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Öffentliche Niederschrift (Rat)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
2,3 MB
Erstellt
01.08.14, 18:20
Aktualisiert
01.08.14, 18:20

Inhalt der Datei

023 Brühl, den 5. 6.1997 Niederschrift über die Sitzung des Rates am 21.4.97 Beginn der Sitzung um 18. 10 Uhr Ende der Sitzung Vorsitz führte: Sitzungsort Rathaus Ratssaal A 014 um 21.00 Uhr Bürgermeister W. Mengel Mitglieder: Bengsch Berg Breu Brodüffel Dr. Conen Heck Jachemich Jung Kanschat Langen Müller Dr. Petran Poetes Reinkerneier Reintgen Salvador Thoma Wehrhahn Westphal (1.stellv.Vors.) Wunderlich (ab 18 .15 lhr) SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD Billig Busch Dr. Dahm CDU 00 CDU Cl CDU [J CDU OJ CDU OJ CDU ~ CDU .flil CDU 1511 CDU Oll CDU ~ CDU ri CDU I» CDU lXI CDU ~ CDU [j. CDU liJ CDU l5it CDU Dif CDU L8J Falkenstei~Xb. aJ.aJ lhr) Fischer Hepp (bis 19.$ lhr) Hinsein Klug Küster Lätzsch (m m.:Illhr) Meeth Meyers Noethen Pohl Posehrnano Schmidt Schmitz, W. (2. stellv. Vors.) Simons Volk 181 IE IX Dl Oi i Oll Da· a· ~· lXI ~ ~ ~ [jl 12 Ii! 6a llJ. ISa' Bortlisz-Dickhoff (3. stellv. Vors.) Kranz Weber Wollenweber Grüne (8' Grüne Grüne Grüne [i Paulsen (4.stellv. Vors.) BVB Schmitz, H. BVB l;iil IZ (m m.:IJlhr) 0 Od Verwaltung: Mengel (Bürgermeister) Engels ( 1. Beigeordnetere) Freytag (Stadtkämmerer) Dr. Hackstein (Beigeordnete) J. v.-Bothmer (GIB) Ii! 0 ail IE L1j D D IE Schriftfiihrerin: M. Müller 024 -2- TOPkt. Gegenstand Seite VorlageNr. A) Öffentlicher Teil 1. Fragestunde fiir Einwohner 7 2. Niederschrift vom 3.2.1997 7 3. Anträge 4. 5. 6. 7. 8. 9. 3.1 Mittel fiir die Umgestaltung des Festplatzes in Badorf hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 27.1.97 8 3.2 Leitlinien fiir Städtefreundschaften der Stadt Brühl mit Städten in anderen Ländern hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 25.11.96 Bezug: Rat 16.12.96, KPA 13.2.97 8 130/91a+b Städtefreundschaft der Stadt Brühl mit Kunice/Polen Bezug: HA 14.4.97 9 130/91c Verleihung der Ehrennadel der Stadt Brühl Bezug: HA24.2. und 17.3.97 11 10/73ae Über- und außerplanmäßige Ausgaben aus dem 1. Quartal 1997 Bezug: HA 14.4.97 11 28/97 Vorlage der Haushaltsrechnung 1996 Bezug: HA 14.4.97 12 32/97 8.1 Unterhaltung Grünanlagen Bezug: HA 14.4.97 ~2 29/97 8.2 Betriebskostenanteil Tanzsportzentrum Bezug: HA 14.4.97 12 100/92 i 13 59/80 p 46/97 Überplanmäßige Ausgaben Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 9.1 Überplanmäßige Ausgabe - Winterdienst Bezug: HA 24.2.97 025 -3TOPkt. 10. Gegenstand 9.2 Außerplanmäßige Mittelbereitstellung fiir die Rückzahlung von Zinsen fiir Landeszuweisungen Steingasse/Pützgasse Bezug: HA 17.3.97 13 320/74 y 9.3 AntragaufFällung von geschützten Bäumen Bezug: Dringlichkeitsentscheidung von Stadtkämmerer Freytag und Ratsmitglied Weber (Grüne) vom 27.3.97 13 117/90bo 14 433/75 w Satzungen 10.1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl Bezug: WA 18.2.97 11. 12. 13. 14. 15. 16. VorlageSeite Nr. 10.2 Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige Benutzung von Wohngebäuden zur Unterbringung obdachloser Personen der Stadt Brühl Bezug: SzA 20.2.97 und HA 24.2.97 14 413/75 j 10.3 Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die Benutzung der Fernwärmeversorgung Bezug: HA 14.4.97 14 30/97 Unterrichtung des PStA über Anregungen und Bedenken im Bauleitverfahren/Akteneinsicht Bezug: PStA 18.3.97 14 23/97a,b+c Erschließungsvertrag Robertstraße Bezug: HA 14.4.97 17 8/94i Straßenausbau "Lessingstraße"; hier: Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung Bezug: HA 14.4.97 17 15/86az 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 02.06 'Rösberger-, Pingsdorfer Straße' hier: Aufstellungs-, Satzungsbeschluß gern. § 13 BauGB Bezug: PStA 18.3.97 17 46/92n Bebauungsplan 03.04 'Kölnstraße/Kaiserstraße' hier: Aufstellungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 18 31/97 Bebauungsplan 04.04/1 'St. Stephan' I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen II. Satzungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 18 25/90al 026 -4- TOPkt. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Gegenstand Bebauungsplan Nr. 04.04/3 - 'Östlich Franzstraße' I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen TI. Satzungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 19 Bebauungsplan Nr. 09.01 'Kloster Benden' hier: Offenlegungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 20 181/85ai 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 'Gruhlwerk TI/Brücke L 184' hier: Offenlegungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 21 403/79y 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) (in Teilbereichen des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik/ westlich BergerstraBe) hier: erneuter Offenlegungsbeschluß Bezug: PStA 18.3.97 21 37/96b Altenpflegeheim Liblarer Straße I. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94) ll. Bebauungsplan Nr. 08.06 Bezug: PStA 15.4.97 22 57/94e Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) hier: Bereich Uhlstraße, Mühlenstraße Bezug: PStA 15.4.97 25 128/87x 25/90am Umbesetzung in Ausschüssen 23 .1 Schulausschuß 24. Seite VorlageNr. 25 Mitteilungen 24.1 Beteiligungsberiecht gern. § 112 Abs. 3 GO NW 25 115/95 a - 5- TOGegenstand Pkt. 25 0 Seite Anfragen 25 01 Friedhofssatzung 26 2502 Parklatz neuer Baumarkt in Brühl-Ost 26 2503 Verkehrsanbindung des neuen Baumarktes in Brühl-Ost 26 25 04 Brunnen Pastoratstraße/Kempishofstraße 26 2505 BriefBürgermeister an Frau Küster 26 2506 Leuchtstrahl-Gaststätte Pompidu 27 2507 Baustelle Obermühle 27 2508 Verkehrsproblem Brühl-Ost 27 2509 Kleiderkisteen "Humana" 28 25010 Fahrradständer Bundesfinanzakademie/Fachhochschule 28 25 011 Städtische Informationen fur Besucher von Bundesfinanzakademie bzwo Fachhochschule 28 25012 Parkplatz- Stellplatz- 28 25013 Anfragen an die Verwaltung 29 25 014 Thüringer Platz 29 25 015 Anschüttung See Phantasialand 29 25016 Briefe von Bürgern an Stadtverwaltung 29 25017 Einrichtung eines Fachraumes im Dachgeschoß der Grundschule Brühl-Badorf 30 VorlageNr. -6TOPkt. Gegenstand Seite VorlageNr. B) Nichtöffentlicher Teil 26. 27. 28. Kreditaufuahme tller: ~bvvasservverk 30 44/97 27.1 Grundstücksverkäufe Bezug: L~ 14.4.97 31 31 31 32 32 98/92c 34/97 35/97 36/97 82/96a 27.2 Grundstückstausch Bezug: L~ 14.4.97 32 33 156/96a 8/94j 27.3 Vergabe eines städt. Grundstücks in Erbpacht Bezug: L~ 14.4.97 34 95/94a Grundstücksangelegenheiten Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung 28.1 Besetzung der Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters an der Barbarasehute tller: Dringlichkeitsentscheidung Bürgermeister W. Menge! und Ratsherr Brodüffel vom 20.3.97 Bezug: SeM 20.3.97 35 29. Anfragen 29.1 Verfassdatum Getränkeflaschen 35 62/95g 029 - 7- Vor Eintritt in die Tagesordnung gedenkt der Rat Herrn Johann Krämer, ehemaliger Ratsherr der Stadt Brühl, der am 5.4.97 im Alter von 90 Jahren verstarb. Der Bürgermeister gratuliert anschließend Herrn Stadtkämmerer Dieter Freytag zu seinem heutigen Geburtstag. Im folgenden stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung Beschlußfähigkeit der Versammlung fest. sowte die A) Öffentlicher Teil Zur Tagesordnung: Der Bürgermeister verweist auf die ausgelegte Tischvorlage Nr. 23/97 c und bittet, diese als aktualisierte Beratungsgrundlage zum TO-Pkt. 11 "Unterrichtung des PStA über Anregungen und Bedenken im Bauleitverfahren/Akteneinsicht" hinzuzuziehen. Der Bürgermeister beauftragt Ratsmitglied Bengsch (SPD) als Stimmzähler zu fungieren. 1 Fragestunde fiir Einwohner Christoph Hinseln, Euskirchener Str. 139 a, Brühl, richtet stellvertretend fur die Kinder und Jugendlichen mit dem Hobby "Inline Skating" folgende Bitte an den Bürgermeister: "Kann die Funbox in der Freizeitanlage Brühl-Süd generell und insbesondere um eine Half-Pipe erweitert werden? Die Rasenfläche und die bisherige Anlage bietet hierfur noch ausreichend Platz." Als Begründung fuhrt er an, daß die Skate-Anlage mittlerweile von sehr vielen Kindem und Jugendlichen aufgesucht werde. Aufgrund des großen Andranges sei daher ein skaten am Wochenende bzw. in den Ferien kaum noch möglich. Hinzu komme das unterschiedliche fahrerische Können sowie große Altersdifferenzen. Eine Erweiterung der Anlage würde die Situation entzerren. Darüber hinaus gebe es ständig Reibereien mit den Basketballem. Weitere Begründungen werde er schriftlich vorlegen. Über eine kurzfristige Beantwortung würde er sich freuen. Der Bürgermeister fuhrt aus, daß der Rat der Stadt Brühl und er selbst stets ein offenes Ohr fur die Belange der Kinder und Jugendlichen hätten. Ein sinngemäß gleichlautender Antrag sei vom Jugendgemeinderat vorgelegt worden. Die Angelegenheit werde sehr ernst genommen und ein Konzept in Kürze entwickelt. Entsprechende Vorschläge würden alsdann dem Rat unterbreitet. Es bestehe eine begründete Hoffnung an der Verwirklichung der Wünsche. 2. Niederschrift vom 3.2.1997 Gegen die Fassung der Niederschrift vom 3.2.97 werden keine Einwände erhoben. C30 - 8- 3. Anträge 3.1 Mittel fiir die Umgestaltung des Festplatzes in Badorf hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 27. 1. 97 - Vorlage-Nr 46/97Unter diesem TO-Pkt. findet eine ausgiebige Gesprächsrunde statt. Seitens der SPD-Fraktion wird davor gewarnt, ein Parteiengezänk fiir eine Sache entstehen zu lassen, in der man sich im Grunde genommen einig sei. Sobald die Pläne und Vorschläge seitens der Dorfgemeinschaft vorgelegt würden, würden die entsprechenden Mittel bereitgestellt. In der Dorfgemeinschaft habe im übrigen hinsichtlich dieser Vorgehensweise Einigkeit geherrscht. So sollte bewußt die Initiative bei den Vereinen der Dorfgemeinschaft verbleiben, während die Stadt die Angelegenheit lediglich positiv begleiten und die Mittel fiir die notwendige Infrastruktur bereit stellen solle. Durch den vorliegenden "Scheinantrag" werde der Einsatz der in den Vereinen ehrenamtlich Tätigen gefährdet und möglicherweise verhindert. Der Antrag solle daher zurückgezogen werden. Bezüglich der Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel wird auf die Zuständigkeit des Kämmerers verwiesen. Dieser habe die Zusage gegeben, die Mittel nach Vorlage der Pläne zur Verfugung zu stellen. Eine Notwendigkeit, seitens des Rates das Rückholrecht anzuwenden, bestehe demnach nicht. Die CDU-Fraktion legt die Vorschrift in § 17 der Hauptsatzung über die Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel anders aus. Nach ihrer Auffassung ist der Rat fiir die Entscheidung zuständig. Im übrigen habe die SPD selbst das Parteiengezänk verursacht. Von einem Scheinantrag zu sprechen sei abwegig, da sich in der Sache alle einig seien. Der Rat solle daher seinen Willen zum Ausdruck bringen und, ähnlich wie in vorherigen Fällen auch, die Sache in Angriff nehmen und Mittel bereitstellen. Die CDU-Fraktion verbleibt bei ihrem Antrag. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Vorlage von Plänen als Voraussetzung und Entscheidungsgrundlage. Bevor seitens der Stadt Steuergelder fließen, müsse bekannt sein, wofiir das Geld ausgegeben werde. Schmitz, H. (BVB) stellt nochmals die Einigkeit in der Sache fest und beantragt, daß der Rat die Sache an sich ziehen und 10.000,00 DM außerplanmäßig bereitstellen solle. Berg (SPD) hält dem entgegen, daß dies kein Vorschlag zur Einigung sei, da man damit die Rechte des Kämmerers beschneide. Darüber hinaus verweist er auf§ 82 Gemeindeordnung und stellt fest, daß weder die Unabweisbarkeit nachgewiesen sei noch baureife Pläne vorliegen würden. Der Stadtkämmerer erläutert die rechtliche Situation. So sei der Antrag nicht abstimmungsfähig, da er inhaltlich nicht hinreichend begründet sei und weder die Unabweisbarkeit noch ein Deckungsvorschlag nachgewiesen werde. Falls der Beschluß, wie vorgeschlagen, zustande käme, müsse dieser aus rechtlichen Gründen beanstandet werden. -9Bezüglich seiner Zuständigkeit zur Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben verweist er auf § 82 Gemeindeordnung, aufgrund dessen er als Kämmerer ein kommunalverfassungsrechtlich verbrieftes Recht habe, das allerdings seitens des Rates begrenzt werden könne. Dies sei per Hauptsatzung geschehen; die Grenze liege jedoch erst bei 20.000,00 DM. Eine Beschlußfassung im Rat könne demnach nur unter Wahrnehmung des Rückholrechtes erfolgen. Lätzsch (CDU) macht abschließend deutlich, daß er als Dorfgemeinschaftsvorsitzender beauftragt worden sei, im Rahmen der Haushaltsberatungen den Antrag zu stellen, 10.000,00 DM als Planungsgrundlage in den Haushalts einzusetzen. Er bitte daher, die Angelegenheit wohlwollend zu betrachten und dem Antrag zu entsprechen. 1. Der Rat lehnt den Antrag der BVB-Fraktion ab, die Angelegenheit an sich zu ziehen und 10.000,00 DM außerplanmäßig bereitzustellen. Abstimmungsergebnis: 42: 1 2. Der Rat lehnt den Antrag der CDU-Fraktion ab, fur die Umgestaltung des Festplatzes 10.000,00 DM außerplanmäßig bereitzustellen. Abstimmungsergebnis: 24 : 19 3.2 Leitlinien fur Städtefreundschaften der Stadt Brühl mit Städten in anderen Ländern hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 25 .11. 96 Bezug: Rat 16.12.96, KPA 13.2.97 - Vorlage-Nr. 130/91 a + bSchmidt (CDU) geht davon aus, daß die Leitlinien nicht so bindend sein sollten, daß im Einzelfall nicht auch davon abgewichen werden könne. Als Beispiel fuhrt er an, daß z.B. bestehende Verbindungen nicht unbedingt Voraussetzung sein müßten oder auch mit mehr als nur einer Stadt eines Landes eine Freundschaft eingegangen werden könne. Der Rat beschließt die vorgeschlagenen Leitlinien fur Städtefreundschaften gern. Antrag der SPDFraktion vom 25.11.1996 und beauftragt den Bürgermeister, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. - einstimmig 4. Städtefreundschaft der Stadt Brühl mit Kunice/Polen Bezug: HA 14.4.97 - Vorlage-Nr. 130/91 cBreu (SPD) verweist auf die ausfuhrliehe Diskussion in dieser Angelegenheit in der letzten HASitzung, die man heute nicht wiederholen müsse. Vor dem Hintergrund der großen Übereinstimmung, eine Verständigung und Aussöhnung mit den polnischen Nachbarn zu erreichen, spreche er sich fur eine breite Zustimmung zum vorliegenden Vorschlag aus. 032 - 10Schmidt (CDU) bedauert, daß im Vorfeld kein Einvernehmen mit allen Fraktionen gesucht worden sei. Nun werde die polnische Delegation bereits in 8 Tagen erwartet; in diesem Zusammenhang hätte er gerne gewußt, wer die Einladung an die Vertreter aus Kunice ausgesprochen habe. Zur Sache selbst erinnert er daran, daß seine Fraktion bereits 1991 Interesse gezeigt habe, eine Städtefreundschaft mit einer polnischen Stadt einzugehen. Voraussetzungen fiir eine solche Freundschaft seien nach Ansicht seiner Fraktion jedoch Vergleichbarkeiten in Größe, Bevölkerungsstruktur und Infrastruktur. Nur so könne sich ein intensiver Kontakt auf allen Ebenen entwickeln. Diese Voraussetzungen seien bei einer Verbindung mit Kunice nicht gegeben. Allein die Tatsache, daß Kunice aufgrund des Freundschaftsvertrages Fördermittel der Europäischen Union erhalte, reiche nicht fur die offizielle Besiegelung einer Städtefreundschaft aus. Seine Fraktion rege daher an, gemeinsam eine geeignete polnische Stadt zu suchen mit Gemeinsamkeiten auf allen Ebenen. Unabhängig davon spreche nichts gegen die Fortsetzung der Kontakte zwischen der Aktion Gemeinsinn und Kunice oder gegen die Leistung von Verwaltungshilfe .. Der Bürgermeister berichtet, daß die Initiative von den Polen ausgegangen sei. Diese hätten um einen Besuchstermin gebeten. Ziel dieses Besuches sei es, die Vertreter aus Kunice mit der Brühler Infrastruktur vertraut zu machen. Der Besuch sei jedoch unabhängig vom Abschluß einer Städtefreundschaft; dies sei den Polen auch mitgeteilt worden. Zu dem Vorwurf, daß die CDU-Fraktion nichts über eine geplante Städtefreundschaft mit einer polnischen Stadt gewußt habe, weist Westphal (SPD) aufdie Vorlage-Nr. 130/91 a hin, die in der KPA-Sitzung am 13.2.97 diskutiert worden sei. In der dortigen Begründung werde bereits darauf hingewiesen, daß von mehreren Städten und Gemeinden aus Griechenland, der Türkei und Polen Anfragen bezüglich einer Partnerschaft oder Freundschaft mit der Stadt Brühl vorliegen. In den gerade verabschiedeten Leitlinien werde im übrigen auf die private Basis der Städtefreundschaften abgestellt, d. h., daß menschliche Kontakte zwischen Gruppen und Vereinen stattfinden sollten. Hilfe könne nicht abhängig sein z.B. von dem Vorhandensein bestimmter Schulen oder von der gleichen Bevölkerungszahl. Natürlich liege es ihr besonders am Herzen, diesem Land zu helfen, daß es endlich aus der Misere herauskomme. Brühl sei in der Lage, diese Hilfe zu leisten. Bortlisz-Dickhoff(Grüne) erinnert daran, daß bezüglich der Vergleichbarkeit der beiden Orte in der letzten HA-Sitzung mehrere Hinweise seitens seiner Fraktion erfolgt seien, die vornehmlich auf der Nähe zu einer Großstadt und der damit verbundenen Siedlungsentwicklung beruhten. Davon abgesehen seien Gemeinsamkeiten auf diesem Gebiet jedoch nicht ausschlaggebend fiir eine Städtefreundschaft. Vielmehr könne eine entsprechende Anfrage, insbesondere wenn sie von einer polnischen Stadt komme, nicht abgelehnt werden. Weber (Grüne) bestätigt diese Ausfuhrungen und macht nochmals deutlich, daß Polen allgemein mehr von der Landwirtschaft geprägt sei als Deutschland. Im folgenden fuhrt er die dennoch vorhandenen Vergleichbarkeiten, z.B. die geplante Erschließung von Baugebieten fur den Wohnungsbau und die Lage in einem Ballungsrandgebiet auf Er appelliert an die CDU-Fraktion, fur die gegenseitige Verständigung bereit zu sein und das Angebot der Polen nicht arrogant abzulehnen. Schmitz, H. (BVB) bedauert, daß keine andere polnische Stadt zur Debatte stehe. Kunice sei nicht annähernd gleich gestaltet wie Brühl. Die Pflege von Kontakten sei gut und sinnvoll, eine Städtefreundschaft müsse deshalb jedoch nicht abgeschlossen werden. Die Diskussion wird im folgenden ausfuhrlieh fortgesetzt. Dabei bekräftigen die Mitglieder der Fraktionen SPD und Grüne immer wieder, daß Hilfe keine Frage von Strukturdaten sei. Es gebe C33 - 11 - weder Alternatiworschläge noch gute Gründe dafiir, den konkret vorliegenden Wunsch von Kunice abzulehnen. Demgegenüber steht die CDU-Fraktion weiterhin auf dem Standpunkt, daß alle angesprochenen Hilfen auch ohne den Akt einer offiziellen Städtefreundschaft gewährt werden könnten. Die Aussöhnung mit Polen sei zu wichtig, um lediglich formal eine Städtefreundschaft abzuschließen, die aufgrund der großen Unterschiede nicht mit Leben gefiillt werden könne. Wollenweber (Grüne) weist abschließend daraufhin, daß die als Anlage beigefugte "Abmachung fiir gemeinsame Initiativen" hinsichtlich des Punktes "Erfahrungsaustausch von Frauen in der Kochund Backkunst" überarbeitet werden müsse. Sie schlägt vor, es hier lediglich bei dem Begriff "Frauenbegegnungen beider Gemeinden" zu belassen. 1. Der Rat stimmt dem Antrag von Wollenweber (Grüne) zu, als Gegenstand der Abmachung fiir gemeinsame Initiativen "Frauenbegegnungen beider Gemeinden" zu belassen und "Erfahrungsaustausch in der Koch- und Backkunst mit Berücksichtigung der nationalen Spezialitäten" zu streichen. - einstimmig bei 19 Enthaltungen 2. Der Rat der Stadt Brühl beschließt, mit der Stadt Kunice/Polen eine Städtefreundschaft einzugehen. Abstimmungsergebnis: 24 : 12 bei 7 Enthaltungen 5. Verleihung der Ehrennadel der Stadt Brühl Bezug: HA 24 2. und 17.3.97 - Vorlage-Nr. 10/73 aeSchmidt (CDU) teilt mit, daß man dem Vorschlag nach eingehender Beratung in der Fraktion nicht zustimmen könne. Der Rat beschließt, den Herren Oemens Winkler und Heinz Wichterieb die Ehrennadel der Stadt Brühl zu verleihen. Abstimmungsergebnis: 24 : 18 bei 1 Enthaltung 6. Über- und außerplanmäßige Ausgaben aus dem 1. Quartal1997 Bezug: HA 14.4.97 - Yorlage-Nr. 28/97Der Rat nimmt die vom Stadtkämmerer genehmigten über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus dem 1. Quartal 1997 bei den nachstehenden Haushaltsstellen zur Kenntnis: 034 - 12- Verwaltungshaushalt: 1.436.6300.0 1.791.6380.2 Vermögenshaushalt: 1.761.9350.6 7. Vorlage der Haushaltsrechnung 1996 Bezug: HA 14.4.97 - Vorlage-Nr. 32/97 Der Rat nimmt die vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Haushaltsrechnung 1996 entgegen und verweist die Rechnung gern. § 101 Abs. 1 GO NW zwecks Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuß. - einstimmig 8. Überplanmäßige Ausgaben 8.1 Unterhaltung Grünanlagen Bezug· HA 14 4.97 - Yorlage-Nr. 29/97 Der Rat beschließt, eine überplanmäßige Ausgabe bei Hhst. 1.580.5100.1 in Höhe von 37.000,00 DM bereitzustellen. Deckung: Einsparung bei SN-Personalausgaben 60.000,00 DM - einstimmig 8.2 Betriebskostanteil Tanzsportzentrum Bezug: HA 14.4.97 - Yorlage-Nr. 100/92 iDer Rat beschließt, bei HhSt. 1.360.5300.0 - Betriebskostenanteil TSC - 4.500,00 DM überplanmäßig bereitzustellen. Deckung: HhSt. 1.880.5300.4- Unterhaltung Grundstücke, GebäudeAbstimmungsergebnis: 38 : 3 bei 2 Enthaltungen .9. Genehmigung yon Dringlichkeitsentscheidungen 035 - 13- 9.1 Überplanmäßige Ausgabe - Winterdienst Bezug: HA 24.2.97 - Yorlage-Nr. 59/80 p Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuß beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gern. § 60 GO NW eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 15.000,00 DM bei HhSt. 1.675.5700.7 (Winterdienst) bereitzustellen. Deckung: HhSt. 1.675.6380.5 - einstimmig 9.2 Außerplanmäßige Mittelbereitstellung fiir die Rückzahlung von Zinsen fiir Landeszuweisungen Steingasse/Pützgasse Bezug· HA 17.3.97 - Yorlage-Nr. 320/74 y Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuß beschließt im Dringlichkeitsentscheidung gern. § 60 Abs. 2 GO NW bei HhSt. 1.630.8410.4- Verzinsung Landeszuweisung- 40.000,00 DM außerplanmäßig bereitzustellen. Deckung: HhSt. 1.690.7130.6- Verbandsumlagen- Palmersdorfer Bachverband - Wasserverband Diekopsbach 30.000,00 DM 10.000,00 DM 40.000,00 DM - einstimmig 9.3 Antrag auf Fällung von geschützten Bäumen Bezug: Dringlichkeitsentscheidung Stadtkämmerer Freytag und Ratsmitglied Weber (Grüne) vom 27.3.97 - Yorlage-Nr. 117/90 bo Der Rat genehmigt folgende Dringlichkeitsentscheidung: Der Stadtkämmerer Freytag Ratsmitglied Weber (Grüne) stimmen den einstimmigen Empfehlungen der Umweltkommission vom 21.3.1997 im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NW zu. In den Punkten 1 - 6 wird einer Fällung zugestimmt. - einstimmig - 036 - 1410. Satzung 10. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl Bezug: WA 18.2.97 - Vorlage-Nr. 433/75 wDer Rat beschließt die als Anlage 1 beigefugte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl. Abstimmungsergebnis: 42: 1 10.2 Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige Benutzung von Wohngebäuden zur Unterbringung obdachloser Personen der Stadt Brühl Bezug: SzA 20.2.97 und HA 24.2.97 - Vorlage-Nr. 413/75 jKanschat (SPD) bittet, im 3. Abschnitt der Erläuterungen den Begriff"unauffälligen" zu ersetzen durch ''verantwortungsbewußtes". Das bedeute, daß in die Unterkünfte besserer Qualität Personen einziehen sollten, die u. a. aufgrund ihres verantwortungsbewußten Verhaltens wieder in den normalen Wohnungsmarkt vermittelt werden sollten. Dieser Änderungsvorschlag sei in der Sitzung des Ausschusses fiir soziale Fragen am 20.2.97 einstimmig beschlossen worden. Unter Berücksichtigung der o. g. Begriffsänderung in den Erläuterungen beschließt der Rat die als Anlage beigefugte Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige Benutzung von Wohngebäuden zur Unterbringung obdachloser Personen in der Stadt Brühl. - einstimmig 10.3 Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die Benutzung der Fernwärmeversorgung Bezug: HA 14.4.97 - Vorlage-Nr. 3 0/97 Der Rat beschließt die als Anlage beigefugte Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die Benutzung der Fernwärmeversorgung. -einstimmig11. Unterrichtung des PStA über Anregungen und Bedenken im Bauleitverfahren/Akteneinsicht Bezug: PStA 18 3 97 - Vorlage-Nr 23/97 a, b und c- Schmidt (CDU) bestätigt, daß der nun in der Vorlage-Nr. 23/97 c wiedergegebene Beschluß des PStA korrekt sei. Gemäß mehrheitlicher Auffassung im PStA sowie laut Meinung der Technischen Beigeordneten handele es sich hierbei um einen Beschluß, der nicht rechtswidrig sei, sondern die Rechtslage berücksichtige. Auch handele es sich entgegen der Aussage in der Vorlage nicht um - 15einen Mißtrauensbeweis, sondern um eine notwendige und fur eme genaue Abwägung erforderliche Information. Er bitte daher den Rat, der Beschlußempfehlung des Ausschusses fur Planung und Stadtentwicklung ebenfalls zuzustimmen. ~ (SPD) fuhrt aus, daß die Rechtsauffassung des Bürgermeisters der SPD-Fraktion einleuchtend sei, da - folge man der Beschlußempfehlung des PStA - man verpflichtet sei, auch anderen Ausschüssen umfangreiche Schriftwechsel und sonstige Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus bestehe nach Ansicht seiner Fraktion auch ein schutzwürdiges Interesse der Bürger. Letztendlich sei jedoch maßgebend, daß man es nicht zu einem Beanstandungsverfahren kommen lassen wolle. Seine Fraktion stimme daher der Beschlußempfehlung des Bürgermeisters zu. Weber (Grüne) gibt zu bedenken, daß es - wie bei vielen Rechtsproblemen - auch zu der vorliegenden Angelegenheit unterschiedliche Auffassungen gebe. Seine Fraktion berufe sich auf § 62 der Gemeindeordnung. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 fuhrt der Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen "unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch." Entsprechend der Vorlage von Anregungen und Bedenken gern. § 24 GO könne der Rat bzw. ein Ausschuß auch verlangen, ihm die Anregungen und Bedenken im Bauleitplanverfahren im Original vorzulegen. Fraglich sei jedoch noch die Art des Verfahrens. Um hier eine noch weitere Einschränkung vorzunehmen, beantrage seine Fraktion, die Beschlußempfehlung des PStA dahingehend zu ändern, daß nach entsprechender Beschlußfassung die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet nur den Fraktionen zur Verfugung gestellt werden. Schmidt (CDU) verbleibt bei der Auffassung, daß alle Ausschußmitglieder ggf über die Originaleinwendungen informiert werden müßten, um eine ordnungsgemäße Abwägung vornehmen zu können. Falls die Unterlagen somit nur den Fraktionen zur Verfugung gestellt würden, müßten diese die Aufgabe der Vervielfältigung und Weiterleitung an die Ausschußmitglieder ihrer Fraktion übernehmen. Um hier jedoch eine mehrheitliche Entscheidung herbeifuhren zu können, stimme man dem Kompromißvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Berg (SPD) stellt fest, daß das in der Gemeindeordnung verankerte Akteneinsichtsrecht durch die Beschlußempfehlung des PStA unterlaufen werde. Das Akteneinsichtsrecht sei ein Mittel zur Kontrolle der Verwaltung; wenn man dieses Recht als nicht ausreichend ansehe, sei dies fur ihn ein Indiz dafur, daß man den Handelnden in der Verwaltung, insbesondere dem Bürgermeister und der Technischen Beigeordneten, mißtraue. Er als Vorsitzender des Verkehrsausschusses spreche Frau Dr. Hackstein ausdrücklich sein Vertrauen aus; er sehe keine Veranlassung, von den Vorschriften der Gemeindeordnung abzuweichen. Der Bürgermeister verweist auf seine in der Vorlage dargelegte Rechtsauffassung; es gebe keinen Grund, hiervon abzuweichen. Er bestätigt, daß es richtig sei, daß er Unterlagen zur Kontrolle vorlegen müsse. Dieses "Vorlegen" sei jedoch in der Gemeindeordnung genau geregelt und falle unter die Akteneinsicht Vom Gesetzgeber sei in diesem Zusammenhang eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, daß ein Mitnehmen bzw. Kopieren der Unterlagen nicht zulässig ist. Dies habe den Grund, daß der Bürger, der sich mit einem Schreiben an die Verwaltung wendet, darauf vertraut, daß sein Schreiben bei der Verwaltung zu den Akten genommen wird und diese Akten einem besonderen Schutz unterliegen. Dieser Schutz könne nur im Wege der Akteneinsicht aufgehoben werden. Würde man das Verfahren- wie vom PStA empfohlen- praktizieren, müsse man dieses ausdehnen auf jegliches Verwaltungshandeln. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und müsse von ihm beanstandet werden. 038. - 16- Schmiclt (CDU) stellt richtig, daß es nicht um die Vorlage der Einwände der Bürger gehe, sondern um die der Träger öffentlicher Belange, die bei weitem nicht den Vertrauensschutz genießen würden, als private Eingaben. Darüber hinaus habe er bei Akteneinsichtnahme in den Vorgang "K.iesabgrabungskonzentrationszonenkonzept" festgestellt, daß die diesbezüglich eingegangenen Anregungen und Bedenken wesentlich massiver gewesen seien als von der Verwaltung dargestellt. Es könne nicht richtig sein, daß die Ausschußmitglieder auf der Grundlage gefilterter Informationen abwägen müßten. Bei Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den Ausschußvorsitzenden hänge die Beurteilung wiederum von der Bewertung des Ausschußvorsitzenden ab. Damit sei Manipulationen Tür und Tor geöflhet. Dr. Hackstein stellt richtig, daß die Zusammenfassung der Anregungen und Bedenken im Falle des K.iesabgrabungskonzentrationszonenkonzeptes deshalb so kurz ausgefallen sei, da eine zweite Offenlage anstand und die Träger öffentlicher Belange erneut ihre Anregungen und Bedenken einreichen konnten. Bortlisz-Dickhoff (Grüne) macht deutlich, daß er keinerlei Mißtrauen gegen die Verwaltungsleitung hege. Er tendiere jedoch zu der Auffassung, daß man unterscheiden müsse zwischen Geschäften der laufenden Verwaltung und Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rates unterliegen. Sobald - wie im vorliegenden Bauleitverfahren - der Rat gefragt sei, müsse dieser das Recht haben, umfassend informiert zu werden. Richtig sei, daß diese Unterlagen, auch wenn sie den Ausschußmitgliedern vorgelegt würden, vertraulich behandelt werden müßten. ~(Grüne) hält den Ausfiihrungen von Schmidt (CDU) entgegen, daß die Zusammenfassung der Verwaltung keine erhebliche Abweichung von der Substanz der Originalschreiben dargestellt habe. Zu bedenken sei jedoch auch, daß durch die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts eine erhebliche Verzögerung der Beschlußausfiihrung herbeigefuhrt würde. Der Rat habe durchaus das Recht, Durchfiihrungsbestimmungen in konkreten Einzelfällen zu erlassen, damit keine unzumutbaren Verzögerungen im Verfahren eintreten. 1. Der Rat lehnt es ab, nicht den Empfehlungen des Ausschusses fiir Planung und Stadtentwicklung zu folgen, die im Rahmen der Bauleitplanungen vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Original vorzulegen und den PStA auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme hinzuweisen. Abstimmungsergebnis: 23 : 20 2. Der Rat beschließt, die im Rahmen der Bauleitplanverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken bzw. Stellungnahmen den Vorsitzenden der Fraktionen vertraulich im Wortlaut vorzulegen, wenn dies der Ausschuß beschließt. Abstimmungsergebnis: 23 : 20 039 - 1712. Erschließungsvertrag Robertsstraße mit der Ri-Wohnungsbau Schröer GmbH Bezug: HA 14.4.97 - Vorlage-Nr. 8/94 iDer Rat stimmt dem Abschluß eines Vertrages zur Erschließung des Geländes des Bebauungsplanes 06.03 "An der Robertsstraße" zwischen der Stadt Brühl und der Wohnungsbau Schröer GmbH zu. - einstimmig 13. Straßenausbau "Lessingstraße", hier: Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung Bezug: HA 14.4.97 - Vorlage-Nr 15/86 azDer Rat beschließt gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Brühl vom 13.7.1987 (EBS), daß die Lessingstraße abweichend von den in§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EBS festgelegten Merkmalen ohne die Anlegung beiderseitiger Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn als endgültig hergestellt gilt. - einstimmig 14. 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 02.06 'Rösberger-, Pingsdorfer Straße' hier: Aufstellungs-, Satzungsbeschluß gern. § 13 BauGB Bezug: PStA 18.3.97 - Vorlage-Nr 46/92 n 1. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gern. § 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8.12.1986 (BGBl.. I S. 2253) - in der jetzt gültigen Fassung - die Aufstellung der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 02.06 'Rösberger-Pingsdorfer Str8ße'. Die Änderung betriffi folgenden Bereich: Gemarkung Brühl, Flur 30, Flurstück 52, 53, 275,276, 277 und 278 teilweise (t); dies ist der Einmündungsbereich der geplanten Rösbergerstraße in die Pingsdorfer Straße. 2. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäߧ 10 in Verbindung mit§ 13 BauGB vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2253) - in der jetzt gültigen Fassung - die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 02.06 'Rösberger-, Pingsdorfer Straße' als Satzung. Der Änderung ist die Begründung vom 5. 3 .1997 beigefi.igt. Die Änderung betriffi die Grundstücke: Gemarkung Brühl, Flur 30, Flurstück 52, 53, 275,276, 277 und 278 teilweise; dies ist der Einmündungsbereich der geplanten Rösberger Straße in die Pingsdorfer Straße. - einstimmig - C40 - 18- 15. Bebauungsplan 03.04 'Kölnstraße/Kaiserstraße' hier: Aufstellungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 - Vorlage-Nr. 31/97Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in seiner jetzigen Fassung die Aufstellung 1. des Bebauungsplanes Nr. 03.04 'Kölnstraße/Kaiserstraße' 2. der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1996. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 17 und wird wie folgt begrenzt: l Im Süden: durch die Kaiserstraße, im Osten: durch die Kölnstraße (L 194), im Norden: durch die südlichen Grenzen der Parzellen Nr. 603 und 822 ·im Westen: durch die westlichen Grenzen der Parzelle 514. - einstimmig 16. Bebauungsplan 04.04/1 'St. Stephan' I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen TI. Satzungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 - Vorlage-Nr. 25/90 al - - Ä- I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende Anregungen und Bedenken: A) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V.- mit dem Schreiben vom 30.01.97. Die Anregung wird zurückgewiesen. B) Deutsche Telekom AG, Niederlassung 1 Köln mit dem Schreiben vom 13.01.1996. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 1.) Eheleute Franz Thominski mit Niederschrift vom 02.01.1997. Die Anregungen werden beachtet. - 19II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253 und unter Anwendung des§ 2 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetz i.d~F. der Neubekanntmachung aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland Investitionserleichterungs-und Wohnbaulandgesetz) vom 06.05.1993 (BGBI. I S. 622) den Bebauungsplan Nr. 04.04/1 'St. Stephan' einschließlich der textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt nach § 9 BauGB als Satzung und nimmt die Begründung zum genannten Bebauungsplan zur Kenntnis. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 24 und wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch die südlichen Grenzen der Parzellen Nr. 225 und 230 Im Westen: durch die östlichen Grenzen der Parzellen Nr. 211 und 24 Im Süden: durch die nördliche Grenze der Rheinstraße (L 184) Im Osten: durch die westlichen Grenzen der Parzellen Nr. 82, 94, 221 und 222. - einstimmig 17. Bebauungsplan Nr. 04.04/3 'östlich Franzstraße' hier: I. Beschluß über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen II. Satzungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 - Yorlage-Nr. 25/90 amDr. Hackstein gibt zu Protokoll, daß die vom Landrat des Erftkreises vorgetragenen Bedenken zur Altlastenproblematik gern. dem Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 6.3. und 4.4.97 zu Punkt 1 und 2: "Bewertung der Rückstellproben der Auffiillböden" im Baugenehmigungsverfahren erfolgten. Die Bedenken unter Punkt 3 seien durch eine entsprechende Nachuntersuchung dieser Problematik ausgeräumt. I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende Anregungen und Bedenken: Erftkreis- Der Landrat mit Schreiben vom 04.02.97 und 06.03.97 (Offenlegung- vom 02.01.97 bis zum 03.02.97) und 04.04.97. Den Anregungen zu Punkt 1 + 2 wird gefolgt, die Bedenken zu Punkt 3 werden zurückgewiesen. II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.86 (BGBI. I S. 2253 und unter Anwendung des§ 2 Abs. 1 BauGB- MaßnahmenG i.d.F. der Neubekanntmachung aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Anweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 06.05.93 (BGBI. I S. 622) den Bebauungsplan Nr. 04.04/3 - 'Östlich Franzstraße' einschl. der textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt nach § 9 BauGB als Satzung und nimmt die Begründung zum genannten Bebauungsplan zur Kenntnis. 042 20 Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 25 und wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch die südliche Grenze der Parzelle Nr. 558 Im Westen: durch die östliche Grenze der Parzelle Nr. 138 Im Süden: durch die südlichen Grenzend er Parzellen Nr. 485-495, weiter von der westlichen Grenze des Flurstückes 136 bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der nördlichen Grenze der Parzelle 432, von dort nach Süden entlang der westlichen Grenzen des Flurstückes 429 und 430 sowie der südlichen Grenze des Flurstückes 430. Im Osten: von der ostwärtigen Grenze des Flurstückes 430 und 429 - einstimmig 18. Bebauungsplan Nr. 09.01 'Kloster Benden' hier: Offenlegungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 - Yorlage-Nr. 181/85 ai- - Ä- Dr. Hackstein gibt zu Protokoll, daß der Text zum Bebauungsplan Nr. 09.01 "Kloster Benden" um die Festsetzung der Nachpflanzungen als Sammelausgleichsmaßnahme fiir Eingriffe auf dem Flurstück 1923 ergänzt und die entsprechenden Baumarten fiir die Obstwiese benannt werden. In der Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 09.01 werden die Maßnahmen festgeschrieben und die Kostenverteilung geregelt. Der Rat beschließt, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. 1 S. 2253) in der jetzt gültigen Fassung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 09.01 'Kloster Benden' einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung zum Bebauungsplan unter Berücksichtigung der genannten Ergänzungen. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Kierberg, Flur 2 und Flur 5 und wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch die Bergstraße im Osten: durch die Straße 'Kloster Benden' im Süden: durch die Straße Kloster Benden, die Grubenstraße und die Klosterstraße im Westen: durch die Manenstraße und die Barbarastraße. - einstimmig - C43 21 19. 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 77 'Gruhlwerk II/Brücke L 18 4' hier: Offenlegungsbeschluß Bezug: PStA 15.4.97 - Vorlage-Nr. 403/79 y Bortlisz-Dickhoff(Grüne) weist daraufhin, daß seine Fraktion dem Beschlußentwurfnicht folgen könne, da im Zuge des Ausbaues dieses Brückenbauwerkes auf 3 Fahrspuren die Ost-WestQuerung Brühls entscheidende Strömungswiderstände verliere, dadurch attraktiver werde und zu einer Belastung der Bevölkerung der Römerstraße fuhren werde. Der Rat beschließt gemäߧ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der jetzt gültigen Fassung die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 'Gruhlwerk !I/Brücke L 184' sowie der Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 betriffi Flächen in der Gemarkung V ochem, Flur 4, der Flurstücke 712, 536 und 695 von ihrer südlichen Grenze bis zu einer Linie, die 30,00 m parallel zu der Verbindungslinie der Polygonpunkte 2, 20 und 40 liegt. Abstimmungsergebnis: 38 : 4 20. 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) (im Teilbereich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik/westlich Bergerstraße) hier: erneuter Offenlegungsbeschluß Bezug: PStA 18.3.97 - Vorlage-Nr. 37/96 b - -Ä- Dr. Hackstein gibt zu Protokoll, daß der Erläuterungsbericht aufS. 2, Punkt 3 wie folgt neu formuliert werden muß: "3. 0 Planungserfordernis: Bereits bei der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 06.04 "Wohnwertpark, ehemalige Zuckerfabrik" war erkennbar, daß die Umsetzung dieser Planung eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich machen würde, nachdem sich die vorgesehenen Flächennutzungen gegenüber dem gültigen Flächennutzungsplan (FNP 94) verschoben haben. Da es sich bei dem Wahnwertpark um einen dringenden Wahnbedarf handelte, wurde von der im § 1 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den V+E-Plan vor der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen und der Bezirksregierung zu der in diesem Fall erforderlichen Genehmigung vorzulegen. Eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde war hierbei nicht zu befiirchten. Mit dem vorliegenden Änderungsverfahren soll nun dem Gebot der Entwicklung der Bebauungspläne und V+E-Pläne aus dem Flächennutzungsplan Rechnung getragen werden." 044 22 Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 8.12.1986 (BGBI. I S. 2253) -in der jetzt gültigen Fassung - die erneute öffentliche Auslegung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung der genannten Änderung aufS. 2, Punkt 3 des Erläuterungsberichtes. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 24 und beinhaltet Teilflächen des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik Brühl, westlich der Bergerstraße. Der Planbereich ist zum Großteil deckungsgleich mit den Plangebietsgrenzen des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 04.06 "Wohnwertpark". Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aufgrund der planensehen Darstellung, die Anlage zu diesem Beschlußentwurf ist. - einstimmig 21. Altenpflegeheim Liblarer Straße I. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94) II. Bebauungsplan Nr. 08.06 'Festplatz Liblarer Straße/Altenpflegeheim' Bezug· PStA 15.4.97 - Yorlage-Nr. 57/94 e- - Ä- Vor Eintritt in die Beratungen macht Dr. Hackstein darauf aufinerksam, daß auf den S. 1 und 5 der Vorlage (C2/C3) folgendes zu ergänzen ist: "Seitens des staatlichen Umweltamtes Köln sind gleichlautende Bedenken (C2/C3) mit Schreiben vom 10.4.1997 vorgebracht worden, wie sie die Untere Wasserbehörde bereits vorgetragen hat. Die Abwägung erfolgt analog der Bewertung der Bedenken des Erftkreises." ~ (SPD) fuhrt aus, daß seine Fraktion dem Bau des Altenpflegeheimes an der Liblarer Straße zustimme, da man dies dem Johannesstift bereits seit Jahren nahegelegt habe. Die Auffassung, daß kein Bedarffiir weitere Pflegeplätze bestehe, werde seitens seiner Fraktion nicht geteilt. Vielmehr bestärkten die jüngst vom Kämmerer vorgelegten Zahlen die Richtigkeit der Entscheidung. Die Größe des Heimes könne nicht vorgeschrieben werden; dies sei Sache des Investors, der eine sich lohnende Kalkulation vornehmen müsse. Gerade fiir Brühler Bürger sei die Bereitstellung kostengünstiger Altenplätze sehr wichtig, damit auch sie ihren Lebensabend in ihrer bisherigen Heimat verbringen könnten. Weber (Grüne) gibt bekannt, daß seine Fraktion den Bebauungsplan ablehne. Zum einen würden die Vorgaben des Landespflegegesetzes nicht beachtet; hier sei festgeschrieben, daß neu zu errichtende Altenpflegeheime nur noch eine Größenordnung von 40 bis 80 Plätzen aufweisen dürften. Das hier geplante Heim habe jedoch eine Bettenkapazität von über 100 Plätzen. Zum anderen würden die durch das Pflegegesetz eingetretenen Änderungen nicht berücksichtigt. So gebe es sehr widersprüchliche Aussagen darüber, wie sich der Pflegebedarf im Jahre 2000 darstellen wird. Die Berechnung des Bedarfs, mit dem hier argumentiert werde, sei nicht nachvollziehbar. Unbestritten sei, daß z.Z. noch ein gewisser Bedarf an Pflegeplätzen bestehe; die hier vorgesehene Größenordnung sei jedoch unverantwortlich. Schmidt (CDU) stellt fest, daß es keinerlei Zweifel an einem bestehenden Bedarf an Pflegeplätzen gebe, zum einen wegen der neu vorgelegten Zahlen, zum anderen aufgrund der Tatsache, daß wegen der Modernisierungsmaßnahmen im Johannesstift 30 Plätze wegfielen. Er hebt nochmals hervor, daß die Unterbringung sehr preisgünstig angeboten werden könne und insbesondere fiir Brühler Bürger zur Verfugung stehe. 045 -23Schmitz, H. (BVB) zeigt sich ebenfalls erfreut über die Bereitstellung preisgünstiger Altenpflegeplätze an der Liblarer Straße. Er hoffe, daß das Verfahren zügig durchgefuhrt werde. I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über folgende Anregungen und Bedenken: A) Bund fur Umwelt und Naturschutz, Deutschland BUND mit Schreiben vom 18.02.97 Der Anregung zu A 1 wird gefolgt. Der Anregung zu A 2 wird zurückgewiesen. B) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. LNU mit Schreiben vom 05.03.97 Die Anregung wird zurückgewiesen. C) Landrat des Erftkeises mit Schreiben vom 17.03. 97 Staatliches Umweltamt Köln mit Schreiben vom 10.04.97 Die Anregungen zu C 1 und C 3 werden zurückgewiesen, der Anregung zu C 2 wird gefolgt. 1. Herr Peter Holland, Senecaweg 11 Die Bedenken zu 1.1 werden zurückgewiesen, der Anregung zu 1.2 wird gefolgt. 2. Senioren-Residenz, Brühl Schillerstr. 2-4 Senioren-Residenz, Brühl Bonnstr. 2 d mit gleichlautenden Schreiben vom 28.02.97 Die Bedenken werden zurückgewiesen. 3. Frau Hildegard Gehrmann, Römerstr. 123 Herr Rarnon Gehrmann, Römerstr. 123 Herr Ekkehard Crombach, Liblarer Str. 64 Frau Marion Crombach, Liblarer Str. 64 Frau Michaela Marx, Liblarer Str. 64 Herr Arno Marx, Liblarer Str. 64 Herr RolfLatz, Liblarer Str. 64 alle mit gleichlautendem Schreiben, eingegangen am 12.03.97. Die Bedenken werden zurückgewiesen. 4. Herr Johannes Doerer, Liblarer Str. 64 Herr Steffan Weyand, Liblarer Str. 64 Herr Joachim Schäfer, Liblarer Str. 64 Frau Claudia Schäfer, Liblarer Str. 64 Frau Helene Schumacher, Liblarer Str. 64 Herr Peter Schumacher, Liblarer Str. 64 W.E. Greenhil, Liblarer Str. 64 046 -24W.E. Greenhill, Liblarer Str. 64 Herr und Frau Bemd u. Erni Vorrenhagen, Liblarer Str. 37 Herr und Frau Josefu. Elke Vorrenhagen, Liblarer Str. 37 alle mit gleichlautendem Schreiben, eingegangen am 12.03.97 Die Bedenken werden zurückgewiesen. 5. Frau Anna Huppertz, Vorsitzende des Heimbeirates des Altenpflegeheimes der SeniorenResidenz Alte Bonnstraße 2 d Frau Lilo Matzat, Vorsitzende des Heimbeirates der Bewohner der Senioren-Residenz Schillerstraße 2 - 4 beide mit gleichlautendem Schreiben vom 05.03.97 Die Bedenken werden zurückgewiesen. 6. Herr Dr. Hans Hermann Remagen, Arminiusweg 4 mit Schreiben vom 09.03.97 und 18.03.97 Die Bedenken werden zurückgewiesen. 7. Frau Erika Brühl, Liblarer Str. 61 e mit Niederschrift vom 12.03.97 Die Bedenken werden zurückgewiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt. 8. Eheleute Günter und Erika Brühl, Liblarer Str. 61 e mit Schreiben vom 13.03.97 Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen. 9. Herr RalfWeidenbach, Liblarer Str. 61 d mit Schreiben vom 16.03.97 Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen. 10. Herr Franz und Frau Meta Gruber, Tacitusweg 7 mit Schreiben vom 11.03. 97 Die Bedenken werden zurückgewiesen. 11. Eheleute Bemd u. Erni Yorrenhagen, Liblarer Str. 37 mit Schreiben vom 17.03.97 Die Bedenken werden zurückgewiesen. II. Der Rat beschließt, die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP 94) nach erfolgter Offenlegung der Höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung zur Genehmigung vorzulegen und nimmt den Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis. III. Der Rat beschließt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung 047 -25die Ergänzung des Textes des Bebauungsplanes Nr. 08.06 bezüglich der max. Gebäudehöhe von 87,00 m überNN. IV. Der Rat beschließt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 08.06 als Satzung und nimmt die Begründung zum Bebauungsplan zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: 37: 3 (Kranz (Grüne) und Hepp (CDU) bei der Abstimmung nicht anwesend) 22. Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) hier: Bereich 'Uhlstraße', 'Mühlenstraße' Bezug: PStA 15.4.97 - Vorlage-Nr. 128/87 xDer Rat beschließt gemäߧ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW)vom07.03.1995 (GV. NW, Nr. 29 vom 13.04.1995, S. 218) i.V.m. den§§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung fur das Land NW (GO NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW 1994, S. 666) die als Anlage beigefugte Gestaltungssatzung fur den Bereich südliche Uhlstraße und Mühlenstraße. - einstimmig 23. Umbesetzung in Ausschüssen 23 .1 Schulausschuß Der Rat beschließt folgende Umbesetzung im Schulausschuß: CDU SPD Frau Billig fur Herrn Hinsein Frau Salvador fur Herrn Wunderlich - einstimmig 24. Mitteilungen 24.1 Beteiligungsbericht gern. § 112 Abs. 3 GO NW - Vorlage-Nr. 115/95 aDer Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Kanschat (SPD) weist daraufhin, daß aus dem Beteiligungsbericht hervorgehe, daß außer Frau Westphal keine Ratsfrau in den aufgefiihrten Gremien vertreten sei. Sie bittet darum, künftig bei der Besetzung auch Frauen zu berücksichtigen. 048 -2625. Anfragen 25. 1 Friedhofssatzung Klug (CDU) fragt, ob es richtig sei, daß nach der Friedhofssatzung z.B. fiir den Friedhof an der Kirche in Brühl-Vochem seit 1991 keine Marmoreinfassungen mehr vorgenommen werden dürften. Diese Vorschrift sei fiir den Bürger nicht nachvollziehbar. Er hätte gerne gewußt, ob die Friedhofssatzung seitens der Verwaltung überarbeitet und den zuständigen Ausschüssen vorgelegt werde. Der Bürgermeister bestätigt, daß diesbezüglich viele Anfragen eingingen. Diesen Anfragen müsse man sich stellen und im politischen Raum nochmals darüber diskutieren, ob das bisher seitens des Rates dargestellte Ziel, Waldfriedhöfe zu schaffen, weiter verfolgt werden solle oder ob diesem Ziel Steineinfassungen nicht entgegenstünden. Er sagt Vorlage zu. 25.2 Parkplatz neuer Baumarkt in Brühl-Ost Meyers (CDU) erinnert daran, daß die Baugenehmigung mit der Auflage, wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden, erteilt worden sei. Mit Unterstützung des Erftkreises habe sich der Bauherr nun über diese Vorschrift hinweggesetzt. S. E. könne der Kreis so nicht mit der Stadt Brühl verfahren. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 25.3 Verkehrsanbindung des neuen Baumarktes in Brühl-Ost Meyers (CDU) weist daraufhin, daß das Zwischenstück zwischen Kreisel und Abfahrt bis heute noch nicht fertiggestellt sei. Dies sei Aufgabe der Stadt Brühl. Der Zustand fiir Brühl-Ost sei nicht mehr tragbar. Der Bürgermeister erwidert, daß die Arbeiten in Kürze erledigt würden. 25.4 Brunnen Pastoratstraße/Kempishofstraße ~ (CDU) fragt, welche Kosten das Bohren nach Wasser an diesem Brunnen verursacht habe und ob es richtig sei, daß das Mauern des Brunnens fast 10.000,00 DM gekostet habe. Der Bürgermeister antwortet, daß dies eine Aktion der Stadtwerke gewesen sei. Er könne nicht sagen, wer diese angeordnet und was sie gekostet habe. Küster (CDU) hält dem entgegen, daß das Mauern nicht Aufgabe der Stadtwerke gewesen sei. Der Bürgermeister sagt diesbezüglich schriftliche Beantwortung zu. 25 5 BriefBürgermeister an Frau Küster Küster (CDU) nimmt Bezug auf den an sie gerichteten Brief des Bürgermeisters, in dem dieser ihre Presseinformation rüge und ihr vorwerfe, vorsätzlich falsch zitiert zu haben. Sie erklärt, daß sie das der Presse gelieferte Zitat wörtlich und richtig wiedergegeben habe. Herr Mengel sei Bürgermeister aller Bürger; sie frage sich, warum er nicht auch ihre Stellungnahme gehört habe, bevor er der Presse mitteile, daß sie vorsätzlich, d. h. bewußt und gewollt, falsch zitiert habe. 049 -27Der Bürgermeister führt aus, daß sein Mitarbeiter das Gespräch mit Frau Küster in einem Aktenvermerk genau wiedergegeben habe. Anhand dieser Aktennotiz ließe sich feststellen, daß eine derartige Behauptung seitens des Mitarbeiters nicht erfolgt sei. Im übrigen sei es falsch, "die Verwaltung" zu zitieren, wenn man einen Mitarbeiter in einem Privatgespräch nach seiner persönlichen Meinung frage. Die persönliche Meinung eines Mitarbeiters sei völlig irrelevant und habe nichts mit der Verwaltungsmeinung zu tun. Küster (CDU) weist daraufhin, daß der Aktenvermerk, den sie ebenfalls in Kopie erhalten habe, 14 Tage nach dem besagten Gespräch gefertigt worden sei. Vor allen Dingen wehre sie sich jedoch gegen den Begriff "vorsätzlich". Schmidt (CDU) stellt fest, daß der Bürgermeister sich bereits zum zweiten Mal die Darstellung eines Einzelnen zu eigen mache und damit an die Öffentlichkeit gehe. Laut Pressebericht habe der Bürgermeister nun eine Anweisung an alle Mitarbeiter gegeben, in Bürgersteiggesprächen künftig keine Auskünfte mehr zu Verwaltungsangelegenheiten zu geben. Dies sei sehr mißverständlich, da man immer sehr stolz darauf gewesen sei, daß man in Brühl eine transparente und bürgernahe Verwaltung habe. Bisher sei es so auch möglich gewesen, einzelne Mitarbeiter anzurufen, um Auskünfte zu erhalten. Er bittet, ihm die Anweisung des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit zur Kenntnis zu geben. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 25 6 Leuchtstrahl der Gaststätte Pompidu Schmidt (CDU) nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Zeitungsberichte; danach sei in dieser Angelegenheit bereits eine gerichtliche Entscheidung gefallen. Er bittet, ihm diese Entscheidungen, auch wenn sie nach Ansicht der Verwaltung nicht einschlägig sind, zur Kenntnis zu geben. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 25.7 BausteHle Obermühle Hinsein (CDU) kritisiert, daß er die in dieser Angelegenheit erbetene Information immer noch nicht erhalten habe. Die Baustelle sei fur viele Bürger vollkommen unverständlich. Zum einen sei auf der Wiese erst vor 2 Jahren ein Baum gepflanzt worden im Zusammenhang mit der Aktion "Unser Dorf soll schöner werden". Zum anderen sei entgegen der Aussage, daß fur die Baumaßnahme lediglich ein Stück der Wiese genutzt werde, die gesamte Fläche in Anspruch genommen. Darüber hinaus hätte er gerne gewußt, warum, statt die gesamte Fahrbahn zu sperren, nicht nur eine Spur gesperrt worden sei. Wahrscheinlich befurchte man dort eine Absackung; die ausgesprochene Genehmigung sei von daher ebenfalls vollkommen unverständlich. Abschließend weist er auf die suspekte Verkehrsbeschilderung hin, die z.B. keinen Hinweis auf die Sackgasse enthalte. Zu dem gesamten Fragenkomplex bittet er um schriftliche Beantwortung. Dr. Hackstein fuhrt aus, daß die Anfrage im Detail so kurzfristig nicht habe beantwortet werden können. Sie werde jedoch einen Baukontrolleur beauftragen, die beschriebenen Zustände zu überprüfen. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 050 -28- 25 8 Verkehrsproblem Brühl-Ost Busch (CDU) verweist nochmals auf das erhebliche Verkehrsaufkommen durch den neuen Baumarkt. Es habe sich ein erheblicher Rückstau bis in die Schildgesstraße hinein gebildet, der durch das dort erlaubte Parken auf der Straße noch verstärkt worden sei. Er regt an, bis zur Lösung des Problems das Parken auf der Schildgesstraße zu untersagen. Der Zustand sei sehr gefährlich und unhaltbar, da Fußgänger auf dem Bürgersteig durch Lkw' s gefährdet würden. Der Bürgermeister bestätigt, daß der Zustand sehr beklagenswert sei. Zu Bedenken sei jedoch, daß heute der 1. Eröflhungstag des neuen Baumarktes gewesen sei. Er hoffe, daß sich der Zustand in den nächsten Tagen verbessere. Man werde die dortige Situation beobachten und ggf fur eine Entschärfung sorgen. ~ (CDU) ergänzt, daß die Verkehrssituation in diesem Bereich bisher schon unerträglich gewesen sei. Er gehe nicht davon aus, daß sich die Anzahl der Kunden in den nächsten Tagen wesentlich reduziere. Von daher stelle sich die Frage, ob man hier nicht fur die Dauer von 2 bis 3 Wochen durch geeignete Maßnahmen eine Entschärfung erreichen könne. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 25.9 Kleiderkisten "Humana" Billig (CDU) fragt, inwieweit die Stadt Brühl an der Aufstellung der Kleiderkisten zum einen durch Aufstellungsgenehmigungen, zum anderen durch die Bereitstellung städtischer Grundstücke beteiligt sei. Sie weist darauf hin, daß hierdurch den gemeinnützigen Sammlungen der Boden entzogen werde. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 25.10 Fahrradständer Bundesfinanzakademie/Fachhochschule Heck (SPD) fragt, ob es richtig sei, daß auf dem gesamten Areal kein Fahrradständer zur Ver fugung stehe. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 25.11 Städtische Informationen fur Besucher von Bundesfinanzakademie bzw. Fachhochschule Heck (SPD) hat den Eindruck, daß die Kommunikation zur Stadt Brühl noch nicht hinreichend funktioniere. So seien im Studienilihrer lediglich 1 1h Seiten mit Brühler Adressen aufgefuhrt, wobei es sich nicht einmal um die wichtigsten handele. Sie regt an, z.B. in der Finanzakademie einen städtischen Schaukasten zur Information über kulturelle Termine aufzuhängen. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. 25 12 Parkplatz - Stellplatz Bortlisz-Dickhoff (Grüne) fragt, ob es in rechtlicher Hinsicht einen Unterschied gebe zwischen dem Begriff Parkplatz und der Bezeichnung Stellplatz. Ein Parkplatz sei s. E. eine zusammenhängende größere Fläche von Stellplätzen. Wenn man von dem Wegfall von Stellplätzen spreche, bedeute das nicht, daß Parkplätze wegfielen. Darüber hinaus fragt er, ob es richtig sei, daß in der Wallstraße zwischen Kempishofstraße und -29Schützenstraße nicht 3, sondern lediglich 2 bzw. 1 Y2 Stellplätze entfallen sind fiir den Fortschritt, daß Fahrradfahrer den Bereich nun wesentlich geschützter benutzen könnten. Der Bürgermeister beantwortet beide Fragen mit 'ja". 25.13 Anfragen an die Verwaltung Westphal (SPD) nimmt Bezug aufdie diesbezügliche Anfrage von Schmidt (CDU) (s. TOP 25.5). Sie berichtet von ihren Erfahrungen, daß sie erst 3 Tage lang Bürgermeisterin gewesen sei, als sie eine Anweisung des damaligen Stadtdirektors bekommen habe, sämtliche Anfragen ihrerseits über den Stadtdirektor zu richten. Wenn sie sich hieran nicht gehalten hätte, habe der Stadtdirektor angekündigt, seine Mitarbeiter anzuweisen, ihr keine Auskunft zu geben. 25.14 Thüringer Platz Kanschat (SPD) berichtet von einem Anrufer, der sich bitter über die Zustände auf dem Thüringer Platz beklagt habe. Dort trieben Jugendbanden in den Abendstunden ihr Unwesen, bedrohten Passanten und Anwohner und beschädigten die Anlagen. Die am Thüringer Platz wohnenden Familien lebten in ständiger Angst, da Ordnungsamt und Polizei sich wohl gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben würden. Sie fragt, ob die Verwaltung über die Ernsthaftigkeit dieser Vorgänge informiert sei und was man unternehmen könne, um hier mehr Sicherheit fiir die Anwohner zu erreichen. Es müsse kurzfristig unbedingt etwas geschehen. Der Bürgermeister weist in diesem Zusammenhang daraufhin, daß die Kriminalstatistik fiir Brühl erfreulicherweise in den letzten Jahren erheblich rückläufig sei. Die Vorgänge auf dem Thüringer Platz wolle er jedoch nicht verharmlosen, sondern selbstverständlich ernst nehmen. Abschließend sagt er schriftliche Beantwortung zu. 25.15 Anschüttung See Phantasialand Hinsichtlich der großen Auswirkungen dieser Maßnahme fiir Brühl fragt Bengsch (SPD) ob zu diesem Thema eine Vorlage fiir den PStA erstellt werden könne. Der Bürgermeister sagt Vorlage zu. 25.16 Briefe von Bürgern an die Stadtverwaltung Wunderlich (SPD) fragt, inwieweit Schreiben von Bürgern an die Verwaltung dem Briefgeheimnis, dem Datenschutz, den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz unterliegen würden. Darüber hinaus hätte er gerne gewußt, ob städtischerseits gefertigte Kopien so gekennzeichnet werden könnten, z.B. durch ein Wasserzeichen, daß die Herkunft dieser Kopien jederzeit feststellbar sei. Der Bürgermeister fuhrt aus, daß bei Schreiben von Bürgern an die Verwaltung bisher ein Schutz in jeglicher Hinsicht gewährleistet gewesen sei. Er werde sich dafiir einsetzen, daß dies auch künftig so bleibe. Zur zweiten Frage teilt er mit, daß die technische Machbarkeit sicherlich bestehe. Der Hinweis auf die Stadt Brühl reiche jedoch nicht aus; vielmehr müsse dann eine namentliche "Gravur" vorgenommen werden. Der hiermit verbundene Aufwand stehe jedoch in keinem Verhältnis zu der geforderten Vereinfachung der Verwaltungsarbeit -30- 25.17 Einrichtung eines Fachraumes im Dachgeschoß der Grundschule Brühl-Badorf Dr. Petran (SPD) fragt nach der Machbarkeit dieses Vorschlags. Der Bürgermeister sagt schriftliche Beantwortung zu. ;f'i \L.: ...... \.'8' Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW. 2020), der§§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW. 610) und des§ 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NW. S. 926/SGV.NW. 77) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl vom 01.07.1996 hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 21.04.1997 folgende Satzung beschlossen: §1 Anschlußbeitrag Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der Stadt zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen einmaligen Anschlußbeitrag. §2 Gegenstand und Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, -2- b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Enwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Awasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. §3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von35m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Bei darüber hinausgreifender baulicher oder gleichartiger Nutzung des Grundstückes ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu beachten. ln diesem Fall ist die Grundstücksfläche bis zur hinteren Grenze der Nutzung zu berücksichtigen. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Die Flächenbeschränkung findet keine Anwendung auf Grundstücke, die gewerblich oder industriell genutzt werden. (3) Die der Verteilung zugrundezulegende Grundstücksfläche wird entsprechend des unterschiedlichen Maßes der Nutzung vervielfacht mit: a) b) c) d) 1,0 bei 1,3 bei 1,5 bei 1,6 bei einer Bebaubarkeil einer Bebaubarkeil einer Bebaubarkeil einer Bebaubarkeil mit 1 Vollgeschoß, mit 2 Vollgeschossen, mit 3 Vollgeschossen, mit 4 und 5 Vollgeschossen, C60 -3e) f) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen, 0,5 bei Gemeinbedarfsgrundstücken in beplanten Gebieten und im unbeplanten lnnenbereich, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände, Kirchengrundstücke ). (4) Als Geschoßzahl nach Abs. 3 gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächenund Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch das 3,5-fache, wobei sich ergebende Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl ausgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrundezulegen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird. (5) Wenn kein Bebauungsplan besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, so ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Anlage erschlossenen Grundstücken überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. (6) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,00 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet. Nebenanlagen wie Schornsteine, Silos usw. werden nicht berücksichtigt. (7) Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, gelten als 1-geschossig bebaubar. (8) Grundstücke, auf denen nur Garagen (Hoch- oder Tiefgaragen) oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke. U61 -4- (9) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die unter Abs. 3 genannten Verhältniszahlen um 50 % erhöht: a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung, wie die unter Buchst. a) genannten Gebiete, vorhanden oder zulässig ist, c) bei Grundstücken außerhalb der unter Buchst. a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Fernmelde-, Bahn-, Krankenhausund Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzt Fläche als Geschoßfläche. (1 0) Der Anschlußbeitrag wird gesondert für den Schmutzwasser- und den Niederschlagswasseranschluß erhoben. a) Der Anschlußbeitrag für den Schmutzwasseranscluß errechnet sich wie folgt: Grundstücksfläche x Verhältniszahl x Kostenzahl für den Schmutzwasseranschluß = Anschlußbeitrag für den Schmutzwasseranschluß. b) Der Anschlußbeitrag für den Niederschlagswasseranschluß errechnet sich wie folgt: Grundstücksfläche x Kostenzahl für den Niederschlagswasseranschluß Anschlußbeitrag für den Niederschlagswasseranschluß. = (11) Die Kostenzahlen betragen: a) für den Schmutzwasseranschluß 6,23 DM b) für den Niederschlagswasseranschluß 4,05 DM Die Kostenzahlen sollen alle 3 Jahre überprüft werden und erforderlichenfalls durch Änderungssatzung neu festgesetzt werden. 062 -5(12) Treten nachträglich durch Hinzuerwerb einer Fläche, für die noch keine Beitragspflicht bestand, Änderungen der möglichen Bebauungstiefe oder der Verhältniszahl durch eine höhere Bebauungsmöglichkeit für den Beitragsmaßstab erhebliche Veränderungen ein, so entsteht für die Änderung eine zusätzliche Beitragspflicht Für die Berechnung der Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ist lediglich der Umfang der nachträglichen Änderung maßgeblich. §4 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann; dies gilt auch für Teilanschlüsse im Sinne des§ 3 Abs. 10. Im Falle des§ 3 Abs. 12 entsteht die Beitragspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung rechtswirksam wird. (2) Im Falle des§ 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. §5 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, treten an die Stelle der Eigentümer oder Eigentümerinnen die Erbbauberechtigten. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften gesamtschuldnerisch. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerlinnen entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. 063 -6- §6 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. §7 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten und der Verbandslasten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren). §8 Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz (1) Die Gebühr im Sinne des § 7 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. (2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen nachgewiesenen auf dem zugeführten Grundstück Wassermengen verbrauchten und abzüglich der zurückgehaltenen Wassermengen. (3) Berechnungseinheit für die Wassermenge ist die Gebühr für 1 cbm Schmutzwasser. Der Berechnung der laufenden Benutzungsgebühr werden zugrundegelegt a) für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgung: die für die Erhebung der Wassergelder lt. Wassermesser zugrundegelegte Verbrauchsmenge. b) für die Wassermenge aus eigenen Versorgungsanlagen: die von eingebauten Wassermessern angezeigte Wassermenge. 064 -7Die Anschlußberechtigten haben der Stadt auf Anforderung den prüfungsfähigen Nachweis vorzulegen, welche Wassermengen ihren Grundstücken zum Verbrauch zugeführt und als Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage weitergeleitet wurden. (4) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenberechnung. (5) Auf Verlangen der Stadt sind die aus den eigenen und öffentlichen Anlagen gewonnenen und die der öffentlichen Abwasseranlage angeblich nicht zugeführten Schmutzwassermengen durch Maßvorrichtungen nachzuweisen, welche die Gebührenpflichtigen auf ihre Kosten einzubauen haben. Sie müssen von der Stadt als zuverlässig anerkannt sein und von ihr überwacht werden. Haben Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen die zugeführten Schmutzwassermengen nicht durch einen Wassermesser ermittelt, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Schmutzwassermenge zu schätzen. (6) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes {§ 10 Abs. 1) geltend zu machen; der Nachweis obliegt den Gebührenpflichtigen. Von dem Abzug ausgeschlossen sind: a) Wassermengen bis 20 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, d) das zur Speisung von privaten Schwimmbecken verbrauchte Wasser, e) das zur Sprengung von Gartenflächen verwendete Wasser, Sprangfläche 500 qm nicht übersteigt. soweit die -8- (7) Als laufende Benutzungsgebühren werden für Schmutzwassermengen je cbm 3,86 DM erhoben. Die Benutzungsgebühren werden jährlich abgerechnet. Die Stadt ist berechtigt, jeden Monat Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Jahresgebühr zu erheben. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen wird die voraussichtliche Jahresgebühr in der Regel auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs errechnet. (8) Für industrielles und gewerbliches Schmutzwasser, deren genehmigte Ableitung oder Reinigung der Stadt besondere Kosten verursacht, ist eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen (Starkverschmutzerzuschlag). Für den Bemessungsmaßstab gelten die Abs. 1 bis 6 entsprechend. Die Zusatzgebühr wird von der Stadt unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades des Abwassers festgesetzt. (9) Bei Neuanschluß und bei wesentlichen Änderungen in der Nutzung eines Grundstückes wird der Wasserverbrauch geschätzt. Der Schätzung liegen Erfahrungswerte oder auf zwölf Monate hochgerechnet Verbrauchsmengen kleinerer Zeiträume zugrunde. Die Vorauszahlungen werden abgerechnet, sobald der erste Jahreswasserverbrauch ermittelt wurde. §9 Oberflächenwassergebühren Für die Ableitung von Niederschlagswasser wird eine Oberflächenwassergebühr erhoben. Die Gebühren bemessen sich nach der bebauten oder sonst befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (angeschlossene Grundstücksfläche); als angeschlossen gelten auch die befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser oberirdisch ohne Sammlung über öffentliches oder privates Straßenland in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Gebühr beträgt für angeschlossene Grundstücksflächen: CG6 -91. 2. 3. 4. 5. von 0 bis 50 qm jährlich von 51 bis 100 qm jährlich von 101 bis 150 qm jährlich von 151 bis 200 qm jährlich bei Flächen von mehr als 200 qm gebührenpflichtiger Fläche je qm jährlich 0,00 DM 28,50 DM 85,50 DM 142,50 DM 1,14 DM Innerhalb der Staffelwerte nach Nr. 1-4 werden Bruchteile eines Quadratmeters auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet. Bei Nr. 5 werden die Beiträge für jeweils volle 10 qm erhoben, wobei Flächen bis zu 5,00 qm nach unten abgerundet, Flächen ab 5,01 qm nach oben aufgerundet werden; es wird jeweils ein Grundbetrag in Höhe des 50-fachen des Betrages nach Satz 3 Ziff. 5 als gebührenfrei abgesetzt. § 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung nach § 8 beginnt mit dem Zeitpunkt des Anschlusses; für die Oberflächenwassergebühr nach§ 9 mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Die Gebührenpflicht für die Nutzung zur Schmutzwasserbeseitigung endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Die Gebührenpflicht für die Ableitung von Niederschlagswasser endet mit dem Wegfall des gebührenpflichtigen Tatbestandes. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monates, so wird die Gebühr bis zum Ablauf des Monates erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. (3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühren, so erhöhen oder vermindern sich diese vom ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt. - 10- § 11 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder Eigentümerinnen, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an deren Stelle die Erbbauberechtigten der angeschlossenen Grundstücke, von denen die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbrauchsberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforder- lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu prüfen. § 12 Fälligkeit der Gebühren Alle Gebühren nach §§ 7 bis 9 sind innerhalb eines Monates nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. - 11 - §13 Kostenersatz für die Grundstücksanschlußleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und laufende Unterhaltung sowie Beseitigung der Grundstücksanschlußleitungen gemäß § 13 der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl zwischen den öffentlichen Abwasseranlagen und der Grundstücksgrenze ist der Stadt zu ersetzen. Maßgeblich für die Höhe des Kostenersatzanspruches sind die der Stadt für den jeweiligen Anschluß tatsächlich entstandenen Kosten. (2) Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlußleitungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Entwässerungssatzung), so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung berechnet. (3) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fertigstellung) der Anschlußleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. (4) Ersatzpflichtig sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Kostenersatzbescheides Eigentümer oder Eigentümerinnen der Grundstücke sind, zu denen die Anschlußleitungen verlegt sind. Sind Grundstücke mit Erbbaurechten belastet, so sind an Stelle der Eigentümer oder Eigentümerinnen die Erbbauberechtigten ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige haften gesamtschuldnerisch. (5) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung (§ 13 Abs. 7 der Entwässerungssatzung), so ist für Teile der Grundstücksanschlußleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer, die Eigentümerin bzw. der/die Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten C69 - 12- Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. § 14 Gebühren für Untersuchungen des Labors der Stadt Brühl (1) Das Labor der Stadt Brühl führt Abwasser- und Bodenuntersuchungen durch. (2) Zur Zahlung dieser Gebühren sind diejenigen verpflichtet, die die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, beantragt haben oder durch sie unmittelbar begünstigt werden. (3) Wird eine unerlaubte Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage festgestellt, haben die Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen bzw. diejenigen, die einleiten, auch dann die Gebühren für die Untersuchung zu tragen, wenn sie die Untersuchungen nicht beantragt haben. (4) Für mehrere besondere Leistungen des Gebührentarifs werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Leistungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. (5) Haben mehrere Beteiligte eine besondere Leistung beantragt oder werden mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, sind diejenigen gebührenpflichtig, soweit die Leistung sie betreffen. (6) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (7) Es werden folgende Gebühren für die Inanspruchnahme des Labors der Stadt Brühl erhoben: - 13- 1. Wasseruntersuchungen 1.1 Probenahmen 1.1.1 1.1.2 mit automatischem Probenahmegerät je angefangene Stunde zuzüglich Gebühren nach Ziff. 4 und 5 von Hand nach den Ziffern 4 und 5 1.2 Physikalische Untersuchungen 1.2.1 1.2.2 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur Durchsichtigkeit 6,00 DM 12,00 DM 12,00 DM 1.2.3 ph-Wert (elektrometrisch) 1.2.3.1 mit automatischem Meßgerät je angefangene 24 Stunden 1.2.3.2 Einzelmessung 1.2.4 1.2.5 1.2.6 28,00 DM 15,00 DM 1.2.8 1.2.9 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) Absetzbare Stoffe (volumetrisch) Ungelöste Stoffe (gravimetrisch) bei 105 Grad getrocknet Ungelöste Stoffe mit Glühverlust (gravimetrisch) Abdampfrückstand Abdampfrückstand mit Glühverlust 1.3 Chemische Untersuchungen 1.3.1 1.3.2 1.3.3 BSB 5 Biochemischer Sauerstoffbedarf Kaliumpermanganat-Verbrauch CSB Chemischer Sauerstoffbedarf 84,00 DM 34,00 DM 66,00 DM 1.3.4 (photometrisch) Ammonium Nitrat " " Chiarid " Cyanid -" Phosphat " Detergentien " Phenole " Chlor Chromat " Metalle (photometrisch) je Element nach Aufwand 40,00 40,00 27,00 66,00 27,00 46,00 39,00 27,00 39,00 1.2.7 1.3.4.1 1.3.4.2 1.3.4.3 1.3.4.4 1.3.4.5 1.3.4.6 1.3.4.7 1.3.4.8 1.3.5 17,00 DM 22,00 DM 36,00 DM 54,00 DM 36,00 DM 54,00 DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM 54,00 DM - 14- 2. Bodenuntersuchungen 2.1 Probenahmen sh. 1.1.2 2.2 Rammsondierung (Künzelstab LRS) nach DIN 4094 zur Feststellung der Lagerungsdichte je m 2.3 2.4 2.5 3. 40,00 DM Analyse der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 + ZTVE-StB 76 durch Trockensiebung je Sieb 8,00 DM Analyse der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 + ZTVE-StB 76 durch Naßsiebung je Sieb 15,00 DM Bestimmung der Feinkornanteile nach Casagrande 42,00 DM Zeitaufwand je angefangene Stunde 60,00 DM Fachkraft Die Gebühren nach Ziff. 3 werden neben den Gebühren nach Ziff. 1.2 bis 1.3 nicht gesondert erhoben. 4. Benutzung von Fahrzeugen je km 5. Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden Gebührentatbeständen erfaßt sind, werden Gebühren nach Ziff. 3 berechnet zuzüglich der dabei entstehenden Material kosten. 2,00 DM § 15 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Brühl in Kraft. 072 - 15 - Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl vom 19.11.1974 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. Bürgrme~ .• /;~~;:..;.-.;,;·-, Schriftführerin 073 Satzung der Stadt Brühl über den Anschluß und die Benutzung der Fernwärmversorgung Nach den §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 21.04.1997 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Die Stadtwerke Brühl GmbH, ein Unternehmen der Stadt Brühl, betreiben in bestimmten Gebieten der Stadt eine Fernwärmeversorgung. §2 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Grundstücke, die innerhalb der markierten Flächen auf dem anliegenden Lageplan liegen. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. (2) Die in der Satzung für die Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen gegebenen Vorschriften gelten entsprechend fürErbbau-und Nießbrauchberechtigte sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. 074 -2- §3 Anschluß- und Benutzungszwang (1) Jeder Grundstückseigentümer und jede Grundstückseigentümerin, der/die einen Bauantrag für die Bebauung eines Grundstücks im Bereich dieser Satzung nach ihrem lnkrafttreten stellt, ist verpflichtet, die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, an die Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Brühl GmbH anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Fernwärmeleitung vorhanden ist. Die Stadt zeigt durch öffentliche Bekanntmachung an, welche Straßen (Wege, Plätze) im Bereich dieser Satzung mit einer betriebsfertigen Fernwärmeleitung versehen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude einzeln anzuschließen. Auf Antrag können Baulichkeiten von dem Anschluß- und Benutzungszwang ausgenommen werden, wenn sie mit einer anderen emissionsfreien Heizeinrichtung betrieben werden. (2) Für Baulichkeiten, die an die öffentliche Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Heizwärme ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern/dan Grundstückseigentümerinnen und allen Personen, die im Gebäude wohnen oder sonst Wärme verbrauchen. (3) Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin auf Antrag befreit, wenn und so lange auf einem Grundstück außer Heiz- auch Prozeßwärme benötigt wird, ein Anschluß des Grundstückes zu einer unbilligen Härte führt, die Befreiung der Stadtwerke Brühl GmbH wirtschaftlich zurnutbar ist und C75 -3- die Befreiung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles, insbesondere ökologischer Belange, gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. §4 Antrag für den Anschluß Die. Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin bei den Stadtwerken Brühl GmbH zu beantragen. Der Antrag muß bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden. §5 Art der Benutzung Nach der Zulassung erfolgen Anschluß und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluß an das Wärmeversorgungsnetz der Stadtwerke Brühl GmbH (technische Anschlußbedingungen), die Modalitäten der Wärmelieferung sowie das Entgelt, das für den Anschluß und die Benutzung zu entrichten ist. §6 Verstoß gegen die Satzung Bei Verstoß gegen dies Satzung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Anwendung. -4- §7 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. . "~~ . . ,'. Schriftführerin .. . , I 7-...;; .. --:..:-.:..----I !t I ~ I . . [!] . " . . '\ f ! 078 Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige Benutzung von Wohngebäuden zur Unterbringung obdachloser Personen in der Stadt Brühl Aufgrund der§§ 7, 41 Abs. 1 Satz 1 fder Gemeindeordnung fur das Land Nordrhein-Westfalen, i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW 2020), und der§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes fur das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April1991 (GV.NW. S. 214) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung vom 21.04.1997 folgende Satzung beschlossen: §1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Brühl errichtet und unterhält Obdachlosenunterkünfte zur Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. (2) Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die Häuser - Lupinenweg 1-49, 1a, 11a, 21a, 31a, 41a und - Schützenstraße 24 (Erdgeschoß und 1. Obergeschoß). Der Rat der Stadt Brühl kann durch Beschluß weitere Gebäude zu Obdachlosenunterkünften bestimmen, mit der Folge, daß diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen. (3) Die Obdachlosenunterkünfte sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. (4) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Brühl und den Benutzern/Benutzerionen ist öffentlich rechtlich. 079 - 2- §2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin erläßt fur die Obdachlosenunterkünfte eme Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer und Benutzerinnen, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften regelt. §3 Einweisung, Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis wird durch eine Einweisungsverfugung der Stadt Brühl als örtliche Ordnungsbehörde begründet. (2) Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine bestimmte Obdachlosenunterkunft oder auf Unterbringung in Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (3) Durch Einweisung und Aufuahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede(r) Benutzer/in verpflichtet, 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung zu beachten, 2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung beauftragten Bediensteten der Stadt Brühl Folge zu leisten. (4) Wird das Benutzungsverhältnis fur mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese fur alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch. Erklärungen, deren Wirkungen die Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen voll geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. Alle Benutzer/innen müssen Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten von Haushaltsangehörigen oder Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten, die das 080 -3- Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, fur und gegen sich gelten lassen. (5) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn 1. die Benutzer/innen anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfugung haben, 2. eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen geboten ist, 3. die Benutzer/innen schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Haus- und Benutzungsordnung oder mündliche Weisungen (Abs. 3, Ziff 2) verstoßen haben, 4. die in Betracht kommende Unterkunft aufgehoben wird. (6) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Ziff 3 sowie wenn die Benutzer/innen der Unterkunft länger als zwei Monate mit der Zahlung der Benutzungsgebühren im Rückstand sind, kann die Stadt Brühl das gewährte Obdach auf ein Mindestmaß beschränken. (7) Die Benutzer/innen haben die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen, wenn die Einweisung widerrufen wird. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes fur das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Die betroffenen Benutzer/innen sind verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. (8) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der den Benutzern/Benutzefinnen überlassenen Gegenstände an mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragte Bedienstete der Stadt Brühl. §4 Benutzung der überlassenen Räume ( l) Zur Benutzung der zugewiesenen Räume sind nur die in der Einweisungsverfugung 081 - 4- genannten Personen berechtigt. Die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Brühl. Dies gilt nicht fur Kinder, die während des Benutzungsverhältnisses geboren werden. (2) Die überlassenen Räume dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Brühl vorgenommen werden. (4) Eigene Einrichtungsgegenstände können mit der Zustimmung der Stadt Brühl m die Unterkunft gebracht werden. (5) Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden. (6) Die Stadt Brühl kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzer/innen beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. (7) Die Stadt Brühl kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. §5 Pflichten der Benutzer Die Benutzer/innen sind verpflichtet, 1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen, 2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, 3. die nach der Haus- und Benutzungsordnung zuständige Stelle der Stadt Brühl unverzüglich von Schäden am Äußeren und Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten, C82 - 5- 4. die von der Stadt Brühl fur die Unterkunft erlassene Haus- und Benutzungsordnung einzuhalten. §6 Verbote Den Benutzern und Benutzerinnen ist untersagt, 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Brühl, 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen, 3. Tiere in der Unterkunft zu halten, 4. Kraftfahrzeuge in der Unterkunft oder auf dem zur Unterkunft gehörenden Grundstück außerhalb der vorgesehenen Stellplätze abzustellen, 5. in der Unterkunft Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen. Ausnahmen nach den Nr. 3 bis 5 können nach vorheriger Zustimmung der Stadt Brühl in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. §7 Betreten der Unterkünfte Die Beauftragten der Stadt Brühl sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache mit den Benutzern/Benutzerionen zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigungjederzeit betreten werden. Die Stadt Brühl behält fur diesen Zweck einen Zimmerbzw. einen Wohnungsschlüssel zurück. 083 - 6- §8 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die Instandhaltung der städtischen Obdachlosenunterkünfte und der Hausgrundstücke obliegt der Stadt Brühl. (2) Die Benutzer und Benutzerinnen sind nicht berechtigt, auftretende Mängel aufKosten der Stadt Brühl zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. §9 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer oder Benutzerinnen die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von den Benutzern oder Benutzerinnen selbst nachgemachten, sind den Beauftragten der Stadt Brühl zu übergeben. § 10 Haftung (1) Die Stadt Brühl haftet gegenüber den Benutzern und Benutzerinnen nur fiir Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (2) Die Benutzer und Benutzerinnen haften der Stadt Brühl fiir alle Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch fiir das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Für die Beseitigung von Beschädigungen an Fensterscheiben haben die Benutzer/innen der betreffenden Wohnunterkunft in jedem Falle selbst zu sorgen und zu haften. (3) Die Benutzer/innen haften ferner fiir alle Schäden, die der Stadt Brühl oder nachfolgenden Benutzern oder Benutzerinnen dadurch entstehen, daß sie die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle 084 - 7- Schlüssel übergeben haben. (4) Schäden und Verunreinigungen, fur die die Benutzer oder Benutzerinnen haften, kann die Stadt Brühl aufKosten der Benutzer/innen beseitigen lassen. (5) Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch. §11 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Brühl erhebt fur die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer/innen der Obdachlosenunterkünfte. Mehrere Benutzer oder Benutzerinnen einer Unterkunft haften gesamtschuldnerisch. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem die Gebührenpflichtigen die Unterkunft benutzen oder aufgrund der Einweisungsverfugung nutzen können. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragte Bedienstete der Stadt Brühl. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufuahme in die Obdachlosenunterkunft, im übrigen bis zum funften Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse Brühl zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr fur die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. (6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzer/innen nicht von 085 - 8- der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr. (7) Ist eme vorübergehende anderweitige Unterbringung unumgänglich, so wird em Kostenbeitrag von I 00 DM je untergebrachter Person pro Monat erhoben. (8) Für jede Übernachtung in einer Obdachlosenunterkunft auf einer Notschlafstelle wird eine Nutzungsgebühr von 30 DM erhoben. § 12 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr wird grundsätzlich nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Die den Benutzern oder Benutzerinnen zur Verfugung stehenden gemeinschaftlich genutzten Flächen werden im Verhältnis der Grundfläche der Räume anteilig umgelegt. (2) Die Gebühr beträgt in den Obdachlosenunterkünften Lupinenweg 1-39, la, lla, 2la, 3la und Schützenstraße 24 5,30 DM je qm und Monat. In den Häusern Lupinenweg 41-49 und 4la beträgt die Gebühr 6,30 DM je qm und Monat. Bei Verstößen durch die Benutzer und Benutzerinnen gegen die Haus- und Benutzungsordnung ist die Stadt berechtigt die jeweiligen Gebühren zu verdoppeln. (3) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) von den Benutzern und Benutzerinnen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten zu entrichten. Ist bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich, so sind von den Benutzern und Benutzerinnen monatliche Kostenbeiträge zu zahlen. (4) Der Kostenbeitrag fur Wasser wird auf 10 DM je Person und Monat festgesetzt. Die Kostenbeiträge fur Strom und Heizung werden jährlich zum 1.7. aufgrund der im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten durch die Stadt neu festgesetzt. 086 - 9- § 13 Stundung, Niederschlagung und Erlaß Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gebühren gilt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Geldansprüchen der Stadt Brühl in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 14 Rechtsstreitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 15 lokrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04. 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren fiir die Unterbringung in den Obdrhlosenunterkünften der Stadt Brühl vom 14. 12. 1992 außer Kraft. I