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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zum Geyener Kreuz" im Abschnitt von "Im Schildchen" bis "Bröhlsgasse" in Stommeln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
15.06.15, 13:17
Aktualisiert
15.06.15, 13:17
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zum Geyener Kreuz" im Abschnitt von "Im Schildchen" bis "Bröhlsgasse" in Stommeln) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zum Geyener Kreuz" im Abschnitt von "Im Schildchen" bis "Bröhlsgasse" in Stommeln)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 150/2015 Erstellt am: 01.06.2015 Aktenzeichen: IV/601.05.21.6 3 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 24.06.2015 Rat X 25.08.2015 Betreff Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zum Geyener Kreuz" im Abschnitt von "Im Schildchen" bis "Bröhlsgasse" in Stommeln Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Es handelt sich um Einnahmen Vorlage Nr.: 150/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zum Geyener Kreuz“ im Abschnitt von „Im Schildchen“ bis „Bröhlsgasse“ gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zum Geyener Kreuz“ im Abschnitt von „Im Schildchen“ bis „Bröhlsgasse“ gemäß beigefügter Anlage 1. Erläuterungen Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen. Im Gegensatz hierzu ist die Fahrbahn der Erschließungsanlage „Zum Geyener Kreuz“ im o. g. Abschnitt (Kartenanlage 2) mit Unterbau und Asphaltdecke ohne beiderseitige Gehweganlage ausgebaut. Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können. In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass die o. g. Anlage eine bislang nur provisorische Ausbauqualität aufwies, so dass eine erstmalige endgültige und standardgemäße Herstellung vorbehalten blieb. Eine aktuelle Prüfung ergab, dass sich der nur provisorische Ausbau über einen zwanzigjährigen Zeitraum nicht ungewöhnlich verändert hat. Dies lässt die Prognose zu, dass die vorhandene bauliche Substanz der Anlage auch künftig noch lange Zeit Bestand haben wird. Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung von der Absicht einer „weiteren“ erstmaligen Herstellung ab.