Daten
Kommune
Pulheim
Größe
579 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
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Inhalt der Datei
KREISSTADT BERGHEIM
126. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF
gem. § 5 (5) BauGB
Stand: 24.06.2015
Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
1
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INHALTSVERZEICHNIS
Teil A Städtebauliche Planung
1. Planungsanlass, Ziel und Zweck der Planung
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2. Lage der Änderungsbereiche
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3. Flächenermittlung und Städtebauliche Abwägung
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3.1 Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
3.2 Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen
4. Darstellung der 126. Flächennutzungsplanänderung
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5. Anpassung der Bauleitplanung an die Regional-
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und Landesplanung
6. Beteiligung der Nachbarkommunen
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7. Auswirkungen der Planung
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8. Hinweise
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9. Übersicht Gutachten
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10. Städtebauliche Kennwerte
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Teil B Umweltbericht
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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1. Planungsanlass, Ziel und Zweck der Planung
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll der Beitrag der erneuerbaren
Energien an der Energieerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland erheblich
erhöht werden. Das Land NRW hat sich das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß bis zum
Jahre 2025 um 25% und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren.
Ein Beitrag auf kommunaler Ebene ist die Ausweisung von Flächen für die Nutzung
regenerativer Energien im Rahmen der Bauleitplanung. Mit der Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan können zudem Konflikte mit anderen Nutzungen minimiert und die Anlagen an geeigneten Stellen gebündelt werden.
Die Nutzung regenerativer Energien im Außenbereich der Kreisstadt Bergheim wurde vor diesem Hintergrund umfassend untersucht („Gutachten zur Ausweisung von
Flächen für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim unter besonderer Berücksichtigung der Windressourcen“, Döpel Landschaftsplanung, Stand August
2011, Revision Januar 2014; im Folgenden „Döpel-Gutachten“ genannt, siehe Anlage 1).
Auf dieser Basis und der städtebaulichen Abwägung (insb. Ergebnisse der Beteiligung gem. § 3 (1) und 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) sollen mit der 126. Flächennutzungsplanänderung die Flächen, die als für die Nutzung erneuerbarer Energien
geeignet ermittelt wurden, planungsrechtlich umgesetzt werden.
Flächen für die Nutzung von Windenergieanlagen
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996 wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen, in die Liste der nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde die Nutzung der Windenergie bewusst gefördert, die Errichtung von entsprechenden Anlagen im Außenbereich ist grundsätzlich zulässig.
Gem. § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" darstellen. Die
Darstellung von solchen Zonen bewirkt einen Ausschluss an anderer Stelle. Damit
kann die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet planerisch gesteuert
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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werden. Die Voraussetzung einer solchen Ausweisung liegt nur dann vor, wenn die
Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes
ein Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat.
Im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim ist im aktuellen Flächennutzungsplan (Stand November 2014) eine Konzentrationszone ausgewiesen („Stommelner
Höhe“). Diese befindet sich im nördlichen Teil des Stadtgebietes. Die Konzentrationszone wird auf dem Gebiet der Kommunen Rommerskirchen und Pulheim fortgeführt. Mit Darstellung dieser Konzentrationszone ist die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen.
Auf Bergheimer Stadtgebiet wurden bisher fünf Anlagen errichtet, die Zone ist weitgehend aufgefüllt. Aktivitäten der Betreiber zum Repowering, d.h. zum Ersetzen der
bestehenden Anlagen mit neuen modernen Anlagen, sind nicht bekannt. Vor diesem
Hintergrund und auf Grundlage der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen
erfolgen eine erneute Potentialanalyse und eine Aufnahme der Ergebnisse in den
Flächennutzungsplan im Rahmen der 126. Änderung.
Flächen für die Nutzung von Solarenergie
Solaranlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35
Abs. 1 BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Außenbereichsvorhaben
nach § 35 Abs. 2 BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist,
dass in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden. Insofern ist in der Regel mindestens eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich, damit die Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht den Darstellungen des
Flächennutzungsplans widerspricht. Da das Vorhandensein eines Bebauungsplans
gem. den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Voraussetzung ist,
um die Zahlung der Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage beanspruchen zu können, ist davon vorgesehen, dass die Umsetzung
konkreter Anlagen auf der Basis eines Bebauungsplanes erfolgt. Die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung soll hierfür die Voraussetzung schaffen.
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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2. Lage der Änderungsbereiche
Flächen für die Nutzung von Windenergie
Als Grundlage für die Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan wurden nach Untersuchung des gesamten Stadtgebietes Potenzialflächen zur
Errichtung von Windenergieanlagen ermittelt (Döpel-Gutachten, Stand 2011, Revision 2014, Anlage 1).
Im Ergebnis wurden Teilflächen benannt, die grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet sind. Weitere Flächen wurden ermittelt, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, aber daneben keine weiteren erkennbaren Konflikte
für eine Windenergienutzung aufweisen.
Die weitergehende detaillierte Bewertung empfiehlt Flächen westlich des Stadtteils
Hüchelhoven, eine Erweiterungsfläche der bestehenden Konzentrationszone
Stommelner Höhe, Flächen entlang der A 61 in Bergheim Paffendorf sowie eine
Fläche
auf
der
Wiedenfelder
Höhe
für
eine
Ausweisung
als
Wind-
Konzentrationszone. Nachrangig werden zudem Flächen im Bereich der Fischbachhöhe, im Bereich der Wiedenfelder Höhe sowie zwischen Bergheim-Glessen und
Bergheim-Niederaußem als Windkraft-Konzentrationszonen empfohlen (vgl. Ratssitzung vom 19.11.2012, Anlage 1).
Alle empfohlenen und nachrangig empfohlenen Flächen wurden in das Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB eingebracht, um den Bürgerinnen
und Bürgern sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die
Möglichkeit zu geben, zu allen Flächen Anregungen vorzubringen. So wurde umfangreiches Material für die abschließende städtebauliche Abwägung zusammengetragen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl.
z.B. Urteil vom 17.12.2002, Urteil vom 13.12.2012) sind nicht zwingend alle potenziell geeigneten Flächen in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Maßgeblich ist,
dass der Windenergie im Stadtgebiet substanziell, d.h. in ausreichender Flächengröße und –anzahl - in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten des konkreten Stadtgebietes – Raum verschafft wird (vgl. Kapitel 3 - Flächenauswahl und Städtebauliche Abwägung).
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Flächen für die Nutzung von Solarenergie
Im vorliegenden Döpel-Gutachten, Stand August 2011, Revision Januar 2014 (siehe
Anlage 1) werden für die Ausweisung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Bereiche
bis zu 110 m entlang von Verkehrstrassen, die leicht südlich exponiert sind, empfohlen. Damit fokusiert das Gutachten die Photovoltaikanlagen auf Flächen, die tatsächlich wirtschaftlich umsetzbar sind (vgl. Kapitel 3.2).
In Verbindung mit dem Erneuerbare Energien Gesetz, das entsprechende Anlagen
entlang von Autobahnen und Schienenstrecken fördert, wurden Flächen entlang der
Autobahn A 61 westlich des Gewerbeparks Bergheim sowie östlich der Grubenanschlussbahn bei Rheidt-Hüchelhoven in das Verfahren gem. § 3 (1) BauGB und
§ 4 (1) BauGB eingebracht.
3. Flächenermittlung und Städtebauliche Abwägung
3.1 Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Vorgehensweise / Methodik
Die Potenzialanalyse (Döpel-Gutachten, Stand 2011, Revision 2014, Anlage 1) ermittelt insgesamt sechs empfohlene Windkonzentrationszonen und vier nachrangig
empfohlene Wind-Konzentrationszonen (vgl. Tabelle 17 und 18 im DöpelGutachten, Anlage 1). Die Ermittlung dieser Flächen erfolgte über das Suchraumverfahren, auch Weißflächenkartierung genannt. In dem Verfahren werden Ausschlussräume definiert, deren Wert- und Funktionselemente eine sehr hohe Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder andere raumordnerische Belange besitzen („harte Tabuzonen“).
Zudem werden Restriktionsräume definiert, deren Wert- und Funktionselemente
eine mittlere bis hohe Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder
andere raumordnerische Belange besitzen, welche die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieparks einschränken („weiche Tabuzonen“). Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden für die Restriktionsflächen mit einer hohen Standorteignung Einzelfallbewertungen durchgeführt.
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Durch Abzug der ermittelten Ausschluss- und Restriktionsräume aus landschaftsökologischer und raumordnerischer Sicht ergeben sich Gunsträume, die als
Zielgebiet mit geringem Konfliktpotenzial für die Anlage von Windenergieparks
grundsätzlich eine hohe Eignung aufweisen.
Die Gunsträume werden bzgl. des lokalen Windpotenzials, der landschaftlichen
Vorbelastung sowie der Netzanbindung bewertet. Im Ergebnis stehen Potenzialflächen für Windenergieanlagen, die eine fachliche Grundlage für die bauleitplanerische Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Rahmen
einer Abwägung aller Belange bilden.
Im Einzelnen werden Abstände ausgelöst durch fach- und gemeinschaftsrechtliche
Gebietsfestlegungen (insb. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Wald),
Konflikte aus bestehenden Nutzungen und Planungen einschließlich Abstandsflächen (insb. zu vorhandenen und im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen und Mischgebieten nach BauGB i.V.m. BauNVO) und zu Flächen, auf denen
regelmäßig die Errichtung von Windkraftanlagen nicht möglich ist (insb. Verkehrstrassen, Leitungstrassen). Ergänzt wird dies um eine flächendeckende Landschaftsbildbewertung und eine Bewertung der Landschaftsgebundenen Erholung.
Alle zu Grunde gelegten Abstände sind in dem Döpel-Gutachten in der Tabelle 1,
Seite 15 im Detail dargestellt. Das Gutachten unterscheidet dabei in Anlehnung an
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2012 nach harten Tabubereichen (Ausschlussraum) und weichen Tabuzonen (Restriktionsraum).
Im Ergebnis des Döpel-Gutachtens werden folgende Flächen im Stadtgebiet als
geeignet oder nachrangig geeignet bewertet:
Änderungsbereich Hüchelhoven, westlich
o
Flächen 1.1 (7,7 ha) und Fläche 1.2 (26,2 ha)
Änderungsbereich Stommelner Höhe,
o Fläche 2 (39,9 ha)
Änderungsbereich Fischbachhöhe,
o Flächen 3.1 (3,7 ha) und 3.2 (78,1 ha)
Änderungsbereich Paffendorf / an der A 61
o Flächen 4.1 (4,6 ha), 4.2 (11,6 ha) und 4.3 (22,4 ha)
Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe,
o Fläche 5.3 (100,3 ha)
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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Änderungsbereich Glessen Oberaußem
o Fläche 7.1 (48,5 ha)
[Die im Gutachten ebenfalls nachrangig empfohlene Flächen 5.2 entfällt aufgrund
noch bestehender Bergaufsicht, vgl. städtebauliche Abwägung]
Städtebauliche Abwägung
Die o.g. Flächen wurden in das Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) BauGB und
§ 4 (1) BauGB eingebracht. Nach Durchführung der städtebaulichen Abwägung der
Potenzialflächen auf der Grundlage der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens und
der vorliegenden Gutachten (vgl. Anlagen) sowie der Beratung im zuständigen
Gremium des Rates der Kreisstadt Bergheim (AfPla 29.01.2015) werden folgende
Konzentrationszonen in den Entwurf der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes
übernommen:
Änderungsbereich Stommelner Höhe
o
Änderungsbereich Fischbachhöhe
o
Fläche 2 (36,8 ha)
Fläche 3.2 (58,2 ha)
Änderungsbereich Paffendorf an der A 61
o
Flächen 4.1 (4,6 ha), 4.2 (11,6 ha) und 4.3 (22,4 ha)
o
Flächen für die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (9,3 ha)
Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe
o
Fläche 5.3 (95,9 ha aufgrund Herausnahme einer Teilfläche)
Die Potenzialflächen für Windenergienutzung wurden auf der Grundlage eines flächendeckenden Windenergiekonzeptes ermittelt, das eine Erfassung und Bewertung von Ausschluss- und Restriktionsräumen einschließlich notwendiger Abstandswerte, eine Landschaftsbildanalyse sowie die Integration einer Windpotenzialstudie in der Detail-Genauigkeit von 100 x 100 m Flächenauflösung beinhaltet
(sog. Döpel-Gutachten, Stand August 2011, Revision Januar 2014).
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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Im Ergebnis wurden Potenzialflächen zusammengestellt, nach Prioritäten klassifiziert und mögliche verbleibende Konflikte aufgezeigt.
Diese Einsortierung in 3 Prioritätenklassen dient dem Planungsträger als eine fachliche Bewertungsgrundlage für die jeweiligen Flächen, wobei zu betonen ist, dass
grundsätzlich sämtliche Flächen der 3 Prioritätenklassen für die Nutzung durch
Windenergieanlagen geeignet sind. So können im Abwägungsergebnis und unter
Ausschöpfung der kommunalen Planungshoheit auch Flächen mit geringerer Priorität für eine Ausweisung in Betracht gezogen werden (siehe Döpel-Gutachten, Kapitel 3.7, Seite 42).
Obwohl das Döpel-Gutachten vier Wind-Konzentrationsflächen vorrangig empfiehlt,
die ein ausreichendes Windpotenzial für eine wirtschaftliche Nutzung aufweisen und
ein minimiertes Konfliktpotenzial mit dem Landschaftsbild, der Landschaftsgebundenen Erholung und anderen relevanten Raumnutzungen erwarten lassen, weist es
gleichzeitig darauf hin, dass es im Rahmen des fachlich begründeten Abwägungsverfahrens im Detail noch zur Konkretisierung von einzelnen Flächenabgrenzungen
kommen kann (siehe Döpel-Gutachten, Stand August 2011, Revision Januar 2014,
Kapitel 3.10, Seite 55).
Bei der Festlegung und Planung der Konzentrationszonen für die Nutzung der
Windenergie werden sowohl öffentliche als auch private Belange in die Abwägung
eingestellt.
Belange des Klimaschutzes werden mit anderen gewichtigen städtebaulich relevanten Belangen wie etwa den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, den Belangen von Sport, Freizeit und Erholung, den Belangen
des Rohstoffabbaus, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege im jeweiligen konkreten Planungsfall
aber auch mit privaten Belangen abgewogen.
Als Grundlage für diese planerische Abwägung dienen u.a. die im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB bereits eingegangenen Stellungnahmen der Bergheimer Bürger und Träger öffentlicher Belange.
Die Kreisstadt Bergheim erfüllt seit Jahrzehnten aufgrund der Tagebaue und des
Kraftwerkstandortes Niederaußem eine überregionale Energieversorgungsfunktion
und ist landschaftsräumlich und in ihrem Stadtbild in besonderer Weise durch Ener-
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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gieversorgungseinrichtungen und -trassen geprägt. Dies trifft insbesondere für die
nördlichen Stadtteile der Kreisstadt zu.
Insofern misst die Kreisstadt Bergheim im Rahmen der städtebaulichen Abwägung
den Belangen der Bürger hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ein besonderes Gewicht bei.
Die Energieversorgung mit regenerativer Energie und insbesondere der Ausbau der
Windenergienutzung ist ein zentrales Ziel der Landesregierung und steht damit in
besonderem öffentlichen Interesse. Durch Rechtsprechung wurde bestätigt, dass
der Windenergienutzung im Außenbereich in substanzieller Weise Raum zu schaffen ist – in Abhängigkeit von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten der betreffenden Kommune. Um einer Verhinderungsplanung entgegenzuwirken, bedeutet
dies die Auswahl einer geeigneten Größe und Anzahl an Flächen auf der Grundlage
einer gutachterlichen Untersuchung geeigneter Flächen für das gesamte Stadtgebiet (siehe Döpel-Gutachten, Stand August 2011, Revision Januar 2014).
Der Kommune kommt bei der Festlegung der konkreten Potenzialflächen in Ausübung ihrer Planungshoheit ein grundsätzliches Planermessen zu, das nachvollziehbaren Kriterien zu folgen hat. Aus diesem Grund wurde sich bei der Auswahl auf
die geeigneten Flächen konzentriert, die durch das Döpel-Gutachten empfohlen
wurden (vorrangig und nachrangig). In einem Punktesystem wurden die städtebaulich relevanten Belange (bspw. Orts- und Landschaftsbild, Denkmalschutz, Naturschutz- und Landschaftspflege etc.), die auch maßgeblich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ermittelt wurden, gegenübergestellt und bewertet (siehe Abbildung
Tabelle).
Unter Berücksichtigung des starken Strukturwandels in der Region trägt die Kreisstadt Bergheim durch die Auswahl der vorgeschlagenen Änderungsbereiche für
Windkraft der Tatsache Rechnung, dass die Stadt als Innovationsstandort Braunkohle, auch aufgrund zahlreicher Forschungseinrichtungen und Hochschulen in direkter Nähe (Jülich, Aachen, Düsseldorf, Köln, Mönchengladbach u.a.), gute Voraussetzungen für eine auf Energiewende und Klimaschutz fokussierte zukunftsfähige Stadtentwicklung bietet.
Mit der Ausweisung der vorgeschlagenen Flächen leistet die Kreisstadt Bergheim
einen substanziellen und abgestimmten Beitrag zur Windenergiegewinnung.
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Nr.
Fläche
1.1
und
1.2
2
Hüchelhoven,
westlich
Stommelner Höhe
Paffendorf,
westl. an
der A 61
Wiedenfelder
Höhe;
Rekultivierung FortunaGarsdorf
Fischbachhöhe
Fischbachhöhe
Wiedenfelder
Höhe
Rekultivierung FortunaGarsdorf
GlessenOberaußem
4.1,
4.2,
4.3
5.3
3.2
3.1
5.2
7.1
Vorrangig empfohlen
durch
DÖPEL Gutachten
Nachrangig
empfohlen
durch
DÖPELGutachten
Priorität lt.
DÖPELGutachten
Positive
Abstimmung mit
Bezirksplanungsbehörde
Negative
Einwendungen
im Beteiligungsverfahren
gem. §
3(1) und
§ 4 (1)
BauGB
5
3 (Priorität 1)
1
10
5
3 (Priorität 1)
1 (Zustimmung nicht
erteilt)
5 (erfolgt)
4
17
5
3 (Priorität 1)
5 (erfolgt)
4
17
5
3 (Priorität 1)
5 (erfolgt)
3
16
5 (erfolgt)
3
15
4
3 (Priorität
(1) EP)
2 (Priorität 2)
5 (erfolgt)
3
14
4
2 (Priorität 2)
5 (erfolgt)
1
12
4
3 (Priorität 1)
1 (Zustimmung nicht
erteilt)
1
9
4
Bewertungskriterien: stärkste Gewichtung 5
geringste Gewichtung 1
Gesamtbewertung
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Begründung der Flächenauswahl
Änderungsbereich Hüchelhoven, westlich, Flächen 1.1 (7,7 ha) und Fläche 1.2 (26,2
ha)
Die beiden Flächen werden durch die geplante L279 geteilt. Aufgrund der sehr guten Windleistung und der allgemeinen peripheren Lage mit vergleichsweise weiten
Abständen zu größeren Siedlungen werden die Potenzialflächen mit der höchsten
Priorität 1 eingestuft. Im Vergleich mit den übrigen Standorten zeigt sich jedoch,
dass sich hier im Gegensatz zu anderen Flächen bisher kaum das Landschaftsbild
beeinträchtigende Objekte befinden. Der Rhein-Erft-Kreis teilt diese Einschätzung
(Schreiben vom 11.01.2013). Insbesondere für den Stadtteil Rheidt-Hüchelhoven,
der Richtung Süden auf die Kraftwerkskulisse und Richtung Osten auf das Umspannwerk und bestehende Windenergieanlagen blickt, befindet sich hier eine der
wenigen kaum beeinträchtigten Landschaftsräume. Gleiches gilt für den Bedburger
Stadtteil Rath sowie den Rommerskirchener Ortsteil Vanikum: Die zusätzliche Ausweisung einer Konzentrationszone an dieser Stelle wird aufgrund der enormen Vorbelastung durch die nahen Kraftwerksnutzungen kritisch gesehen (Schreiben der
Stadt Bedburg vom 14.01.2013 bzw. der Gemeinde Rommerskirchen vom
17.12.2012). Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt wird die
Fläche im Umweltbericht nur als „bedingt geeignet“ eingestuft (vgl. Umweltbericht,
Tabelle 17). Vor diesem Hintergrund und im Vergleich zu anderen Flächen werden
die beiden Flächen in der 126. Änderung des Flächennutzungsplans nicht weiter
verfolgt.
Änderungsbereich Stommelner Höhe, Fläche 2 (39,9 ha)
Die Stommelner Höhe am Nordrand des Stadtgebietes ist bereits als WindKonzentrationszone dargestellt, auf Bergheimer Stadtgebiet sind 5 Anlagen in Betrieb. Die Konzentrationszone erstreckt sich ebenfalls über Flächen der Nachbarkommunen Pulheim und Rommerskirchen, hier sind weitere Windenergieanlagen in
Betrieb. Die zu erwartende Windleistung ist als sehr gut einzustufen. Die Stommelner Höhe ist insbesondere unter dem Aspekt des Repowerings von Bedeutung, d.h.
bei einem zukünftigen Ersatz der bestehenden Windenergieanlagen durch leistungsfähigere und höhere Windenergieanlagen. Im Umweltbericht wird die Fläche
aus Sicht der Umwelt als „gut geeignet“ bewertet (vgl. Umweltbericht, Tabelle 17).
Eine Erweiterung der bestehenden Windkonzentrationszone mit einer Fläche von
36,8 ha wird nicht verfolgt, um weitere negative städtebauliche Auswirkungen für die
nördlichen Stadtteile der Kreisstadt Bergheim zu vermeiden. Die Flächengröße er-
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möglicht grundsätzlich ein Repowering. Vor dem Hintergrund der bestehenden Anlagen und keinen vorliegenden Stellungnahmen, wird die Fläche mit ihrer ursprünglich im gültigen Flächennutzungsplan dargestellten Größe von 36,8 ha in den Entwurf der 126. Änderung des Flächennutzungsplans übernommen.
Bei der Darstellung der ursprünglichen Konzentrationszone im Rahmen der 73. Flächennutzungsplanänderung wurden über eine Gestaltungssatzung Höhenbeschränkungen festgesetzt. Die Aufrechterhaltung dieser Höhenbeschränkung erfordert mit
Bezug auf Punkt 4.3.3 des aktuellen Windenergieerlasses vom 11.07.2011 erhöhten
Begründungsbedarf. Da keine entsprechenden Erfordernisse vorliegen, soll parallel
zur 126. Änderung die bestehende Satzung zur Höhenbeschränkung aufgehoben
werden.
Änderungsbereich Fischbachhöhe, Flächen 3.1 (3,7 ha) und 3.2 (78,1 ha)
Im Bereich der Fischbachhöhe am südwestlichen Rand des Stadtgebietes besteht
aufgrund der exponierten Lage ebenfalls eine sehr gute Windleistung. Aufgrund der
allgemein guten Voraussetzungen kann die Fläche 3.1 der Priorität 1 zugeordnet
werden. Da sie allein jedoch eine geringe Flächengröße aufweist, kann sie nur zusammen mit der Teilfläche 3.2 eine ausreichende Größe erreichen. Die Fischbachhöhe bildet zurzeit einen landschaftlich kaum zerschnittenen Bereich mit einem höherwertigen Landschaftsbild aufgrund der geringen Vorbelastung und der Eignung
für die naturnahe Erholung. Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die
Umwelt wird die Fläche im Umweltbericht nur als „bedingt geeignet“ eingestuft (vgl.
Umweltbericht, Tabelle 17). Zusammen mit der bestehenden Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet zeigt sich diese Fläche daher im Vergleich mit der Wiedenfelder
Höhe und der Flächen in Paffendorf zunächst als weniger geeignet.
Die Fläche Nr. 3.2 Fischbachhöhe ist im Döpel-Gutachten als Potenzialfläche mit
erster Priorität bewertet worden (siehe Plan zu Anlage 1: „Karte 1 Potenzialflächen
für Windenergieanlagen in Bergheim“). Aufgrund der gutachterlich empfohlenen
Einzelfallprüfung (EP) wurde sie jedoch nur nachrangig empfohlen. Diese Einzelfallprüfung aufgrund des bestehenden Landschaftsschutzes ist zwischenzeitlich vorbereitet (siehe Anlagen Nr. 9 - 14). Die Fläche 3.2 wird entsprechend der Erkenntnisse
der gutachterlichen Untersuchungen, unter Berücksichtigung der eingegangenen
Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) BauGB und
§ 4 (1) BauGB sowie der Nachbarnutzungen und bei einer angenommenen Maxi-
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malbelegung der Fläche von vier Windenergieanlagen (V126; Anlagentyp nach
Stand der Technik) entsprechend eingekürzt.
Die Fläche 3.1 wird nicht weiter verfolgt, da sie aufgrund ihrer geringen Flächengröße sowie ihrer separierten Lage nicht für eine Belegung mit Windenergieanlagen
geeignet ist (siehe DÖPEL-Gutachten, Stand August 2011, Revision Januar 2014,
Seite 48).
Änderungsbereich Paffendorf, westlich an der A 61,
Flächen 4.1 (4,6 ha), 4.2 (11,6 ha) und 4.3 (22,4 ha)
Insgesamt ist die Windleistung in dem gesamten Bereich als sehr gut einzustufen.
Von den ursprünglich sieben Teilbereichen wurden durch das vorliegenden Gutachten drei für die Aufnahme als Konzentrationszone empfohlen, da die Teilfläche 4.4
im Bereich des geplanten und bereits in den Regionalplan aufgenommen interkommunalen Kompetenzareal :terra nova liegt und die Flächen 4.5 bis 4.7 aufgrund der
landschaftlichen Wertigkeit der notwendigen Puffer zum Elsdorfer / Escher Flies
nicht für eine Windenergienutzung in Frage kommen.
Im Bereich Paffendorf, entlang der A61 werden damit die Flächen 4.1 bis 4.3 in die
126. Flächennutzungsplanänderung eingebracht. Die Flächen befinden sich parallel
zur BAB 61 und bilden damit eine sinnvolle Bündelung mit einer vorhandenen Infrastrukturtrasse (vgl. Punkt 4.3.2, Windenergieerlass 2011, NRW). Zukünftige Anlagen
bilden zwar deutliche Hochpunkte in der flachen Bördelandschaft, die Beeinträchtigung eines als hochwertig einzustufenden Landschaftsbildes ist hier jedoch nicht
gegeben. Die Umgebung ist aufgrund bestehender Gewerbegebiete vorbelastet,
weitere gewerbliche Nutzungen sind geplant und bereits im Regionalplan dargestellt. Im Umweltbericht wird die Fläche aus umweltrelevanten Belangen als „geeignet“ bewertet (vgl. Umweltbericht, Tabelle 17). Im Vergleich mit anderen Standorten
sind die Nutzungskonflikte damit gering.
Ein Teil der Fläche 4.1 befindet sich im Bereich eines im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbe- und Industriegebietes für Flächenintensive Großvorhaben gem.
Landesentwicklungsplan NRW. Der Regionalplan weist an dieser Stelle jedoch kein
entsprechendes Gebiet aus. Daher wird das dargestellt Gewerbe- und Industriegebiet westlich der ehemaligen Bahnlinie aus dem Flächennutzungsplan entfernt und
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bereich 4.1 wird überlagernd als
Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt.
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Die Flächen 4.2 und 4.3 befinden sich vollständig im Bereich eines im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbe- und Industriegebietes für Flächenintensive Großvorhaben gemäß Landesentwicklungsplan. Der Landesentwicklungsplan NRW befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Ein Gutachten aus dem Jahre 2001 hat der
Fläche bei Bergheim Paffendorf eine Eignung als interkommunales Gewerbegebiet
und damit Entlassung in die kommunale Planungshoheit bescheinigt. Teile der Gesamtfläche wurden bereits mit der 21. Regionalplanänderung wieder als zweckgebundener Gewerbe- und Industriebereich in die kommunale Planungshoheit übergeben. Die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich entspricht zudem
der Zielsetzung des Projektes :terra nova zur Etablierung einer Zukunftslandschaft
für Energie im nördlichen Rhein-Erft-Kreis und speziell an diesem Standort. Daher
bezieht die Kreisstadt Bergheim diese Flächen bereits jetzt in das Verfahren zur
126. Flächennutzungsplanänderung ein, eine formale Freigabe von der LEPBindung wurde in Aussicht gestellt, wenn sich ein Wegfall der bestehenden LEPFläche im neuen Landesentwicklungsplan NRW abzeichnet. Die Bezirksplanungsbehörde hat dieser Vorgehensweise zugestimmt (vgl. Kapitel 5).
Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe, Fläche 5.3 (100,3 ha)
Insgesamt bestehen hier große Potenzialflächen, die ausreichend Abstand zu größeren Siedlungsflächen aufweisen. Drei Einzelflächen sind voneinander getrennt
durch die Bewaldung entlang von Hangkanten bzw. sonstiger Böschungen des
ehemaligen Tagebaus ausgemacht worden. Das Döpel-Gutachten empfiehlt die
Ausweisung der Fläche 5.3 als Konzentrationszone. Die Fläche weist eine sehr gute
Windleistung auf.
Im Umweltbericht wird die Fläche als „geeignet“ bis „bedingt geeignet“ bewertet (vgl.
Umweltbericht, Tabelle 17) und gehört damit immer noch zu bevorzugten Flächen
für die Windenergienutzung. Aufgrund der geringen Störwirkung, der thematischen
Nähe zum Projekt :terra nova („Zukunftslandschaft für Energie“), der bereits vorhanden Vorbelastung durch das Großkraftwerk und der insgesamt sehr guten Standortvoraussetzungen wird die Fläche 5.3 als Konzentrationszone in den Entwurf der
126. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Messungen am südlichen Rand
des Gebietes der RWE Power AG haben gezeigt, dass im Übergangsbereich zweier
Kippenbereiche Schiefstellungen auftreten (Schreiben vom 20.12.2012). Hierbei
handelt es sich um eine Fläche von rund 4,4 ha, dieser Bereich wird aus der Fläche
5.3 herausgenommen.
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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Die Fläche 5.2 wird zwar nachrangig empfohlen, hier kann eine Nutzung von Windenergie jedoch nur als langfristige Perspektive erfolgen, da der Bereich als Aschedeponie des Kraftwerkes Niederaußem genutzt wird. Da die Fläche derzeit noch
unter Bergaufsicht steht, wird die Fläche 5.2 bereits im Vorverfahren gem. §
3 (1) BauGB und 4 (1) BauGB nicht in das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Änderungsbereich Glessen/Oberaußem , Fläche 7.1 (48,5 ha)
Von den drei grundsätzlich geeigneten Flächen wird im Ergebnis nur die Fläche 7.1
nachrangig für eine Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Im Umweltbericht wird die Fläche als „geeignet“ bewertet (vgl. Umweltbericht, Tabelle 17), allerdings sprechen andere Kriterien gegen eine Aufnahme in den Flächennutzungsplan:
Aufgrund der Lage nördlich der Glessener Höhe sind an diesem Standort insgesamt
Verwirbelungen zu erwarten und die Windleistung ist nur als gut zu bewerten. Geringe Teile der Fläche befinden sich in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens sind eine sehr hohe Zahl an Eingaben von Bürgerinnen
und Bürgern gegen eine Windkraftnutzung auf dieser Fläche eingegangen. Zudem
wird vor dem Hintergrund, dass die Windleistung an anderen Standorten höher ist
und aufgrund der Lee-Lage eine hohe Turbulenzintensität besteht, diese Fläche in
der 126. Änderung des Flächennutzungsplans nicht weiter verfolgt.
3.2 Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen
Im Rahmen des Döpel-Gutachtens (Stand August 2011, Revision Januar 2014) zur
Ausweisung von Flächen für regenerative Energien in der Kreisstadt Bergheim sind
ebenfalls die Möglichkeiten zur Realisierung von Freilandanlagen für die Nutzung
von Photovoltaik im Stadtgebiet untersucht worden. Insgesamt empfiehlt das Gutachten Standorte entlang von Verkehrstrassen zu planen und tendenziell eher leicht
südlich exponierte Flächen zu bevorzugen. Bei der Standortauswahl sollten Lagen
in der Erft-Tal-Aue wegen relativer Nebelhäufigkeiten gemieden werden.
Im Gegensatz zu Windenergieanlagen sind Photovoltaikanlagen nicht privilegiert
gem. § 35 (1) BauGB. Somit ist für eine Realisierung in jedem Fall ein Bauleitplanverfahren erforderlich. Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitende Bauleitplanung die Voraussetzung für die nachfolgende Ebene. Wie bereits dargestellt ist
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen davon auszugehen,
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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dass die Umsetzung konkreter Anlagen auf der Basis eines Bebauungsplanes erfolgen wird. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung soll hierfür die Voraussetzung schaffen.
Bei der Ermittlung geeigneter Flächen sind die Vorgaben des „Erneuerbare Energien-Gesetzes“ zu berücksichtigen, um Flächen auszuweisen, die tatsächlich auch
aus wirtschaftlicher Sicht umzusetzen sind. Gemäß Erneuerbare Energiengesetz
(EEG) ist die Voraussetzung für eine Förderung, dass zur Realisierung von Anlagen
ein Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck
der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist. Die Anlagen müssen sich auf Flächen befindet, die längs
von Autobahnen oder Schienenwegen liegen und in einer Entfernung bis zu
110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden sind.
Da von der Darstellung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen kein
grundsätzlicher Ausschluss entsprechender Anlagen an anderer Stelle ausgeht, ist
eine explizite Untersuchung des gesamten Stadtgebietes analog zur Ausweisung
von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nicht zwingend erforderlich.
Gleichwohl wurden die Bereiche entlang von Autobahn und Schienenwegen für eine
entsprechende Darstellung in den Fokus genommen.
In das Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) BauGB und 4 (1) BauGB wurden folgende Flächen in Paffendorf an der A 61 sowie Flächen östlich von Rheidt-Hüchelhoven
eingebracht:
1. Paffendorf, entlang der BAB 61
2. Rheidt-Hüchelhoven, östlich entlang der Grubenanschlussbahn
Entlang der BAB 61 sind im Stadtgebiet grundsätzlich mehrere Flächen geeignet.
Mit Flächen längs der BAB 61 im Bereich Paffendorf können jedoch sowohl Freiflächen-Solaranlagen als auch Windenergieanlagen in diesem Bereich gebündelt werden (vgl. Kapitel 3.1). Dies entspricht dem Ziel zum Aufbau einer Zukunftslandschaft für Energie in diesem Bereich insbesondere aufgrund der Nähe zum geplanten interkommunalen Kompetenzareal :terra nova. Die räumliche Nähe ergänzt die
Zielrichtung zum Aufbau eines klimaneutralen Gewerbegebietes mit der Nutzung
erneuerbaren Energien in besonderer Weise.
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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Die DB-Strecke Neuss-Köln führt weitgehend durch bestehende Siedlungsgebiete,
dies schließt eine Aufstellung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aus. Freiflächen
entlang der DB Strecke südlich der Ortsteile Glesch und Paffendorf sind aufgrund
der kleinteiligen Struktur des Landschaftsbildes in diesem Bereich nicht geeignet.
Weiteres Potenzial befindet sich entlang der Kohlebahnen durch das Stadtgebiet.
Diese führen zum großen Teil durch bestehende Gehölz- und Waldstrukturen, entlang von Verkehrstrassen oder sind bzgl. ihrer Ausrichtung nicht geeignet. Lediglich
östlich der Grubenanschlussbahn bei Rheidt-Hüchelhoven befinden sich zwei Flächen, die auch hinsichtlich des Landschaftsbildes und der Ausrichtung geeignet
sind. Diese Flächen sind durch Hochspannungsmasten vorbelastet. Zu der Ortslage
Rheidt sind sie durch den Damm der Grubenanschlussbahn auch optisch abgeschirmt. Ausgenommen wird ein Bereich, direkt angrenzend an die Ortslage Rheidt,
der durch seine kleinteilige Struktur, einer Hofstelle und einzelne Gebäude im Außenbereich für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht geeignet
ist.
Zwischenzeitlich ist jedoch bereits im Rahmen der 125. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Fläche „Rheidt, östlich“ eine anderweitige Nutzung dargestellt
(Baustelleneinrichtungsfläche im Rahmen der Erweiterung des Kraftwerkes Niederaußem). Auch wenn dies nur eine temporäre Darstellung ist (bis zum Jahre 2022),
ist bis dahin keine anderweitige Nutzung möglich und sinnvoll. Daher wird diese
Fläche im Rahmen der vorliegenden Änderung nicht weiterverfolgt.
Die
Darstellung
von
Flächen
für
Erneuerbare
Energien
/
Freiflächen-
Photovoltaikanlagen wird in der 126. Änderung des Flächennutzungsplans damit
reduziert auf die Fläche:
Paffendorf, an der BAB 61
Die Fläche wurde jedoch im Vergleich zum Vorentwurf nach Abstimmung mit der
Bezirksregierung Köln reduziert, um die Inanspruchnahme von Freiraum auf den
Bereich parallel zu den Flächen für Konzentrationszonen für Windenergie zu begrenzen. Der Flächenumfang beträgt nun 9,3 ha.
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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Vorgaben des Landschaftsplans
Das Stadtgebiet Bergheim befindet sich in Teilbereichen der Landschaftspläne 1, 2,
5, 6 und 7 des Rhein-Erft-Kreises.
In den Bereichen Stommelner Höhe und Wiedenfelder Höhe sind weder Landschutzgebiete noch Naturschutzgebiete ausgewiesen. Im Bereich der Wiedenfelder
Höhe ist die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes vorgesehen, gemäß Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde (Rhein-Erft-Kreis) bleibt jedoch die
Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich hiervon unberührt.
Die Fläche Nr. 3.2 befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsplan 6 des
Rhein-Erft-Kreises). Entsprechend den Ausführungen des Döpel-Gutachtens (Stand
August 2011, Revision Januar 2014; siehe Anlage 1) hat für diese Fläche eine Einzelfallprüfung sowie eine Befreiung aus dem Landschaftsschutz zu erfolgen. Die
gutachterlich empfohlene Einzelfallprüfung aufgrund des bestehenden Landschaftsschutzes ist zwischenzeitlich vorbereitet (siehe Anlagen Nr. 9 - 14).
Die Fläche Paffendorf, westlich an der BAB 61 wird von dem Elsdorfer und dem
Escher Fließ durchzogen. Diese sind zusammen mit Pufferflächen entlang des
Ufers als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Diese Bereiche sind von der Darstellung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen sowie von FreiflächenPhotovoltaikanlagen ausgenommen.
4. Darstellung der 126. Flächennutzungsplanänderung
Auf der Basis der in Kapitel 3 dargestellten Flächenermittlung werden in der 126.
Flächennutzungsplanänderung folgende Darstellungen aufgenommen:
Änderungsbereich Stommelner Höhe
In dem Bereich sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Überlagert wird diese
Darstellung mit der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie. Zum im
Flächennutzungsplan dargestellten Umspannwerk bleibt der bestehende Abstand in
östliche Richtung erhalten.
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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Änderungsbereich Fischbachhöhe
In dem Bereich sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Überlagert wird diese
Darstellung mit der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie. Die
Konzentrationszone wird in nordwestlicher Richtung eingekürzt.
Änderungsbereich Paffendorf, westlich an der BAB 61
Der Bereich ist zum überwiegenden als Gewerbe- und Industriegebiet dargestellt mit
dem Hinweis, dass es sich um einen Bereich für Flächenintensive Großvorhaben
nach dem Landesentwicklungsplan NRW handelt. In dem Bereich befindet sich das
Elsdorfer und das Escher Flies, die als Wasserflächen dargestellt sind. Die Fliese
und die Randbereiche sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Zudem ist im
westlichen Teil eine Bahnlinie dargestellt, die mittlerweile aufgegeben wurde. Westlich anschließend sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Der Hinweis, dass
es sich um einen Gewerbe- und Industriebereich für Flächenintensive Großvorhaben nach dem Landesentwicklungsplan handelt, ist westlich der Bahnlinie nicht
mehr deckungsgleich mit dem Regionalplan an dieser Stelle. Im östlichen Teil ist
eine Richtfunkstrecke dargestellt.
Insgesamt werden hier drei Flächen als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. In dem Bereich, in dem der Regionalplan auch heute keinen Bereich
für flächenintensive Großvorhaben mehr darstellt, ist die Gewerbliche Baufläche
bereits zurück genommen worden (Fläche 4.1). Die Flächen halten den gesetzlich
erforderlich Abstand zur BAB 61 (Döpel-Gutachten, Stand August 2011, Revision
Januar 2014; Anlage 1, Tabelle 1) und werden unterteilt durch das Landschaftsschutzgebiet um das Elsdorfer Flies, das ausgespart wurde.
Entlang der BAB 61 in einem Korridor von 40 m (Abstand zur Bundesautobahn gemäß Vorgaben des Landesbetrieb Straßenbau) und 110 m (Maximalgrenze einer
Förderung nach EEG entlang von Bundesautobahnen) befindet sich die Fläche für
Erneuerbare Energien / Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Die Fläche wird dargestellt
als „Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken mit der Zweckbestimmung EE – Erneuerbare Energien / Photovoltaikanlagen“. Die Flächen werden mit einer Randsignatur die Grundausweisung (Flächen für die Landwirtschaft) überlagernd dargestellt. Auch hier unterteilt das ausgenommene Landschaftsschutzgebiet die Fläche in drei Teilbereiche.
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Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe
Die Wiedenfelder Höhe ist das Ergebnis des Braunkohlebergbaus in der Region.
Die Rekultivierung ist abschlossen, die Ackerflächen wurden aus der Bergaufsicht
entlassen und unterstehen damit der kommunalen Planungshoheit. Der aktuelle
Flächennutzungsplan stellt für den Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar. In
dem Bereich ist zudem eine Richtfunkstrecke dargestellt. Die 126. Flächennutzungsplanänderung stellt hier zwei Teilflächen als Konzentrationszone für Windenergie dar, die insbesondere die Waldflächen mit einem Abstand von 50 m ausspart. Die Ausweisung ist auch hier als Randsignatur der Grundausweisung der
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
5. Anpassung der Bauleitplanung an die Regionalund Landesplanung
Vorgaben der Regional- und Landesplanung
Das Landesentwicklungsprogramm NRW ist am 31.12.2011 ausgelaufen. Die Landesregierung erarbeitet derzeit eine neue umfassende Regelung zur Landesentwicklungsplanung. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
von 1995 trifft in Ziel D.II.2.1 und in Ziel D.II.2.4 folgende Festlegungen zu erneuerbaren Energien: „Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die Energieproduktivität muss erhöht werden.“ (D.II.2.1)
"Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-,
Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern und
zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund von
Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als
"Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das
besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der
Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen." (D.II.2.4).
In den Regionalplänen können zeichnerische Festlegungen für die Windenergienutzung erfolgen. Dies ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln nicht der Fall.
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Kreisstadt Bergheim 126. Flächennutzungsplanänderung "Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien"
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Der Regionalplan enthält im Bereich der nun weiterverfolgten Änderungsgebiete
folgende Vorgaben:
Änderungsbereich Stommelner Höhe
Der Bereich ist als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" dargestellt. Direkt angrenzend befindet sich ein Bereich für eine zweckgebundene Nutzung.
Änderungsbereich Fischbachhöhe
Der Bereich ist als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" dargestellt.
Änderungsbereich Paffendorf, westlich an der BAB 61
Der westliche Bereich ist als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" dargestellt.
Der mittlere und östliche Bereich befindet sich im Gewerbe- und Industriebereich für
Flächenintensive Großvorhaben nach dem Landesentwicklungsplan NRW, der derzeit überarbeitet wird. Sobald ein Verzicht auf diese LEP-Fläche im neuen Landesentwicklungsplan NRW erkennbar ist, hat die Regionalplanungsbehörde eine Freigabe für die Errichtung von Windenergieanlagen in Aussicht gestellt.
Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe
Der Bereich befindet sich im "Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich", der zusätzlich die Funktion "Schutz der Landschaft und landschaftsorientiere Erholung" aufweist.
Anpassung der Bauleitplanung an die Regional- und Landesplanung
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planungsmaßnahmen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gemäß § 34 Landesplanungsgesetz eine Anfrage bei der Bezirksregierung Köln. Mit Schreiben vom 14.02.2013 wurde noch zu
klärende Punkte von der Bezirksregierung Köln aufgezeigt. In einem Gespräch am
25.03.2013 / 22.08.2013 wurden insb. die Flächen 4.1 – 4.3 und die Fläche 5.3 als
grundsätzlich mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung verträglich eingestuft. Die Regionalplanungsbehörde hat eine Freigabe der Fläche für die kommunale Planung in Aussicht gestellt, sobald im Rahmen der laufenden Neuaufstellung
des Landesentwicklungsplans NRW abzusehen ist, dass die LEP-Fläche für Flächenintensive Großvorhaben in Bergheim-Paffendorf zukünftig entfällt.
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Die Fläche 3.2 ist mit der Regionalplanungsbehörde abgestimmt. Entsprechend der
diversen Anregungen der Bezirksregierung Köln wurden die notwendigen Ergänzungen in das Döpel-Gutachten eingearbeitet (Revision vom 13.01.2014, siehe Anlage 1).
Die Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind in der nun vorliegenden Ausdehnung gemäß Abstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde ebenfalls mit den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar (Reduzierung auf 9,3 ha).
Die von der Bezirksregierung Köln geforderte flächendeckende Untersuchung und
anschließende städtebauliche Abwägung sind mit der Aktualisierung des DöpelGutachtens (siehe Anlage 1) sowie den vorliegenden Unterlagen (vgl. Städtebauliche Abwägung, Kapitel 5) erfüllt. Zudem wurden im Rahmen der Aktualisierung des
Gutachtens die Kriterien um die Regionalplandarstellungen erweitert.
6. Beteiligung der Nachbarkommunen
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden die Belange der betroffenen Nachbargemeinden abgefragt und in das verfahren eingebracht. Die Stadt Elsdorf hat mit Schreiben vom 23.01.2013 mitgeteilt,
dass gegen die 126. Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken erhoben werden.
Die Bedenken der Stadt Bedburg sowie der Gemeinde Rommerskirchen gegen die
Ausweisung der Flächen 1.1 und 2.1 aufgrund der bestehenden enormen Vorbelastung durch die nahen Kraftwerksnutzungen sind mit der Herausnahme dieser Flächen gegenstandslos geworden. Der Anregung, Mindestabstände von 1.200 m zu
geschlossenen Ortschaften bzw. 600 m zu Einzelgehöften einzuhalten, wird nicht
gefolgt, da mit den im vorliegenden Gutachten eingestellten Werte (1000 m / 500 m)
auch im Vergleich zur aktuellen Rechtsprechung und zu anderen Gutachten (insb.
des Landesumweltamtes) ausreichende Abstandszonen bestehen. Von anderen
Kommunen liegen keine Anregungen vor.
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7. Auswirkungen der Planung
Artenschutz
Auf der Grundlage der Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) sind bei allen Bauleitplanverfahren und nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben die Belange des Artenschutzes zu beachten. Für den Bereich der Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist eine Vorabschätzung
von Beeinträchtigungen von auf den entsprechenden Flächen potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Arten erforderlich (Artenschutzprüfung Stufe 1). Diese
ist in der Anlage 2 enthalten. Weitergehende Untersuchungen sind für diese Fläche
erst im Rahmen der nachfolgenden Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Die Anlage 2 enthält zudem eine Artenschutzprüfung Stufe 1 für alle im Rahmen der
Potenzialstudie ermittelten empfohlenen und nachrangig empfohlenen Flächen.
Damit ist eine gegenüberstellende Betrachtung aller Flächen gegeben.
Aufgrund der unmittelbaren Rechtswirkung des Flächennutzungsplan bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ist hier neben der Artenschutzprüfung Stufe 1 auch eine weitergehende Untersuchung (Artenschutzprüfung Stufe 2) erforderlich.
Für die neu in den Flächennutzungsplan aufzunehmenden Flächen Paffendorf,
Fischbachhöhe und Wiedenfelder Höhe sind sowohl eine separate Artenschutzprüfung Stufe 1 als auch Stufe 2 erstellt worden (Anlagen 3, 4, 6, 7, 9, 12). Darüber
hinaus wurde für den Änderungsbereich Fischbachhöhe wegen der Nähe zum Flora-Fauna-Habitat (FFH) Gebiet „Königsdorfer Forst“ eine FFH-Studie durchgeführt,
um nachteilige Auswirkungen für das Schutzgebiet auszuschließen (siehe Anlage
11). Für die Stommelner Höhe ist gemäß Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis am
08.11.2013 in diesem Planungsschritt keine Artenschutzprüfung Stufe 2 erforderlich.
Alle Untersuchungen haben keine unüberwindbaren Konflikte hinsichtlich des Naturund Artenschutzes ausgemacht. Die Prüfung, ob durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung erfolgt, wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan im Rahmen
nachgelagerter Verfahren bearbeitet. Zu Auswirkungen auf die entsprechenden
Schutzgüter wird auf den Umweltbericht verwiesen.
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Lärmimmissionen
Die vorliegenden Konzentrationszonen wurden insbesondere durch die Definition
von Pufferzonen um schutzwürdige Nutzungen (insb. zu Wohnsiedlungsgebieten:
1000 m) ermittelt. Damit sollen Konflikte zwischen bestehenden Nutzungen und
zukünftigen Windenenergieanlagen bereits in dieser Planungsstufe minimiert werden. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass aufgrund dieser Abstände im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Richtwerte der TA Lärm eingehalten
werden können. Zusätzlich wurden für die neu aufgenommenen Zonen immissionschutzrechtliche Bewertungen einer beispielhaften Anlagenkonfiguration vorgenommen. Die im Döpel-Gutachten (siehe Anlage 1) angeführte Zahl möglicher Windkraftanlagen stellt ein theoretisches Maximum dar. Bei den beispielhaften Konfigurationen wurden aktuelle Windkraftanlagentypen nach Stand der Technik und eine
realistische Anlagenzahl im Verhältnis zur Fläche gewählt.
Die Höhe der Lärmimmissionen, die von Anlagen in den Konzentrationszonen ausgehen, ist abhängig von Anzahl, Ausführung und Höhe der zu errichtenden Anlagen
sowie von der Stellung der Anlagen zueinander. Aufgrund der Lage der Konzentrationszonen in Bergheim-Paffendorf in der Nähe zum Gewerbepark Bergheim, zum
geplanten interkommunalen Kompetenzareal :terra nova und zu einer weiteren Konzentrationszone in der Nachbarstadt Elsdorf wurde hier beispielhaft überprüft, ob die
Lärmwerte bei einer Errichtung von Wind-Konzentrationszonen eingehalten werden
können. Die Ergebnisse zeigen, dass die Grenzwerte an den maßgeblichen Punkten eingehalten werden (vgl. Anlage 5). Im Bereich der Fischbachhöhe gewährleisten ebenfalls die entsprechenden Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen, dass die
Konzentrationszone aus immissionsschutzrechtlicher Sicht mit Windenergieanlagen
zu bestellen ist (siehe Anlage 13, 14). Ein Gutachten zeigt auch für den Bereich der
Wiedenfelder Höhe, dass die Konzentrationszone unter Berücksichtigung der entsprechenden Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht mit Windenergieanlagen zu bestellen ist. Bei einer beispielhaften Bestellung mit Windenergieanlagen liegen die potenziell resultierenden Schallimmissionen
im Ortsteil Niederaußem mindestens 6 db (A) unter dem erforderlichen Richtwert
(vgl. Anlage 8).
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Richtfunkstrecken
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden die Betreiber von Richtfunkstrecken
angeschrieben. Eine mögliche Beeinträchtigung der vorhandenen Richtfunkstrecken
durch Windenergieanlagen ist im Einzelfall im Rahmen des anlagenbezogenen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Hinweise, die eine Ausnutzung der o.g. Konzentrationszonen unmöglich machen, liegen nicht vor.
8. Hinweise
Rückbauverpflichtung
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben,
dass Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen
und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. Die Rückbauverpflichtung soll die
Genehmigungsbehörde durch Baulast, Dienstbarkeit oder in anderer Weise sicherstellen. Eine Sicherheitsleistung muss den Rückbau der Windkraftanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken.
Leitungen und Infrastrukturanlagen
In der Nähe bzw. am Rande der weiter verfolgten Potenzialflächen 2, 3.2, 4.1- 4.3
und 5.3 befinden sich zum Teil Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen sowie unterirdische Leitungen. Die Betreiber der Einrichtungen sind im anlagebezogenen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen und die erforderlichen Abstände einzuhalten.
Rekultivierungsbereiche
Die Flächen 3.2 und 5.3 befinden sich auf aufgeschüttetem Boden von Hochkippen
der ehemaligen Tagebaue Fortuna-Garsdorf und Bergheim. Bei der Errichtung von
Windenergieanlagen in diesem Bereich sind aufgrund großräumiger und insbesondere auch kleinräumigen Setzungen besondere Gründungshinweise zu beachten.
Im Rahmen des anlagebezogenen Genehmigungsverfahrens ist daher die RWE
Power AG als Bergbautreibende zu beteiligen.
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9. Übersicht Gutachten
Folgende Gutachten bilden die Grundlage für die Ausweisung von Flächen für Erneuerbare Energien in der Kreisstadt Bergheim im Rahmen der 126. Änderung des
Flächennutzungsplans:
Anlage 1 - Gutachten zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien in der
Kreisstadt Bergheim, Döpel Landschaftsplanung, August 2011 /
Revision Januar 2014, inkl. Planunterlagen
Anlage 2 - Artenschutzprüfung Stufe 1, Smeets Landschaftsarchitekten,
September 2012, Aktualisierung Oktober 2014
Hier werden alle im Rahmen der unter Anlage 1 ermittelten geeigneten und nachrangig geeigneten Flächen hinsichtlich der Auswirkungen
auf die Artenschutz untersucht und damit eine vergleichende Betrachtung ermöglicht.
Für die neu aufgenommenen Flächen Paffendorf, Fischbachhöhe, Flächen an der
BAB 61 und Wiedenfelder Höhe wurden weitere vertiefende Gutachten erstellt:
Flächen 4.1 – 4.3 „Paffendorf an der BAB 61“
Anlage 3 – Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP-Stufe 1) für die
Potenzialfläche Paffendorf auf dem Gebiet der Kreisstadt Bergheim,
Rhein-Erft-Kreis, ecoda, September 2014
Anlage 4 - Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP-Stufe 2) für die
Potenzialfläche Paffendorf auf dem Gebiet der Kreisstadt Bergheim,
Rhein-Erft-Kreis, ecoda, Oktober 2014
Anlage 5 – Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von drei
geplanten Windenergieanlagen am Standort Bergheim-Paffendorf,
IEL GmbH, September 2014
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Fläche 5.3 „Wiedenfelder Höhe“
Anlage 6 – Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP-Stufe 1) für die
Potenzialfläche Wiedenfelder Höhe auf dem Gebiet der Kreisstadt
Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, ecoda, September 2014
Anlage 7 - Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP-Stufe 2) für die
Potenzialfläche Wiedenfelder Höhe auf dem Gebiet der Kreisstadt
Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, ecoda, Oktober 2014
Anlage 8 - Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von drei
geplanten Windenergieanlagen am Standort Bergheim / Wiedenfelder
Höhe“, IEL GmbH, November 2014
Fläche 3.2 „Fischbachhöhe“
Anlage 9 – Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung (ASPI)
für die Potenzialfläche Fischbachhöhe auf dem Gebiet der Kreisstadt
Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, ecoda, März 2015
Anlage 10 - Ergebnisbericht Avifauna
für die Potenzialfläche Fischbachhöhe auf dem Gebiet der Kreisstadt
Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, ecoda, März 2015
Anlage 11 - Studie zur FFH-Vorprüfung
für das FFH-Gebiet „Königsdorfer Forst“ im Zusammenhang mit einer
Windenergieplanung für die Potenzialfläche Fischbachhöhe auf dem
Gebiet der Kreisstadt Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, ecoda, März 2015
Anlage 12 - Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP-Stufe II)
für die Potenzialfläche Fischbachhöhe auf dem Gebiet der Kreisstadt
Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, ecoda, März 2015
Anlage 13 - Schallabschätzung
für die Potenzialfläche Fischbachhöhe auf dem Gebiet der Kreisstadt
Bergheim, Rhein-Erft-Kreis
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Anlage 14 - Schattenwurfabschätzung
für die Potenzialfläche Fischbachhöhe auf dem Gebiet der Kreisstadt
Bergheim, Rhein-Erft-Kreis
10. Städtebauliche Kennwerte
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
als überlagernde Darstellung der Grundausweisung
229,5 ha
in % des Stadtgebietes
2,38
Flächen für die Nutzung von Solarenergie
als überlagernde Darstellung der Grundausweisung
Kreisstadt Bergheim, den 24.06.2015
6.2 Planung und Umwelt
9,3 ha
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Teil B Umweltbericht
Der Umweltbericht behandelt alle vorrangig und nachrangig empfohlenen Potenzialflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen, die in das Verfahren zur 126.
Änderung des Flächennutzungsplans eingebracht werden.
Damit ist eine vergleichende Betrachtung aller Standorte gegeben.
Entsprechend der in der Begründung dargelegten Flächenauswahl werden folgende
Konzentrationszonen im Rahmen der 126. FNP-Änderung weiterverfolgt:
Änderungsbereich Stommelner Höhe
o
Änderungsbereich Fischbachhöhe
o
Fläche 2 (36,8 ha)
Fläche 3.2 (58,2 ha)
Änderungsbereich Paffendorf an der A 61,
o Flächen 4.1 (4,6 ha), 4.2 (11,6 ha) und 4.3 (22,4 ha)
o Fläche für die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (9,3 ha)
Änderungsbereich Wiedenfelder Höhe,
o Fläche 5.3 (95,9 ha)
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