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Beschlussvorlage (5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
243 kB
Datum
19.05.2015
Erstellt
11.05.15, 18:34
Aktualisiert
11.05.15, 18:34
Beschlussvorlage (5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006) Beschlussvorlage (5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006) Beschlussvorlage (5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006) Beschlussvorlage (5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 130/2015 Erstellt am: 30.03.2015 Aktenzeichen: II - 40 400 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 19.05.2015 Betreff 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 Veranlasser/in / Antragsteller/in Fraktionen im Rat, Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen x ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 0,00 € — im Haushalt des laufenden Jahres 0,00 € — in den Haushalten der folgenden Jahre 0,00 € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: X ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): HINWEIS: Die zusätzlichen Einnahmen i.H.v. 47.000 € in 2015 und 115.000 € in den Folgejahren auf dem Produktsachkonto 03 01 01 4321030/6321030 (Elternbeiträge OGATA) durch Änderung der Satzung führen zu zweckgebundenen Mehrausgaben in gleicher Höhe auf dem Produktsachkonto 03 01 01 5318020/7318020 (offene Ganztagsschule). Vorlage Nr.: 130/2015 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Rat verzichtet auf Vorberatung im BKSF/HFA und beschließt die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006. Erläuterungen In seiner Sitzung am 24.03.2015 hat der Rat die Verwaltung beauftragt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 zu ändern. Die 5. Änderung der Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Folgende Änderungen (unterstrichen) wurden vorgenommen: alt neu § 3 Beitragsbemessung § 3 Beitragsbemessung Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag zu zahlen. Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag zu zahlen. Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahrs schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahrs schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. 1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Be1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch treuungsumfang nach den §§ 6, 7 der Satzung und dem einer Kindertageseinrichtung nach dem BetreuungsumJahreseinkommen (§ 5) und ergibt sich aus der Bei fang nach § 6 der Satzung und dem Jahreseinkommen tragstabelle nach Ziffer 3. (§ 5) und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 4. Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag zu Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach § 3 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 2. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). 2. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch einer Offenen Ganztagsgrundschule nach § 7 der Satzung nach dem Jahreseinkommen und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 4. 3. Beitragstabelle (s.u.) 3. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise Vorlage Nr.: 130/2015 . Seite 3 / 4 4. Von der Erhöhung ausgenommen wird der Höchstbeitrag erlassen, wenn die Belastung den Eltern bei einer Betreuung von bis zu 25 Stunden für Kinder, und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). die die offene Ganztagsgrundschule besuchen. In diesen Fällen verbleibt es bei einem Höchstbeitrag von 4. Beitragstabelle (s.u.) 150 €/Monat. Bei Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflege steigt der Beitrag um 8 € auf 158 €. § 7 Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule 1. 2. 3. § 7 Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule Grundlage für die Betreuung in der Offenen Ganztags- 1. Grundlage für die Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule ist der zwischen der Schule und den Elgrundschule ist der zwischen der Schule und den Eltern tern bzw. mit den an die Stelle der Eltern tretenden bzw. mit den an die Stelle der Eltern tretenden Personen Personen zu schließende Betreuungsvertrag. Über die zu schließende Betreuungsvertrag. Über die Aufnahme Aufnahme entscheidet die Schule im Rahmen der vorentscheidet die Schule im Rahmen der vorhandenen Behandenen Betreuungsplätze. Der Betreuungsvertrag treuungsplätze. Der Betreuungsvertrag bindet die Verbindet die Vertragsparteien für die Dauer eines Schultragsparteien für die Dauer eines Schuljahres; er verlänjahres; er verlängert sich bis zum Übergang in die weigert sich bis zum Übergang in die weiterführende Schule terführende Schule jeweils um ein weiteres Schuljahr, jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht bis zum wenn er nicht bis zum 31.01. des laufenden Schuljah31.01. des laufenden Schuljahres gekündigt wird. In Einres gekündigt wird. In Einzelfällen (z.B. Umzug o.ä.) zelfällen (z.B. Umzug o.ä.) entscheidet die Schule in Abentscheidet die Schule in Abstimmung mit dem Träger stimmung mit dem Träger der Offenen Ganztagsgrundder Offenen Ganztagsgrundschule über die vorzeitige schule über die vorzeitige Beendigung des Vertrages. Beendigung des Vertrages. 2. Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und um 16.00 Uhr, soweit in dieser Zeit kein Unterricht stattendet um 16.00 Uhr, soweit in dieser Zeit kein Unterfindet. richt stattfindet. 3. Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Offenen Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der OffeGanztagsgrundschule ergibt sich in Anwendung der Beinen Ganztagsgrundschule wird nach der Beitragsstaftragstabelle aus der entsprechenden Einkommensstufe fel, Rubrik „Betreuung bis 25 Stunden“ festgesetzt. (Jahreseinkommen). 4. Beitragstabelle alt: Betreuung bis 25 Std/ OGS Betreuung bis 35 Std. Betreuung bis 45 Std. alle Betreuungsformen 1. Kind 1. Kind 1. Kind weitere Kinder bis € 12.000 0,00 € 0,00 0,00 € € 0,00 bis € 24.000 21,00 € 29,00 € 38,00 € € 0,00 bis € 36.000 42,00 € 59,00 € 76,00 € € 0,00 bis € 48.000 68,00 € 96,00 € 123,00 € € 0,00 bis € 60.000 95,00 € 132,00 € 170,00 € € 0,00 bis € 72.000 126,00 € 168,00 € 227,00 € € 0,00 über € 72.000 150,00 € / 158,00 € 221,00 € 284,00 € € 0,00 Einkommensstufen nach Jahreseinkommen Vorlage Nr.: 130/2015 . Seite 4 / 4 Beitragstabelle neu: Einkommensstufen nach Jahreseinkommen Offene Ganztagsgrundschule 1.Kind Kindertagesstätte/ Kindertagespflege alle Betreuungsformen Betreuung bis 25 Std. Betreuung bis 35 Std Betreuung bis 45 Std. 1.Kind 1.Kind 1.Kind weitere Kinder bis 12.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 24.000 € 24,00 € 21,00 € 29,00 € 38,00 € 0,00 € bis 36.000 € 47,00 € 42,00 € 59,00 € 76,00 € 0,00 € bis 48.000 € 77,00 € 68,00 € 96,00 € 123,00 € 0,00 € bis 60.000 € 107,00 € 95,00 € 132,00 € 170,00 € 0,00 € bis 72.000 € 142,00 € 126,00 € 168,00 € 227,00 € 0,00 € über 72.000 € 170,00 € 158,00 € 221,00 € 284,00 € 0,00 €