Daten
Kommune
Pulheim
Größe
207 kB
Datum
18.03.2015
Erstellt
09.03.15, 18:38
Aktualisiert
09.03.15, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
68/2015
Erstellt am:
11.02.2015
Aktenzeichen:
IV/61 -foi/wo
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Planungsausschuss
nö. Sitzung
X
Termin
18.03.2015
Betreff
Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln
Bereich: geplante öffentliche Wendeanlage “Im Schildchen“
Reduzierung der geplanten öffentlichen Wendeanlage
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Beteiligung nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 68/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln (Bereich: geplante Wendeanlage “Im Schildchen“) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) zu ändern.
Ziel der Änderung ist die Reduzierung der öffentlichen Verkehrsfläche, Wendeanlage „Im Schildchen".
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln
nicht berührt.
Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln 1302". Die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln behalten weiterhin Gültigkeit.
3. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs.1 BauGB verzichtet.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) durchzuführen. Der Entwurf der Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln 1302 sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) öffentlich
auszulegen.
– Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Erläuterungen
Der Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln, in Kraft seit 1994, setzt einen Teil der öffentlichen Verkehrsfläche, der Wendeanlage „Im Schildchen“ auf dem Flurstück 1107, Flur 8, Gemarkung Stommeln, fest.
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln
Vorlage Nr.: 68/2015 . Seite 3 / 3
Die Restfläche der öffentlichen Verkehrsfläche in einer Breite von ca. 7 m, Flurstücke 870 und 973, Flur 8, Gemarkung
Stommeln, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 Stommeln und sind bereits im Eigentum der Stadt
Pulheim.
Grenzverlauf der Bebauungspläne
Nr. 11 Stommeln und Nr. 11/1 Stommeln
Flurkartenausschnitt
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Katasteramt Rein-Erft-Kreis 2015
1107
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Katasteramt Rein-Erft-Kreis 2015
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Katasteramt Rein-Erft-Kreis 2015
Hinsichtlich der Größenordnung der gesamten Wendeanlage, deren überwiegender Teil noch zu erwerben wäre, um
entsprechend hergestellt werden zu können, stellte sich die Frage, ob der bereits im Eigentum der Stadt befindliche
Bereich für die Erschließung ausreichend ist. Von Seiten des Fachamtes wurde eine Reduzierung befürwortet. Die bestehende Bebauung Im Schildchen 32 und 34 ist durch den bereits im Eigentum der Stadt befindlichen Teil der Flurstücke 870 und 973 erschlossen, das Baugrundstück Hausnummer 27 ist derzeit nicht erschlossen, da eine Teilfläche des
Flurstückes 1107 vorgelagert ist (siehe Flurkartenausschnitt). Für die Erschließung dieses Grundstückes ist der Erwerb
und Ausbau der öffentlichen Fläche, im Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln aus dem Flurstück 1107 erforderlich
(ca. 260 qm). Die Erschließung dieses Grundstückes wäre auch über eine 4,50 m breite Zufahrt gesichert. Dafür wäre
eine nur ca. 13,5 qm große noch zu erwerbende Teilfläche des Flurstückes 1107 erforderlich.
Aus Kostengründen und zur Reduzierung der Inanspruchnahme privater Grundstücksfläche wird die Inanspruchnahme
der kleinen Fläche von ca. 13,5 qm als öffentliche Verkehrsfläche favorisiert, mit Erweiterung der angrenzenden öffentlichen Grünfläche, die entlang der Bahn verläuft. Hierfür ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln erforderlich. Grundzüge der Planung werden nicht berührt, so dass die Änderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt
werden kann.