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Beschlussvorlage (Begründungsentwurf BP 11/1 Stommeln 1302)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
117 kB
Datum
18.03.2015
Erstellt
09.03.15, 18:38
Aktualisiert
09.03.15, 18:38
Beschlussvorlage (Begründungsentwurf BP 11/1 Stommeln 1302) Beschlussvorlage (Begründungsentwurf BP 11/1 Stommeln 1302) Beschlussvorlage (Begründungsentwurf BP 11/1 Stommeln 1302)

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Inhalt der Datei

Begründungsentwurf zur Änderung 1302 des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Inhalt der Änderung ist die Reduzierung der Wendeanlage „Im Schildchen“ und Erweiterung der öffentlichen Grünfläche Parkanlage Stand Februar 2015 Begründungsentwurf Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln 1302 Änderung gem. § 13 BauGB Stand Februar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Planerfordernis Seite 3 2. Räumlicher Geltungsbereich Seite 3 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Bestand Seite 3 5. Inhalt des Planentwurfs Seite 3 6. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen 7. Kosten Stadt Pulheim Seite 3 Seite 3 Seite 3 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 2 von 3 Begründungsentwurf Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln 1302 Änderung gem. § 13 BauGB Stand Februar 2015 1. Planerfordernis Der Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln in Kraft seit 1994 setzt im Änderungsbereich einen Teil der Wendeanlage, ca. 260 qm, der öffentlichen Verkehrsfläche „Im Schildchen“ fest. Die Restfläche der Wendeanlage in einer Breite von ca. 7 m ist als öffentliche Verkehrsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 Stommeln festgesetzt. Dieser Teil ist bereits im Eigentum der Stadt Pulheim. Hinsichtlich der Größenordnung der gesamten Wendeanlage, deren überwiegender Teil noch zu erwerben wäre, um dann entsprechend hergestellt werden zu können, stellte sich die Frage, ob der bereits im Eigentum der Stadt befindliche Bereich ausreichend für die Erschließung ist. Die bestehende Bebauung Im Schildchen 32 und 34 ist durch den bereits im Eigentum der Stadt befindlichen Teil erschlossen, das Baugrundstück Hausnummer 27 ist derzeit nicht erschlossen. Hierzu ist der Erwerb und Ausbau der öffentlichen Fläche, die ca. 260 qm, im Bebauungsplan Nr. 11/1 Stommeln aus dem Flurstück 1107 erforderlich. Ein Zugang bzw. Zufahrt zu diesem Baugrundstück wäre auch über eine nur ca. 13,5 qm große öffentliche Fläche gesichert. Aus Kostengründen und zur Reduzierung der Inanspruchnahme privater Grundstücksfläche wird die Inanspruchnahme der kleinen Fläche von ca. 13,5 qm als öffentliche Verkehrsfläche favorisiert, mit Erweiterung der Vorgartenfläche und mit Erweiterung der angrenzenden öffentlichen Grünfläche, die entlang der Bahn verläuft. Hierfür ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln erforderlich. Ein Grundzug der Planung wird durch diese Änderung nicht berührt, so dass das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewendet werden kann. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln und ist der an der Bahnlinie endende Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche „Im Schildchen“. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch dieses Änderungsverfahren werden keine für den Flächennutzungsplan relevanten Belange berührt, so dass diese Änderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, gilt. 4. Bestand Derzeit zeichnet sich der Bereich als nicht bewachsenes Brachland aus. 5. Inhalt des Planentwurfs Inhalt des Planentwurfs ist die Reduzierung der Verkehrsfläche, der Wendeanlage am Ende der Straße „Im Schildchen“, daraus resultierend die Erweiterung der Vorgartenfläche und die Erweiterung der angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Ansonsten behalten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln ihre Gültigkeit. 6. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht einher. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 7. Kosten Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/1 Stommeln im vereinfachten Verfahren entstehen keine Kosten. Pulheim, den 10.02.2015 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Stadt Pulheim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 3 von 3