Daten
Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
19.05.2015
Erstellt
27.04.15, 18:01
Aktualisiert
27.04.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
66/2015
Erstellt am:
11.02.2015
Aktenzeichen:
III/261
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
05.05.2015
Rat
X
19.05.2015
Betreff
Genehmigung einer außerplanmäßigen Auszahlung im Haushaltsjahr 2015
hier: Konto M 26150401.7831000 „Generalsanierung Umkleide Sportplatz Stommelner Straße“
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
100.000
— im Haushalt des laufenden Jahres
100.000 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
x ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): siehe Beschlussvorschlag
Vorlage Nr.: 66/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Genehmigung einer außerplanmäßigen Auszahlung
im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 100.000 € bei dem Konto M 26150401.7831000 „Generalsanierung Umkleide Sportplatz Stommelner Straße“. Die Deckung erfolgt durch das Konto 01/12/02.7231000 „Auszahlungen für Bauunterhalt“.
Erläuterungen
Am Umkleidegebäude des Sportplatzes Stommelner Straße sind Maßnahmen zur Dacherneuerung (50.000,- €), Fassadendämmung (30.000,- €) und Fenstererneuerung (20.000,- €) für das Haushaltsjahr 2015 vom Rat in seiner Sitzung am
16.12.2014, Vorlage 492/2014 im Rahmen der Prioritätenliste „Bauunterhalt“ beschlossen worden. Im Doppelhaushalt
2015/2016 erfolgte die Finanzierung dieser Maßnahmen über das Konto 01/12/02.5231000 „Bauunterhalt“.
Entsprechend den Vorschriften des Innenministeriums (vgl. 6. Handreichung NKF, Seite 2480) und den mit den Wirtschaftsprüfern festgelegten Regeln liegt eine Generalsanierung und somit eine investive Auszahlung vor, wenn mindestens drei der vier Hauptgewerke saniert wurden. Da dieser Fall hier vorliegt, sollen die bislang konsumtiv geplanten
Maßnahmen nun zu einer investiven Maßnahme zusammengefasst werden. Es handelt sich um einen Veranschlagungsfehler in der Haushaltsplanung.
Die Deckung der Auszahlungen für die investive Maßnahme soll durch die konsumtiv beschlossenen Mittel erfolgen. Die
entsprechenden Aufwandsmittel werden gesperrt.