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Beschlussvorlage (Umweltbericht zur 126.Änderung des FNP der Stadt Bergheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,0 MB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31

Inhalt der Datei

Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim 126. Änderung »Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien« UMWELTBERICHT ZUM ENTWURF mit vergleichender Betrachtung aller geeigneten / nachrangig geeigneten Flächen für die Nutzung von Windenergie sowie des Bereichs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang der BAB 61 KREISSTADT BERGHEIM Aufgestellt: September 2012 Überarbeitet: Oktober 2014 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt-Lechenich FNP BERGHEIM • 126te ÄNDERUNG • UMWELTBERICHT ZUM VORENTWURF_141111.doc Impressum Auftraggeber: Kreisstadt Bergheim Bethlehemer Straße 9-11 50126 Bergheim Auftragnehmer: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt Bearbeitung: Dipl.-Ing. Antonia Kühl Dipl.-Geogr. Bettina Molly Dipl.-Geogr. Friedhelm Wolff EDV: Dipl.-Geogr. Friedhelm Wolff Hinweis zum Urheberschutz: Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig. Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrags. Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 3 GLIEDERUNG 1 Aufgabenstellung...................................................................................................4 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................. 5 Rechtliche Grundlagen.............................................................................................5 Fachgesetze.............................................................................................................6 Übergeordnete Planungsvorgaben .......................................................................... 8 2 Erfassung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ...............................................................................................................................11 3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung............................................12 3.1 3.2 3.3 3.4 Beschreibung des Vorhabens und der maßgeblichen Wirkungen ......................... 12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .. 14 Gebietssteckbriefe ................................................................................................. 24 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................................. 44 4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................................................................................45 5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...............................................................47 6 Zusätzliche Angaben ...........................................................................................48 6.1 6.2 Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und Wissenslücken................................................................................. 48 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ................................... 48 7 Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................49 8 Literatur.................................................................................................................50 ABBILDUNGEN Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan NRW [16] ................................8 Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln [1]......................................................9 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 1 4 Aufgabenstellung Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung nach Beschluss des Ausstieges aus der Atomkraftenergieversorgung der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus erneuerbaren Energien gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG1) seinen Niederschlag. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996 wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen, in die Liste der nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB2) im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde die Windenergie durch den Gesetzgeber bewusst gefördert. In die gleiche Richtung zielt § 1 Abs. 5 BauGB wonach Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e und 7f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Zur Beschleunigung des „Energiewandels“ zur Einsparung von fossilen und atomaren Brennstoffen sowie zur Reduktion von CO2 fordert die Landesregierung in NRW den verstärkten Ausbau der Windenergie. Gemäß Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 soll der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung in NRW von heute 3 % auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden. Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan u. a. Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen darstellen, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen. Die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Ausschlusswirkung des restlichen Außenbereiches liegen nur dann vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen solcher Anlagen erarbeitet hat. Verändert eine Gemeinde die Darstellung der Konzentrationszonen bedarf es einer erneuten Abwägung. Vor diesem Hintergrund und zur Umsetzung der allgemeinen energiepolitischen Zielsetzung möchte die Kreisstadt Bergheim die Voraussetzungen für die Errichtung von Anlagen, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dienen, auf hierfür geeigneten Flächen im Stadtgebiet schaffen. Bisher ist im Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung „Windkraft“ dargestellt. Diese Fläche wird bereits als Windpark genutzt und soll mit leistungsfähigeren Anlagen ersetzt bzw. ergänzt werden (Repowering). Städtebauliches Ziel darüber hinaus ist die Ausweisung weiterer Flächen für die Nutzung von Windenergieanlagen sowie von Flächen für die Nutzung von Solarenergie im Stadtgebiet. Dies soll auf Grundlage geeigneter Untersuchungen und unter Berücksichtigung anderer Belange, einschließlich der Umwelt erfolgen. Zur Vorbereitung des kommunalen Entscheidungsprozesses wurde im Rahmen einer Untersuchung zur Nutzung regenerativer Energien in der Kreisstadt Bergheim Potenzialflächen mit ausreichender Windhöffigkeit (Windkraftan- 1 2 In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist. In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 5 lagen) und geeigneter Exposition und Höhenlage (Photovoltaik-Anlagen) ermittelt, unter Beachtung allgemeiner Tabu- und Restriktionskriterien und entsprechender Abstände zu empfindlichen Nutzungen [6]. Im Ergebnis wurden für die Nutzung der Windenergie sechs potenzielle Flächen mit insgesamt zwölf Teilflächen und für die Nutzung der Solarenergie eine aus drei Teilflächen bestehende potenziell geeignete Fläche nachgewiesen. Diese als Ergebnis der Untersuchung empfohlenen bzw. als nachrangig empfohlenen Flächen sind Grundlage für die städtebauliche Abwägung mit anderen Belangen im Aufstellungsverfahren für die Flächennutzungsplanänderung. Entsprechend den Zielen der Bauleitplanung und des Umweltschutzes werden die Standorte im vorliegenden Umweltbericht hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen beurteilt. Dies ermöglicht bei der Entscheidung darüber ob und welche Zonen als Ziele der Bauleitplan dargestellt werden sollen die angemessene Berücksichtigung der Umweltbelange im Sinne der §§ 1 bis 2a BauGB. Mit der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kreisstadt Bergheim sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Darstellung geeigneter Flächen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geschaffen werden. Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt diese Zielsetzung, als Überlagerung der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft mit den Zweckbestimmungen „Windkraft“ und „Photovoltaik“. In dem vorliegenden Umweltbericht werden alle im Rahmen des Gutachtens zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim (Döpel Landschaftsplanung 2011, aktualisiert 2014) ermittelten Potenzialflächen betrachtet. Mit dieser Vorgehensweise ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Flächen aus Sicht der entsprechenden Schutzgüter möglich (vgl. Tabelle 17: Eignungsbewertung der untersuchten Gebiete aus Sicht der Umwelt). Nach Einstellung aller Belange und Durchführung der städtebaulichen Abwägung sind folgende Flächen zur Aufnahme in den Flächennutzungsplan vorgesehen:  Änderungsbereich Stommelner Höhe - Fläche 2 (39,9 ha, Erweiterung der bestehenden Zone um 4,8 ha)  Änderungsbereich Paffendorf an der A 61, - Flächen 4.1 (4,6 ha), 4.2 (11,6 ha) und 4.3 (22,4 ha) Fläche für die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen  Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe, - Fläche 5.3 (100,3 ha) Damit orientiert sich die Flächenauswahl an den Ergebnissen der folgenden Umweltprüfung. Die Gesamtabwägung und Begründung der Flächenauswahl ist in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ausführlich dargestellt. 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1.1 Rechtliche Grundlagen Bauleitpläne sollen laut BauGB dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die ermittelten Umweltauswirkungen sind im »Umweltbericht« zusammenfassend zu beschreiben und zu bewerten und als Belange des Umweltschutzes bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 6 Der »Umweltbericht« nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB benannten Inhalte. 1.1.2 Fachgesetze Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind für die jeweiligen Schützgüter in den Fachgesetzen folgende Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind:  Baugesetzbuch (BauGB) Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, allgemeiner Klimaschutz, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes, sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.  Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)3 Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge.  Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)4 Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)5 Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.  Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)6 Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung.  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)7 Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen.  Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG)8 Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. 3 4 5 6 7 8 In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist. Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli.2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist. Vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist. Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist. In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185). SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 7  Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG)9 Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.  Richtlinie 2000 / 60 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt. 9 Vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716) zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274). SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 1.2 8 Übergeordnete Planungsvorgaben Landesentwicklungsplan (LEP NRW)10 Der LEP NRW stellt für die Windkraftkonzentrationsflächen mit Ausnahme der Fläche 4 Gebiete mit Freiraumfunktion dar. Grundwasservorkommen sind laut LEP im östlichen und westlichen Teil des Stadtgebietes von Bergheim vorhanden (Flächen 4 und 7). Im Bereich der Fläche 4 ist ein Gebiet für flächenintensive Großvorhaben (A 2.3 Bergheim-Glesch) dargestellt. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan NRW [18] Gebietsentwicklungsplan (GEP)11 Der Gebietsentwicklungsplan ist der Regionalplan im Sinne des § 19 LPlG. Er legt auf der Grundlage von Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungsplan für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die regionalen Ziele der Raumordnung fest. Er fungiert darüber hinaus als Landschaftsrahmenplan im Sinne des § 15 Abs. 2 LG NW und als forstlicher Rahmenplan gemäß § 7 Abs. 1 LFoG. 10 11 Vom 11. Mai 1995 [18]. Stand November 2009 [1]. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 9 Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln [1] Der Regionalplan stellt für die Flächen 1, 2, 3, 5 und 7 allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Die Flächen 3 und 5 werden zusätzlich als Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Die Fläche 5 liegt darüber hinaus in einem Bereich, der der Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze dient. Die Teilfläche 5.2 wird als Bereich für Aufschüttungen und Ablagerungen dargestellt. Die Fläche 4 liegt überwiegend in einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen für flächenintensive Großvorhaben. Der westliche Bereich der Fläche 4 wird als allgemeiner Freiraumund Agrarbereich dargestellt. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim stellt für die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen überwiegend Fläche für die Landwirtschaft dar. Für die Fläche 2 wird im FNP zusätzlich die Zweckbestimmung „Windkraft“ dargestellt. Landschaftsplan (LP) Nach § 9 BNatSchG stellt der Landschaftsplan die Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile dar. Der LP gilt für die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 10 Das Stadtgebiet Bergheim umfasst Teilbereiche aus Plangebieten folgender Landschaftspläne (LP) des Rhein-Erft-Kreises: LP 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ LP 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ LP 5 „Erfttal Süd“. LP 6 „Rekultivierte Ville“ LP 7 „Rommerskirchener Lößplatte“ Die Flächen 1, 2 und 7 liegen innerhalb des LP 7. Für diese Flächen ist das Entwicklungsziel 2 relevant, welches die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen vorsieht. Die Fläche 3 liegt innerhalb des LP 6. Für diese Fläche ist das Entwicklungsziel 2 relevant, welches die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen vorsieht. Die Fläche 4 liegt innerhalb des LP 2. Für diese Fläche ist das Entwicklungsziel 2 relevant, welches die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen vorsieht. Die zwischen den Teilflächen liegenden Fließgewässer sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die Fläche 5 liegt innerhalb des LP 1. Für diese Fläche sind die Entwicklungsziele 3.3 (Schutz vor schädlichen Einwirkungen zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft) und 7 (Pflege und Entwicklung rekultivierter Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft) relevant. Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Entwicklungsziele sowie der daraus resultierenden Festsetzungen sei auf die Landschaftspläne selbst verwiesen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 2 11 Erfassung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung für eine sachgerechte Ermittlung und Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB. In Vorbereitung der Neuaufstellung zum Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim erfolgte bereits im Auftrag der Stadt durch SMEETS Landschaftsarchitekten eine fundierte und umfangreiche Erfassung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile. Diese Erkenntnisse werden für den vorliegenden Umweltbericht genutzt Aus den genannten Unterlagen werden die für die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen zutreffenden Daten ausgewertet und verwendet. Dazu werden die Grundlagendaten im ersten Teil der jeweiligen Gebietssteckbriefe (s. Kap. 3.3) für jede Fläche zusammenfassend dargestellt. Auf eine ausführlichere Darstellung in diesem Kapitel wird deshalb verzichtet. Für Entscheidungsträger, Fachbehörden und Interessierte stehen die Grundlagen auf Anfrage zur Einsicht zur Verfügung. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 3 12 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung Im Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes werden Konfliktpotenziale im Sinne von Auswirkungen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt, beschrieben und bewertet. Diese »Auswirkungsprognose« bedient sich dabei des Instruments der (ökologischen) Wirkungsanalyse und erfolgt durch eine Verknüpfung der projektspezifischen Wirkfaktoren mit den Schutzgütern. Hierfür erfolgt zunächst (Kap. 3.1, S. 12) eine überschlägige Darstellung der geplanten Vorhabensflächen und der wesentlichen zu erwartenden Wirkungen. In der daran anschließenden »Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung« (Kap. 3.2, S. 14) werden, bezogen auf die einzelnen Schutzgüter, zunächst die potenziell möglichen Auswirkungen dargestellt und danach die allgemeinen Auswirkungszusammenhänge mit Blick auf die geplanten Vorhabensflächen beschrieben. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation bei Durchführung der Planung unter konkreter Bezugnahmen auf die dafür vorgesehenen Flächen, erfolgt dann in gebietsspezifischen Steckbriefen (»Gebietssteckbriefe«, vgl. Kap. 3.3), in denen die Umweltauswirkungen verbal-argumentativ unter Zugrundelegung des örtlichen Zustands der Umwelt beurteilt werden mit dem Ziel, die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Zur Bewertung der Erheblichkeit werden Kriterien herangezogen, die sich möglichst aus gesetzlichen Anforderungen bzw. untergesetzlichen Zielen für die jeweiligen Schutzgüter ableiten lassen. Soweit keine gesetzlichen Kriterien vorliegen, wird nach geeigneten fachlichen Maßstäben eine Beurteilung vorgenommen. Hierbei ist das Maß der Veränderung, gemessen an Zielsetzungen für die Umweltqualität, Grundlage der Beurteilung der Auswirkungen. Ziel der Beurteilung ist u. a. die Vorzüge und Nachteile für die Umwelt für jede der zu beurteilenden Konzentrationszonen zur Nutzung der Wind- und Sonnenenergie herauszustellen, um sie miteinander vergleichen zu können und die günstigsten Lösungsalternativen aus Sicht der Umwelt zu identifizieren. Die Prognose der Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung (Kap. 3.4) zielt darauf ab, das Entwicklungspotenzial der Vorhabensflächen bei Fortführung der bestehenden Nutzung festzustellen und mögliche Entwicklungseinrichtungen aufzuzeigen. 3.1 Beschreibung des Vorhabens und der maßgeblichen Wirkungen Eine wesentliche Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist die Sicherstellung von Flächen im Rahmen einer Flächenvorsorge, um künftige Bedarfe unterschiedlicher Nutzungen zu gewährleisten. Bei der Flächennutzungsplanänderung geht es um die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der erneuerbarer Energien (Wind- und Solarenergie). Die Darstellungen dieser Konzentrationszonen im Stadtgebiet basieren auf dem »Gutachten zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim«[6]. Im Rahmen dieser flächendeckenden Untersuchung wurden im Stadtgebiet Bergheim geeignete Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien ermittelt, wobei die Windenergie im Fordergrund stand. Im Ergebnis zeigt das Gutachten die unter Tabu- und Restriktionskriterien unter gleichzeitiger Beachtung entsprechender Abstandspuffer ermittelten Flächen auf, die zudem über eine ausreichende Windhöffigkeit verfügen. Die ermittelten Flächen werden in drei Prioritätenklassen gegliedert, wobei als Bewertungskriterium das Windpotenzial und die Vorbelastung herangezogen wurde. Im Gutachten wird herausgestellt, dass im Jahr 2010 die durchschnittlich installierte Anlagenleistung bereits über 2.000 kW lag. Zudem lag die Nabenhöhe mehrheitlich bei 101 bis 120 m ü. G., mit steigendem Anteil von Nabenhöhen bis 150 m ü. G. und einem Rotordurchmesser von über 90 m. Vor diesem Hintergrund wird für die im Folgenden zu beurteilenden Windkraftkonzentrationszonen für jede aufzustellende Windkraftanlage von einer Gesamthöhe von ca. 200 m ausgegangen. Auf der Grundlage des Gutachtens ist von der Kreisstadt Bergheim die Ausweisung von Windkraftkonzentrationsflächen der Prioritätenklassen 1 und 2 vorgesehen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 13 Zusätzlich sind nach Maßgabe des Gutachtens in Bereichen bis zu 110 m entlang von Verkehrstrassen Flächen mit leichter Südexposition für die Errichtung von Freiland-PhotovoltaikAnlagen vorgesehen. Die voraussichtlich davon ausgehenden umweltrelevanten Wirkungen der Vorhaben werden im folgenden ermittelt und hinsichtlich ihrer Intensität bestimmt. Bei den Vorhaben wird zwischen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen unterschieden: Baubedingte Wirkungen Die baubedingten Wirkungen der geplanten Windkraftkonzentrationszonen und FreilandPhotovoltaik-Anlagen sind in der Regel zeitlich auf die Bauphasen der einzelnen Vorhaben beschränkt. Die durch die einzelnen Wirkfaktoren ausgelösten Auswirkungen sind dementsprechend in der Regel zeitlich begrenzt und reversibel. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die vorübergehende Flächeninanspruchnahme, die mechanische Bodenbelastung im Bereich von Montageflächen sowie Schallimmissionen durch Baustellenlärm. Für den Aufbau von Windkraftanlagen werden beispielsweise befestigte (nicht versiegelte) Plätze von ca. 250 m² Größe erforderlich. Bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen kann es während des Bauablaufs (z. B. Transport, Lagerung und Montage der Photovoltaik-Module) zu mechanischen Bodenbelastungen kommen. Da davon ausgegangen wird, dass die baubedingten Wirkungen zeitlich begrenzt und reversibel sind, können sie im Weiteren vernachlässigt werden. Anlagenbedingte Wirkungen Anlagenbedingte Wirkungen gehen von Windkraftkonzentrationszonen, bezogen auf die Gesamtbetriebsdauer von Windkraftanlagen12, und Freiland-Photovoltaik-Anlagen beständig aus. Die durch die einzelnen Wirkfaktoren ausgelösten Auswirkungen sind dementsprechend zeitlich unbegrenzt13 und irreversibel. Im Folgenden werden die möglichen anlagebedingten Wirkfaktoren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können:      Dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch technische Bauwerke, Bodenumlagerungen und Verdichtungen, Überschirmung von Flächen, Konturen der Anlagen Barriere- und Trennwirkung. Der Hauptwirkfaktor für die von Windkraftanlagen ausgehenden anlagenbedingten Wirkungen ist der Turm mit der Maschinengondel und den Rotoren. Die für die Standfestigkeit erforderlichen Fundamente haben in der Regel je nach Anlagentyp einen Durchmesser von 12 bis 14 m. Sie sind 1 m dick und außerhalb der Anlage mit einer ca. 1 m dicken Schicht Boden überdeckt. Auf der Fundamentplatte befindet sich eine Umformerstation mit einer 2 x 3 m großen Grundfläche. Zur Erreichbarkeit der Anlagen sind Zufahrten mit einer Breite von ca. 5 m erforderlich. Zufahrten und Montageplätze werden dauerhaft erhalten, da während der Betriebszeit Reparatur- und Montagearbeiten mit Kränen kurzfristig möglich sein müssen. Als Zufahrten reichen befestigte, unversiegelte Wege aus. Bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen ist das Maß der Flächeninanspruchnahme (Versiegelung der Grundfläche im engeren Sinn) sehr stark abhängig vom Fundamenttyp der Anlagen. Durch die Wahl effizienter neuer Fundamenttypen14 kann der Versiegelungsquotient der genutzten Flächen jedoch auf deutlich unter 5 % reduziert werden. Aktuell liegt der Grad der Versiegelung im Durchschnitt bei einer Reihenaufstellung der Photovoltaik-Anlagen unter 2 %, bei nachgeführten Anlagensystemen15 unter 5 % der Gesamtbetriebsfläche [16]. 12 In der Regel bis zu zwanzig Jahre. Bezogen auf die Dauer des Betriebs der jeweiligen Anlage. 14 Stand November 2009 [1]. 15 Nachgeführte Systeme : Solaranlagen die dem Sonnenstand vertikal und / oder horizontal nachgeführt werden. 13 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 14 Hinzu treten bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen die für eine unterirdische Verkabelung zwischen den Modulgestellen und den Wechselrichtern erforderlich werdenden Kabelgräben, die hierfür jeweils zwischen den Modulreihen angelegt werden müssen. Deren Tiefe schwankt in der Regel zwischen siebzig und neunzig16 Zentimetern. Die Breite des Kabelgrabens ist abhängig von der vorzusehenden Strombelastbarkeit. Durch die Kabelgräben kommt es zu einer Umlagerung von Böden. Bei Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen kommt es außerdem zu einer Überschirmung von Flächen. Deren Anteil an den bebaubaren Flächen liegt im ebenen Gelände bei ca. 30 %. Durch den in der Regel großen Abstand der Modulunterkante vom Boden werden diese überschirmten Flächen jedoch nicht als „versiegelt“ eingestuft. Die Überschirmung von Flächen durch die Photovoltaik-Module ist auch keine Versiegelung im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung, obgleich auch hierdurch beispielsweise Bodenfunktionen und / oder Lebensräume gestört bzw. beeinträchtigt werden können17. Wesentliche Wirkfaktoren sind hierbei die Beschattung und die oberflächennahe Austrocknung von Böden. Aufgrund ihrer inneren regelmäßigen Struktur (Gliederung der Gesamtanlage in einzelne Modulreihen oder Modulpaneele) und ihres klar abgrenzbaren äußeren Umrisses heben sich Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zumeist deutlich ab von anderen sichtbaren Objekten der umgebenden Landschaft. Da die Betriebsgelände von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen vollständig eingezäunt18 sind, entstehen auf diese Weise Barrieren, die von Mittel- und Großsäugern nicht passiert werden können. Betriebsbedingte Wirkungen Unter die betriebsbedingten Wirkungen von Windkraftanlagen werden alle diejenigen Effekte subsumiert, die durch das eigentliche mastenartige Bauwerk, den Betrieb des Rotors und die davon ausgehenden optisch-visuellen und akustischen Reize gekennzeichnet sind. Sie sind ebenso wie die anlagebedingten Wirkungen dauerhaft, jedoch variabel, da sie z. B. tagesund jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen. Im Folgenden werden die betriebsbedingten Wirkfaktoren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können:  Schallimmissionen,  Licht- und optische Reize19. Auch durch den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen kann es zu Effekten kommen, die durch optisch-visuelle Reize gekennzeichnet sind. Anders als bei Windkraftanlagen entstehen diese Reize bei Photovoltaik-Anlagen aber nicht so sehr durch Bewegungen sondern vielmehr durch Reflexionen an streuenden und / oder spiegelnden Oberflächen von PhotovoltaikModulen und deren Trägerkonstruktionen. 3.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Tiere und Pflanzen Beeinträchtigungen der Schutzgüter »Tiere und Pflanzen« können insbesondere durch Flächenverluste von Beständen und Lebensräumen oder durch deren Störungen auftreten. Letztere können vielfältige Ursachen haben. Sie können sowohl durch betriebsbedingte Emissionen (Schall), als auch durch Veränderungen sonstiger Landschaftsfaktoren (z. B. Veränderungen des Kleinklimas, Verschattung) bewirkt werden. Folgende Beeinträchtigungen durch die geplanten Bauvorhaben wurden untersucht: 16 Bei überfahrenen Flächen. Nach aktuellen Studien kann es durch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen allerdings auch zu einer Unterstützung der Artenvielfalt (z. B. Feldhamster, div. Heuschreckenarten, Falter und Zauneidechse) kommen. 18 Die Zaunhöhe beträgt mindestens zwei Meter. 19 U. a. Schattenwurf. Die sogenannten „Discoeffekte“ treten bei modernen Windkraftanlagen mit matten, nicht reflektierenden Lackierungen hingegen nicht mehr auf und spielen deswegen in der Immissionsbewertung keine Rolle mehr. 17 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 15  Verlust von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Versiegelung;  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlage und Betrieb. Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung Lebensräume der Tiere und Pflanzen werden durch die punktuelle Flächeninanspruchnahme in Folge der Versiegelung und Überbauung erheblich beeinträchtigt. Die Neuversiegelung beschränkt sich überwiegend auf die Fläche des Fundaments der Windkraftanlage. Weitere Flächenversiegelungen können sich durch die Verbreiterung der Zufahrtswege und die Errichtung der Kranstell- und Vormontagefläche ergeben. Die im Vorentwurf dargestellten Windkraftkonzentrationszonen beanspruchen ausschließlich ökologisch geringwertige Biotope, die ackerbaulich genutzt werden. Vereinzelt kann bspw. durch die Verbreiterung von Wegen ein Verlust von Gehölzen nicht ganz ausgeschlossen werden. Die Ackerflächen können einen wichtigen Lebensraum bspw. für Vögel des Offenlandes darstellen, so dass Auswirkungen auf faunistische Lebensräume grundsätzlich nicht auszuschließen sind. Ähnliches gilt auch für Freiland-Photovoltaik-Anlagen; für deren Errichtung sind nach dem Entwurf der 126. FNP-Änderung durch die Kreisstadt Bergheim ebenfalls ausschließlich ackerbaulich genutzte, ökologisch geringwertige Biotope vorgesehen. Der Grad der Flächeninanspruchnahme tritt gegenüber Windkraftanlagen jedoch noch stärker in den Hintergrund. Nach Abschluss der Installationsarbeiten der Anlagen erfolgt bei einer Vornutzung als Acker in der Regel eine Selbstbegrünung der Flächen. Die dabei entstehende und im Laufe der Sukzession sich verändernde Vegetationsausprägung (auf ein Ackerwildkrautstadium folgt nach einigen Jahren ein stabiles Staudenstadium) ist naturschutzfachlich wünschenswert, weil sie ein Maximum an Struktur- und Artenvielfalt gewährleistet. Dauerhaft vegetationsfreie Fläche infolge Verschattung sind jedoch nicht zu erwarten. Durch das Ablenken und den relativ gerichteten Abfluss von Niederschlagswasser kommt es einerseits zu einem reduzierten Feuchtigkeitseintrag unterhalb der Module, andererseits entstehen örtlich feuchtere Bereiche unterhalb der Modulunterkanten. Signifikante Unterschiede bei der Ausprägung der Vegetation durch diesen Effekt wie auch durch unterschiedliche Besonnung konnten bislang bei den noch sehr jungen Beständen nicht festgestellt werden. Mit zunehmender Stabilisierung der Vegetationsbestände ist aber auch mit einer durch diese Effekte verursachten gesteigerten Strukturierung des Lebensraumes zu rechnen [1]. Bei der Avifauna kann es durch die Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen und den damit verbundenen Nutzungsänderungen zu positiven wie auch negativen Auswirkungen kommen. Für eine Reihe von Vogelarten des Offenlandes steigt, insbesondere in intensiv genutzten Agrarlandschaften, die Attraktivität von Freiflächen mit Photovoltaik-Anlagen als Brut- und Nahrungshabitat20, da diese einer intensiven Nutzung entzogen und in einen extensiven Nutzungszustand überführt worden sind. Vielmehr können spezielle Wiesenbrüterarten, die keine großen Offenlandbereiche benötigen21, durch die anlagenbedingte Kammerung ursprünglich größerer zusammenhängender Flächen zusätzlich davon profitieren. Andererseits kann es auf benachbarten Flächen von Freiland-Photovoltaik-Anlagen durch Stör- und Scheucheffekte (Silhouetteneffekte) zu einer Entwertung avifaunistisch wertvoller Lebensräume kommen. Betroffen hiervon können insbesondere typische Wiesenvögel22 sein. Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb Durch den Betrieb von Windkraftanlagen können Auswirkungen überwiegend auf Vögel und Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Windkraftanlagen sind insbesondere durch Kollisionen mit den Rotoren bzw. in Folge der 20 Steigerungen der Lebensraumqualität für Feldlerche, Rebhuhn, Schafstelze, Wachtel, Ortolan und Grauammer konnten nachgewiesen werden. 21 Z. B. Wiesenpieper oder Braunkehlchen. 22 Z. B. Großer Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz oder Rotschenkel. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 16 starken Luftdruckänderungen an den Rotoren möglich. Das Kollisionsrisiko beschränkt sich jedoch auf eine Gruppe von Fledermäusen, die bevorzugt im freien Luftraum jagt und / oder überwiegend Zugverhalten zeigt. Beeinträchtigungen von Vögeln an Windkraftanlagen sind insbesondere auf Kollisionen mit den Rotoren zurückzuführen. Windkraftanlagen stellen vor allem für diejenigen Arten einen Störreiz dar, die in großen Trupps rasten oder überwintern. Es liegen Beobachtungen vor, dass Zugvögel mit Irritationen oder Ausweichbewegungen auf Windkraftanlagen reagieren. Sie zeigen gegenüber Windkraftanlagen eine Meidereaktion. Diese kann z.B. bei Gänsen mind. 500 m betragen. Die Errichtung von mehreren Windkraftanlagen kann aber auch über das eigentliche Eingriffsgebiet hinaus die Qualität von Lebensräumen vermindern. Es wird vermutet, dass Windkraftanlagen, insbesondere wenn sie in Reihe aufgestellt werden, für Vögel eine Barriere darstellen. Dadurch kann es zu einer Zerschneidung von funktional zusammenhängenden Lebensräumen kommen. Um eine Betroffenheit durch das Vorhaben im Hinblick auf den Artenschutz beurteilen zu können, wird im Rahmen einer prognostischen Beurteilung23 geprüft, ob die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der auf den geplanten Windkraftkonzentrationszonen insbesondere möglicherweise vorkommenden Vogel- und Fledermausarten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibt bzw. ob erhebliche Störungen der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten zu erwarten sind. Zu berücksichtigen ist, dass auf Ebene des Flächennutzungsplanes lediglich die artenschutzrechtliche Machbarkeit des geplanten Vorhabens belegt werden muss. Es dürfen sich also aus dem Artenschutz keine unüberwindbaren Hindernisse für den Planvollzug ergeben. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Planung vorliegt ist auf Ebene des Bebauungsplanes bzw. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine faunistische Erfassung erforderlich, damit die tatsächlich vorhandenen Arten ermittelt werden können, für die aufgrund der Lage und der Strukturausstattung Anhaltspunkte für ein Vorkommen vorliegen. Negative anlagen- und betriebsbedingte Störungen durch Freiland-Photovoltaik-Anlagen können hingegen weitestgehend ausgeschlossen werden. Durch den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen sind keine Meidereaktionen von Vogelarten zu erwarten. Allerdings kann es durch die Einzäunung der Anlagen zu Barriereeffekten für größere Säugetierarten kommen. Da die für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen vorgesehenen Flächen jedoch an eine bereits bestehende Barriere angrenzen (BAB A 61), können im vorliegenden Fall solche Effekte ausgeschlossen werden. Boden Erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Schutzgutes »Boden« können durch die Windkraftanlagen selbst und während der Bauphase verursacht werden. Ausgeschlossen werden können jedoch betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge und Veränderungen des Wasserhaushalts. Hinzutreten können im Falle von Freiland-Photovoltaik-Anlagen Veränderungen von Bodenstrukturen. Die folgenden möglichen Beeinträchtigungen wurden untersucht:  Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden;  Veränderungen des Bodengefüges durch Befahren, Lagerflächen für Baumaterialien u. a.;  Zerstörung vorhandener (gewachsener) Bodenstrukturen durch Umlagerung Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden Die wesentliche Auswirkung auf den Boden bei Realisierung der im Vorentwurf dargestellten Windkraftkonzentrationsflächen und Flächen zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen besteht im Verlust von Boden. Auslösender Wirkfaktor für diese Verluste ist überwiegend die Neuversiegelung durch den Bau der Fundamente für die Windkraft- und PhotovoltaikAnlagen. Da sich die Neuversiegelung nur auf die Fläche des Fundaments beschränkt, wird eine relativ kleine Fläche pro Anlage beeinträchtigt. Bei den Windkraftanlagen kann etwa die 23 Artenschutzprüfung [25] SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 17 Hälfte des Fundaments nach Beendigung der Bautätigkeit wieder mit Boden überdeckt werden und einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Dennoch ist die damit verbundene Veränderung der Böden und ihrer Struktur als erhebliche Beeinträchtigung zu werten, weil die natürlichen Standortfunktionen zumindest für die Zeit der Nutzung nachhaltig verändert werden und Teile der Standorte einer landwirtschaftlichen Inwertsetzung entzogen sind. Letzteres gilt insbesondere für Freiland-Photovoltaik-Anlagen. Eine weitere Einschränkung der Bodenfunktionen ergibt sich durch die Anlage der Zufahrten in der erforderlichen Breite sowie die Anlage von Kranstellflächen und Vormontageflächen. Letztere wird jedoch nach Abschluss der Arbeiten zurückgebaut. Mit der Realisierung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen auf den dafür vorgesehenen Flächen werden neben den rekultivierten Neuböden überwiegend ertragreiche Böden mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit in Anspruch genommen. Da es sich bei den betroffenen Böden jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht um Wert- und Funktionselemente von besonderer Bedeutung handelt und die genannten Bodentypen im Stadtgebiet Bergheim weit verbreitet vorkommen, wird der Eingriff im naturschutzfachlichen Sinn als ausgleichbar gewertet. Veränderungen des Bodengefüges durch Befahren, Lagerflächen für Baumaterialien u. a. Durch Transportfahrzeuge und schweres Baugerät kann es während der Aufstellung der Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen im unmittelbaren Umfeld ihrer Standorte zu Veränderungen des Bodengefüges in Form von Verdichtungen kommen. Den gleichen Effekt zeigen Flächen, auf denen die für die Errichtung der Anlage erforderlichen Baumaterialien gelagert werden. Durch entsprechende Maßnahmen können diese Auswirkungen jedoch weitgehend vermieden werden, so dass in diesem Punkt nicht von erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens und seiner Funktionen ausgegangen wird. Die Beeinträchtigung »Veränderung des Bodengefüges durch Befahren, Lagerflächen für Baumaterialien u. a.« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Zerstörung vorhandener (gewachsener) Bodenstrukturen durch Umlagerung Bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen kommt es durch den für eine unterirdische Verkabelung zwischen den Modulgestellen und den Wechselrichtern erforderlich werdenden Aushub von Kabelgräben auf einer Tiefe von siebzig bis neunzig Zentimetern in erheblichem Umfang zu einer Umlagerung und damit verbunden zu einer völligen Zerstörung vorhandener (und gewachsener) Bodenstrukturen. Dadurch werden die Standorteigenschaften und Bodenfunktionen24 in den hiervon betroffenen Bereichen nachhaltig verändert. Eine nachträglich Wiederzuführung solcher Flächen in die Produktionsprozesse der Landwirtschaft erfordert aufwendige Bodenverbesserungsmaßnahmen ohne das dadurch dir ursprüngliche Qualität eines ehemals ertragreichen Ackerstandorts wieder erreicht werden kann. Damit verbindet sich mit der Zerstörung vorhandener Bodenstrukturen eines der Hauptkonfliktpotenziale von FreilandPhotovoltaik-Anlagen. Gute Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minderung dieses Konfliktpotenzials bestehen bei der Anlage der Kabelgräben in einer getrennten Lagerung des Oberbodens vom übrigen Grabenaushub und der schichtgerechten Grabenverfüllung nach Verlegung der Kabel, um eine Vermischung der Bodenhorizonte und daraus resultierende Ernteertragsminderungen sowie Änderungen der Standorteigenschaften auf Jahre hinaus zu verhindern. Wasser Mögliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes »Wasser« können durch Windkraftanlagen in Form von  Überbauung / Inanspruchnahme von Oberflächengewässern, 24 Lebensraumfunktion, Regelungs- und Speicherfunktion, Puffer- und Filterungsfunktion. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 18  Oberflächenversiegelung und Ableitung des Niederschlagswassers erfolgen. Schadstoffemissionen sind mit dem Betrieb der Anlagen nicht verbunden, so dass Beeinträchtigungen des Grund- und Oberflächenwassers durch Schadstoffeinträge ausgeschlossen sind. Relevante Auswirkungen auf das Grundwasser sind durch die Anlagen und / oder den Betrieb von Freiland-Photovoltaik-Anlagen nicht zu erwarten, sofern durch Tiefbaumaßnahmen (zur Kabelverlegung) oder Fundamentgründungen in hoch anstehendem Grundwasser, keine Grundwasserabsenkungen erforderlich werden. Für das Stadtgebiet von »Bergheim« ist jedoch infolge der durch den benachbarten Braunkohlentagebau großräumig abgesenkten Grundwasserstände eine diesbezügliche Auswirkung nicht zu erwarten. Gleiches gilt für den Eintrag von Schadstoffen über den Boden Überbauung / Inanspruchnahme von Oberflächengewässern Oberflächengewässer werden bei Umsetzung der Planung nicht betroffen. Die Beeinträchtigung »Überbauung / Inanspruchnahme von Gewässern« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Oberflächenversiegelung und Ableitung des Niederschlagswassers Die Grundwasserneubildung wird durch Versiegelung beeinträchtigt bzw. lokal eingeschränkt. Eine Veränderung der überörtlichen, großräumigen Wasserhaushaltsbilanz ist jedoch nicht zu erwarten, da es sich um eine sehr geringe Flächenversiegelung handelt und das auf der neuversiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser versickert wird und im Plangebiet verbleibt. Zudem befinden sich die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen und die Vorhabensflächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen innerhalb von Bereichen, in denen die Grundwasserverhältnisse durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen grundlegend verändert wurden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers können deswegen nicht konstatiert werden. Die Beeinträchtigung »Oberflächenversiegelung und Ableitung des Niederschlagswassers« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Luft / Klima Die geplanten Windkraftkonzentrationszonen führen in den dafür vorgesehenen Bereichen zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen. Diese Veränderungen der klimatischen Ausgleichsfunktion sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt, da die Errichtung von Windkraftanlegen lediglich punktuelle Flächenversiegelungen nach sich zieht. Weiterreichende Auswirkungen, etwa aufgrund der Unterbrechung von Kaltluftströmen oder in Gestalt von Veränderungen in angrenzenden Flächen mit klimatischen Sonderstandorten für die Vegetation, sind, da diese nicht vorliegen, auszuschließen. Da Windkraftanlagen auch keine Schadstoffemissionen verursachen, kann auch eine Verschlechterung der Luftqualität ausgeschlossen werden. Mögliche bauzeitlich bedingte Staubemissionen treten, wenn überhaupt nur lokal auf und sind in ihrer zeitlichen Dauer begrenzt. Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Schutzgüter »Luft / Klima« gelten deswegen auch insgesamt im Sinne der bei der Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen als unerheblich und werden deswegen im Folgenden25 nicht weiter betrachtet. Im Gegensatz dazu können durch die Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen die folgenden Beeinträchtigen der Schutzgüter »Luft / Klima« erfolgen.  Veränderung der lokalklimatischen Ausgleichsfunktion von Flächen; 25 »Gebietssteckbriefe« in Kap. Teil A 3.3, S. 24ff. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 19  Ausbildung von Wärmeinseln. Bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen kann eine Veränderung der lokalklimatischen Ausgleichfunktion von Flächen nicht generell ausgeschlossen werden. Dadurch, dass sich die Photovoltaik-Module gegenüber ihrer Umgebung stärker aufheizen, erfahren die mit PhotovoltaikAnlagen bestockten Flächen eine deutlich geringere Abkühlung als ihre Umgebungsbereiche. Auf vormaligen Ackerstandorten, die grundsätzlich über eine hohe Bedeutung für die Kaltluftproduktion verfügen, hat diese Veränderung der Wärmeabstrahlung gegebenenfalls Folgen für den Ausgleich von Temperaturextremen. Konflikte sind insbesondere dann zu erwarten, wenn Photovoltaik-Anlagen auf Flächen errichtet werden, die Kaltluft produzieren, die über Leitbahnen (Kaltluftabflussrinnen) zur Durchlüftung benachbarter Belastungsräume beitragen und damit einer klimatischen und lufthygienischen Belastung entgegenwirken. Werden Freiland-Photovoltaik-Anlagen in solchen auf Belastungszonen zielenden Kaltluftabflussrinnen errichtet, kann dies unter Umständen zu einer Unterbrechung dieser horizontalen Luftaustauschbeziehungen führen, da die Anlagen sowohl ein mechanisches als auch thermisches Hindernis darstellen können. Da die Oberflächen von Photovoltaik-Anlagen empfindlicher auf die Sonneneinstrahlung reagieren, heizt sich die darüber befindliche Luftschicht gegenüber der Umgebung deutlich stärker auf. Es entstehen Wärmeinseln, die unter Umständen kleinräumig die Habitateignung benachbarter Flächen beeinflussen können. Landschaft Betrachtungsobjekt bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut »Landschaft« ist das äußere Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) und die Erlebnisqualität der mit den Sinnen wahrnehmbaren Ausprägungen der Landschaft sowie der damit verbundenen Eignung für die naturnahe Erholung. Die für das Landschaftsbild und die naturnahe Erholung hochwertigen Bereiche sind vor allem dort vorhanden, wo das Maß an anthropogenen Störungen relativ gering ist und bspw. durch die Ausweisung von Schutzgebieten bzw. geschützten Elementen der Landschaft eine verbleibende Eigenart bzw. Schönheit und ein entsprechendes Entwicklungspotenzial eingeräumt wird. Als wesentliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind deshalb zu untersuchen:     Flächen- und Eigenartsverlust durch Inanspruchnahme prägender Elemente Auswirkungen durch einbringen technisch-konstruktiver Elemente Auswirkungen durch Immissionen, Schatten- und Lichtreflexe Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen Flächen- und Eigenartsverlust durch Inanspruchnahme prägender Elemente In naturbetonten Landschaftsteilen können die technischen Anlagen zu Verlust landschaftsbildprägender Strukturelemente in Gestalt von gliedernden Gehölzbeständen führen. Die projektierten Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlagen befinden sich jedoch ausschließlich auf Ackerflächen. Prägende und besonders naturnahe Teile, die für das Landschaftsbild eine hohe Gestaltqualität besitzen werden direkt nicht betroffen oder beseitigt. Die Beeinträchtigung »Flächen- und Eigenartsverlust durch Inanspruchnahme prägender Elemente« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Auswirkungen durch einbringen technisch-konstruktiver Elemente Durch die Einbringung der Windkraftanlagen, als technische Objekte mit besonders großer Höhe, wird die Eigenart des Landschaftsraumes verändert. Diese ist heute in großen Teilen durch eine für die Börde typische landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Gehölzbeständen oder Wäldchen oder im Bereich der rekultivierten »Ville« durch den Wechsel von zumeist ackerbaulich genutzten Offenlandbereichen und angrenzenden Wäldern geprägt. Auch die Rekultivierungsflächen verfügen über gliedernde bzw. prägende sowie raumbegrenzende Gehölzstrukturen, wodurch der Raum relativ naturnah wirkt. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 20 Mit den Windkraftanlagen werden Gestaltelemente in die Landschaft eingebracht, die bisher nicht vorhanden waren. In den dafür vorgesehenen Flächen und, wegen ihrer optischen Reichweite, auch noch weit darüber hinaus werden die Windkraftanlagen zu einer Überformung mit technisch-konstruktiven, weithin sichtbaren Elementen führen. Dies wird, selbst wenn inzwischen eine gewisse Gewöhnung in Bezug auf Windkraftanlagen eingetreten ist, eine Veränderung der Eigenart bewirken. Unüblich ist vor allem die große Höhe sowie der technische Charakter der Objekte, die alle baulichen und natürlichen Strukturen deutlich überragen, so dass die durch landwirtschaftliche und für den Standort typische Nutzung geprägten Flächen künftig zusätzlich durch eine hohe Anzahl technischer Objekte bestimmt werden. Dadurch verändert sich die Eigenart von einer landschaftlichen hin zu einer technisch-industriellen Prägung. Doch auch Freiland-Photovoltaik-Anlagen entfalten zumindest in ihrem Nahbereich bei gleichzeitig fehlender Sichtverschattung eine dominante Wirkung, die aufgrund der Größe der geplanten Vorhabensfläche und der aus der Nähe gut erkennbaren technischen Einzelheiten eine große Aufmerksamkeit auf sich zieht. Doch auch aus größerer Entfernung betrachtet, heben sich die Photovoltaik-Anlagen deutlich von der Umgebung ab. Dem Betrachter fallen mit wachsendem Abstand nicht mehr so sehr die einzelnen Elemente oder Reihen ins Auge, sondern die Freiland-Photovoltaik-Anlage als solche tritt verstärkt in Gänze als mehr oder weniger homogene in Erscheinung, die sich durch ihre zumeist helle Farbgebung (verursacht durch die Moduloberfläche und deren reflektierende Wirkung) von den benachbarten Flächen unterscheidet. Gleichzeitig nimmt aber auch Wirksamkeit sichtverschattender Strukturelemente der Landschaft (Relief, Vegetation, Bebauung) zu. Inwieweit die Eigenart der an die Vorhabensflächen angrenzenden Räume durch die geplanten Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen verändert wird, hängt von der wahrnehmbaren Größe26 der Anlagen und deren Anteil ab, den die sie in Zukunft am Gesamteindruck der Landschaft haben werden. Die Erheblichkeit einer Auswirkung bemisst sich einerseits an der Qualität der betroffenen Landschaftsräume oder Einzelelemente, andererseits an der Intensität des Einwirkens. Je nach Standort wird ein Betrachter die geplanten Anlagen sowie die vorhandenen Vorbelastungen anders wahrnehmen. Insbesondere in Natur- oder Kulturlandschaftsräumen ohne nennenswerte Vorbelastungen können sich die Anlagen nachteilig auf das Landschaftsbild auswirken. Auswirkungen durch Emissionen, Schatten- und Lichtreflexe Neben den visuell wirksamen Faktoren von Windkraftanlagen können auch Schallemissionen sowie Schatten- und Lichtreflexe zu einer Beeinträchtigung des Landschaftserlebens beitragen. Das Empfinden gegenüber Geräuschen ist subjektiv und an die Einstellung und Erwartungshaltung des Erholungssuchenden geknüpft. Der naturorientierte Erholungssuchende empfindet technische Geräusche in Natur und Landschaft im Allgemeinen eher störend, da es nicht der Geräuschkulisse entspricht, die er erwartet und mit Natur verbindet. Die im unmittelbaren Umfeld der geplanten Windkraftkonzentrationszonen gelegenen Flächen werden zudem durch Schattenwurf und Lichtreflexe beeinträchtigt. Des Weiteren kann die Befeuerung von Windkraftanlagen bei Dunkelheit zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Inwieweit auch die geplante Freiland-Photovoltaik-Anlage zu einer Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftserlebens durch Lichtreflexe beiträgt ist u. a. abhängig von anlagenbedingten27 und standortbedingten28 Faktoren. Unabhängig davon ist jedoch, dass von Standorten aus betrachtet, von denen die Moduloberfläche sichtbar ist, die PhotovoltaikAnlagen wegen der Reflexion streuenden Lichts in einer höheren Helligkeit und abweichender Farbe als die umgebende Landschaft erscheinen. Die Auffälligkeit von Freiland- 26 Betrachtet werden sowohl die vertikale (bei Windkraftanlagen) als auch die horizontale (bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen und Windkraftkonzentrationszonen) Ausdehnung. 27 Reflexeigenschaften und Farbgebung der verwendeten Bauteile. 28 Lage in der Horizontlinie, Silhouettenwirkung. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 21 Photovoltaik-Anlage ist von daher sehr hoch und kann deswegen in einer vergleichsweise unbelasteten Landschaft als sehr störend empfunden werden. Gleiches gilt wenn die Photovoltaik-Module von geringem Abstand aus betrachtet und / oder bei besonders hohen Modulträgersystemen die Horizontlinie durchstoßen. Hiervon wird im Fall der zu untersuchenden Fläche im Gebiet der Kreisstadt »Bergheim« jedoch nicht ausgegangen. Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen werden gestört, wenn durch die geplanten Windkraftkonzentrationszonen markante Landschaftsbildelemente, Merkmale oder Blickpunkte verstellt werden. Durch die Windkraftanlagen können sich zudem Störungen von Kulissen und von die Gestalt des Raumes tragenden Flächen ergeben, weil die Anlagen die Horizontalkulissen der Ebene und des »Villerückens« durchstoßen. Die meisten Wohnstandorte, von denen aus dieser Effekt beobachtet werden könnte, befinden sich allerdings in einer ausreichend großen Entfernung von den geplanten Vorhabensflächen, so dass die geplanten Windkraftanlagen nicht mehr dominant erscheinen. Auf Bebauungsplanebene bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sollte eine Landschaftsbildkartierung zur Abgrenzung von homogenen Raumeinheiten (Landschaftsbildeinheiten) erfolgen. Hiernach wird bei der Bestimmung der Eingriffserheblichkeit für jede der abgegrenzten Landschaftsbildeinheiten neben dem bereits beurteilten vorhandenen landschaftsästhetischen Eigenwert, die Eingriffsintensität, die visuelle Verletzlichkeit, die Schutzwürdigkeit und die Empfindlichkeit ermittelt und in Wert gesetzt. Wegen der zu erwartenden geringen Bauhöhe ist im Falle der geplanten Vorhabensfläche zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaik-Anlage von einer Unterbrechung von Sichtbeziehungen nicht auszugehen. Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung können durch Anlagen, Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verursacht werden. Räumliche Bezugsebene der Auswirkungen und damit einen wesentlichen Anhaltspunkt für eine mögliche Betroffenheit bilden dabei die Bereiche, in denen sich der Mensch bevorzugt aufhält und die meiste Zeit verbringt. Geprüft werden deshalb mögliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes durch  den Verlust von Flächen mit Wohn- und Erholungsfunktion,  die Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe und  die optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude. Verlust von Flächen mit Wohn- und Erholungsfunktion Die Standorte der geplanten Windkraftkonzentrationsflächen und Freiland-PhotovoltaikAnlage liegen ausnahmslos außerhalb besiedelter Bereiche innerhalb der Feldflur. Flächen mit Wohn- oder Erholungsfunktion gehen nicht verloren. Die Beeinträchtigung »Verlust von Flächen mit Wohn- und Erholungsfunktion« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe Der Schwerpunkt der Auswirkungsprognose auf den »Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung« bei Realisierung der im Vorentwurf dargestellten Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlage liegt auf der Zunahme optischer Effekte29. Hinzu treten bei Windkraftanlagen außerdem die davon ausgehenden Schallemissionen. Für die Bewertung dieser Auswirkungen sind neben der jeweiligen örtlichen Empfindlichkeit auch die 29 Schattenwurf und Lichtreflexe. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 22 lokalen Hauptwindrichtungen (Lärmausbreitung) sowie die relative Lage zu umliegenden Siedlungsanlagen (Schattenwurf, Lichtreflexe) von Bedeutung. Um eine Aussage zum Immissionsschutz treffen zu können, ist in der Regel eine schalltechnische Berechnung im nachgeordneten Genehmigungsverfahren durchzuführen, um Auswirkungen auf den Menschen innerhalb der Wohnbereiche zu vermeiden. Die Lärmbelastungen betreffen überwiegend den baulichen Außenbereich, der weder dem Wohnen dient, noch für den ständigen Aufenthalt oder die Erholung der Bevölkerung vorgesehen oder besonders geeignet ist. Die Aussagen treffen sowohl für Lärm beim Betrieb, als auch für kurzfristig zu erwartenden Lärm durch den Bau der Windkraftanlagen zu. Zudem können periodischer Schattenwurf oder Lichtreflexe30 zu Beeinträchtigungen führen. Als erheblich werden bei Windkraftanlagen Immissionen bewertet, die nach der räumlichen Lage und der astronomisch maximal möglichen Konstellation theoretisch an mehr als 30 Std. pro Kalenderjahr oder pro Tag mehr als 30 Minuten auftreten können. Im Hinblick auf die Rotorschattenwurfdauer von Windkraftanlagen wird im vorliegenden Umweltbericht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- und Erholungsfunktion durch Rotorschattenwurf ab einem Abstand von 1.500 m zur Siedlung mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Im Detail ist die theoretische Verschattung durch ein Gutachten im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu ermitteln. Schadstoffimmissionen auf den Menschen sind weder durch die Windkraftanlagen noch durch die Freiland-Photovoltaik-Anlagen zu erwarten, da keine Schadstoffe emittiert werden. Staub ergibt sich höchstens beim Bau der Anlagen, wenn Boden bewegt wird. Auch von dieser Beeinträchtigung werden aufgrund des Abstandes zu Wohngebieten, keine Menschen erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des Menschen durch »Schadstoff- und Staubemissionen« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude Von Windkraftanlagen können aufgrund der baulichen Ausmaße und der Rotorbewegungen optisch bedrängende Wirkungen auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die das Wohnumfeld nachhaltig verändern können. Die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung möglich. Dennoch hat die Rechtsprechung31 zu bestimmten Vorhabenstypen grobe Anhaltswerte zu Abständen der Windkraftanlagen zu nächstgelegenen Wohnnutzungen formuliert. Sie stellen für die Praxis eine Orientierungshilfe dar und werden bei den potenziellen Windkraftkonzentrationszonen jeweils berücksichtigt:  Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht.  Ist der Abstand geringer als das zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.  Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das zwei- bis dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Beeinträchtigungen der Schutzgüter »Kulturgüter und sonstige Sachgüter« können durch Windkraftanlagen selbst und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Zuwegungen oder während der Bauzeit durch Baustelleneinrichtungsflächen, Lagerflächen für Baustoffe u. ä. entstehen. Sie äußern sich 30 Insbesondere durch Freiland-Photovoltaik-Anlagen  der früher im Zusammenhang mit Windkraftanlagen als besonders störend wahrgenommene sogenannte »Discoeffekt« spielt heutzutage bei modernen Windkraftanlagen mit ihrer matten Oberflächenfarbgebung keine Rolle mehr. 31 OVG NRW, U. v. 09.08.2006 – 8 A 3726 / 05. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 23  im Verlust von Kultur- oder Sachgütern und  in der Überformung von Kulturgütern, historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteilen, Stadt- und Ortsbildern und Denkmalensembles. Gerade letzteres bewirkt eine Einschränkung der Erlebbarkeit von Kulturgütern. Der Betrieb von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen führt hingegen zu keinen Beeinträchtigungen, da die Anlagen weder Schadstoffe emittieren noch Erschütterungen verursachen, die die Kulturgüter in ihrer Substanz gefährden würden. Verlust von Kultur- oder Sachgütern Baudenkmale sind innerhalb der geplanten Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlagen nicht vorhanden. Sie sind deshalb in ihrem Bestand auch nicht bedroht. Des Weiteren wurden im derzeitigen Planungsstadium noch keine Quellen ausgewertet, die Aufschluss erlauben würden über eine eventuelle Betroffenheit von Bodendenkmalen innerhalb der für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen vorgesehenen Flächen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der lange anhaltenden, persistenten Besiedlung dieses Raumes, das Stadtgebiet von »Bergheim« über eine hohe Dichte von im Boden erhaltenen Relikten aus historischer und prähistorischer Zeit verfügt. Gleiches gilt für die im Untergrund befindlichen großflächigen Vorkommen von abbauwürdigen Kies- und Sandlagerstätten. Erhebliche Auswirkungen sind im Falle der geplanten Windkraftkonzentrationszonen wegen des punktuellen Charakters der einzelnen Windkraftanlagen im Hinblick auf den Verlust von Kultur- und Sachgütern jedoch nicht zu erwarten. Inwieweit durch die Kabelgräben zwischen den einzelnen Modulreihen von Photovoltaikanlagen Bodendenkmäler beeinträchtigt oder zerstört werden kann auf der Grundlage der zu Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung nicht beurteilt werden. Die Überprüfung einer eventuellen Betroffenheit von Bodendenkmälern sollte deswegen unter Einbeziehung des »Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege« auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Die Beeinträchtigung »Verlust von Kultur- und Sachgütern« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Überformung von Kulturgütern Auch im Hinblick auf die Überformung von (Bau-)Denkmalen gilt das gleiche wie für den Verlust; Baudenkmale sind weder im direkten noch weiteren Umfeld der geplanten Windkraftkonzentrationszonen und Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen vorhanden; eine Beeinträchtigung von Denkmalen und / oder deren Erlebbarkeit kann deswegen ausgeschlossen werden. Da sich auch weder schützenswerten historischen Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteile noch historische Stadt- und Ortsbilder und Denkmalensembles im direkten Bereich der Vorhabensflächen und ihrem unmittelbaren Umfeld befinden, wird die Beeinträchtigung »Überformung von Kulturgütern, historischen Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteilen, Stadt- und Ortsbildern und Denkmalensembles« deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. Wechselwirkungen Die Auswirkungen der geplanten Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlagen auf die Wechselwirkungen zeigen sich in den funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgütern und treten selbst häufig nicht objekthaft in Erscheinung. Folglich beschränkt sich ihre Erfassung auf die Verfolgung der in der Bestandserfassung ermittelten Funktionszusammenhänge und der bei den einzelnen Schutzgütern beschriebenen Beziehungen untereinander. Die bei den Schutzgütern beschriebenen Beeinträchtigungen berücksichtigen diese Beziehungen oder sind erst aus Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern erklärbar. Die »Wechselwirkungen« werden deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 3.3 24 Gebietssteckbriefe Die »Gebietssteckbriefe« gehen explizit auf die Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich durch die Planung beeinflussten Flächen ein. Es handelt sich hierbei um die Neuausweisung von Windkraftkonzentrationszonen und die Errichtung einer Freiland-PhotovoltaikAnlage. In den »Gebietssteckbriefen« werden für jede Vorhabensfläche die spezifischen Umweltmerkmale zusammengestellt. Neben der Beschreibung und Bewertung des Bestandes erfolgt in den Steckbriefen eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und eine Beurteilung der Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen hinsichtlich ihrer Umwelterheblichkeit. Ergebnis der Auswertung ist eine Klassifizierung aller Vorhabensflächen aus Umweltsicht in die folgenden Kategorien:     gut geeignet geeignet bedingt geeignet ungeeignet Vorschläge zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden in Kap. 4 (S. 45) gemacht, Hinweise für anderweitige Planungsmöglichkeiten in Kap. 5 (S. 47) gegeben. Im Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim werden für das Stadtgebiet insgesamt sechs Potenzialflächen für die Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen32, teilweise aus mehreren Teilflächen bestehend, und eine aus drei Teilflächen bestehende Fläche zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaik-Anlage neu dargestellt. Auf der Potenzialfläche Nr. 2 stellt der rechtskräftige Flächennutzungsplan bereits eine Fläche für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung Windkraft dar. Auf dieser Fläche soll durch »Repowering« der bereits bestehenden Windkraftanlagen die Leistung erhöht werden. Die Flächennummerierung der »Gebietssteckbriefe« für die Windkraftkonzentrationszonen entspricht der Nummerierung des »Gutachtens zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien« [6]. Die Fläche für Freiland-Photovoltaik-Anlagen wird nicht nummeriert. 32 Fläche Nr. 1: »Hüchelhoven, westlich«; Fläche Nr. 2: »Stommelner Höhe«; Fläche Nr. 3: »Fischbachhöhe«; Fläche Nr. 4:. »Paffendorf, westlich der A 61«; Fläche Nr. 5: »Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna / Garsdorf«; Fläche Nr. 6: »Glessen-Oberaußem«. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 25 Flächen-Nr. »Hüchelhoven, westlich« 1 Gebietscharakteristik Lage: Äußerster Nordwesten von Bergheim an der Grenze zur Stadt Bedburg, westlich der Ortslage Hüchelhoven Flächengröße: Teilfläche 1.1: ca. 7,7 ha Teilfläche 1.2: ca. 26,2 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Nutzung, westlich der Teilflächen verläuft Werkbahntrasse mit begleitendem Gehölzbestand Geplante Nutzung: Windkraftkonzentrationszone Bestand Schutzgüter Beschreibung Bewertung Ausschließlich ackerbauliche Nutzung; geringe Strukturierung der FläTiere, Pflanzen und che; angrenzend verlaufende mit Gehölzbeständen gesäumte Werkdie biologische Viel- bahntrasse; Lebensraum für Arten der offenen Feldflur (Vögel); enge falt Benachbarung zu einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung südlich der Potenzialfläche Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in unmittelbarer Nähe; lt. Fundortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorNatura 2000 / handen; aufgrund Struktur der Potenzialfläche sowie der angrenzenArtenschutz den linearen Gehölzbestände ist Vorkommen planungsrelevanter Arten möglich Typische Parabraunerde, hohe bis sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit, im südlichen Bereich der Teilfläche 1.1 schmaler Streifen mit KolBoden luvien; sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden besonders schutzwürdig aufgrund hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit Keine Oberflächengewässer vorhanden; südlich der Teilfläche 1.1 verWasser läuft Totengraben. Kaltluftproduktion auf Ackerflächen, aufgrund der Reliefenergie mit geLuft / Klima ringem Siedlungsbezug weiträumige Ackerlandschaft, eingebettet sind dörfliche Siedlungen; Kraftwerke von »Neurath« und »Niederaußem« prägen über weite Teile maßgeblich die Landschaft; zusätzliche Vorbelastung durch bestehenden Windpark südlich von Neurath und östlich von »Hüchelhoven; Landschaft landschaftsbezogene Erholungseignung für Spazieren, Wandern und Rad fahren durch dichtes Wegenetz. Aufgrund fehlender Strukturelemente mit landschaftsästhetischen Elementen und durch den Verlauf der Werkbahn Erholungseignung herabgesetzt. Ansonsten ist Bereich eher störungsarm Abstand zu Siedlungsflächen Rath (Bedburg) und Vanikum (RomMenschen und seine merskirchen) ca. 1000 m; Abstand zur Einzelansiedlung »GeretzhoGesundheit sowie die ven« ca. 500 m. Westlich verläuft Werkbahntrasse; südlich der RadBevölkerung weg »Bergheimer Acht« Keine Baudenkmäler innerhalb Potenzialfläche vorhanden, BaudenkKulturgüter und sonmal Wasserburg »Geretzhoven« ca. 500 entfernt; keine Erkenntnisse stige Sachgüter über Bodendenkmäler Wechselwirkungen Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen gering – mittel gering – mittel hoch nachrangig gering mittel mittel gering nachrangig SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 26 Flächen-Nr. »Hüchelhoven, westlich« 1 Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Umweltauswirkungen Erheblichkeit  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung nachrangig - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - keine Biotope höherer Bedeutung  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb erheblich - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Benachbarung nicht auszuschließen  Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten« nachrangig - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten erheblich - Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden - Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden - hoch bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-) Bodenerheblich schätzung > 75 - besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit  Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente - Veränderung der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen erheblich »Rheidt-Hüchelhoven«, »Vanikum« und »Rath« - erhebliche Vorbelastung durch die vorhandenen Kraftwerke »Niederaußem« und »Neurath« und Windräder  Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe erheblich - Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses zwischen den Ortslagen »Rheidt-Hüchelhoven«, »Vanikum« und »Rath«  Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen nachrangig - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden - Störung der Sicht in unbelastete Landschaftsräume für einige Ortsteile sehr wahrscheinlich  Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe - Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu weniger erhebden Ortslagen Rheidt-Hüchelhoven, Vanikum und Rath nicht auslich zuschließen - Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich  Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgeweniger erhebbäude lich - Beeinträchtigung können aufgrund ausreichender Abstände ausgeschlossen werden SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 27 Flächen-Nr. »Hüchelhoven, westlich« 1 Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung (Hinweise für die weitere Planung) Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der Potenzialfläche 1, »Hüchelhoven, westlich« kann bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zum Teil zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Insbesondere die Beeinträchtigung des noch vergleichsweise intakten Landschaftsbildes zwischen den Ortslagen Rheidt-Hüchelhoven, Vanikum und Rath in einer im weiteren Umfeld durch die benachbarten Kraftwerke »Niederaußem« und »Neurath« dominierten Landschaft sind besonders schwerwiegend. Andere Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden, so dass davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die Überprüfung, ob Grenzwerte im Umfeld eingehalten werden können, muss durch Gutachten zu Schall und Verschattung im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erfolgen. Die endgültige Beurteilung des Offenlandes oder der angrenzenden Strukturen erfordert die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung planungsrelevanter Tiervorkommen im nachgeordneten Genehmigungsverfahren. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann voraussichtlich durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) möglich und erforderlich. In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von Bergheim wird die Potenzialfläche 1 aus Umweltsicht in vielen Bereichen, etwa des Naturhaushaltes als weniger kritisch und deshalb als vergleichsweise günstig eingeschätzt. Dem steht aber entgegen, dass durch Windkraftanlagen in dieser Fläche für die Ortsteile Rheidt-Hüchelhoven, Vanikum und Rath der Blick in optisch relativ unbelastete Landschaftsräume verstellt wird. Insbesondere wegen dieser Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Wohnumfeldes wird die Fläche aus Umweltsicht insgesamt nur als »bedingt geeignet« eingestuft. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 28 Flächen-Nr. »Stommelner Höhe« 2 Gebietscharakteristik Lage: Nordrand von Bergheim westlich der Ortslage Hüchelhovenan der Grenze zu Rommerskirchen und Pulheim Flächengröße: ca. 41,9 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Nutzung und vorh. Windpark; im rechtskräftigen FNP als Fläche für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung Windkraft dargestellt; westlich angrenzend liegt das Umspannwerk Rheidt Geplante Nutzung: Windkraftkonzentrationszone (Repowering) Bestand Schutzgüter Beschreibung Bewertung Ackerbauliche Nutzung, bereits vorhandene Windkraftanlagen; geringe Tiere, Pflanzen und Strukturierung der Fläche, westlich angrenzende Umspannanlage mit die biologische Vielumgebenden Gehölzen; Lebensraum für Arten der offenen Feldflur falt (Vögel) Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in unmittelbarer Nähe; Natura 2000 / lt. Fundortkataster des LANUV Vorkommen des Feldhamsters (plaArtenschutz nungsrelevante Art) im nördlichen Teil der Potenzialfläche; aufgrund der Struktur ist Vorkommen weiterer planungsrelevanten Arten möglich Typische Parabraunerde, sehr hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit, im östlichen Bereich Kolluvien (sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit) soBoden wie Parabraunerden, (erodiert) und Pararendzienen; (hohe natürliche Ertragsfähigkeit). Alle Böden besonders schutzwürdig aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit Wasser Keine Oberflächengewässer vorhanden gering – mittel gering – hoch hoch nachrangig Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug Landschaft der Potenzialfläche und Umgebung durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt; unmittelbar westlich angrenzend liegt das in der Landschaft dominante Umspannwerk mit zahlreichen Hochspannungsleitungen; auf Potenzialfläche bereits vorhandene WindLandschaft kraftanlagen; landschaftsbezogene Erholungseignung für Spazieren, Wandern und Rad fahren durch dichtes Wegenetz, aufgrund fehlender Strukturierung der Flächen mit landschaftsästhetischen Elementen und Prägung durch technische Elemente ist die Erholungseignung herabgesetzt Abstand zu Siedlungsflächen Büsdorf ca. 1.500 m und Rheidt ca. Menschen und seine 1.300 m, Pulheim-Ingendorf min. 1,8 km, Abstand zur EinzelansiedGesundheit sowie die lung »Woltershof« ca. 500 m östlich; Verlauf der B 477 im Westen und Bevölkerung der B 59 im Norden Luft / Klima gering gering – mittel mittel Kulturgüter und son- Keine Baudenkmäler vorhanden, keine Erkenntnisse über Bodenstige Sachgüter denkmäler gering Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen nachrangig SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 29 Flächen-Nr. »Stommelner Höhe« 2 Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung 33 Umweltauswirkungen Erheblichkeit  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung nachrangig - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - keine Biotope höherer Bedeutung  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche nachrangig und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen vermutlich jedoch wegen vorhandener Windkraftanlagen nicht vorhanden oder unempfindlich  Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten« nachrangig - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten erheblich - Beeinträchtigungen können nicht völlig ausgeschlossen werden - Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden - hoch bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-) Bodenerheblich schätzung > 75 (geringer Umfang) - besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit (geringer Umfang)  Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente - weitere Veränderung der bereits vorhandenen Beeinträchtigungen der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen Rheidt-Hüerheblich chelhoven, Fliesteden und Pulheim-Ingendorf - erhebliche Vorbelastung durch das benachbarte Umspannwerk, die hohe Dichte von Hochspannungsmasten und Leitungen sowie des landschaftlich dominanten Kraftwerks »Niederaußem«  Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe - weitere Zunahme der bereits vorhandenen Beeinträchtigung des weniger erheblich Landschaftserlebnisses zwischen den Ortslagen RheidtHüchelhoven, Fliesteden und Pulheim-Ingendorf  Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehunnachrangig gen - Beeinträchtigung können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe - Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu weniger erhebden Ortslagen Rheidt-Hüchelhoven, Fliesteden und Pulheimlich 33 Ingendorf nicht auszuschließen - Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten erforderlich  Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgeweniger erhebbäude lich - Beeinträchtigung können aufgrund ausreichender Abstände weitestgehend ausgeschlossen werden Es wird davon ausgegangen, dass durch das »Repowering« der bereits bestehenden Windkraftkonzentrationszone mit größeren Windkraftanlagen (Höhe bis zu 200 m) das Risiko einer Beeinträchtigung durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe zunimmt. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 30 Flächen-Nr. »Stommelner Höhe« 2 Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung (Hinweise für die weitere Planung) Das »Repowering« der bereits bestehenden Windkraftanlagen im Bereich der Potenzialfläche 2, »Stommelner Höhe« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu einer Zunahme der bereits bestehenden Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Es ist davon auszugehen ist, dass die zu erwartende Zunahme der erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden kann. Die Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) wird voraussichtlich ebenso wie die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Prüfung artenschutzrechtlicher Belange im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich sein. In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von Bergheim wird die Potenzialfläche 2 aus Umweltsicht insgesamt als »gut geeignet« eingeschätzt. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 31 Flächen-Nr. »Fischbachhöhe« 3 Gebietscharakteristik Lage: Abraumhalde »Fischbachhöhe«, südwestlicher Rand des Stadtgebietes, nordöstlich von Quadrath-Ichendorf Flächengröße: Teilfläche 3.1: ca. 3,7 ha Teilfläche 3.2: ca. 78,1 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Nutzung, nordöstlich angrenzend liegen bewaldete Hänge der Abraumhalde, südlich Teilfläche 3.1, bzw. westlich Teilfläche 3.2 liegt Gut »Schlenderhan« Geplante Nutzung: Windkraftkonzentrationszone Bestand Schutzgüter Beschreibung Bewertung Ausschließlich ackerbauliche Nutzung, kaum Strukturierung der PoTiere, Pflanzen und tenzialflächen; umgebende bewaldete Böschungen, auch an der bedie biologische Vielnachbarten Glessener Höhe; Lage innerhalb LSG; Lebensraum für Arfalt ten der offenen Feldflur FFH-Gebiet und NSG »Königsdorfer Forst« südöstlich angrenzend; mit Natura 2000 / Vorkommen verschiedener planungsrelevanter Arten (Fundortkataster Artenschutz des LANUV) Boden Neuböden; sehr geringe / geringe bis hohe natürliche Ertragsfähigkeit Wasser Keine Oberflächengewässer vorhanden Luft / Klima mittel – hoch mittel – hoch gering nachrangig Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, ohne Siedlungsbezug Prägung der Landschaft durch Lage auf der Hochkippe mit bewaldeten Böschungen, Wechsel aus ackerbaulichen Flächen und Wald; der Landschaft ehemalige Tagebaubereich stellt bedeutsamen, weitgehend unzerschnittenen Erholungsbereich dar, durch die Potenzialflächen verläuft regional bedeutsamer Radweg »Bergheimer Acht« Lage am südwestlichen Rand des Stadtgebietes, Abstand zu QuadMenschen und seine rath-Ichendorf im Westen ca. 1.000 m, zu Horrem im Süden ca. Gesundheit sowie die 1.500 m; Abstand zum Trainingsgelände Gut »Schlenderhan« ca. Bevölkerung 300 m, »Licher Hof« ca. 500 m westlich; Verlauf der L 93 westlich gering mittel mittel Kulturgüter und son- Keine Baudenkmäler vorhanden, aufgrund von Rekultivierungsböden stige Sachgüter keine Bodendenkmäler zu erwarten gering Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen nachrangig SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 32 Flächen-Nr. »Fischbachhöhe« 3 Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Umweltauswirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Bernachbarung - Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Bedeutung (Acker und Grünland) - Biotope höherer Bedeutung (Wälder) in unmittelbarer Benachbarung  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen  Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten« - Beeinträchtigungen können wegen der engen Benachbarung zum FFH-Gebiet nicht ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen (FFHGebiet) nicht auszuschließen - Zur Überprüfung faunistische Kartierung und ggf. FFH-Vorprüfung erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden - mittel bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-) Bodenschätzung ≥ 55 – 75  Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente - Veränderung der Landschaftsbildqualität im Bereich der »Fischbachhöhe« (Ville) und ggf. im Sichtfeld der Ortslage QuadrathIchendorf  Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe - Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses auf der »Fischbachhöhe«  Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen - Keine Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen  Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe - Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld des »Gestüts Schlenderhan«, des »Licher Hofs« und der Ortslage Quadrath-Ichendorf nicht auszuschließen - Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten erforderlich  Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude - Beeinträchtigung können wegen enger Benachbarung zum »Licher Hof« nicht ausgeschlossen werden Erheblichkeit weniger erheblich erheblich erheblich erheblich weniger erheblich erheblich erheblich erheblich weniger erheblich weniger erheblich Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung (Hinweise für die weitere Planung) Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der beiden Teilflächen der Potenzialfläche 3, »Fischbachhöhe« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen. Die Realisierung von Windkraftanlagen wird voraussichtlich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFHGebietes in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen. Ggf. ist eine FFH-Vorprüfung zur Bestätigung durchzuführen. In einigen Fällen ist die Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Insbesondere zur Ermittlung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Tierarten oder des Einflusses auf das nahe gelegene FFH-Gebiet »Königsdorfer Wald« sind faunistische Kartierungen im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von »Bergheim« wird die Potenzialfläche 3, wegen möglicher Umweltkonflikte zumindest in Teilbereichen (bei Schlenderhan oder nahe am FFH-Gebiet, bzw. in potenziellen Flugrouten zwischen diesen Teilen), aus Umweltsicht nur als »bedingt geeignet« eingestuft. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 33 Flächen-Nr. »Paffendorf, westlich an der A 61« 4 Gebietscharakteristik Lage: Flächengröße: Derzeitige Nutzung: Geplante Nutzung: Am Westrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Stadt Elsdorf im Westen und Bergheim-Glesch im Norden Teilfläche 4.1: ca. 4,6 ha Teilfläche 4.2: ca. 11,6 ha Teilfläche 4.3: ca. 22,4 ha Teilfläche 4.4: ca. 2,1 ha Ackerbauliche Nutzung, außerhalb der Teilflächen Gewässerläufe mit begleitenden Gehölzbeständen Windkraftkonzentrationszone Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Beschreibung Bewertung Ausschließlich ackerbauliche Nutzung, Gehölzbestände entlang des »Elsdorfer Fließ« und des »Escher Fließ« zwischen den Teilflächen, Gehölzbestände entlang der südwestlich verlaufenden A 61; LSG und Biotopverbund mit besonderer Bedeutung im Bereich der Fließgewässer; Lebensraum für Arten der offenen Feldfluren und ggf. der Gebüsche Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. Fundortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden, Vorkommen planungsrelevanter Arten möglich Überwiegend typische Parabraunerde, zum Teil erodiert, vereinzelt mit Tschernosem-Relikten, sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig. In Teilfläche 4.3 vereinzelt typische Parabraunerde, erodiert, z. T. typische Pararendzina, z. T. typische Braunerde-Parabraunerde, hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden sind wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig; vereinzelt PseudogleyParabraunerde; hohe natürliche Ertragsfähigkeit; schutzwürdiger Boden wegen natürlicher Bodenfruchtbarkeit Teilflächen grenzen sich durch hier verlaufende Quellbäche »Elsdorfer Fließ« / »Escher Fließ« ab; Fläche liegt im Erfttal, ohne Melioration oder Sümpfung hohe Grundwasserstände zu erwarten; Im Bereich der Pseudogley-Parabraunerde (Teilfläche 4.3) stauwasserbeeinflusste Böden, Stau- und Haftwassereinfluss bezogen auf das gesamte Bodenprofil mittel bis schwach ausgeprägt Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug, Immissionsbelastung durch angrenzende A 61 Prägung durch weiträumige Ackerlandschaft, eingebettet sind dörfliche Siedlungen, landschaftsbildprägende Strukturelemente in Form von Fließgewässern mit begleitenden Gehölzbeständen; Verlauf des regional bedeutsamen Radweg „Bergheimer Acht“; ggf. Eignung für siedlungsnahe Erholung aber Vorbelastung durch A 61 Abstand zu den Siedlungsflächen Kirdorf (Bedburg) jenseits der DBLinie und Glesch (Bedburg) im Norden ca. 1.000 m und Elsdorf (ca. 1.800 m) südwestlich der A 61, Abstand zu den nächsten Einzelsiedlungen Gut »Ohndorf« und Gut »Desdorf« ca. 500 bis 800 m westlich der A 61; im Südwesten Verlauf der A 61 gering – mittel gering – mittel hoch gering – mittel gering mittel mittel SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 34 Flächen-Nr. »Paffendorf, westlich an der A 61« 4 Bestand (Fortsetzung) Schutzgüter Beschreibung Bewertung Keine Baudenkmäler auf Fläche vorhanden, Kulturdenkmale Gut Kulturgüter und son»Ohndorf« ca. 500 m und Gut »Desdorf« ca.800 m westlich der A 61, stige Sachgüter keine Erkenntnisse über Bodendenkmale Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen gering nachrangig Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Umweltauswirkungen Erheblichkeit  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung nachrangig - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche erheblich und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen  Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten« nachrangig - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten erheblich - Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden - Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden - hoch bedeutsame Böden mit Wertzahlen der erheblich (Reichs-)Bodenschätzung > 75 - besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit  Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente - Veränderung der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen erheblich »Kirdorf«, »Glesch«, »Paffendorf« und »Elsdorf« - Vorbelastung durch die A 61  Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe erheblich - Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses zwischen den Ortslagen Kirdorf, Glesch, Paffendorf und Elsdorf  Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehunnachrangig gen - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe - Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu den Ortslagen Kirdorf, Glesch, Paffendorf und Elsdorf nicht auszu- weniger erheblich schließen - Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich - Ggf. Bündelungseffekte wegen der A 61  Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgeweniger erhebbäude lich - Beeinträchtigungen können aufgrund ausreichender Abstände ausgeschlossen werden SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 35 Flächen-Nr. »Paffendorf, westlich an der A 61« 4 Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung (Hinweise für die weitere Planung) Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der insgesamt vier Teilflächen der Potenzialfläche 4, »Paffendorf, westlich der A 61« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Es ist davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Zum Teil ist die Erstellung von Sondergutachten zur Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) oder die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von Bergheim wird die Potenzialfläche 4 aus Umweltsicht insgesamt als »geeignet« eingestuft. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 36 »Paffendorf, westlich an der A 61« Gebietscharakteristik Lage: Am Westrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Stadt Elsdorf im Westen und Bergheim-Glesch im Norden Flächengröße: Bestehend aus drei Teilflächen von insgesamt: ca. 9,3 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Nutzung, außerhalb der Teilflächen Gewässerläufe mit begleitenden Gehölzbeständen Geplante Nutzung: Freiland-Photovoltaik-Anlagen Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Beschreibung Bewertung Ausschließlich ackerbauliche Nutzung, Gehölzbestände entlang des »Elsdorfer Fließ« und des »Escher Fließ« zwischen den Teilflächen, Gehölzbestände entlang der südwestlich verlaufenden A 61; LSG und Biotopverbund mit besonderer Bedeutung im Bereich der Fließgewässer; Lebensraum für Arten der offenen Feldfluren und ggf. der Gebüsche Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. Fundortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden, Vorkommen planungsrelevanter Arten möglich Überwiegend typische Parabraunerde, zum Teil erodiert, vereinzelt mit Tschernosem-Relikten, sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig. In der mittleren Teilfläche vereinzelt typische Parabraunerde, erodiert, z. T. typische Pararendzina, z. T. typische Braunerde-Parabraunerde, hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden sind wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig; vereinzelt PseudogleyParabraunerde; hohe natürliche Ertragsfähigkeit; schutzwürdiger Boden wegen natürlicher Bodenfruchtbarkeit Teilflächen grenzen sich durch hier verlaufende Quellbäche »Elsdorfer Fließ« / »Escher Fließ« ab; Fläche liegt im Erfttal, ohne Melioration oder Sümpfung hohe Grundwasserstände zu erwarten; Im Bereich der Pseudogley-Parabraunerde (mittlere Teilfläche) stauwasserbeeinflusste Böden, Stau- und Haftwassereinfluss bezogen auf das gesamte Bodenprofil mittel bis schwach ausgeprägt Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug, Immissionsbelastung durch angrenzende A 61 Prägung durch weiträumige Ackerlandschaft, eingebettet sind dörfliche Siedlungen, landschaftsbildprägende Strukturelemente in Form von Fließgewässern mit begleitenden Gehölzbeständen; Verlauf des regional bedeutsamen Radweg „Bergheimer Acht“; ggf. Eignung für siedlungsnahe Erholung aber Vorbelastung durch A 61 Abstand zu den Siedlungsflächen Kirdorf (Bedburg) jenseits der DBLinie und Glesch (Bedburg) im Norden ca. 1.000 m und Elsdorf (ca. 1.800 m) südwestlich der A 61, Abstand zu den nächsten Einzelsiedlungen Gut »Ohndorf« und Gut »Desdorf« ca. 500 bis 800 m westlich der A 61; im Südwesten Verlauf der A 61 gering – mittel gering – mittel hoch gering – mittel gering mittel mittel SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 37 »Paffendorf, westlich an der A 61« Bestand (Fortsetzung) Schutzgüter Beschreibung Bewertung Keine Baudenkmäler auf Fläche vorhanden, Kulturdenkmale Gut Kulturgüter und son»Ohndorf« ca. 500 m und Gut »Desdorf« ca.800 m westlich der A 61, stige Sachgüter keine Erkenntnisse über Bodendenkmale Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen gering nachrangig Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Luft / Klima Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Umweltauswirkungen Erheblichkeit  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung nachrangig - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche nachrangig und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten« nachrangig - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten nachrangig - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Zerstörung vorhandener (gewachsener) Bodenstrukturen durch Umlagerung (im Bereich der Kabelgräben) - hoch bedeutsame Böden mit Wertzahlen der erheblich (Reichs-)Bodenschätzung > 75 - besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit  Veränderung der lokalklimatischen Ausgleichsfunktion nachrangig - sind fehlender Leitbahnen zum Kaltluftabfluss zur Durchlüftung benachbarter Belastungsräume nicht zu erwarten  Ausbildung von Wärmeinseln - Erwärmung der unteren Luftschichten nicht auszuschließen, aber weniger erheblich weitgehend ohne Auswirkung auf die Habitateignung benachbarter Flächen  Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente nachrangig - Veränderung der Landschaftsbildqualität nur im Nahbereich der BAB A 61  Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe nachrangig - Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses durch Abschirmung durch Gehölze entlang der BAB A 61 nicht zu erwarten  Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Lichtreflexe nachrangig - sind wegen ausreichender Abstände zu Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion nicht zu erwarten SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 38 »Paffendorf, westlich an der A 61« Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung (Hinweise für die weitere Planung) Die Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen im Bereich dreier Teilflächen bei »Paffendorf, westlich an der A 61« wird aller Voraussicht nach lediglich beim Schutzgut »Boden« zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen der vorhandenen (gewachsenen) Bodenstrukturen ertragreicher, besonders schutzwürdiger Böden im Bereich der Kabelgräben führen. Durch die getrennte Lagerung des Oberbodens und des Grabenaushubs bei der Anlage der Kabelgräben und eine schichtgerechte Grabenverfüllung nach Verlegung der Kabel kann eine Vermischung von Oberboden und Grabenaushub und eine daraus resultierende Ernteertragsminderung und Änderung der Standorteigenschaften aber weitestgehend vermieden werden. Für die übrigen Funktionen von Natur und Landschaft sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es wird davon ausgegangen, dass die trotz Vermeidungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des Bodens ausgeglichen werden können. Die Durchführung einer faunistischen Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums im nachgeordneten Genehmigungsverfahren ist aller Voraussicht nach nicht erforderlich. Konflikten beim Artenschutz sind ebenfalls nicht zu erwarten. In der Gesamtschau aller Vorhabensflächen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Stadtgebiet von »Bergheim« wird die Fläche zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen westlich von »Paffendorf« (an der A 61) aus Umweltsicht insgesamt als »gut geeignet« eingestuft. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 39 Flächen-Nr. »Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf« 5 Gebietscharakteristik Lage: Rekultivierte Abraumhalde des Tagebaus »Fortuna-Garsdorf«, im Nordwesten von Bergheim westlich von Niederaußem Flächengröße: Teilfläche 5.2: ca. 20,2 ha Teilfläche 5.3: ca. 100,3 ha Derzeitige Nutzung: Teilfläche 5.2: nach TagebauAbschlussbetriebsplan ackerbauliche Nutzung geplant, westlich der Teilfläche Gehölzstrukturen Teilfläche 5.3: ackerbauliche Nutzung, teilweise von Wald/bewaldeten Böschungen umgeben Geplante Nutzung: Windkraftkonzentrationszone Bestand Schutzgüter Beschreibung Bewertung Teilfläche 5.2: Tagebaufläche, nach Tagebau-Abschlussbetriebsplan Tiere, Pflanzen und ackerbauliche Nutzung geplant; Teilfläche 5.3: ackerbauliche Nutzung, die biologische Viel- Wald angrenzend (Böschungen der Abraumhalde), Gräben; geringe falt Strukturierung der Fläche, angrenzende Gehölzbestände / Wald, Lebensraum für Arten der Feldflur oder der Wälder (Vögel) Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. FundNatura 2000 / ortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden; Artenschutz planungsrelevante Arten im westlichen Umfeld des ehemaligen Braunkohletagebaus, z. B. Grauammer Auf Teilfläche 5.2: Bodentyp nicht bestimmt, rekultivierte Böden im BeBoden reich des ehemaligen Braunkohletagebaus; Teilfläche 5.3: Neuböden Wasser Potenzialflächen werden von verschieden Gräben durchzogen Kaltluftproduktion auf Ackerflächen, ohne Siedlungsbezug; Gehölzbestände mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion Lage der Potenzialflächen im Randbereich des Tagebaus und der Rekultivierungsflächen, Prägung durch ackerbauliche Nutzung, im Osten bewaldete, landschaftsbildprägende Böschungen der Abraumhalde; innerhalb der Potenzialflächen keine landschaftsbildprägenden EleLandschaft mente; im Verlauf des regional bedeutsamen Radweges »Bergheimer Acht« und des »Energieradweges«; Bedeutung der landschaftsgebundenen Erholung; relativ unzerschnittener Bereich; Vorbelastung durch »Hambachbahn« im Nordosten und B 477 im Süden sowie durch die Kraftwerke in Niederaußem Menschen und seine Abstand zu Siedlungsflächen Niederaußem ca. 1.000 m, Abstand zu Gesundheit sowie die südwestlich gelegenen Weiler »Wiedenfelder Höhe« ca. 500 m; VorbeBevölkerung lastung durch »Hambachbahn« und B 477 südlich Luft / Klima gering – mittel gering – mittel gering gering – mittel gering mittel mittel Kultur- und sonstige Keine Baudenkmäler vorhanden, aufgrund Rekultivierungsböden keine Sachgüter Bodendenkmäler zu erwarten nachrangig Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen nachrangig Wechselwirkungen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 40 Flächen-Nr. »Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf« 5 Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Umweltauswirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Bedeutung (Acker und Gehölzstrukturen) - Mögliche Störung Biotope höherer Bedeutung (Wälder) in unmittelbarer Benachbarung  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Benachbarung nicht auszuschließen  Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten« - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten - Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden - Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden - mittel bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-)Bodenschätzung ≥ 55 – 75  Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente - Veränderung der Landschaftsbildqualität im Bereich der »Wiedenfelder Höhe« und ggf. im Sichtfeld der Ortslagen »Paffendorf«, »Niederaußem«, des Weilers »Wiedenfelder Höhe« und dem Nordwesten von Bergheim  Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe - Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses auf der »Wiedenfelder Höhe«  Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen - Beeinträchtigungen von historischen Sichtbeziehungen sind auszuschließen. Sie wird auch weniger als landschaftlicher Zwischenraum erlebt, trotz der weithin sichtbaren Lage aus der umgebenden (niedriger liegenden) Landschaft und den benachbarten Ortslagen Paffendorf, Niederaußem sowie der B 477 und dem Nordwesten von Bergheim. Ggfs. Bündelungseffekt bei der optischen Wirkung mit den Kraftwerken, Bahnanlagen etc.  Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe - Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld der benachbarten Ortslagen Paffendorf, Niederaußem, des Weilers »Wiedenfelder Höhe« und dem Nordwesten von Bergheim nicht auszuschließen - Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich  Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude - Beeinträchtigung kann wegen enger Benachbarung zum Weiler »Wiedenfelder Höhe« nicht völlig ausgeschlossen werden Erheblichkeit weniger erheblich erheblich nachrangig erheblich weniger erheblich erheblich erheblich erheblich weniger erheblich weniger erheblich SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 41 Flächen-Nr. »Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf« 5 Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung (Hinweise für die weitere Planung) Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der beiden Teilflächen der Potenzialfläche 5, »Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen. Wegen der Lage im ehemaligen Tagebaugebiet und der Nähe zu den Kraftwerken, der Bahnanlagen, erscheint der Standort optisch erheblich vorbelastet. Es ist davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen insgesamt durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden können. Zum Teil sind durch die Erstellung von Sondergutachten eventuelle Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen oder die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Konflikte können räumlich gesehen in dem nordöstlich gelegenen, waldumrandeten Bereich der Teilfläche 5.3 auftreten. In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von Bergheim wird die Potenzialfläche 5 aus Umweltsicht als »geeignet« eingestuft. Im nordöstlichen Teilbereich der Teilfläche 5.3 sind jedoch Konflikte wegen der umgebenden Strukturen nicht völlig auszuschließen, so dass hier von einer »bedingten Eignung« aus Umweltsicht ausgegangen wird. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 42 Flächen-Nr. »Glessen-Oberaußem« 7 Gebietscharakteristik Lage: Zwischen Glessen und Oberaußem Flächengröße: Teilfläche 7.1: ca. 48,5 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Nutzung; nordwestlich der Teilfläche befindet sich ein kleinerer Laubwaldbestand (Feldgehölz) Geplante Nutzung: Windkraftkonzentrationszone Bestand Schutzgüter Beschreibung Bewertung Überwiegend ackerbauliche Nutzung, nordwestlich angrenzend kleiner Tiere, Pflanzen und Waldbereich, Lebensraum für Arten der offenen Feldflur (Vögel), LSG die biologische Vielweiter südlich der Potenzialflächen, nordöstlich der Fläche befindet falt sich mit dem Ommelstal ein gut strukturiertes Gebiet Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. FundNatura 2000 / ortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden; Artenschutz planungsrelevante Arten der offenen Feldflur möglich Großflächig typische Parabraunerde, erodiert, hohe bis sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit, in Teilbereich liegt typische Parabraunerde, Boden erodiert, typische Pararendzina vor, hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden sind wegen natürlicher Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig Wasser Keine Oberflächengewässer vorhanden gering – mittel hoch nachrangig Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, ohne Siedlungsbezug; Waldbereich angrenzend hat lufthygienische Ausgleichsfunktion Prägung des Landschaftsbildes durch Lage in offener Agrarlandschaft; landschaftsbildprägende Strukturelemente innerhalb der Potenzialfläche kaum vorhanden, landschaftlich gut strukturiertes Ommelstal im Nordwesten; Eignung für siedlungsnahe landschaftsgebundene ErhoLandschaft lung; östlich regional bedeutsamer Radweg »Bergheimer Acht« sowie »Energieradweg«; Vorbelastung durch Verlauf von mehreren Hochspannungsleitungen und der westlich verlaufenden Bahntrasse und der südwestlich liegenden L 91 Abstand zu Siedlungsflächen Büsdorf und Oberaußem ca. 1.000 m, Menschen und seine Entfernung zu Glessen ca. 1.500 m, Abstand zu Einzelsiedlungen Gesundheit sowie die »Markhof« und »Höhenhof« ca. 500 m; südlich verläuft L 91, westlich Bevölkerung verläuft in ca. 900 m Entfernung eine Werkbahntrasse (Nord-SüdKohlebahn) Luft / Klima Kultur- und sonstige Keine Baudenkmäler vorhanden, keine Erkenntnisse über BodenSachgüter denkmäler Wechselwirkungen gering – mittel Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen gering gering – mittel mittel gering nachrangig SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 43 Flächen-Nr. »Glessen-Oberaußem« 7 Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Natura 2000 / Artenschutz Boden Landschaft Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Umweltauswirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Störung von Biotopen mittlerer bis höherer Bedeutung (Grünland und Kleingehölze) in unmittelbarer Benachbarung möglich  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen  Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten« - Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten - Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden - Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden - hoch bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-)Bodenschätzung > 75 - besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit  Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente - weitere Veränderung durch Beeinträchtigungen der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen Oberaußem, Büsdorf, Fliesteden und Glessen - erhebliche Vorbelastung durch die hohe Dichte von Hochspannungsmasten und kV-Leitungen sowie des landschaftlich dominanten Kraftwerks »Niederaußem«  Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe - weitere Zunahme der bereits vorhandenen Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses zwischen den Ortslagen Oberaußem, Büsdorf, Fliesteden und Glessen  Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen - Beeinträchtigung können ausgeschlossen werden  Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe - Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu den Ortslagen Oberaußem, Glessen und den Einzelhoflagen »Markhof«, »Höhenhof« und »Hallerhof« sind nicht auszuschließen - Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich  Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude - Beeinträchtigungen können aufgrund ausreichender Abstände ausgeschlossen werden Erheblichkeit weniger erheblich erheblich nachrangig erheblich erheblich erheblich weniger erheblich nachrangig weniger erheblich weniger erheblich Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung (Hinweise für die weitere Planung) Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der Potenzialfläche 7, »Glessen Oberaußem« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu einer Zunahme der bereits bestehenden erheblichen Beeinträchtigungen. Es ist davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen insgesamt durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden können. In einigen Fällen sind die Erstellung von Sondergutachten zur Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Zudem ist die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Potenziell auftretende Konflikte sind insbesondere im westlichen Teilbereich der Teilfläche 7.1 wegen der Nähe zu besser strukturierten Landschaftsteilen zu erwarten. In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von Bergheim wird die Potenzialfläche 7 aus Umweltsicht insgesamt als »geeignet« eingestuft. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 44 Als Ergebnis der Flächenbewertung und der Beurteilung der Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhabensflächen lassen sich die untersuchten Gebiete in eine Rangfolge in Form einer Empfehlung weiterzuverfolgender Standorte bringen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Empfehlung weiterzuverfolgender Standorte aus Sicht der Umwelt und gibt Anmerkungen zu den einzelnen Flächen. Es zeigt sich, dass in den Entwurf der 126. Flächennutzungsplanänderung bevorzugt solche übernommen wurden, die nach Möglichkeit wenig Konflikte mit den betrachteten Schutzgütern aufweisen. Somit wurden alle Flächen als »bedingt geeignet« bis »gut geeignet« eingestuft. Flächen die aus Umweltsicht als »ungeeignet« eingestuft werden könnten, sind nicht vorhanden. Eignungsbewertung der untersuchten Gebiete aus Sicht der der Umwelt Tabelle 1: BebauungsEignung Flächenbezeichnung gut geeignet »Paffendorf, westlich an der A 61« »Stommelner Höhe« --2 »Paffendorf, westlich an der A 61« 4 »Glessen-Oberaußem« 7 »Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf« 5 »Hüchelhoven, westlich« 1 »Fischbachhöhe« 3 geeignet geeignet bis bedingt geeignet Flächen-Nr. 34 bedingt geeignet 3.4 Anmerkungen ------Obwohl randlich im LSG 2.2-8 (»Diebenhöhle / Büsdorfer Mühle«) gelegen in Übereinstimmung mit dessen Schutzzwecken. Im nordöstlichen Teilbereich der Teilfläche 5.3 können Konflikte wegen der Benachbarung zu den umgebenden Strukturen nicht völlig ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung des vergleichsweise intakten Landschaftsbildes zwischen den Ortslagen »RheidtHüchelhoven«, »Vanikum« und »Rath«. Im LSG 2.2-2 (»Auf der Fischbachhöhe«) gelegen und nicht in Übereinstimmung mit dessen Schutzzwecken. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in naturnaher Rekultivierungslandschaft. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung wird in der Regel davon ausgegangen, dass sich der heutige Zustand künftig kaum verändern wird. Aufgrund der Ertragsfähigkeit des Bodens ist eine Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung abzuleiten. Veränderungen durch natürliche Sukzession sind nicht zu erwarten. Auch die Erholungsfunktion und die Erreichbarkeit der freien Landschaft, die mit Realisierung von Windparks eingeschränkt wird, bliebe wie bisher erhalten. 34 Vorhabensfläche zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 4 45 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Auch § 1a Abs. 2 BauGB liefert ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen). Die Vermeidung und der Ausgleich nachteiliger Auswirkungen – und damit die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne der Eingriffsregelung der Naturschutzgesetzgebung – sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB abwägungsrelevante Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Vermeidung und Minderung Im Rahmen des »Gutachtens zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien« [6] wurden auf der Grundlage abgestimmter Raumnutzungskriterien einschließlich einer differenzierten Landschaftsbild- und Windpotenzialbewertung die im Vorentwurf des Flächennutzungsplanes dargestellten Windkraftkonzentrationszonen ermittelt. Zusätzlich wurden darin geeignete Standorte für die Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen benannt. Die planerische Vermeidung konnte im vorliegenden Fall also schon mit der Wahl der Standorte unter Berücksichtigung u. a. von umweltfachlichen Aspekten betrieben werden. Durch eine Beschränkung der beanspruchten Flächen auf das unbedingt erforderliche Maß werden Beeinträchtigungen der Schutzgüter »Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt« und »Boden« minimiert. Der weitgehende Verzicht auf Flächenversiegelungen mit Ausnahme der eigentlichen Windenergieanlage und der Fundamente der Photovoltaik-Module hat zur Folge, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes erfolgen. Die negativen Auswirkungen auf den »Menschen« durch Lärm werden durch den ausreichenden Abstand minimiert. Dies gilt in gleicher Weise auch für den Schattenwurf und die insbesondere durch die drehenden Rotorblätter ausgelösten Lichtreflexe. Zum vorbeugenden Immissionsschutz sind im nachgeordneten Genehmigungsverfahren die Auswirkungen durch Lärm, Schatten ggf. zu untersuchen. Durch Optimierung der Anlagenstandorte im nachgeordneten Genehmigungsverfahren werden negative Auswirkungen durch Verstellung des erlebbaren Umfeldes bzw. der landschaftsräumlichen Kulissen gemindert. Zur Minderung von Störungen auf das Landschaftsbild kann zudem die Aufstellung der Windkraftanlagen nach einem erkennbaren Muster vorgenommen werden. Die Erkennbarkeit der Windkraftanlagen kann des Weiteren durch eine bestimmte Farbgebung gemindert werden. In Bezug auf den Artenschutz werden ggf. Maßnahmen erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung von einzelnen Arten abzuwenden. Dies ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren detailliert zu prüfen. Hierfür werden faunistische Maßnahmen erforderlich. Ausgleich Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG) ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen beim Naturhaushalt Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Erhebliche Beeinträchtigungen werden darüber hinaus beim Landschaftsbild erwartet. Dies geschieht vor allem durch den Eigenartsverlust bei den Landschaftsräumen, in denen das Einbringen der Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen, Veränderungen der Naturnähe und des Landschaftsbildes durch die technische Überprägung verursacht. Die Kompensation des Eingriffs sollte unter Beachtung der beeinträchtigten Landschaftsräume möglichst dort erfolgen, wo dieser Eigenartsverlust am stärksten wahrnehmbar ist. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 46 Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild, wird darauf abgezielt, dass diese möglichst multifunktional sind und auch andere Funktionen, etwa für den Naturhaushalt und für die Eignung von Lebensräumen erfüllen können. Für die weniger stark und weniger umfangreich betroffenen Schutzgüter »Wasser« und »Luft / Klima« sind Maßnahmen geeignet, wie sie für den Ausgleich für Eingriffe in Tierlebensräume oder das Landschaftsbild erforderlich sind. Diese Maßnahmen führen in der Regel gleichzeitig zu einer Aufwertung der Funktionen, beim Boden und Wasser etwa durch Nutzungsextensivierungen oder für die klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion durch das Einbringen zusätzlich klimawirksamer oder immissionsmindernder Strukturen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 5 47 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan ist auf dieser Planungsebene zu erläutern, welche anderweitigen Planungsmöglichkeiten bei der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen und geeigneter Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen bestehen und aus welchen Gründen alternative Planungen verworfen wurden. Eine Alternativenbetrachtung zu Flächen für potenzielle Windkraftkonzentrationszonen wurde im Rahmen einer flächendeckenden Untersuchung zur Nutzung von regenerativen Energien für das Stadtgebiet von »Bergheim« [6] vorgenommen. Die Belastbarkeit des Raumes wurde demnach durch ein flächendeckendes integriertes Windenergiekonzept auf der Grundlage abgestimmter Raumnutzungskriterien einschließlich einer differenzierten Landschaftsbild- und Windpotenzialbewertung untersucht. Die verwendeten Ausschluss-, Restriktions- und Gunstkriterien haben dabei zu einer Konzentrationsplanung geführt, die sowohl den Anforderungen des Immissionsschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes wie auch den zeitgemäßen Zielsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerecht wird. Alle anderen Flächen scheiden u. a. aufgrund der Nähe zur Bestandsbebauung, zu Schutzgebieten sowie aufgrund des geringen Windpotenzials aus. Die Betrachtung weiterer Flächen zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen erscheint deshalb aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der Umweltvorsorge wenig sinnvoll. Die Suche nach alternativen Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen wird bestimmt durch die Förderbedingungen des aktuellen EEG. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sind im Stadtgebiet von »Bergheim« hierfür nur wenige Standorte geeignet. Alternative Standorte sollten entlang von Verkehrstrassen geplant werden. Dabei sind tendenziell südexponierte Flächen zu bevorzugen, die Erftaue sollte wegen der relativen Nebelhäufigkeiten gemieden werden [6]. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 48 6 Zusätzliche Angaben 6.1 Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und Wissenslücken Im Rahmen eines komplexen Vorhabens wie der anstehenden 126. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt »Bergheim«, existieren selbstverständlich Schwierigkeiten und Kenntnislücken. Diese sollten offen angesprochen werden. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten insbesondere bei folgenden Sachzusammenhängen auf: • Die Grundlagendaten lagen nicht durchgehend in digitaler Form vor. Soweit sie digital vorlagen, waren die digitalen Formate uneinheitlich. • Die digitalen Grundlagendaten entsprechen, aufgrund der stetigen Veränderung der Landschaft, nicht immer dem tatsächlichen Ist-Zustand. Hier wurden Nachbesserungen erforderlich. Kenntnislücken ergeben sich insbesondere bei solchen Auswirkungsbereichen, die nur auf Grundlage einer fachgutachterlichen Einschätzung prognostiziert werden können. Es handelt sich hier beispielsweise um detaillierte Untersuchungen zur Lärmsituation. Auswirkungen zum Lärm hinsichtlich ihrer Reichweite und Intensität können auf der Ebene des Flächennutzungsplans nur abgeschätzt werden. Auf Ebene der Bebauungsplanung sind deswegen detaillierter Untersuchungen durchzuführen, die auch die tatsächliche Umsetzung der Planungsinhalte berücksichtigt. Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung eine Klärung der Artenschutzfragen nur ansatzweise möglich. Die planungsrelevanten Arten lt. Fundortkataster des LANUV geben nur einen sehr groben Überblick über das tatsächliche Vorkommen der besonders und streng geschützten Arten im Raum. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist deshalb meist eine faunistische Kartierung bzw. eine Abschichtung der potenziell vorkommenden Arten notwendig. Aufgrund fehlender Detailkenntnisse der Planungsinhalte der jeweiligen Baugebiete können noch keine Aussagen zum Versiegelungsgrad oder zur Größe und zum Umfang der Eingriffsflächen verweisen. Auch hier wird auf die Bebauungsplanebene verwiesen. 6.2 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung. Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoringmaßnahmen wird derzeit nicht gesehen, ist aber auf der nachgeordneten Planungsebene zu überprüfen. Die Umweltüberwachung hat auf dieser Ebene nur eine geringe Bedeutung, da der Flächennutzungsplan keine Baurechte begründet. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 7 49 Allgemein verständliche Zusammenfassung Zur Umsetzung der allgemeinen energiepolitischen Zielsetzung möchte die Kreisstadt Bergheim die Voraussetzungen für weitere Windkraftanlagen und die Errichtung von FreilandPhotovoltaik-Anlagen auf geeigneten Flächen im Stadtgebiet schaffen. Dies soll auf Grundlage geeigneter Untersuchungen und unter Berücksichtigung anderer Belange, einschließlich der Umwelt erfolgen. Mit der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kreisstadt »Bergheim« sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen für Windkraftanlagen und Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen geschaffen werden. Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt diese Zielsetzung, als Überlagerung der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung »Windkraft« bzw. »Photovoltaik-Freilandanlage«. Die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen und Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen sind im wirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Auf der Fläche 2 ist darüber hinaus die Zweckbestimmung »Windkraft« dargestellt. Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der bestehenden Verkehrswege nicht besonders hoch ausgeprägt. Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen bei Realisierung eines Windparks durch die punktuelle Flächeninanspruchnahme dauerhaft Lebensräume für die Tierund Pflanzenwelt verloren. Es handelt sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Durch den Aushub der Kabelgräben zur Verkabelung der Photovoltaik-Module werden die vorhandenen (gewachsenen) Bodenstrukturen besonders ertragreichen Böden zerstört. Die Auswirkungen auf die Landschaft bestehen insbesondere im Eigenartsverlust durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente. Beim Menschen liegt der Schwerpunkt der Auswirkungsprognose auf der Zunahme optischer und akustischer Unruhen. In den Gebietssteckbriefen werden für jede potenzielle Windkraftkonzentrationszone den Standort zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen die spezifischen Umweltmerkmale zusammengestellt. Hier erfolgt neben der Beschreibung und Bewertung des Bestandes auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und eine Beurteilung der Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen hinsichtlich ihrer Umwelterheblichkeit. Zusätzlich werden Vorschläge zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen sowie anderweitiger Planungsmöglichkeiten gemacht. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 8 50 Literatur [1] ARGE MONITORING PV-ANLAGEN (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen.  Im Auftrag des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Berlin. [2] BEZIRKSREGIERUNG KÖLN – BEZIRKSPLANUNGSBEHÖRDE (2009): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Köln. Stand November 2009. Köln. [3] BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESORDNUNG UND RAUMORDNUNG (1972): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108 / 109 Düsseldorf-Erkelenz – Bearbeitet von KH. Paffen, A. Schüttler, H. Müller-Miny. Selbstverlag, Bonn – Bad Godesberg. [4] BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESORDNUNG UND RAUMORDNUNG (1978): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122 / 123 Köln-Aachen – Bearbeitet von E. Glässer. Selbstverlag, Bonn – Bad Godesberg. [5] DEUTSCHER BUNDESTAG (1999): Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen  Umwelt und Gesundheit – Risiken richtig einschätzen. BT.-Drs. 14 / 2300, Bonn. [6] DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG (2011): Gutachten zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim unter besonderer Berücksichtigung der Windressourcen. Im Auftrag der Kreisstadt Bergheim. Bergheim [7] GASSNER, E.; WINKELBRANDT, A; BERNOTAT, D. (2005): UVP – Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. 4. Auflage, Heidelberg. [8] GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden. Krefeld. [9] GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000 – Blatt L4904  Mönchengladbach. Krefeld. 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[17] LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in NordrheinWestfalen. Münster und Köln. [18] MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDSWIRTSCHAFT NRW (MURL) (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht 51 [19] MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDSWIRTSCHAFT NRW (MURL) (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – LEP NRW. Düsseldorf. [20] RHEIN-ERFT-KREIS (1988): Landschaftsplan Nr. 1 »Tagebaurekultivierung Nord«  8. Änderung. Bergheim. [21] RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 6 »Rekultivierte Ville«  12. Änderung. Bergheim. [22] RHEIN-ERFT-KREIS (1992): Landschaftsplan Nr. 7 »Rommerskirchener Lössplatte«  9. Änderung. Bergheim. [23] RHEIN-ERFT-KREIS (1998): Landschaftsplan Nr. 2 »Jülicher Börde mit Titzer Höhe«  2. Änderung. Bergheim. [24] RHEIN-ERFT-KREIS (2002): Landschaftsplan Nr. 5 »Erfttal Süd«  5. Änderung. Bergheim. [25] SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012): Artenschutzprüfung Stufe 1 zur 126. Flächennutzungsplanänderung der Kreisstadt Bergheim [26] STADT BERGHEIM (o. J.): Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim (Stand 2008). Bergheim. [27] STADT BERGHEIM (2010): Statistik Kreisstadt Bergheim  Zahlen und Fakten – Einwohnerstatistik (Stand 31. Dezember 2010). URL: http://www.bergheim.de/statistik.aspx [28] STORM, P.-CHR.; BUNGE, TH. (HRSG.) (1988): Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung. – Lose-Blatt-Sammlung, Stand 6 / 10. Berlin. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN