll der nördliche Randbereich der Zone Nr. 4 zusätzlich als BSLE dargestellt
werden. Der Zonenkomplex Nr. 5 liegt innerhalb der BSLE.
Alle Teilflächen der Änderung sind weitestgehend deckungsgleich mit den im Regionalplan-Entwurf dargestellten „Windenergiebereichen“ (Kreuzschraffur in Abb. 3).
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan-Entwurf mit Anpassungsvorschlägen der Gemeinde
Rommerskirchen
Planungsvorgaben
10
Landschaftsplan
Die Teilflächen des Änderungsbereiches befinden sich im räumlichen Geltungsbereich
des Landschaftsplanes VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“11 und ist dem Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ zugeordnet.
(Festsetzungen s. Abschnitt 2 „Umweltbericht“)
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen als
„landwirtschaftliche Fläche“ dargestellt mit den überlagernden Kennzeichnungen „Fläche
für Windenergieanlagen“, „Wasserschutzgebiet Schutzzone III b“ und „Richtfunkstrecke
der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf
N.N. bezogen“.
11
RHEIN-KREIS NEUSS (2012): Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen. Stand 06.12.2012.
Umweltbericht
11
2 Umweltbericht
2.1
Anlass und Aufgabenstellung
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der
Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Maßgebende
Prüfgegenstände sind die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Inhalt und Form
des Umweltberichtes werden geregelt in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Ziel ist
eine umfassende und systematische Darstellung der umweltrelevanten Aspekte der
Planung, sodass die betroffenen Umweltbelange in der Abwägung berücksichtigt werden
können.
Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert auf der Grundlage des derzeitigen Planungs- und Wissenstandes das umweltrelevante Abwägungsmaterial. Konkrete Angaben
zum Standort der Anlagen und zu technischen Details liegen bisher ebenso wenig vor
wie Fachgutachten zum Schallschutz und Schattenwurf.
Für die im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes als zur Darstellung von Konzentrationszonen empfohlenen Flächen wird parallel ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1)12 erarbeitet, auf dessen Ergebnisse der Umweltbericht zurückgreift.
Da ggf. mit Vorkommen planungsrelevanter, sogenannter WEA-empfindlicher Vogelarten
sowie streng geschützter Fledermausarten zu rechnen ist, sind im weiteren Verfahren
vertiefende Untersuchungen bzw. für betroffene Arten die Durchführung der Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 2 erforderlich.
2.2
Kurzdarstellung des Inhalts und Ziele der Planung
Voraussetzung für die Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine vorherige Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges
Plankonzept. Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine
„Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dar.
Im Jahr 2014/2015 erarbeitete das Büro Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und
Kordges - ein Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan13 auf Grundlage des aktuellen Windenergie-Erlasses von 2011 sowie der
aktuellen Rechtsprechung, das nun mit Stand Mai 2015 vorliegt. Es bildet die Grundlage
für die 47. Flächennutzungsplan-Änderung - Windkraft Rommerskirchen.
Die 47. FNP-Änderung umfasst fünf Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt acht
Einzelflächen, die eine Gesamtgröße von rd. 299,3 ha aufweisen (s. a. Kap. 1.3 und Abb.
1, S. 6):
-
Nr. 1 „Ramrath“ (9,3 ha),
-
Nr. 2 „Ueckinghoven“ (36,5),
-
Nr. 3 „Oekoven“ (125,6 ha),
-
Nr. 4 „Vanikum“ (23,3 ha),
-
Nr. 5 „Gill“ (104,7 ha).
12
ÖKOPLAN (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - Juli 2015.
13
ÖKOPLAN (2015): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - Mai 2015.
Umweltbericht
12
Wie aus Abb. 2 ersichtlich, umfasst die Potenzialfläche südöstlich von Gill gemäß Plankonzept die im aktuellen FNP dargestellte „Fläche für Windenergieanlagen“ (Altfläche) in
deren wesentlichen Bereich und überlagert diese somit weitgehend (Ausnahme:
„Streifen“ als schraffierte Fläche in Abb. 2, S. 7). Es ist vorgesehen, die vorhandene
Konzentrationszone komplett zu übernehmen und in den Geltungsbereich der 47. FNPÄnderung zu integrieren.
2.4
Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne
2.4.1
Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze
Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick der in Fachgesetzen festgelegten und für die
sachliche Teilflächennutzungsplan-Änderung relevanten Ziele des Umweltschutzes:
Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften
Umweltbelang
Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen
Tiere / Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Erhalt wild lebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer
Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im
Naturhaushalt.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 30, Landschaftsgesetz (LG) § 62
Gesetzlich geschützte Biotope (FNP-Änderung nicht betroffen)
Erhaltungsziele
und Schutzzweck
der Natura 2000Gebiete i.S. des
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 31, 32
Natura-2000 Gebiete (FNP-Änderung nicht betroffen)
Boden
Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Abs. 2 („Bodenschutzklausel“)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u. a. Maßnahmen zur Innenentwicklung
zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 202
Schutz des Mutterbodens: Erhalt und Schutz vor Vernichtung oder Vergeudung bei
Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen
Veränderungen der Erdoberfläche.
Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) § 1
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können;
nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder,
soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen
Entwicklung zu überlassen.
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 1
Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des
Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch
eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung.
Umweltbericht
13
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts. Tab. 1)
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 47 Abs. 1
Bewirtschaftung des Grundwassers so, dass
eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen
Zustandes vermieden wird,
signifikant ansteigende Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden,
ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder
erreicht werden.
Landeswassergesetz (LWG) § 51
Beseitigung von Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten (Runderlass zu § 51a LWG).
Luft/Klima
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1
Schutz u. a. der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Förderung des Klimaschutzes u. -anpassung im Rahmen der Stadtentwicklung.
Nutzung erneuerbarer Energien /
sparsame und
effiziente Nutzung
von Energie
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie Schutz und Entwicklung der
natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz und der Stadtentwicklung.
Landschaft
und biologische
Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Schutz, Pflege, Entwicklung u. ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten u. unbesiedelten Bereich.
Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des
Erholungswertes der Landschaft.
Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend des jeweiligen
Gefährdungsgrades durch
Erhalten lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen
einschließlich ihrer Lebensstätte; Ermöglichen des Austausches zwischen
den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen
Entgegenwirken der Gefährdungen von natürlich vorkommenden Biotopen
und Arten
Erhalten einer repräsentativen Verteilung von Lebensgemeinschaften und
Biotopen; Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1a
Landwirtschaftlich, als Wald (...) genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang
umgenutzt werden.
Darstellung von
Landschaftsplänen sowie sonstigen umweltbezogenen Plänen
Landschaftsgesetz (LG) § 19 ff., BImSchG § 47c, 39. BImSchV
Landschaftsplan LP VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“, Umweltbericht
Mensch und seine Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Gesundheit sowie Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
die Bevölkerung
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.
6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
Umweltbericht
14
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts. Tab. 1)
Mensch und seine DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“
Gesundheit sowie Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein
die Bevölkerung
ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am
Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.
Kulturgüter und
sonstige
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 1
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Bundeswaldgesetz § 1
Erhalt des Waldes, u.a. aufgrund seiner Schutz- und Erholungsfunktionen.
Vermeidung von
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1
Emissionen, sach- Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umweltauswirkungen.
gerechter Umgang
mit Abfällen und
Abwässern
Erhaltung der
bestmöglichen
Luftqualität in
bestimmten
Gebieten
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(39. BImSchV)
Grenz- und Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit.
Wechselwirkungen
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.
2.4.2
Ziele des Umweltschutzes von Fachplanungen
Die folgende Zusammenstellung umfasst umweltrelevante Darstellungen und Ziele der
räumlichen Gesamtplanung (Regional-, Flächennutzungsplan) sowie formeller und informeller Fachplanungen. Die Angaben beziehen sich räumlich flächendeckend oder
anteilig auf die jeweiligen Konzentrationszonen.
Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben
Fachplan
Darstellungen und Ziele des Umweltschutzes
Regionalplan
(BEZIRKSREGIERUNG
DÜSSELDORF 2014)14
Darstellungen Freiraum und Freiraumfunktion
„Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“
(Zonen 1, 2, 3, 4, 5)
„Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung“ - BSLE (Zone 5, gem. Vorschlag der Gemeinde Rommerskirchen zur Anpassung des Regionalplan-Entwurfes: Zone 4, randlich)
„Windenergiebereiche“ (Zone 1, Zone 2, 3, 4, 5, alle anteilig)
Grundsätze und Ziele
u.a. Ziel 1 für BSLE: Ausrichtung der Bodennutzungen und ihre
Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der
natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung (Zone 4 nur randlich)
14
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 2014: Regionalplan Düsseldorf (Entwurf) - Blatt 28: Dormagen, Grevenbroich, Monheim am Rhein, Rommerskirchen.
Umweltbericht
15
Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben (Forts. Tab. 2)
Flächennutzungsplan
(GEMEINDE
ROMMERSKIRCHEN
2013)15
Darstellungen (ohne nachrichtliche Übernahmen)
„Flächen für die Landwirtschaft“ (Zonen 1, 2, 3, 4, 5)
„Fläche für Windenergieanlagen“ (Zone 5, anteilig)
„Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ (Zonen 1, anteilig)
„Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N. bezogen“ (Zonen 1, 2, 3, alle
anteilig)
Landschaftspläne (LP)
(RHEIN-KREIS NEUSS
2012)16
Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“:
Entwicklungsziel 2
„Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“
Festsetzungen
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, hier
Festsetzungen:
6.5.1.97, 6.5.1.98, 6.5.1.160, 6.5.1.246, 6.1.5.252, 6.5.1.317, 6.5.1.336,
6.5.1.394 Anlage eines Wegerains (Zone 1, 2, 3, 5 alle anteilig)
6.5.1.245, 6.5.1.251, 6.5.1.253, 6.5.1.316 Anpflanzungen einer
Gehölzgruppe / Feldgehölzes (Zone 3, anteilig)
6.5.1.391 Anpflanzung einer Allee (Zone 5, anteilig)
6.5.2.64 Aufforstung (Zone 5, anteilig)
Biotopkataster (BK)
NRW
(LANUV NRW o. J.)17
Schutzwürdige Biotope
BK-4905-0053 (Zone 4 , randlich)
Biotopverbundflächen
LANUV
(LANUV NRW o. J.)
Verbundflächen (VB)
VB-D-4806-001 „Eisenbahntrasse zwischen Regierungsbezirksgrenze
Düsseldorf / Köln“, besondere Bedeutung (Zone 1, anteilig)
VB-K-4905-002 „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei
Rath und Hüchelhoven“, besondere Bedeutung (Zone 4, randlich)
Waldfunktionskarte
(LANDESBETRIEB WALD
18
UND HOLZ NRW 1980)
Waldflächen mit Schutzfunktionen
Gebiet mit kleineren Restwaldflächen, Windschutzanlagen, Baumreihen
und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima
von besonderer Bedeutung sind
(Zone 1, anteilig)
Schutzwürdige Böden
19
(GD NRW 2004)
Schutzwürdige, sehr oder besonders schutzwürdige Böden
Zone 1, 2, 3, 4, 5
15
GEMEINDE ROMMERSKIRCHEN (2013): Flächennutzungsplan - Zusammenführung des Ursprungsplanes
von 1982 und aller genehmigter Änderungen - inklusive: 43. Änderung.
16
RHEIN-KREIS NEUSS (2012): Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“. Stand 06.12.2012.
17
LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (o. Jg.):
Infosysteme und Datenbanken: http://www.lanuv.nrw.de/service/infosysteme.htm [11.05.2015]
18
LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (1980): Waldfunktionskarte. Münster.
19
GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Auskunftssystem BK 50 (CDROM) - Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld.
Umweltbericht
2.5
16
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und Auswirkungen bei
Durchführung der Planung
2.5.1
Natur, Landschaft und Siedlung (Ist-Zustand)
Abiotische Landschaftsfaktoren (Boden, Wasser, Geländeklima)
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Kölner Bucht - außer des westlichen Randbereichs der Zone 4, der innerhalb der Ville liegt - und ist durch tiefgründige, fruchtbare
Parabraunerden (vereinzelt pseudovergleyt und mit Tschernosem-Relikten), lokal auch
Pararendzina gekennzeichnet.
Das Gemeindegebiet liegt im hydrogeologischen Raum 023 „Niederrheinische Tieflandbucht“ und ist hier - außer des nördlichen Gemeindegebietes, das innerhalb des Teilraums 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ liegt - Bestandteil des
Teilraums 02301 „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“. Am Rand des hydrogeologischen
Teilraums 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“, dem wasserwirtschaftlich wichtigsten Raum in Nordrhein-Westfalen mit umfangreicher Grundwasser- und
Uferfiltratgewinnung, liegt die Zone Nr. 1. Die quartären, flächenhaft verbreiteten Terrassensedimente stellen als gut bis sehr durchlässiger Porengrundwasserleiter das wichtigste Grundwasserstockwerk dar, dienen bzw. dienten aber häufig als Rohstofflieferant
der Bauindustrie. Die Zonenkomplexe 2 bis 5 liegen innerhalb des Teilraumes 02301
„Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“, der aufgrund von Braunkohlen-Bergbau von weitreichenden Grundwasserabsenkungen geprägt ist. Die altpleistozänen Terrassenkörper
sind ein gut bis mäßig durchlässiger Porengrundwasserleiter20.
Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist das Grundwasser in Grundwasserkörper eingeteilt. Der Bereich im westlichen Gemeindegebiet (inkl. westlicher
Bereich der Zone 2 und die Zone 4) ist dem Grundwasserkörper 274-02 „Grundwassereinzugsgebiet Erft“ zuzuordnen. Sowohl der chemische als auch der mengenmäßige
Zustand der beiden Grundwasserkörper ist schlecht. Der Bereich des östlichen Gemeindegebietes (inkl. Zonenkomplexe 1, 3, 5 sowie östlicher Randbereich der Zone 2) ist dem
Grundwasserkörper 274-01 „Grundwassereinzugsgebiet Rhein“ zuzuordnen, dessen
chemischer wie auch mengenmäßiger Zustand als „schlecht“ eingestuft wird. Kiese und
Sande der jüngeren Mittelterrassen, der Niederterrassen und Talauen bilden den im
Mittel etwa 20 m, bereichsweise auch bis zu 40 m mächtigen Oberen Grundwasserleiter.
Diese mittelpleistozänen bis holozänen Flussablagerungen stellen einen gut durchlässigen Porengrundwasserleiter dar, der wasserwirtschaftlich von hoher Bedeutung für
die Grundwassergewinnung ist21.
Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich und in der unmittelbaren Umgebung
nicht vorhanden.
Die landwirtschaftlichen (Acker-)Flächen dominieren den Änderungsbereich des Gemeindegebietes; diese sind mit ihrem Umfeld dem Klimatop „Freilandklima“ zuzuordnen. Der
Temperatur- und Feuchteverlauf korreliert dabei weitgehend mit dem Tages- und
Jahreszyklus der solaren Einstrahlung, und die Bereiche weisen aufgrund der nahezu
unveränderten Windströmungsbedingungen eine gute Durchlüftung auf.
20
21
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (GD NRW) (Hrsg.) (2007): Hydrogeologische Raumgliederung von Nordrhein-Westfalen. - Scriptum 16, Arbeitsergebnisse.
MKULNV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ
LANDES NRW (o. J.): Fachinformationssystem ELWAS - elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. http://www.elwasweb.nrw.de [13.05.2015]
DES
Umweltbericht
17
Im Umfeld der Änderungsbereiche bestehen kleinere gehölzbestandene Flächen und
Feldgehölze, die sich dem Parkklima zuordnen lassen und sich durch eine gedämpfte
Windgeschwindigkeit auszeichnen. Beschattung und Verdunstung am Tage sowie nächtliche Reduktion der Ausstrahlung halten die Temperatur im Vergleich zum Freiland
relativ konstant bzw. ausgeglichen im Tages- und Nachtverlauf. Gehölzflächen tragen
zudem zur Reduzierung von Luftschadstoffen bei.
Biotop- und Artenschutz (Tiere und Pflanzen)
Biotopverbundräume mit besonderer Bedeutung sind laut LANUV NRW (o. J.) die
„Eisenbahntrasse zwischen Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf / Köln“ und die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“.
Der Verbundraum „Eisenbahntrasse zwischen Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf /
Köln“ (z. T. Zone 1) umfasst als linienförmiges Verbundelement die Böschungen eines
Geländeeinschnittes entlang der Güterverkehrslinie sowie eine nie in Betrieb genommene Eisenbahntrasse aus den 1920er Jahren. Der Bewuchs der Böschungen besteht
aus einer artenreichen Strauchschicht und stellenweise aufgeforsteten Pappeln. Anteilig
ist dieser Verbundraum als Landschaftsschutzgebiet LSG-4806-0012 „LSG-Ehemalige
Bahntrasse“ ausgewiesen sowie im Biotopkataster als BK-4806-0121 „Eisenbahntrasse
zwischen Neukirchen und Höningen“ verzeichnet. Er stellt ein wertvolles Rückzugshabitat für Pflanzen und Tiere in einer von intensivem Ackerbau bestimmten Landschaft dar.
Schutzziele des „LSG-Ehemalige Bahntrasse“ sind die Erhaltung der gliedernden und
belebenden Funktion für das Landschaftsbild, die Bedeutung als Refugialraum in der
Agrarlandschaft und die besondere Bedeutung für die Erholung.
Die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“ (Randbereich Zone 4) umfassen die Niederung des Gillbaches bei Hüchelhoven sowie Reste
strukturreicher Kulturlandschaft im Norden von Rath mit strukturreichen Gehölz-Grünlandkomplexen. Dieser Verbundraum ist Lebensraum für z. T. bedrohte Tier- und Pflanzenarten wie z. B. Eisvogel und Steinkauz.
Im Änderungsbereich hat der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (Anlage von Wegerainen, Gehölzanpflanzungen, Alleeanpflanzung, Aufforstung).
Ziel des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags22 zur ersten Stufe der Artenschutzprüfung
(ASP) ist die Darstellung auf dem aktuellen Planungs- und Kenntnisstand ersichtlicher
artenschutzrechtlicher Konflikte, insbesondere von Vollzugshindernissen, um Aussagen
zum weiteren Vorgehen und zur Erforderlichkeit zusätzlicher Untersuchungen bzw. der
Durchführung der ASP Stufe 2 zu treffen.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird abschließend auf der
Grundlage konkreter standortbezogener Planungen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände („Art-für-Art-Betrachtung“) notwendig, in der neben den betriebsbedingten auch die konkreten anlagen- und baubedingten Auswirkungen des Vorhabens betrachtet sowie Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
und ggf. ein Risikomanagement konzipiert werden.
Die flächenbezogene Konfliktanalyse konzentriert sich gemäß des „Leitfadens Artenschutz“23 vor allem auf „WEA-empfindliche“ Vogel- und Fledermausarten. Bei anderen
22
ÖKOPLAN (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - Juli 2015.
23
LANUV / MKULNV (2013): Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen.
Umweltbericht
18
Arten ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass der Betrieb von
WEA grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bzw. zu keiner
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt.
Die ASP Stufe 1 befindet sich derzeit noch Arbeit; es liegen noch nicht alle Daten zu
bekannten Vorkommen WEA-empfindlicher Vogel- und Fledermausarten vor. Nach
aktuellem Kenntnisstand ergibt sich für mindestens einen Teil der geplanten Konzentrationszonen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten, die - um Vollzugshindernisse auszuschließen - entsprechende Detailkartierungen sowie ggf. die
Durchführung der ASP Stufe 2 inklusive der Konzeption von Artenschutzmaßnahmen
bereits auf FNP-Ebene erforderlich machen könnten.
In den geplanten Konzentrationszonen sind ggf. Brutplätze / Brutverdachtsfälle der „verfahrenskritischen“ Arten Grauammer, Kiebitz und Wachtel betroffen; sollte sich dies
durch konkrete Hinweise oder im Rahmen von Erfassungen bestätigen, so sind entsprechende Vermeidungs- bzw. Artenschutzmaßnahmen vorzusehen, um die Erfüllung
von Verbotstatbeständen abzuwenden. Eine abschließende Aussage zur Vollzugsfähigkeit der FNP-Änderung kann erst nach Vervollständigung der Artenschutzprüfung getroffen werden.
Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich
relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung
der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz).
Landschaft (Landschaftsbild), Kultur- und sonstige Sachgüter inkl. regional
bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (KLB)
Unter dem Schutzgut „Landschaft“ kann einerseits der Landschaftshaushalt, andererseits
die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft - das Landschaftsbild - verstanden werden24. Nachfolgend wird auf das Landschaftsbild eingegangen, da wesentliche Aspekte des Landschaftshaushaltes durch die abiotischen und
biotischen Schutzgüter abgedeckt werden.
Der Betrachtungsraum befindet sich in der Kulturlandschaft 18 „Krefeld - Grevenbroicher
Ackerterrassen“ (Zonenkomplex 1, 2, 3, 5 und nördlicher Randbereich der Zone 4) bzw.
26 „Ville“ (Zone 4 außer nördlicher Randbereich). Zwischen den Zonen 1 und 2 liegt ein
Teilbereich des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches 18.03 „Untere Erft und Gillbach“. In diesem Bereich sind bedeutende Fundplätze für die vorgeschichtliche Besiedlung im gesamten Auenbereich und der angrenzenden Hochufer bekannt. Prägende
Elemente sind zahlreiche Motten und Wasserburgen, Wassermühlen und Grabenanlagen. Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind innerhalb und im Umfeld
des Änderungsbereiches nicht ausgewiesen25.
Naturräumlich wird Rommerskirchen der Großlandschaft der "Niederrheinischen Bucht"
(5526) zugeordnet. Die Zonen 1 und 2 liegen in der naturräumlichen Haupteinheit "Kölner
24
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& BERNOTAT, D. (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die
Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg.
25
LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen" (KULEP).
http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_
Gesamt.pdf [15.05.2015]
26
Ordnungs-Nummer der naturräumlichen Einheit.
Umweltbericht
19
Bucht" (551) mit der untersten Ordnungsstufe „Allrath-Neukirchener Lehmplatte“ (551.
43). Innerhalb der „Rommerskirchener Lößplatte“ (551.42) liegen die Zonenkomplexe 3,
4 - außer südwestlicher Randbereich: 552 „Ville“, 552.0 „Neurather Lößhöhen“ - und 5.
Die Niederrheinische Bucht ist eine tertiäre Senkungszone, gefüllt mit marinen Sedimenten (Sand, Ton) und fluviatil-limnischen Ablagerungen (Kiese, Sande, Tone).
Die Kölner Bucht bildet als Niederungsgebiet des Rheinischen Schiefergebirges den
zentralen Bereich der Niederrheinischen Bucht. Die Ackerflächen sind geprägt durch den
Wechsel von kiesigen und mit Auenlehm angereicherten Flächen. Die Ville erstreckt sich
als schmaler, durchschnittlich 5 km breiter Höhenzug vom linksrheinischen Schiefergebirgsrand mitten durch die Niederrheinische Bucht. Auf beiden Seiten ist die Ville mit
mehr oder weniger steil abfallenden Rändern scharf abgegrenzt. Durch den Abbau der
hier oberflächennah anstehenden tertiären Braunkohleflöze wurde die Landschaft stark
umgestaltet.
Im Rahmen der weitergehenden Raumbewertung der Potenzialflächen27 wurden diese
bzgl. ästhetischer Komponenten (Relief, Vegetations-, Nutzungsstruktur), der Vorbelastung und der Erholungsfunktion betrachtet.
Der Änderungsbereich umfasst relativ strukturarme Ackerflächen, mit z. T. monokultureller Ausprägung, geringer Natürlichkeit und kleineren Gehölz- / Waldbeständen sowie
Hofanlagen im Umfeld. Die landwirtschaftlich traditionell geprägte Kulturlandschaft weist
eine geringe bis mäßige Eigenart auf. Zudem liegt die Fläche Nr. 4 in einem leicht
welligen Gelände (nordwestlich: Hühnerberg).
Visuell wirksame Vorbelastungen bestehen insbesondere durch im Umfeld der Zonenkomplexe 2, 4 und 5 vorhandenen Hochspannungsfreileitungen sowie der Trasse der
Nord-Süd-Kohlenbahn und das Braunkohlekraftwerk Neurath (Grevenbroich) in der Umgebung der Zone 4. Darüber hinaus verlaufen die Bahntrasse „Köln-GrevenbroichMönchengladbach“ südwestlich des Komplexes Nr. 3 und die Trassen der Bundesstraßen B 59 bzw. B 59n sowie K 24 im unmittelbaren Umfeld des Zonenkomplexes
Nr. 5. Zudem bestehen innerhalb der südöstlichen Teilfläche des Komplexes Nr. 5
bereits 2 WEA sowie südlich 8 weitere WEA im Stadtgebiet von Pulheim bzw. Bergheim.
Weitere WEA-Standorte sind im Grevenbroicher Stadtgebiet auf der Vollrather und der
Frimmersdorfer Höhe weithin sichtbar.
Direkte Sichtbeziehungen bestehen zu den Ortschaften in der Umgebung der einzelnen
Zonenkomplexe, die nur teilweise durch Gehölzbestände bzw. kleinflächigen Waldbereichen eingeschränkt werden.
Erholungsrelevante Infrastruktur ist im Änderungsbereich - bis auf einige Wirtschaftswege - nicht vorhanden.
Trotz der hohen Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen besteht bei z. T. hoher
Vorbelastung und geringen Werten bzgl. Landschaftsästhetik, Landschaftskultur und
Erholungsnutzung insgesamt eine geringe bis mittlere Empfindlichkeit des Änderungsbereichs.
Laut der Gemeinde Rommerskirchen befinden sich innerhalb des Änderungsbereiches
keine Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste.
Der Begriff des Sachgutes umfasst alle körperlichen Gegenstände. Im Rahmen der
Umweltprüfung sind an dieser Stelle jedoch nur planungsrelevante Sachgüter, die nicht
27
ÖKOPLAN (2015): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - Mai 2015.
Umweltbericht
20
bereits im Zusammenhang mit anderen Schutzgütern (z. B. Menschen, Luft) abgehandelt
wurden, zu thematisieren. Nutzungen können ggf. unter dem Aspekt spezifischer Funktionen einbezogen werden. 82 % des Rommerskirchener Gemeindegebietes setzen sich
aus Landwirtschaftsflächen zusammen. Die Waldfunktionskarte weist für die Gehölzstrukturen entlang der ehemaligen Bahntrasse im räumlichen Zusammenhang mit der
Zone 1 lokal Bereiche von besonderer Bedeutung für die Landschaftsökologie und das
Lokalklima aus. Im Südwesten des Gemeindegebietes von Rommerskirchen sowie im
Stadtgebiet von Grevenbroich befindet sich das Braunkohlenkraftwerk Neurath.
Siedlungsstruktur (Bevölkerung) und landschaftsbezogene Erholung
Die Bevölkerung der Gemeinde Rommerskirchen verteilt sich auf eine Gebietsfläche von
ca. 60,1 km2 und weist eine Gesamtbevölkerung von rd. 12.546 Einwohner auf (Stand:
31.12.2013)28.
Aufgrund der fruchtbaren Böden der Rommerskirchener Lößplatte entstanden bereits in
vor- und frühzeitlicher Zeit Ansiedlungen im heutigen Gemeindegebiet. Vor allem entlang
des Gillbachverlaufs zeugen umfangreiche Funde von der Besiedlungsgeschichte während der Römerzeit.
Im Jahr 1975 erfolgte im Rahmen der kommunalen Neugliederung aus dem Zusammenschluss der Ämter Evinghoven und Rommerskirchen die neue Gemeinde Rommerskirchen innerhalb des ebenfalls neu gebildeten Rhein-Kreises Neuss.
Wanderwege sind nördlich der Zone 1 entlang der ehemaligen Bahntrasse - die als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist - und südlich von Neukirchen (Grevenbroich) x3 Rhein-Netteseen-Weg - sowie östlich des Zonenkomplexes Nr. 5 um Stommeln
(Pulheim) - u. a. S2, S3, Kloster-Abtei-Themenwanderweg - vorhanden. Östlich der Zone
1 liegt das Haus Horr (Herrenhaus). Weitere erholungsrelevante Einrichtungen sind das
Gut Muchhausen, die Wasserburg Anstel, das Feld- und Werksbahnmuseum Oekoven
sowie die Rückriemhallen (Skulpturen-Hallen bei Sinsteden).
Östlich angrenzend zum Zonenkomplex Nr. 5 bzw. zur Gemeindegebietsgrenze von
Rommerskirchen befindet sich der Naturpark Rheinland (ehemals Naturpark Kottenforst
bzw. Kottenforst-Ville), der insgesamt eine Fläche von ca. 1.045 km² umfasst. Auf zahlreichen Wander- bzw. Themenrouten ist hier die abwechslungsreiche und lange
Geschichte der Landschaft mit ihren überregional bedeutsamen Barockschlössern,
Wasserburgen, Herrensitzen und alten Siedlungen erlebbar.
Nördlich angrenzend liegt das Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.11 „Ehemalige Bahntrasse“. Der Zonenkomplex Nr. 5 ist im Regionalplan mit der Freiraumfunktion „Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) dargestellt.
Landschaftsschutzgebiete bzw. BSLE dienen in besonderem Maße auch der extensiven,
„stillen“, landschaftsorientierten Erholungsnutzung; für die anwohnende Bevölkerung sind
sie meist auf kurzen Wegen erreichbar und werden vor allem im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung, z. B. zum Wandern / Spazieren gehen, Joggen oder auch
Rad fahren, genutzt.
Raumwirksame akustische Vorbelastungen resultieren insbesondere vom Kfz-Verkehr
der Hauptverkehrsstraßen (B 59, B 59n, B 477, L 69, L 375, K 24 und K 27) und der
Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ sowie der Nord-Süd-Kohlenbahn
und Güterzugstrecke nach Niederaußem.
28
IT NRW - Information und Technik Nordrhein-Westfalen (2014): Kommunalprofil Rommerskirchen.
Stand 10.12.2014.
Umweltbericht
2.6
Wirkfaktoren und -räume sowie Bewertungsmaßstäbe
2.6.1
Wirkfaktoren und Eingriffsraum
21
Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB stellt die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen (Auswirkungsprognose) ein zentrales Element der
Umweltprüfung dar. Sie umfasst die umweltrelevanten Auswirkungen auf die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw. Schutzgutes und ggf. der
Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung hinsichtlich ihrer Intensität, zeitlichen Dauer und
räumlichen Reichweite zumindest qualitativ abgeschätzt.
Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch
nicht bekannt. Die Gesamtfläche der Konzentrationszonen beträgt rd. 299,3 ha.
Im Rahmen der Wirkungsprognose werden drei Phasen unterschieden, in denen Primärwirkungen (Wirkfaktoren) und Folgewirkungen auftreten.
Baubedingte Auswirkungen ergeben sich temporär in der Phase der Baustelleneinrichtung (Anlage von Baustellenzufahrten, Lager- und Arbeitsflächen) sowie während der
Anlieferungs- und Errichtungsphase durch den Einsatz von Schwertransportern, Baufahrzeugen und -maschinen. Zeitlich in der Bauphase stattfindende, aber dauerhaft, d. h.
länger als fünf Jahre wirksam bleibende Veränderungen (z. B. Versiegelungen durch
Fundamente) werden den anlagebedingten Faktoren zugeordnet.
Als baubedingte Wirkfaktoren sind zu nennen:
-
Räumung der Vegetation und des Oberbodens im Bereich von Arbeits-,
Montage- und Lagerflächen, Verdichtung sowie Befestigung mit Schotter oder
Kies (Rekultivierung am Ende der Baumaßnahme), bis zu 0,4 ha temporäre
Flächeninanspruchnahme pro Anlage;
-
stoffliche Emissionen (vernachlässigbar);
-
nichtstoffliche Emissionen (Schall, Licht) infolge des Baubetriebes;
-
Scheuchwirkungen durch Bewegungen infolge des Baubetriebes;
-
Baufahrzeuge und -maschinen (vor allem Kran), Materiallager und Bauzäune
als landschaftsfremde Elemente.
Anlagebedingte Wirkfaktoren führen zu dauerhaften Wirkungen durch Flächenumwandlungen bzw. (Teil-)Versiegelungen, Strukturstörungen und Veränderungen der Standortbedingungen. Hinsichtlich der dauerhaften Flächeninanspruchnahme ist pro Anlage
zwischen 0,4 und 0,5 ha zu rechnen. Betroffen sind vor allem die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Boden und Landschaft. Die Anlagen werden in der Regel 20 bis 25 Jahre
betrieben und dann zurückgebaut.
Die Betonfundamente zur Verankerung der Türme führen zu einer dauerhaften Versiegelung von Böden. Dabei ist es unerheblich, ob das Fundament wieder weitgehend mit
Boden abgedeckt wird; entscheidend bleibt, dass der Boden im Bereich des Baukörpers
seines natürlichen Wirkungsgeflechtes in den Wasser- und Stoffkreisläufen des Naturhaushaltes entledigt wird.
Von folgenden anlagebedingten Wirkfaktoren ist auszugehen:
-
Sofern notwendig: Ausbau von Wegen (Lichte Durchfahrtsbreite: 5,5 m, Ausbau
der Kurvenradien, ggf. Neubau von Wegen, Befestigung mit Schotter oder
Kies);
Umweltbericht
22
-
Herstellung eines Massenausgleichs bei stärkerer Geländeneigung zur
Schaffung eines Planums für Fundament und Kranstellfläche;
-
Herstellung der Fundamente (Fläche pro WEA ca. 350 bis 500 m²);
-
Herstellung der Kranstellstellfläche (Fläche pro WEA ca. 1.500 m², zzgl. ca.
1000 m² Kranauslegerfläche);
-
Anlage als visuelle Kulisse (Stahlrohrturm, Gondel, Rotoren), ggf. mit optisch
bedrängender Wirkung, Hinderniskennzeichnung (Markierungsstreifen auf den
Rotorblättern);
-
Netzanbindung: Bau von Kabeltrassen.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren resultieren primär aus dem Betrieb der WEA sowie untergeordnet aus den Wartungsarbeiten bzw. dem damit verbundenen Verkehrsbetrieb:
2.6.2
-
Schallemissionen;
-
Schattenwurf des Rotors;
-
Licht (Positionsleuchte auf Mastspitze als Nachtkennzeichnung);
-
Bewegung der Rotorblätter;
-
Störeffekte infolge von Wartungs- und ggf. Reparaturarbeiten (stoffliche Emissionen vernachlässigbar).
Wirkräume
Die Ausdehnung von Wirkräumen richtet sich einerseits nach der möglichen Reichweite
von Störwirkungen und anderseits nach der Störempfindlichkeit der Schutzkriterien im
Umfeld. Für die Einschätzung der betriebsbedingten Betroffenheit eines normativen
naturbezogenen Kriteriums (z. B. § 30-Biotop) wird als potenzieller Wirkraum ein Mindestabstand von 300 m ab der geplanten Grenze der Konzentrationszone berücksichtigt.
Dieser Abstand entspricht der Pufferzone für naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete
laut Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 (Gliederungs-Nr. 8.1.4). Bei nicht normativem
Charakter (z. B. schutzwürdiger Biotop) wird das Merkmal mit der geringsten Entfernung
zur Konzentrationszone herangezogen.
Für die bebaute Umwelt werden im Außenbereich Einzelhäuser und -höfe sowie Weiler
in einer Entfernung von 500 bis 800 m vom Rand der Konzentrationszonen erfasst, im
FNP dargestellte Bauflächen in einem Distanzbereich zwischen 800 und 1.000 m und
Baudenkmäler bis zu einer Entfernung von 1.000 m.
Zu einigen Denkmälern, z. B. Burg Konradsheim, bestehen zumindest teilweise direkte
Sichtbeziehungen. Zu einigen Denkmälern (u. a. Wasserburg Anstel, Schloss Hülchrath
und Kloster Langwaden in Grevenbroich, Burg Geretzhoven in Bergheim) sind topografisch bedingt (Höhenlage, nicht überschaubare, direkt angrenzender Siedlungsbereich)
Sichtbeziehungen zu den potenziellen Konzentrationszonen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Zur Abschätzung von Auswirkungen auf sonstige Sichtbeziehungen
wird ein Radius von 1.500 m (ab geplanter Grenze Konzentrationszone) herangezogen.
2.6.3
Bewertung und nicht betroffene Prüfkriterien
Für jeden Konzentrationszonenkomplex erfolgt mit Hilfe von „Gebietsbriefen“ eine
Gegenüberstellung der umweltrelevanten Merkmale des Gebietes und der voraussichtlichen negativen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung. Nach den Ergebnissen der Voruntersuchungen im Rahmen des Plankonzeptes sind die Flächen als
„geeignet“ eingestuft. Bei der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen wird ein-
Umweltbericht
23
geschätzt, ob bei Umsetzung der FNP-Darstellung erheblich negative Auswirkungen auf
die Umweltbelange zu erwarten sind und in der planerischen Abwägung bereits auf
Ebene der Bauleitplanung mit besonderem Gewicht behandelt werden müssen. Dabei
werden die fachgesetzlichen und -planerischen Ziele des Umweltschutzes (vgl. Tab. 1
und 2) und weitere Bewertungsmaßstäbe (räumliches Ausmaß, Schwere, Dauer,
Häufigkeit und Reversibilität einer Beeinträchtigung) zugrunde gelegt. Berücksichtigt
werden auch die in Abschnitt 5.2.7 des Umweltberichtes aufgeführten Vermeidungs-,
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Fehlen hinreichend konkrete Maßstäbe,
werden die Auswirkungen mit Hilfe von gutachterlichen Erfahrungsgrundsätzen und
Analogieschlüssen verbal-argumentativ beurteilt. Relevante Vorbelastungen sind ebenso
wie Summationseffekte und Wechselwirkungen einzubeziehen.
Die Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet:
(o)
keine oder sehr geringe nachteilige (vernachlässigbare) Umweltauswirkung oder
Auswirkung ist im Zuge der Standortwahl innerhalb der Zonen vermeidbar
(-)
geringe bis mäßig nachteilige Umweltauswirkung
(=)
stärkere nachteilige Umweltauswirkung, aber voraussichtlich keine Überschreitung formeller Schwellenwerte (z. B. Immissionsrichtwerte); bei Überschreitung
anderer rechtlich normierter Grenzen im Rahmen der Abwägung überwindbar;
nicht der planerischen Abwägung unterliegen nach den Vorschriften des BauGB
zulässige Vorhaben, falls sie zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen.
Folgende umweltrelevanten Merkmale (Prüfkriterien) werden nicht näher betrachtet, da
sie außerhalb der Wirkräume liegen, nicht betroffen sind oder noch nicht rechtswirksam
sind:
o
Natura 2000-Gebiete: Das Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet DE-4806-303 „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ ist minimal 3,0 km Luftlinie von der Zone 1 entfernt.
o
Naturschutzgebiete (NSG): Die geringste Entfernung zu einem NSG beträgt 3,0 km
zum NSG 6.2.1.4 „Waldnaturschutzgebiet Knechtsteden“ (Zone 1).
o
Gesetzlich geschützte Biotope: Die „Abgrabungsgewässer südlich Hülchrath“ (GB4805-0008) sind minimal 1,7 km von der Zone 1 entfernt.
o
Lufthygiene: WEA dienen dem Klimaschutz und der CO2-Vermeidung. Die während
der Bauphase und durch Wartungsarbeiten entstehenden Luft-Schadstoffemissionen
sind hinsichtlich ihrer Menge und Konzentration vernachlässigbar.
o
Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG „(...) die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und
Biotopen.“ Es existiert weder eine einheitliche Untersetzung des Begriffs für
Planungsfragen noch liegen umfassende Ansätze zur planungspraktischen Operationalisierung der biologischen Vielfalt vor29. Sofern keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände ausgelöst werden, ist bei der Errichtung von WEA i. d. R nicht
von einer Verringerung der biologischen Vielfalt auszugehen.
o
Bodendenkmäler: In den Zonen keine Bodendenkmäler vorhanden. Die geringste
Entfernung zu einem Bodendenkmal beträgt ca. 1,1 km Luftlinie von der Zone 1
(Wasserburg bei Villau bzw. Hofesfeste bei Ramrath).
29
KOCH, M., RECK, H. & SCHOLLES, F. (2011): Thesenpapier Biologische Vielfalt in Umweltprüfungen. UVP-Report 25 (2+3), 112-121, Hamm.
Umweltbericht
2.7
Auswirkungen der geplanten Konzentrationszonen
2.7.1
Zone 1 „Ramrath“
24
Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1
Zone 1 (9,3 ha)
Darstellung wirksamer FNP
- Fläche für die Landwirtschaft
- Wasserschutzgebiet Schutzzone
IIIb
- Richtfunkstrecke der Deutschen
Post AG
Vorherrschende Realnutzungen
- Landwirtschaft
1
Kurzcharakterisierung
Die Zone liegt im Norden der Gemeinde Rommerskirchen nördlich von Villau und Ramrath und grenzt
unmittelbar an das Stadtgebiet von Grevenbroich. Die Zone (58-61 m ü. NN) liegt westlich vom Haus Horr.
Nordöstlich befindet sich eine nie als Bahnlinie genutzte Trasse mit unbefestigtem Wanderweg, begleitet
von artenreichen Gehölzstrukturen entlang der Trasse.
Die Zone ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen gequert von Wirtschaftswegen.
Belang,
Schutzgut
Tiere,
Pflanzen
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Biotopverbund:
Biotopverbundraum VB-D-4806-001 tangiert den
nördlichen Bereich der Zone mit primärem Ziel der
Erhaltung der Bahntrasse mit artenreicher Vegetation als wertvolles Vernetzungselement in einem
intensiv landwirtschaftlich genutzten Raum
nachteilige Auswirkungen weitgehend
vermeidbar, sofern der Biotopverbundraum für Standorte der WEA ausgespart und nur für den Überstand des
Rotors genutzt wird (o)
Schutzwürdige Biotope:
nördl. Randbereich der Zone tangiert den Biotop
BK-4806-0121 „Eisenbahntrasse zwischen Neukirchen und Höningen“ (Biotop von regionaler
Bedeutung)
nachteilige Auswirkungen weitgehend
vermeidbar, sofern die hochwertigen
Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des
Rotors genutzt werden (-)
Biotoptypen:
Landwirtschaftsflächen, Hecken und Gehölzstrukturen entlang der nördlich angrenzenden
Bahntrasse
ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern
hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-)
Umweltbericht
25
Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.)
Fauna, planungsrelevante Arten:
Fledermäuse
Zone: Gehölzbestände entlang der ehemaligen
Bahntrasse als potenzielle Jagdhabitate, Nachweise von Rauhautfledermaus
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zone bzw. Umfeld: Brutvorkommen von Wachtel,
Gastvorkommen von Kiebitz, Rohrweihe, Rotmilan,
Schwarzmilan nicht ausgeschlossen
ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Rohrweihe, Rot-, Schwarzmilan); ggf. betriebsbedingte Brutaufgabe bei Wachtel, Verminderung der
Brutdichte des Kiebitzes; Maßnahmen
voraussichtlich erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss
der ASP möglich
Boden
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Parabraunerde (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der
Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-)
Wasser
Wasserschutzgebiete:
östl. Teilbereich der Zone: Wasserschutzgebiet
Mühlenbusch Schutzzone IIIb
Klima
Grundwasser:
stark durchlässiger Porengrundwasserleiter,
mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer in der Zone bzw. in
unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Teiche am Haus Horr: 650 m
keine Betroffenheit (o)
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland)
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des
Luftraums durch Rotorbewegung;
kleinflächige Auswirkungen ohne
signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Sichtbeziehungen
zu Siedlungsbereichen im Süden, nach Norden
durch Gehölzbestände und kleinere Waldflächen
eingeschränkte Sichtbeziehungen
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund fehlender sichtverschattender Elemente WEA aus
Richtung Süden sichtbar (-)
Landschaftsplan
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Festsetzungen:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.97, 6.5.1.98 Wegerain
im 300 m-Radius von der Zone:
LSG 6.2.2.11 „Ehemalige Bahntrasse“ (nördlich
angrenzend), GLB 6.2.4.9 Linde und 2 Rotdorn an
dem Feldkreuz nördlich Ramrath (Entfernung:
40 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.48, 6.5.1.94,
6.5.1.95, 6.5.1.96, 6.5.1.99 Hochstamm /
Feldgehölz / Wegerain (Entfernung: mind. 140 m)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen
(o)
Umweltbericht
26
Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.)
Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Siedlungsflächen:
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone: Wohngebäude Haus Horr, Wohngebäude südl. Neukirchen und in Neukircher Heide sowie
nördl. Ramrath
potenzielle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder
Orientierungswerten ist nachzuweisen
(-)
Minimalabstände:
Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen /
Flächen für den Gemeinbedarf in Ramrath / Villau
bzw. Neukirchen (Grevenbroich): 800 m / 870 m
bzw. 830 m
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
nördlicher Randbereich der Zone
Beeinträchtigung des Schutzzweckes
(u.a. Sicherung / Wiederherstellung /
Entwicklung des Landschaftsbildes
und der landschaftsgebundenen
Erholung) (=)
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld
Minimalabstände:
Wanderweg entlang der ehemaligen Bahntrasse:
nördlich angrenzend, Hauptwanderweg x3 „RherinNetteseen-Weg“: 430 m, Haus Horr: 710 m,
Lambertuskapelle: 1.130 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für ehemalige Bahntrasse mit
Gehölzbeständen und Einhaltung von
Mindestabständen, ggf. visuelle und
akustische Beeinträchtigung der
Erholungsnutzung (Wanderwege) (-)
Altlasten:
keine Altstandorte in der Zone bekannt
keine Auswirkungen
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
bau-, anlage- und betriebsbedingte
im 1.500 m-Radius der Zone befindet sich südl. und Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=)
westl. der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“
Baudenkmäler:
keine Baudenkmäler in 1.000 m Abstand von der
Zone vorhanden
keine Betroffenheit (o)
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone: 730-2.500 m:
Pfarrkirche Hoeningen, in Grevenbroich: Haus
Horr, Schloss Hülchrath, Kloster Langwaden, Haus
Busch und Kirchturm St. Odilia in Gohr (Dormagen)
Abstand zur Zone 4.100-5.700 m:
Kirchturm St. Nikolaus in Barrenstein (Grevenbroich), Kloster Knechtsteden (Dormagen)
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der
WEA (-)
Wald, Schutzfunktionen:
Restwaldflächen nördlich angrenzend: Gebiet mit
kleineren Restwaldflächen, Windschutzanlagen,
Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind
keine signifikante Minderung der
Schutzfunktion bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung
eines Mindestabstandes (-)
WEA:
3 WEA südöstl. und 14 WEA südwestl. der Zone
(Minimalabstände: 3.400 m bzw. 6.200 m)
aufgrund der großen Abstände keine
Auswirkungen (o)
Unterirdische Versorgungsleitung:
Ferngas-, Fernmeldeleitung nordöstlich mit
Minimalabstand 49 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Richtfunkstrecke:
Richtfunkstrecke im westl. Bereich der Zone mit
gem. FNP ausgewiesener Bauhöhenbeschränkung
von 178 m ü. NN
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Einhaltung von Bauhöhenbeschränkungen (-)
Umweltbericht
Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.)
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
-
Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich
-
BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes
-
bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgrund der
Topografie der 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ in Richtung der WEA-Zone
27
Umweltbericht
2.7.2
28
Zone 2 „Ueckinghoven“
Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2
Zone 2 (36,5 ha)
Darstellung wirksamer FNP
- Fläche für die Landwirtschaft
- Richtfunkstrecke der Deutschen
Post AG
Vorherrschende Realnutzungen
- Landwirtschaft
2
Kurzcharakterisierung
Die Zone liegt im Nordwesten des Gemeindegebietes an der Stadtgebietsgrenze von Grevenbroich,
westlich von Ueckinghoven. Die Zone (55-66 m ü. NN) liegt südwestlich vom Vronover Hof und südlich
der L 69.
Die Zone ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie vereinzelten Wirtschaftswegen.
Belang,
Schutzgut
Tiere,
Pflanzen
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Biotopverbund:
keine Verbundflächen oder -achsen innerhalb der
Zone; westl. der Zone VB-D-4905-004
„Gillbachniederung zwischen Weckhoven und
Rommerskirchen“ Minimalabstand: 95 m
keine Betroffenheit (o)
Schutzwürdige Biotope:
keine schutzwürdigen Biotope
keine Betroffenheit (o)
Biotoptypen:
Landwirtschaftsflächen; im Umfeld Hecken und
Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen,
Straßen, des Flothgraben und am Vronover Hof,
Bachlauf Flothgraben
ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern
hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-)
Fauna, planungsrelevante Arten:
Fledermäuse
Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle
Jagdhabitate
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zone bzw. Umfeld: Vorkommen von Wachtel nicht
ausgeschlossen
ggf. Maßnahmen erforderlich;
abschließende Beurteilung erst nach
Abschluss der ASP möglich
Umweltbericht
29
Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.)
aufgrund des relativ geringen
Ausmaßes der Versiegelung und der
Reversibilität baubedingter
Beeinträchtigungen keine erheblich
nachteiligen Auswirkungen (-)
Boden
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit
Tschernosem-Relikten (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Wasser
Wasserschutzgebiete:
in der Zone nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Grundwasser:
stark durchlässiger Porengrundwasserleiter,
mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstände Flothgraben bzw. Teich am
Vronover Hof: 165 m bzw. 530 m
keine Betroffenheit (o)
Klima
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung
durch Hochspannungsfreileitungen nördl. und südl.;
Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und
Gewerbegebiet im Umfeld
Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Sichtbeziehungen
zu Siedlungsbereichen im Süden, nach Norden
durch Gehölzbestände und kleinere Waldflächen
eingeschränkte Sichtbeziehungen
Landschaftsplan
Festsetzungen:
Pflanzmaßnahme 6.5.1.160 Wegerain
im 300 m-Radius von der Zone:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.92 Uferbepflanzung
entlang des Flothgrabens (Entfernung: 150 m),
6.5.1.152, 6.5.1.159, 6.5.1.174, 6.5.1.175,
6.5.1.176, 6.5.1.403 Baumreihe / Feldgehölz /
Wegerain (Entfernung: mind. 25 m)
Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des
Luftraums durch Rotorbewegung;
kleinflächige Auswirkungen ohne
signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin
sichtbar, aufgrund der Vorbelastung
verringerte Eingriffsintensität (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund fehlender sichtverschattender Elemente WEA aus
Richtung Süden sichtbar (-)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen
(o)
Siedlungsflächen:
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone: Wohngebäude Vronover Hof östl. und
östl. Barrenstein (Grevenbroich)
potenzielle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Minimalabstände:
Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen /
Flächen für den Gemeinbedarf in Barrenstein
(Grevenbroich) : 800 m
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Umweltbericht
30
Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.)
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld
Minimalabstände:
St. Nikolaus in Barrenstein (Grevenbroich):
1.090 m, Haus Muchhausen (ehem.
Wasserburganlage): 1.140 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
(-)
Altlasten:
Altstandort im südwestl. Randbereich der Zone
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-)
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m-Radius der Zone befindet sich nördl.
der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“
bau-, anlage- und betriebsbedingte
Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=)
Baudenkmäler:
Denkmäler in Widdeshoven: A 16 (Wegekreuz), Nr. ggf. aufgrund der topografischen
A 69 (Vronoverhof) im 1.000 m Abstand zur Zone
Situation z.T. sensorielle Betroffenheit
(-)
vorhanden
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone: 1.100-2.300 m:
Pfarrkirche Hoeningen, Kirchtürme St. Eremit in
Evinghoven und St. Briktius in Oekoven, in Grevenbroich: Haus Busch und Kirchtürme St. Nikolaus in
Barrenstein und St. Matthäus in Allrath
Abstand zur Zone 3.600-4.100 m:
in Grevenbroich: Schloss Hülchrath, Kloster
Langwaden
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit
der WEA (-)
Wald, Schutzfunktionen:
keine Waldflächen in der Zone vorhanden
keine Auswirkungen
WEA:
14 WEA südwestl. und 3 WEA östl. der Zone
(Minimalabstände: 3.100 m bzw. 3.200 m)
aufgrund der großen Abstände keine
Auswirkungen (o)
Richtfunkstrecke:
Richtfunkstrecke im östl. Bereich der Zone mit gem. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Einhaltung von BauhöhenFNP ausgewiesener Bauhöhenbeschränkung von
beschränkungen (-)
181 m ü. NN
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
-
Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich
-
bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgrund der
Topografie der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ in Richtung der WEA-Zone
Umweltbericht
2.7.3
31
Zone 3 „Oekoven“
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3
Zonenkomplex 3 (125,6 ha)
Zone 3.1:
92,6 ha
Zone 3.2:
33,0 ha
minimaler Abstand: 215 m
Darstellung wirksamer FNP
- Fläche für die Landwirtschaft
- Richtfunkstrecke der Deutschen
Post AG
3.1
Vorherrschende Realnutzungen
- Landwirtschaft
3.2
Kurzcharakterisierung
Der Komplex liegt im zentralem Gemeindegebiet von Rommerskirchen zwischen den Ortschaften
Oekoven im Nordwesten, Nettesheim im Osten und Sinsteden sowie dem Ortskern Rommerskirchen im
Süden. Die Zone 3.1 (65-76 m ü. NN) liegt nordöstlich der Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“. Die Zone 3.2 (67-75 m ü. NN) liegt südöstlich der Zone 3.1.
Der Zonenkomplex ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Wirtschaftswege.
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Tiere,
Pflanzen
Biotopverbund:
keine Verbundflächen oder -achsen
keine Betroffenheit (o)
Schutzwürdige Biotope:
keine schutzwürdige Biotope im 500 m-Radius
keine Betroffenheit (o)
Biotoptypen:
Landwirtschaftsflächen; im Umfeld vereinzelte
Hecken und Gehölzstrukturen entlang der
Bahntrasse und Wirtschaftswegen
ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern
hochwertige Randbereiche als
Standorte ausgespart und nur für den
Überstand des Rotors genutzt werden
(-)
Fauna, planungsrelevante Arten:
Fledermäuse
Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle
Jagdhabitate
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zonen und Umfeld: pot. Brutvorkommen von
Grauammer, Vorkommen von Wachtel, Kiebitz
nicht ausgeschlossen
ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Grauammer); Maßnahmen
voraussichtlich erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss
der ASP möglich
Umweltbericht
32
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3 (Forts.)
Boden
Wasser
Klima
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Zone 3.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. erodiert,
Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Zone 3.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, randlich
Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der
Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-)
Wasserschutzgebiete:
in den Zonen nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Grundwasser:
stark, z. T. stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate;
hoher Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstand Gillbach: 535 m
keine Betroffenheit (o)
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung
durch Bahntrasse südl. und geplante B 477n;
Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen im
Umfeld
Landschaftsplan
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des
Luftraums durch Rotorbewegung;
kleinflächige Auswirkungen ohne
signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin
sichtbar, aufgrund der Vorbelastung
verringerte Eingriffsintensität (-)
Festsetzungen:
Zone 3.1:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.245, 6.5.1.246, 6.5.1.251,
6.5.1.252, 6.5.1.253, 6.5.1.316, 6.5.1.317 Feldgehölz / Gehölzgruppen / Wegerain
Zone 3.2:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.336 Wegerain
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
im 300 m-Radius von Zone 3.1:
GLB 6.2.4.39 „Bahnböschungen mit Gehölzbewuchs und Kräuter- und Staudenflur nordöstlich
von Sinsteden“ (südwestl. angrenzend), GLB
6.2.4.26 „Böschungen am Bahnübergang südlich
Oekoven mit Kräuter- und Staudenfluren und
Gehölzbewuchs“ (Entfernung: 199 m), GLB
6.2.4.27 „Linde am Feldkreuz westlich von
Frixheim-Anstel“ (Entfernung: 200 m),
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.247, 6.5.1.266, 6.5.1.267,
6.5.1.324 Wegerain / Feldgehölz (Entfernung mind.
65 m),
Pflegemaßnahmen 6.5.5.73 Gehölzschnitt / Mahd
(Entfernung: 199 m), 6.5.5.85 Gehölzschnitt / Mahd
(südwestl. angrenzend)
im 300 m-Radius von Zone 3.2:
GLB 6.2.4.27 „Linde am Feldkreuz westlich von
Frixheim-Anstel“ (Entfernung: 145 m),
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.252, 6.5.1.266, 6.5.1.267,
6.5.1.324 Feldgehölz / Wegerain (Entfernung mind.
60 m)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen
(o)
Umweltbericht
33
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3 (Forts.)
Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Siedlungsflächen:
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 3.1: Wohngebäude südl. Oekoven und
nördl. Sinsteden sowie bei Kreuzfelderhof
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 3.2: Wohngebäude / Einzelhöfe westl.
Nettesheim, nördl. Ortskern von Rommerskirchen
(u.a. Kreuzfelderhof, Hermeshof)
potenzielle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Minimalabstände Zone 3.1:
Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen /
Flächen für den Gemeinbedarf in Oekoven /
Deelen / Sinsteden / Ortskern Rommerskirchen:
800 m
Minimalabstände Zone 3.2:
Wohnbauflächen / Gemischte Bauflächen / Flächen
für den Gemeinbedarf in Anstel / Nettesheim /
Butzheim / Ortskern Rommerskirchen: 800 m
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zonen und im
Umfeld
Minimalabstände Zone 3.1:
Rückriemhallen in Sinsteden: 970 m, Feld- und
Werksbahnmuseum Oekoven: 1.250 m, St. Briktius
in Oekoven: 870 m, St. Martin in Nettesheim:
1.400 m
Minimalabstände Zone 3.2:
St. Martin in Nettesheim: 950 m, Lichter’s
Oldiethek: 1.120 m, Rückriemhallen in Sinsteden:
1.420 m, Wasserburg Anstel: 1.500 m
ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (-)
Altlasten:
Bombentrichter nordwestl. der Zone 3.1 mit
Minimalabstand 138 m, Altstandort im südöstl.
Bereich und im östl. Randbereich der Zone 3.2
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-)
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m Abstand von der Zonen nicht
vorhanden
keine Auswirkungen
Baudenkmäler:
Denkmal in Nettesheim-Butzheim: Nr. A 23
(Kreuzwegstation) im 500 m Abstand zur Zone 3.2;
Denkmäler in Oekoven: Nr. A 04 (BacksteinWohnhaus), Nr. A 06 (Oekovenerhof), Nr. A 38
(Backsteingebäude), Nr. A 44 (Pfarrkirche St.
Briktius) im Abstand 500-1.000 m zur Zone 3.1;
Denkmäler im Ortskern Rommerskirchen: Nr. A 24
(Wegekreuz), Nr. A 47 (Steinbrinkerhof), in Eckum:
Nr. A 34 (Bahnhofsgebäude), in Nettesheim /
Butzheim: Nr. A 18, A 22, A 30, A 39, A 56, A 57,
A 58 (u.a. Grabkreuz, Kath. Pfarrkirche, Fachwerkhaus, Lommertzhof, Pfarrhaus), in Frixheim: Nr.
A 19 (Kreuzwegstation) im Abstand 500-1.000 m
ggf. aufgrund der topografischen
Situation z.T. sensorielle Betroffenheit
(-)
Umweltbericht
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 3 (Forts.)
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone 3.1: 860-1.700 m:
Kirchtürme St. Eremit in Evinghoven und St.
Briktius in Oekoven, Wasserburg Anstel, Pfarrkirche in Nettesheim, Kirchturm St. Peter im
Ortskern Rommerskirchen
Abstand zur Zone 3.1: 3.000-3.100 m:
in Grevenbroich: Kirchtürme St. Nikolaus in
Barrenstein und St. Matthäus in Allrath
Abstand zur Zone 3.2: 1.000-1.900 m:
Kirchtürme St. Eremit in Evinghoven und St.
Briktius in Oekoven, Wasserburg Anstel, Pfarrkirche in Nettesheim, Kirchturm St. Peter im
Ortskern Rommerskirchen
Abstand zur Zone 3.2: 4.200-4.300 m:
in Grevenbroich: Kirchtürme St. Nikolaus in
Barrenstein und St. Matthäus in Allrath
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit
der WEA (-)
Wald, Schutzfunktionen:
keine Waldflächen in den Zonen vorhanden
keine Auswirkungen
WEA:
14 WEA westl. und 3 WEA nordöstl. der Zone
(Minimalabstände: 3.600 m bzw. 2.500 m)
aufgrund der großen Abstände keine
Auswirkungen (o)
Infrastrukturtrassen:
zwischen den Zonen Verlauf der geplanten B 477n
- Abgrenzung gem. Regionalplan-Entwurf (Stand
August 2014) - genaue Trassenführung sowie
Anschlussstellen zu weiteren Straßen können sich
noch ändern
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und genehmigungspflichtige
Abstandszone 40 m (-)
Richtfunkstrecke:
Richtfunkstrecke quert beide Zonen mit gem. FNP
Vermeidung nachteiliger Auswirkunausgewiesenen Bauhöhenbeschränkungen von
181 m ü. NN in Zone 3.1 bzw. 101 m ü. NN in Zone gen, ggf. Einhaltung von Bauhöhenbeschränkungen (-)
3.2
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
-
Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich
34
Umweltbericht
2.7.4
35
Zone 4 „Vanikum“
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4
Zone 4 (23,3 ha)
Darstellung wirksamer FNP
- Flächen für die Landwirtschaft
Vorherrschende Realnutzungen
- Landwirtschaft
4
Kurzcharakterisierung
Die Zone liegt im Rommerskirchener Südwesten südwestlich Vanikum und grenzt unmittelbar an das
Stadtgebiet von Bedburg. Die Zone 4 (80-92 m ü. NN) liegt westlich der Nord-Süd-Kohlenbahn und
südöstlich des Hühnerberges.
Der Zonenkomplex ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie vereinzelten
Gehölzstrukturen im Umfeld entlang der Wirtschaftswege, Bahntrasse und Restwaldbeständen am
Hühnerberg.
Belang,
Schutzgut
Tiere,
Pflanzen
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Biotopverbund:
Biotopverbundraum VB-K-5206-006 tangiert südwestl. Randbereich der Zone mit primärem Ziel der
Erhaltung der Grüngürtel in Hof- und Ortsrandlage
mit strukturreichen Gärten, Obstbaumweiden und
Gehölz-Grünlandkomplexen sowie Erhalt des abschnittsweise naturnahen Gillbaches und der Gräben und aller übrigen strukturierenden Landschaftselemente wie u. a. Hecken, Alleen, Gebüsche,
Saumbiotope, krautreiche Wegraine; südöstl. mit
minimalen Abstand 59 m VB-K-4905-003 mit d. Ziel
der Erhaltung der Bahnstrecke, Bahnböschungen,
Böschungsgehölze und der krautreichen Grassäume entlang der Bahnstrecke
nachteilige Auswirkungen weitgehend
vermeidbar, sofern der Biotopverbundraum für Standorte der WEA ausgespart und nur für den Überstand des
Rotors genutzt wird (o)
Schutzwürdige Biotope:
nördl. Randbereich der Zone tangiert den Biotop
BK-4905-0053 „Feldgehölze auf dem Hühnerberg“
(Biotop von lokaler Bedeutung); im Umfeld BK4905-009 „Abgrabung nordöstlich Gut Gommershoven“ und BK-4905-007 „Waldstreifen Gommershover Busch“ Minimalabstand: 195 m
nachteilige Auswirkungen weitgehend
vermeidbar, sofern die hochwertigen
Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des
Rotors genutzt werden (-)
Umweltbericht
36
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Biotoptypen:
Landwirtschaftsflächen, nördl. Randbereich Gehölzstrukturen; im Umfeld Gehölzstrukturen entlang von
Wirtschaftswegen und Bahntrasse sowie
Restwaldbestand am Hühnerberg
ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern
hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-)
Fauna, planungsrelevante Arten:
Fledermäuse
Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle
Jagdhabitate
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zonen und Umfeld: Vorkommen von Baumfalke,
Wanderfalke, Schwarzmilan, Kiebitz nicht
ausgeschlossen
ggf. Maßnahmen erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss
der ASP möglich
Boden
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit
Tschernosem-Relikten, z. T. Pararendzina,
Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der
Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-)
Wasser
Wasserschutzgebiete:
in der Zone nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Grundwasser:
stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstand Wasserbehälter am Gut Karlshof,
Teich am Gut Gommershoven bzw. Todtenbach:
430 m, 870 m bzw. 735 m
keine Betroffenheit (o)
Klima
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch
Nord-Süd-Kohlenbahn östl., Hochspannungsfreileitung und Kraftwerk Neurath nördl.; durch Gehölzbestände eingeschränkte Sichtbeziehungen zu
Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen
Ausgleichsfunktion (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA z. T.
im Umfeld sichtbar, aufgrund der
Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-)
Umweltbericht
37
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Landschaftsplan
Festsetzungen:
keine Festsetzungen innerhalb der Zone
keine Betroffenheit (o)
im 300 m-Radius von der Zone:
gem. LP VI:
GLB 6.2.4.48 „Wäldchen nördlich des Hühnerberges westlich von Vanikum“ (Entfernung: 198 m),
GLB 6.2.4.49 „Hohlweg mit Feldgehölz und
Kräuter- und Staudenflur am Wirtschaftsweg östlich
Karlshof“ (nördl. angrenzend), GLB 6.2.4.50
„Böschungen mit Kräuter- und Staudenflur und
einzelnen Gehölzen südöstlich Karlshof“ (Entfernung: 20 m), Forstliche Nutzung 6.4.1.23 Waldfläche nordöstlich Karlshof (Entfernung: 220 m),
6.4.2.9 Waldfläche östlich Gut Karlshof (Entfernung: 198 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.372 Baumreihe, 6.5.1.373 Uferbepflanzung entlang eines
Grabens, Aufforstung 6.5.2.61 (Entfernung: 110 m),
Pflegemaßnahmen 6.5.5.91 (nördl. angrenzend),
6.5.5.92 (westl. angrenzend)
gem. LP 130:
LSG 2.2-4 „Gommershovener Busch“ (Entfernung:
199 m), bestimmte Nutzung von Brachflächen 3.2-3
als Landschaftspflegebereich zu nutzen (Entfernung: 240 m), Erstaufforstungsverbot 4.1-6 Brachfläche (Entfernung: 240 m), Pflanzmaßnahmen 5.181 (Entfernung: 190 m), 5.1-83 (Entfernung:
190 m), 5.1-84 (südl. angrenzend), 5.1-88 (Entfernung: 260 m) Baum- / Strauchpflanzung, Pflegemaßnahmen 5.5-6 Waldbestand (Entfernung:
180 m), 5.5-7 Hochstaudenflur (Entfernung:
240 m), Anlage komplexer Biotope 5.8-7 Tümpel
mit randlicher Bepflanzung (Entfernung: 199 m),
31
gem. LP 7 :
Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst-/Wiederaufforstung 4.1-6 Waldfläche entlang der NordSüd-Bahn (Entfernung: 90 m)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen
(o)
Menschen, Siedlungsflächen:
GesundAußenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
heit, Bevöl- der Zone 3.1: Einzelhof Gut Karlshof
kerung
Minimalabstände:
Gemischte Bauflächen in Vanikum: 800 m
potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen
und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld
Minimalabstände:
Aussichtspunkt auf dem Hühnerberg: 310 m,
Rosengart Museum in Rath (Bedburg): 1.500 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
(-)
30
RHEIN-ERFT-KREIS (2014): Landschaftsplan 1 Tagebaurekultivierung Nord - 8. Änderung -. Verfahrensstand Mai 2014.
31
RHEIN-ERFT-KREIS (2014): Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte - 9. Änderung -. Verfahrensstand Mai 2014.
Umweltbericht
38
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Altlasten:
keine Altstandorte in der Zone bekannt
keine Auswirkungen
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m Abstand von der Zone nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Baudenkmäler:
Denkmal in Rath (Bedburg): Nr. 29 (Gut
Gommershoven) im Abstand 500-1.000 m
ggf. aufgrund der topografischen
Situation z.T. sensorielle Betroffenheit
(-)
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone: 1.600-2.700 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St.
Michael in Hüchelhoven (Bergheim)
Abstand zur Zone: 3.500-5.400 m:
Kirchturm St. Briktius in Oekoven, Pfarrkirche in
Nettesheim, in Grevenbroich: Kirchtürme St.
Lambertus in Neurath, St. Nikolaus in Barrenstein
und St. Matthäus in Allrath
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit
der WEA (-)
Wald, Schutzfunktionen:
Restwaldflächen nordwestlich der Zone am
Hühnerberg (Minimalabstand 80 m): Gebiet mit
kleineren Restwaldflächen, Windschutzanlagen,
Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind
keine signifikante Minderung der
Schutzfunktion bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung
eines Mindestabstandes (-)
WEA:
14 WEA nordwestl. und 5 WEA westl. der Zone
(Minimalabstände: 4.000 m bzw. 3.100 m)
aufgrund der großen Abstände keine
Auswirkungen (o)
Infrastrukturtrassen:
Bahntrasse der Nord-Süd-Kohlenbahn östl. der
Zone
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Unterirdische Versorgungsleitung:
Rohwasserleitung östlich mit Minimalabstand 58 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Braunkohlekraftwerk:
Kraftwerk Neurath nordwestl. der Zone
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
-
Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich
Umweltbericht
2.7.5
39
Zone 5 „Gill“
Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5
Zonenkomplex 5 (104,7 ha)
Zone 5.1:
66,9 ha
Zone 5.2:
19,5 ha
Zone 5.3:
18,3 ha
minimaler Abstand: 57 m
5.1
Darstellung wirksamer FNP
- Fläche für die Landwirtschaft
- Fläche für Windenergieanlagen
5.2
Vorherrschende Realnutzungen
5.3
- Landwirtschaft
Kurzcharakterisierung
Der Komplex liegt an der südwestlichen Gemeindegebietsgrenze südöstlich von Eckum und Gill und
grenzt unmittelbar an die Stadtgebiete von Pulheim und Bergheim. Die Zone 5.1 (82-87 m ü. NN) liegt
zwischen der Venloer Straße und der B 59n. In der Zone 5.3 bestehen 2 WEA, die innerhalb der bisher im
FNP festgesetzten Konzentrationszone liegen. Die Zone 5.2 (82-87 m ü. NN) liegt südlich der Zone 5.1
und der B 59n. Die Zone 5.3 (82-87 m ü. NN) liegt östlich der Zone 5.2 und südlich der B 59n.
Der Zonenkomplex ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie vereinzelte
Wirtschaftswege und im unmittelbaren Umfeld durch einzelne Gehölze entlang der Straßen.
Belang,
Schutzgut
Tiere,
Pflanzen
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Biotopverbund:
keine Verbundflächen oder -achsen innerhalb der
Zone; westl. der Zone VB-D-4806-001
„Eisenbahntrasse“ Minimalabstand: 94 m
keine Betroffenheit (o)
Schutzwürdige Biotope:
keine schutzwürdigen Biotope innerhalb der Zonen;
mit minimalem Abstand 474 m BK-4906-0075
„Gillbachaue zwischen Rommerskirchen und
Hüchelhoven“ (Biotop von lokaler Bedeutung)
nachteilige Auswirkungen weitgehend
vermeidbar, sofern die hochwertigen
Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des
Rotors genutzt werden (-)
Biotoptypen:
Landwirtschaftsflächen, angrenzend Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und
Straßen; im Umfeld Gehölzbestände entlang von
Straßen, Hof- und Ortsrändern
ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern
hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-)
Fauna, planungsrelevante Arten:
Fledermäuse
Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle
Jagdhabitate
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zonen und Umfeld: Vorkommen von Kiebitz nicht
ausgeschlossen
ggf. Maßnahmen erforderlich; abschließende Beurteilung erst nach Abschluss
der ASP möglich
Umweltbericht
40
Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.)
Boden
Wasser
Klima
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Zone 5.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, randl.
erodiert, Pararendzina (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Zone 5.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten (besonders
schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit)
Zone 5.3: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. erodiert,
Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der
Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-)
Wasserschutzgebiete:
in den Zonen nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Grundwasser:
stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstand Gillbach: 550 m
keine Betroffenheit (o)
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung
durch 2 WEA in Zone 5.3 und 8 WEA südöstl.,
Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen
und südl., B 59n, K 24; Sichtbeziehungen zu
Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld
Landschaftsplan
Festsetzungen:
Zone 5.1:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.391, 6.5.1.394 Allee /
Wegerain
Zone 5.2:
keine Festsetzung innerhalb der Zone
Zone 5.3:
Aufforstung 6.5.2.64
gem. LP VI:
im 300 m-Radius von Zone 5.1:
GLB 6.2.4.52 „Feldgehölz an der Wirtschaftswegkreuzung südöstlich von Gill“ (Entfernung: 30 m),
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.393, 6.5.1.402 Baumgruppe / Gehölzgruppen (Entfernung mind. 235 m),
im 300 m-Radius von Zone 5.2:
GLB 6.2.4.52 „Feldgehölz an der Wirtschaftswegkreuzung südöstlich von Gill“ (nördl. angrenzend),
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.394 Wegerain
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des
Luftraums durch Rotorbewegung;
kleinflächige Auswirkungen ohne
signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin
sichtbar, aufgrund der Vorbelastung
verringerte Eingriffsintensität (-)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Umweltbericht
41
Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.)
Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung
gem. LP 7:
im 300 m-Radius von Zone 5.1:
5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 250 m), Pflanzmaßnahmen
5.2-78, 5.2-79, 5.2-84, 5.2-85 Einzelbaum / Baumund Strauchpflanzung (Entfernung mind. 70 m)
im 300 m-Radius von Zone 5.2:
Pflanzmaßnahmen 5.2-16, 5.2-30, 5.2-31
Sträucher / Einzelbaum / Feldgehölz (Entfernung
mind. 150 m),
im 300 m-Radius von Zone 5.3:
5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 20 m),
Pflanzmaßnahmen 5.2-66 Feldgehölz (Entfernung:
125 m), 5.2-67 ergänzende Begrünung (südöstl.
angrenzend), 5.2-78 Einzelbaum (östl. angrenzend)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung
keine negativen Auswirkungen (o)
Siedlungsflächen:
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 5.1: Wohngebäude in Gill, südl. Eckum,
Einzelhof Mariannenhöhe
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 5.2: Wohngebäude in Gill bzw. in Rheidt /
Hüchelhoven (Bergheim)
potenzielle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist
nachzuweisen (-)
Minimalabstände Zone 5.1:
Wohnbauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf
in Eckum bzw. Hüchelhoven (Bergheim): 800 m
bzw. 850 m
Minimalabstände Zone 5.2:
Wohnbauflächen / Gemischte Bauflächen / Flächen
für den Gemeinbedarf in Eckum bzw. Rheidt /
Hüchelhoven (Bergheim): 880 m bzw. 800 m
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
außer westlicher Randbereich der Zonen 5.1 und
5.2
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Beeinträchtigung des Schutzzweckes
(u.a. Sicherung / Wiederherstellung /
Entwicklung des Landschaftsbildes
und der landschaftsgebundenen
Erholung) (=)
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Aussichtspunkt innerhalb der Zone 5.1, Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld
Minimalabstände Zone 5.1:
Hauptwanderweg S3: 1.050 m, St. Peter im
Ortskern Rommerskirchen: 1.500 m
Minimalabstände Zone 5.2:
Aussichtspunkt nördl. der Zone: 420 m,
Hauptwanderweg S3: 1.090 m
Minimalabstände Zone 5.3:
Hauptwanderweg S3: 500 m, Aussichtspunkt
nordwestl. der Zone: 660 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
(Wanderwege) (-)
Altlasten:
Zone 5.1:
Altstandort im westl. Bereich
Zone 5.2:
Altstandort im westl. und östl. Randbereich
Zone 5.3:
Altstandort im westl. Randbereich
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-)
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m Abstand von den Zonen nicht
vorhanden
keine Auswirkungen
Umweltbericht
42
Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.)
Baudenkmäler:
Denkmäler nahe Ortskern Rommerskirchen: Nr.
A 48 (Hofkreuz), A 64 (Schwetzerhof/Gillerhof) im
Abstand 500-1.000 m zur Zone 5.1 und 5.2
ggf. aufgrund der topografischen
Situation z.T. sensorielle Betroffenheit
(-)
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone 5.1: 1.200-3.500 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven
(Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven
(Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und
Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf
und Fliesteden
Abstand zur Zone 5.1: 4.400-5.400 m:
Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim)
Abstand zur Zone 5.2: 1.200-3.500 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven
(Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven
(Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und
Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf
und Fliesteden
Abstand zur Zone 5.2: 4.200-5.200 m:
Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim)
Abstand zur Zone 5.3: 2.100-3.500 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven
(Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven
(Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und
Windmühle in Stommeln, Kirchtürme St. Laurentius
in Büsdorf und St. Simeon in Fliesteden
Abstand zur Zone 5.3: 4.500-5.200 m:
Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim)
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit
der WEA (-)
Wald, Schutzfunktionen:
keine Waldflächen in den Zonen vorhanden
keine Auswirkungen
WEA:
2 WEA innerhalb der Zone 5.3; 8 WEA südl. bzw.
südöstl. der Zone 5.3 (Minimalabstände: 100 m)
ggf. Repowering der bestehenden
WEA bzw. Einhaltung von Mindestabständen (o)
Infrastrukturtrassen:
Zone 5.1:
K 24 nördlich angrenzend, B 59n südlich mit
Minimalabstand 20 m, Bahntrasse Güterzugstrecke
Rommerskirchen - Niederaußem
Zone 5.2 / 5.3:
B 59n nördl. mit Minimalabstand 20 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und genehmigungspflichtige Abstandszone 40 m zu Kreis-, Bundesstraßen (-)
Unterirdische Versorgungsleitung:
Rheinwassertransportleitung und Steuerkabel östVermeidung nachteiliger Auswirkunlich der Zonen 5.1 und 5.3 (Minimalabstand 5 m);
Ferngas-, Fernmeldeleitung westlich mit Minimalab- gen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
stand 96 m zur Zone 5.1 bzw. 164 m zur Zone 5.2
Umspannwerk Rommerskirchen:
Umspannwerk östl. von Rheidt (Bergheim) südlich
des Zonenkomplexes mit Minimalabstand 640 m
keine Auswirkungen
Umweltbericht
43
Tab. 7: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zonenkomplex 5 (Forts.)
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
2.8
-
Artenschutz: abschließende Beurteilung erst nach Abschluss der ASP möglich
-
BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Summationswirkungen
Der Erfassung von Wechselwirkungen, d. h. funktionaler und struktureller Beziehungen
zwischen und innerhalb von Schutzgütern, wird im Rahmen der Bestandsaufnahme
Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des
Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen
Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare
Wechselwirkungen erfasst werden. Mittelbare Auswirkungen werden über die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Ferner sind
Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu
Problemverschiebungen führen können, zu berücksichtigen.
- wird ergänzt Bei summarischen Wirkungen entspricht die Gesamtwirkung mehrerer Wirkfaktoren der
Summe der jeweiligen Einzelwirkungen. „Die Einzelwirkungen resultieren in der Regel
aus dem Zusammenwirken gleichartiger Wirkfaktoren“32.
Laut SCHÖBEL (2012)33 sind für die landschaftliche Integration von WEA ganzheitliche
und großräumige Konzepte notwendig, die als informelle Planwerke Grundlage der
Raum- und Bauleitplanung werden. Diese Konzepte sollten, außer immissionstechnischen Belangen und artschutzrechtlichen Anforderungen, auch Fragen des natürlichen
und kulturellen Erbes der Landschaft einbeziehen. „Vielfalt ermöglichen bedeutet: Windenergieanlagen sollten so angeordnet und konzipiert werden, dass die Landschaft nicht
völlig von ihnen dominiert wird. Die Gleichwertigkeit anderer, möglichst verschiedener
Nutzungen sollte dadurch herausgestellt werden, dass auch ihnen ein erkennbarer
Strukturanteil am Raum zukommt. Dazu dürfen die Abstände zwischen den einzelnen
und benachbarter Anlagengruppen nicht allein durch technische Parameter definiert
werden“ (SCHÖBEL 2012: 139).
Die geplanten Konzentrationszonen weisen in der Regel relativ große Abstände auf. In
Ermangelung einer vertiefenden, zonenübergreifenden Landschaftsstrukturanalyse kann
an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anordnung der Zonen bzw.
zukünftigen Windfarmen insgesamt einer den naturräumlichen (Morphologie, Relief) und
kulturlandschaftlichen Eigenarten gerecht wird.
32
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& BERNOTAT, D. (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die
Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg.
33
SCHÖBEL, S. (2012): Windenergie und Landschaftsästhetik. - 158 S., Berlin.
Umweltbericht
2.9
44
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung von Umweltmerkmalen, für die ein
erhöhtes Konfliktpotenzial zu erwarten ist:
Tab. 3: Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
Artenschutz (hohes Konfliktpotenzial)
Zone
Regionalplan
(Zone z.. T. im BSLE)
- wird ergänzt -
1
x
2
Tangierung bedeutsamer
Kulturlandschaftsbereiche
(KLB)
(x)
(x)
3.1
3.2
4
5.1
x
5.2
x
5.3
x
(x)
Beeinträchtigung der Erlebnisqualität aufgrund von Sichtbeziehungen
2.10
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Mit Hinweis auf die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und die relativ
siedlungsferne Lage der Zonen ist davon auszugehen, dass der bisherige Umweltzustand der Änderungsbereiche mit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig bestehen
bleiben würde.
2.11
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
2.11.1 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zu §§ 2 und 2a BauGB in
Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind. Alternative
Planungsziele sind nicht in Betracht zu ziehen.
Im Vorfeld der Flächennutzungsplan-Änderung erfolgte im gesamten Gemeindegebiet
die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die den Ausschluss
besonders schutzwürdiger oder sensibler Bereiche anhand „harter“ und „weicher“ Tabukriterien gemäß der aktuellen Rechtsprechung beinhaltete. Im Rahmen des Plankonzeptes mit integrierter Potenzialflächenanalyse wurden somit alle möglichen Flächen
geprüft und hinsichtlich ihrer Eignung bewertet; den dem Umweltbericht zugrunde
liegenden Zonen wurde dabei eine Eignung attestiert. Diese Zonen weisen im Vergleich
zu anderen Bereichen des Gemeindegebietes die günstigsten (relativ konfliktärmsten)
Eigenschaften hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf.
Umweltbericht
45
Eine weitere Möglichkeit stellt der Verzicht auf eine Flächennutzungsplan-Änderung und
damit die Beibehaltung der aktuellen Darstellung dar. Aufgrund der anstehenden Novellierung des Windenergie-Erlasses, der aktuellen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Landesregierung, die Nutzung der Windenergie zu fördern und
den Anteil erneuerbarer Energien wesentlich zu erhöhen, erscheint die aktuelle Darstellung langfristig weder zielkonform noch rechtssicher. Da das Gemeindegebiet von
Rommerskirchen ein umfangreiches zusätzliches Potenzial von möglichen Standorten für
die Windenergienutzung aufweist, kann der Windenergienutzung im Gemeindegebiet von
Rommerskirchen innerhalb der bestehenden Zone nicht substanziell Raum geschaffen
werden.
Als weitere Alternative könnte auf die Darstellung von Konzentrationszonen gänzlich
verzichtet bzw. es könnte die vorhandene Zone aufgehoben werden und somit eine
privilegierte Errichtung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zugelassen werden.
Der damit einhergehende Verzicht auf eine rechtssichere planerische Steuerung zur
raumverträglichen Bündelung von WEA-Standorten ist nicht im Sinne der Gemeinde
Rommerskirchen.
2.11.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Rechtsgrundlagen, Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft
Sind aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten, ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den
Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Nach § 1a
Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a
BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Eine konkrete Darstellung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs ist auf der
Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang und konkrete Standorte der
künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind.
Im Rahmen des Umweltberichtes zur FNP-Änderung erfolgt somit auch keine detaillierte
Ermittlung und Bilanzierung des Kompensationsbedarfes zum Ausgleich der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen. Es ist bei der Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan, wie gerichtlich bestätigt (s. dazu Beschluss des 4. Senats v. 26.
April 2006 - BVerwG 4 B 7.06), mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabensgenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich
erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, ggf. der Aufstellung eines
Bebauungsplans vorzubehalten.
Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationsflächen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von mit diesem räumlich-funktional eng
verknüpften Lebensräumen wie z. B. die Gehölzbestände erwarten. Zum Ausgleich der
Beeinträchtigungen gehört auch die visuelle Dimension des Eingriffes: Das Landschaftsbild ist landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten (§ 15 Abs. 2
BNatSchG).
Umweltbericht
46
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen
Die folgenden Maßnahmen dienen zur Vermeidung und Verringerung der zu erwartenden Beeinträchtigungen und sind im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren zu
konkretisieren:
Boden, Wasser
-
Begrenzung von Erdmassenbewegungen auf den unbedingt notwendigen Umfang;
-
Oberboden: sachgemäße Behandlung und Zwischenlagerung (sofern Wiedereinbau
möglich) auf Basis der DIN 18 915 „Bodenarbeiten“;
-
bei einer Lagerung boden- und grundwassergefährdender Stoffe während der Bauphase: Abdeckung des Bodens mit wasserundurchlässiger und säurefester Plane
zum Schutz vor Schadstoffeintrag;
-
Befestigung von Kranstellplätzen und Zufahrten mit wasserdurchlässigem Material
(Schotter, Kies);
-
Auffüllung von Oberboden auf die fertiggestellten Turmfundamente;
-
unverzüglicher Rückbau temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der
WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen;
-
Auffangen von für den Betrieb der Anlagen erforderlichen Schmierstoffe und Maschinenöle im Falle eines Lecks in speziellen Schutzvoreinrichtungen des Maschinenhauses (z. B. Fettwanne).
Artenschutz, Tiere und Pflanzen
Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos für WEA-empfindliche Vogelarten:
-
die unmittelbare Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger
und Greifvögel sein;
-
die Freifläche um den Mastfuß sollte so klein wie möglich sein;
-
keine Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache;
-
Vermeidung der Errichtung von Windenergieanlagen zwischen Brutplätzen und
essentiellen Nahrungshabitaten.
- wird ggf. ergänzt Sonstige Maßnahmen:
-
Aussparung schutzwürdiger bzw. naturschutzfachlich hochwertiger Biotopflächen bei
der Standortfestlegung innerhalb der Konzentrationszonen;
-
Schutz und Sicherung an das Baufeld grenzender Gehölze während der Bauphase
gemäß der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsbeständen“;
-
Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit; ggf. sind Ausnahmen in Abstimmung mit Unteren Landschaftsbehörde (ULB) möglich, wenn keine Vogelbrut im
Baufeldbereich gutachterlich festgestellt wurde;
-
landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich, im Bereich bestehender Wege);
Umweltbericht
47
-
Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht
mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im
Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung;
-
keine Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (zur Aktivierung von
Beleuchtung im Zuge abendlicher Kontrollen); Fledermäuse könnten durch das Licht
angezogen werden und, unten am Mast entlang hochfliegen und mit dem Rotor
kollidieren.
- wird ggf. ergänzt Menschen (Immissionsschutz), Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter
-
Erstellung schalltechnischer Gutachten zur konkreten Beurteilung vorhabensbedingter Schallimmissionen: Die Schutzbedürftigkeit der örtlichen Situation gegenüber im
Allgemeinen als störend empfundenen Geräuscheinwirkungen (Lärm) wird anhand
des Gebietscharakters (gemäß FNP, sofern vorhanden Bebauungspläne) und der
Vorbelastung durch gewerbliche Immissionen beurteilt. In der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind gebietsspezifische Richtwerte für Schallimmissionen außerhalb von Gebäuden angegeben. Die zulässigen Immissionsrichtwerte dürfen durch die Gesamtbelastung nicht überschritten werden.
-
Erstellung von Schattenwurfberechnung: Klärung der Frage nach den Zeitpunkten,
der Dauer sowie der Zulässigkeit möglicher Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf; Heranziehung von den dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechenden Orientierungswerten des Länderausschusses für Immissionsschutz
(LAI): max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./Tag.
-
Verwendung nicht reflektierender Rotorflügel (Vermeidung von Reflektionen des
Sonnenlichtes, des sog. „Disco-Effektes“);
-
landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich im Bereich bestehender Wege);
-
Blitz- und Überspannungsschutz: Erstellung eines Blitz-Schutzzonenkonzeptes nach
der DIN EN 62305.
-
Gefährdung durch Eisabbruch: Im Winter kann sich an den Rotorblättern Eis bilden,
das sich bei Tauwetter löst und herunterfällt. Die WEA sind technisch so auszustatten, dass sie einen Eisansatz erkennen und sich dann automatisch abschalten.
-
Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht
mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im
Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung.
-
Bodendenkmalschutz: sofern bei Erdarbeiten archäologische Bodenfunde auftreten
sollten, ist die Gemeinde Rommerskirchen als Untere Denkmalbehörde und der
Landschaftsverband Rheinland (LWR) als zuständiges Amt für Bodendenkmalpflege
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen.
- wird ggf. ergänzt -
Umweltbericht
2.12
48
Zusätzliche Angaben
2.12.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten Verfahren
Für die Darstellung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes wurden
sowohl auf vorhandene behördliche als auch im Rahmen des Umweltberichtes zusätzliche recherchierte Daten verwendet.
- wird ggf. ergänzt Die Beschreibung und fachliche Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
erfolgte mit Hilfe der WEA-spezifischen Wirkfaktoren und der einschlägigen fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes. Bei nicht hinreichend konkreten Bewertungsmaßstäben wurden im Rahmen von Umweltprüfungen übliche Bewertungskriterien (z. B. räumliches Ausmaß und Reversibilität der Beeinträchtigung)
ebenso wie gutachterliche Erfahrungsgrundsätze und Analogieschlüsse herangezogen.
Die nachteiligen Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer ordinalen dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet.
2.12.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch
nicht bekannt. Auch zur Erschließung und zum Bau von Kabeltrassen liegen noch keine
Informationen vor. Daher sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und Umweltberichtes zu
vielen Umweltauswirkungen nur grundsätzliche qualitative Aussagen möglich. Eine abschließende artenschutzrechtliche Beurteilung der Planung ist ebenfalls erst nach Feststehen der genauen Standorte und der Bauplanung möglich.
Die genau zu erwartenden Lärm- und Schattenwurf-Belastungen lassen sich erst nach
Feststehen der genauen Standorte sowie der verwendeten Anlagentypen im Rahmen
des konkreten Genehmigungsverfahren ermitteln. Die abschließende Beurteilung der
Umweltauswirkungen auf den „Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung“
ist damit erst nach Vorliegen der entsprechenden Fachgutachten zu den Schallimmissionen und zum Schattenwurf im konkreten Genehmigungsverfahren möglich. Es sei darauf
hingewiesen, dass die maßgeblichen Richt- bzw. Orientierungswerte nicht überschritten
werden dürfen (Schall: baugebietsbezogene Immissionsrichtwerte der TA Lärm;
Schattenwurf: Orientierungswerte der LAI-Empfehlungen: max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./
Tag).
2.12.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die genannten
Maßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.
Da die Bauart, Anzahl und die konkreten Standorte der künftigen Windenergieanlagen
sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind, können
konkrete Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung
des FNP erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und Stellen festgelegt werden.
Umweltbericht
2.13
49
Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichtes
Um eine Streuung von Windenergieanlagen (WEA) in Bereichen, in denen gewichtigere
Belange der Windenergienutzung entgegenstehen, zu verhindern, plant die Gemeinde
Rommerskirchen im Flächennutzungsplan die Darstellung von „Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen“. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Untersuchung des
gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges
Plankonzept. Im seit 1999 wirksamen FNP der Gemeinde Rommerskirchen ist eine
„Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dargestellt, die bereits mit zwei Windrädern bestückt ist.
Um den Zielen der Landesregierung gerecht zu werden, zur Erreichung der Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der Windenergienutzung zu fördern, und ihre FNP-Darstellung an die aktuellen rechtlichen
Rahmenbedingungen anzupassen, beabsichtigt die Gemeinde Rommerskirchen, der
Windenergie in ihrem Gebiet weiteren Raum zu verschaffen. Basierend auf einem Plankonzept mit Potenzialflächenanalyse und eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zur
Stufe 1 der Artenschutzprüfung wurden fünf Komplexe mit insgesamt acht Zonen
ausgegrenzt, die als Konzentrationszonen in überlagernder Darstellung im FNP gekennzeichnet werden sollen. Die bisherigen Darstellungen „Fläche für die Landwirtschaft“,
„Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG“
des FNP innerhalb dieser Konzentrationszonen behalten ihre Gültigkeit. Nach den
Ergebnissen der o. g. Voruntersuchungen sind diese dem Umweltbericht zugrunde
liegenden Flächen als geeignete Flächen eingestuft. Für den ermittelten Flächenkomplex
südöstlich von Gill - entspricht Zonenkomplex Nr. 5 - wurde der Bereich der bisherigen
Konzentrationszone übernommen und in die 47. FNP-Änderung integriert.
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der
Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw.
Schutzgutes und ggf. der Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung abgeschätzt.
Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch
nicht bekannt. Der Änderungsbereich umfasst rd. 299,3 ha, der etwa 5% des Gemeindegebietes entspricht.
Tiere und Pflanzen, Artenschutz
Die Zonen umfassen zumeist landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen sind grundsätzlich ausgleichbar.
Nur wenige Biotopverbundflächen und schutzwürdige Biotope werden von den Zonen
randlich tangiert. Auch hier ist eine weitgehende Eingriffsvermeidung im Rahmen der
Standortfestlegung möglich.
Die ASP Stufe 1 befindet sich derzeit noch Arbeit; es liegen noch nicht alle Daten zu
bekannten Vorkommen WEA-empfindlicher Vogel- und Fledermausarten vor. Nach
aktuellem Kenntnisstand ergibt sich für mindestens einen Teil der geplanten
Konzentrationszonen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten, die - um
Vollzugshindernisse auszuschließen - entsprechende Detailkartierungen sowie ggf. die
Durchführung der ASP Stufe 2 inklusive der Konzeption von Artenschutzmaßnahmen
bereits auf FNP-Ebene erforderlich machen könnten.
Umweltbericht
50
In den geplanten Konzentrationszonen sind ggf. Brutplätze / Brutverdachtsfälle der „verfahrenskritischen“ Arten Grauammer, Kiebitz und Wachtel betroffen; sollte sich dies
durch konkrete Hinweise oder im Rahmen von Erfassungen bestätigen, so sind entsprechende Vermeidungs- bzw. Artenschutzmaßnahmen vorzusehen, um die Erfüllung
von Verbotstatbeständen abzuwenden. Eine abschließende Aussage zur Vollzugsfähigkeit der FNP-Änderung kann erst nach Vervollständigung der Artenschutzprüfung getroffen werden.
Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich
relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung
der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz).
Boden, Wasser und Geländeklima
Nicht reversible Beeinträchtigungen natürlich gewachsener Bodenprofile werden durch
Fundamentschüttungen ausgelöst. Alle Zonen tangieren lt. Geologischem Dienst besonders schutzwürdige Bodeneinheiten. Aufgrund der Vermeidungsmöglichkeiten bei der
Festlegung der konkreten Standorte und auch bezogen auf die o. g. Versiegelung in
allen Zonen wird von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgegangen.
Die über einen längeren Zeitraum andauernde Versiegelung durch Fundamente, Kranstellflächen und Zufahrten wird zu einer unwesentlichen Verringerung der Grundwasserneubildung und zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen. Innerhalb
der Zonen befinden sich keine Oberflächengewässer.
Durch Versiegelungen wird sich das Mikroklima im bodennahen Bereich der WEAStandorte ebenso verändern wie der Luftraum über den Anlagen infolge der Rotorbewegung (Veränderung von Luftdruck und Thermik, Sogwirkung). Die kleinräumigen
Beeinträchtigungen werden zu keiner signifikanten Minderung bioklimatischer oder
immissionsökologischer Ausgleichsfunktionen führen.
Landschaft (Landschaftsbild), Landschaftsschutzgebiete
Das Gemeindegebiet ist in seinem Erscheinungsbild stark durch weitläufige, weitgehend
ausgeräumte, ebene - Zone Nr. 4 im leicht welligen Gelände - Ackerflächen geprägt, belebende und gliedernde Landschaftselemente (Restwald-, Gehölzbestände, Bachläufe)
sind nur untergeordnet und außerhalb des Änderungsbereiches vorhanden.
Der höchste Punkt im Bereich der Konzentrationszonen liegt bei 92 m ü. NN östlich des
Hühnerberges (Zone 4), der niedrigste Geländepunkt bei 55 m ü. NN westlich Vronover
Hof (Zone 2). Die mittlere (durchschnittliche) landschaftsästhetische Qualität ist lokal, vor
allem aufgrund bestehender Vorbelastungen, als gering einzustufen. WEA werden
i. d. R. als technische Fremdkörper wahrgenommen. Aufgrund der Anlagenhöhe ist eine
landschaftliche Einbindung nicht möglich. Zu berücksichtigen ist eine hohe Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen zu zahlreichen Siedlungsbereichen im zentralen Gemeindegebiet, da sichtverschattende Elemente kaum vorhanden sind. In einigen Zonen
wird sich die landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar
absolut erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten.
Umweltbericht
51
Hinsichtlich der Anordnung der Konzentrationszonen innerhalb des Planungsraumes ist
für die Komplexe 4 und 5 eine deutliche Nähe zur B 59 und K 24 erkennbar.
Zu Bereichen mit Festsetzungen gemäß Landschaftsplan, vor allem Anlegung von
Wegerainen und Gehölzpflanzmaßnahmen, sind nachteilige Auswirkungen zu vermeiden
und bzgl. der Standortwahl der WEA ein Mindestabstand einzuhalten.
Nördlich angrenzend zur Zone 1 liegt das Landschaftsschutzgebiet „Ehemalige Bahntrasse“ des Landschaftsplanes Grevenbroich-Rommerskirchen. Substanzielle Beeinträchtigungen der Schutzziele (u. a. Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes)
werden voraussichtlich nicht ausgelöst. Sofern nachteilige Auswirkungen vermieden und
bei der WEA-Standortwahl ein Mindestabstand eingehalten werden, ist von keinen
negativen Auswirkungen auszugehen.
Menschen, Gesundheit und Bevölkerung
Hinsichtlich der Wohnbevölkerung wird davon ausgegangen, dass aufgrund ausreichender Abstände zu Wohnnutzungen die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte
bzgl. Lärm und Schattenwurf eingehalten werden und ggf. zusätzliche Belastungen
hinnehmbar sind; dies muss im konkreten Genehmigungsverfahren durch entsprechende
Immissionsschutz-Gutachten nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen ein
z. T. erhöhtes Konfliktpotenzial auf, da auch im Umfeld vereinzelt Wanderwege betroffen
sind.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Änderungsbereiches und im unmittelbaren Umfeld befinden sich keine
Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste.
Die Ortschaften Widdeshoven, Hoeningen, Ramrath und Villau sowie das unmittelbare
Siedlungsumfeld befindet sich innerhalb eines regional bedeutsamem Kulturlandschaftsbereiches, die Zonen 1 und 2 liegen nördlich bzw. südlich dieses KLB. Ein erhöhtes
Konfliktpotenzial resultiert bei beiden Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen
zum KLB sowie bei allen Zonen aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse
landschaftsbildprägender Kirchtürme, eines Klosters, einer Burg und eines Schlosses, zu
denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht auszuschließen ist.
Im unmittelbaren Umfeld der Zonen 1 und 4 bestehen Gebiete mit kleineren Restwaldflächen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind. Eine signifikante Minderung der Schutzfunktionen
bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und der Einhaltung von Mindestabständen ist
nicht erkennbar.
Zu bestehenden Infrastrukturtrassen (Straßen, Bahntrassen, Kabeltrassen, Rohrleitungen, Ferngasleitung) sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering möglich) sind bzgl. der
WEA-Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw. Mindestabstände zu
berücksichtigen. Im Bereich der Richtfunktrassen in den Zonen 1, 2, 3.1 und 3.2 sind ggf.
Bauhöhenbeschränkungen bzgl. der Standortwahl der WEA und der Wahl des WEATyps zu berücksichtigen. Weitergehende nachteilige Auswirkungen für Nutzungen im unmittelbaren Umfeld der Konzentrationsflächen (Braunkohlekraftwerk Neurath bei Zone 4)
sind zu vermeiden.
Umweltbericht
52
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von Beeinträchtigungen
Als Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen werden
Vorschläge gemacht, die im Rahmen der weiteren Genehmigungsplanung zu konkretisieren sind. Eine konkrete Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft ist auf der Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang
und die genauen Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationszonen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von
mit diesem räumlich-funktional eng verknüpften Lebensräumen, wie z. B. den Gehölzbeständen, erwarten. Bei der Kompensation der Beeinträchtigungen ist auch die visuelle
Dimension der Eingriffe zu berücksichtigen.
Abhängig von der Anzahl der geplanten WEA in den jeweiligen Zonen unterliegt die
Errichtung und der Betrieb einer Windfarm gemäß des Anhanges 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Pflicht zu einer standortbezogenen Vorprüfung (drei bis weniger als sechs WEA) oder allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
(sechs bis weniger als 20 WEA). Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Folglich ist die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Der Vorhabensträger hat die Angaben zum Eingriff sowie die vorgesehenen
Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen in
einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen.
Berücksichtigung weiterer Belange
53
3 Berücksichtigung weiterer Belange
3.1
Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung
Für die Errichtung wie auch für die Wartung der Anlagen ist der Einsatz von Schwertransporten bzw. Fahrzeugen mit Überbreiten bzw. -längen notwendig. Für Nutzung der
öffentlichen Wege und Straßen sind im konkreten Genehmigungsverfahren vertragliche
Vereinbarungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Rommerskirchen (ggf. der Stadt Grevenbroich, Bedburg bzw. Pulheim) zu treffen, so auch zur
Herstellung, dem Ausbau und der Unterhaltung der Wege.
Detailfragen der Netzanbindung für die Windenergieanlagen können nicht im Rahmen
der Flächennutzungsplanung geklärt werden. Netzbetreiber treffen verbindliche Aussagen zur Aufnahmekapazität / Erfordernis von Umspannwerken erfahrungsgemäß erst
bei Vorliegen des Antrags auf Baugenehmigung. Auch die Lage der zur Einspeisung der
erzeugten Energie benötigten Kabeltrassen wird im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Hierzu wird im konkreten Genehmigungsverfahren der Einspeisepunkt in das
Stromnetz vom zuständigen Netzbetreiber abgefragt und geregelt. Die Verpflichtung zur
Aufnahme dieser Energie ins öffentliche Netz ist im Rahmen des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG)34 geregelt, dessen Novelle am 27. Juni 2014 in der 2. und 3. Lesung im
Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Vor dem Genehmigungsverfahren werden
keine verbindlichen Aussagen getroffen.
Das anfallende Niederschlagswasser von den in geringem Umfang neu zu versiegelnden
Flächen an den Windenergieanlagen wird voraussichtlich auf den benachbarten, unversiegelten Flächen versickern können. Auf eine technische Einrichtung zur Sammlung soll
verzichtet werden; dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Anfall
von Schmutzwasser bzw. wassergefährdenden Stoffen ist nicht zu erwarten; die Gewährleistung erfolgt durch den Betreiber bzw. Hersteller im Rahmen des jeweiligen
konkreten Genehmigungsverfahrens.
3.2
Infrastrukturtrassen
Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw.
der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Zudem bedürfen gemäß § 25
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bauliche
Anlagen jeder Art längs der Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m,
gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ebenfalls einer Genehmigung bzw. Zustimmung
der Straßenbaubehörde.
Betroffen sind am Konzentrationszonenkomplex Nr. 5 die Bundesstraße B 59n sowie die
Kreisstraße K 24 (40 m).
Im Plankonzept wurden zu Hochspannungsfreileitungen Abstände von 100 m als Tabuzone festgesetzt. In Abhängigkeit vom jeweiligen WEA-Standort und -typ sowie der
Tatsache, ob an Hochspannungsfreileitungen die Anbringung von Schwingungsschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht, sind ggf. darüber hinausgehende Abstände
erforderlich.
34
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I
S. 2730).
Berücksichtigung weiterer Belange
54
Zu den vorhandenen Bahntrassen wurde im Plankonzept ein Sicherheitsstreifen von
100 m (entspricht in etwa dem einfachen Rotordurchmesser) als Tabuzone festgesetzt,
da eine Genehmigung zur Errichtung von WEA in diesem Bereich sehr unwahrscheinlich
ist.
3.3
Immissionsschutz
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)35 ist Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen, zu treffen.
Bei der Festlegung der „weichen“ Tabukriterien im Rahmen des Plankonzeptes (s. Kap.
2) wurden zum vorsorgenden Immissionsschutz Abstände von 800 m bzw. 500 m berücksichtigt; damit wird dem Belang des Immissionsschutzes soweit Rechnung getragen,
wie es auf Ebene der FNP-Planung möglich ist.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die in der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)36 angegebenen Schall-Richtwerte von tags 60 dB(A)
und nachts 45 dB(A) eingehalten werden können; dies ist im Rahmen des konkreten
Genehmigungsverfahrens nach BImSchG unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagentyps sowie der konkreten Standorte durch ein entsprechendes Schallschutz-Gutachten vom Betreiber nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass der Immissionsrichtwert hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird. Bezüglich
des sogenannten Discoeffektes wird z. B. durch eine Mattlackierung der Windenergieanlagen keine Belästigung hervorgerufen.
3.4
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) handelt es sich bei der Errichtung von
Windenergieanlagen um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes, welcher der Kompensationspflicht unterliegt. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP
wird ein solcher Eingriff grundsätzlich vorbereitet; im Rahmen der FNP-Planung ist jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Flächen bzw. in welchem Umfang der Eingriff erfolgt.
Aussagen zum zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
oder zum erforderlich werdenden Kompensationsbedarf sind daher auf dieser Planungsebene nicht möglich.
Dieser Belang ist im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren zu klären. Hierzu
ist von dem / den zukünftigen Betreiber(n) der Anlagen ein landschaftspflegerischer
Begleitplan erstellen zu lassen.
35
36
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740).
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503).
Berücksichtigung weiterer Belange
3.5
55
Artenschutz
Bereits auf FNP-Ebene sind die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer Artenschutzprüfung so weit wie möglich zu berücksichtigen (s. dazu ministeriellen Leitfaden
Artenschutz37). Hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen im FNP geht es
darum, ob sich aufgrund des Vorkommens bestimmter Arten ggf. ein „Vollzugshindernis“
ergeben könnte. Die Berücksichtigung im FNP-Verfahren noch nicht ersichtlicher,
standortbezogener bau- und anlagebedingter Auswirkungen auf planungsrelevante Arten
i. S. des § 44 BNatSchG erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren.
Die Bearbeitung der Artenschutzvorprüfung (ASP 1) erfolgt parallel zum FNP-Änderungsverfahren. Nach aktuellem Kenntnisstand38 ergeben sich für zumindest einen Teil
der geplanten Konzentrationsflächen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher
Vogelarten, sodass hier ggf. weitere Untersuchungen bzw. Artenschutzprüfungen der
Stufe 2 (ASP 2) erforderlich sind.
- wird ergänzt 3.6
Aufforstungsflächen
Im östlichen Randbereich der Teilfläche Nr. 5 ist eine Fläche für Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen zur Aufforstung im Landschaftsplan VI „Grevenbroich /
Rommerskirchen“ festgesetzt.
3.7
Flugsicherheit
Die Errichtung von WEA kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden
erfolgen. Besitzen Anlagen eine Höhe von über 100 m, ist eine Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen durch Befeuerung gemäß § 12 Abs. 4 und §§ 14 bis 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)39 erforderlich, die im Rahmen des luftrechtlichen Prüfverfahrens
zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird.
In der Regel sind gemäß Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen40 folgende Kennzeichnungen vorgesehen: Die Rotorblätter sind zur Tageskennzeichnung mit drei Farbfeldern von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m verkehrsorange (RAL 2009) - 6 m verkehrsweiß (RAL 9016) - 6 m orange) zu versehen. Bei WEA
mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus auf
beiden Seiten mit einem 2 m breiten orange / rotem Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 m breiten Farbring in orange / rot, beginnend in
40 ± 5 m über Grund oder Wasser, zu kennzeichnen. Die Verwendung von weiß blitzenden Feuern kann u. U. zugelassen werden. Als Nachtkennzeichnung sind die Anlagen
mit roten Hindernisfeuern auszustatten.
37
LANUV / MKULNV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ / MINISTERIUM FÜR KLIMAUMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2013): Leitfaden "Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen".
SCHUTZ,
38
39
40
ÖKOPLAN (2015): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - Juli 2015.
Luftverkehrsgesetz vom 01. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September
2004 (BAnz. Nr. 168 S. 19937), zuletzt geändert am 24. April 2007 (BAnz. S. 4471).
Berücksichtigung weiterer Belange
3.8
56
Schutz vor Schäden durch Eiswurf
Zum Schutz vor einer Eisbildung an den Rotorblättern wird der Betreiber bei fehlender
Enteisungsanlage verpflichtet, die Anlage abzuschalten und die hierfür notwendigen
technischen Einrichtungen (Abschaltautomatik) vorzusehen.
3.9
Altlasten
Nach Mitteilung der Gemeinde Rommerskirchen sind innerhalb des Änderungsbereiches
im Bereich der Zonenkomplexe 2, 3 und 5 Altstandorte im Altlastenkataster verzeichnet.
Treten bei Erdarbeiten Auffälligkeiten auf, ist die zuständige Behörde des Rhein-Kreises
Neuss umgehend zu benachrichtigen.
Rommerskirchen, den
Im Auftrag
Carsten Friedrich
(Leiter Amt für Grundstücksmanagement)
Diese Begründung gehört nach Beschluss des Rates der Gemeinde Rommerskirchen
vom .............................. gemäß § 10 BauGB zu der beschlossenen Flächennutzungsplanänderung.
Rommerskirchen, den
Dr. Martin Mertens
(Der Bürgermeister)