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Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen (Siehe Vorlage Nr. 200/2014))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
08.06.15, 18:39
Aktualisiert
08.06.15, 18:39
Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen
(Siehe Vorlage Nr. 200/2014)) Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen
(Siehe Vorlage Nr. 200/2014)) Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen
(Siehe Vorlage Nr. 200/2014))

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 202/2015 Erstellt am: 13.05.2015 Aktenzeichen: IV / 61 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Planungsausschuss 7 ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss nö. Sitzung Termin X 17.06.2015 X 18.08.2015 Betreff Eingabe nach § 24 GO NW Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen (Siehe Vorlage Nr. 200/2014) Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger/Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 202/2015 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag 1. Der Planungsausschuss beschließt, dem Antrag der Anlieger des Nelleswegs nicht zu entsprechen. Die textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen bleiben unverändert. Der mit den wesentlich betroffenen Anwohnern des Nellesweges abgestimmte Kompromiss, zur Straßenfläche hin maximal drei Zaunelemente mit eingezogenen Sichtschutzstreifen zu versehen, soweit diese an einer Stelle durch einen vertikalen freizulassenden und zu bepflanzenden Streifen gegliedert ist, wird mitgetragen. Dies soll im Zuge von Abweichung geregelt werden. 2. Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt die Entscheidung des Umwelt- und Planungsausschusses und erklärt die Angelegenheit für abgeschlossen. Erläuterungen Mit Schreiben vom 14.02.2014 haben 14 Anlieger des Nellesweges beantragt, dass die textlichen Festsetzungen des für das Baugebiet seit dem 16.05.2011 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 98 Geyen wie folgt geändert werden: Aus Sicht der Verwaltung wurde im Rahmen der Sitzungsvorlage 200/2014 vorgeschlagen, diesem Antrag nicht zu entsprechen, da eine Änderung der textlichen Festsetzungen in obiger Form aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar sei. Im Zuge der im Planungsausschuss am 17.09.2014 stattgefundenen Diskussion (vgl. Niederschrift Planungsausschuss vom 17.09.2014, TOP 5 Seite 9) zum weiteren Vorgehen erfolgte am 22.04.2015 ein Ortstermin der Verwaltung mit Anwohnern des Nellesweges mit dem Ergebnis, dass zur Vermeidung einer besonderen Härte der Betroffenen Abweichungen von den gestalterischen Festsetzungen zu Einfriedungen erteilt werden können. Wenngleich nicht sämtliche Anwohner anwesend waren, konnte doch mit den Initiatoren und den maßgeblich betroffenen Anwohnern ein Kompromiss dahingehend erzielt werden, dass im Wege der Abweichung maximal drei Zaunelemente der Stabgitterzäune mit Sichtschutzstreifen aus Kunststoff versehen werden dürfen, soweit innerhalb dieser drei Elemente nochmals eine vertikale Gliederung in Form eines schmaleren Pflanzstreifens eingefügt wird. Vorlage Nr.: 202/2015 . Seite 3 / 3 Ein Schutz der angrenzenden Terrassenbereiche wird somit möglich. Die Initiatoren betonten auf dem Termin, dass die derzeit angebrachten großflächigen Gerüstbaunetze nie als dauerhaftes Ziel gedacht waren und weitgehend eine Bepflanzung der Zäune vorgesehen ist. Eine Änderung der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist somit nicht notwendig.