Daten
Kommune
Brühl
Größe
2,3 MB
Erstellt
01.08.14, 18:20
Aktualisiert
01.08.14, 18:20
Stichworte
Inhalt der Datei
023
Brühl, den
5. 6.1997
Niederschrift
über die Sitzung des Rates
am 21.4.97
Beginn der Sitzung um 18. 10 Uhr
Ende der Sitzung
Vorsitz führte:
Sitzungsort Rathaus
Ratssaal A 014
um 21.00 Uhr
Bürgermeister W. Mengel
Mitglieder:
Bengsch
Berg
Breu
Brodüffel
Dr. Conen
Heck
Jachemich
Jung
Kanschat
Langen
Müller
Dr. Petran
Poetes
Reinkerneier
Reintgen
Salvador
Thoma
Wehrhahn
Westphal (1.stellv.Vors.)
Wunderlich (ab 18 .15 lhr)
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
Billig
Busch
Dr. Dahm
CDU 00
CDU Cl
CDU [J
CDU OJ
CDU OJ
CDU ~
CDU .flil
CDU 1511
CDU Oll
CDU ~
CDU ri
CDU I»
CDU lXI
CDU ~
CDU [j.
CDU liJ
CDU l5it
CDU Dif
CDU L8J
Falkenstei~Xb. aJ.aJ lhr)
Fischer
Hepp (bis 19.$ lhr)
Hinsein
Klug
Küster
Lätzsch (m m.:Illhr)
Meeth
Meyers
Noethen
Pohl
Posehrnano
Schmidt
Schmitz, W. (2. stellv. Vors.)
Simons
Volk
181
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12
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Bortlisz-Dickhoff
(3. stellv. Vors.)
Kranz
Weber
Wollenweber
Grüne
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Grüne
Grüne
Grüne
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Paulsen (4.stellv. Vors.) BVB
Schmitz, H.
BVB
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0
Od
Verwaltung:
Mengel
(Bürgermeister)
Engels
( 1. Beigeordnetere)
Freytag
(Stadtkämmerer)
Dr. Hackstein (Beigeordnete)
J. v.-Bothmer (GIB)
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0
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L1j
D
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Schriftfiihrerin:
M. Müller
024
-2-
TOPkt.
Gegenstand
Seite
VorlageNr.
A) Öffentlicher Teil
1.
Fragestunde fiir Einwohner
7
2.
Niederschrift vom 3.2.1997
7
3.
Anträge
4.
5.
6.
7.
8.
9.
3.1 Mittel fiir die Umgestaltung des Festplatzes in Badorf
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 27.1.97
8
3.2 Leitlinien fiir Städtefreundschaften der Stadt Brühl mit
Städten in anderen Ländern
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 25.11.96
Bezug: Rat 16.12.96, KPA 13.2.97
8
130/91a+b
Städtefreundschaft der Stadt Brühl mit Kunice/Polen
Bezug: HA 14.4.97
9
130/91c
Verleihung der Ehrennadel der Stadt Brühl
Bezug: HA24.2. und 17.3.97
11
10/73ae
Über- und außerplanmäßige Ausgaben aus dem 1. Quartal 1997
Bezug: HA 14.4.97
11
28/97
Vorlage der Haushaltsrechnung 1996
Bezug: HA 14.4.97
12
32/97
8.1 Unterhaltung Grünanlagen
Bezug: HA 14.4.97
~2
29/97
8.2 Betriebskostenanteil Tanzsportzentrum
Bezug: HA 14.4.97
12
100/92 i
13
59/80 p
46/97
Überplanmäßige Ausgaben
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
9.1 Überplanmäßige Ausgabe
- Winterdienst Bezug: HA 24.2.97
025
-3TOPkt.
10.
Gegenstand
9.2 Außerplanmäßige Mittelbereitstellung fiir die Rückzahlung
von Zinsen fiir Landeszuweisungen Steingasse/Pützgasse
Bezug: HA 17.3.97
13
320/74 y
9.3 AntragaufFällung von geschützten Bäumen
Bezug: Dringlichkeitsentscheidung von Stadtkämmerer Freytag
und Ratsmitglied Weber (Grüne) vom 27.3.97
13
117/90bo
14
433/75 w
Satzungen
10.1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Brühl
Bezug: WA 18.2.97
11.
12.
13.
14.
15.
16.
VorlageSeite Nr.
10.2 Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige
Benutzung von Wohngebäuden zur Unterbringung obdachloser
Personen der Stadt Brühl
Bezug: SzA 20.2.97 und HA 24.2.97
14
413/75 j
10.3 Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die Benutzung der
Fernwärmeversorgung
Bezug: HA 14.4.97
14
30/97
Unterrichtung des PStA über Anregungen und Bedenken im Bauleitverfahren/Akteneinsicht
Bezug: PStA 18.3.97
14
23/97a,b+c
Erschließungsvertrag Robertstraße
Bezug: HA 14.4.97
17
8/94i
Straßenausbau "Lessingstraße";
hier: Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung
Bezug: HA 14.4.97
17
15/86az
1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 02.06
'Rösberger-, Pingsdorfer Straße'
hier: Aufstellungs-, Satzungsbeschluß gern. § 13 BauGB
Bezug: PStA 18.3.97
17
46/92n
Bebauungsplan 03.04 'Kölnstraße/Kaiserstraße'
hier: Aufstellungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
18
31/97
Bebauungsplan 04.04/1 'St. Stephan'
I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
II. Satzungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
18
25/90al
026
-4-
TOPkt.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
Gegenstand
Bebauungsplan Nr. 04.04/3 - 'Östlich Franzstraße'
I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
TI. Satzungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
19
Bebauungsplan Nr. 09.01 'Kloster Benden'
hier: Offenlegungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
20
181/85ai
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77
'Gruhlwerk TI/Brücke L 184'
hier: Offenlegungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
21
403/79y
5. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
(in Teilbereichen des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik/
westlich BergerstraBe)
hier: erneuter Offenlegungsbeschluß
Bezug: PStA 18.3.97
21
37/96b
Altenpflegeheim Liblarer Straße
I. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94)
ll. Bebauungsplan Nr. 08.06
Bezug: PStA 15.4.97
22
57/94e
Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung)
hier: Bereich Uhlstraße, Mühlenstraße
Bezug: PStA 15.4.97
25
128/87x
25/90am
Umbesetzung in Ausschüssen
23 .1 Schulausschuß
24.
Seite
VorlageNr.
25
Mitteilungen
24.1 Beteiligungsberiecht gern. § 112 Abs. 3 GO NW
25
115/95 a
- 5-
TOGegenstand
Pkt.
25
0
Seite
Anfragen
25 01 Friedhofssatzung
26
2502 Parklatz neuer Baumarkt in Brühl-Ost
26
2503 Verkehrsanbindung des neuen Baumarktes in Brühl-Ost
26
25 04 Brunnen Pastoratstraße/Kempishofstraße
26
2505 BriefBürgermeister an Frau Küster
26
2506 Leuchtstrahl-Gaststätte Pompidu
27
2507 Baustelle Obermühle
27
2508 Verkehrsproblem Brühl-Ost
27
2509 Kleiderkisteen "Humana"
28
25010 Fahrradständer Bundesfinanzakademie/Fachhochschule
28
25 011 Städtische Informationen fur Besucher von Bundesfinanzakademie bzwo Fachhochschule
28
25012 Parkplatz- Stellplatz-
28
25013 Anfragen an die Verwaltung
29
25 014 Thüringer Platz
29
25 015 Anschüttung See Phantasialand
29
25016 Briefe von Bürgern an Stadtverwaltung
29
25017 Einrichtung eines Fachraumes im Dachgeschoß der
Grundschule Brühl-Badorf
30
VorlageNr.
-6TOPkt.
Gegenstand
Seite
VorlageNr.
B) Nichtöffentlicher Teil
26.
27.
28.
Kreditaufuahme
tller: ~bvvasservverk
30
44/97
27.1 Grundstücksverkäufe
Bezug: L~ 14.4.97
31
31
31
32
32
98/92c
34/97
35/97
36/97
82/96a
27.2 Grundstückstausch
Bezug: L~ 14.4.97
32
33
156/96a
8/94j
27.3 Vergabe eines städt. Grundstücks in Erbpacht
Bezug: L~ 14.4.97
34
95/94a
Grundstücksangelegenheiten
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
28.1 Besetzung der Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters an der
Barbarasehute
tller: Dringlichkeitsentscheidung Bürgermeister W. Menge! und
Ratsherr Brodüffel vom 20.3.97
Bezug: SeM 20.3.97
35
29.
Anfragen
29.1 Verfassdatum Getränkeflaschen
35
62/95g
029
- 7-
Vor Eintritt in die Tagesordnung gedenkt der Rat Herrn Johann Krämer, ehemaliger Ratsherr der
Stadt Brühl, der am 5.4.97 im Alter von 90 Jahren verstarb.
Der Bürgermeister gratuliert anschließend Herrn Stadtkämmerer Dieter Freytag zu seinem heutigen
Geburtstag.
Im folgenden stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung
Beschlußfähigkeit der Versammlung fest.
sowte
die
A) Öffentlicher Teil
Zur Tagesordnung:
Der Bürgermeister verweist auf die ausgelegte Tischvorlage Nr. 23/97 c und bittet, diese als
aktualisierte Beratungsgrundlage zum TO-Pkt. 11 "Unterrichtung des PStA über Anregungen und
Bedenken im Bauleitverfahren/Akteneinsicht" hinzuzuziehen.
Der Bürgermeister beauftragt Ratsmitglied Bengsch (SPD) als Stimmzähler zu fungieren.
1 Fragestunde fiir Einwohner
Christoph Hinseln, Euskirchener Str. 139 a, Brühl, richtet stellvertretend fur die Kinder und
Jugendlichen mit dem Hobby "Inline Skating" folgende Bitte an den Bürgermeister:
"Kann die Funbox in der Freizeitanlage Brühl-Süd generell und insbesondere um eine Half-Pipe
erweitert werden? Die Rasenfläche und die bisherige Anlage bietet hierfur noch ausreichend Platz."
Als Begründung fuhrt er an, daß die Skate-Anlage mittlerweile von sehr vielen Kindem und
Jugendlichen aufgesucht werde. Aufgrund des großen Andranges sei daher ein skaten am
Wochenende bzw. in den Ferien kaum noch möglich. Hinzu komme das unterschiedliche
fahrerische Können sowie große Altersdifferenzen. Eine Erweiterung der Anlage würde die
Situation entzerren. Darüber hinaus gebe es ständig Reibereien mit den Basketballem.
Weitere Begründungen werde er schriftlich vorlegen. Über eine kurzfristige Beantwortung würde
er sich freuen.
Der Bürgermeister fuhrt aus, daß der Rat der Stadt Brühl und er selbst stets ein offenes Ohr fur die
Belange der Kinder und Jugendlichen hätten.
Ein sinngemäß gleichlautender Antrag sei vom Jugendgemeinderat vorgelegt worden. Die
Angelegenheit werde sehr ernst genommen und ein Konzept in Kürze entwickelt. Entsprechende
Vorschläge würden alsdann dem Rat unterbreitet. Es bestehe eine begründete Hoffnung an der
Verwirklichung der Wünsche.
2. Niederschrift vom 3.2.1997
Gegen die Fassung der Niederschrift vom 3.2.97 werden keine Einwände erhoben.
C30
- 8-
3. Anträge
3.1 Mittel fiir die Umgestaltung des Festplatzes in Badorf
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 27. 1. 97
- Vorlage-Nr 46/97Unter diesem TO-Pkt. findet eine ausgiebige Gesprächsrunde statt.
Seitens der SPD-Fraktion wird davor gewarnt, ein Parteiengezänk fiir eine Sache entstehen zu
lassen, in der man sich im Grunde genommen einig sei. Sobald die Pläne und Vorschläge seitens der
Dorfgemeinschaft vorgelegt würden, würden die entsprechenden Mittel bereitgestellt.
In der Dorfgemeinschaft habe im übrigen hinsichtlich dieser Vorgehensweise Einigkeit geherrscht.
So sollte bewußt die Initiative bei den Vereinen der Dorfgemeinschaft verbleiben, während die Stadt
die Angelegenheit lediglich positiv begleiten und die Mittel fiir die notwendige Infrastruktur bereit
stellen solle. Durch den vorliegenden "Scheinantrag" werde der Einsatz der in den Vereinen
ehrenamtlich Tätigen gefährdet und möglicherweise verhindert. Der Antrag solle daher
zurückgezogen werden.
Bezüglich der Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel wird auf die Zuständigkeit des
Kämmerers verwiesen. Dieser habe die Zusage gegeben, die Mittel nach Vorlage der Pläne zur
Verfugung zu stellen. Eine Notwendigkeit, seitens des Rates das Rückholrecht anzuwenden,
bestehe demnach nicht.
Die CDU-Fraktion legt die Vorschrift in § 17 der Hauptsatzung über die Bereitstellung
außerplanmäßiger Mittel anders aus. Nach ihrer Auffassung ist der Rat fiir die Entscheidung
zuständig.
Im übrigen habe die SPD selbst das Parteiengezänk verursacht. Von einem Scheinantrag zu
sprechen sei abwegig, da sich in der Sache alle einig seien. Der Rat solle daher seinen Willen zum
Ausdruck bringen und, ähnlich wie in vorherigen Fällen auch, die Sache in Angriff nehmen und
Mittel bereitstellen.
Die CDU-Fraktion verbleibt bei ihrem Antrag.
Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Vorlage von Plänen als Voraussetzung
und Entscheidungsgrundlage. Bevor seitens der Stadt Steuergelder fließen, müsse bekannt sein,
wofiir das Geld ausgegeben werde.
Schmitz, H. (BVB) stellt nochmals die Einigkeit in der Sache fest und beantragt, daß der Rat die
Sache an sich ziehen und 10.000,00 DM außerplanmäßig bereitstellen solle.
Berg (SPD) hält dem entgegen, daß dies kein Vorschlag zur Einigung sei, da man damit die Rechte
des Kämmerers beschneide. Darüber hinaus verweist er auf§ 82 Gemeindeordnung und stellt fest,
daß weder die Unabweisbarkeit nachgewiesen sei noch baureife Pläne vorliegen würden.
Der Stadtkämmerer erläutert die rechtliche Situation. So sei der Antrag nicht abstimmungsfähig, da
er inhaltlich nicht hinreichend begründet sei und weder die Unabweisbarkeit noch ein
Deckungsvorschlag nachgewiesen werde. Falls der Beschluß, wie vorgeschlagen, zustande käme,
müsse dieser aus rechtlichen Gründen beanstandet werden.
-9Bezüglich seiner Zuständigkeit zur Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben verweist er auf § 82
Gemeindeordnung, aufgrund dessen er als Kämmerer ein kommunalverfassungsrechtlich verbrieftes
Recht habe, das allerdings seitens des Rates begrenzt werden könne. Dies sei per Hauptsatzung
geschehen; die Grenze liege jedoch erst bei 20.000,00 DM. Eine Beschlußfassung im Rat könne
demnach nur unter Wahrnehmung des Rückholrechtes erfolgen.
Lätzsch (CDU) macht abschließend deutlich, daß er als Dorfgemeinschaftsvorsitzender beauftragt
worden sei, im Rahmen der Haushaltsberatungen den Antrag zu stellen, 10.000,00 DM als
Planungsgrundlage in den Haushalts einzusetzen. Er bitte daher, die Angelegenheit wohlwollend zu
betrachten und dem Antrag zu entsprechen.
1. Der Rat lehnt den Antrag der BVB-Fraktion ab, die Angelegenheit an sich zu ziehen und
10.000,00 DM außerplanmäßig bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis: 42: 1
2. Der Rat lehnt den Antrag der CDU-Fraktion ab, fur die Umgestaltung des Festplatzes
10.000,00 DM außerplanmäßig bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis: 24 : 19
3.2 Leitlinien fur Städtefreundschaften der Stadt Brühl mit Städten in anderen Ländern
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 25 .11. 96
Bezug: Rat 16.12.96, KPA 13.2.97
- Vorlage-Nr. 130/91 a + bSchmidt (CDU) geht davon aus, daß die Leitlinien nicht so bindend sein sollten, daß im Einzelfall
nicht auch davon abgewichen werden könne. Als Beispiel fuhrt er an, daß z.B. bestehende
Verbindungen nicht unbedingt Voraussetzung sein müßten oder auch mit mehr als nur einer Stadt
eines Landes eine Freundschaft eingegangen werden könne.
Der Rat beschließt die vorgeschlagenen Leitlinien fur Städtefreundschaften gern. Antrag der SPDFraktion vom 25.11.1996 und beauftragt den Bürgermeister, entsprechende Vorschläge zu
unterbreiten.
- einstimmig 4. Städtefreundschaft der Stadt Brühl mit Kunice/Polen
Bezug: HA 14.4.97
- Vorlage-Nr. 130/91 cBreu (SPD) verweist auf die ausfuhrliehe Diskussion in dieser Angelegenheit in der letzten HASitzung, die man heute nicht wiederholen müsse. Vor dem Hintergrund der großen
Übereinstimmung, eine Verständigung und Aussöhnung mit den polnischen Nachbarn zu erreichen,
spreche er sich fur eine breite Zustimmung zum vorliegenden Vorschlag aus.
032
- 10Schmidt (CDU) bedauert, daß im Vorfeld kein Einvernehmen mit allen Fraktionen gesucht worden
sei. Nun werde die polnische Delegation bereits in 8 Tagen erwartet; in diesem Zusammenhang
hätte er gerne gewußt, wer die Einladung an die Vertreter aus Kunice ausgesprochen habe.
Zur Sache selbst erinnert er daran, daß seine Fraktion bereits 1991 Interesse gezeigt habe, eine
Städtefreundschaft mit einer polnischen Stadt einzugehen. Voraussetzungen fiir eine solche
Freundschaft seien nach Ansicht seiner Fraktion jedoch Vergleichbarkeiten in Größe,
Bevölkerungsstruktur und Infrastruktur. Nur so könne sich ein intensiver Kontakt auf allen Ebenen
entwickeln. Diese Voraussetzungen seien bei einer Verbindung mit Kunice nicht gegeben.
Allein die Tatsache, daß Kunice aufgrund des Freundschaftsvertrages Fördermittel der
Europäischen Union erhalte, reiche nicht fur die offizielle Besiegelung einer Städtefreundschaft aus.
Seine Fraktion rege daher an, gemeinsam eine geeignete polnische Stadt zu suchen mit
Gemeinsamkeiten auf allen Ebenen.
Unabhängig davon spreche nichts gegen die Fortsetzung der Kontakte zwischen der Aktion
Gemeinsinn und Kunice oder gegen die Leistung von Verwaltungshilfe ..
Der Bürgermeister berichtet, daß die Initiative von den Polen ausgegangen sei. Diese hätten um
einen Besuchstermin gebeten. Ziel dieses Besuches sei es, die Vertreter aus Kunice mit der Brühler
Infrastruktur vertraut zu machen. Der Besuch sei jedoch unabhängig vom Abschluß einer
Städtefreundschaft; dies sei den Polen auch mitgeteilt worden.
Zu dem Vorwurf, daß die CDU-Fraktion nichts über eine geplante Städtefreundschaft mit einer
polnischen Stadt gewußt habe, weist Westphal (SPD) aufdie Vorlage-Nr. 130/91 a hin, die in der
KPA-Sitzung am 13.2.97 diskutiert worden sei. In der dortigen Begründung werde bereits darauf
hingewiesen, daß von mehreren Städten und Gemeinden aus Griechenland, der Türkei und Polen
Anfragen bezüglich einer Partnerschaft oder Freundschaft mit der Stadt Brühl vorliegen.
In den gerade verabschiedeten Leitlinien werde im übrigen auf die private Basis der
Städtefreundschaften abgestellt, d. h., daß menschliche Kontakte zwischen Gruppen und Vereinen
stattfinden sollten. Hilfe könne nicht abhängig sein z.B. von dem Vorhandensein bestimmter
Schulen oder von der gleichen Bevölkerungszahl.
Natürlich liege es ihr besonders am Herzen, diesem Land zu helfen, daß es endlich aus der Misere
herauskomme. Brühl sei in der Lage, diese Hilfe zu leisten.
Bortlisz-Dickhoff(Grüne) erinnert daran, daß bezüglich der Vergleichbarkeit der beiden Orte in der
letzten HA-Sitzung mehrere Hinweise seitens seiner Fraktion erfolgt seien, die vornehmlich auf der
Nähe zu einer Großstadt und der damit verbundenen Siedlungsentwicklung beruhten. Davon
abgesehen seien Gemeinsamkeiten auf diesem Gebiet jedoch nicht ausschlaggebend fiir eine
Städtefreundschaft. Vielmehr könne eine entsprechende Anfrage, insbesondere wenn sie von einer
polnischen Stadt komme, nicht abgelehnt werden.
Weber (Grüne) bestätigt diese Ausfuhrungen und macht nochmals deutlich, daß Polen allgemein
mehr von der Landwirtschaft geprägt sei als Deutschland. Im folgenden fuhrt er die dennoch
vorhandenen Vergleichbarkeiten, z.B. die geplante Erschließung von Baugebieten fur den
Wohnungsbau und die Lage in einem Ballungsrandgebiet auf
Er appelliert an die CDU-Fraktion, fur die gegenseitige Verständigung bereit zu sein und das
Angebot der Polen nicht arrogant abzulehnen.
Schmitz, H. (BVB) bedauert, daß keine andere polnische Stadt zur Debatte stehe. Kunice sei nicht
annähernd gleich gestaltet wie Brühl. Die Pflege von Kontakten sei gut und sinnvoll, eine
Städtefreundschaft müsse deshalb jedoch nicht abgeschlossen werden.
Die Diskussion wird im folgenden ausfuhrlieh fortgesetzt. Dabei bekräftigen die Mitglieder der
Fraktionen SPD und Grüne immer wieder, daß Hilfe keine Frage von Strukturdaten sei. Es gebe
C33
- 11 -
weder Alternatiworschläge noch gute Gründe dafiir, den konkret vorliegenden Wunsch von Kunice
abzulehnen.
Demgegenüber steht die CDU-Fraktion weiterhin auf dem Standpunkt, daß alle angesprochenen
Hilfen auch ohne den Akt einer offiziellen Städtefreundschaft gewährt werden könnten. Die
Aussöhnung mit Polen sei zu wichtig, um lediglich formal eine Städtefreundschaft abzuschließen,
die aufgrund der großen Unterschiede nicht mit Leben gefiillt werden könne.
Wollenweber (Grüne) weist abschließend daraufhin, daß die als Anlage beigefugte "Abmachung fiir
gemeinsame Initiativen" hinsichtlich des Punktes "Erfahrungsaustausch von Frauen in der Kochund Backkunst" überarbeitet werden müsse. Sie schlägt vor, es hier lediglich bei dem Begriff
"Frauenbegegnungen beider Gemeinden" zu belassen.
1. Der Rat stimmt dem Antrag von Wollenweber (Grüne) zu, als Gegenstand der Abmachung
fiir gemeinsame Initiativen "Frauenbegegnungen beider Gemeinden" zu belassen und "Erfahrungsaustausch in der Koch- und Backkunst mit Berücksichtigung der nationalen
Spezialitäten" zu streichen.
- einstimmig bei 19 Enthaltungen 2. Der Rat der Stadt Brühl beschließt, mit der Stadt Kunice/Polen eine Städtefreundschaft
einzugehen.
Abstimmungsergebnis: 24 : 12 bei 7 Enthaltungen
5. Verleihung der Ehrennadel der Stadt Brühl
Bezug: HA 24 2. und 17.3.97
- Vorlage-Nr. 10/73 aeSchmidt (CDU) teilt mit, daß man dem Vorschlag nach eingehender Beratung in der Fraktion nicht
zustimmen könne.
Der Rat beschließt, den Herren Oemens Winkler und Heinz Wichterieb die Ehrennadel der Stadt
Brühl zu verleihen.
Abstimmungsergebnis: 24 : 18 bei 1 Enthaltung
6. Über- und außerplanmäßige Ausgaben aus dem 1. Quartal1997
Bezug: HA 14.4.97
- Yorlage-Nr. 28/97Der Rat nimmt die vom Stadtkämmerer genehmigten über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus
dem 1. Quartal 1997 bei den nachstehenden Haushaltsstellen zur Kenntnis:
034
- 12-
Verwaltungshaushalt:
1.436.6300.0
1.791.6380.2
Vermögenshaushalt:
1.761.9350.6
7. Vorlage der Haushaltsrechnung 1996
Bezug: HA 14.4.97
- Vorlage-Nr. 32/97 Der Rat nimmt die vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte
Haushaltsrechnung 1996 entgegen und verweist die Rechnung gern. § 101 Abs. 1 GO NW zwecks
Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuß.
- einstimmig 8. Überplanmäßige Ausgaben
8.1 Unterhaltung Grünanlagen
Bezug· HA 14 4.97
- Yorlage-Nr. 29/97 Der Rat beschließt, eine überplanmäßige Ausgabe bei Hhst. 1.580.5100.1 in Höhe von
37.000,00 DM bereitzustellen.
Deckung: Einsparung bei SN-Personalausgaben 60.000,00 DM
- einstimmig 8.2 Betriebskostanteil Tanzsportzentrum
Bezug: HA 14.4.97
- Yorlage-Nr. 100/92 iDer Rat beschließt, bei HhSt. 1.360.5300.0 - Betriebskostenanteil TSC - 4.500,00 DM
überplanmäßig bereitzustellen.
Deckung: HhSt. 1.880.5300.4- Unterhaltung Grundstücke, GebäudeAbstimmungsergebnis: 38 : 3 bei 2 Enthaltungen
.9. Genehmigung yon Dringlichkeitsentscheidungen
035
- 13-
9.1 Überplanmäßige Ausgabe - Winterdienst Bezug: HA 24.2.97
- Yorlage-Nr. 59/80 p Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung:
Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gern. § 60 GO NW eine
überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 15.000,00 DM bei HhSt. 1.675.5700.7 (Winterdienst)
bereitzustellen.
Deckung: HhSt. 1.675.6380.5
- einstimmig 9.2 Außerplanmäßige Mittelbereitstellung fiir die Rückzahlung von Zinsen fiir
Landeszuweisungen Steingasse/Pützgasse
Bezug· HA 17.3.97
- Yorlage-Nr. 320/74 y Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung:
Der Hauptausschuß beschließt im Dringlichkeitsentscheidung gern. § 60 Abs. 2 GO NW bei HhSt.
1.630.8410.4- Verzinsung Landeszuweisung- 40.000,00 DM außerplanmäßig bereitzustellen.
Deckung: HhSt. 1.690.7130.6- Verbandsumlagen- Palmersdorfer Bachverband
- Wasserverband Diekopsbach
30.000,00 DM
10.000,00 DM
40.000,00 DM
- einstimmig 9.3 Antrag auf Fällung von geschützten Bäumen
Bezug: Dringlichkeitsentscheidung Stadtkämmerer Freytag und Ratsmitglied
Weber (Grüne) vom 27.3.97
- Yorlage-Nr. 117/90 bo Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung:
Der Stadtkämmerer Freytag Ratsmitglied Weber (Grüne) stimmen den einstimmigen
Empfehlungen der Umweltkommission vom 21.3.1997 im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
gemäß § 60 GO NW zu. In den Punkten 1 - 6 wird einer Fällung zugestimmt.
- einstimmig -
036
- 1410. Satzung
10. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl
Bezug: WA 18.2.97
- Vorlage-Nr. 433/75 wDer Rat beschließt die als Anlage 1 beigefugte Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Brühl.
Abstimmungsergebnis: 42: 1
10.2 Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige Benutzung von
Wohngebäuden zur Unterbringung obdachloser Personen der Stadt Brühl
Bezug: SzA 20.2.97 und HA 24.2.97
- Vorlage-Nr. 413/75 jKanschat (SPD) bittet, im 3. Abschnitt der Erläuterungen den Begriff"unauffälligen" zu ersetzen
durch ''verantwortungsbewußtes". Das bedeute, daß in die Unterkünfte besserer Qualität Personen
einziehen sollten, die u. a. aufgrund ihres verantwortungsbewußten Verhaltens wieder in den
normalen Wohnungsmarkt vermittelt werden sollten. Dieser Änderungsvorschlag sei in der Sitzung
des Ausschusses fiir soziale Fragen am 20.2.97 einstimmig beschlossen worden.
Unter Berücksichtigung der o. g. Begriffsänderung in den Erläuterungen beschließt der Rat die als
Anlage beigefugte Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige Benutzung
von Wohngebäuden zur Unterbringung obdachloser Personen in der Stadt Brühl.
- einstimmig 10.3 Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die Benutzung der Fernwärmeversorgung
Bezug: HA 14.4.97
- Vorlage-Nr. 3 0/97 Der Rat beschließt die als Anlage beigefugte Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die
Benutzung der Fernwärmeversorgung.
-einstimmig11. Unterrichtung des PStA über Anregungen und Bedenken im Bauleitverfahren/Akteneinsicht
Bezug: PStA 18 3 97
- Vorlage-Nr 23/97
a, b und c-
Schmidt (CDU) bestätigt, daß der nun in der Vorlage-Nr. 23/97 c wiedergegebene Beschluß des
PStA korrekt sei. Gemäß mehrheitlicher Auffassung im PStA sowie laut Meinung der Technischen
Beigeordneten handele es sich hierbei um einen Beschluß, der nicht rechtswidrig sei, sondern die
Rechtslage berücksichtige. Auch handele es sich entgegen der Aussage in der Vorlage nicht um
- 15einen Mißtrauensbeweis, sondern um eine notwendige und fur eme genaue Abwägung
erforderliche Information.
Er bitte daher den Rat, der Beschlußempfehlung des Ausschusses fur Planung und
Stadtentwicklung ebenfalls zuzustimmen.
~
(SPD) fuhrt aus, daß die Rechtsauffassung des Bürgermeisters der SPD-Fraktion
einleuchtend sei, da - folge man der Beschlußempfehlung des PStA - man verpflichtet sei, auch
anderen Ausschüssen umfangreiche Schriftwechsel und sonstige Unterlagen vorzulegen. Darüber
hinaus bestehe nach Ansicht seiner Fraktion auch ein schutzwürdiges Interesse der Bürger.
Letztendlich sei jedoch maßgebend, daß man es nicht zu einem Beanstandungsverfahren kommen
lassen wolle. Seine Fraktion stimme daher der Beschlußempfehlung des Bürgermeisters zu.
Weber (Grüne) gibt zu bedenken, daß es - wie bei vielen Rechtsproblemen - auch zu der
vorliegenden Angelegenheit unterschiedliche Auffassungen gebe. Seine Fraktion berufe sich auf
§ 62 der Gemeindeordnung. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 fuhrt der Bürgermeister die Beschlüsse und
Entscheidungen "unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch."
Entsprechend der Vorlage von Anregungen und Bedenken gern. § 24 GO könne der Rat bzw. ein
Ausschuß auch verlangen, ihm die Anregungen und Bedenken im Bauleitplanverfahren im Original
vorzulegen. Fraglich sei jedoch noch die Art des Verfahrens. Um hier eine noch weitere
Einschränkung vorzunehmen, beantrage seine Fraktion, die Beschlußempfehlung des PStA
dahingehend zu ändern, daß nach entsprechender Beschlußfassung die Unterlagen als vertraulich
gekennzeichnet nur den Fraktionen zur Verfugung gestellt werden.
Schmidt (CDU) verbleibt bei der Auffassung, daß alle Ausschußmitglieder ggf über die
Originaleinwendungen informiert werden müßten, um eine ordnungsgemäße Abwägung
vornehmen zu können. Falls die Unterlagen somit nur den Fraktionen zur Verfugung gestellt
würden, müßten diese die Aufgabe der Vervielfältigung und Weiterleitung an die
Ausschußmitglieder ihrer Fraktion übernehmen. Um hier jedoch eine mehrheitliche Entscheidung
herbeifuhren zu können, stimme man dem Kompromißvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu.
Berg (SPD) stellt fest, daß das in der Gemeindeordnung verankerte Akteneinsichtsrecht durch die
Beschlußempfehlung des PStA unterlaufen werde. Das Akteneinsichtsrecht sei ein Mittel zur
Kontrolle der Verwaltung; wenn man dieses Recht als nicht ausreichend ansehe, sei dies fur ihn ein
Indiz dafur, daß man den Handelnden in der Verwaltung, insbesondere dem Bürgermeister und der
Technischen Beigeordneten, mißtraue. Er als Vorsitzender des Verkehrsausschusses spreche Frau
Dr. Hackstein ausdrücklich sein Vertrauen aus; er sehe keine Veranlassung, von den Vorschriften
der Gemeindeordnung abzuweichen.
Der Bürgermeister verweist auf seine in der Vorlage dargelegte Rechtsauffassung; es gebe keinen
Grund, hiervon abzuweichen. Er bestätigt, daß es richtig sei, daß er Unterlagen zur Kontrolle
vorlegen müsse. Dieses "Vorlegen" sei jedoch in der Gemeindeordnung genau geregelt und falle
unter die Akteneinsicht Vom Gesetzgeber sei in diesem Zusammenhang eindeutig zum Ausdruck
gebracht worden, daß ein Mitnehmen bzw. Kopieren der Unterlagen nicht zulässig ist. Dies habe
den Grund, daß der Bürger, der sich mit einem Schreiben an die Verwaltung wendet, darauf
vertraut, daß sein Schreiben bei der Verwaltung zu den Akten genommen wird und diese Akten
einem besonderen Schutz unterliegen. Dieser Schutz könne nur im Wege der Akteneinsicht
aufgehoben werden.
Würde man das Verfahren- wie vom PStA empfohlen- praktizieren, müsse man dieses ausdehnen
auf jegliches Verwaltungshandeln. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und müsse von ihm
beanstandet werden.
038.
- 16-
Schmiclt (CDU) stellt richtig, daß es nicht um die Vorlage der Einwände der Bürger gehe, sondern
um die der Träger öffentlicher Belange, die bei weitem nicht den Vertrauensschutz genießen
würden, als private Eingaben.
Darüber
hinaus
habe
er
bei
Akteneinsichtnahme
in
den
Vorgang
"K.iesabgrabungskonzentrationszonenkonzept" festgestellt, daß die diesbezüglich eingegangenen
Anregungen und Bedenken wesentlich massiver gewesen seien als von der Verwaltung dargestellt.
Es könne nicht richtig sein, daß die Ausschußmitglieder auf der Grundlage gefilterter
Informationen abwägen müßten. Bei Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den
Ausschußvorsitzenden hänge die Beurteilung wiederum von der Bewertung des
Ausschußvorsitzenden ab. Damit sei Manipulationen Tür und Tor geöflhet.
Dr. Hackstein stellt richtig, daß die Zusammenfassung der Anregungen und Bedenken im Falle des
K.iesabgrabungskonzentrationszonenkonzeptes deshalb so kurz ausgefallen sei, da eine zweite
Offenlage anstand und die Träger öffentlicher Belange erneut ihre Anregungen und Bedenken
einreichen konnten.
Bortlisz-Dickhoff (Grüne) macht deutlich, daß er keinerlei Mißtrauen gegen die
Verwaltungsleitung hege. Er tendiere jedoch zu der Auffassung, daß man unterscheiden müsse
zwischen Geschäften der laufenden Verwaltung und Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des
Rates unterliegen. Sobald - wie im vorliegenden Bauleitverfahren - der Rat gefragt sei, müsse
dieser das Recht haben, umfassend informiert zu werden. Richtig sei, daß diese Unterlagen, auch
wenn sie den Ausschußmitgliedern vorgelegt würden, vertraulich behandelt werden müßten.
~(Grüne)
hält den Ausfiihrungen von Schmidt (CDU) entgegen, daß die Zusammenfassung
der Verwaltung keine erhebliche Abweichung von der Substanz der Originalschreiben dargestellt
habe.
Zu bedenken sei jedoch auch, daß durch die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts eine
erhebliche Verzögerung der Beschlußausfiihrung herbeigefuhrt würde. Der Rat habe durchaus das
Recht, Durchfiihrungsbestimmungen in konkreten Einzelfällen zu erlassen, damit keine
unzumutbaren Verzögerungen im Verfahren eintreten.
1. Der Rat lehnt es ab, nicht den Empfehlungen des Ausschusses fiir Planung und
Stadtentwicklung zu folgen, die im Rahmen der Bauleitplanungen vorgebrachten Anregungen
und Bedenken im Original vorzulegen und den PStA auf die Möglichkeit der
Akteneinsichtnahme hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis: 23 : 20
2. Der Rat beschließt, die im Rahmen der Bauleitplanverfahren vorgebrachten Anregungen und
Bedenken bzw. Stellungnahmen den Vorsitzenden der Fraktionen vertraulich im Wortlaut
vorzulegen, wenn dies der Ausschuß beschließt.
Abstimmungsergebnis: 23 : 20
039
- 1712. Erschließungsvertrag Robertsstraße mit der Ri-Wohnungsbau Schröer GmbH
Bezug: HA 14.4.97
- Vorlage-Nr. 8/94 iDer Rat stimmt dem Abschluß eines Vertrages zur Erschließung des Geländes des
Bebauungsplanes 06.03 "An der Robertsstraße" zwischen der Stadt Brühl und der Wohnungsbau
Schröer GmbH zu.
- einstimmig 13. Straßenausbau "Lessingstraße",
hier: Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung
Bezug: HA 14.4.97
- Vorlage-Nr 15/86 azDer Rat beschließt gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Stadt Brühl vom 13.7.1987 (EBS), daß die Lessingstraße abweichend von den in§ 13 Abs.
1 Nr. 2 EBS festgelegten Merkmalen ohne die Anlegung beiderseitiger Gehwege mit Abgrenzung
gegen die Fahrbahn als endgültig hergestellt gilt.
- einstimmig 14. 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 02.06
'Rösberger-, Pingsdorfer Straße'
hier: Aufstellungs-, Satzungsbeschluß gern. § 13 BauGB
Bezug: PStA 18.3.97
- Vorlage-Nr 46/92 n 1. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gern. § 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 8.12.1986 (BGBl.. I S. 2253) - in der jetzt gültigen Fassung - die Aufstellung
der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 02.06 'Rösberger-Pingsdorfer Str8ße'.
Die Änderung betriffi folgenden Bereich:
Gemarkung Brühl, Flur 30, Flurstück 52, 53, 275,276, 277 und 278 teilweise (t); dies ist der
Einmündungsbereich der geplanten Rösbergerstraße in die Pingsdorfer Straße.
2. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäߧ 10 in Verbindung mit§ 13 BauGB vom 8.12.1986
(BGBl. I S. 2253) - in der jetzt gültigen Fassung - die 1. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes 02.06 'Rösberger-, Pingsdorfer Straße' als Satzung. Der Änderung ist die
Begründung vom 5. 3 .1997 beigefi.igt.
Die Änderung betriffi die Grundstücke:
Gemarkung Brühl, Flur 30, Flurstück 52, 53, 275,276, 277 und 278 teilweise; dies ist der
Einmündungsbereich der geplanten Rösberger Straße in die Pingsdorfer Straße.
- einstimmig -
C40
- 18-
15. Bebauungsplan 03.04 'Kölnstraße/Kaiserstraße'
hier: Aufstellungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
- Vorlage-Nr. 31/97Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253)
in seiner jetzigen Fassung die Aufstellung
1. des Bebauungsplanes Nr. 03.04 'Kölnstraße/Kaiserstraße'
2. der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.01.1996.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 17 und wird wie folgt begrenzt:
l
Im Süden:
durch die Kaiserstraße,
im Osten:
durch die Kölnstraße (L 194),
im Norden:
durch die südlichen Grenzen der Parzellen Nr. 603 und 822
·im Westen:
durch die westlichen Grenzen der Parzelle 514.
- einstimmig 16. Bebauungsplan 04.04/1 'St. Stephan'
I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
TI. Satzungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
- Vorlage-Nr. 25/90 al -
- Ä-
I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende
Anregungen und Bedenken:
A) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V.- mit dem Schreiben
vom 30.01.97.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
B) Deutsche Telekom AG, Niederlassung 1 Köln mit dem Schreiben vom 13.01.1996.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
1.) Eheleute Franz Thominski mit Niederschrift vom 02.01.1997.
Die Anregungen werden beachtet.
- 19II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986
(BGBI. I S. 2253 und unter Anwendung des§ 2 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetz i.d~F. der
Neubekanntmachung aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen und
der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland
Investitionserleichterungs-und Wohnbaulandgesetz) vom 06.05.1993 (BGBI. I S. 622) den
Bebauungsplan Nr. 04.04/1 'St. Stephan' einschließlich der textlichen Festsetzungen mit dem
Inhalt nach § 9 BauGB als Satzung und nimmt die Begründung zum genannten Bebauungsplan
zur Kenntnis.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 24 und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden:
durch die südlichen Grenzen der Parzellen Nr. 225 und 230
Im Westen:
durch die östlichen Grenzen der Parzellen Nr. 211 und 24
Im Süden:
durch die nördliche Grenze der Rheinstraße (L 184)
Im Osten:
durch die westlichen Grenzen der Parzellen Nr. 82, 94, 221 und 222.
- einstimmig 17. Bebauungsplan Nr. 04.04/3 'östlich Franzstraße'
hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
II. Satzungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
- Yorlage-Nr. 25/90 amDr. Hackstein gibt zu Protokoll, daß die vom Landrat des Erftkreises vorgetragenen Bedenken zur
Altlastenproblematik gern. dem Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 6.3. und 4.4.97 zu
Punkt 1 und 2: "Bewertung der Rückstellproben der Auffiillböden" im Baugenehmigungsverfahren
erfolgten. Die Bedenken unter Punkt 3 seien durch eine entsprechende Nachuntersuchung dieser
Problematik ausgeräumt.
I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende
Anregungen und Bedenken:
Erftkreis- Der Landrat mit Schreiben vom 04.02.97 und 06.03.97 (Offenlegung- vom
02.01.97
bis zum 03.02.97) und 04.04.97.
Den Anregungen zu Punkt 1 + 2 wird gefolgt, die Bedenken zu Punkt 3 werden
zurückgewiesen.
II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.86
(BGBI. I S. 2253 und unter Anwendung des§ 2 Abs. 1 BauGB- MaßnahmenG i.d.F. der
Neubekanntmachung aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen
und
der
Anweisung
und
Bereitstellung
von
Wohnbauland
(Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 06.05.93 (BGBI. I S. 622) den
Bebauungsplan Nr. 04.04/3 - 'Östlich Franzstraße' einschl. der textlichen Festsetzungen mit
dem Inhalt nach § 9 BauGB als Satzung und nimmt die Begründung zum genannten
Bebauungsplan zur Kenntnis.
042
20
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 25 und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden:
durch die südliche Grenze der Parzelle Nr. 558
Im Westen:
durch die östliche Grenze der Parzelle Nr. 138
Im Süden:
durch die südlichen Grenzend er Parzellen Nr. 485-495, weiter von
der westlichen Grenze des Flurstückes 136 bis zum Schnittpunkt mit
der Verlängerung der nördlichen Grenze der Parzelle 432, von dort
nach Süden entlang der westlichen Grenzen des Flurstückes 429 und
430 sowie der südlichen Grenze des Flurstückes 430.
Im Osten:
von der ostwärtigen Grenze des Flurstückes 430 und 429
- einstimmig 18. Bebauungsplan Nr. 09.01 'Kloster Benden'
hier: Offenlegungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
- Yorlage-Nr. 181/85 ai-
- Ä-
Dr. Hackstein gibt zu Protokoll, daß der Text zum Bebauungsplan Nr. 09.01 "Kloster Benden"
um die Festsetzung der Nachpflanzungen als Sammelausgleichsmaßnahme fiir Eingriffe auf dem
Flurstück 1923 ergänzt und die entsprechenden Baumarten fiir die Obstwiese benannt werden. In
der Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 09.01 werden die Maßnahmen
festgeschrieben und die Kostenverteilung geregelt.
Der Rat beschließt, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. 1 S.
2253) in der jetzt gültigen Fassung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 09.01
'Kloster Benden' einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung zum
Bebauungsplan unter Berücksichtigung der genannten Ergänzungen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Kierberg, Flur 2 und Flur 5 und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden:
durch die Bergstraße
im Osten:
durch die Straße 'Kloster Benden'
im Süden:
durch die Straße Kloster Benden, die Grubenstraße und die
Klosterstraße
im Westen:
durch die Manenstraße und die Barbarastraße.
- einstimmig -
C43
21
19. 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 77
'Gruhlwerk II/Brücke L 18 4'
hier: Offenlegungsbeschluß
Bezug: PStA 15.4.97
- Vorlage-Nr. 403/79 y Bortlisz-Dickhoff(Grüne) weist daraufhin, daß seine Fraktion dem Beschlußentwurfnicht folgen
könne, da im Zuge des Ausbaues dieses Brückenbauwerkes auf 3 Fahrspuren die Ost-WestQuerung Brühls entscheidende Strömungswiderstände verliere, dadurch attraktiver werde und zu
einer Belastung der Bevölkerung der Römerstraße fuhren werde.
Der Rat beschließt gemäߧ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)
in der jetzt gültigen Fassung die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
77 'Gruhlwerk !I/Brücke L 184' sowie der Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 betriffi Flächen in der Gemarkung V ochem, Flur 4,
der Flurstücke 712, 536 und 695 von ihrer südlichen Grenze bis zu einer Linie, die 30,00 m parallel
zu der Verbindungslinie der Polygonpunkte 2, 20 und 40 liegt.
Abstimmungsergebnis: 38 : 4
20. 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
(im Teilbereich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik/westlich Bergerstraße)
hier: erneuter Offenlegungsbeschluß
Bezug: PStA 18.3.97
- Vorlage-Nr. 37/96 b -
-Ä-
Dr. Hackstein gibt zu Protokoll, daß der Erläuterungsbericht aufS. 2, Punkt 3 wie folgt neu
formuliert werden muß:
"3. 0 Planungserfordernis:
Bereits bei der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 06.04 "Wohnwertpark,
ehemalige Zuckerfabrik" war erkennbar, daß die Umsetzung dieser Planung eine entsprechende
Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich machen würde, nachdem sich die vorgesehenen
Flächennutzungen gegenüber dem gültigen Flächennutzungsplan (FNP 94) verschoben haben. Da
es sich bei dem Wahnwertpark um einen dringenden Wahnbedarf handelte, wurde von der im § 1
Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht, den V+E-Plan vor der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen
und der Bezirksregierung zu der in diesem Fall erforderlichen Genehmigung vorzulegen. Eine
Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde war hierbei nicht zu
befiirchten.
Mit dem vorliegenden Änderungsverfahren soll nun dem Gebot der Entwicklung der
Bebauungspläne und V+E-Pläne aus dem Flächennutzungsplan Rechnung getragen werden."
044
22
Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 8.12.1986 (BGBI. I S. 2253) -in der jetzt
gültigen Fassung - die erneute öffentliche Auslegung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes
unter Berücksichtigung der genannten Änderung aufS. 2, Punkt 3 des Erläuterungsberichtes.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 24 und beinhaltet Teilflächen des Geländes der
ehemaligen Zuckerfabrik Brühl, westlich der Bergerstraße.
Der Planbereich ist zum Großteil deckungsgleich mit den Plangebietsgrenzen des Vorhaben- und
Erschließungsplanes Nr. 04.06 "Wohnwertpark". Die genauen Abgrenzungen ergeben sich
aufgrund der planensehen Darstellung, die Anlage zu diesem Beschlußentwurf ist.
- einstimmig 21. Altenpflegeheim Liblarer Straße
I. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94)
II. Bebauungsplan Nr. 08.06 'Festplatz Liblarer Straße/Altenpflegeheim'
Bezug· PStA 15.4.97
- Yorlage-Nr. 57/94 e-
- Ä-
Vor Eintritt in die Beratungen macht Dr. Hackstein darauf aufinerksam, daß auf den S. 1 und 5 der
Vorlage (C2/C3) folgendes zu ergänzen ist: "Seitens des staatlichen Umweltamtes Köln sind
gleichlautende Bedenken (C2/C3) mit Schreiben vom 10.4.1997 vorgebracht worden, wie sie die
Untere Wasserbehörde bereits vorgetragen hat. Die Abwägung erfolgt analog der Bewertung der
Bedenken des Erftkreises."
~
(SPD) fuhrt aus, daß seine Fraktion dem Bau des Altenpflegeheimes an der Liblarer Straße
zustimme, da man dies dem Johannesstift bereits seit Jahren nahegelegt habe. Die Auffassung, daß
kein Bedarffiir weitere Pflegeplätze bestehe, werde seitens seiner Fraktion nicht geteilt. Vielmehr
bestärkten die jüngst vom Kämmerer vorgelegten Zahlen die Richtigkeit der Entscheidung. Die
Größe des Heimes könne nicht vorgeschrieben werden; dies sei Sache des Investors, der eine sich
lohnende Kalkulation vornehmen müsse. Gerade fiir Brühler Bürger sei die Bereitstellung
kostengünstiger Altenplätze sehr wichtig, damit auch sie ihren Lebensabend in ihrer bisherigen
Heimat verbringen könnten.
Weber (Grüne) gibt bekannt, daß seine Fraktion den Bebauungsplan ablehne.
Zum einen würden die Vorgaben des Landespflegegesetzes nicht beachtet; hier sei
festgeschrieben, daß neu zu errichtende Altenpflegeheime nur noch eine Größenordnung von 40
bis 80 Plätzen aufweisen dürften. Das hier geplante Heim habe jedoch eine Bettenkapazität von
über 100 Plätzen.
Zum anderen würden die durch das Pflegegesetz eingetretenen Änderungen nicht berücksichtigt.
So gebe es sehr widersprüchliche Aussagen darüber, wie sich der Pflegebedarf im Jahre 2000
darstellen wird. Die Berechnung des Bedarfs, mit dem hier argumentiert werde, sei nicht
nachvollziehbar.
Unbestritten sei, daß z.Z. noch ein gewisser Bedarf an Pflegeplätzen bestehe; die hier vorgesehene
Größenordnung sei jedoch unverantwortlich.
Schmidt (CDU) stellt fest, daß es keinerlei Zweifel an einem bestehenden Bedarf an Pflegeplätzen
gebe, zum einen wegen der neu vorgelegten Zahlen, zum anderen aufgrund der Tatsache, daß
wegen der Modernisierungsmaßnahmen im Johannesstift 30 Plätze wegfielen. Er hebt nochmals
hervor, daß die Unterbringung sehr preisgünstig angeboten werden könne und insbesondere fiir
Brühler Bürger zur Verfugung stehe.
045
-23Schmitz, H. (BVB) zeigt sich ebenfalls erfreut über die Bereitstellung preisgünstiger
Altenpflegeplätze an der Liblarer Straße. Er hoffe, daß das Verfahren zügig durchgefuhrt werde.
I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende
Anregungen und Bedenken:
A) Bund fur Umwelt und Naturschutz, Deutschland BUND mit Schreiben vom 18.02.97
Der Anregung zu A 1 wird gefolgt.
Der Anregung zu A 2 wird zurückgewiesen.
B) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. LNU mit
Schreiben vom 05.03.97
Die Anregung wird zurückgewiesen.
C) Landrat des Erftkeises mit Schreiben vom 17.03. 97
Staatliches Umweltamt Köln mit Schreiben vom 10.04.97
Die Anregungen zu C 1 und C 3 werden zurückgewiesen, der Anregung zu C 2 wird
gefolgt.
1. Herr Peter Holland, Senecaweg 11
Die Bedenken zu 1.1 werden zurückgewiesen, der Anregung zu 1.2 wird gefolgt.
2.
Senioren-Residenz, Brühl
Schillerstr. 2-4
Senioren-Residenz, Brühl
Bonnstr. 2 d
mit gleichlautenden Schreiben vom 28.02.97
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
3. Frau Hildegard Gehrmann, Römerstr. 123
Herr Rarnon Gehrmann, Römerstr. 123
Herr Ekkehard Crombach, Liblarer Str. 64
Frau Marion Crombach, Liblarer Str. 64
Frau Michaela Marx, Liblarer Str. 64
Herr Arno Marx, Liblarer Str. 64
Herr RolfLatz, Liblarer Str. 64
alle mit gleichlautendem Schreiben, eingegangen am 12.03.97.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
4. Herr Johannes Doerer, Liblarer Str. 64
Herr Steffan Weyand, Liblarer Str. 64
Herr Joachim Schäfer, Liblarer Str. 64
Frau Claudia Schäfer, Liblarer Str. 64
Frau Helene Schumacher, Liblarer Str. 64
Herr Peter Schumacher, Liblarer Str. 64
W.E. Greenhil, Liblarer Str. 64
046
-24W.E. Greenhill, Liblarer Str. 64
Herr und Frau Bemd u. Erni Vorrenhagen, Liblarer Str. 37
Herr und Frau Josefu. Elke Vorrenhagen, Liblarer Str. 37
alle mit gleichlautendem Schreiben, eingegangen am 12.03.97
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
5. Frau Anna Huppertz, Vorsitzende des Heimbeirates des Altenpflegeheimes der SeniorenResidenz Alte Bonnstraße 2 d
Frau Lilo Matzat, Vorsitzende des Heimbeirates der Bewohner der
Senioren-Residenz Schillerstraße 2 - 4
beide mit gleichlautendem Schreiben vom 05.03.97
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
6. Herr Dr. Hans Hermann Remagen, Arminiusweg 4
mit Schreiben vom 09.03.97 und 18.03.97
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
7. Frau Erika Brühl, Liblarer Str. 61 e mit Niederschrift vom 12.03.97
Die Bedenken werden zurückgewiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
8. Eheleute Günter und Erika Brühl, Liblarer Str. 61 e
mit Schreiben vom 13.03.97
Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen.
9. Herr RalfWeidenbach, Liblarer Str. 61 d
mit Schreiben vom 16.03.97
Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen.
10. Herr Franz und Frau Meta Gruber, Tacitusweg 7
mit Schreiben vom 11.03. 97
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
11. Eheleute Bemd u. Erni Yorrenhagen, Liblarer Str. 37
mit Schreiben vom 17.03.97
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
II. Der Rat beschließt, die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94) nach erfolgter
Offenlegung der Höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1
Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung zur
Genehmigung vorzulegen und nimmt den Erläuterungsbericht zur Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Kenntnis.
III. Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung
047
-25die Ergänzung des Textes des Bebauungsplanes Nr. 08.06 bezüglich der max. Gebäudehöhe
von 87,00 m überNN.
IV.
Der Rat beschließt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986
(BGBI. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 08.06 als Satzung
und nimmt die Begründung zum Bebauungsplan zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 37: 3
(Kranz (Grüne) und Hepp (CDU) bei der Abstimmung nicht anwesend)
22. Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung)
hier: Bereich 'Uhlstraße', 'Mühlenstraße'
Bezug: PStA 15.4.97
- Vorlage-Nr. 128/87 xDer Rat beschließt gemäߧ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO
NW)vom07.03.1995 (GV. NW, Nr. 29 vom 13.04.1995, S. 218) i.V.m. den§§ 7 und 41 Abs.
1 f der Gemeindeordnung fur das Land NW (GO NW i.d.F. der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NW 1994, S. 666) die als Anlage beigefugte Gestaltungssatzung fur den
Bereich südliche Uhlstraße und Mühlenstraße.
- einstimmig 23. Umbesetzung in Ausschüssen
23 .1 Schulausschuß
Der Rat beschließt folgende Umbesetzung im Schulausschuß:
CDU
SPD
Frau Billig fur Herrn Hinsein
Frau Salvador fur Herrn Wunderlich
- einstimmig 24. Mitteilungen
24.1 Beteiligungsbericht gern. § 112 Abs. 3 GO NW
- Vorlage-Nr. 115/95 aDer Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Kanschat (SPD) weist daraufhin, daß aus dem Beteiligungsbericht hervorgehe, daß außer Frau
Westphal keine Ratsfrau in den aufgefiihrten Gremien vertreten sei. Sie bittet darum, künftig bei
der Besetzung auch Frauen zu berücksichtigen.
048
-2625. Anfragen
25. 1 Friedhofssatzung
Klug (CDU) fragt, ob es richtig sei, daß nach der Friedhofssatzung z.B. fiir den Friedhof an der
Kirche in Brühl-Vochem seit 1991 keine Marmoreinfassungen mehr vorgenommen werden
dürften. Diese Vorschrift sei fiir den Bürger nicht nachvollziehbar. Er hätte gerne gewußt, ob die
Friedhofssatzung seitens der Verwaltung überarbeitet und den zuständigen Ausschüssen
vorgelegt werde.
Der Bürgermeister bestätigt, daß diesbezüglich viele Anfragen eingingen. Diesen Anfragen müsse
man sich stellen und im politischen Raum nochmals darüber diskutieren, ob das bisher seitens des
Rates dargestellte Ziel, Waldfriedhöfe zu schaffen, weiter verfolgt werden solle oder ob diesem
Ziel Steineinfassungen nicht entgegenstünden. Er sagt Vorlage zu.
25.2 Parkplatz neuer Baumarkt in Brühl-Ost
Meyers (CDU) erinnert daran, daß die Baugenehmigung mit der Auflage, wasserdurchlässiges
Pflaster zu verwenden, erteilt worden sei. Mit Unterstützung des Erftkreises habe sich der
Bauherr nun über diese Vorschrift hinweggesetzt. S. E. könne der Kreis so nicht mit der Stadt
Brühl verfahren.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
25.3 Verkehrsanbindung des neuen Baumarktes in Brühl-Ost
Meyers (CDU) weist daraufhin, daß das Zwischenstück zwischen Kreisel und Abfahrt bis heute
noch nicht fertiggestellt sei. Dies sei Aufgabe der Stadt Brühl. Der Zustand fiir Brühl-Ost sei
nicht mehr tragbar.
Der Bürgermeister erwidert, daß die Arbeiten in Kürze erledigt würden.
25.4 Brunnen Pastoratstraße/Kempishofstraße
~ (CDU) fragt, welche Kosten das Bohren nach Wasser an diesem Brunnen verursacht habe
und ob es richtig sei, daß das Mauern des Brunnens fast 10.000,00 DM gekostet habe.
Der Bürgermeister antwortet, daß dies eine Aktion der Stadtwerke gewesen sei. Er könne nicht
sagen, wer diese angeordnet und was sie gekostet habe.
Küster (CDU) hält dem entgegen, daß das Mauern nicht Aufgabe der Stadtwerke gewesen sei.
Der Bürgermeister sagt diesbezüglich schriftliche Beantwortung zu.
25 5 BriefBürgermeister an Frau Küster
Küster (CDU) nimmt Bezug auf den an sie gerichteten Brief des Bürgermeisters, in dem dieser
ihre Presseinformation rüge und ihr vorwerfe, vorsätzlich falsch zitiert zu haben. Sie erklärt, daß
sie das der Presse gelieferte Zitat wörtlich und richtig wiedergegeben habe. Herr Mengel sei
Bürgermeister aller Bürger; sie frage sich, warum er nicht auch ihre Stellungnahme gehört habe,
bevor er der Presse mitteile, daß sie vorsätzlich, d. h. bewußt und gewollt, falsch zitiert habe.
049
-27Der Bürgermeister führt aus, daß sein Mitarbeiter das Gespräch mit Frau Küster in einem
Aktenvermerk genau wiedergegeben habe. Anhand dieser Aktennotiz ließe sich feststellen, daß
eine derartige Behauptung seitens des Mitarbeiters nicht erfolgt sei. Im übrigen sei es falsch, "die
Verwaltung" zu zitieren, wenn man einen Mitarbeiter in einem Privatgespräch nach seiner
persönlichen Meinung frage. Die persönliche Meinung eines Mitarbeiters sei völlig irrelevant und
habe nichts mit der Verwaltungsmeinung zu tun.
Küster (CDU) weist daraufhin, daß der Aktenvermerk, den sie ebenfalls in Kopie erhalten habe,
14 Tage nach dem besagten Gespräch gefertigt worden sei. Vor allen Dingen wehre sie sich
jedoch gegen den Begriff "vorsätzlich".
Schmidt (CDU) stellt fest, daß der Bürgermeister sich bereits zum zweiten Mal die Darstellung
eines Einzelnen zu eigen mache und damit an die Öffentlichkeit gehe.
Laut Pressebericht habe der Bürgermeister nun eine Anweisung an alle Mitarbeiter gegeben, in
Bürgersteiggesprächen künftig keine Auskünfte mehr zu Verwaltungsangelegenheiten zu geben.
Dies sei sehr mißverständlich, da man immer sehr stolz darauf gewesen sei, daß man in Brühl
eine transparente und bürgernahe Verwaltung habe. Bisher sei es so auch möglich gewesen,
einzelne Mitarbeiter anzurufen, um Auskünfte zu erhalten.
Er bittet, ihm die Anweisung des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit zur Kenntnis zu geben.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
25 6 Leuchtstrahl der Gaststätte Pompidu
Schmidt (CDU) nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Zeitungsberichte; danach sei in dieser
Angelegenheit bereits eine gerichtliche Entscheidung gefallen. Er bittet, ihm diese
Entscheidungen, auch wenn sie nach Ansicht der Verwaltung nicht einschlägig sind, zur Kenntnis
zu geben.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
25.7 BausteHle Obermühle
Hinsein (CDU) kritisiert, daß er die in dieser Angelegenheit erbetene Information immer noch
nicht erhalten habe. Die Baustelle sei fur viele Bürger vollkommen unverständlich. Zum einen sei
auf der Wiese erst vor 2 Jahren ein Baum gepflanzt worden im Zusammenhang mit der Aktion
"Unser Dorf soll schöner werden". Zum anderen sei entgegen der Aussage, daß fur die
Baumaßnahme lediglich ein Stück der Wiese genutzt werde, die gesamte Fläche in Anspruch
genommen.
Darüber hinaus hätte er gerne gewußt, warum, statt die gesamte Fahrbahn zu sperren, nicht nur
eine Spur gesperrt worden sei. Wahrscheinlich befurchte man dort eine Absackung; die
ausgesprochene Genehmigung sei von daher ebenfalls vollkommen unverständlich.
Abschließend weist er auf die suspekte Verkehrsbeschilderung hin, die z.B. keinen Hinweis auf
die Sackgasse enthalte.
Zu dem gesamten Fragenkomplex bittet er um schriftliche Beantwortung.
Dr. Hackstein fuhrt aus, daß die Anfrage im Detail so kurzfristig nicht habe beantwortet werden
können. Sie werde jedoch einen Baukontrolleur beauftragen, die beschriebenen Zustände zu
überprüfen.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
050
-28-
25 8 Verkehrsproblem Brühl-Ost
Busch (CDU) verweist nochmals auf das erhebliche Verkehrsaufkommen durch den neuen
Baumarkt. Es habe sich ein erheblicher Rückstau bis in die Schildgesstraße hinein gebildet, der
durch das dort erlaubte Parken auf der Straße noch verstärkt worden sei. Er regt an, bis zur
Lösung des Problems das Parken auf der Schildgesstraße zu untersagen. Der Zustand sei sehr
gefährlich und unhaltbar, da Fußgänger auf dem Bürgersteig durch Lkw' s gefährdet würden.
Der Bürgermeister bestätigt, daß der Zustand sehr beklagenswert sei. Zu Bedenken sei jedoch,
daß heute der 1. Eröflhungstag des neuen Baumarktes gewesen sei. Er hoffe, daß sich der
Zustand in den nächsten Tagen verbessere. Man werde die dortige Situation beobachten und ggf
fur eine Entschärfung sorgen.
~
(CDU) ergänzt, daß die Verkehrssituation in diesem Bereich bisher schon unerträglich
gewesen sei. Er gehe nicht davon aus, daß sich die Anzahl der Kunden in den nächsten Tagen
wesentlich reduziere. Von daher stelle sich die Frage, ob man hier nicht fur die Dauer von 2 bis
3 Wochen durch geeignete Maßnahmen eine Entschärfung erreichen könne.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
25.9 Kleiderkisten "Humana"
Billig (CDU) fragt, inwieweit die Stadt Brühl an der Aufstellung der Kleiderkisten zum einen
durch Aufstellungsgenehmigungen, zum anderen durch die Bereitstellung städtischer
Grundstücke beteiligt sei. Sie weist darauf hin, daß hierdurch den gemeinnützigen Sammlungen
der Boden entzogen werde.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
25.10 Fahrradständer Bundesfinanzakademie/Fachhochschule
Heck (SPD) fragt, ob es richtig sei, daß auf dem gesamten Areal kein Fahrradständer zur Ver
fugung stehe.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
25.11 Städtische Informationen fur Besucher von Bundesfinanzakademie bzw. Fachhochschule
Heck (SPD) hat den Eindruck, daß die Kommunikation zur Stadt Brühl noch nicht hinreichend
funktioniere. So seien im Studienilihrer lediglich 1 1h Seiten mit Brühler Adressen aufgefuhrt,
wobei es sich nicht einmal um die wichtigsten handele. Sie regt an, z.B. in der Finanzakademie
einen städtischen Schaukasten zur Information über kulturelle Termine aufzuhängen.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
25 12 Parkplatz - Stellplatz Bortlisz-Dickhoff (Grüne) fragt, ob es in rechtlicher Hinsicht einen Unterschied gebe zwischen
dem Begriff Parkplatz und der Bezeichnung Stellplatz. Ein Parkplatz sei s. E. eine
zusammenhängende größere Fläche von Stellplätzen. Wenn man von dem Wegfall von
Stellplätzen spreche, bedeute das nicht, daß Parkplätze wegfielen.
Darüber hinaus fragt er, ob es richtig sei, daß in der Wallstraße zwischen Kempishofstraße und
-29Schützenstraße nicht 3, sondern lediglich 2 bzw. 1 Y2 Stellplätze entfallen sind fiir den
Fortschritt, daß Fahrradfahrer den Bereich nun wesentlich geschützter benutzen könnten.
Der Bürgermeister beantwortet beide Fragen mit 'ja".
25.13 Anfragen an die Verwaltung
Westphal (SPD) nimmt Bezug aufdie diesbezügliche Anfrage von Schmidt (CDU) (s. TOP 25.5).
Sie berichtet von ihren Erfahrungen, daß sie erst 3 Tage lang Bürgermeisterin gewesen sei, als
sie eine Anweisung des damaligen Stadtdirektors bekommen habe, sämtliche Anfragen ihrerseits
über den Stadtdirektor zu richten. Wenn sie sich hieran nicht gehalten hätte, habe der
Stadtdirektor angekündigt, seine Mitarbeiter anzuweisen, ihr keine Auskunft zu geben.
25.14 Thüringer Platz
Kanschat (SPD) berichtet von einem Anrufer, der sich bitter über die Zustände auf dem
Thüringer Platz beklagt habe. Dort trieben Jugendbanden in den Abendstunden ihr Unwesen,
bedrohten Passanten und Anwohner und beschädigten die Anlagen. Die am Thüringer Platz
wohnenden Familien lebten in ständiger Angst, da Ordnungsamt und Polizei sich wohl
gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben würden. Sie fragt, ob die Verwaltung über die
Ernsthaftigkeit dieser Vorgänge informiert sei und was man unternehmen könne, um hier mehr
Sicherheit fiir die Anwohner zu erreichen. Es müsse kurzfristig unbedingt etwas geschehen.
Der Bürgermeister weist in diesem Zusammenhang daraufhin, daß die Kriminalstatistik fiir Brühl
erfreulicherweise in den letzten Jahren erheblich rückläufig sei. Die Vorgänge auf dem Thüringer
Platz wolle er jedoch nicht verharmlosen, sondern selbstverständlich ernst nehmen. Abschließend
sagt er schriftliche Beantwortung zu.
25.15 Anschüttung See Phantasialand
Hinsichtlich der großen Auswirkungen dieser Maßnahme fiir Brühl fragt Bengsch (SPD) ob zu
diesem Thema eine Vorlage fiir den PStA erstellt werden könne.
Der Bürgermeister sagt Vorlage zu.
25.16 Briefe von Bürgern an die Stadtverwaltung
Wunderlich (SPD) fragt, inwieweit Schreiben von Bürgern an die Verwaltung dem
Briefgeheimnis, dem Datenschutz, den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem
Vertrauensschutz unterliegen würden. Darüber hinaus hätte er gerne gewußt, ob städtischerseits
gefertigte Kopien so gekennzeichnet werden könnten, z.B. durch ein Wasserzeichen, daß die
Herkunft dieser Kopien jederzeit feststellbar sei.
Der Bürgermeister fuhrt aus, daß bei Schreiben von Bürgern an die Verwaltung bisher ein Schutz
in jeglicher Hinsicht gewährleistet gewesen sei. Er werde sich dafiir einsetzen, daß dies auch
künftig so bleibe.
Zur zweiten Frage teilt er mit, daß die technische Machbarkeit sicherlich bestehe. Der Hinweis
auf die Stadt Brühl reiche jedoch nicht aus; vielmehr müsse dann eine namentliche "Gravur"
vorgenommen werden. Der hiermit verbundene Aufwand stehe jedoch in keinem Verhältnis zu
der geforderten Vereinfachung der Verwaltungsarbeit
-30-
25.17 Einrichtung eines Fachraumes im Dachgeschoß der Grundschule Brühl-Badorf
Dr. Petran (SPD) fragt nach der Machbarkeit dieses Vorschlags.
Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu.
;f'i
\L.: ...... \.'8'
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW.
2020), der§§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW. 610) und
des§ 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NW. S. 926/SGV.NW. 77) in Verbindung mit
der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl vom 01.07.1996 hat der Rat der Stadt Brühl
in seiner Sitzung am 21.04.1997 folgende Satzung beschlossen:
§1
Anschlußbeitrag
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der
öffentlichen Abwasseranlage, soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der
Stadt zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen einmaligen
Anschlußbeitrag.
§2
Gegenstand und Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen werden können und für die
a)
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden können,
-2-
b)
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen
Enwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Awasseranlage tatsächlich angeschlossen,
so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1
nicht vorliegen.
§3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1) Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche. Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:
a)
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der
Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von35m von
der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstückes.
Bei darüber hinausgreifender baulicher oder gleichartiger Nutzung des
Grundstückes ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu beachten. ln diesem
Fall ist die Grundstücksfläche bis zur hinteren Grenze der Nutzung zu
berücksichtigen.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen,
bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Die Flächenbeschränkung findet keine Anwendung auf Grundstücke, die
gewerblich oder industriell genutzt werden.
(3) Die der Verteilung zugrundezulegende Grundstücksfläche wird entsprechend des
unterschiedlichen Maßes der Nutzung vervielfacht mit:
a)
b)
c)
d)
1,0 bei
1,3 bei
1,5 bei
1,6 bei
einer Bebaubarkeil
einer Bebaubarkeil
einer Bebaubarkeil
einer Bebaubarkeil
mit 1 Vollgeschoß,
mit 2 Vollgeschossen,
mit 3 Vollgeschossen,
mit 4 und 5 Vollgeschossen,
C60
-3e)
f)
1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen,
0,5 bei Gemeinbedarfsgrundstücken in beplanten Gebieten und im unbeplanten
lnnenbereich, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht
oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen
bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände,
Kirchengrundstücke ).
(4) Als Geschoßzahl nach Abs. 3 gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächenund Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch das
3,5-fache, wobei sich ergebende Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
ausgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder
zugelassen, so ist diese zugrundezulegen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige
Baumassenzahl oder die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(5) Wenn kein Bebauungsplan besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht
enthält, so ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei
unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die
Anlage erschlossenen Grundstücken überwiegend vorhandenen Vollgeschosse
maßgebend.
(6) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar,
werden je angefangene 3,00 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet.
Nebenanlagen wie Schornsteine, Silos usw. werden nicht berücksichtigt.
(7) Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt
werden können, gelten als 1-geschossig bebaubar.
(8) Grundstücke, auf denen nur Garagen (Hoch- oder Tiefgaragen) oder Stellplätze
gebaut werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke.
U61
-4-
(9) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die unter Abs.
3 genannten Verhältniszahlen um 50 % erhöht:
a)
bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe,
b)
bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan
eine Nutzung, wie die unter Buchst. a) genannten Gebiete, vorhanden oder
zulässig ist,
c)
bei Grundstücken außerhalb der unter Buchst. a) und b) bezeichneten Gebiete,
die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B.
Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Fernmelde-, Bahn-, Krankenhausund Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen
überwiegt.
Liegt eine Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die
tatsächlich so genutzt Fläche als Geschoßfläche.
(1 0) Der Anschlußbeitrag wird gesondert für den Schmutzwasser- und den
Niederschlagswasseranschluß erhoben.
a)
Der Anschlußbeitrag für den Schmutzwasseranscluß errechnet sich wie folgt:
Grundstücksfläche x Verhältniszahl x Kostenzahl für den Schmutzwasseranschluß
= Anschlußbeitrag für den Schmutzwasseranschluß.
b)
Der Anschlußbeitrag für den Niederschlagswasseranschluß errechnet sich wie
folgt:
Grundstücksfläche x Kostenzahl für den Niederschlagswasseranschluß
Anschlußbeitrag für den Niederschlagswasseranschluß.
=
(11) Die Kostenzahlen betragen:
a) für den Schmutzwasseranschluß
6,23 DM
b) für den Niederschlagswasseranschluß
4,05 DM
Die Kostenzahlen sollen alle 3 Jahre überprüft werden und erforderlichenfalls durch
Änderungssatzung neu festgesetzt werden.
062
-5(12) Treten nachträglich durch Hinzuerwerb einer Fläche, für die noch keine
Beitragspflicht bestand, Änderungen der möglichen Bebauungstiefe oder der
Verhältniszahl durch eine höhere Bebauungsmöglichkeit für den Beitragsmaßstab
erhebliche Veränderungen ein, so entsteht für die Änderung eine zusätzliche
Beitragspflicht Für die Berechnung der Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ist
lediglich der Umfang der nachträglichen Änderung maßgeblich.
§4
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen werden kann; dies gilt auch für Teilanschlüsse im
Sinne des§ 3 Abs. 10. Im Falle des§ 3 Abs. 12 entsteht die Beitragspflicht in dem
Zeitpunkt, in dem die Veränderung rechtswirksam wird.
(2) Im Falle des§ 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens
jedoch mit dessen Genehmigung.
§5
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, treten an die Stelle der Eigentümer oder Eigentümerinnen die
Erbbauberechtigten.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften gesamtschuldnerisch.
(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümerlinnen entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.
063
-6-
§6
Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.
§7
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur
Deckung der Kosten und der Verbandslasten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).
§8
Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz
(1) Die Gebühr im Sinne des § 7 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge des
Schmutzwassers berechnet,
das der öffentlichen Abwasseranlage von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen
Wasserversorgungsanlagen
nachgewiesenen
auf
dem
zugeführten
Grundstück
Wassermengen
verbrauchten
und
abzüglich
der
zurückgehaltenen
Wassermengen.
(3) Berechnungseinheit für die Wassermenge ist die Gebühr für 1 cbm
Schmutzwasser.
Der Berechnung der laufenden
Benutzungsgebühr werden
zugrundegelegt
a)
für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgung:
die für die Erhebung der Wassergelder lt. Wassermesser zugrundegelegte
Verbrauchsmenge.
b) für die Wassermenge aus eigenen Versorgungsanlagen:
die von eingebauten Wassermessern angezeigte Wassermenge.
064
-7Die Anschlußberechtigten haben der Stadt auf Anforderung den prüfungsfähigen
Nachweis vorzulegen, welche Wassermengen ihren Grundstücken zum Verbrauch
zugeführt und als Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage weitergeleitet
wurden.
(4) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt
die aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte
Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenberechnung.
(5) Auf Verlangen der Stadt sind die aus den eigenen und öffentlichen Anlagen
gewonnenen und die der öffentlichen Abwasseranlage angeblich nicht zugeführten
Schmutzwassermengen
durch
Maßvorrichtungen
nachzuweisen,
welche
die
Gebührenpflichtigen auf ihre Kosten einzubauen haben. Sie müssen von der Stadt als
zuverlässig anerkannt sein und von ihr überwacht werden.
Haben Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen die zugeführten
Schmutzwassermengen nicht durch einen Wassermesser ermittelt, so ist die Stadt
berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Schmutzwassermenge zu schätzen.
(6) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen ist innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes {§
10 Abs. 1) geltend zu machen; der Nachweis obliegt den Gebührenpflichtigen. Von
dem Abzug ausgeschlossen sind:
a)
Wassermengen bis 20 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend
wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
b)
das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c)
das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
d)
das zur Speisung von privaten Schwimmbecken verbrauchte Wasser,
e)
das zur Sprengung von Gartenflächen verwendete Wasser,
Sprangfläche 500 qm nicht übersteigt.
soweit die
-8-
(7) Als laufende Benutzungsgebühren werden für Schmutzwassermengen je cbm 3,86
DM erhoben. Die Benutzungsgebühren werden jährlich abgerechnet. Die Stadt ist
berechtigt, jeden Monat Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen
Jahresgebühr zu erheben. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen wird die
voraussichtliche Jahresgebühr in der Regel auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs errechnet.
(8) Für industrielles und gewerbliches Schmutzwasser, deren genehmigte Ableitung
oder Reinigung der Stadt besondere Kosten verursacht, ist eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen (Starkverschmutzerzuschlag). Für den Bemessungsmaßstab gelten die
Abs. 1 bis 6 entsprechend. Die Zusatzgebühr wird von der Stadt unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades des Abwassers festgesetzt.
(9) Bei Neuanschluß und bei wesentlichen Änderungen in der Nutzung eines
Grundstückes wird der Wasserverbrauch geschätzt.
Der Schätzung
liegen
Erfahrungswerte oder auf zwölf Monate hochgerechnet Verbrauchsmengen kleinerer
Zeiträume zugrunde. Die Vorauszahlungen werden abgerechnet, sobald der erste
Jahreswasserverbrauch ermittelt wurde.
§9
Oberflächenwassergebühren
Für die Ableitung von Niederschlagswasser wird eine Oberflächenwassergebühr
erhoben. Die Gebühren bemessen sich nach der bebauten oder sonst befestigten
Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die
öffentliche Abwasseranlage gelangt (angeschlossene Grundstücksfläche); als
angeschlossen gelten auch die befestigten Grundstücksflächen, von denen
Niederschlagswasser oberirdisch ohne Sammlung über öffentliches oder privates
Straßenland in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Gebühr beträgt für
angeschlossene Grundstücksflächen:
CG6
-91.
2.
3.
4.
5.
von
0 bis 50 qm jährlich
von
51 bis 100 qm jährlich
von
101 bis 150 qm jährlich
von
151 bis 200 qm jährlich
bei Flächen von mehr als 200 qm
gebührenpflichtiger Fläche je qm jährlich
0,00 DM
28,50 DM
85,50 DM
142,50 DM
1,14 DM
Innerhalb der Staffelwerte nach Nr. 1-4 werden Bruchteile eines Quadratmeters auf
volle Quadratmeter nach unten abgerundet. Bei Nr. 5 werden die Beiträge für jeweils
volle 10 qm erhoben, wobei Flächen bis zu 5,00 qm nach unten abgerundet, Flächen
ab 5,01 qm nach oben aufgerundet werden; es wird jeweils ein Grundbetrag in Höhe
des 50-fachen des Betrages nach Satz 3 Ziff. 5 als gebührenfrei abgesetzt.
§ 10
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zur
Schmutzwasserbeseitigung nach § 8 beginnt mit dem Zeitpunkt des Anschlusses; für
die Oberflächenwassergebühr nach§ 9 mit dem ersten Tag des Monats, der auf den
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Die Gebührenpflicht für die Nutzung zur Schmutzwasserbeseitigung endet mit dem
Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Die Gebührenpflicht für
die
Ableitung
von
Niederschlagswasser
endet
mit
dem
Wegfall
des
gebührenpflichtigen Tatbestandes. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monates,
so wird die Gebühr bis zum Ablauf des Monates erhoben, in dem die Veränderung
erfolgt.
(3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühren, so erhöhen oder
vermindern sich diese vom ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt.
- 10-
§ 11
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder Eigentümerinnen, wenn ein
Erbbaurecht bestellt ist, an deren Stelle die Erbbauberechtigten der angeschlossenen
Grundstücke, von denen die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht.
Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbrauchsberechtigte und sonstige zur Nutzung
des
Grundstücks
dinglich
Berechtigte.
Mehrere
Gebührenpflichtige
haften
gesamtschuldnerisch.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer oder die neue
Eigentümerin vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der
Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin
haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt
entstanden sind, in dem die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für
sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu prüfen.
§ 12
Fälligkeit der Gebühren
Alle Gebühren nach §§ 7 bis 9 sind innerhalb eines Monates nach Zugang des
Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für
die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen
Abgaben angefordert werden.
- 11 -
§13
Kostenersatz für die Grundstücksanschlußleitungen
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und laufende
Unterhaltung sowie Beseitigung der Grundstücksanschlußleitungen gemäß § 13 der
Entwässerungssatzung der Stadt Brühl zwischen den öffentlichen Abwasseranlagen
und der Grundstücksgrenze ist der Stadt zu ersetzen. Maßgeblich für die Höhe des
Kostenersatzanspruches sind die der Stadt für den jeweiligen Anschluß tatsächlich
entstandenen Kosten.
(2) Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlußleitungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3
der Entwässerungssatzung), so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung
berechnet.
(3) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung
(Fertigstellung) der Anschlußleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände
(Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird einen Monat
nach Zugang des Bescheides fällig.
(4)
Ersatzpflichtig
sind
diejenigen,
die zum
Zeitpunkt
des Zugangs
des
Kostenersatzbescheides Eigentümer oder Eigentümerinnen der Grundstücke sind, zu
denen die Anschlußleitungen verlegt sind. Sind Grundstücke mit Erbbaurechten
belastet, so sind an Stelle der Eigentümer oder Eigentümerinnen die Erbbauberechtigten ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
(5) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung (§ 13 Abs. 7 der
Entwässerungssatzung), so ist für Teile der Grundstücksanschlußleitung, die
ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer, die
Eigentümerin bzw.
der/die Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks
ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient,
sind die Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten
C69
- 12-
Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des
betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.
§ 14
Gebühren für Untersuchungen des Labors der Stadt Brühl
(1) Das Labor der Stadt Brühl führt Abwasser- und Bodenuntersuchungen durch.
(2) Zur Zahlung dieser Gebühren sind diejenigen verpflichtet, die die besondere
Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, beantragt
haben oder durch sie unmittelbar begünstigt werden.
(3) Wird eine unerlaubte Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage festgestellt,
haben die Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen bzw. diejenigen, die
einleiten, auch dann die Gebühren für die Untersuchung zu tragen, wenn sie die
Untersuchungen nicht beantragt haben.
(4) Für mehrere besondere Leistungen des Gebührentarifs werden die darin
vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Leistungen in
zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen.
(5) Haben mehrere Beteiligte eine besondere Leistung beantragt oder werden mehrere
durch sie unmittelbar begünstigt, sind diejenigen gebührenpflichtig, soweit die Leistung
sie betreffen.
(6) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(7) Es werden folgende Gebühren für die Inanspruchnahme des Labors der Stadt Brühl
erhoben:
- 13-
1.
Wasseruntersuchungen
1.1
Probenahmen
1.1.1
1.1.2
mit automatischem Probenahmegerät
je angefangene Stunde zuzüglich Gebühren
nach Ziff. 4 und 5
von Hand nach den Ziffern 4 und 5
1.2
Physikalische Untersuchungen
1.2.1
1.2.2
Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur
Durchsichtigkeit
6,00 DM
12,00 DM
12,00 DM
1.2.3
ph-Wert (elektrometrisch)
1.2.3.1 mit automatischem Meßgerät
je angefangene 24 Stunden
1.2.3.2 Einzelmessung
1.2.4
1.2.5
1.2.6
28,00 DM
15,00 DM
1.2.8
1.2.9
Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch)
Absetzbare Stoffe (volumetrisch)
Ungelöste Stoffe (gravimetrisch) bei
105 Grad getrocknet
Ungelöste Stoffe mit Glühverlust
(gravimetrisch)
Abdampfrückstand
Abdampfrückstand mit Glühverlust
1.3
Chemische Untersuchungen
1.3.1
1.3.2
1.3.3
BSB 5 Biochemischer Sauerstoffbedarf
Kaliumpermanganat-Verbrauch
CSB Chemischer Sauerstoffbedarf
84,00 DM
34,00 DM
66,00 DM
1.3.4
(photometrisch)
Ammonium
Nitrat
"
"
Chiarid
"
Cyanid
-"
Phosphat
"
Detergentien
"
Phenole
"
Chlor
Chromat
"
Metalle (photometrisch) je Element
nach Aufwand
40,00
40,00
27,00
66,00
27,00
46,00
39,00
27,00
39,00
1.2.7
1.3.4.1
1.3.4.2
1.3.4.3
1.3.4.4
1.3.4.5
1.3.4.6
1.3.4.7
1.3.4.8
1.3.5
17,00 DM
22,00 DM
36,00 DM
54,00 DM
36,00 DM
54,00 DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
54,00 DM
- 14-
2.
Bodenuntersuchungen
2.1
Probenahmen sh. 1.1.2
2.2
Rammsondierung (Künzelstab LRS) nach
DIN 4094 zur Feststellung der
Lagerungsdichte je m
2.3
2.4
2.5
3.
40,00 DM
Analyse der Korngrößenverteilung nach
DIN 18123 + ZTVE-StB 76 durch
Trockensiebung je Sieb
8,00 DM
Analyse der Korngrößenverteilung nach
DIN 18123 + ZTVE-StB 76 durch
Naßsiebung je Sieb
15,00 DM
Bestimmung der Feinkornanteile nach
Casagrande
42,00 DM
Zeitaufwand je angefangene Stunde
60,00 DM
Fachkraft
Die Gebühren nach Ziff. 3 werden neben
den Gebühren nach Ziff. 1.2 bis 1.3 nicht
gesondert erhoben.
4.
Benutzung von Fahrzeugen je km
5.
Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden Gebührentatbeständen erfaßt
sind, werden Gebühren nach Ziff. 3 berechnet zuzüglich der dabei entstehenden
Material kosten.
2,00 DM
§ 15
lnkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt
Brühl in Kraft.
072
- 15 -
Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Brühl vom 19.11.1974 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Bürgrme~
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Schriftführerin
073
Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die Benutzung
der Fernwärmversorgung
Nach den §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666/SGV NW 2023) hat
der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 21.04.1997 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Stadtwerke Brühl GmbH, ein Unternehmen der Stadt Brühl, betreiben in
bestimmten Gebieten der Stadt eine Fernwärmeversorgung.
§2
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Grundstücke, die innerhalb der
markierten Flächen auf dem anliegenden Lageplan liegen. Der Lageplan ist
Bestandteil der Satzung.
(2) Die in der Satzung für die Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen
gegebenen Vorschriften gelten entsprechend fürErbbau-und Nießbrauchberechtigte
sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
(3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine
besondere Hausnummer zugeteilt ist.
074
-2-
§3
Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer und jede Grundstückseigentümerin, der/die einen
Bauantrag für die Bebauung eines Grundstücks im Bereich dieser Satzung nach ihrem
lnkrafttreten stellt, ist verpflichtet, die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, an die
Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Brühl GmbH anzuschließen, wenn das
Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige
Fernwärmeleitung vorhanden ist. Die Stadt zeigt durch öffentliche Bekanntmachung
an, welche Straßen (Wege, Plätze) im Bereich dieser Satzung mit einer betriebsfertigen Fernwärmeleitung versehen sind.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt
wird, so ist jedes dieser Gebäude einzeln anzuschließen.
Auf Antrag können Baulichkeiten von dem Anschluß- und Benutzungszwang
ausgenommen werden, wenn sie mit einer anderen emissionsfreien Heizeinrichtung
betrieben werden.
(2) Für Baulichkeiten, die an die öffentliche Fernwärmeversorgung angeschlossen
sind, ist der gesamte Bedarf an Heizwärme ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern/dan Grundstückseigentümerinnen und allen Personen, die im Gebäude
wohnen oder sonst Wärme verbrauchen.
(3) Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer oder die
Grundstückseigentümerin auf Antrag befreit, wenn und so lange
auf einem Grundstück außer Heiz- auch Prozeßwärme benötigt wird,
ein Anschluß des Grundstückes zu einer unbilligen Härte führt,
die Befreiung der Stadtwerke Brühl GmbH wirtschaftlich zurnutbar ist und
C75
-3-
die
Befreiung
auch
unter
Berücksichtigung
der
Erfordernisse
des
Gemeinwohles, insbesondere ökologischer Belange, gerechtfertigt ist.
Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt
einzureichen.
§4
Antrag für den Anschluß
Die. Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz
sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin bei den Stadtwerken Brühl GmbH zu beantragen.
Der Antrag muß bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung
gestellt werden.
§5
Art der Benutzung
Nach der Zulassung erfolgen Anschluß und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluß an
das Wärmeversorgungsnetz der Stadtwerke Brühl GmbH (technische Anschlußbedingungen), die Modalitäten der Wärmelieferung sowie das Entgelt, das für den
Anschluß und die Benutzung zu entrichten ist.
§6
Verstoß gegen die Satzung
Bei Verstoß gegen dies Satzung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Anwendung.
-4-
§7
lnkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl
in Kraft.
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078
Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige
Benutzung von Wohngebäuden zur Unterbringung
obdachloser Personen in der Stadt Brühl
Aufgrund der§§ 7, 41 Abs. 1 Satz 1 fder Gemeindeordnung fur das Land Nordrhein-Westfalen,
i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW 2020), und der§§ 2,
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes fur das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April1991
(GV.NW. S. 214) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung vom 21.04.1997 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Stadt Brühl errichtet und unterhält Obdachlosenunterkünfte zur Aufnahme und in der
Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht
fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen.
(2) Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die Häuser
- Lupinenweg 1-49, 1a, 11a, 21a, 31a, 41a und
- Schützenstraße 24 (Erdgeschoß und 1. Obergeschoß).
Der Rat der Stadt Brühl kann durch Beschluß weitere Gebäude zu Obdachlosenunterkünften
bestimmen, mit der Folge, daß diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen.
(3) Die Obdachlosenunterkünfte sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
(4) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Brühl und den Benutzern/Benutzerionen ist
öffentlich rechtlich.
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- 2-
§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin erläßt fur die Obdachlosenunterkünfte eme
Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer und Benutzerinnen, das Ausmaß der
Benutzung und die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften regelt.
§3
Einweisung, Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis wird durch eine Einweisungsverfugung der Stadt Brühl als örtliche
Ordnungsbehörde begründet.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine bestimmte Obdachlosenunterkunft oder auf
Unterbringung in Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(3) Durch Einweisung und Aufuahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede(r) Benutzer/in
verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung zu beachten,
2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung beauftragten
Bediensteten der Stadt Brühl Folge zu leisten.
(4) Wird das Benutzungsverhältnis fur mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese fur
alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch. Erklärungen, deren Wirkungen die Personenmehrheit
berühren, müssen von oder gegenüber allen voll geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
Alle Benutzer/innen müssen Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten von
Haushaltsangehörigen oder Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten, die das
080
-3-
Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, fur und gegen sich gelten
lassen.
(5) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn
1. die Benutzer/innen anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfugung haben,
2. eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen geboten ist,
3. die Benutzer/innen schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Haus- und
Benutzungsordnung oder mündliche Weisungen (Abs. 3, Ziff 2) verstoßen haben,
4. die in Betracht kommende Unterkunft aufgehoben wird.
(6) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Ziff 3 sowie wenn die Benutzer/innen der Unterkunft länger als
zwei Monate mit der Zahlung der Benutzungsgebühren im Rückstand sind, kann die Stadt Brühl
das gewährte Obdach auf ein Mindestmaß beschränken.
(7) Die Benutzer/innen haben die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen, wenn die
Einweisung widerrufen wird. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
fur
das
Land
Nordrhein-Westfalen
zwangsweise
durchgesetzt werden. Die betroffenen Benutzer/innen sind verpflichtet, die Kosten einer
Zwangsräumung zu tragen.
(8) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der
den Benutzern/Benutzefinnen überlassenen Gegenstände an mit der Aufsicht und der Verwaltung
der Obdachlosenunterkunft beauftragte Bedienstete der Stadt Brühl.
§4
Benutzung der überlassenen Räume
( l) Zur Benutzung der zugewiesenen Räume sind nur die in der Einweisungsverfugung
081
- 4-
genannten Personen berechtigt. Die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen
Erlaubnis der Stadt Brühl. Dies gilt nicht fur Kinder, die während des Benutzungsverhältnisses
geboren werden.
(2) Die überlassenen Räume dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Brühl vorgenommen werden.
(4) Eigene Einrichtungsgegenstände können mit der Zustimmung der Stadt Brühl m die
Unterkunft gebracht werden.
(5) Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.
(6) Die Stadt Brühl kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung
vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzer/innen beseitigen und den früheren Zustand
wieder herstellen lassen.
(7) Die Stadt Brühl kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den
Anstaltszweck zu erreichen.
§5
Pflichten der Benutzer
Die Benutzer/innen sind verpflichtet,
1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen,
2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln,
3. die nach der Haus- und Benutzungsordnung zuständige Stelle der Stadt Brühl unverzüglich
von Schäden am Äußeren und Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu
unterrichten,
C82
- 5-
4. die von der Stadt Brühl fur die Unterkunft erlassene Haus- und Benutzungsordnung
einzuhalten.
§6
Verbote
Den Benutzern und Benutzerinnen ist untersagt,
1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise
Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Brühl,
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen,
3. Tiere in der Unterkunft zu halten,
4. Kraftfahrzeuge in der Unterkunft oder auf dem zur Unterkunft gehörenden Grundstück
außerhalb der vorgesehenen Stellplätze abzustellen,
5. in der Unterkunft Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen
vorzunehmen.
Ausnahmen nach den Nr. 3 bis 5 können nach vorheriger Zustimmung der Stadt Brühl in
besonders begründeten Fällen zugelassen werden.
§7
Betreten der Unterkünfte
Die Beauftragten der Stadt Brühl sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache mit den
Benutzern/Benutzerionen zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne
Ankündigungjederzeit betreten werden. Die Stadt Brühl behält fur diesen Zweck einen Zimmerbzw. einen Wohnungsschlüssel zurück.
083
- 6-
§8
Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Die Instandhaltung der städtischen Obdachlosenunterkünfte und der Hausgrundstücke obliegt
der Stadt Brühl.
(2) Die Benutzer und Benutzerinnen sind nicht berechtigt, auftretende Mängel aufKosten der
Stadt Brühl zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
§9
Rückgabe der Unterkunft
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer oder Benutzerinnen die
Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von den
Benutzern oder Benutzerinnen selbst nachgemachten, sind den Beauftragten der Stadt Brühl zu
übergeben.
§ 10
Haftung
(1) Die Stadt Brühl haftet gegenüber den Benutzern und Benutzerinnen nur fiir Schäden, die von
ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Die Benutzer und Benutzerinnen haften der Stadt Brühl fiir alle Schäden, die sie vorsätzlich
oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch fiir das Verschulden von Haushaltsangehörigen und
Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Für die Beseitigung von
Beschädigungen an Fensterscheiben haben die Benutzer/innen der betreffenden Wohnunterkunft
in jedem Falle selbst zu sorgen und zu haften.
(3) Die Benutzer/innen haften ferner fiir alle Schäden, die der Stadt Brühl oder nachfolgenden
Benutzern oder Benutzerinnen dadurch entstehen, daß sie die Unterkunft nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle
084
- 7-
Schlüssel übergeben haben.
(4) Schäden und Verunreinigungen, fur die die Benutzer oder Benutzerinnen haften, kann die
Stadt Brühl aufKosten der Benutzer/innen beseitigen lassen.
(5) Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
§11
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Brühl erhebt fur die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen
Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren.
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer/innen der Obdachlosenunterkünfte. Mehrere Benutzer
oder Benutzerinnen einer Unterkunft haften gesamtschuldnerisch.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem die Gebührenpflichtigen die
Unterkunft benutzen oder aufgrund der Einweisungsverfugung nutzen können. Sie endet mit dem
Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an mit der Aufsicht und der Verwaltung der
Obdachlosenunterkunft beauftragte Bedienstete der Stadt Brühl.
(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten
Werktag nach der Aufuahme in die Obdachlosenunterkunft, im übrigen bis zum funften Werktag
eines jeden Monats an die Stadtkasse Brühl zu entrichten.
(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne
gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden
jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist
nur die Tagesgebühr fur die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden
unverzüglich erstattet.
(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzer/innen nicht von
085
- 8-
der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.
(7) Ist eme vorübergehende anderweitige Unterbringung unumgänglich, so wird em
Kostenbeitrag von I 00 DM je untergebrachter Person pro Monat erhoben.
(8) Für jede Übernachtung in einer Obdachlosenunterkunft auf einer Notschlafstelle wird eine
Nutzungsgebühr von 30 DM erhoben.
§ 12
Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühr wird grundsätzlich nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf
volle Quadratmeter aufgerundet wird. Die den Benutzern oder Benutzerinnen zur Verfugung
stehenden gemeinschaftlich genutzten Flächen werden im Verhältnis der Grundfläche der Räume
anteilig umgelegt.
(2) Die Gebühr beträgt in den Obdachlosenunterkünften Lupinenweg 1-39, la, lla, 2la, 3la und
Schützenstraße 24 5,30 DM je qm und Monat. In den Häusern Lupinenweg 41-49 und 4la
beträgt die Gebühr 6,30 DM je qm und Monat. Bei Verstößen durch die Benutzer und
Benutzerinnen gegen die Haus- und Benutzungsordnung ist die Stadt berechtigt die jeweiligen
Gebühren zu verdoppeln.
(3) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) von
den Benutzern und Benutzerinnen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten zu entrichten. Ist
bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich
oder untunlich, so sind von den Benutzern und Benutzerinnen monatliche Kostenbeiträge zu
zahlen.
(4) Der Kostenbeitrag fur Wasser wird auf 10 DM je Person und Monat festgesetzt. Die
Kostenbeiträge fur Strom und Heizung werden jährlich zum 1.7. aufgrund der im Vorjahr
tatsächlich entstandenen Kosten durch die Stadt neu festgesetzt.
086
- 9-
§ 13
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gebühren gilt die Satzung über Stundung,
Niederschlagung und Erlaß von Geldansprüchen der Stadt Brühl in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
§ 14
Rechtsstreitigkeiten
Für Rechtsstreitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 15
lokrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04. 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren fiir die Unterbringung in den
Obdrhlosenunterkünften der Stadt Brühl vom 14. 12. 1992 außer Kraft.
I