Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
145 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung)

öffnen download melden Dateigröße: 145 kB

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 37/1 PULHEIM 1. ÄNDERUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 37/1 Pulheim geänderte oder ergänzte Festsetzungen sind kursiv gedruckt! Entfallen sind die Festsetzungen zum Kerngebiet (MK)! A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Mischgebiet (MI1 und MI2) 1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im MI1 und MI2 nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im Mischgebiet nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO im Mischgebiet allgemein zulässigen Tankstellen im MI1 und MI2 nicht zulässig. 1.3 Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO wird festgesetzt, dass die im Mischgebiet allgemein zulässigen Wohngebäude bzw. Wohnungen im Erdgeschoss des MI2 unzulässig sind. 2. Stellung der Gebäude / Firstrichtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) In der Planzeichnung gekennzeichnete Firstrichtungen sind verbindlich. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Grundflächenzahl Die zulässige Grundflächenzahl im Mischgebiet MI1 darf durch den Bau einer Tiefgarage gemäß § 19 (4) Satz 4 BauNVO um mehr als 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9. 3.2 Höhe baulicher Anlagen Die durch Planeintrag festgesetzten Traufhöhen (TH), Firsthöhen (FH) sind Maximalwerte. Sie beziehen sich auf die mittlere Höhe der jeweils an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche. 1 4. Anpflanzungen Auf mindestens 80% der mit nung vorzunehmen. °°°°°°° gekennzeichneten überbaubaren Fläche ist eine extensive Dachbegrü- B. Festsetzungen über die äußere Gestaltung gemäß § 86 BauO NW 1. Dachform Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° bis max. 45°. Drempel sind zulässig. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche, für die eine maximale Gebäudehöhe von 4,00 m festgesetzt ist, sind auch Flachdächer zulässig. 2. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dacherker 2.1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dacherker sind nur zulässig bis zu maximal 50 % der Trauflänge. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes deutlich erkennen lassen. Dachaufbauten haben vom seitlichen Dachabschluss einen Mindestabstand von 1,25 m einzuhalten. Die Dachflächen der Dachaufbauten sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss mindestens 1,50 m unterhalb des Firstes einbindet. 2.2 Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen eine Firsthöhe von 14,50 m zulässig ist, sind jegliche Dachaufbauten unzulässig. Ziffer 2.1 findet keine Anwendung. Pulheim, den 29.11.2013 2