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Beschlussvorlage (Widmung von zwei Abschnitten der Straße "Am Beller Weg" in Dansweiler)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
150 kB
Datum
19.05.2015
Erstellt
21.04.15, 14:18
Aktualisiert
21.04.15, 14:18
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Inhalt der Datei

Erstellt am: 17/2015 1. Ergänzung 08.04.2015 Aktenzeichen: IV/60/66.12.02 Vorlage Nr.: Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 29.04.2015 Rat X 19.05.2015 Betreff Widmung von zwei Abschnitten der Straße "Am Beller Weg" in Dansweiler Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 17/2015 1. Ergänzung . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straße in den bezeichneten Abschnitten gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Am Beller Weg 1. Abschnitt: von Wolfhelmstraße bis Vochemsweg Gemarkung Brauweiler, Flur 18, Flurstücke 225/161 (Teilfläche), 1383 siehe Anlage 1 (der betreffende Bereich ist schraffiert bzw. gepunktet für den Rad- und Fußweg dargestellt) 2. Abschnitt: von Flurstück 1136 (Haus Nr. 20 Am Beller Weg) bis hinter die Einmündung zum Privatweg „Am Beller Weg“ (Flurstück 1573) Gemarkung Brauweiler, Flur 18, Flurstücke 225/161 (Teilfläche), 145 (Teilfläche) siehe Anlage 2 (der betreffende Bereich ist schraffiert dargestellt) Die Straße Am Beller Weg wird 1. im Teilbereich von „Wolfhelmstraße“ bis zum Grundstück Am Beller Weg 1 (Flurstück 1380) als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Rad- und Fußweg“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Im weiteren Verlauf erfolgt bis zum „Vochemsweg“ eine Widmung als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW (siehe Anlage 1) 2. im Bereich von Flurstück 1136 bis hinter die Einmündung zum Privatweg (Flurstück 1573) als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet (siehe Anlage 2). Erläuterungen Die Straße „Am Beller Weg“ wurde in dem Teilabschnitt von „Vochemsweg“ bis zum damaligen Bebauungsende (Haus Nr. 20) über einen Abschnitt von 177 Metern 1979 gewidmet. Der weiterführende Abschnitt bis hinter die Einmündung der Privatstraße (Flurstück 1573) wurde zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt und war von dieser Widmung nicht erfasst. Der Bereich von „Wolfhelmstraße“ bis „Vochemsweg“ wurde noch nicht gewidmet. Vorlage Nr.: 17/2015 1. Ergänzung . Seite 3 / 3 Zu Abschnitt 1: Die genannten Flurstücke sind in den Bebauungsplänen Nr. 50.1 und Nr. 50.2 B Dansweiler als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, hergestellt und befinden sich im städtischen Eigentum. Zu Abschnitt 2: Die genannten Flurstücke werden im betreffenden Bereich nicht von einem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche überplant. Sie sind in gleichartiger Weise - wie in den Bebauungsplänen der näheren Umgebung (z. B. Bebauungsplan Nr. 45, Nr. 50 1 und Nr. 50.2 B Dansweiler) – ausgebaut. Die Straße verfügt über einen einseitigen Gehweg. Die ausgebauten Flächen stehen im städtischen Eigentum. Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit vor. Die Straße ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anmerkung: Eine erste Erörterung erfolgte in der Sitzung des TVA am 25.2.2015. Der sachkundige Bürger, Herr Werner, Mitglied des ADFC, wandte zu Abschnitt 1 ein, dass eine (zunächst beabsichtigte) Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ möglichen Radverkehr ausschlösse. Er bat daher um Prüfung, ob nicht auch Radverkehr zugelassen werden könne. Zwischenzeitlich erfolgte Prüfungen ergaben:  Der fragliche Teil (Abschnitt 1) ist für eine Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer geeignet.  Hierfür erforderliche Arbeiten (Entfernen von Blumenkübeln und Einbau von Sperrpfosten am Anfang und Ende) und deren erforderliche Anordnung und Beschilderung werden nach Beschlussfassung über diese Vorlage vorgenommen.