Daten
Kommune
Pulheim
Größe
243 kB
Datum
19.05.2015
Erstellt
11.05.15, 18:34
Aktualisiert
11.05.15, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
130/2015
Erstellt am:
30.03.2015
Aktenzeichen:
II - 40 400
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
19.05.2015
Betreff
5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die
Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom
20.06.2006
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Fraktionen im Rat, Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
0,00 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
0,00 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
0,00 €
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
X ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
HINWEIS:
Die zusätzlichen Einnahmen i.H.v. 47.000 € in 2015 und 115.000 € in den Folgejahren auf dem Produktsachkonto 03
01 01 4321030/6321030 (Elternbeiträge OGATA) durch Änderung der Satzung führen zu zweckgebundenen Mehrausgaben in gleicher Höhe auf dem Produktsachkonto 03 01 01 5318020/7318020 (offene Ganztagsschule).
Vorlage Nr.: 130/2015 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Rat verzichtet auf Vorberatung im BKSF/HFA und beschließt die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte 5. Änderung
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006.
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 24.03.2015 hat der Rat die Verwaltung beauftragt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsgrundschulen sowie von Kostenbeiträgen für die
Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 zu ändern.
Die 5. Änderung der Satzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Folgende Änderungen (unterstrichen) wurden vorgenommen:
alt
neu
§ 3 Beitragsbemessung
§ 3 Beitragsbemessung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen,
die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine
Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des
Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind
das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit.
Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe
Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich
gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag
zu zahlen.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen,
die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine
Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des
Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind
das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit.
Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe
Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich
gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag
zu zahlen.
Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahrs schulpflichtig, ist
das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht,
beitragsfrei.
Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr
2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden,
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12
Monate beitragsfrei.
Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahrs schulpflichtig, ist
das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht,
beitragsfrei.
Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr
2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden,
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12
Monate beitragsfrei.
1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Be1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch
treuungsumfang nach den §§ 6, 7 der Satzung und dem
einer Kindertageseinrichtung nach dem BetreuungsumJahreseinkommen (§ 5) und ergibt sich aus der Bei
fang nach § 6 der Satzung und dem Jahreseinkommen
tragstabelle nach Ziffer 3.
(§ 5) und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 4.
Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag zu
Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag
zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die
zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die
zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach Satz 1
zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach § 3
ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
2. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise
erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind
nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
2. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch
einer Offenen Ganztagsgrundschule nach § 7 der
Satzung nach dem Jahreseinkommen und ergibt sich aus
der Beitragstabelle nach Ziffer 4.
3. Beitragstabelle (s.u.)
3. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise
Vorlage Nr.: 130/2015 . Seite 3 / 4
4. Von der Erhöhung ausgenommen wird der Höchstbeitrag erlassen, wenn die Belastung den Eltern
bei einer Betreuung von bis zu 25 Stunden für Kinder,
und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
die die offene Ganztagsgrundschule besuchen. In diesen
Fällen verbleibt es bei einem Höchstbeitrag von
4. Beitragstabelle (s.u.)
150 €/Monat.
Bei Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer
Kindertagespflege steigt der Beitrag um 8 € auf 158 €.
§ 7 Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule
1.
2.
3.
§ 7 Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule
Grundlage für die Betreuung in der Offenen Ganztags- 1. Grundlage für die Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule ist der zwischen der Schule und den Elgrundschule ist der zwischen der Schule und den Eltern
tern bzw. mit den an die Stelle der Eltern tretenden
bzw. mit den an die Stelle der Eltern tretenden Personen
Personen zu schließende Betreuungsvertrag. Über die
zu schließende Betreuungsvertrag. Über die Aufnahme
Aufnahme entscheidet die Schule im Rahmen der vorentscheidet die Schule im Rahmen der vorhandenen Behandenen Betreuungsplätze. Der Betreuungsvertrag
treuungsplätze. Der Betreuungsvertrag bindet die Verbindet die Vertragsparteien für die Dauer eines Schultragsparteien für die Dauer eines Schuljahres; er verlänjahres; er verlängert sich bis zum Übergang in die weigert sich bis zum Übergang in die weiterführende Schule
terführende Schule jeweils um ein weiteres Schuljahr,
jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht bis zum
wenn er nicht bis zum 31.01. des laufenden Schuljah31.01. des laufenden Schuljahres gekündigt wird. In Einres gekündigt wird. In Einzelfällen (z.B. Umzug o.ä.)
zelfällen (z.B. Umzug o.ä.) entscheidet die Schule in Abentscheidet die Schule in Abstimmung mit dem Träger
stimmung mit dem Träger der Offenen Ganztagsgrundder Offenen Ganztagsgrundschule über die vorzeitige
schule über die vorzeitige Beendigung des Vertrages.
Beendigung des Vertrages.
2. Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet
Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und
um 16.00 Uhr, soweit in dieser Zeit kein Unterricht stattendet um 16.00 Uhr, soweit in dieser Zeit kein Unterfindet.
richt stattfindet.
3. Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Offenen
Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der OffeGanztagsgrundschule ergibt sich in Anwendung der Beinen Ganztagsgrundschule wird nach der Beitragsstaftragstabelle aus der entsprechenden Einkommensstufe
fel, Rubrik „Betreuung bis 25 Stunden“ festgesetzt.
(Jahreseinkommen).
4.
Beitragstabelle alt:
Betreuung bis 25 Std/
OGS
Betreuung bis 35 Std.
Betreuung bis 45 Std.
alle Betreuungsformen
1. Kind
1. Kind
1. Kind
weitere Kinder
bis € 12.000
0,00 €
0,00
0,00 €
€
0,00
bis € 24.000
21,00 €
29,00 €
38,00 €
€
0,00
bis € 36.000
42,00 €
59,00 €
76,00 €
€
0,00
bis € 48.000
68,00 €
96,00 €
123,00 €
€
0,00
bis € 60.000
95,00 €
132,00 €
170,00 €
€
0,00
bis € 72.000
126,00 €
168,00 €
227,00 €
€
0,00
über € 72.000
150,00 € / 158,00 €
221,00 €
284,00 €
€
0,00
Einkommensstufen nach
Jahreseinkommen
Vorlage Nr.: 130/2015 . Seite 4 / 4
Beitragstabelle neu:
Einkommensstufen
nach Jahreseinkommen
Offene Ganztagsgrundschule
1.Kind
Kindertagesstätte/ Kindertagespflege
alle Betreuungsformen
Betreuung bis
25 Std.
Betreuung bis
35 Std
Betreuung bis
45 Std.
1.Kind
1.Kind
1.Kind
weitere Kinder
bis 12.000 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
bis 24.000 €
24,00 €
21,00 €
29,00 €
38,00 €
0,00 €
bis 36.000 €
47,00 €
42,00 €
59,00 €
76,00 €
0,00 €
bis 48.000 €
77,00 €
68,00 €
96,00 €
123,00 €
0,00 €
bis 60.000 €
107,00 €
95,00 €
132,00 €
170,00 €
0,00 €
bis 72.000 €
142,00 €
126,00 €
168,00 €
227,00 €
0,00 €
über 72.000 €
170,00 €
158,00 €
221,00 €
284,00 €
0,00 €