Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,0 MB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim
126. Änderung
»Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien«
UMWELTBERICHT ZUM ENTWURF
mit vergleichender Betrachtung aller geeigneten /
nachrangig geeigneten Flächen für die Nutzung
von Windenergie sowie des Bereichs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang der BAB 61
KREISSTADT BERGHEIM
Aufgestellt: September 2012
Überarbeitet: Oktober 2014
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt-Lechenich
FNP BERGHEIM • 126te ÄNDERUNG • UMWELTBERICHT ZUM
VORENTWURF_141111.doc
Impressum
Auftraggeber:
Kreisstadt Bergheim
Bethlehemer Straße 9-11
50126 Bergheim
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Antonia Kühl
Dipl.-Geogr. Bettina Molly
Dipl.-Geogr. Friedhelm Wolff
EDV:
Dipl.-Geogr. Friedhelm Wolff
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und
Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der
einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung
und Änderung dieses Fachbeitrags.
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
3
GLIEDERUNG
1
Aufgabenstellung...................................................................................................4
1.1
1.1.1
1.1.2
1.2
Rechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................. 5
Rechtliche Grundlagen.............................................................................................5
Fachgesetze.............................................................................................................6
Übergeordnete Planungsvorgaben .......................................................................... 8
2
Erfassung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile
...............................................................................................................................11
3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung............................................12
3.1
3.2
3.3
3.4
Beschreibung des Vorhabens und der maßgeblichen Wirkungen ......................... 12
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .. 14
Gebietssteckbriefe ................................................................................................. 24
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung .................................................................................................................. 44
4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ................................................................................45
5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...............................................................47
6
Zusätzliche Angaben ...........................................................................................48
6.1
6.2
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben und Wissenslücken................................................................................. 48
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ................................... 48
7
Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................49
8
Literatur.................................................................................................................50
ABBILDUNGEN
Abbildung 1:
Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan NRW [16] ................................8
Abbildung 2:
Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln [1]......................................................9
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
1
4
Aufgabenstellung
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung nach Beschluss des Ausstieges aus der Atomkraftenergieversorgung der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung
wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus
erneuerbaren Energien gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG1) seinen Niederschlag.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996 wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen,
in die Liste der nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB2) im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde die Windenergie durch den Gesetzgeber
bewusst gefördert. In die gleiche Richtung zielt § 1 Abs. 5 BauGB wonach Bauleitpläne eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1
Abs. 6 Nr. 7e und 7f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten
erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind bei der Aufstellung
von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung
von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen.
Zur Beschleunigung des „Energiewandels“ zur Einsparung von fossilen und atomaren
Brennstoffen sowie zur Reduktion von CO2 fordert die Landesregierung in NRW den verstärkten Ausbau der Windenergie. Gemäß Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 soll der
Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung in NRW von heute 3 % auf mindestens 15 %
im Jahre 2020 ausgebaut werden.
Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan u. a. Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen darstellen, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen. Die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Ausschlusswirkung des restlichen Außenbereiches liegen nur dann vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen solcher Anlagen erarbeitet hat.
Verändert eine Gemeinde die Darstellung der Konzentrationszonen bedarf es einer erneuten
Abwägung.
Vor diesem Hintergrund und zur Umsetzung der allgemeinen energiepolitischen Zielsetzung
möchte die Kreisstadt Bergheim die Voraussetzungen für die Errichtung von Anlagen, die der
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dienen, auf hierfür geeigneten Flächen im Stadtgebiet schaffen. Bisher ist im Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung „Windkraft“ dargestellt. Diese Fläche wird bereits als
Windpark genutzt und soll mit leistungsfähigeren Anlagen ersetzt bzw. ergänzt werden (Repowering).
Städtebauliches Ziel darüber hinaus ist die Ausweisung weiterer Flächen für die Nutzung von
Windenergieanlagen sowie von Flächen für die Nutzung von Solarenergie im Stadtgebiet.
Dies soll auf Grundlage geeigneter Untersuchungen und unter Berücksichtigung anderer Belange, einschließlich der Umwelt erfolgen. Zur Vorbereitung des kommunalen Entscheidungsprozesses wurde im Rahmen einer Untersuchung zur Nutzung regenerativer Energien
in der Kreisstadt Bergheim Potenzialflächen mit ausreichender Windhöffigkeit (Windkraftan-
1
2
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
5
lagen) und geeigneter Exposition und Höhenlage (Photovoltaik-Anlagen) ermittelt, unter Beachtung allgemeiner Tabu- und Restriktionskriterien und entsprechender Abstände zu empfindlichen Nutzungen [6]. Im Ergebnis wurden für die Nutzung der Windenergie sechs potenzielle Flächen mit insgesamt zwölf Teilflächen und für die Nutzung der Solarenergie eine aus
drei Teilflächen bestehende potenziell geeignete Fläche nachgewiesen. Diese als Ergebnis
der Untersuchung empfohlenen bzw. als nachrangig empfohlenen Flächen sind Grundlage
für die städtebauliche Abwägung mit anderen Belangen im Aufstellungsverfahren für die Flächennutzungsplanänderung. Entsprechend den Zielen der Bauleitplanung und des Umweltschutzes werden die Standorte im vorliegenden Umweltbericht hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen beurteilt. Dies ermöglicht bei der Entscheidung darüber ob und welche Zonen als
Ziele der Bauleitplan dargestellt werden sollen die angemessene Berücksichtigung der Umweltbelange im Sinne der §§ 1 bis 2a BauGB.
Mit der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kreisstadt Bergheim sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Darstellung geeigneter Flächen für die Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien geschaffen werden. Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt diese Zielsetzung, als Überlagerung der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft mit den Zweckbestimmungen „Windkraft“ und „Photovoltaik“.
In dem vorliegenden Umweltbericht werden alle im Rahmen des Gutachtens zur Ausweisung
von Flächen für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim (Döpel Landschaftsplanung 2011, aktualisiert 2014) ermittelten Potenzialflächen betrachtet. Mit dieser Vorgehensweise ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Flächen aus Sicht der entsprechenden
Schutzgüter möglich (vgl. Tabelle 17: Eignungsbewertung der untersuchten Gebiete aus
Sicht der Umwelt). Nach Einstellung aller Belange und Durchführung der städtebaulichen
Abwägung sind folgende Flächen zur Aufnahme in den Flächennutzungsplan vorgesehen:
Änderungsbereich Stommelner Höhe
-
Fläche 2 (39,9 ha, Erweiterung der bestehenden Zone um 4,8 ha)
Änderungsbereich Paffendorf an der A 61,
-
Flächen 4.1 (4,6 ha), 4.2 (11,6 ha) und 4.3 (22,4 ha)
Fläche für die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe,
-
Fläche 5.3 (100,3 ha)
Damit orientiert sich die Flächenauswahl an den Ergebnissen der folgenden Umweltprüfung.
Die Gesamtabwägung und Begründung der Flächenauswahl ist in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ausführlich dargestellt.
1.1
Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1.1
Rechtliche Grundlagen
Bauleitpläne sollen laut BauGB dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB).
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung
der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die ermittelten Umweltauswirkungen sind im »Umweltbericht« zusammenfassend zu beschreiben und zu bewerten und als Belange des Umweltschutzes bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
6
Der »Umweltbericht« nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten
Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c
BauGB benannten Inhalte.
1.1.2
Fachgesetze
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind für die jeweiligen Schützgüter in den
Fachgesetzen folgende Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind:
Baugesetzbuch (BauGB)
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und Schutz und Entwicklung der natürlichen
Lebensgrundlagen, allgemeiner Klimaschutz, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung der
städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes, sparsamer Umgang mit
Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)3
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG)4
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische
Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des
Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)5
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung
von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)6
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)7
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern
vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von
Immissionen.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG)8
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des
Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im
Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
3
4
5
6
7
8
In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist.
Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli.2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden
ist.
Vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist.
Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185).
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
7
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz – DSchG)9
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.
Richtlinie 2000 / 60 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik
Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt.
9
Vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716) zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 274).
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
1.2
8
Übergeordnete Planungsvorgaben
Landesentwicklungsplan (LEP NRW)10
Der LEP NRW stellt für die Windkraftkonzentrationsflächen mit Ausnahme der Fläche 4 Gebiete mit Freiraumfunktion dar. Grundwasservorkommen sind laut LEP im östlichen und
westlichen Teil des Stadtgebietes von Bergheim vorhanden (Flächen 4 und 7). Im Bereich
der Fläche 4 ist ein Gebiet für flächenintensive Großvorhaben (A 2.3 Bergheim-Glesch) dargestellt.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan NRW [18]
Gebietsentwicklungsplan (GEP)11
Der Gebietsentwicklungsplan ist der Regionalplan im Sinne des § 19 LPlG. Er legt auf der
Grundlage von Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungsplan für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die regionalen Ziele der Raumordnung fest. Er
fungiert darüber hinaus als Landschaftsrahmenplan im Sinne des § 15 Abs. 2 LG NW und
als forstlicher Rahmenplan gemäß § 7 Abs. 1 LFoG.
10
11
Vom 11. Mai 1995 [18].
Stand November 2009 [1].
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
9
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln [1]
Der Regionalplan stellt für die Flächen 1, 2, 3, 5 und 7 allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Die Flächen 3 und 5 werden zusätzlich als Bereiche zum Schutz der Landschaft
und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Die Fläche 5 liegt darüber hinaus in einem Bereich, der der Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze dient. Die Teilfläche 5.2 wird als Bereich für Aufschüttungen und Ablagerungen dargestellt. Die Fläche 4
liegt überwiegend in einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen für flächenintensive Großvorhaben. Der westliche Bereich der Fläche 4 wird als allgemeiner Freiraumund Agrarbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim stellt für die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen überwiegend Fläche für die Landwirtschaft dar. Für die Fläche 2 wird im
FNP zusätzlich die Zweckbestimmung „Windkraft“ dargestellt.
Landschaftsplan (LP)
Nach § 9 BNatSchG stellt der Landschaftsplan die Grundlage für die Entwicklung, den
Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile dar. Der LP gilt für die Flächen
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
10
Das Stadtgebiet Bergheim umfasst Teilbereiche aus Plangebieten folgender Landschaftspläne (LP) des Rhein-Erft-Kreises:
LP 1
„Tagebaurekultivierung Nord“
LP 2
„Jülicher Börde mit Titzer Höhe“
LP 5
„Erfttal Süd“.
LP 6
„Rekultivierte Ville“
LP 7
„Rommerskirchener Lößplatte“
Die Flächen 1, 2 und 7 liegen innerhalb des LP 7. Für diese Flächen ist das Entwicklungsziel 2 relevant, welches die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und mit gliedernden und belebenden Elementen vorsieht.
Die Fläche 3 liegt innerhalb des LP 6. Für diese Fläche ist das Entwicklungsziel 2 relevant,
welches die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen vorsieht.
Die Fläche 4 liegt innerhalb des LP 2. Für diese Fläche ist das Entwicklungsziel 2 relevant,
welches die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen vorsieht. Die zwischen den Teilflächen liegenden Fließgewässer sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die Fläche 5 liegt innerhalb des LP 1. Für diese Fläche sind die Entwicklungsziele 3.3
(Schutz vor schädlichen Einwirkungen zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft) und
7 (Pflege und Entwicklung rekultivierter Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig
stabilen Landschaft) relevant.
Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Entwicklungsziele sowie der daraus resultierenden Festsetzungen sei auf die Landschaftspläne selbst verwiesen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
2
11
Erfassung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer
Bestandteile
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung für eine sachgerechte Ermittlung und Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne
des § 1 Abs. 6 BauGB. In Vorbereitung der Neuaufstellung zum Flächennutzungsplan der
Stadt Bergheim erfolgte bereits im Auftrag der Stadt durch SMEETS Landschaftsarchitekten
eine fundierte und umfangreiche Erfassung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und
ihrer Bestandteile. Diese Erkenntnisse werden für den vorliegenden Umweltbericht genutzt
Aus den genannten Unterlagen werden die für die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen zutreffenden Daten ausgewertet und verwendet. Dazu werden die Grundlagendaten im
ersten Teil der jeweiligen Gebietssteckbriefe (s. Kap. 3.3) für jede Fläche zusammenfassend
dargestellt. Auf eine ausführlichere Darstellung in diesem Kapitel wird deshalb verzichtet. Für
Entscheidungsträger, Fachbehörden und Interessierte stehen die Grundlagen auf Anfrage
zur Einsicht zur Verfügung.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
3
12
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Im Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes werden Konfliktpotenziale im Sinne von Auswirkungen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt, beschrieben und
bewertet. Diese »Auswirkungsprognose« bedient sich dabei des Instruments der (ökologischen) Wirkungsanalyse und erfolgt durch eine Verknüpfung der projektspezifischen Wirkfaktoren mit den Schutzgütern. Hierfür erfolgt zunächst (Kap. 3.1, S. 12) eine überschlägige
Darstellung der geplanten Vorhabensflächen und der wesentlichen zu erwartenden Wirkungen. In der daran anschließenden »Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung« (Kap. 3.2, S. 14) werden, bezogen auf die einzelnen Schutzgüter, zunächst die potenziell möglichen Auswirkungen dargestellt und danach die allgemeinen
Auswirkungszusammenhänge mit Blick auf die geplanten Vorhabensflächen beschrieben.
Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation bei Durchführung der
Planung unter konkreter Bezugnahmen auf die dafür vorgesehenen Flächen, erfolgt dann in
gebietsspezifischen Steckbriefen (»Gebietssteckbriefe«, vgl. Kap. 3.3), in denen die Umweltauswirkungen verbal-argumentativ unter Zugrundelegung des örtlichen Zustands der Umwelt
beurteilt werden mit dem Ziel, die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Zur Bewertung der Erheblichkeit werden Kriterien herangezogen, die sich möglichst aus
gesetzlichen Anforderungen bzw. untergesetzlichen Zielen für die jeweiligen Schutzgüter ableiten lassen. Soweit keine gesetzlichen Kriterien vorliegen, wird nach geeigneten fachlichen
Maßstäben eine Beurteilung vorgenommen. Hierbei ist das Maß der Veränderung, gemessen an Zielsetzungen für die Umweltqualität, Grundlage der Beurteilung der Auswirkungen.
Ziel der Beurteilung ist u. a. die Vorzüge und Nachteile für die Umwelt für jede der zu beurteilenden Konzentrationszonen zur Nutzung der Wind- und Sonnenenergie herauszustellen, um
sie miteinander vergleichen zu können und die günstigsten Lösungsalternativen aus Sicht
der Umwelt zu identifizieren.
Die Prognose der Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung (Kap. 3.4) zielt
darauf ab, das Entwicklungspotenzial der Vorhabensflächen bei Fortführung der bestehenden Nutzung festzustellen und mögliche Entwicklungseinrichtungen aufzuzeigen.
3.1
Beschreibung des Vorhabens und der maßgeblichen Wirkungen
Eine wesentliche Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist die Sicherstellung von Flächen im
Rahmen einer Flächenvorsorge, um künftige Bedarfe unterschiedlicher Nutzungen zu gewährleisten. Bei der Flächennutzungsplanänderung geht es um die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der erneuerbarer Energien (Wind- und Solarenergie).
Die Darstellungen dieser Konzentrationszonen im Stadtgebiet basieren auf dem »Gutachten
zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim«[6]. Im
Rahmen dieser flächendeckenden Untersuchung wurden im Stadtgebiet Bergheim geeignete
Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien ermittelt, wobei die Windenergie im Fordergrund stand. Im Ergebnis zeigt das Gutachten die unter Tabu- und Restriktionskriterien unter
gleichzeitiger Beachtung entsprechender Abstandspuffer ermittelten Flächen auf, die zudem
über eine ausreichende Windhöffigkeit verfügen. Die ermittelten Flächen werden in drei Prioritätenklassen gegliedert, wobei als Bewertungskriterium das Windpotenzial und die Vorbelastung herangezogen wurde. Im Gutachten wird herausgestellt, dass im Jahr 2010 die
durchschnittlich installierte Anlagenleistung bereits über 2.000 kW lag. Zudem lag die Nabenhöhe mehrheitlich bei 101 bis 120 m ü. G., mit steigendem Anteil von Nabenhöhen bis
150 m ü. G. und einem Rotordurchmesser von über 90 m. Vor diesem Hintergrund wird für
die im Folgenden zu beurteilenden Windkraftkonzentrationszonen für jede aufzustellende
Windkraftanlage von einer Gesamthöhe von ca. 200 m ausgegangen.
Auf der Grundlage des Gutachtens ist von der Kreisstadt Bergheim die Ausweisung von
Windkraftkonzentrationsflächen der Prioritätenklassen 1 und 2 vorgesehen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
13
Zusätzlich sind nach Maßgabe des Gutachtens in Bereichen bis zu 110 m entlang von Verkehrstrassen Flächen mit leichter Südexposition für die Errichtung von Freiland-PhotovoltaikAnlagen vorgesehen.
Die voraussichtlich davon ausgehenden umweltrelevanten Wirkungen der Vorhaben werden
im folgenden ermittelt und hinsichtlich ihrer Intensität bestimmt. Bei den Vorhaben wird zwischen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen unterschieden:
Baubedingte Wirkungen
Die baubedingten Wirkungen der geplanten Windkraftkonzentrationszonen und FreilandPhotovoltaik-Anlagen sind in der Regel zeitlich auf die Bauphasen der einzelnen Vorhaben
beschränkt. Die durch die einzelnen Wirkfaktoren ausgelösten Auswirkungen sind dementsprechend in der Regel zeitlich begrenzt und reversibel. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die vorübergehende Flächeninanspruchnahme, die mechanische Bodenbelastung
im Bereich von Montageflächen sowie Schallimmissionen durch Baustellenlärm. Für den
Aufbau von Windkraftanlagen werden beispielsweise befestigte (nicht versiegelte) Plätze von
ca. 250 m² Größe erforderlich. Bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen kann es während
des Bauablaufs (z. B. Transport, Lagerung und Montage der Photovoltaik-Module) zu mechanischen Bodenbelastungen kommen.
Da davon ausgegangen wird, dass die baubedingten Wirkungen zeitlich begrenzt und reversibel sind, können sie im Weiteren vernachlässigt werden.
Anlagenbedingte Wirkungen
Anlagenbedingte Wirkungen gehen von Windkraftkonzentrationszonen, bezogen auf die Gesamtbetriebsdauer von Windkraftanlagen12, und Freiland-Photovoltaik-Anlagen beständig
aus. Die durch die einzelnen Wirkfaktoren ausgelösten Auswirkungen sind dementsprechend
zeitlich unbegrenzt13 und irreversibel. Im Folgenden werden die möglichen anlagebedingten
Wirkfaktoren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können:
Dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch technische Bauwerke,
Bodenumlagerungen und Verdichtungen,
Überschirmung von Flächen,
Konturen der Anlagen
Barriere- und Trennwirkung.
Der Hauptwirkfaktor für die von Windkraftanlagen ausgehenden anlagenbedingten Wirkungen ist der Turm mit der Maschinengondel und den Rotoren. Die für die Standfestigkeit erforderlichen Fundamente haben in der Regel je nach Anlagentyp einen Durchmesser von 12
bis 14 m. Sie sind 1 m dick und außerhalb der Anlage mit einer ca. 1 m dicken Schicht Boden überdeckt. Auf der Fundamentplatte befindet sich eine Umformerstation mit einer
2 x 3 m großen Grundfläche. Zur Erreichbarkeit der Anlagen sind Zufahrten mit einer Breite
von ca. 5 m erforderlich. Zufahrten und Montageplätze werden dauerhaft erhalten, da während der Betriebszeit Reparatur- und Montagearbeiten mit Kränen kurzfristig möglich sein
müssen. Als Zufahrten reichen befestigte, unversiegelte Wege aus.
Bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen ist das Maß der Flächeninanspruchnahme (Versiegelung
der Grundfläche im engeren Sinn) sehr stark abhängig vom Fundamenttyp der Anlagen.
Durch die Wahl effizienter neuer Fundamenttypen14 kann der Versiegelungsquotient der genutzten Flächen jedoch auf deutlich unter 5 % reduziert werden. Aktuell liegt der Grad der
Versiegelung im Durchschnitt bei einer Reihenaufstellung der Photovoltaik-Anlagen unter
2 %, bei nachgeführten Anlagensystemen15 unter 5 % der Gesamtbetriebsfläche [16].
12
In der Regel bis zu zwanzig Jahre.
Bezogen auf die Dauer des Betriebs der jeweiligen Anlage.
14
Stand November 2009 [1].
15
Nachgeführte Systeme : Solaranlagen die dem Sonnenstand vertikal und / oder horizontal nachgeführt werden.
13
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
14
Hinzu treten bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen die für eine unterirdische Verkabelung zwischen den Modulgestellen und den Wechselrichtern erforderlich werdenden Kabelgräben,
die hierfür jeweils zwischen den Modulreihen angelegt werden müssen. Deren Tiefe
schwankt in der Regel zwischen siebzig und neunzig16 Zentimetern. Die Breite des Kabelgrabens ist abhängig von der vorzusehenden Strombelastbarkeit. Durch die Kabelgräben
kommt es zu einer Umlagerung von Böden.
Bei Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen kommt es außerdem zu einer Überschirmung von Flächen. Deren Anteil an den bebaubaren Flächen liegt im ebenen Gelände bei ca. 30 %. Durch
den in der Regel großen Abstand der Modulunterkante vom Boden werden diese überschirmten Flächen jedoch nicht als „versiegelt“ eingestuft. Die Überschirmung von Flächen
durch die Photovoltaik-Module ist auch keine Versiegelung im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung, obgleich auch hierdurch beispielsweise Bodenfunktionen und / oder
Lebensräume gestört bzw. beeinträchtigt werden können17. Wesentliche Wirkfaktoren sind
hierbei die Beschattung und die oberflächennahe Austrocknung von Böden.
Aufgrund ihrer inneren regelmäßigen Struktur (Gliederung der Gesamtanlage in einzelne
Modulreihen oder Modulpaneele) und ihres klar abgrenzbaren äußeren Umrisses heben sich
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zumeist deutlich ab von anderen sichtbaren Objekten der
umgebenden Landschaft.
Da die Betriebsgelände von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen vollständig eingezäunt18 sind,
entstehen auf diese Weise Barrieren, die von Mittel- und Großsäugern nicht passiert werden
können.
Betriebsbedingte Wirkungen
Unter die betriebsbedingten Wirkungen von Windkraftanlagen werden alle diejenigen Effekte
subsumiert, die durch das eigentliche mastenartige Bauwerk, den Betrieb des Rotors und die
davon ausgehenden optisch-visuellen und akustischen Reize gekennzeichnet sind. Sie sind
ebenso wie die anlagebedingten Wirkungen dauerhaft, jedoch variabel, da sie z. B. tagesund jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen. Im Folgenden werden die betriebsbedingten Wirkfaktoren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können:
Schallimmissionen,
Licht- und optische Reize19.
Auch durch den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen kann es zu Effekten kommen, die durch
optisch-visuelle Reize gekennzeichnet sind. Anders als bei Windkraftanlagen entstehen diese Reize bei Photovoltaik-Anlagen aber nicht so sehr durch Bewegungen sondern vielmehr
durch Reflexionen an streuenden und / oder spiegelnden Oberflächen von PhotovoltaikModulen und deren Trägerkonstruktionen.
3.2
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Tiere und Pflanzen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter »Tiere und Pflanzen« können insbesondere durch Flächenverluste von Beständen und Lebensräumen oder durch deren Störungen auftreten.
Letztere können vielfältige Ursachen haben. Sie können sowohl durch betriebsbedingte
Emissionen (Schall), als auch durch Veränderungen sonstiger Landschaftsfaktoren (z. B.
Veränderungen des Kleinklimas, Verschattung) bewirkt werden.
Folgende Beeinträchtigungen durch die geplanten Bauvorhaben wurden untersucht:
16
Bei überfahrenen Flächen.
Nach aktuellen Studien kann es durch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen allerdings auch zu einer Unterstützung der Artenvielfalt (z. B. Feldhamster, div. Heuschreckenarten, Falter und Zauneidechse) kommen.
18
Die Zaunhöhe beträgt mindestens zwei Meter.
19
U. a. Schattenwurf. Die sogenannten „Discoeffekte“ treten bei modernen Windkraftanlagen mit matten, nicht reflektierenden
Lackierungen hingegen nicht mehr auf und spielen deswegen in der Immissionsbewertung keine Rolle mehr.
17
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
15
Verlust von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Versiegelung;
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlage und Betrieb.
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
Lebensräume der Tiere und Pflanzen werden durch die punktuelle Flächeninanspruchnahme
in Folge der Versiegelung und Überbauung erheblich beeinträchtigt. Die Neuversiegelung
beschränkt sich überwiegend auf die Fläche des Fundaments der Windkraftanlage. Weitere
Flächenversiegelungen können sich durch die Verbreiterung der Zufahrtswege und die Errichtung der Kranstell- und Vormontagefläche ergeben. Die im Vorentwurf dargestellten
Windkraftkonzentrationszonen beanspruchen ausschließlich ökologisch geringwertige Biotope, die ackerbaulich genutzt werden. Vereinzelt kann bspw. durch die Verbreiterung von
Wegen ein Verlust von Gehölzen nicht ganz ausgeschlossen werden. Die Ackerflächen können einen wichtigen Lebensraum bspw. für Vögel des Offenlandes darstellen, so dass Auswirkungen auf faunistische Lebensräume grundsätzlich nicht auszuschließen sind.
Ähnliches gilt auch für Freiland-Photovoltaik-Anlagen; für deren Errichtung sind nach dem
Entwurf der 126. FNP-Änderung durch die Kreisstadt Bergheim ebenfalls ausschließlich
ackerbaulich genutzte, ökologisch geringwertige Biotope vorgesehen. Der Grad der Flächeninanspruchnahme tritt gegenüber Windkraftanlagen jedoch noch stärker in den Hintergrund.
Nach Abschluss der Installationsarbeiten der Anlagen erfolgt bei einer Vornutzung als Acker
in der Regel eine Selbstbegrünung der Flächen. Die dabei entstehende und im Laufe der
Sukzession sich verändernde Vegetationsausprägung (auf ein Ackerwildkrautstadium folgt
nach einigen Jahren ein stabiles Staudenstadium) ist naturschutzfachlich wünschenswert,
weil sie ein Maximum an Struktur- und Artenvielfalt gewährleistet. Dauerhaft vegetationsfreie
Fläche infolge Verschattung sind jedoch nicht zu erwarten.
Durch das Ablenken und den relativ gerichteten Abfluss von Niederschlagswasser kommt es
einerseits zu einem reduzierten Feuchtigkeitseintrag unterhalb der Module, andererseits entstehen örtlich feuchtere Bereiche unterhalb der Modulunterkanten. Signifikante Unterschiede
bei der Ausprägung der Vegetation durch diesen Effekt wie auch durch unterschiedliche Besonnung konnten bislang bei den noch sehr jungen Beständen nicht festgestellt werden. Mit
zunehmender Stabilisierung der Vegetationsbestände ist aber auch mit einer durch diese Effekte verursachten gesteigerten Strukturierung des Lebensraumes zu rechnen [1].
Bei der Avifauna kann es durch die Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung von
Photovoltaik-Anlagen und den damit verbundenen Nutzungsänderungen zu positiven wie
auch negativen Auswirkungen kommen. Für eine Reihe von Vogelarten des Offenlandes
steigt, insbesondere in intensiv genutzten Agrarlandschaften, die Attraktivität von Freiflächen
mit Photovoltaik-Anlagen als Brut- und Nahrungshabitat20, da diese einer intensiven Nutzung
entzogen und in einen extensiven Nutzungszustand überführt worden sind. Vielmehr können
spezielle Wiesenbrüterarten, die keine großen Offenlandbereiche benötigen21, durch die anlagenbedingte Kammerung ursprünglich größerer zusammenhängender Flächen zusätzlich
davon profitieren.
Andererseits kann es auf benachbarten Flächen von Freiland-Photovoltaik-Anlagen durch
Stör- und Scheucheffekte (Silhouetteneffekte) zu einer Entwertung avifaunistisch wertvoller
Lebensräume kommen. Betroffen hiervon können insbesondere typische Wiesenvögel22
sein.
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
Durch den Betrieb von Windkraftanlagen können Auswirkungen überwiegend auf Vögel und
Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch
Windkraftanlagen sind insbesondere durch Kollisionen mit den Rotoren bzw. in Folge der
20
Steigerungen der Lebensraumqualität für Feldlerche, Rebhuhn, Schafstelze, Wachtel, Ortolan und Grauammer konnten
nachgewiesen werden.
21
Z. B. Wiesenpieper oder Braunkehlchen.
22
Z. B. Großer Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz oder Rotschenkel.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
16
starken Luftdruckänderungen an den Rotoren möglich. Das Kollisionsrisiko beschränkt sich
jedoch auf eine Gruppe von Fledermäusen, die bevorzugt im freien Luftraum jagt und / oder
überwiegend Zugverhalten zeigt. Beeinträchtigungen von Vögeln an Windkraftanlagen sind
insbesondere auf Kollisionen mit den Rotoren zurückzuführen. Windkraftanlagen stellen vor
allem für diejenigen Arten einen Störreiz dar, die in großen Trupps rasten oder überwintern.
Es liegen Beobachtungen vor, dass Zugvögel mit Irritationen oder Ausweichbewegungen auf
Windkraftanlagen reagieren. Sie zeigen gegenüber Windkraftanlagen eine Meidereaktion.
Diese kann z.B. bei Gänsen mind. 500 m betragen.
Die Errichtung von mehreren Windkraftanlagen kann aber auch über das eigentliche Eingriffsgebiet hinaus die Qualität von Lebensräumen vermindern. Es wird vermutet, dass
Windkraftanlagen, insbesondere wenn sie in Reihe aufgestellt werden, für Vögel eine Barriere darstellen. Dadurch kann es zu einer Zerschneidung von funktional zusammenhängenden
Lebensräumen kommen.
Um eine Betroffenheit durch das Vorhaben im Hinblick auf den Artenschutz beurteilen zu
können, wird im Rahmen einer prognostischen Beurteilung23 geprüft, ob die ökologische
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der auf den geplanten Windkraftkonzentrationszonen insbesondere möglicherweise vorkommenden Vogel- und Fledermausarten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibt bzw. ob erhebliche Störungen der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten zu erwarten sind.
Zu berücksichtigen ist, dass auf Ebene des Flächennutzungsplanes lediglich die artenschutzrechtliche Machbarkeit des geplanten Vorhabens belegt werden muss. Es dürfen sich also
aus dem Artenschutz keine unüberwindbaren Hindernisse für den Planvollzug ergeben. Da
zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Planung vorliegt ist auf Ebene des Bebauungsplanes bzw. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine faunistische Erfassung erforderlich, damit die tatsächlich vorhandenen Arten ermittelt werden können, für die aufgrund
der Lage und der Strukturausstattung Anhaltspunkte für ein Vorkommen vorliegen.
Negative anlagen- und betriebsbedingte Störungen durch Freiland-Photovoltaik-Anlagen
können hingegen weitestgehend ausgeschlossen werden. Durch den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen sind keine Meidereaktionen von Vogelarten zu erwarten. Allerdings kann es
durch die Einzäunung der Anlagen zu Barriereeffekten für größere Säugetierarten kommen.
Da die für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen vorgesehenen Flächen jedoch an eine
bereits bestehende Barriere angrenzen (BAB A 61), können im vorliegenden Fall solche Effekte ausgeschlossen werden.
Boden
Erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Schutzgutes »Boden« können durch die
Windkraftanlagen selbst und während der Bauphase verursacht werden. Ausgeschlossen
werden können jedoch betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge und
Veränderungen des Wasserhaushalts. Hinzutreten können im Falle von Freiland-Photovoltaik-Anlagen Veränderungen von Bodenstrukturen.
Die folgenden möglichen Beeinträchtigungen wurden untersucht:
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden;
Veränderungen des Bodengefüges durch Befahren, Lagerflächen für Baumaterialien u. a.;
Zerstörung vorhandener (gewachsener) Bodenstrukturen durch Umlagerung
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden
Die wesentliche Auswirkung auf den Boden bei Realisierung der im Vorentwurf dargestellten
Windkraftkonzentrationsflächen und Flächen zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen besteht im Verlust von Boden. Auslösender Wirkfaktor für diese Verluste ist überwiegend die
Neuversiegelung durch den Bau der Fundamente für die Windkraft- und PhotovoltaikAnlagen. Da sich die Neuversiegelung nur auf die Fläche des Fundaments beschränkt, wird
eine relativ kleine Fläche pro Anlage beeinträchtigt. Bei den Windkraftanlagen kann etwa die
23
Artenschutzprüfung [25]
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
17
Hälfte des Fundaments nach Beendigung der Bautätigkeit wieder mit Boden überdeckt werden und einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
Dennoch ist die damit verbundene Veränderung der Böden und ihrer Struktur als erhebliche
Beeinträchtigung zu werten, weil die natürlichen Standortfunktionen zumindest für die Zeit
der Nutzung nachhaltig verändert werden und Teile der Standorte einer landwirtschaftlichen
Inwertsetzung entzogen sind. Letzteres gilt insbesondere für Freiland-Photovoltaik-Anlagen.
Eine weitere Einschränkung der Bodenfunktionen ergibt sich durch die Anlage der Zufahrten
in der erforderlichen Breite sowie die Anlage von Kranstellflächen und Vormontageflächen.
Letztere wird jedoch nach Abschluss der Arbeiten zurückgebaut.
Mit der Realisierung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen auf den dafür vorgesehenen
Flächen werden neben den rekultivierten Neuböden überwiegend ertragreiche Böden mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit in Anspruch genommen. Da es sich bei den betroffenen Böden jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht um Wert- und Funktionselemente
von besonderer Bedeutung handelt und die genannten Bodentypen im Stadtgebiet Bergheim
weit verbreitet vorkommen, wird der Eingriff im naturschutzfachlichen Sinn als ausgleichbar
gewertet.
Veränderungen des Bodengefüges durch Befahren, Lagerflächen für Baumaterialien u. a.
Durch Transportfahrzeuge und schweres Baugerät kann es während der Aufstellung der
Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen im unmittelbaren Umfeld ihrer Standorte zu Veränderungen des Bodengefüges in Form von Verdichtungen kommen. Den gleichen Effekt zeigen
Flächen, auf denen die für die Errichtung der Anlage erforderlichen Baumaterialien gelagert
werden. Durch entsprechende Maßnahmen können diese Auswirkungen jedoch weitgehend
vermieden werden, so dass in diesem Punkt nicht von erheblichen Beeinträchtigungen des
Bodens und seiner Funktionen ausgegangen wird.
Die Beeinträchtigung »Veränderung des Bodengefüges durch Befahren, Lagerflächen für
Baumaterialien u. a.« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3,
S. 24ff) nicht weiter betrachtet.
Zerstörung vorhandener (gewachsener) Bodenstrukturen durch Umlagerung
Bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen kommt es durch den für eine unterirdische Verkabelung
zwischen den Modulgestellen und den Wechselrichtern erforderlich werdenden Aushub von
Kabelgräben auf einer Tiefe von siebzig bis neunzig Zentimetern in erheblichem Umfang zu
einer Umlagerung und damit verbunden zu einer völligen Zerstörung vorhandener (und gewachsener) Bodenstrukturen. Dadurch werden die Standorteigenschaften und Bodenfunktionen24 in den hiervon betroffenen Bereichen nachhaltig verändert. Eine nachträglich Wiederzuführung solcher Flächen in die Produktionsprozesse der Landwirtschaft erfordert aufwendige Bodenverbesserungsmaßnahmen ohne das dadurch dir ursprüngliche Qualität eines
ehemals ertragreichen Ackerstandorts wieder erreicht werden kann. Damit verbindet sich mit
der Zerstörung vorhandener Bodenstrukturen eines der Hauptkonfliktpotenziale von FreilandPhotovoltaik-Anlagen. Gute Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minderung dieses Konfliktpotenzials bestehen bei der Anlage der Kabelgräben in einer getrennten Lagerung des
Oberbodens vom übrigen Grabenaushub und der schichtgerechten Grabenverfüllung nach
Verlegung der Kabel, um eine Vermischung der Bodenhorizonte und daraus resultierende
Ernteertragsminderungen sowie Änderungen der Standorteigenschaften auf Jahre hinaus zu
verhindern.
Wasser
Mögliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes »Wasser« können durch Windkraftanlagen in
Form von
Überbauung / Inanspruchnahme von Oberflächengewässern,
24
Lebensraumfunktion, Regelungs- und Speicherfunktion, Puffer- und Filterungsfunktion.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
18
Oberflächenversiegelung und Ableitung des Niederschlagswassers
erfolgen.
Schadstoffemissionen sind mit dem Betrieb der Anlagen nicht verbunden, so dass Beeinträchtigungen des Grund- und Oberflächenwassers durch Schadstoffeinträge ausgeschlossen sind.
Relevante Auswirkungen auf das Grundwasser sind durch die Anlagen und / oder den Betrieb von Freiland-Photovoltaik-Anlagen nicht zu erwarten, sofern durch Tiefbaumaßnahmen
(zur Kabelverlegung) oder Fundamentgründungen in hoch anstehendem Grundwasser, keine Grundwasserabsenkungen erforderlich werden. Für das Stadtgebiet von »Bergheim« ist
jedoch infolge der durch den benachbarten Braunkohlentagebau großräumig abgesenkten
Grundwasserstände eine diesbezügliche Auswirkung nicht zu erwarten. Gleiches gilt für den
Eintrag von Schadstoffen über den Boden
Überbauung / Inanspruchnahme von Oberflächengewässern
Oberflächengewässer werden bei Umsetzung der Planung nicht betroffen. Die Beeinträchtigung »Überbauung / Inanspruchnahme von Gewässern« wird deswegen im Rahmen der
»Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet.
Oberflächenversiegelung und Ableitung des Niederschlagswassers
Die Grundwasserneubildung wird durch Versiegelung beeinträchtigt bzw. lokal eingeschränkt. Eine Veränderung der überörtlichen, großräumigen Wasserhaushaltsbilanz ist jedoch nicht zu erwarten, da es sich um eine sehr geringe Flächenversiegelung handelt und
das auf der neuversiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser versickert wird und im
Plangebiet verbleibt. Zudem befinden sich die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen
und die Vorhabensflächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen innerhalb von
Bereichen, in denen die Grundwasserverhältnisse durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen grundlegend verändert wurden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers können deswegen nicht konstatiert werden. Die Beeinträchtigung »Oberflächenversiegelung und Ableitung des Niederschlagswassers« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet.
Luft / Klima
Die geplanten Windkraftkonzentrationszonen führen in den dafür vorgesehenen Bereichen
zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen. Diese Veränderungen der klimatischen Ausgleichsfunktion sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt, da die
Errichtung von Windkraftanlegen lediglich punktuelle Flächenversiegelungen nach sich zieht.
Weiterreichende Auswirkungen, etwa aufgrund der Unterbrechung von Kaltluftströmen oder
in Gestalt von Veränderungen in angrenzenden Flächen mit klimatischen Sonderstandorten
für die Vegetation, sind, da diese nicht vorliegen, auszuschließen.
Da Windkraftanlagen auch keine Schadstoffemissionen verursachen, kann auch eine Verschlechterung der Luftqualität ausgeschlossen werden. Mögliche bauzeitlich bedingte Staubemissionen treten, wenn überhaupt nur lokal auf und sind in ihrer zeitlichen Dauer begrenzt.
Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Schutzgüter »Luft / Klima« gelten deswegen
auch insgesamt im Sinne der bei der Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen als unerheblich und werden deswegen im Folgenden25 nicht weiter betrachtet.
Im Gegensatz dazu können durch die Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen die folgenden Beeinträchtigen der Schutzgüter »Luft / Klima« erfolgen.
Veränderung der lokalklimatischen Ausgleichsfunktion von Flächen;
25
»Gebietssteckbriefe« in Kap. Teil A 3.3, S. 24ff.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
19
Ausbildung von Wärmeinseln.
Bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen kann eine Veränderung der lokalklimatischen Ausgleichfunktion von Flächen nicht generell ausgeschlossen werden. Dadurch, dass sich die Photovoltaik-Module gegenüber ihrer Umgebung stärker aufheizen, erfahren die mit PhotovoltaikAnlagen bestockten Flächen eine deutlich geringere Abkühlung als ihre Umgebungsbereiche. Auf vormaligen Ackerstandorten, die grundsätzlich über eine hohe Bedeutung für die
Kaltluftproduktion verfügen, hat diese Veränderung der Wärmeabstrahlung gegebenenfalls
Folgen für den Ausgleich von Temperaturextremen. Konflikte sind insbesondere dann zu erwarten, wenn Photovoltaik-Anlagen auf Flächen errichtet werden, die Kaltluft produzieren,
die über Leitbahnen (Kaltluftabflussrinnen) zur Durchlüftung benachbarter Belastungsräume
beitragen und damit einer klimatischen und lufthygienischen Belastung entgegenwirken.
Werden Freiland-Photovoltaik-Anlagen in solchen auf Belastungszonen zielenden Kaltluftabflussrinnen errichtet, kann dies unter Umständen zu einer Unterbrechung dieser horizontalen
Luftaustauschbeziehungen führen, da die Anlagen sowohl ein mechanisches als auch thermisches Hindernis darstellen können.
Da die Oberflächen von Photovoltaik-Anlagen empfindlicher auf die Sonneneinstrahlung reagieren, heizt sich die darüber befindliche Luftschicht gegenüber der Umgebung deutlich stärker auf. Es entstehen Wärmeinseln, die unter Umständen kleinräumig die Habitateignung
benachbarter Flächen beeinflussen können.
Landschaft
Betrachtungsobjekt bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut »Landschaft«
ist das äußere Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) und die Erlebnisqualität
der mit den Sinnen wahrnehmbaren Ausprägungen der Landschaft sowie der damit verbundenen Eignung für die naturnahe Erholung. Die für das Landschaftsbild und die naturnahe
Erholung hochwertigen Bereiche sind vor allem dort vorhanden, wo das Maß an anthropogenen Störungen relativ gering ist und bspw. durch die Ausweisung von Schutzgebieten bzw.
geschützten Elementen der Landschaft eine verbleibende Eigenart bzw. Schönheit und ein
entsprechendes Entwicklungspotenzial eingeräumt wird.
Als wesentliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind deshalb zu untersuchen:
Flächen- und Eigenartsverlust durch Inanspruchnahme prägender Elemente
Auswirkungen durch einbringen technisch-konstruktiver Elemente
Auswirkungen durch Immissionen, Schatten- und Lichtreflexe
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
Flächen- und Eigenartsverlust durch Inanspruchnahme prägender Elemente
In naturbetonten Landschaftsteilen können die technischen Anlagen zu Verlust landschaftsbildprägender Strukturelemente in Gestalt von gliedernden Gehölzbeständen führen. Die
projektierten Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlagen befinden sich
jedoch ausschließlich auf Ackerflächen. Prägende und besonders naturnahe Teile, die für
das Landschaftsbild eine hohe Gestaltqualität besitzen werden direkt nicht betroffen oder
beseitigt. Die Beeinträchtigung »Flächen- und Eigenartsverlust durch Inanspruchnahme prägender Elemente« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff)
nicht weiter betrachtet.
Auswirkungen durch einbringen technisch-konstruktiver Elemente
Durch die Einbringung der Windkraftanlagen, als technische Objekte mit besonders großer
Höhe, wird die Eigenart des Landschaftsraumes verändert. Diese ist heute in großen Teilen
durch eine für die Börde typische landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Gehölzbeständen
oder Wäldchen oder im Bereich der rekultivierten »Ville« durch den Wechsel von zumeist
ackerbaulich genutzten Offenlandbereichen und angrenzenden Wäldern geprägt. Auch die
Rekultivierungsflächen verfügen über gliedernde bzw. prägende sowie raumbegrenzende
Gehölzstrukturen, wodurch der Raum relativ naturnah wirkt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
20
Mit den Windkraftanlagen werden Gestaltelemente in die Landschaft eingebracht, die bisher
nicht vorhanden waren. In den dafür vorgesehenen Flächen und, wegen ihrer optischen
Reichweite, auch noch weit darüber hinaus werden die Windkraftanlagen zu einer Überformung mit technisch-konstruktiven, weithin sichtbaren Elementen führen. Dies wird, selbst
wenn inzwischen eine gewisse Gewöhnung in Bezug auf Windkraftanlagen eingetreten ist,
eine Veränderung der Eigenart bewirken. Unüblich ist vor allem die große Höhe sowie der
technische Charakter der Objekte, die alle baulichen und natürlichen Strukturen deutlich
überragen, so dass die durch landwirtschaftliche und für den Standort typische Nutzung geprägten Flächen künftig zusätzlich durch eine hohe Anzahl technischer Objekte bestimmt
werden. Dadurch verändert sich die Eigenart von einer landschaftlichen hin zu einer technisch-industriellen Prägung.
Doch auch Freiland-Photovoltaik-Anlagen entfalten zumindest in ihrem Nahbereich bei
gleichzeitig fehlender Sichtverschattung eine dominante Wirkung, die aufgrund der Größe
der geplanten Vorhabensfläche und der aus der Nähe gut erkennbaren technischen Einzelheiten eine große Aufmerksamkeit auf sich zieht. Doch auch aus größerer Entfernung betrachtet, heben sich die Photovoltaik-Anlagen deutlich von der Umgebung ab. Dem Betrachter fallen mit wachsendem Abstand nicht mehr so sehr die einzelnen Elemente oder Reihen
ins Auge, sondern die Freiland-Photovoltaik-Anlage als solche tritt verstärkt in Gänze als
mehr oder weniger homogene in Erscheinung, die sich durch ihre zumeist helle Farbgebung
(verursacht durch die Moduloberfläche und deren reflektierende Wirkung) von den benachbarten Flächen unterscheidet. Gleichzeitig nimmt aber auch Wirksamkeit sichtverschattender
Strukturelemente der Landschaft (Relief, Vegetation, Bebauung) zu.
Inwieweit die Eigenart der an die Vorhabensflächen angrenzenden Räume durch die geplanten Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen verändert wird, hängt von der wahrnehmbaren
Größe26 der Anlagen und deren Anteil ab, den die sie in Zukunft am Gesamteindruck der
Landschaft haben werden. Die Erheblichkeit einer Auswirkung bemisst sich einerseits an der
Qualität der betroffenen Landschaftsräume oder Einzelelemente, andererseits an der Intensität des Einwirkens. Je nach Standort wird ein Betrachter die geplanten Anlagen sowie die
vorhandenen Vorbelastungen anders wahrnehmen. Insbesondere in Natur- oder Kulturlandschaftsräumen ohne nennenswerte Vorbelastungen können sich die Anlagen nachteilig auf
das Landschaftsbild auswirken.
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten- und Lichtreflexe
Neben den visuell wirksamen Faktoren von Windkraftanlagen können auch Schallemissionen sowie Schatten- und Lichtreflexe zu einer Beeinträchtigung des Landschaftserlebens
beitragen. Das Empfinden gegenüber Geräuschen ist subjektiv und an die Einstellung und
Erwartungshaltung des Erholungssuchenden geknüpft. Der naturorientierte Erholungssuchende empfindet technische Geräusche in Natur und Landschaft im Allgemeinen eher störend, da es nicht der Geräuschkulisse entspricht, die er erwartet und mit Natur verbindet.
Die im unmittelbaren Umfeld der geplanten Windkraftkonzentrationszonen gelegenen Flächen werden zudem durch Schattenwurf und Lichtreflexe beeinträchtigt. Des Weiteren kann
die Befeuerung von Windkraftanlagen bei Dunkelheit zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes führen.
Inwieweit auch die geplante Freiland-Photovoltaik-Anlage zu einer Beeinträchtigung der
Landschaft und des Landschaftserlebens durch Lichtreflexe beiträgt ist u. a. abhängig von
anlagenbedingten27 und standortbedingten28 Faktoren. Unabhängig davon ist jedoch, dass
von Standorten aus betrachtet, von denen die Moduloberfläche sichtbar ist, die PhotovoltaikAnlagen wegen der Reflexion streuenden Lichts in einer höheren Helligkeit und abweichender Farbe als die umgebende Landschaft erscheinen. Die Auffälligkeit von Freiland-
26
Betrachtet werden sowohl die vertikale (bei Windkraftanlagen) als auch die horizontale (bei Freiland-Photovoltaik-Anlagen
und Windkraftkonzentrationszonen) Ausdehnung.
27
Reflexeigenschaften und Farbgebung der verwendeten Bauteile.
28
Lage in der Horizontlinie, Silhouettenwirkung.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
21
Photovoltaik-Anlage ist von daher sehr hoch und kann deswegen in einer vergleichsweise
unbelasteten Landschaft als sehr störend empfunden werden.
Gleiches gilt wenn die Photovoltaik-Module von geringem Abstand aus betrachtet und / oder
bei besonders hohen Modulträgersystemen die Horizontlinie durchstoßen. Hiervon wird im
Fall der zu untersuchenden Fläche im Gebiet der Kreisstadt »Bergheim« jedoch nicht ausgegangen.
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
Sichtbeziehungen oder Sichtachsen werden gestört, wenn durch die geplanten Windkraftkonzentrationszonen markante Landschaftsbildelemente, Merkmale oder Blickpunkte verstellt werden. Durch die Windkraftanlagen können sich zudem Störungen von Kulissen und
von die Gestalt des Raumes tragenden Flächen ergeben, weil die Anlagen die Horizontalkulissen der Ebene und des »Villerückens« durchstoßen. Die meisten Wohnstandorte, von denen aus dieser Effekt beobachtet werden könnte, befinden sich allerdings in einer ausreichend großen Entfernung von den geplanten Vorhabensflächen, so dass die geplanten
Windkraftanlagen nicht mehr dominant erscheinen.
Auf Bebauungsplanebene bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
sollte eine Landschaftsbildkartierung zur Abgrenzung von homogenen Raumeinheiten
(Landschaftsbildeinheiten) erfolgen. Hiernach wird bei der Bestimmung der Eingriffserheblichkeit für jede der abgegrenzten Landschaftsbildeinheiten neben dem bereits beurteilten
vorhandenen landschaftsästhetischen Eigenwert, die Eingriffsintensität, die visuelle Verletzlichkeit, die Schutzwürdigkeit und die Empfindlichkeit ermittelt und in Wert gesetzt.
Wegen der zu erwartenden geringen Bauhöhe ist im Falle der geplanten Vorhabensfläche
zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaik-Anlage von einer Unterbrechung von Sichtbeziehungen nicht auszugehen.
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung können
durch Anlagen, Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verursacht werden. Räumliche Bezugsebene der Auswirkungen und damit einen wesentlichen Anhaltspunkt für eine mögliche
Betroffenheit bilden dabei die Bereiche, in denen sich der Mensch bevorzugt aufhält und die
meiste Zeit verbringt. Geprüft werden deshalb mögliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes durch
den Verlust von Flächen mit Wohn- und Erholungsfunktion,
die Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen,
Schattenwurf und Lichtreflexe und
die optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude.
Verlust von Flächen mit Wohn- und Erholungsfunktion
Die Standorte der geplanten Windkraftkonzentrationsflächen und Freiland-PhotovoltaikAnlage liegen ausnahmslos außerhalb besiedelter Bereiche innerhalb der Feldflur. Flächen
mit Wohn- oder Erholungsfunktion gehen nicht verloren. Die Beeinträchtigung »Verlust von
Flächen mit Wohn- und Erholungsfunktion« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet.
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen,
Schattenwurf und Lichtreflexe
Der Schwerpunkt der Auswirkungsprognose auf den »Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung« bei Realisierung der im Vorentwurf dargestellten Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlage liegt auf der Zunahme optischer Effekte29. Hinzu
treten bei Windkraftanlagen außerdem die davon ausgehenden Schallemissionen. Für die
Bewertung dieser Auswirkungen sind neben der jeweiligen örtlichen Empfindlichkeit auch die
29
Schattenwurf und Lichtreflexe.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
22
lokalen Hauptwindrichtungen (Lärmausbreitung) sowie die relative Lage zu umliegenden
Siedlungsanlagen (Schattenwurf, Lichtreflexe) von Bedeutung. Um eine Aussage zum Immissionsschutz treffen zu können, ist in der Regel eine schalltechnische Berechnung im
nachgeordneten Genehmigungsverfahren durchzuführen, um Auswirkungen auf den Menschen innerhalb der Wohnbereiche zu vermeiden. Die Lärmbelastungen betreffen überwiegend den baulichen Außenbereich, der weder dem Wohnen dient, noch für den ständigen
Aufenthalt oder die Erholung der Bevölkerung vorgesehen oder besonders geeignet ist. Die
Aussagen treffen sowohl für Lärm beim Betrieb, als auch für kurzfristig zu erwartenden Lärm
durch den Bau der Windkraftanlagen zu. Zudem können periodischer Schattenwurf oder
Lichtreflexe30 zu Beeinträchtigungen führen. Als erheblich werden bei Windkraftanlagen Immissionen bewertet, die nach der räumlichen Lage und der astronomisch maximal möglichen
Konstellation theoretisch an mehr als 30 Std. pro Kalenderjahr oder pro Tag mehr als
30 Minuten auftreten können. Im Hinblick auf die Rotorschattenwurfdauer von Windkraftanlagen wird im vorliegenden Umweltbericht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung
von Gebieten mit Wohn- und Erholungsfunktion durch Rotorschattenwurf ab einem Abstand
von 1.500 m zur Siedlung mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Im
Detail ist die theoretische Verschattung durch ein Gutachten im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu ermitteln.
Schadstoffimmissionen auf den Menschen sind weder durch die Windkraftanlagen noch
durch die Freiland-Photovoltaik-Anlagen zu erwarten, da keine Schadstoffe emittiert werden.
Staub ergibt sich höchstens beim Bau der Anlagen, wenn Boden bewegt wird. Auch von dieser Beeinträchtigung werden aufgrund des Abstandes zu Wohngebieten, keine Menschen
erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des Menschen durch »Schadstoff- und Staubemissionen« wird deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht
weiter betrachtet.
Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude
Von Windkraftanlagen können aufgrund der baulichen Ausmaße und der Rotorbewegungen
optisch bedrängende Wirkungen auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die das
Wohnumfeld nachhaltig verändern können. Die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung möglich. Dennoch hat die
Rechtsprechung31 zu bestimmten Vorhabenstypen grobe Anhaltswerte zu Abständen der
Windkraftanlagen zu nächstgelegenen Wohnnutzungen formuliert. Sie stellen für die Praxis
eine Orientierungshilfe dar und werden bei den potenziellen Windkraftkonzentrationszonen
jeweils berücksichtigt:
Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens
das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser
Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht.
Ist der Abstand geringer als das zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.
Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das zwei- bis
dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven
Prüfung des Einzelfalls.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Beeinträchtigungen der Schutzgüter »Kulturgüter und sonstige Sachgüter« können durch
Windkraftanlagen selbst und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Zuwegungen oder
während der Bauzeit durch Baustelleneinrichtungsflächen, Lagerflächen für Baustoffe u. ä.
entstehen. Sie äußern sich
30
Insbesondere durch Freiland-Photovoltaik-Anlagen der früher im Zusammenhang mit Windkraftanlagen als besonders störend wahrgenommene sogenannte »Discoeffekt« spielt heutzutage bei modernen Windkraftanlagen mit ihrer matten Oberflächenfarbgebung keine Rolle mehr.
31
OVG NRW, U. v. 09.08.2006 – 8 A 3726 / 05.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
23
im Verlust von Kultur- oder Sachgütern und
in der Überformung von Kulturgütern, historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteilen, Stadt- und Ortsbildern und Denkmalensembles.
Gerade letzteres bewirkt eine Einschränkung der Erlebbarkeit von Kulturgütern. Der Betrieb
von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen führt hingegen zu keinen Beeinträchtigungen, da
die Anlagen weder Schadstoffe emittieren noch Erschütterungen verursachen, die die Kulturgüter in ihrer Substanz gefährden würden.
Verlust von Kultur- oder Sachgütern
Baudenkmale sind innerhalb der geplanten Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlagen nicht vorhanden. Sie sind deshalb in
ihrem Bestand auch nicht bedroht. Des Weiteren wurden im derzeitigen Planungsstadium
noch keine Quellen ausgewertet, die Aufschluss erlauben würden über eine eventuelle Betroffenheit von Bodendenkmalen innerhalb der für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen vorgesehenen Flächen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der
lange anhaltenden, persistenten Besiedlung dieses Raumes, das Stadtgebiet von »Bergheim« über eine hohe Dichte von im Boden erhaltenen Relikten aus historischer und prähistorischer Zeit verfügt. Gleiches gilt für die im Untergrund befindlichen großflächigen Vorkommen von abbauwürdigen Kies- und Sandlagerstätten.
Erhebliche Auswirkungen sind im Falle der geplanten Windkraftkonzentrationszonen wegen
des punktuellen Charakters der einzelnen Windkraftanlagen im Hinblick auf den Verlust von
Kultur- und Sachgütern jedoch nicht zu erwarten.
Inwieweit durch die Kabelgräben zwischen den einzelnen Modulreihen von Photovoltaikanlagen Bodendenkmäler beeinträchtigt oder zerstört werden kann auf der Grundlage der zu
Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung nicht
beurteilt werden. Die Überprüfung einer eventuellen Betroffenheit von Bodendenkmälern
sollte deswegen unter Einbeziehung des »Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege« auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen.
Die Beeinträchtigung »Verlust von Kultur- und Sachgütern« wird deswegen im Rahmen der
»Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet.
Überformung von Kulturgütern
Auch im Hinblick auf die Überformung von (Bau-)Denkmalen gilt das gleiche wie für den Verlust; Baudenkmale sind weder im direkten noch weiteren Umfeld der geplanten Windkraftkonzentrationszonen und Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen vorhanden; eine Beeinträchtigung von Denkmalen und / oder deren Erlebbarkeit kann deswegen
ausgeschlossen werden. Da sich auch weder schützenswerten historischen Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteile noch historische Stadt- und Ortsbilder und Denkmalensembles
im direkten Bereich der Vorhabensflächen und ihrem unmittelbaren Umfeld befinden, wird
die Beeinträchtigung »Überformung von Kulturgütern, historischen Kulturlandschaften und
Kulturlandschaftsteilen, Stadt- und Ortsbildern und Denkmalensembles« deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet.
Wechselwirkungen
Die Auswirkungen der geplanten Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen und Freiland-Photovoltaik-Anlagen auf die Wechselwirkungen zeigen sich in den
funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgütern und treten selbst häufig nicht objekthaft in Erscheinung. Folglich beschränkt sich ihre Erfassung auf die Verfolgung der in der
Bestandserfassung ermittelten Funktionszusammenhänge und der bei den einzelnen
Schutzgütern beschriebenen Beziehungen untereinander. Die bei den Schutzgütern beschriebenen Beeinträchtigungen berücksichtigen diese Beziehungen oder sind erst aus
Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern erklärbar. Die »Wechselwirkungen« werden deswegen im Rahmen der »Gebietssteckbriefe« (Kap. 3.3, S. 24ff) nicht weiter betrachtet.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
3.3
24
Gebietssteckbriefe
Die »Gebietssteckbriefe« gehen explizit auf die Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich durch die Planung beeinflussten Flächen ein. Es handelt sich hierbei um die Neuausweisung von Windkraftkonzentrationszonen und die Errichtung einer Freiland-PhotovoltaikAnlage. In den »Gebietssteckbriefen« werden für jede Vorhabensfläche die spezifischen
Umweltmerkmale zusammengestellt. Neben der Beschreibung und Bewertung des Bestandes erfolgt in den Steckbriefen eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
bei Durchführung und eine Beurteilung der Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen hinsichtlich ihrer Umwelterheblichkeit. Ergebnis der Auswertung ist eine Klassifizierung aller Vorhabensflächen aus
Umweltsicht in die folgenden Kategorien:
gut geeignet
geeignet
bedingt geeignet
ungeeignet
Vorschläge zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden in Kap. 4 (S. 45) gemacht, Hinweise für anderweitige Planungsmöglichkeiten in Kap. 5 (S. 47) gegeben.
Im Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim werden für das Stadtgebiet insgesamt sechs Potenzialflächen für die Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen32, teilweise aus mehreren Teilflächen bestehend, und eine aus drei Teilflächen bestehende Fläche zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaik-Anlage neu dargestellt. Auf der Potenzialfläche Nr. 2 stellt der rechtskräftige Flächennutzungsplan bereits eine Fläche für die
Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung Windkraft dar. Auf dieser Fläche soll durch »Repowering« der bereits bestehenden Windkraftanlagen die Leistung erhöht werden. Die Flächennummerierung der »Gebietssteckbriefe« für die Windkraftkonzentrationszonen entspricht der Nummerierung des »Gutachtens zur Ausweisung von Flächen für regenerative
Energien« [6]. Die Fläche für Freiland-Photovoltaik-Anlagen wird nicht nummeriert.
32
Fläche Nr. 1: »Hüchelhoven, westlich«; Fläche Nr. 2: »Stommelner Höhe«; Fläche Nr. 3: »Fischbachhöhe«; Fläche
Nr. 4:. »Paffendorf, westlich der A 61«; Fläche Nr. 5: »Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna / Garsdorf«; Fläche Nr. 6:
»Glessen-Oberaußem«.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
25
Flächen-Nr.
»Hüchelhoven, westlich«
1
Gebietscharakteristik
Lage:
Äußerster Nordwesten von
Bergheim an der Grenze zur
Stadt Bedburg, westlich der
Ortslage Hüchelhoven
Flächengröße:
Teilfläche 1.1: ca. 7,7 ha
Teilfläche 1.2: ca. 26,2 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Nutzung, westlich der Teilflächen verläuft
Werkbahntrasse mit begleitendem Gehölzbestand
Geplante Nutzung:
Windkraftkonzentrationszone
Bestand
Schutzgüter
Beschreibung
Bewertung
Ausschließlich ackerbauliche Nutzung; geringe Strukturierung der FläTiere, Pflanzen und che; angrenzend verlaufende mit Gehölzbeständen gesäumte Werkdie biologische Viel- bahntrasse; Lebensraum für Arten der offenen Feldflur (Vögel); enge
falt
Benachbarung zu einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung südlich der Potenzialfläche
Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in unmittelbarer Nähe;
lt. Fundortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorNatura 2000 /
handen; aufgrund Struktur der Potenzialfläche sowie der angrenzenArtenschutz
den linearen Gehölzbestände ist Vorkommen planungsrelevanter Arten
möglich
Typische Parabraunerde, hohe bis sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit, im südlichen Bereich der Teilfläche 1.1 schmaler Streifen mit KolBoden
luvien; sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden besonders
schutzwürdig aufgrund hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit
Keine Oberflächengewässer vorhanden; südlich der Teilfläche 1.1 verWasser
läuft Totengraben.
Kaltluftproduktion auf Ackerflächen, aufgrund der Reliefenergie mit geLuft / Klima
ringem Siedlungsbezug
weiträumige Ackerlandschaft, eingebettet sind dörfliche Siedlungen;
Kraftwerke von »Neurath« und »Niederaußem« prägen über weite Teile maßgeblich die Landschaft; zusätzliche Vorbelastung durch bestehenden Windpark südlich von Neurath und östlich von »Hüchelhoven;
Landschaft
landschaftsbezogene Erholungseignung für Spazieren, Wandern und
Rad fahren durch dichtes Wegenetz. Aufgrund fehlender Strukturelemente mit landschaftsästhetischen Elementen und durch den Verlauf
der Werkbahn Erholungseignung herabgesetzt. Ansonsten ist Bereich
eher störungsarm
Abstand zu Siedlungsflächen Rath (Bedburg) und Vanikum (RomMenschen und seine
merskirchen) ca. 1000 m; Abstand zur Einzelansiedlung »GeretzhoGesundheit sowie die
ven« ca. 500 m. Westlich verläuft Werkbahntrasse; südlich der RadBevölkerung
weg »Bergheimer Acht«
Keine Baudenkmäler innerhalb Potenzialfläche vorhanden, BaudenkKulturgüter und sonmal Wasserburg »Geretzhoven« ca. 500 entfernt; keine Erkenntnisse
stige Sachgüter
über Bodendenkmäler
Wechselwirkungen
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
gering – mittel
gering – mittel
hoch
nachrangig
gering
mittel
mittel
gering
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
26
Flächen-Nr.
»Hüchelhoven, westlich«
1
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
nachrangig
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- keine Biotope höherer Bedeutung
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
erheblich
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Benachbarung nicht auszuschließen
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten«
nachrangig
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten
erheblich
- Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden
- Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden
- hoch bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-) Bodenerheblich
schätzung > 75
- besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit
Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente
- Veränderung der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen
erheblich
»Rheidt-Hüchelhoven«, »Vanikum« und »Rath«
- erhebliche Vorbelastung durch die vorhandenen Kraftwerke »Niederaußem« und »Neurath« und Windräder
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe
erheblich
- Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses zwischen den Ortslagen »Rheidt-Hüchelhoven«, »Vanikum« und »Rath«
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
nachrangig
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
- Störung der Sicht in unbelastete Landschaftsräume für einige Ortsteile sehr wahrscheinlich
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion
durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe
- Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu
weniger erhebden Ortslagen Rheidt-Hüchelhoven, Vanikum und Rath nicht auslich
zuschließen
- Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich
Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgeweniger erhebbäude
lich
- Beeinträchtigung können aufgrund ausreichender Abstände ausgeschlossen werden
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
27
Flächen-Nr.
»Hüchelhoven, westlich«
1
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung
(Hinweise für die weitere Planung)
Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der Potenzialfläche 1, »Hüchelhoven, westlich«
kann bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zum Teil zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.
Insbesondere die Beeinträchtigung des noch vergleichsweise intakten Landschaftsbildes zwischen den Ortslagen Rheidt-Hüchelhoven, Vanikum und Rath in einer im weiteren Umfeld durch die benachbarten Kraftwerke
»Niederaußem« und »Neurath« dominierten Landschaft sind besonders schwerwiegend. Andere Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden, so dass davon auszugehen ist, dass die zu
erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
Die Überprüfung, ob Grenzwerte im Umfeld eingehalten werden können, muss durch Gutachten zu Schall und
Verschattung im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erfolgen. Die endgültige Beurteilung des Offenlandes oder der angrenzenden Strukturen erfordert die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung
planungsrelevanter Tiervorkommen im nachgeordneten Genehmigungsverfahren. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann voraussichtlich durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) möglich und erforderlich.
In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von
Bergheim wird die Potenzialfläche 1 aus Umweltsicht in vielen Bereichen, etwa des Naturhaushaltes als weniger kritisch und deshalb als vergleichsweise günstig eingeschätzt. Dem steht aber entgegen, dass durch Windkraftanlagen in dieser Fläche für die Ortsteile Rheidt-Hüchelhoven, Vanikum und Rath der Blick in optisch relativ
unbelastete Landschaftsräume verstellt wird. Insbesondere wegen dieser Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Wohnumfeldes wird die Fläche aus Umweltsicht insgesamt nur als »bedingt geeignet« eingestuft.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
28
Flächen-Nr.
»Stommelner Höhe«
2
Gebietscharakteristik
Lage:
Nordrand von Bergheim westlich der Ortslage Hüchelhovenan der Grenze zu Rommerskirchen und Pulheim
Flächengröße:
ca. 41,9 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Nutzung und
vorh. Windpark; im rechtskräftigen FNP als Fläche für die
Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung Windkraft dargestellt; westlich angrenzend liegt
das Umspannwerk Rheidt
Geplante Nutzung:
Windkraftkonzentrationszone
(Repowering)
Bestand
Schutzgüter
Beschreibung
Bewertung
Ackerbauliche Nutzung, bereits vorhandene Windkraftanlagen; geringe
Tiere, Pflanzen und
Strukturierung der Fläche, westlich angrenzende Umspannanlage mit
die biologische Vielumgebenden Gehölzen; Lebensraum für Arten der offenen Feldflur
falt
(Vögel)
Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in unmittelbarer Nähe;
Natura 2000 /
lt. Fundortkataster des LANUV Vorkommen des Feldhamsters (plaArtenschutz
nungsrelevante Art) im nördlichen Teil der Potenzialfläche; aufgrund
der Struktur ist Vorkommen weiterer planungsrelevanten Arten möglich
Typische Parabraunerde, sehr hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit, im
östlichen Bereich Kolluvien (sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit) soBoden
wie Parabraunerden, (erodiert) und Pararendzienen; (hohe natürliche
Ertragsfähigkeit). Alle Böden besonders schutzwürdig aufgrund ihrer
natürlichen Bodenfruchtbarkeit
Wasser
Keine Oberflächengewässer vorhanden
gering – mittel
gering – hoch
hoch
nachrangig
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug
Landschaft der Potenzialfläche und Umgebung durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt; unmittelbar westlich angrenzend liegt
das in der Landschaft dominante Umspannwerk mit zahlreichen Hochspannungsleitungen; auf Potenzialfläche bereits vorhandene WindLandschaft
kraftanlagen;
landschaftsbezogene Erholungseignung für Spazieren, Wandern und
Rad fahren durch dichtes Wegenetz, aufgrund fehlender Strukturierung
der Flächen mit landschaftsästhetischen Elementen und Prägung
durch technische Elemente ist die Erholungseignung herabgesetzt
Abstand zu Siedlungsflächen Büsdorf ca. 1.500 m und Rheidt ca.
Menschen und seine
1.300 m, Pulheim-Ingendorf min. 1,8 km, Abstand zur EinzelansiedGesundheit sowie die
lung »Woltershof« ca. 500 m östlich; Verlauf der B 477 im Westen und
Bevölkerung
der B 59 im Norden
Luft / Klima
gering
gering – mittel
mittel
Kulturgüter und son- Keine Baudenkmäler vorhanden, keine Erkenntnisse über Bodenstige Sachgüter
denkmäler
gering
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
29
Flächen-Nr.
»Stommelner Höhe«
2
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
33
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
nachrangig
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- keine Biotope höherer Bedeutung
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
nachrangig
und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen nicht
auszuschließen vermutlich jedoch wegen vorhandener Windkraftanlagen nicht vorhanden oder unempfindlich
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten«
nachrangig
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten
erheblich
- Beeinträchtigungen können nicht völlig ausgeschlossen werden
- Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden
- hoch bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-) Bodenerheblich
schätzung > 75 (geringer Umfang)
- besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit (geringer Umfang)
Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente
- weitere Veränderung der bereits vorhandenen Beeinträchtigungen
der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen Rheidt-Hüerheblich
chelhoven, Fliesteden und Pulheim-Ingendorf
- erhebliche Vorbelastung durch das benachbarte Umspannwerk, die
hohe Dichte von Hochspannungsmasten und Leitungen sowie des
landschaftlich dominanten Kraftwerks »Niederaußem«
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe
- weitere Zunahme der bereits vorhandenen Beeinträchtigung des weniger erheblich
Landschaftserlebnisses
zwischen
den
Ortslagen
RheidtHüchelhoven, Fliesteden und Pulheim-Ingendorf
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehunnachrangig
gen
- Beeinträchtigung können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion
durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe
- Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu weniger erhebden Ortslagen Rheidt-Hüchelhoven, Fliesteden und Pulheimlich
33
Ingendorf nicht auszuschließen
- Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten erforderlich
Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgeweniger erhebbäude
lich
- Beeinträchtigung können aufgrund ausreichender Abstände weitestgehend ausgeschlossen werden
Es wird davon ausgegangen, dass durch das »Repowering« der bereits bestehenden Windkraftkonzentrationszone mit größeren Windkraftanlagen (Höhe bis zu 200 m) das Risiko einer Beeinträchtigung durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe zunimmt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
30
Flächen-Nr.
»Stommelner Höhe«
2
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung
(Hinweise für die weitere Planung)
Das »Repowering« der bereits bestehenden Windkraftanlagen im Bereich der Potenzialfläche 2, »Stommelner
Höhe« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu einer Zunahme der bereits bestehenden Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Es ist
davon auszugehen ist, dass die zu erwartende Zunahme der erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen
werden kann.
Die Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) wird voraussichtlich
ebenso wie die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Prüfung artenschutzrechtlicher Belange im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich sein.
In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von
Bergheim wird die Potenzialfläche 2 aus Umweltsicht insgesamt als »gut geeignet« eingeschätzt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
31
Flächen-Nr.
»Fischbachhöhe«
3
Gebietscharakteristik
Lage:
Abraumhalde
»Fischbachhöhe«,
südwestlicher
Rand des Stadtgebietes, nordöstlich von Quadrath-Ichendorf
Flächengröße:
Teilfläche 3.1: ca. 3,7 ha
Teilfläche 3.2: ca. 78,1 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Nutzung, nordöstlich angrenzend liegen bewaldete Hänge der Abraumhalde, südlich Teilfläche 3.1, bzw.
westlich Teilfläche 3.2 liegt Gut
»Schlenderhan«
Geplante Nutzung:
Windkraftkonzentrationszone
Bestand
Schutzgüter
Beschreibung
Bewertung
Ausschließlich ackerbauliche Nutzung, kaum Strukturierung der PoTiere, Pflanzen und
tenzialflächen; umgebende bewaldete Böschungen, auch an der bedie biologische Vielnachbarten Glessener Höhe; Lage innerhalb LSG; Lebensraum für Arfalt
ten der offenen Feldflur
FFH-Gebiet und NSG »Königsdorfer Forst« südöstlich angrenzend; mit
Natura 2000 /
Vorkommen verschiedener planungsrelevanter Arten (Fundortkataster
Artenschutz
des LANUV)
Boden
Neuböden; sehr geringe / geringe bis hohe natürliche Ertragsfähigkeit
Wasser
Keine Oberflächengewässer vorhanden
Luft / Klima
mittel – hoch
mittel – hoch
gering
nachrangig
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, ohne Siedlungsbezug
Prägung der Landschaft durch Lage auf der Hochkippe mit bewaldeten
Böschungen, Wechsel aus ackerbaulichen Flächen und Wald; der
Landschaft
ehemalige Tagebaubereich stellt bedeutsamen, weitgehend unzerschnittenen Erholungsbereich dar, durch die Potenzialflächen verläuft
regional bedeutsamer Radweg »Bergheimer Acht«
Lage am südwestlichen Rand des Stadtgebietes, Abstand zu QuadMenschen und seine
rath-Ichendorf im Westen ca. 1.000 m, zu Horrem im Süden ca.
Gesundheit sowie die
1.500 m; Abstand zum Trainingsgelände Gut »Schlenderhan« ca.
Bevölkerung
300 m, »Licher Hof« ca. 500 m westlich; Verlauf der L 93 westlich
gering
mittel
mittel
Kulturgüter und son- Keine Baudenkmäler vorhanden, aufgrund von Rekultivierungsböden
stige Sachgüter
keine Bodendenkmäler zu erwarten
gering
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
32
Flächen-Nr.
»Fischbachhöhe«
3
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Umweltauswirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Bernachbarung
- Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Bedeutung (Acker und Grünland)
- Biotope höherer Bedeutung (Wälder) in unmittelbarer Benachbarung
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen nicht
auszuschließen
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten«
- Beeinträchtigungen können wegen der engen Benachbarung zum
FFH-Gebiet nicht ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen (FFHGebiet) nicht auszuschließen
- Zur Überprüfung faunistische Kartierung und ggf. FFH-Vorprüfung
erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden
- mittel bedeutsame Böden mit Wertzahlen der (Reichs-) Bodenschätzung ≥ 55 – 75
Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente
- Veränderung der Landschaftsbildqualität im Bereich der »Fischbachhöhe« (Ville) und ggf. im Sichtfeld der Ortslage QuadrathIchendorf
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe
- Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses auf der »Fischbachhöhe«
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
- Keine Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion
durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe
- Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld des
»Gestüts Schlenderhan«, des »Licher Hofs« und der Ortslage
Quadrath-Ichendorf nicht auszuschließen
- Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten erforderlich
Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude
- Beeinträchtigung können wegen enger Benachbarung zum »Licher
Hof« nicht ausgeschlossen werden
Erheblichkeit
weniger erheblich
erheblich
erheblich
erheblich
weniger erheblich
erheblich
erheblich
erheblich
weniger erheblich
weniger erheblich
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung
(Hinweise für die weitere Planung)
Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der beiden Teilflächen der Potenzialfläche 3,
»Fischbachhöhe« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen.
Die Realisierung von Windkraftanlagen wird voraussichtlich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFHGebietes in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen. Ggf. ist eine FFH-Vorprüfung zur
Bestätigung durchzuführen.
In einigen Fällen ist die Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) im
nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Insbesondere zur Ermittlung von Beeinträchtigungen
planungsrelevanter Tierarten oder des Einflusses auf das nahe gelegene FFH-Gebiet »Königsdorfer Wald« sind
faunistische Kartierungen im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich.
In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von
»Bergheim« wird die Potenzialfläche 3, wegen möglicher Umweltkonflikte zumindest in Teilbereichen (bei
Schlenderhan oder nahe am FFH-Gebiet, bzw. in potenziellen Flugrouten zwischen diesen Teilen), aus Umweltsicht nur als »bedingt geeignet« eingestuft.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
33
Flächen-Nr.
»Paffendorf, westlich an der A 61«
4
Gebietscharakteristik
Lage:
Flächengröße:
Derzeitige Nutzung:
Geplante Nutzung:
Am Westrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Stadt
Elsdorf im Westen und Bergheim-Glesch im Norden
Teilfläche 4.1: ca. 4,6 ha
Teilfläche 4.2: ca. 11,6 ha
Teilfläche 4.3: ca. 22,4 ha
Teilfläche 4.4: ca. 2,1 ha
Ackerbauliche Nutzung, außerhalb der Teilflächen Gewässerläufe mit begleitenden Gehölzbeständen
Windkraftkonzentrationszone
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Beschreibung
Bewertung
Ausschließlich ackerbauliche Nutzung, Gehölzbestände entlang des
»Elsdorfer Fließ« und des »Escher Fließ« zwischen den Teilflächen,
Gehölzbestände entlang der südwestlich verlaufenden A 61; LSG und
Biotopverbund mit besonderer Bedeutung im Bereich der Fließgewässer; Lebensraum für Arten der offenen Feldfluren und ggf. der Gebüsche
Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. Fundortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden,
Vorkommen planungsrelevanter Arten möglich
Überwiegend typische Parabraunerde, zum Teil erodiert, vereinzelt mit
Tschernosem-Relikten, sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden
wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig.
In Teilfläche 4.3 vereinzelt typische Parabraunerde, erodiert, z. T. typische Pararendzina, z. T. typische Braunerde-Parabraunerde, hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden sind wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig; vereinzelt PseudogleyParabraunerde; hohe natürliche Ertragsfähigkeit; schutzwürdiger Boden wegen natürlicher Bodenfruchtbarkeit
Teilflächen grenzen sich durch hier verlaufende Quellbäche »Elsdorfer
Fließ« / »Escher Fließ« ab; Fläche liegt im Erfttal, ohne Melioration
oder Sümpfung hohe Grundwasserstände zu erwarten;
Im Bereich der Pseudogley-Parabraunerde (Teilfläche 4.3) stauwasserbeeinflusste Böden, Stau- und Haftwassereinfluss bezogen auf das
gesamte Bodenprofil mittel bis schwach ausgeprägt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug, Immissionsbelastung durch angrenzende A
61
Prägung durch weiträumige Ackerlandschaft, eingebettet sind dörfliche
Siedlungen, landschaftsbildprägende Strukturelemente in Form von
Fließgewässern mit begleitenden Gehölzbeständen; Verlauf des regional bedeutsamen Radweg „Bergheimer Acht“; ggf. Eignung für siedlungsnahe Erholung aber Vorbelastung durch A 61
Abstand zu den Siedlungsflächen Kirdorf (Bedburg) jenseits der DBLinie und Glesch (Bedburg) im Norden ca. 1.000 m und Elsdorf (ca.
1.800 m) südwestlich der A 61, Abstand zu den nächsten Einzelsiedlungen Gut »Ohndorf« und Gut »Desdorf« ca. 500 bis 800 m westlich
der A 61; im Südwesten Verlauf der A 61
gering – mittel
gering – mittel
hoch
gering – mittel
gering
mittel
mittel
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
34
Flächen-Nr.
»Paffendorf, westlich an der A 61«
4
Bestand (Fortsetzung)
Schutzgüter
Beschreibung
Bewertung
Keine Baudenkmäler auf Fläche vorhanden, Kulturdenkmale Gut
Kulturgüter und son»Ohndorf« ca. 500 m und Gut »Desdorf« ca.800 m westlich der A 61,
stige Sachgüter
keine Erkenntnisse über Bodendenkmale
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
gering
nachrangig
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
nachrangig
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
erheblich
und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten«
nachrangig
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten
erheblich
- Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden
- Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden
- hoch
bedeutsame
Böden
mit
Wertzahlen
der
erheblich
(Reichs-)Bodenschätzung > 75
- besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit
Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente
- Veränderung der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen
erheblich
»Kirdorf«, »Glesch«, »Paffendorf« und »Elsdorf«
- Vorbelastung durch die A 61
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe
erheblich
- Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses zwischen den Ortslagen Kirdorf, Glesch, Paffendorf und Elsdorf
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehunnachrangig
gen
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion
durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe
- Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu
den Ortslagen Kirdorf, Glesch, Paffendorf und Elsdorf nicht auszu- weniger erheblich
schließen
- Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich
- Ggf. Bündelungseffekte wegen der A 61
Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgeweniger erhebbäude
lich
- Beeinträchtigungen können aufgrund ausreichender Abstände
ausgeschlossen werden
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
35
Flächen-Nr.
»Paffendorf, westlich an der A 61«
4
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung
(Hinweise für die weitere Planung)
Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der insgesamt vier Teilflächen der Potenzialfläche 4, »Paffendorf, westlich der A 61« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden. Es ist davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen
werden können.
Zum Teil ist die Erstellung von Sondergutachten zur Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen
(Schall und Verschattung) oder die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich.
Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet
werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von
Bergheim wird die Potenzialfläche 4 aus Umweltsicht insgesamt als »geeignet« eingestuft.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
36
»Paffendorf, westlich an der A 61«
Gebietscharakteristik
Lage:
Am Westrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Stadt
Elsdorf im Westen und Bergheim-Glesch im Norden
Flächengröße:
Bestehend aus drei Teilflächen
von insgesamt: ca. 9,3 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Nutzung, außerhalb der Teilflächen Gewässerläufe mit begleitenden Gehölzbeständen
Geplante Nutzung:
Freiland-Photovoltaik-Anlagen
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Beschreibung
Bewertung
Ausschließlich ackerbauliche Nutzung, Gehölzbestände entlang des
»Elsdorfer Fließ« und des »Escher Fließ« zwischen den Teilflächen,
Gehölzbestände entlang der südwestlich verlaufenden A 61; LSG und
Biotopverbund mit besonderer Bedeutung im Bereich der Fließgewässer; Lebensraum für Arten der offenen Feldfluren und ggf. der Gebüsche
Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. Fundortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden,
Vorkommen planungsrelevanter Arten möglich
Überwiegend typische Parabraunerde, zum Teil erodiert, vereinzelt mit
Tschernosem-Relikten, sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden
wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig.
In der mittleren Teilfläche vereinzelt typische Parabraunerde, erodiert,
z. T. typische Pararendzina, z. T. typische Braunerde-Parabraunerde,
hohe natürliche Ertragsfähigkeit; Böden sind wegen ihrer natürlichen
Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig; vereinzelt PseudogleyParabraunerde; hohe natürliche Ertragsfähigkeit; schutzwürdiger Boden wegen natürlicher Bodenfruchtbarkeit
Teilflächen grenzen sich durch hier verlaufende Quellbäche »Elsdorfer
Fließ« / »Escher Fließ« ab; Fläche liegt im Erfttal, ohne Melioration
oder Sümpfung hohe Grundwasserstände zu erwarten;
Im Bereich der Pseudogley-Parabraunerde (mittlere Teilfläche) stauwasserbeeinflusste Böden, Stau- und Haftwassereinfluss bezogen auf
das gesamte Bodenprofil mittel bis schwach ausgeprägt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug, Immissionsbelastung durch angrenzende
A 61
Prägung durch weiträumige Ackerlandschaft, eingebettet sind dörfliche
Siedlungen, landschaftsbildprägende Strukturelemente in Form von
Fließgewässern mit begleitenden Gehölzbeständen; Verlauf des regional bedeutsamen Radweg „Bergheimer Acht“; ggf. Eignung für siedlungsnahe Erholung aber Vorbelastung durch A 61
Abstand zu den Siedlungsflächen Kirdorf (Bedburg) jenseits der DBLinie und Glesch (Bedburg) im Norden ca. 1.000 m und Elsdorf (ca.
1.800 m) südwestlich der A 61, Abstand zu den nächsten Einzelsiedlungen Gut »Ohndorf« und Gut »Desdorf« ca. 500 bis 800 m westlich
der A 61; im Südwesten Verlauf der A 61
gering – mittel
gering – mittel
hoch
gering – mittel
gering
mittel
mittel
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
37
»Paffendorf, westlich an der A 61«
Bestand (Fortsetzung)
Schutzgüter
Beschreibung
Bewertung
Keine Baudenkmäler auf Fläche vorhanden, Kulturdenkmale Gut
Kulturgüter und son»Ohndorf« ca. 500 m und Gut »Desdorf« ca.800 m westlich der A 61,
stige Sachgüter
keine Erkenntnisse über Bodendenkmale
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales WirkungsgefüWechselwirkungen ge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
gering
nachrangig
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Luft / Klima
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
nachrangig
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
nachrangig
und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen können
ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten«
nachrangig
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten
nachrangig
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Zerstörung vorhandener (gewachsener) Bodenstrukturen durch Umlagerung (im Bereich der Kabelgräben)
- hoch
bedeutsame
Böden
mit
Wertzahlen
der
erheblich
(Reichs-)Bodenschätzung > 75
- besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit
Veränderung der lokalklimatischen Ausgleichsfunktion
nachrangig
- sind fehlender Leitbahnen zum Kaltluftabfluss zur Durchlüftung benachbarter Belastungsräume nicht zu erwarten
Ausbildung von Wärmeinseln
- Erwärmung der unteren Luftschichten nicht auszuschließen, aber weniger erheblich
weitgehend ohne Auswirkung auf die Habitateignung benachbarter
Flächen
Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente
nachrangig
- Veränderung der Landschaftsbildqualität nur im Nahbereich der
BAB A 61
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe
nachrangig
- Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses durch Abschirmung
durch Gehölze entlang der BAB A 61 nicht zu erwarten
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion
durch Lichtreflexe
nachrangig
- sind wegen ausreichender Abstände zu Gebieten mit Wohn- oder
Erholungsfunktion nicht zu erwarten
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
38
»Paffendorf, westlich an der A 61«
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung
(Hinweise für die weitere Planung)
Die Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen im Bereich dreier Teilflächen bei »Paffendorf, westlich an der
A 61« wird aller Voraussicht nach lediglich beim Schutzgut »Boden« zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen der vorhandenen (gewachsenen) Bodenstrukturen ertragreicher, besonders schutzwürdiger Böden im Bereich der Kabelgräben führen. Durch die getrennte Lagerung des Oberbodens und des Grabenaushubs bei der
Anlage der Kabelgräben und eine schichtgerechte Grabenverfüllung nach Verlegung der Kabel kann eine Vermischung von Oberboden und Grabenaushub und eine daraus resultierende Ernteertragsminderung und Änderung der Standorteigenschaften aber weitestgehend vermieden werden. Für die übrigen Funktionen von Natur
und Landschaft sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es wird davon ausgegangen, dass die
trotz Vermeidungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des Bodens ausgeglichen werden können.
Die Durchführung einer faunistischen Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums
im nachgeordneten Genehmigungsverfahren ist aller Voraussicht nach nicht erforderlich.
Konflikten beim Artenschutz sind ebenfalls nicht zu erwarten.
In der Gesamtschau aller Vorhabensflächen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Stadtgebiet
von »Bergheim« wird die Fläche zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen westlich von »Paffendorf«
(an der A 61) aus Umweltsicht insgesamt als »gut geeignet« eingestuft.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
39
Flächen-Nr.
»Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf«
5
Gebietscharakteristik
Lage:
Rekultivierte Abraumhalde des
Tagebaus »Fortuna-Garsdorf«,
im Nordwesten von Bergheim
westlich von Niederaußem
Flächengröße:
Teilfläche 5.2: ca. 20,2 ha
Teilfläche 5.3: ca. 100,3 ha
Derzeitige Nutzung:
Teilfläche 5.2: nach TagebauAbschlussbetriebsplan ackerbauliche
Nutzung
geplant,
westlich der Teilfläche Gehölzstrukturen
Teilfläche 5.3: ackerbauliche
Nutzung,
teilweise
von
Wald/bewaldeten Böschungen
umgeben
Geplante Nutzung:
Windkraftkonzentrationszone
Bestand
Schutzgüter
Beschreibung
Bewertung
Teilfläche 5.2: Tagebaufläche, nach Tagebau-Abschlussbetriebsplan
Tiere, Pflanzen und ackerbauliche Nutzung geplant; Teilfläche 5.3: ackerbauliche Nutzung,
die biologische Viel- Wald angrenzend (Böschungen der Abraumhalde), Gräben; geringe
falt
Strukturierung der Fläche, angrenzende Gehölzbestände / Wald, Lebensraum für Arten der Feldflur oder der Wälder (Vögel)
Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. FundNatura 2000 /
ortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden;
Artenschutz
planungsrelevante Arten im westlichen Umfeld des ehemaligen Braunkohletagebaus, z. B. Grauammer
Auf Teilfläche 5.2: Bodentyp nicht bestimmt, rekultivierte Böden im BeBoden
reich des ehemaligen Braunkohletagebaus; Teilfläche 5.3: Neuböden
Wasser
Potenzialflächen werden von verschieden Gräben durchzogen
Kaltluftproduktion auf Ackerflächen, ohne Siedlungsbezug; Gehölzbestände mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion
Lage der Potenzialflächen im Randbereich des Tagebaus und der Rekultivierungsflächen, Prägung durch ackerbauliche Nutzung, im Osten
bewaldete, landschaftsbildprägende Böschungen der Abraumhalde;
innerhalb der Potenzialflächen keine landschaftsbildprägenden EleLandschaft
mente; im Verlauf des regional bedeutsamen Radweges »Bergheimer
Acht« und des »Energieradweges«; Bedeutung der landschaftsgebundenen Erholung; relativ unzerschnittener Bereich; Vorbelastung durch
»Hambachbahn« im Nordosten und B 477 im Süden sowie durch die
Kraftwerke in Niederaußem
Menschen und seine Abstand zu Siedlungsflächen Niederaußem ca. 1.000 m, Abstand zu
Gesundheit sowie die südwestlich gelegenen Weiler »Wiedenfelder Höhe« ca. 500 m; VorbeBevölkerung
lastung durch »Hambachbahn« und B 477 südlich
Luft / Klima
gering – mittel
gering – mittel
gering
gering – mittel
gering
mittel
mittel
Kultur- und sonstige Keine Baudenkmäler vorhanden, aufgrund Rekultivierungsböden keine
Sachgüter
Bodendenkmäler zu erwarten
nachrangig
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
nachrangig
Wechselwirkungen
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
40
Flächen-Nr.
»Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf«
5
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Umweltauswirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Bedeutung (Acker und Gehölzstrukturen)
- Mögliche Störung Biotope höherer Bedeutung (Wälder) in unmittelbarer Benachbarung
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Benachbarung nicht auszuschließen
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten«
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten
- Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden
- Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden
- mittel
bedeutsame
Böden
mit
Wertzahlen
der
(Reichs-)Bodenschätzung ≥ 55 – 75
Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente
- Veränderung der Landschaftsbildqualität im Bereich der »Wiedenfelder Höhe« und ggf. im Sichtfeld der Ortslagen »Paffendorf«,
»Niederaußem«, des Weilers »Wiedenfelder Höhe« und dem
Nordwesten von Bergheim
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe
- Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses auf der »Wiedenfelder Höhe«
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
- Beeinträchtigungen von historischen Sichtbeziehungen sind auszuschließen. Sie wird auch weniger als landschaftlicher Zwischenraum erlebt, trotz der weithin sichtbaren Lage aus der umgebenden
(niedriger liegenden) Landschaft und den benachbarten Ortslagen
Paffendorf, Niederaußem sowie der B 477 und dem Nordwesten
von Bergheim. Ggfs. Bündelungseffekt bei der optischen Wirkung
mit den Kraftwerken, Bahnanlagen etc.
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion
durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe
- Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld der
benachbarten Ortslagen Paffendorf, Niederaußem, des Weilers
»Wiedenfelder Höhe« und dem Nordwesten von Bergheim nicht
auszuschließen
- Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich
Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude
- Beeinträchtigung kann wegen enger Benachbarung zum Weiler
»Wiedenfelder Höhe« nicht völlig ausgeschlossen werden
Erheblichkeit
weniger erheblich
erheblich
nachrangig
erheblich
weniger erheblich
erheblich
erheblich
erheblich
weniger erheblich
weniger erheblich
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
41
Flächen-Nr.
»Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf«
5
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung
(Hinweise für die weitere Planung)
Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der beiden Teilflächen der Potenzialfläche 5,
»Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung Fortuna-Garsdorf« führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft
zu zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen. Wegen der Lage im ehemaligen Tagebaugebiet und der Nähe zu
den Kraftwerken, der Bahnanlagen, erscheint der Standort optisch erheblich vorbelastet.
Es ist davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen insgesamt durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Zum Teil sind durch die Erstellung von Sondergutachten eventuelle Grenzwertüberschreitungen (Schall und
Verschattung) im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen oder die Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Konflikte können räumlich gesehen in dem nordöstlich gelegenen, waldumrandeten Bereich
der Teilfläche 5.3 auftreten.
In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von
Bergheim wird die Potenzialfläche 5 aus Umweltsicht als »geeignet« eingestuft. Im nordöstlichen Teilbereich
der Teilfläche 5.3 sind jedoch Konflikte wegen der umgebenden Strukturen nicht völlig auszuschließen, so dass
hier von einer »bedingten Eignung« aus Umweltsicht ausgegangen wird.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
42
Flächen-Nr.
»Glessen-Oberaußem«
7
Gebietscharakteristik
Lage:
Zwischen Glessen und Oberaußem
Flächengröße:
Teilfläche 7.1: ca. 48,5 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Nutzung; nordwestlich der Teilfläche befindet
sich ein kleinerer Laubwaldbestand (Feldgehölz)
Geplante Nutzung:
Windkraftkonzentrationszone
Bestand
Schutzgüter
Beschreibung
Bewertung
Überwiegend ackerbauliche Nutzung, nordwestlich angrenzend kleiner
Tiere, Pflanzen und
Waldbereich, Lebensraum für Arten der offenen Feldflur (Vögel), LSG
die biologische Vielweiter südlich der Potenzialflächen, nordöstlich der Fläche befindet
falt
sich mit dem Ommelstal ein gut strukturiertes Gebiet
Keine »Natura 2000-« oder Naturschutzgebiete in der Nähe; lt. FundNatura 2000 /
ortkataster des LANUV keine planungsrelevanten Arten vorhanden;
Artenschutz
planungsrelevante Arten der offenen Feldflur möglich
Großflächig typische Parabraunerde, erodiert, hohe bis sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit, in Teilbereich liegt typische Parabraunerde,
Boden
erodiert, typische Pararendzina vor, hohe natürliche Ertragsfähigkeit;
Böden sind wegen natürlicher Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig
Wasser
Keine Oberflächengewässer vorhanden
gering – mittel
hoch
nachrangig
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, ohne Siedlungsbezug; Waldbereich angrenzend hat lufthygienische Ausgleichsfunktion
Prägung des Landschaftsbildes durch Lage in offener Agrarlandschaft;
landschaftsbildprägende Strukturelemente innerhalb der Potenzialfläche kaum vorhanden, landschaftlich gut strukturiertes Ommelstal im
Nordwesten; Eignung für siedlungsnahe landschaftsgebundene ErhoLandschaft
lung; östlich regional bedeutsamer Radweg »Bergheimer Acht« sowie
»Energieradweg«; Vorbelastung durch Verlauf von mehreren Hochspannungsleitungen und der westlich verlaufenden Bahntrasse und
der südwestlich liegenden L 91
Abstand zu Siedlungsflächen Büsdorf und Oberaußem ca. 1.000 m,
Menschen und seine Entfernung zu Glessen ca. 1.500 m, Abstand zu Einzelsiedlungen
Gesundheit sowie die »Markhof« und »Höhenhof« ca. 500 m; südlich verläuft L 91, westlich
Bevölkerung
verläuft in ca. 900 m Entfernung eine Werkbahntrasse (Nord-SüdKohlebahn)
Luft / Klima
Kultur- und sonstige Keine Baudenkmäler vorhanden, keine Erkenntnisse über BodenSachgüter
denkmäler
Wechselwirkungen
gering – mittel
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht (z. B. Biotoptypen, Klima); keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
gering
gering – mittel
mittel
gering
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
43
Flächen-Nr.
»Glessen-Oberaußem«
7
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
Natura 2000 /
Artenschutz
Boden
Landschaft
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung
Umweltauswirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Störung von Biotopen mittlerer bis höherer Bedeutung (Grünland
und Kleingehölze) in unmittelbarer Benachbarung möglich
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Benachbarung geeigneter Lebensraumstrukturen nicht
auszuschließen
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von »Natura 2000-Gebieten«
- Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierarten
- Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden
- Überprüfung durch faunistische Kartierung erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von Boden
- hoch
bedeutsame
Böden
mit
Wertzahlen
der
(Reichs-)Bodenschätzung > 75
- besonders schutzwürdige Böden wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit
Auswirkungen durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente
- weitere Veränderung durch Beeinträchtigungen der Landschaftsbildqualität im Sichtfeld der Ortslagen Oberaußem, Büsdorf, Fliesteden und Glessen
- erhebliche Vorbelastung durch die hohe Dichte von Hochspannungsmasten und kV-Leitungen sowie des landschaftlich dominanten Kraftwerks »Niederaußem«
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten und Lichtreflexe
- weitere Zunahme der bereits vorhandenen Beeinträchtigung des
Landschaftserlebnisses zwischen den Ortslagen Oberaußem, Büsdorf, Fliesteden und Glessen
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
- Beeinträchtigung können ausgeschlossen werden
Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion
durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe
- Beeinträchtigungen durch Nachbarschaft im 1.500 m Umfeld zu
den Ortslagen Oberaußem, Glessen und den Einzelhoflagen
»Markhof«, »Höhenhof« und »Hallerhof« sind nicht auszuschließen
- Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich
Optisch bedrängende Wirkung auf Wohnsiedlungen und Einzelgebäude
- Beeinträchtigungen können aufgrund ausreichender Abstände
ausgeschlossen werden
Erheblichkeit
weniger erheblich
erheblich
nachrangig
erheblich
erheblich
erheblich
weniger erheblich
nachrangig
weniger erheblich
weniger erheblich
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit und Empfehlung
(Hinweise für die weitere Planung)
Die Errichtung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der Potenzialfläche 7, »Glessen Oberaußem«
führt bei einigen Funktionen von Natur und Landschaft zu einer Zunahme der bereits bestehenden erheblichen
Beeinträchtigungen. Es ist davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen insgesamt durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden können.
In einigen Fällen sind die Erstellung von Sondergutachten zur Überprüfung von eventuellen Grenzwertüberschreitungen (Schall und Verschattung) im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Zudem ist die
Durchführung faunistischer Kartierungen zur Feststellung des planungsrelevanten Tierartenspektrums im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erforderlich. Potenziell auftretende Konflikte sind insbesondere im westlichen Teilbereich der Teilfläche 7.1 wegen der Nähe zu besser strukturierten Landschaftsteilen zu erwarten.
In der Gesamtschau aller Potenzialflächen zur Errichtung von Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet von
Bergheim wird die Potenzialfläche 7 aus Umweltsicht insgesamt als »geeignet« eingestuft.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
44
Als Ergebnis der Flächenbewertung und der Beurteilung der Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhabensflächen lassen sich die untersuchten Gebiete in eine Rangfolge in Form
einer Empfehlung weiterzuverfolgender Standorte bringen. Die nachfolgende Tabelle zeigt
die Empfehlung weiterzuverfolgender Standorte aus Sicht der Umwelt und gibt Anmerkungen
zu den einzelnen Flächen.
Es zeigt sich, dass in den Entwurf der 126. Flächennutzungsplanänderung bevorzugt solche
übernommen wurden, die nach Möglichkeit wenig Konflikte mit den betrachteten Schutzgütern aufweisen. Somit wurden alle Flächen als »bedingt geeignet« bis »gut geeignet« eingestuft. Flächen die aus Umweltsicht als »ungeeignet« eingestuft werden könnten, sind nicht
vorhanden.
Eignungsbewertung der untersuchten Gebiete aus Sicht der der Umwelt
Tabelle 1:
BebauungsEignung
Flächenbezeichnung
gut geeignet
»Paffendorf, westlich an der A 61«
»Stommelner Höhe«
--2
»Paffendorf, westlich an der A 61«
4
»Glessen-Oberaußem«
7
»Wiedenfelder Höhe, Rekultivierung
Fortuna-Garsdorf«
5
»Hüchelhoven, westlich«
1
»Fischbachhöhe«
3
geeignet
geeignet bis
bedingt geeignet
Flächen-Nr.
34
bedingt geeignet
3.4
Anmerkungen
------Obwohl randlich im LSG 2.2-8 (»Diebenhöhle / Büsdorfer Mühle«) gelegen in Übereinstimmung mit dessen
Schutzzwecken.
Im nordöstlichen Teilbereich der Teilfläche 5.3 können Konflikte wegen
der Benachbarung zu den umgebenden Strukturen nicht völlig ausgeschlossen werden.
Beeinträchtigung des vergleichsweise intakten Landschaftsbildes zwischen den Ortslagen »RheidtHüchelhoven«,
»Vanikum«
und
»Rath«.
Im LSG 2.2-2 (»Auf der Fischbachhöhe«) gelegen und nicht in Übereinstimmung mit dessen Schutzzwecken.
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in naturnaher Rekultivierungslandschaft.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird in der Regel davon ausgegangen, dass sich der
heutige Zustand künftig kaum verändern wird. Aufgrund der Ertragsfähigkeit des Bodens ist
eine Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung abzuleiten. Veränderungen durch natürliche Sukzession sind nicht zu erwarten. Auch die Erholungsfunktion und die Erreichbarkeit
der freien Landschaft, die mit Realisierung von Windparks eingeschränkt wird, bliebe wie
bisher erhalten.
34
Vorhabensfläche zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
4
45
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Auch § 1a Abs. 2 BauGB liefert ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen).
Die Vermeidung und der Ausgleich nachteiliger Auswirkungen – und damit die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne der Eingriffsregelung der Naturschutzgesetzgebung – sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB abwägungsrelevante Belange bei der Aufstellung
von Bauleitplänen.
Vermeidung und Minderung
Im Rahmen des »Gutachtens zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien« [6]
wurden auf der Grundlage abgestimmter Raumnutzungskriterien einschließlich einer differenzierten Landschaftsbild- und Windpotenzialbewertung die im Vorentwurf des Flächennutzungsplanes dargestellten Windkraftkonzentrationszonen ermittelt. Zusätzlich wurden darin
geeignete Standorte für die Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen benannt. Die planerische Vermeidung konnte im vorliegenden Fall also schon mit der Wahl der Standorte unter Berücksichtigung u. a. von umweltfachlichen Aspekten betrieben werden.
Durch eine Beschränkung der beanspruchten Flächen auf das unbedingt erforderliche Maß
werden Beeinträchtigungen der Schutzgüter »Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt«
und »Boden« minimiert. Der weitgehende Verzicht auf Flächenversiegelungen mit Ausnahme der eigentlichen Windenergieanlage und der Fundamente der Photovoltaik-Module hat
zur Folge, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes erfolgen. Die
negativen Auswirkungen auf den »Menschen« durch Lärm werden durch den ausreichenden
Abstand minimiert. Dies gilt in gleicher Weise auch für den Schattenwurf und die insbesondere durch die drehenden Rotorblätter ausgelösten Lichtreflexe. Zum vorbeugenden Immissionsschutz sind im nachgeordneten Genehmigungsverfahren die Auswirkungen durch
Lärm, Schatten ggf. zu untersuchen. Durch Optimierung der Anlagenstandorte im nachgeordneten Genehmigungsverfahren werden negative Auswirkungen durch Verstellung des erlebbaren Umfeldes bzw. der landschaftsräumlichen Kulissen gemindert. Zur Minderung von
Störungen auf das Landschaftsbild kann zudem die Aufstellung der Windkraftanlagen nach
einem erkennbaren Muster vorgenommen werden. Die Erkennbarkeit der Windkraftanlagen
kann des Weiteren durch eine bestimmte Farbgebung gemindert werden. In Bezug auf den
Artenschutz werden ggf. Maßnahmen erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung von
einzelnen Arten abzuwenden. Dies ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren detailliert
zu prüfen. Hierfür werden faunistische Maßnahmen erforderlich.
Ausgleich
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG) ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser
hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen beim
Naturhaushalt Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Erhebliche Beeinträchtigungen werden darüber hinaus beim Landschaftsbild
erwartet.
Dies geschieht vor allem durch den Eigenartsverlust bei den Landschaftsräumen, in denen
das Einbringen der Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen, Veränderungen der Naturnähe
und des Landschaftsbildes durch die technische Überprägung verursacht. Die Kompensation
des Eingriffs sollte unter Beachtung der beeinträchtigten Landschaftsräume möglichst dort
erfolgen, wo dieser Eigenartsverlust am stärksten wahrnehmbar ist.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
46
Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild, wird darauf abgezielt,
dass diese möglichst multifunktional sind und auch andere Funktionen, etwa für den Naturhaushalt und für die Eignung von Lebensräumen erfüllen können.
Für die weniger stark und weniger umfangreich betroffenen Schutzgüter »Wasser« und
»Luft / Klima« sind Maßnahmen geeignet, wie sie für den Ausgleich für Eingriffe in Tierlebensräume oder das Landschaftsbild erforderlich sind. Diese Maßnahmen führen in der Regel gleichzeitig zu einer Aufwertung der Funktionen, beim Boden und Wasser etwa durch
Nutzungsextensivierungen oder für die klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion
durch das Einbringen zusätzlich klimawirksamer oder immissionsmindernder Strukturen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
5
47
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan ist auf dieser Planungsebene zu erläutern, welche anderweitigen Planungsmöglichkeiten bei der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen und geeigneter Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen bestehen
und aus welchen Gründen alternative Planungen verworfen wurden.
Eine Alternativenbetrachtung zu Flächen für potenzielle Windkraftkonzentrationszonen wurde im Rahmen einer flächendeckenden Untersuchung zur Nutzung von regenerativen Energien für das Stadtgebiet von »Bergheim« [6] vorgenommen. Die Belastbarkeit des Raumes
wurde demnach durch ein flächendeckendes integriertes Windenergiekonzept auf der
Grundlage abgestimmter Raumnutzungskriterien einschließlich einer differenzierten Landschaftsbild- und Windpotenzialbewertung untersucht. Die verwendeten Ausschluss-, Restriktions- und Gunstkriterien haben dabei zu einer Konzentrationsplanung geführt, die sowohl
den Anforderungen des Immissionsschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes wie auch
den zeitgemäßen Zielsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerecht wird. Alle anderen Flächen scheiden u. a. aufgrund der Nähe zur Bestandsbebauung, zu Schutzgebieten
sowie aufgrund des geringen Windpotenzials aus. Die Betrachtung weiterer Flächen zur
Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen erscheint deshalb aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der Umweltvorsorge wenig sinnvoll.
Die Suche nach alternativen Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen wird
bestimmt durch die Förderbedingungen des aktuellen EEG. Unter Berücksichtigung dieser
Bestimmungen sind im Stadtgebiet von »Bergheim« hierfür nur wenige Standorte geeignet.
Alternative Standorte sollten entlang von Verkehrstrassen geplant werden. Dabei sind tendenziell südexponierte Flächen zu bevorzugen, die Erftaue sollte wegen der relativen Nebelhäufigkeiten gemieden werden [6].
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
48
6
Zusätzliche Angaben
6.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und Wissenslücken
Im Rahmen eines komplexen Vorhabens wie der anstehenden 126. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt »Bergheim«, existieren selbstverständlich Schwierigkeiten und
Kenntnislücken. Diese sollten offen angesprochen werden.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten insbesondere bei folgenden Sachzusammenhängen auf:
•
Die Grundlagendaten lagen nicht durchgehend in digitaler Form vor. Soweit sie digital
vorlagen, waren die digitalen Formate uneinheitlich.
•
Die digitalen Grundlagendaten entsprechen, aufgrund der stetigen Veränderung der
Landschaft, nicht immer dem tatsächlichen Ist-Zustand. Hier wurden Nachbesserungen
erforderlich.
Kenntnislücken ergeben sich insbesondere bei solchen Auswirkungsbereichen, die nur auf
Grundlage einer fachgutachterlichen Einschätzung prognostiziert werden können. Es handelt
sich hier beispielsweise um detaillierte Untersuchungen zur Lärmsituation. Auswirkungen
zum Lärm hinsichtlich ihrer Reichweite und Intensität können auf der Ebene des Flächennutzungsplans nur abgeschätzt werden. Auf Ebene der Bebauungsplanung sind deswegen detaillierter Untersuchungen durchzuführen, die auch die tatsächliche Umsetzung der Planungsinhalte berücksichtigt.
Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung eine
Klärung der Artenschutzfragen nur ansatzweise möglich. Die planungsrelevanten Arten lt.
Fundortkataster des LANUV geben nur einen sehr groben Überblick über das tatsächliche
Vorkommen der besonders und streng geschützten Arten im Raum. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist deshalb meist eine faunistische Kartierung bzw. eine Abschichtung
der potenziell vorkommenden Arten notwendig.
Aufgrund fehlender Detailkenntnisse der Planungsinhalte der jeweiligen Baugebiete können
noch keine Aussagen zum Versiegelungsgrad oder zur Größe und zum Umfang der Eingriffsflächen verweisen. Auch hier wird auf die Bebauungsplanebene verwiesen.
6.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und
dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung.
Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoringmaßnahmen wird derzeit nicht gesehen, ist aber auf der nachgeordneten Planungsebene zu überprüfen. Die Umweltüberwachung hat auf dieser Ebene nur eine geringe Bedeutung, da der Flächennutzungsplan keine
Baurechte begründet.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
7
49
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Zur Umsetzung der allgemeinen energiepolitischen Zielsetzung möchte die Kreisstadt Bergheim die Voraussetzungen für weitere Windkraftanlagen und die Errichtung von FreilandPhotovoltaik-Anlagen auf geeigneten Flächen im Stadtgebiet schaffen. Dies soll auf Grundlage geeigneter Untersuchungen und unter Berücksichtigung anderer Belange, einschließlich
der Umwelt erfolgen.
Mit der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kreisstadt »Bergheim« sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen
für Windkraftanlagen und Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen geschaffen werden. Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt diese Zielsetzung, als Überlagerung
der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung »Windkraft«
bzw. »Photovoltaik-Freilandanlage«. Die potenziellen Windkraftkonzentrationszonen und
Flächen zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen sind im wirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Auf der Fläche 2 ist darüber hinaus die
Zweckbestimmung »Windkraft« dargestellt.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der bestehenden Verkehrswege nicht besonders hoch ausgeprägt.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die
Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen bei Realisierung eines Windparks durch die punktuelle Flächeninanspruchnahme dauerhaft Lebensräume für die Tierund Pflanzenwelt verloren. Es handelt sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die
Versiegelung beeinträchtigt. Durch den Aushub der Kabelgräben zur Verkabelung der Photovoltaik-Module werden die vorhandenen (gewachsenen) Bodenstrukturen besonders ertragreichen Böden zerstört. Die Auswirkungen auf die Landschaft bestehen insbesondere im
Eigenartsverlust durch Einbringen technisch-konstruktiver Elemente. Beim Menschen liegt
der Schwerpunkt der Auswirkungsprognose auf der Zunahme optischer und akustischer Unruhen. In den Gebietssteckbriefen werden für jede potenzielle Windkraftkonzentrationszone
den Standort zur Errichtung von Freiland-Photovoltaik-Anlagen die spezifischen Umweltmerkmale zusammengestellt. Hier erfolgt neben der Beschreibung und Bewertung des Bestandes auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
und eine Beurteilung der Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhabensflächen zur Errichtung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen hinsichtlich ihrer Umwelterheblichkeit. Zusätzlich werden Vorschläge zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen sowie anderweitiger Planungsmöglichkeiten gemacht.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
8
50
Literatur
[1]
ARGE MONITORING PV-ANLAGEN (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen. Im Auftrag des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Berlin.
[2]
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN – BEZIRKSPLANUNGSBEHÖRDE (2009): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Köln. Stand November 2009. Köln.
[3]
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESORDNUNG UND RAUMORDNUNG
(1972): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108 / 109 Düsseldorf-Erkelenz – Bearbeitet von KH. Paffen, A. Schüttler, H. Müller-Miny. Selbstverlag, Bonn – Bad Godesberg.
[4]
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESORDNUNG UND RAUMORDNUNG
(1978): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122 / 123 Köln-Aachen – Bearbeitet
von E. Glässer. Selbstverlag, Bonn – Bad Godesberg.
[5]
DEUTSCHER BUNDESTAG (1999): Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen Umwelt und Gesundheit – Risiken richtig einschätzen. BT.-Drs.
14 / 2300, Bonn.
[6]
DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG (2011): Gutachten zur Ausweisung von Flächen
für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim unter besonderer Berücksichtigung der Windressourcen. Im Auftrag der Kreisstadt Bergheim. Bergheim
[7]
GASSNER, E.; WINKELBRANDT, A; BERNOTAT, D. (2005): UVP – Rechtliche und
fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. 4. Auflage, Heidelberg.
[8]
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden. Krefeld.
[9]
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen
1 : 50.000 – Blatt L4904 Mönchengladbach. Krefeld.
[10] GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1972a): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen
1 : 50.000 – Blatt L4906 Neuss. Krefeld.
[11] GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1972b): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen
1 : 50.000 – Blatt L5106 Köln. Krefeld.
[12] GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1976): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen
1 : 50.000 – Blatt L5104 Düren. Krefeld.
[13] GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1979a): Karte der Grundwasserlandschaften in
NRW. Krefeld.
[14] GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1979b): Karte der Verschmutzungsgefährdung
von Grundwasservorkommen in NRW. Krefeld.
[15] GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1987): Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 1 : 100.000 – Blatt C5506 Bonn. Krefeld.
[16] HERDEN, CHR.; RASSMUS, J.; GHARADJEDAGHI, B. (2009): Naturschutzfachliche
Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen. BfN – Skripten 247. BonnBad Godesberg.
[17] LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in NordrheinWestfalen. Münster und Köln.
[18] MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDSWIRTSCHAFT NRW
(MURL) (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Kreisstadt Bergheim – 126. Flächennutzungsplanänderung – Umweltbericht
51
[19] MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDSWIRTSCHAFT NRW
(MURL) (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – LEP NRW. Düsseldorf.
[20] RHEIN-ERFT-KREIS (1988): Landschaftsplan Nr. 1 »Tagebaurekultivierung Nord«
8. Änderung. Bergheim.
[21] RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 6 »Rekultivierte Ville« 12. Änderung. Bergheim.
[22] RHEIN-ERFT-KREIS (1992): Landschaftsplan Nr. 7 »Rommerskirchener Lössplatte«
9. Änderung. Bergheim.
[23] RHEIN-ERFT-KREIS (1998): Landschaftsplan Nr. 2 »Jülicher Börde mit Titzer Höhe«
2. Änderung. Bergheim.
[24] RHEIN-ERFT-KREIS (2002): Landschaftsplan Nr. 5 »Erfttal Süd« 5. Änderung. Bergheim.
[25] SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012): Artenschutzprüfung Stufe 1 zur 126.
Flächennutzungsplanänderung der Kreisstadt Bergheim
[26] STADT BERGHEIM (o. J.): Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim (Stand 2008).
Bergheim.
[27] STADT BERGHEIM (2010): Statistik Kreisstadt Bergheim Zahlen und Fakten – Einwohnerstatistik (Stand 31. Dezember 2010). URL: http://www.bergheim.de/statistik.aspx
[28] STORM, P.-CHR.; BUNGE, TH. (HRSG.) (1988): Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung. – Lose-Blatt-Sammlung, Stand 6 / 10. Berlin.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN