Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,7 MB
Datum
17.06.2015
Erstellt
08.06.15, 18:39
Aktualisiert
08.06.15, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan 113 „Auf dem Geyener Berg Süd“, der
Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung (ASP)
Bebauungsplan 113 „Auf dem Geyener Berg Süd“, der
Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung
Gutachten im Auftrag der
Stadt Pulheim
Bearbeiter:
Dr. Thomas Esser
Dr. Claus Albrecht
Dipl.-Biol. Horst Klein
Dipl. Forstw. Markus Hanft
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Lütticher Str. 32
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im März 2014
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 3
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 8
1.2.3 Fazit ..................................................................................................................... 10
2 Beschreibung des Vorhabensbereichs (Bebauungsplan Nr. 113) ................... 12
2.1 Lage des Untersuchungsgebietes .............................................................................. 12
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 14
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 14
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 15
3.3 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 15
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 16
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 17
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 19
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 22
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 22
5.2 Feldhamster ............................................................................................................... 26
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................ 28
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ..................................................................................................... 28
6.2 Vorhabenbedingte Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten....................... 32
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG............................................................................................. 33
6.3.1 Europäische Vogelarten ....................................................................................... 33
6.3.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ................................................................... 42
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 43
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
Bebauungsplans 113 „Auf dem Geyener Berg Süd“, der Stadt Pulheim ....... 44
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 45
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die
ihrem Schutz dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten, unabhängig von speziellen
Schutzgebieten, für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder
streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das Sammeln, Verletzen
oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen.
Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer
Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist,
dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe
hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. § 44 Abs. 5 BNatSchG regelt den
Eingriff im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf
damit unvermeidbare Beeinträchtigungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten weiter (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel 1.2).
Die Stadt Pulheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans 113 „Auf dem Geyener
Berg Süd“ am südwestlichen Ortsrand von Pulheim. Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen.
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es potenziell zu einer Betroffenheit von Arten
kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung
soll dargestellt werden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin wird geklärt, ob das
Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zu beachten sind zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es
nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten diese Maßgaben jedoch nur nach
§ 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel).
Kann ein Zugriffsverbot nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Hindernisse entgegenstehen.
Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) näher beschrieben (Rd.Erl. des MUNLV vom 13. April 2010, III
4 - 616.06.01.17, in der Fassung der 1. Änderung vom 15.9.2010). Daran orientiert sich die
vorliegende Prüfung.
Unter den grundsätzlich artenschutzrechtlich relevanten Arten befinden sich zahlreiche häufig vorkommende und allgemein verbreitete Arten, die alle einen günstigen Erhaltungszustand haben. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht
gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Für die artenschutzrechtliche
Prüfung besonders bedeutsam sind demgegenüber die sog. planungsrelevanten Arten. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu
bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (LANUV, Stand Februar 2014, http://www.naturschutzfachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: Downloads). Die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten ist Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für jede artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
4
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, also auch für Vorhaben
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größt5
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
möglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass der günstige Erhaltungszustand
einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein müssen.
Artikel 16 Absätze 2 und 3 der FFH-Richtlinie betreffen die Kontrolle von artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Sie haben folgenden Inhalt:
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss
festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss.
(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der
benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel,
Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
Auch Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wird in § 45 Abs. 7
BNatSchG angesprochen. Danach gilt für die Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten:
(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,
- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
- die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese
Abweichungen getroffen werden können,
- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,
- welche Kontrollen vorzunehmen sind.
7
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch hier wird die Kontrollpflicht für Ausnahmen im Falle wildlebender Vogelarten angesprochen.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen keiner näheren Begriffsdefinition. Sie
beziehen sich eindeutig auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten den
Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht
oder Maschinen eintreten (vgl. u.a. TRAUTNER 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z.B.
Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur
Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (siehe EUROPEAN
COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder
die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer
Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen. Damit
sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND
NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV
2008). Allerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen
populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die
Fitness der betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe
MUNLV 2008). Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter
Habitate vor Ort, den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen
Verbreitung und ihres Erhaltungszustands abzugrenzen.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als
lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In
zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete,
Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr
großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs
der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen
werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz des MUNLV (2008) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen.
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte ist die Bewertung des AusgangsErhaltungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht
konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während
konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe MUNLV 2008).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch
Begriffsdefinition des MUNLV 2008).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2009) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2006,
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien
eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier
als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und
ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das
eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe
MUNLV 2008).
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine
Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung
schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte
führt. Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer
physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf
jeden Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von einer (je nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
10
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
b.
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
11
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
2 Beschreibung des Vorhabensbereichs (Bebauungsplan Nr. 113)
2.1 Lage des Untersuchungsgebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 113 Pulheim umfasst die Grundstücke Gemarkung Pulheim, Flur 6, Flurstücke 1503 und 828, welche am südwestlichen Ortsrand von
Pulheim, angrenzend an das Europa-Viertel zwischen der Geyener Straße (K 25) und dem
Wirtschaftsweg in Verlängerung der Straße „Am Lindenkreuz“ liegt. Die Fläche umfasst ca. 8
ha (Abbildung 1). Nordöstlich schließt die vorhandene Wohnbebauung des Europa-Viertels
an. Im Osten und im Süden grenzen Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung (Acker) an.
Lediglich die Teilfläche des B-Planes Nr. 106 Pulheim, welche Bestandteil des B-Planes Nr.
113 Pulheim wird, ist bereits mit der neuen Kindertagesstätte bebaut.
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 113 Pulheim.
12
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 113 stellt zurzeit eine intensiv
genutzte Ackerfläche (Abbildungen 2 und 3) dar. Gehölze, Sträucher oder sonstige
höherwüchsige Strukturen fehlen vollständig. Nördlich angrenzend an den Geltungsbereich
befindet sich Wohnbebauung mit überwiegend zweigeschossigen Wohnhäusern (Doppelund Reihenhäuser). Zwischen der Pariser Straße und dem B-Plangebiet befinden sich öffentliche Stellplätze, eine Fläche für Wertstoffcontainer sowie eine kleinere Grünfläche.
Abbildung 2: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für die faunistischen Erfassungen.
Abbildung 3: Blick auf den Geltungsbereich und das Untersuchungsgebiet für die faunistischen Erfassungen.
13
3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Fachbeitrag orientiert sich an den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45), die bereits in den
einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt wurden. In Bezug auf den Artenschutz müssen
demnach folgende Aspekte behandelt werden:
Die Verbreitung und relative Häufigkeit der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens muss ermittelt werden. Relevant sind hierbei nur europarechtlich geschützte Arten, da nur sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen unterliegen. Hierfür werden eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (insbesondere Auswertung der Vorkommen planungsrelevanter Arten im relevanten MTB) und die Ergebnisse der eigenständigen Kartierungen herangezogen.
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen.
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten verschlechtern könnte.
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder
europäischer Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des
Vorhabens vorkommen und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie eintreten könnten.
Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prüfen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
vermieden werden kann.
Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsoder
Minderungsmaßnahmen
oder
vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-
Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vor-
14
3. Vorgehensweise und Methodik
liegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur
Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich.
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der
Eingriffsregelung und sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu berücksichtigen.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Im Untersuchungsgebiet wurden systematische Untersuchungen der Vögel sowie eine Kontrolle zum Vorkommen des Feldhamsters durchgeführt. Zudem wurden Zufallsbeobachtungen von Spezies anderer Artengruppen (falls relevant) notiert. Die systematischen Erfassungen erfolgten nach der im Folgenden dargestellten Methodik:
Avifauna
Eine Bestandesaufnahme der Vögel wurde im Jahre 2012 im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Die Erfassungsmethodik zur Bestandsaufnahme richtete sich nach den Vorgaben von
ANDRETZKE et al. (2005) und FISCHER et al. (2005). Begangen wurde das gesamte Untersuchungsgebiet, so dass eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel aus dem
Jahr 2012 vorliegt. Dazu wurden fünf morgendliche Begehungen durchgeführt. Alle Beobachtungen von Nahrungsgästen oder Durchzüglern wurden ebenfalls dokumentiert.
Ergänzend erfolgte eine Abfrage und Sichtung der Landschaftsinformationssammlung des
Landes NRW (@LINFOS, (LANUV 2014a) und der im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim)
vorkommenden planungsrelevanter Arten (LANUV 2014b).
Feldhamster
Bei der Kontrolle des Untersuchungsgebiets wurden die Empfehlungen von W EIDLING &
STUBBE (1998) zugrunde gelegt. Danach sollten Erfassungen des Feldhamsters auf einer
Fläche von mindestens 5-10 ha Größe durchgeführt werden. Der Abstand der begangenen
Transekte (Untersuchungsstreifen) sollte in einem Abstand von 2 bis 10m liegen. Kartiert
wurde im Sommer 2012 die nach der Ernte gut einsehbare Ackerfläche.
15
4. Vorhabensbeschreibung
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Die geplante Bebauungsstruktur des Plangebiets, die durch einen Mix aus Einfamilien- und
Mehrfamilienhäusern geprägt wird, nimmt etwa ¾ der Vorhabensfläche ein. Im Westen soll
eine zusammenhängende Grünfläche entstehen. Die Planung sieht dabei die Anlage locker
verteilter Baumgruppen, einer Spielwiese und eines naturnahen Regenversickerungsbeckens vor.
Die Flächenbilanzierung für das Plangebiet setzt sich für die unterschiedlichen Nutzungsarten wie folgt zusammen:
Nettobauland:
59.347 m²
Erschließungsflächen:
15.106 m²
Grünflächen:
22.080 m²
Abbildung 4: Städtebaulicher Entwurf – Variante 01. (Quelle: konrath und wennemar, Architekten).
Im Entwurf für den Bereich des Bebauungsplanes 113 werden innerhalb der Baufelder zwei
Varianten zur Verteilung der Bauformen vorgeschlagen, die unterschiedliche städtebauliche
Zielsetzungen verfolgen (Abbildungen 4 und 5).
16
4. Vorhabensbeschreibung
Abbildung 5: Städtebaulicher Entwurf – Variante 02. (Quelle: konrath und wennemar, Architekten).
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten.
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchung z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder
beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die
Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. Dabei kann es zu Einträgen von
Nährstoffen in empfindliche Lebensräume im Umfeld des Vorhabengebiets kommen, die
sich auch auf die Habitateignung für geschützte Arten auswirken könnte. Die Wirkung ist
in ihrer Reichweite räumlich auf das nähere Umfeld der möglichen Bauflächen und zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Da die Flächen im Umfeld des Plangebiets bereits
17
4. Vorhabensbeschreibung
größtenteils als Siedungsbereich bzw. intensiv ackerbaulich genutzt werden, ist keine besondere Empfindlichkeit zu erwarten. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall
ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden.
Akustische Wirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen.
Die baubedingte Lärmbelastung erstreckt sich auf das Umfeld von Baustellen. Die Lage
und Ausdehnung der einzelnen Baufelder ist zurzeit noch nicht genau festgelegt. In diesem Zusammenhang ist die Vorbelastung durch die angrenzende Wohnsiedlung, Verkehrswege und die intensive landwirtschaftliche Nutzung zu beachten.
Erschütterungen
Die Bewegungen von Maschinen und Fahrzeugen können Erschütterungen erzeugen. Im
vorliegenden Fall sind baubedingte Erschütterungen z.B. durch Erdarbeiten denkbar. Von
diesem Wirkungspfad betroffen sind höchstens kleinere Flächen und ihre Umgebung.
Mögliche Beeinträchtigungen beschränken sich auf die Zeit der Erdarbeiten und wirken
nicht nachhaltig.
Optische Wirkungen
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an das Vorhabengebiet angrenzen: tagsüber durch Personal und /
oder Fahrzeuge, nachts ggf. durch künstliche Beleuchtung. Sie sind zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h. auf Bereiche mit Sichtkontakt zur Baustelle) beschränkt.
Die baubedingten optischen Wirkungen können auf die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche beschränkt werden. Zu beachten ist, dass bereits Vorwirkungen in Form optischer
Störwirkungen vorhanden sind. Es handelt sich (angrenzend) bereits um ein Siedlungsgebiet, das durch Menschen intensiv genutzt wird.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren denkbar. So würde die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester mit Eiern oder Jungtiere von Vögeln befinden, zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen.
Möglich sind darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und Geräteeinsatz
im Vorhabensgebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten be18
4. Vorhabensbeschreibung
schränkt, etwa Amphibien. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering,
um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu
führen.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens entstehen durch die entstehende Bebauung sowie die Erschließung.
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch die entstehende Bebauung sowie durch die Zuwegungen im Rahmen der Erschließung. Nicht für die Bebauung
genutzte Flächen werden voraussichtlich fast vollständig als Grünflächen angelegt bzw.
genutzt. Dies kann ebenfalls mit einem Bodenabtrag und der Neuanpflanzung von Vegetation einhergehen, so dass vorsorglich davon ausgegangen wird, dass ein Großteil des
Vorhabensgebiets beansprucht werden wird.
Eingriffe in den Grundwasserhaushalt
Durch die Bebauung und damit Versiegelung von Flächen kommt es zu einem veränderten Abflussverhalten des Oberflächenwassers, womit wiederum Wechselwirkungen auch
mit dem Grundwasser verbunden sein könnten. Grundwasserabhängige Biotoptypen und
daran angepasste Organismen sind hier nicht vorhanden. Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten können damit auch ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad
wird daher nicht weiter betrachtet.
Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Oberflächengewässer werden vorhabensbedingt nicht überplant. Der Wirkungspfad wird
nicht weiter verfolgt.
Stoffeinträge
Wie bereits ausgeführt, werden die Flächen im Umfeld des Plangebiets bereits größtenteils als Siedlungsbereich genutzt, so dass keine besondere Empfindlichkeit zu erwarten
ist. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden.
Akustische Effekte (Verlärmung)
Wirkungen sind zum einen anlagebedingt, zum anderen durch die spätere Nutzung im
Plangebiet möglich.
19
4. Vorhabensbeschreibung
Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und
-populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt.
So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als
gesichert. Beschreibungen von Vogelarten, die nicht oder nur in besonders extremen Situationen lärmempfindlich sind, finden sich aber auch zunehmend. Für einige Arten spielt
Lärm, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, keine entscheidende Rolle
(vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des
Lärms.
Auch Säugetiere können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier bei
einigen Arten anzunehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung,
Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung.
Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.B. zu Verhaltensänderungen oder zu
Schreckreaktionen.
Das zur Bebauung vorgesehene Plangebiet grenzt unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung an. Betriebsbedingte Vorwirkungen durch Verkehr und die Nutzung von Siedlungsräumen sind also vorhanden. Durch die Siedlungserweiterung ist dennoch eine zunehmende Störwirkung in die freie Feldflur hinein zu erwarten. Der Wirkungspfad ist zu
beachten.
Optische Effekte
Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können durch Gebäude entstehen, die aufgrund ihrer Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung für Arten der offenen Landschaft
in ihrem näheren Umfeld beeinflussen.
Weiterhin kann die Anwesenheit von Menschen zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel. Störungen
führen zu Energie- und Zeitverlust, sie verursachen Stress und lösen Flucht- oder
Meideverhalten aus. Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen, bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu Beeinträchtigungen
von Populationen.
Das zur Bebauung vorgesehene Plangebiet grenzt unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung an. Betriebsbedingte Vorwirkungen durch Verkehr und die Nutzung von Siedlungsräumen sind also vorhanden. Durch die Siedlungserweiterung ist dennoch eine zu-
20
4. Vorhabensbeschreibung
nehmende Störwirkung (z.B. Spaziergänger mit Hunden, Silhouettenwirkung) in die freie
Feldflur hinein zu erwarten. Der Wirkungspfad ist zu beachten.
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt
ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die
Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten kann auch betriebsbedingt eintreten. Dies gilt insbesondere für den Verkehr im Bereich des Plangebiets. Dieser wird im eigentlichen Vorhabensbereich allerdings nur mit geringen Geschwindigkeiten
(< 50 km/h) zu erwarten sein.
21
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Die nachfolgende Aufstellung betrifft Arten, die im Betrachtungsgebiet der vorliegenden Artenschutzprüfung (Plangebiet und unmittelbare Umgebung) vorkommen und unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der
Einschränkungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher folglich die
Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens
entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1).
Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3.1 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 3.3 beschriebenen Datengrundlagen.
In der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (@LINFOS, LANUV 2014a) sind
keine Nachweise planungsrelevanter Arten im Bereich bzw. näheren Umfeld des Plangebiets
verzeichnet.
5.1 Europäische Vogelarten
Im Untersuchungsraum konnten 34 Vogelarten festgestellt werden, von denen 27 Arten als
Brutvögel und weitere 7 Arten als Durchzügler bzw. Nahrungsgäste erfasst wurden. Tabelle
1 enthält die Gesamtartenliste der nachgewiesenen Brutvögel, Nahrungsgäste und Durchzügler sowie die genauere Eingrenzung der Lebensräume an denen die Arten festgestellt
wurden.
Tabelle 1: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vogelarten. Es bedeuten: Status der Art im
Untersuchungsgebiet, Statusangaben: B Revier besetzt/Brutverdacht oder Brutnachweis, NG Nahrungsgast, DZ Durchzügler. RL NW/NB: Rote-Liste-Status für Nordrhein-Westfalen / für die Großlandschaft Niederrheinische Bucht (SUDMANN et al. 2009): 0 Ausgestorben, 1 vom Aussterben
bedroht, 2 stark gefährdet, 3 gefährdet, V zurückgehend (Vorwarnliste), S von Schutzmaßnahmen
abhängig, R durch extreme Seltenheit gefährdet, x ungefährdet. RL D: Rote-Liste-Status in
Deutschland nach SÜDBECK et al. (2007); 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben
bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten, x = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus: § =
besonders geschützt, §§ = streng geschützt; Anh. I = Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie,
Art. 4 (2) = gefährdeter Zugvogel nach Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie. Fett: planungsrelevante Art, laut Aufstellung LANUV.
Art
Status
Schutz
RL D
RL
NW/NB
Erläuterungen
Stockente
Anas platyrhynchos
DZ
§
x
x/x
Einmalige Beobachtung eines Individuums beim Überfliegen des UG
Jagdfasan
Phasianus colchicus
B
§
x
x/x
Ein Revier auf der Untersuchungsfläche, zwei weitere Reviere auf
unmittelbar angrenzenden Ackerflächen
22
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Art
Status
Schutz
RL D
RL
NW/NB
B
§
2
2S/2S
Mäusebussard
Buteo buteo
NG
§§
x
x/x
Eine Beobachtung beim Überfliegen des UG, eine weitere beim
Ansitzen auf der westlich angrenzenden Ackerfläche (auf der anderen Seite der K25)
Turmfalke
Falco tinnunculus
NG
§§
x
VS/VS
Eine Beobachtung beim Überfliegen des UG, eine weitere beim
Beutefang, wahrscheinlich Brutvogel in Ortslage
Straßentaube
Columba livia
ff. domestica
NG
§
x
x/x
Nahrungsgast auf an das UG angrenzenden Freiflächen, Beobachtungen von bis zu 25 Individuen
Ringeltaube
Columba palumbus
NG
§
x
x/x
Nahrungsgast auf Freiflächen, die
direkt an das UG angrenzen, Beobachtungen von Trupps bis zu 20
Individuen
B
§
x
x/x
Verbreiteter Brutvogel in an das UG
angrenzenden Baumreihen und im
Siedlungsbereich, Nahrungssuche
auf der Untersuchungsfläche
Dohle
Corvus monedula
NG
§
x
x/x
Nahrungsgast auf Freiflächen auf an
das UG angrenzenden Freiflächen
Rabenkrähe
Corvus corone
NG
§
x
x/x
Regelmäßiger Nahrungsgast auf
Freiflächen, die direkt an das UG
angrenzen, Brutvogel im weiter entfernten Baumbestand südlich des
UG, Beobachtungen von Trupps bis
zu 10 Individuen
Blaumeise
Parus caeruleus
B
§
x
x/x
Verbreiteter Brutvogel in an das UG
angrenzenden Baumreihen und im
Siedlungsbereich, Nahrungssuche
auf der Untersuchungsfläche
Kohlmeise
Parus major
B
§
x
x/x
Verbreiteter Brutvogel in an das UG
angrenzenden Baumreihen und im
Siedlungsbereich, Nahrungssuche
auf der Untersuchungsfläche
Feldlerche
Alauda arvensis
B
§
3
3/3
3 Brutreviere auf der Untersuchungsfläche, 4 weitere auf angrenzenden Ackerflächen
Zilpzalp
Phylloscopus
collybita
B
§
x
x/x
Ein Revier im nördlich an das UG
angrenzendem Gebüsch- und
Baumbestand
Rebhuhn
Perdix perdix
Elster
Pica pica
Erläuterungen
Ein Revier im Gerstenbestand im
südöstlichen Bereich des UG
23
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Art
Status
Schutz
RL D
RL
NW/NB
Erläuterungen
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
B
§
x
x/x
Brutvogel in deckungsreichen Gehölzen an Säumen und Wegrändern
in der Feldflur und im Siedlungsbereich angrenzend an das UG
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
B
§
x
V/3
Einmaliges Verhören eines Individuums im weiter entfernten
Gehölzbestand südwestlich des UG
Dorngrasmücke
Sylvia communis
B
§
x
x/x
Mehrere Reviere in Gebüschen und
Gehölzzügen in der Feldflur im und
angrenzend an das UG
Zaunkönig
Troglodytes
troglodytes
B
§
x
x/x
Brutvogel in deckungsreichen
Gehölzbeständen im Siedlungsbereich angrenzend an das UG
Star
Sturnus vulgaris
B
§
x
V/V
Brutvogel an Häuserreihe Pariser/Londoner Straße (mind. 3 Reviere) und an Gebäudekomplexen an
der K 25 (mind. 2 Reviere), häufiger
Nahrungsgast auf angrenzenden
Freiflächen
Amsel
Turdus merula
B
§
x
x/x
Verbreiteter Brutvogel in an des UG
angrenzenden deckungsreichen
Gehölzen (Gebüschen, Koniferen
etc.) und im Siedlungsbereich
Singdrossel
Turdus philomelos
B
§
x
x/x
Brutvogel in Baumbeständen und
Gehölzzügen angrenzend an das
UG
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
B
§
x
x/x
Ein Revier in Gebäudekomplex an
der K25 angrenzend an das UG
Hausrotschwanz
Phoenicurus
ochruros
B
§
x
x/x
Verbreiteter Brutvogel im Siedlungsbereich Pariser und Londoner Straße
und im Gebäudekomplex an der K25
angrenzend an das UG
Heckenbraunelle
Prunella modularis
B
§
x
x/x
Brutvogel in Gebüschbeständen
westlich des UG und östlich im Bereich der angrenzenden Baumschulflächen
Haussperling
Passer domesticus
B
§
V
V/3
Brutkolonie im Bereich des Gebäudekomplexes westlich des UG and
der K25, Beobachtungen von bis zu
10 Individuen
Feldsperling
Passer montanus
B
§
V
3/2
Kleine Brutkolonie (ca. 5 Brutpaare) in Feldgebüsch an der K25
etwas weiter vom UG entfernt
Wiesenschafstelze
Motacilla flava
B
§
x
x/V
Ein Revier im südöstlichen Randbereich des UG
24
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Art
Status
Schutz
RL D
RL
NW/NB
Erläuterungen
Bachstelze
Motacilla alba
B
§
x
V/V
Ein Revier im südwestlichen Randbereich des UG
Buchfink
Fringilla coelebs
B
§
x
x/x
Brutvogel in Baumbeständen an
Wegrändern und Gebäuden angrenzend an das UG
Girlitz
Serinus serinus
B
§
x
x/x
Brutvogel am Siedlungsrand im Bereich des Baumschulbestandes angrenzend an das UG
Grünfink
Carduelis chloris
B
§
x
x/x
Verbreiteter Brutvogel in Baumbeständen und Gehölzzügen angrenzend an das UG
Stieglitz
Carduelis carduelis
B
§
x
x/x
Brutvogel in Baumbeständen und
Gehölzzügen (v.a.
Koniferenbaumschule nordöstlich an
das UG angrenzend)
Bluthänfling
Carduelis cannabina
B
§
V
V/2
2 Reviere im an das nordöstlich des
UG angrenzenden Baumschulbestand
Goldammer
Emberiza citrinella
B
§
x
V/x
Brutvogel an Säumen und
Gehölzbeständen der offenen Feldflur angrenzend an das UG
25
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Abbildung 4: Ergebnis der Vogelkartierung. Planungsrelevante Brutvogelarten (Kreise) bzw. Gastvögel (Quadrate).
Im eigentlichen Vorhabensbereich konnten lediglich die planungsrelevanten Brutvogelarten
Feldlerche und Rebhuhn sowie als Nahrungsgast der Turmfalke festgestellt werden. Die
Feldlerche besiedelte die Ackerfläche innerhalb des Vorhabensbereichs mit 3 Revieren. Das
Rebhuhn konnte mit einem Revier im südöstlichen Randbereich der Vorhabensfläche festgestellt werden (siehe Abbildung 4).
Alle übrigen planungsrelevanten Brutvogelarten besiedeln Bereiche außerhalb der
Vorhabensfläche.
5.2 Feldhamster
Die Art wurde bisher nicht in der unmittelbaren Ortsrandlage nachgewiesen. Die letzten bekannten Nachweise stammen aus dem Jahr 2006 und liegen nahezu alle südlich der B 59
und damit in einiger Entfernung zum Vorhabensgebiet. Die im LINFOS (Landschaftsinforma26
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
tionssammlung NRW) eingetragenen Fundpunkte können der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.
Abbildung 5: Auszug aus dem LINFOS mit Fundpunkten des Feldhamsters aus den Jahren 2005 und
2006.
Auch die eigenen Erhebungen im Sommer 2012 ergaben keine Hinweise auf Vorkommen
von Feldhamstern im Bereich des Untersuchungsgebiets.
27
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der
vorhabenbedingten Wirkungen erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit dieser Arten
durch das geplante Vorhaben.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG von vorne
herein auszuschließen. Solche Maßnahmen zielen meist auf die Vermeidung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Gefährdung oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) oder der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), ggf. auch auf die Vermeidung einer erheblichen Störung artenschutzrelevanter Arten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ab. Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind vor allem dann von Bedeutung, wenn sie
geeignet sind, Auswirkungen auf diese Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Dies ist auch im Zusammenhang mit der
Frage der „Erheblichkeit“ von Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von
Bedeutung.
Neben den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können in die Prüfung, ob die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt, nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ einbezogen werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2006)
spricht in diesem Zusammenhang von „Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen
Funktionen betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang“. Diese werden auch
„funktionserhaltende Maßnahmen“ genannt. Die Idee orientiert sich an den Ausführungen
der EU-KOMMISSION (2005, 2007), die solche Maßnahmen als “measures that ensure the
continued ecological functionality of a breeding site/resting place” (“CEF measures”) bezeichnet hat.
Im Zusammenhang mit dem hier betrachteten Projekt sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen von Bedeutung:
V1 - Baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden
zur Vorbereitung der Bautätigkeiten. Maßnahmen zur Beseitigung der Krautschicht sowie des Oberbodens müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Aus28
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
fliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden.
Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes Anfang März bis Ende Juli (Feldlerche, Rebhuhn) durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und
Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.
V2 - Baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer
Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder
es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
V3 - Baubedingt: Um eine Störung von Vogelarten zu verhindern, sollten unnötige
Schallemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne Arbeitsgeräte und Baumaschinen einzusetzen. Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des
Vorhabensbereichs während der Bauzeit ist zu unterlassen, um brütende, durchziehende oder ruhende Vogelarten sowie jagende Fledermausarten möglichst wenig zu stören.
Die evtl. notwendige Beleuchtung der Baustelle (v. a. in den Wintermonaten), sollte von
oben herab erfolgen und somit nicht in die umgebenden Gehölzbestände oder in den
Himmel abstrahlen.
V4 - Betriebsbedingt: Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des
Vorhabensbereichs während des späteren Betriebes ist zu vermeiden, um brütende,
durchziehende oder ruhende Vogelarten möglichst wenig zu stören. Die Beleuchtung
von Gebäuden sollte von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die Umgebung oder in den Himmel abstrahlen.
Eine über das übliche Lebensrisiko hinausgehende Gefahr einer Tötung oder Verletzung von
Individuen sowie erhebliche Störungen von Arten werden im Rahmen der oben aufgeführten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verhindert. Für einige Vogelarten kann es
vorhabensbedingt aber zudem zum Verlust von (z.T. potenziellen) Fortpflanzungs- und/oder
Ruhestätten kommen. Im Zusammenhang mit dem hier betrachteten Projekt sind deshalb
auch die folgenden funktionserhaltenden Maßnahmen von Bedeutung:
Kompensation des Lebensraumverlustes für Feldlerche und Rebhuhn: Wird der
Vorhabensbereich
vollständig
beansprucht,
ist
mit
dem
Verlust
von
3
im
29
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Vorhabensbereich liegenden Revieren der Feldlerche und 1 Revier des Rebhuhns zu
rechnen. Um für 3 Revierpaare der Feldlerche bzw. 1 Revierpaar des Rebhuhns neue
Lebensräume herzustellen, sind nach Vorgaben des MKULNV (2013) mind. 1,5 ha Offenlandbereiche artspezifisch aufzuwerten. Hierbei sind verschiedene Maßnahmen möglich
und kombinierbar, die den Vorgaben des MKULNV (2013) entnommen werden können:
M1 Anlage von Zusatzstrukturen und Sonderkulturen im Umfeld der betroffenen Lokalpopulationen.
Für Arten der offenen Feldlfur erfolgt die Anlage von Zusatzstrukturen und Sonderkulturen innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen. Arten der offenen
Ackerlandschaften sind auf solche Strukturen bzw. Kulturen angewiesen, da diese (im Gegensatz zu den bewirtschafteten Flächen) dauerhaft Schutz und Nahrung bieten und somit als konstante Teillebensräume zur Verfügung stehen. Die
Zusatzstrukturen oder Sonderkulturen schaffen ein zusätzliches Angebot an
Brutplätzen für Vogelarten der offenen Feldflur, insbesondere für solche, die in
den dichten Vegetationsbeständen der Äcker keine geeigneten Brutmöglichkeiten mehr finden. Die Maßnahmenumsetzung erfolgt im räumlichen Zusammenhang betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten, so dass deren ökologische
Funktion gewahrt bleibt. Die Maßnahme ist daher als CEF-Maßnahme zu bewerten. Zu nennen sind im vorliegenden Fall:
M1a Wildkräutereinsaat
Die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen findet entweder im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. März des Folgejahres statt. Im Idealfall erfolgt sie im
März auf über den Winter belassenen Stoppelbrachen. Nach vorangegangener
Dauerbrache bzw. auf stark vergrasten Flächen ist eine vorherige herbstliche
Pflugfurche angeraten. Wichtig sind ein feines Saatbett (vergleichbar Raps) und
das oberflächliche Ausbringen der Samen mit anschließendem Anwalzen.
Krautstreifen werden auf einer Breite von 6-12 m entlang der Schlaggrenze oder
innerhalb des Schlages angelegt.
Für die Anlage der Blühstreifen oder Blühflächen sollte auf autochthones Saatgut
zurückgegriffen werden, insbesondere auf die in NRW festgelegten Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten. Die Blühstreifen oder Blühflächen sind – sofern sie an eine andere Stelle verlegt werden sollen – bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli, stehen zu
lassen.
30
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6. Konfliktprognose
Wildkräuterstreifen und –flächen übernehmen in der offenen Feldflur für zahlreiche Arten wichtige Habitatfunktionen und wirken dementsprechend multifunktional. Rebhuhn, Wachtel und Schwarzkehlchen nutzen diese Wildkräuterstreifen
gerne als Bruthabitate. Durch ihr reichhaltiges Samenangebot bieten sie attraktive Nahrungshabitate u.a. für die Feldlerche. Auch Greifvögel und Eulen nutzen
sie aufgrund der hohen Kleinsäugerdichten als Jaghabitate.
M1b – Anlage von Luzerne-Brachen
Diese Ansaaten werden von zahlreichen Arten der offenen Feldflur besiedelt. Bei
Luzerneansaaten ist ein Mulchen frühestens ab Mitte August möglich. Um der
Feldlerche eine Reproduktion zu ermöglichen, soll zwischen dem 1. und 2.
Schnitt ein Zeitraum von mindestens sieben Wochen liegen (FLADE et al. 2003).
Es ist eine Mahdtechnik anzuwenden, die das Mahdgut sofort auf Schwad (also
linienförmig auf Haufen und nicht flächig) zusammenlegt und dadurch das Abdecken großer Flächen vermeidet (vgl. MKUNLV 2013). Die Anlage von LuzerneBrachen kann flächig oder in Streifen (Breite 6-12 m) erfolgen.
Luzerne-Brachen übernehmen in der offenen Feldflur für zahlreiche Arten wichtige Habitatfunktionen und wirken dementsprechend multifunktional. Grauammer,
Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel bevorzugen Luzerne-Brachen als Bruthabitate. Grauammer und Feldlerche erzielen auf Luzerne-Brachen sogar außerordentlich hohe Siedlungsdichten. Arten wie Mehl- und Rauchschwalbe, Greifvögel und
Eulen profitieren von dem durch Luzerne-Brachen verbesserten Nahrungsangebot.
M1c – Anlage von Ackerbrachen
Variante 1: Anlage von sich selbst begrünenden Ackerbrachen. Jährliches Grubbern oder flaches Pflügen vom 20.09 – 15.03. Für die Zielart Rebhuhn empfiehlt
sich ein möglichst später Bodenbearbeitungstermin.
Variante 2: Anlage von Ackerbrachen mit Einsaat von geeignetem Saatgut (autochthones Saatgut, Verwendung der in NRW festgelegten Saatmischungen). Die
Bodenbearbeitung findet vor dem 01.03 statt und die Einsaat erfolgt spätestens
bis zum 31.05. Die einjährigen Ackerstreifen müssen im Einsaatjahr bis zum 20.
September stehen bleiben. Gleiches gilt bei dreijährigen Saatmischungen. Diese
müssen bis zum 20. September im vierten Vertragsjahr stehen bleiben. Die Anlage von Ackerbrachen kann flächig (< 2 ha) oder in Streifen (Breite 6-12 m) erfolgen (optimalerweise Kombination der beiden Varianten).
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6. Konfliktprognose
Schwarz- und Buntbrachen stellen wichtige Habitatelemente innerhalb einer attraktiven Feldflur und Feldzönose dar. Sie werden von zahlreichen Arten als
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie als Nahrungshabitate genutzt. Besonders
hervorzuheben ist ihre Bedeutung für Arten wie Feldlerche, Heidelerche, Kiebitz,
Rebhuhn und Wachtel. Als Nahrungsflächen sind sie zudem für Arten wie
Rotmilan, Mäusebussard, Turteltaube oder Eulen von Bedeutung.
M1d – Anlage von Lerchenfenstern
Anlage von Lerchenfenstern in Schlägen > 5 ha. Die Lerchenfenster müssen im
Abstand > 25 m vom Feldrand und > 50 m von Gehölzen und Gebäuden liegen
(Kulissenwirkung). Sie sollten gleichmäßig in den Schlägen verteilt sein, max. 10
Fenster/ha. Bei der Einsaat wird die Sämaschine für einige Meter angehoben, so
dass freie Bereiche von ca. 20 m² entstehen.
Innerhalb der Lerchenfenster entwickelt sich eine deutlich niedrigere Vegetation
als außerhalb der Fenster. Hier finden Feldlerchen geeignete Brutplätze vor. Die
Anlage von Lerchenfestern wird nur in Kombination mit den weiteren Maßnahmen zur Anlage linearer oder flächiger Zusatzstrukturen empfohlen (siehe
MKULNV 2013).
6.2 Vorhabenbedingte Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
Die nachfolgende Aufstellung betrifft alle Artengruppen und Einzelarten, die im Untersuchungsraum (vgl. Kapitel 2.2) nachgewiesen wurden und unter die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß
§ 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher folglich alle die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß
§ 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1). Die Arten werden nach taxonomischen Gruppen getrennt beschrieben, wobei „planungsrelevante“ Arten nach KIEL (2005) und MUNLV
(2008) einzeln (Art für Art) abgehandelt werden. Nicht „planungsrelevante“ Arten (dies sind
im vorliegenden Fall die nicht gefährdeten Vogelarten) werden, soweit möglich, zu Gruppen
zusammengefasst, soweit die Lebensraumansprüche dies zulassen (Bildung ökologischer
Gilden).
Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 2.2 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der dort ebenfalls beschriebenen Datengrundlagen.
32
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6. Konfliktprognose
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
Für einige Arten, die im Vorhabensbereich vorkommen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden, da der Vorhabensbereich für diese keine relevante
Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Nahrungsraum von untergeordneter Bedeutung). Für
andere Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit aufgrund der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus besteht für weitere Arten,
deren Brutplätze verloren gehen (planungs- und nichtplanungsrelevante Vogelarten), aufgrund der Durchführung funktionserhaltender Maßnahmen die Möglichkeit des Ausweichens
auf benachbarte Biotope. Im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt somit die ökologische
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten.
6.3.1 Europäische Vogelarten
Vogelarten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen ist
Bei den vorkommenden Vogelarten ist für solche Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht gegeben, die als Gastvögel (im vorliegenden Fall vor allem auftretende Nahrungsgäste) im Vorhabensbereich sowie dessen Umfeld auftreten könnten, da der Verlust von
nicht essentiellen Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine
Relevanz hat. Hierzu zählt im Vorhabensbereich nur der Turmfalke. Etwas anderes könnte
vorsorglich angenommen werden, wenn dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der Nahrungsraum also als essentiell für diese Stätte darstellt. Im vorliegenden Fall kann dies ausgeschlossen werden, da ausreichend Ausweichlebensräume in
der Umgebung vorhanden sind und die Inanspruchnahme bedeutsamer Lebensräume für
artenschutzrechtlich relevante Arten im Vergleich zum Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Dies gilt auch mit Blick auf relevante Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs.
1 Nr. 2 BNatSchG, da die Nahrungsräume nicht von besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen, Eiern oder Nestern kann für Gastvögel ebenfalls ausgeschlossen werden.
Damit verbleibt eine denkbare artenschutzrechtliche Betroffenheit lediglich für nichtplanungsrelevante Brutvogelarten des Vorhabensbereichs. Diese Betroffenheit kann durch
Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Individuen bzw. Entwicklungsstadien in ihren Nestern, ausgeschlossen werden. Populationsrelevante Störwirkungen
sowie Zerstörungen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit Beeinträchtigungen
der ökologischen Funktion sind vorhabensbedingt bei nicht-planungsrelevanten Arten generell nicht zu erwarten.
33
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6. Konfliktprognose
Vogelarten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit eintritt
Für 5 Arten, die als Brutvögel erfasst wurden, entsteht eine artenschutzrechtliche Betroffenheit, da sie im Vorhabensbereich Brutplätze, also Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, verlieren, ggf. randlich so gestört werden, dass eine Aufgabe von Brutplätzen zu vermuten ist oder
sogar eine direkte Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien, insbesondere
während der Brut und der Jungenaufzuchtzeiten zu befürchten ist.
Die Arten werden nachfolgend mit ihren artenschutzrechtlichen Betroffenheiten beschrieben.
Soweit möglich, werden die nicht planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) im Rahmen
ökologischer Gilden als Gruppen, die sich in Ansprüchen an ihre Lebensräume weitgehend
ähneln, abgehandelt. „Planungsrelevante“ Arten, d.h. streng geschützte, seltene und/oder
gefährdete Arten sowie Koloniebrüter werden Art für Art einzeln abgehandelt.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Gruppe der verbreiteten und ungefährdeten Brutvögel des Offenlands:
Bachstelze (Motacilla alba), Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Angaben zur Biologie:
Die Bachstelze besiedelt unter anderem naturnahe, offene und halboffene, aber auch agrarisch genutzte Landschaften
(ANDRETZKE et al. 2005). Die Art ist aktuell nicht gefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Die Wiesenschaftstelze besiedelt offene bis halboffene Agrarlandschaften (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005b). Die
Art ist aktuell nicht gefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Die Bachstelze konnte mit einem Revier im südwestlichen Randbereich des Untersuchungsgebiets nachgewiesen werden.
Die Wiesenschafstelze ist typisch für die offene Feldflur und entspricht der oben dargestellten Definition. Sie besitzt innerhalb des Untersuchungsgebiets ein Revier im südöstlichen Randbereich.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
ungefährdet
4906
ungefährdet
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Inanspruchnahme der Vorhabensfläche führt zu einem Lebensraumverlust der Bach- und Wiesenschaftsstelze und
damit einhergehend zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten innerhalb des Untersuchungsgebiets.
Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien ist weiterhin nicht
auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten erfolgen.
34
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6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1 Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden.
Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der
Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen
sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden.
V2 Begrenzung der bau- und anlagebedingten Inanspruchnahme von Flächen
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher
Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder
es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
V3 Geräteeinsatz / Einsatz moderner Maschinen: Durch Einsatz von Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik
werden Störwirkungen auf das unvermeidbare Maß reduziert.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die Wiesenschafstelze stellen die angrenzenden Flächen einen geeigneten Ausweichlebensraum dar. Weiterhin profitiert die Art von CEF-Maßnahmen, die für die planungsrelevanten Arten der Ackerflur umgesetzt werden.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Zusatzstrukturen und Maßnahmen:
M 1a – Wildkräutereinsaat: Wildkräuterstreifen und –flächen mit einem entsprechenden Grasanteil übernehmen in der
offenen Feldflur wichtige Habitatfunktionen für mehrere Arten und wirken dementsprechend multifunktional (Nahrungshabitate sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
M 1b – Anlage von Luzerne-Brachen: Ziel der Maßnahme ist die Begrünung von Flächen mit einem Saatgemenge mit
hohem Luzerneanteil. Wichtig für die Akzeptanz durch die Feldflurarten ist, dass sich keine dicht geschlossene Vegetationsdecke ausbildet.
M 1c – Anlage von Ackerbrachen: Schwarz- und Buntbrachen stellen wichtige Habitatelemente innerhalb einer attraktiven
Feldflur und Feldzönose dar. Sie werden von zahlreichen Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie als Nahrungshabitate genutzt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Arten sind bekannt. Die Fähigkeit, Lebensräume rasch zu besiedeln, ist ausreichend belegt
(siehe z.B. ALBRECHT et al. 2005, ergänzt 2009). Die Wiesenschafsstelze ist ungefährdet und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Es bestehen keine Risiken, die sich auf die Prognose des Erhaltungszustands lokaler Populationen
beziehen. Maßnahmen des Risikomanagements sind nicht notwendig.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien:
Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass die Entfernung von Vegetation und Boden
zur Vorbereitung der Bautätigkeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten geschieht und die
Flächeninanspruchnahme für Baumaschinen, Fahrzeuge, Lagerflächen u.a. benötigten Geräte nur innerhalb der
Vorhabensfläche stattfinden. Die Betroffenheit adulter Vögel ist ebenfalls ausgeschossen, da diese bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen können und auch durch den betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet
sind, da die Geschwindigkeiten (< 50 km/h) nicht hoch sind. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten führt zu einem fortschreitenden Rückgang des Lebensraumangebots, so auch der
Nahrungsflächen. Dieser Rückgang von Lebensräumen wird durch den Verlust von Brutplätzen und damit den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG überlagert. Hinzu treten vorhabenbedingte Störwirkungen, wie den Einsatz von
Maschinen und Personen während der Bauarbeiten im Bereich der Vorhabensfläche. Dies wiederum kann zur vorzeitigen
Aufgabe von Brutplätzen infolge von Störwirkungen durch Lärm oder der Unterschreitung der Fluchtdistanz in der angrenzenden Feldflur führen. Auf all diese Auswirkungen können die Arten durch Ausweichen auf andere geeignete Flächen
reagieren. Als Ausweichlebensraum steht ihnen die angrenzende Ackerflur zur Verfügung, die ein günstiges Lebensraumangebot aufweist. Aufgrund dieses Lebensraumangebots wird nicht davon ausgegangen, dass es zu relevanten Beeinträchtigungen kommen wird, da sich die Populationen aktiv verlagern werden. Die schwer abgrenzbare und mobile Lokalpopulation bleibt trotz der Verlagerung im Raum ohne Verschlechterung des Erhaltungszustandes erhalten. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Flächeninanspruchnahme führt zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Bach- und Wiesenschafsstelze innerhalb der Vorhabensfläche. Der Verbotstatbestand tritt ein.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhe-
35
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6. Konfliktprognose
stätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der betroffen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ist weiterhin gewahrt, da der Art ausreichend Ausweichlebensräume in unmittelbarer Umgebung zur Verfügung stehen. Durch das Angebot an Zusatzstrukturen wird das Umfeld für die Arten wesentlich attraktiver, so dass hier durchaus
höhere Dichten erzielt werden können. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die beiden Arten erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.
36
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6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Feldlerche (Alauda arvensis)
Angaben zur Biologie:
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5
Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer
und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al.
2005b). I. d. R. besitzen Feldlerchen eine gewisse Reviertreue (Jenny 1990a S. 249 in MKUNLV 2011). Durch Veränderungen in der Vegetationshöhe oder durch landwirtschaftliche Bearbeitung kann es jedoch zu Revierverschiebungen kommen
(MKUNLV 2011). Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale
Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970erJahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 116.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Die Feldlerche ist in der Roten Liste für NRW wie auch die
Bundesrepublik als gefährdet eingestuft (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Untersuchungsgebiet ist die Feldlerche der häufigste planungsrelevante Brutvogel der offenen Feldflur. Insgesamt wurden 3 Brutreviere innerhalb der Vorhabensfläche sowie 4 weitere auf angrenzenden Ackerflächen nachgewiesen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
3
4906
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzueichend
B
günstig / gut
rt
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Inanspruchnahme der Vorhabensfläche führt zu einem Lebensraumverlust der Feldlerche und damit einhergehend zur
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten innerhalb der Vorhabensfläche. Als Brutvogel der offenen Steppen meidet
die Art Vertikalstrukturen bis zu 160 m Entfernung (MKUNLV 2013). Daher ist auch im angrenzenden Umfeld zum Umsiedlungsstandort mit der Aufgabe von weiteren Feldlerchenrevieren zu rechnen. Insgesamt ist von einem Verlust der Lokalpopulation auszugegehen (3 direkte und 4 indirekte (aufgrund Vertikalstrukturen) Revierverluste.
Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien ist weiterhin nicht
auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten erfolgen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1 Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden.
Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der
Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen
sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden.
V2 Begrenzung der bau- und anlagebedingten Inanspruchnahme von Flächen
Die baubedingte Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass Eingriffe in Vegetationsflächen und –strukturen (insbesondere Gehölze), die über das eigentliche Plangebiet hinausgehen, vermieden werden.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
V3 Geräteeinsatz / Einsatz moderner Maschinen: Durch Einsatz von Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik
werden Störwirkungen auf das unvermeidbare Maß reduziert.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die Feldlerche werden folgende Zusatzstrukturen in der Ackerflur geschaffen:
M1a Wildkräutereinsaat: Wildkräuterstreifen und –flächen mit einem entsprechenden Grasanteil übernehmen in der offenen
Feldflur wichtige Habitatfunktionen für mehrere Arten und wirken dementsprechend multifunktional. Grauammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen, Wachtel und Wiesenpieper nutzen diese Wildkräuterstreifen gerne als Bruthabitate. Durch ihr reichhaltiges Samenangebot bieten sie attraktive Nahrungshabitate u.a. für Grauammer, Feldlerche sowie Turteltaube.
M1b – Anlage von Luzerne-Brachen: Luzerne-Brachen übernehmen in der Offenen Feldflur für zahlreiche Arten wichtige
Habitatfunktionen und wirken dementsprechend multifunktional. Grauammer, Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel bevorzugen Luzerne-Brachen als Bruthabitate. Grauammer und Feldlerche erzielen auf Luzerne-Brachen sogar außerordentlich
hohe Siedlungsdichten.
M1c – Anlage von Ackerbrachen: Schwarz- und Buntbrachen stellen wichtige Habitatelemente innerhalb einer attraktiven
Feldflur und Feldzönose dar. Sie werden von zahlreichen Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie als Nahrungshabitate genutzt. Besonders hervorzuheben ist ihre Bedeutung als Brut- und Nahrungshabitate für Arten wie Feldlerche,
Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel.
M1d – Anlage von Lerchenfenstern: Zur Anlage von Lerchenfenstern wird die Sämaschine bei der Einsaat für einige Meter
angehoben, so dass freie Bereiche von ca. 20 m² entstehen. Innerhalb der Lerchenfenster entwickelt sich eine deutlich
niedrigere Vegetation als außerhalb der Fenster. Sie werden von Feldlerchen zur Nahrungssuche, zum Landen beim Einflug in den Nistbereich und als Brutplätze genutzt.
Die Maßnahmen werden parallel oder zeitlich vorgezogen zur Flächeninanspruchnahme durchgeführt. Da die entsprechenden Flächen o.g. Art zum Zeitpunkt der Beanspruchung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zur Verfügung stehen, wirken
sie funktionserhaltend. Aufgrund ihrer hohen Mobilität können neu entstehende Lebensräume rasch besiedelt werden.
Maßnahmenbedarf:
Der Maßnahmenbedarf pro beanspruchtes Feldlerchenrevier beläuft sich auf mind. 0,5 ha (MKUNLV 2013) also in der
Summe auf 1,5 ha. Bei der Ausgestaltung bzw. Planung der Sonderstrukturen muss darauf geachtet werden, dass Mindestabstände von 120 m zu Vertikalstrukturen, eingehalten werden (MKUNLV 2013).
Da die Einzelmaßnahmen multifunktional wirken, können sie mit den Maßnahmen für das Rebhuhn kombiniert werden, so
dass der gesamte Maßnahmenbedarf geringer ausfällt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Feldlerche sind bekannt. Die Fähigkeit, neue Lebensräume rasch zu besiedeln, ist belegt
(siehe z.B. ALBRECHT et al. 2005, ergänzt 2009), ebenso die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen. Es ist kein weitergehendes Risikomanagement notwendig.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien:
Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass die Entfernung von Vegetation und Boden
zur Vorbereitung der Bautätigkeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten geschieht und die
Flächeninanspruchnahme für Baumaschinen, Fahrzeuge, Lagerflächen u.a. benötigten Geräte nur innerhalb der
Vorhabensfläche stattfinden. Die Betroffenheit adulter Vögel ist ebenfalls ausgeschossen, da diese bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen können und auch durch den betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet
sind, da die Geschwindigkeiten (< 50 km/h) nicht hoch sind. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten führt zu einem fortschreitenden Rückgang des Lebensraumangebots, so auch der
Nahrungsflächen. Dieser Rückgang von Lebensräumen wird durch den Verlust von Brutplätzen und damit den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG überlagert. Hinzu treten vorhabenbedingte Störwirkungen, wie den Einsatz von
Maschinen und Personen während der Bauarbeiten im Bereich der Vorhabensfläche. Dies wiederum kann zur vorzeitigen
Aufgabe von Brutplätzen infolge von Störwirkungen durch Lärm oder der Unterschreitung der Fluchtdistanz in der angrenzenden Feldflur führen. Auf all diese Auswirkungen kann die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Flächen reagieren. Als Ausweichlebensraum steht ihr die angrenzende Ackerflur zur Verfügung, die ein günstiges Lebensraumangebot
aufweist (siehe Kapitel 6.). Aufgrund dieses Lebensraumangebots wird nicht davon ausgegangen, dass es zu relevanten
Beeinträchtigungen kommen wird, da sich die Population aktiv verlagern wird. Die schwer abgrenzbare und mobile Lokalpopulation bleibt trotz der Verlagerung im Raum ohne Verschlechterung des Erhaltungszustandes erhalten. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Untersuchungsraum bedingt einen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sämtlicher Feldlerchenreviere innerhalb der Vorhabensfläche. Der Verbotstatbestand tritt ein.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der betroffen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ist weiterhin gewahrt, da der Art ausreichend Ausweichlebensräume in unmittelbarer Umgebung zur Verfügung stehen. Durch das Angebot an Zusatzstrukturen wird das Umfeld für die Feldlerche wesentlich attraktiver, so dass hier durchaus höhere Dichten erzielt werden können. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die Feldlerche erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Rebhuhn (Perdix perdix)
Angaben zur Biologie:
Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und
Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen
Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der
Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel
(ANDRETZKE 2005, BAUER et al. 2005a, LANUV 2010).
Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird durch die
LANUV (2010) auf etwa 15.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Nach den aktuellen Roten Listen ist die Art in NRW und
bundesweit stark gefährdet und in NRW von Schutzmaßnahmen abhängig (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Insgesamt konnte im Untersuchungsgebiet nur ein Brutrevier des Rebhuhns nachgewiesen werden. Das Brutrevier befindet
sich im südöstlichen Bereich der Vorhabensfläche.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
2
4906
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Inanspruchnahme der Vorhabensfläche führt zu einem Lebensraumverlust des Rebhuhns und damit einhergehend zur
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten innerhalb der Vorhabensfläche. Dem entsprechend ist kann man von
einem Verlust des Rebhuhnreviers ausgehen.
Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien ist weiterhin nicht
auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten erfolgen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1 Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden.
Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der
Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen
sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden.
V2 Begrenzung der bau- und anlagebedingten Inanspruchnahme von Flächen
Die baubedingte Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass Eingriffe in Vegetationsflächen und –strukturen (insbesondere Gehölze), die über das eigentliche Plangebiet hinausgehen, vermieden werden.
V3 Geräteeinsatz / Einsatz moderner Maschinen: Durch Einsatz von Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik
werden Störwirkungen auf das unvermeidbare Maß reduziert.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die Art sind folgende Zusatzstrukturen in der Ackerflur umzusetzen:
M1a Wildkräutereinsaat: Wildkräuterstreifen und –flächen mit einem entsprechenden Grasanteil übernehmen in der offenen
Feldflur wichtige Habitatfunktionen für mehrere Arten und wirken dementsprechend multifunktional. Grauammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen, Wachtel und Wiesenpieper nutzen diese Wildkräuterstreifen gerne als Bruthabitate. Durch ihr reichhaltiges Samenangebot bieten sie attraktive Nahrungshabitate u.a. für Grauammer, Feldlerche sowie Turteltaube.
M1b – Anlage von Luzerne-Brachen: Luzerne-Brachen übernehmen in der offenen Feldflur für zahlreiche Arten wichtige
Habitatfunktionen und wirken dementsprechend multifunktional. Grauammer, Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel bevorzugen Luzerne-Brachen als Bruthabitate. Grauammer und Feldlerche erzielen auf Luzerne-Brachen sogar außerordentlich
hohe Siedlungsdichten.
M1c – Anlage von Ackerbrachen: Schwarz- und Buntbrachen stellen wichtige Habitatelemente innerhalb einer attraktiven
Feldflur und Feldzönose dar. Sie werden von zahlreichen Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie als Nahrungshabitate genutzt. Besonders hervorzuheben ist ihre Bedeutung als Brut- und Nahrungshabitate für Arten wie Feldlerche,
Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel.
Die Maßnahmen werden parallel oder zeitlich vorgezogen zur Flächeninanspruchnahme durchgeführt. Da die entsprechenden Flächen o.g. Art zum Zeitpunkt der Beanspruchung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zur Verfügung stehen, wirken
sie funktionserhaltend. Aufgrund ihrer hohen Mobilität können neu entstehende Lebensräume rasch besiedelt werden.
Maßnahmenbedarf:
Der benötigte Maßnahmenbedarf für das Rebhuhn beträgt 1 ha (Anlehnung MKUNLV 2013). Da das Rebhuhn dichte Vertikalstrukturen meidet, müssen zu solchen Strukturen Mindestabstände von bis zu 120 m eingehalten werden (MKUNLV
2013).
Da die Einzelmaßnahmen multifunktional wirken, können sie mit den Maßnahmen für die Feldlerche kombiniert werden, so
dass der gesamte Maßnahmenbedarf geringer ausfällt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche des Rebhuhns sind bekannt. Die Fähigkeit, neue Lebensräume rasch zu besiedeln, ist belegt
(siehe ALBRECHT et al. 2005, aktualisiert 2009), ebenso die Wirksamkeit der vorgesehenen Ein weitergehendes Risikomanagement ist nicht notwendig.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien:
Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass die Entfernung von Vegetation und Boden
zur Vorbereitung der Bautätigkeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten geschieht und die
Flächeninanspruchnahme für Baumaschinen, Fahrzeuge, Lagerflächen u.a. benötigten Geräte nur innerhalb der
Vorhabensfläche stattfinden. Die Betroffenheit adulter Vögel ist ebenfalls ausgeschossen, da diese bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen können und auch durch den betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet
sind, da die Geschwindigkeiten (< 50 km/h) nicht hoch sind. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten führt zu einem fortschreitenden Rückgang des Lebensraumangebots, so auch der
Nahrungsflächen. Dieser Rückgang von Lebensräumen wird durch den Verlust von Brutplätzen und damit den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG überlagert. Hinzu treten vorhabenbedingte Störwirkungen, wie den Einsatz von
Maschinen und Personen während der Bauarbeiten im Bereich der Vorhabensfläche. Dies wiederum kann zur vorzeitigen
Aufgabe von Brutplätzen infolge von Störwirkungen durch Lärm oder der Unterschreitung der Fluchtdistanz in der angrenzenden Feldflur führen. Auf all diese Auswirkungen kann die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Flächen reagieren. Als Ausweichlebensraum steht ihr die angrenzende Ackerflur zur Verfügung, die ein günstiges Lebensraumangebot
aufweist (siehe Kapitel 6.). Aufgrund dieses Lebensraumangebots wird nicht davon ausgegangen, dass es zu relevanten
Beeinträchtigungen kommen wird, da sich die Population aktiv verlagern wird. Die schwer abgrenzbare und mobile Lokalpopulation bleibt trotz der Verlagerung im Raum ohne Verschlechterung des Erhaltungszustandes erhalten. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Flächeninanspruchnahme führt zu einem Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Rebhuhns innerhalb der
Vorhabensfläche. Der Verbotstatbestand tritt ein.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der betroffen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
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6. Konfliktprognose
hang ist weiterhin gewahrt, da der Art ausreichend Ausweichlebensräume in unmittelbarer Umgebung zur Verfügung stehen. Durch das Angebot an Zusatzstrukturen wird das Umfeld für das Rebhuhn wesentlich attraktiver, so dass hier durchaus höhere Dichten erzielt werden können. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für das Rebhuhn erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
6.3.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Der als potenziell vorkommend eingestufte Feldhamster konnte im Vorhabensbereich nicht
nachgewiesen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit kann daher für den Feldhamster ausgeschlossen werden, so dass keine weitere Betrachtung erfolgt.
42
7. Prüfung der Ausnahmetatbestände
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass für keine der prüfrelevanten
Arten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten.
Somit bedarf das Vorhaben keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7
BNatSchG.
43
8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
Bebauungsplans 113 „Auf dem Geyener Berg Süd“, der Stadt
Pulheim
In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) wird dargestellt, welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplans 113 „Auf dem
Geyener Berg Süd“, der Stadt Pulheim auftreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben (BNatSchG) sind für die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG die
europäischen Vogelarten sowie die Anhang IV Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie
(FFH) zu berücksichtigen.
Grundlage der vorliegenden Bewertung sind Bestandserfassungen der wildlebenden Vogelarten und des Feldhamsters aus dem Jahr 2012. Auf dieser Grundlage erfolgt die artenschutzrechtliche Konfliktprognose.
Für die vorkommenden Vogelarten, können artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von
Individuen bzw. Entwicklungsstadien der Vögel berücksichtigt werden und somit das Eintreten des Tötungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden wird.
Das Eintreten des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann für alle vorkommenden Arten ausgeschlossen werden, da das Vorhaben nicht mit Störwirkungen verbunden ist, die den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Populationen beeinträchtigen
könnten.
Weiterhin ist für keine der vorkommenden Arten der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Durch die Umsetzung der vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen bleibt die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die hier planungsrelevanten Arten Feldlerche und Rebhuhn im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Dies gilt im Übrigen auch für die betroffenen nicht-planungsrelevanten
Vogelarten.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 19.03.2014
_________________________
Dr. Thomas Esser
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9.Literatur und sonstige Quellen
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen
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