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Beschlusstext (57. Änderung des Flächennutzungsplanes "Verlängerung der Karl-Ferdinand-Braun-Straße", Stadtteil Sindorf Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
19 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlusstext (57. Änderung des Flächennutzungsplanes "Verlängerung der Karl-Ferdinand-Braun-Straße", Stadtteil Sindorf 
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

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Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin AUSZUG aus der 20. Sitzung des Stadtrates vom 12.06.2007 Drucksachen-Nummer: 208.07 TOP 5.2 57. Änderung des Flächennutzungsplanes "Verlängerung der Karl-FerdinandBraun-Straße", Stadtteil Sindorf Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB Der Rat der Stadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr einstimmig die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes „Verlängerung der Karl-Ferdinand-BraunStraße“ im Stadtteil Sindorf gemäß § 2 (1) BauGB aufzustellen. Das ca. 1,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Kerpen-Sindorf, im Gewerbe-/Industriegebiet Geilrather Feld. Es umfasst die Karl-Ferdinand-Braun-Straße von der Hüttenstraße bis zum Südverschwenk (ca. 600 m Länge, Bestandsdarstellung) sowie die geplante Verlängerung der KarlFerdinand-Braun-Straße (ca. 170 m Länge, Neubaustrecke) bis zur Stadtgrenze von Kerpen. Im Norden schließen sich landwirtschaftliche Flächen an, südlich der Trasse befindet sich das Gewerbe/Industriegebiet Geilrather Feld (BP 245). Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Geltungsbereich, Anlage 1 und 2 der Vorlage), der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen. Die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung. Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) dargestellte: - „gewerblichen Baufläche“ zu ändern in „Straßenverkehrsfläche“. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen.