Daten
Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 124 BRAUWEILER
Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und
Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen
durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden
Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Der untere Bezugspunkt ist die Höhe des vorhandenen Geländes.
2.2 Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für die
allgemeinen Wohngebiete mit 0,4 festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf ausnahmsweise bei der Ermittlung der
zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, die lediglich das Grundstück
unterbauen (Tiefgarage), die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal
0,7 überschritten werden.
Für andere Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte Grundflächenzahl lediglich bis zu
einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 11 BauGB)
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von
insgesamt max. 30 cbm je Grundstück, zulässig sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Carports und Garagen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen nicht zulässig sind. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Fläche zulässig.
Die überbaubaren Grundstücksflächen dürfen ausnahmsweise durch Tiefgaragen überschritten werden, soweit
diese mit einer mindestens 50 cm dicken Substratschicht überdeckt sind und dieser Bereich - mit Ausnahme von
Terrassenflächen - gärtnerisch gestaltet ist.
4. Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte
anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten. Sowohl das Schmutzwasser als auch das auf befestigten Flächen anfallende
Regenwasser sind der Mischkanalisation zuzuführen.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
1. Dachform
Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gelten, sind ausschließlich Satteldächer
zulässig. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist
nicht zulässig.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der
baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m, von den Gebäudeabschluss- bzw.
Gebäudetrennwänden, einhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet ‚WA 2‘ sind Dachaufbauten im Bereich von nach Westen ausgerichteten
Dachflächen nicht zulässig.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der
Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
2. Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern,
alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax. 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu
nehmen (§ 16 DSchG NW). Zur Vermeidung von Konflikten mit den Belangen der Bodendenkmalpflege/-schutz
ist dem Fachamt die Begleitung der Erdarbeiten zu ermöglichen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425/7684, Fax: 02425/7584 drei Wochen vorher schriftlich
mitzuteilen.
3. Kampfmittel
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche
Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Pulheim, den 01.09.2015