Daten
Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
15.06.15, 13:17
Aktualisiert
15.06.15, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
150/2015
Erstellt am:
01.06.2015
Aktenzeichen:
IV/601.05.21.6
3
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
24.06.2015
Rat
X
25.08.2015
Betreff
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zum Geyener Kreuz" im Abschnitt von "Im Schildchen" bis "Bröhlsgasse" in Stommeln
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Es handelt sich um Einnahmen
Vorlage Nr.: 150/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zum Geyener Kreuz“ im Abschnitt von „Im Schildchen“ bis „Bröhlsgasse“
gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zum Geyener Kreuz“ im Abschnitt von „Im Schildchen“ bis „Bröhlsgasse“ gemäß beigefügter Anlage 1.
Erläuterungen
Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die
Fahrbahn verfügen.
Im Gegensatz hierzu ist die Fahrbahn der Erschließungsanlage „Zum Geyener Kreuz“ im o. g. Abschnitt (Kartenanlage
2) mit Unterbau und Asphaltdecke ohne beiderseitige Gehweganlage ausgebaut.
Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können.
In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass die o. g. Anlage eine bislang nur provisorische Ausbauqualität
aufwies, so dass eine erstmalige endgültige und standardgemäße Herstellung vorbehalten blieb.
Eine aktuelle Prüfung ergab, dass sich der nur provisorische Ausbau über einen zwanzigjährigen Zeitraum nicht ungewöhnlich verändert hat. Dies lässt die Prognose zu, dass die vorhandene bauliche Substanz der Anlage auch künftig
noch lange Zeit Bestand haben wird. Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung von der Absicht einer „weiteren“
erstmaligen Herstellung ab.