Daten
Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
19.05.2015
Erstellt
11.05.15, 18:34
Aktualisiert
11.05.15, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Änderung vom __________
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule
sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S.
208), des § 90 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) und § 23
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) v. 30.10.2007 (GV NRW S.
462), zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz v. 13.12.2011 (GV NRW S. 687), sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und
Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW S.43); zuletzt geändert durch Runderlass vom
15.01.2015 (ABl. NRW S. XX), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am __________ folgende
5. Änderung der Satzung vom 20.06.2006 beschlossen:
I. Änderungen
1. § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Beitragsbemessung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig
eine Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine Kindertagespflege innerhalb
des Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag
befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag zu zahlen.
Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahrs schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht,
beitragsfrei.
Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die
Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die
Inanspruchnahme der Kindertagespflege nach dem Betreuungsumfang nach § 6 der Satzung
und dem Jahreseinkommen (§ 5) und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 4.
Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach § 3 Satz 1 ergibt sich ein
niedrigerer Beitrag.
2. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch einer Offenen Ganztagsgrundschule
nach § 7 der Satzung nach dem Jahreseinkommen und ergibt sich aus der Beitragstabelle
nach Ziffer 4.
3. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
-1-
4. Beitragstabelle
Einkommensstufen
nach
Jahreseinkommen
bis 12.000 €
bis 24.000 €
bis 36.000 €
bis 48.000 €
bis 60.000 €
bis 72.000 €
über 72.000 €
Offene
Ganztagsgrundschule
1.Kind
0,00 €
24,00 €
47,00 €
77,00 €
107,00 €
142,00 €
170,00 €
Kindertagesstätte/ Kindertagespflege
Betreuung bis
Betreuung bis
Betreuung bis
25 Std.
35 Std
45 Std.
1.Kind
1.Kind
1.Kind
0,00 €
0,00 €
0,00 €
21,00 €
29,00 €
38,00 €
42,00 €
59,00 €
76,00 €
68,00 €
96,00 €
123,00 €
95,00 €
132,00 €
170,00 €
126,00 €
168,00 €
227,00 €
158,00 €
221,00 €
284,00 €
alle
Betreuungsformen
weitere Kinder
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2. § 7 erhält folgende Fassung:
§ 7 Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule
1.
Grundlage für die Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule ist der zwischen der Schule und den Eltern
bzw. mit den an die Stelle der Eltern tretenden Personen zu schließende Betreuungsvertrag. Über die Aufnahme
entscheidet die Schule im Rahmen der vorhandenen Betreuungsplätze. Der Betreuungsvertrag bindet die
Vertragsparteien für die Dauer eines Schuljahres; er verlängert sich bis zum Übergang in die weiterführende
Schule jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht bis zum 31.01. des laufenden Schuljahres gekündigt
wird. In Einzelfällen (z.B. Umzug o.ä.) entscheidet die Schule in Abstimmung mit dem Träger der Offenen
Ganztagsgrundschule über die vorzeitige Beendigung des Vertrages.
2.
Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr, soweit in dieser Zeit kein Unterricht
stattfindet.
3.
Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsgrundschule ergibt sich in Anwendung der
Beitragstabelle aus der entsprechenden Einkommensstufe (Jahreseinkommen).
II. Inkrafttreten
Diese 5. Änderung der Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
-2-