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Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag für das Plangebiet BP 30/1303 (Narzissenweg, Krokusweg) Planabweichender Ausbau)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
325 kB
Datum
29.04.2015
Erstellt
21.04.15, 14:18
Aktualisiert
21.04.15, 14:18
Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag für das Plangebiet BP 30/1303 (Narzissenweg, Krokusweg)
Planabweichender Ausbau) Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag für das Plangebiet BP 30/1303 (Narzissenweg, Krokusweg)
Planabweichender Ausbau) Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag für das Plangebiet BP 30/1303 (Narzissenweg, Krokusweg)
Planabweichender Ausbau) Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag für das Plangebiet BP 30/1303 (Narzissenweg, Krokusweg)
Planabweichender Ausbau) Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag für das Plangebiet BP 30/1303 (Narzissenweg, Krokusweg)
Planabweichender Ausbau)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 140/2015 Erstellt am: 08.04.2015 Aktenzeichen: IV/601.01.21.3 0 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X nö. Sitzung Termin 29.04.2015 Betreff Erschließungsvertrag für das Plangebiet BP 30/1303 (Narzissenweg, Krokusweg) Planabweichender Ausbau Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 140/2015 . Seite 2 / 5 Beschlussvorschlag Der Auschuss für Tiefbau und Verkehr stimmt dem planabweichenden Ausbauvorschlag zu. Erläuterungen Die Erschließung des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 30/1303 (Abbildung 1) ist bis auf kleinere Restbereiche abgeschlossen. Die Herstellung der Erschließungsanlagen erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der Stadt und der Fa. Traumhaus (Erschließungsträgerin) geschlossenen Erschließungsvertrages (Vorlage 76/2013, nö. Sitzung). Die Herstellungsverpflichtung der Erschließungsträgerin umfasst auch den an der Grenze des Plangebietes vorgesehenen öffentlichen Fuß- und Radweg (Abbildung 2). Die Erschließungsträgerin zeigte an, dass dieser Weg nicht entsprechend der Planung hergestellt werden könne. Begründung. 1. Eigentümer angrenzender Grundstücke (Flurstücke 1182, 1181, 1162, Abbildung 3) haben grenzüberschreitend gebaut, so dass die Überbauungen zunächst zu entfernen wären. 2. In Höhe der im BP vorgesehenen Anbindung des Weges an den Asternweg befindet sich eine umfangreiche Überbauung. Zudem steht das für einen plangemäßen Ausbau benötigte Flurstück 1171 (Abbildung 3) nicht im städt. Eigentum. Für eine plangemäße Herstellung müsste der Eigentümer zur Beseitigung und Übertragung an die Stadt aufgefordert werden (Anmerkung der Verwaltung: Erfahrungsgemäß könnte es sich um einen konfliktträchtigen und somit sehr zeitaufwendigen Vorgang handeln). Die Erschließungsträgerin bat darum, einen Lösungsansatz zu suchen, der langwierige und teure Streitverfahren vermeidet und kurzfristig zu realisieren ist. Folgender Lösungsansatz wurde entwickelt: 1. 2. 3. 4. Die Erschließungsträgerin stellt kurzfristig den Weg in plangemäßer Breite bis hinter die Einmündung des Privatweges her (Abbildung 4). Die Realisierung der plangemäßen Breite erfordert im Bereich der Flurstücke 1182 und 1181 eine teilweise Entfernung der dort auf städt. Grund befindlichen Einfriedungen durch die Eigentümer. Erschließungsträgerin und Stadt Pulheim würden gemeinsam an die Eigentümer herantreten, um eine möglichst kurzfristige Beseitigung zu erwirken. Der öffentliche Fuß- und Radverkehr würde von dort über den Privatweg mit unmittelbarer Anbindung an den öffentlichen Asternweg geführt. Voraussetzung hierfür wäre: Sicherung der öffentlichen Nutzung durch Dienstbarkeit (Wegerecht) Fußgänger- und radfahrergerechte Umgestaltung der privaten Grünfläche zwischen dem Privatweg und dem Wendehammer des Asternwegs. Die Erschließungsträgerin würde aus der vertraglichen Pflicht zur Herstellung der im BP vorgesehenen Fortführung (Abbildung 5) gegen Zahlung eines Ablösebetrags entlassen. Eine plangemäße Herstellung durch die Stadt bliebe im Falle einer künftigen veränderten Sachlage unter Verwendung des Ablösebetrages vorbehalten. Die Verwaltung begrüßt diesen Lösungsansatz, der eine kurzfristige Realisierung, Abnahme und Übernahme aller durch Erschließungsvertrag erbrachten Leistungen ermöglicht. Der Lösungsansatz würde den örtlichen verkehrlichen Bedürfnissen gerecht und wäre durch die Dienstbarkeit auf Dauer rechtlich gesichert. Zur Veranschaulichung der Situation dienen folgende Abbildungen: Vorlage Nr.: 140/2015 . Seite 3 / 5 Abbildung 1 Bebauungsplangebiet Abbildung 2 Auschnitt des Bebauungsplans, Fuß-und Radweg Vorlage Nr.: 140/2015 . Seite 4 / 5 Abbildung 3 Katasterplanausschnitt Abbildung 4 Ausbauskizzen Vorlage Nr.: 140/2015 . Seite 5 / 5 Abbildung 5 Ablöseabschnitt