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Beschlussvorlage (Ausbau des Fallmanagerkonzeptes um einen weiteren Fallmanager)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
505 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Beschlussvorlage (Ausbau des Fallmanagerkonzeptes um einen weiteren 
Fallmanager) Beschlussvorlage (Ausbau des Fallmanagerkonzeptes um einen weiteren 
Fallmanager) Beschlussvorlage (Ausbau des Fallmanagerkonzeptes um einen weiteren 
Fallmanager)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister öffentlich V Az.: - 50- - SO- BeschIAusf.: - 50- An den Finanz- bAIj~ gl Amt: . Datum: und Personalausschuss 04.06.2004 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; .. Betrifft: Ausbau des Fallmanagerkonzeptes Fallmanager Finanzielle um einen weiteren Auswirkungen: Zusätzliche Millel im Budget 509 Unterschrift des BUdgetverantwortlichen Erftstadt. den 04.06.04 , h-' ~ Beschlussentwurf: Eswird eine zweite FallmanagersteIle im Sozialamt zur Vermittlung von arbeitsfähigen Leistungsempfängern in Arbeit eingerichtet. Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Sport und Sozialesvom 10.03.2004wurde über erste Arbeitsergebnisse der Tätigkeit der im Sozialamt eingerichteten Stelle eines Fallmanagers berichtet (vgl. V7/3258). Die erzielten Arbeitsergebnisse waren durchweg positiv. Auf Grund verbesserter Betreuungsmöglichkeiten, Vermittlungen in den Arbeitsmarkt, intensivierter Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und teilweise Kürzungen der gewährten Hilfen im Falle der Weigerung zur Arbeitsaufnahme haben erhebliche Einsparungen erzielt werden können. Vor diesem Hintergrund und dem in jüngster Sitzung des Ausschusses für Sport und Soziales vom 01.06.04 gestellten Antrages der CDUFraktion ist zu prüfen, ob eine personelle Ausweitung des Konzeptes sinnvoll erscheint. Dies insbesondere auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (sog. Hartz-IV-Gesetz) vom 24.12.2003. Die organisatorische Umsetzung der zum 01.01.2005 in Kraft tretenden neuen Leistungsgesetze (SGB II -Grundsicherung für Arbeitsuchende-, SGB XII Sozialhilfe inklusive der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung- 2 \ , sowie weiterer geänderter Leistungsgesetze) istderzeit noch nicht geklärt. Hierzuwird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der CDU-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses vom 01.06.04 (vgl. A7/3336). Wesentliche Änderungen haben sich zwischenzeitlich nicht ergeben. In den auf Kreisebene (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) gebildeten Arbeitsgruppen sowie der Lenkungsgruppe (Sozialdezernenten des Rhein-ErftKreises) werden aktuell verschiedene Szenarien einer Umsetzung der beschlossenen Arbeitsmarktreformen diskutiert. Die Möglichkeit der alleinigen kommunalen Trägerschaft der Aufgaben nach dem SGBII durch den Rhein-Erft-Kreis(Option gem. § 6a SGB II) wird nach derzeitigem Sachstand und aktueller Rechtslage nicht in Betracht gezogen. Die Bildung einer -grundsätzlich angestrebten- Arbeitsgemeinschaft gem. § 44b SGB II zwischen kommunalem Träger und der Agentur für Arbeit begegnet jedoch zur Zeit noch erheblichen Problemen im Hinblick auf die personelle Ausstattung, der räumlichen Unterbringung der Mitarbeiter sowie der neuen EDV-Software und der hierzu notwendigen Schulung der Sachbearbeiter. Daneben wird auch eine getrennte Durchführung der Aufgaben gemäß § 6 SGBIIerwogen, d.h.. jeder Träger übernimmt die ihm obliegenden Aufgaben und erbringt die entsprechenden Leistungen. Die weitere Entwicklung und Ergebnisseder Arbeits- und Lenkungsgruppe bleibt insoweit abzuwarten. Grundsätzlich jedoch liegt in der Konzeption der Umsetzung der Hartz-IVGesetze ein personeller Schwerpunkt im Tätigkeitsfeld des Fallmanagers. Dieser soll die bedarfsgerechte Hilfe organisieren und koordinieren. Die Feststellung etwaig vorhandener Problemlagen (Sucht. Überschuldung, soziale und gesundheitliche Probleme etc.) und daraus resultierend die Einleitung spezieller Hilfen mit dem Zieleiner späteren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist weitere Aufgabe. Insbesondere in diesen Bereichen und in der Vermittlung arbeitsloser Hilfeempfänger wird die Tätigkeit des Fallmanagers auch unabhängig von der Umsetzung der Arbeitsmarktreformen als dringend notwendig erachtet. Auch unter dem Gesichtspunkt nachfolgender Aspekte und Aufgabensteilungen wird deutlich, dass die Fortführung und ggl. personelle Aufstockung ratsam erscheint: Es muss damit gerechnet werden, dass ein nicht unerheblicher Anteil Hilfeempfänger auf Grund unterschiedlicher Problemlagen von der Agentur für Arbeit bzw. von einer evtl. gebildeten Arbeitsgemeinschaft alszunächst nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGBII (und damit nach dem SGBIInicht leistungsberechtigt) zur weiteren Betreuung an den kommunalen Träger verwiesen werden wird. Eine sich anschließende (ggl. vorübergehende) Sozialhilfegewährung nach dem SGB XII erfordert neben Beratung und sonstiger Unterstützung auch Hilfen zur Aktivierung und das Angebot an Leistungsberechtigte zur Aufnahme einer Tätigkeit, soweit dies zumutbar ist (§ 11,Absatz 3 SGBXII) Die Vorbereitung, Begleitung und Betreuung besonderer Projekte (wie z.B. aktuell die Reinigungskolonne und die Beschäftigungsgesellschaft -vgl. A7/3241-) erfordert nicht unerheblichen Einsatzdes Fallmanagers Gleiches gilt für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im Rahmen von P:\500\DATEN\SOO_1\AUSSCHUSS\VORLAGE FALLMANAGER II.DOC 3 \ gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit Unabhängig von den zum 01.01.2005 in Kraft tretenden Arbeitsmarktreformen bleibt das Asylbewerberleistungsgesetz unverändert in Kraft. Die Zahlder hiernach leistungsberechtigten Personen (in der Regel Asylbewerber im laufenden Verfahren, Personen mit Duldung oder Aufenthaltsbefugnis) nimmt zu. Die Stadt Erftstadt ist insoweit verpflichtet, weitere Flüchtlinge aufzunehmen. Die Mittel für diesen Personenkreissind in voller Höhe aus dem städtischen Haushalt zu erbringen. Nicht zuletzt aus fiskolischer Sicht sind Vermittlungsbemühungen hier von besonderer Relevanz. Im übrigen ist davon auszugehen, dass die derzeit noch im Erftstädter Sozialamt mit der Vermittlung von Hilfeempfängern beschäftigte Mitarbeiterin des Rhein-Erft-Kreises nach Inkrafttreten der neuen Leistungsgesetze ab dem 01.01.2005 dem Sozialamt nicht länger zur Verfügung stehen wird. Nach dem Vorgesagten ist abschließend und zusammenfassend festzustellen, dass eine personelle Aufstockung unter Berücksichtigung der bisher erzielten positiven Ergebnisse durch die Tätigkeit des Fallmanagers durchaus wünschenswert erscheint. Die Fortführung und Ausweitung in diesem Bereich erscheint auch unter Berücksichtigung der ab nächsten Jahres anstehenden gesetzlichen Änderungen ratsam. , P:\500\DATEN\SOO_1\AUSSCHUSS\VORLAGE FALLMANAGER II.DOC