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Beschlussvorlage (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
151 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
Beschlussvorlage (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301) Beschlussvorlage (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301) Beschlussvorlage (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301)

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301 Verfahren gemäß § 13 BauGB. Inhalt ist die ersatzlose Streichung des öffentlichen Fußweges und die Festsetzung als nicht überbaubare Fläche Stand Mai 2015. Begründung Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301 Stand Mai 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Planerfordernis Seite 3 2. Räumlicher Geltungsbereich Seite 3 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Seite 3 4. Bestand Seite 3 5. Inhalt des Planentwurfs Seite 3 6. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen 7. Kosten Stadt Pulheim Seite 3 Seite 3 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 2 von 3 Begründung Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301 Stand Mai 2015 1. Planerfordernis Der Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln setzt in einem Abstand von ca. 54 m zwei öffentliche Fußwegeverbindungen zwischen der Hirtzgasse und dem alten Bahnhofsgebäude fest. Eine Verbindung wurde bereits als Treppenanlage auf Grund der Böschung an der Hirtzgasse erstellt, so dass die zweite Verbindung, im Abstand von ca. 54 m, bei der auch die Böschung an der Hirtzgasse zu überwinden ist, zwar einen Komfort für die Fußgänger darstellt, aber nicht zwingend erforderlich ist und aufwendig in der Herstellung. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass dieser Fußweg ersatzlos gestrichen und als nicht überbaubare Fläche festgesetzt wird. Das Flurstück 322, Flur 41, Gemarkung Stommeln ist zwischenzeitlich in zwei Flurstücke geteilt worden. Die Bezeichnungen des Baugrundstückes hat die Nr. 574 erhalten, der geplante Fußweg die Nr. 573. Ein Grundzug der Planung des Bebauungsplanes Nr. 39 Stommeln wird durch diese Änderung nicht berührt, so dass das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewendet wird. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 Stommeln. Inhalt der Änderung ist die Streichung des öffentlichen Fußweges, Grundstück 573, Flur 41, Gemarkung Stommeln. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch dieses Änderungsverfahren werden keine für den Flächennutzungsplan relevanten Belange berührt, so dass auch diese Änderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, gilt. 4. Bestand Zwischenzeitlich wurde das Flurstück 322 in zwei Bereiche geteilt, den Fußweg (Flurstück 573) als eigenständige Parzelle und das Baugrundstück (Flurstück 574) als eigenständige Parzelle. Beide Grundstücke liegen derzeit brach. Es bestehen zwei Zugänge über Treppen zu diesem Bereich, die die steile Böschung entlang der Erschließungsanlagen Bahnhofstraße und Hirtzgasse überwinden. Die Höhenlage zeichnet sich durch ca. 6.00 m bis ca. 8.00 m über diesen Straßen aus. 5. Inhalt des Planentwurfs Inhalt der Änderung ist die ersatzlose Streichung des öffentlichen Fußweges und Festsetzung als nicht überbaubare Fläche. 6. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht einher. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 7. Kosten Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 Stommeln im vereinfachten Verfahren entstehen keine zusätzlichen Kosten. Pulheim, Mai 2015 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Stadt Pulheim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 3 von 3