Daten
Kommune
Pulheim
Größe
151 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
16.10.15, 12:31
Aktualisiert
16.10.15, 12:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301
Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Inhalt ist die ersatzlose Streichung des öffentlichen Fußweges und die Festsetzung
als nicht überbaubare Fläche
Stand Mai 2015.
Begründung Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301
Stand Mai 2015
Inhaltsverzeichnis
1. Planerfordernis
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2. Räumlicher Geltungsbereich
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3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
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4. Bestand
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5. Inhalt des Planentwurfs
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6. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
7. Kosten
Stadt Pulheim
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Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Begründung Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln 1301
Stand Mai 2015
1. Planerfordernis
Der Bebauungsplan Nr. 39 Stommeln setzt in einem Abstand von ca. 54 m zwei öffentliche Fußwegeverbindungen zwischen der Hirtzgasse und dem alten Bahnhofsgebäude fest. Eine Verbindung wurde bereits als Treppenanlage auf Grund der Böschung an der Hirtzgasse erstellt, so dass die zweite Verbindung, im Abstand von
ca. 54 m, bei der auch die Böschung an der Hirtzgasse zu überwinden ist, zwar einen Komfort für die Fußgänger
darstellt, aber nicht zwingend erforderlich ist und aufwendig in der Herstellung. Die Verwaltung schlägt vor, den
Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass dieser Fußweg ersatzlos gestrichen und als nicht überbaubare
Fläche festgesetzt wird.
Das Flurstück 322, Flur 41, Gemarkung Stommeln ist zwischenzeitlich in zwei Flurstücke geteilt worden. Die
Bezeichnungen des Baugrundstückes hat die Nr. 574 erhalten, der geplante Fußweg die Nr. 573.
Ein Grundzug der Planung des Bebauungsplanes Nr. 39 Stommeln wird durch diese Änderung nicht berührt, so
dass das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewendet wird.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 Stommeln. Inhalt der Änderung ist
die Streichung des öffentlichen Fußweges, Grundstück 573, Flur 41, Gemarkung Stommeln.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Durch dieses Änderungsverfahren werden keine für den Flächennutzungsplan relevanten Belange berührt, so
dass auch diese Änderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, gilt.
4. Bestand
Zwischenzeitlich wurde das Flurstück 322 in zwei Bereiche geteilt, den Fußweg (Flurstück 573) als eigenständige
Parzelle und das Baugrundstück (Flurstück 574) als eigenständige Parzelle. Beide Grundstücke liegen derzeit
brach. Es bestehen zwei Zugänge über Treppen zu diesem Bereich, die die steile Böschung entlang der Erschließungsanlagen Bahnhofstraße und Hirtzgasse überwinden. Die Höhenlage zeichnet sich durch ca. 6.00 m
bis ca. 8.00 m über diesen Straßen aus.
5. Inhalt des Planentwurfs
Inhalt der Änderung ist die ersatzlose Streichung des öffentlichen Fußweges und Festsetzung als nicht überbaubare Fläche.
6. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht
einher.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der
Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung
abgesehen.
7. Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 Stommeln im vereinfachten Verfahren entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Pulheim, Mai 2015
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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