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Beschlussvorlage (Stadtbücherei Pulheim – Neufassung der Gebührensatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
147 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
26.05.15, 18:34
Aktualisiert
26.05.15, 18:34
Beschlussvorlage (Stadtbücherei Pulheim – Neufassung der Gebührensatzung) Beschlussvorlage (Stadtbücherei Pulheim – Neufassung der Gebührensatzung) Beschlussvorlage (Stadtbücherei Pulheim – Neufassung der Gebührensatzung) Beschlussvorlage (Stadtbücherei Pulheim – Neufassung der Gebührensatzung)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 181/2015 Erstellt am: 05.05.2015 Aktenzeichen: II / 40 / 411 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit X 02.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss X 09.06.2015 Rat X 23.06.2015 Betreff Stadtbücherei Pulheim – Neufassung der Gebührensatzung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 181/2015 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit / der HFA empfiehlt, der Rat beschließt die nachstehende Neufassung der Gebührensatzung der Stadtbücherei Pulheim. Erläuterungen Zum März 2011 wurde die Einführung einer DVD-Ausleihgebühr für Erwachsene in Höhe von 1,00 €/Titel beschlossen. Das hatte zur Folge, dass die durch diesen Personenkreis getätigten DVD-Ausleihen von 20.400 im Jahr 2010 auf 2.400 im Jahr 2014 sanken – ein Rückgang von nahezu 90% trotz eines in dieser Zeit gestiegenen Angebots! Damit einhergehend blieben auch die Einnahmen weit hinter der Prognose der Unternehmensberatung zurück. Einzelausleihgebühren haben sich als kontraproduktiv herausgestellt. Zudem wird einem bestimmten Medium (hier DVDs) eine im Vergleich zu anderen Medien besondere Bedeutung zugemessen, die nicht gerechtfertigt ist. Sinnvoll ist – wie in den meisten Öffentlichen Bibliotheken praktiziert – eine Jahresgebühr, die die Ausleihe aller Medien abdeckt. Zur Lösung dieser Problematik wird eine Abschaffung der DVD-Ausleihgebühr und gleichzeitig eine Erhöhung der Jahresgebühren von 18,00 € auf 20,00 € vorgeschlagen. Die durch den Wegfall der DVD-Ausleihgebühr bedingten Einnahmeverluste können dadurch mehr als kompensiert werden. Angesichts einer über neun Jahre währenden Stabilität der Jahresgebühren dürfte eine Anhebung um 2,00 €/Jahr (= ca. 17 Cent/Monat) als sozial verträglich und moderat zu bezeichnen sein. Die ermäßigte Jahresgebühr von bislang 9,00 € wird auf 10,00 € angehoben, der Jahresbeitrag (2,50 €) für Kinder/ Jugendliche bis 17 Jahre und Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach SGB II/SGB XII wird nicht erhöht. Um die derzeitigen Einnahmen aus den DVD-Ausleihgebühren zu kompensieren, sind etwa 1.200 aktive erwachsene Nutzerinnen und Nutzer notwendig (1.200 * 2,00 € = 2.400 €). Da mehr als 2.000 Erwachsene die Stadtbücherei jährlich nutzen, dürfte es selbst unter Berücksichtigung der Fälle mit ermäßigter Jahresgebühr (ca. 200/Jahr) und möglicher Abwanderungen/Kündigungen aufgrund der Gebührenerhöhung zu Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Variante in Höhe von ca. 1.000-1.500 € kommen. Die Neufassung der Gebührensatzung ist nachstehend aufgeführt. Vorlage Nr.: 181/2015 . Seite 3 / 4 Neuer Satzungstext: Gebührensatzung der Stadtbücherei Pulheim vom __________ Gemäß §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Stadtbücherei Pulheim beschlossen: § 1 - Gebühren Für die Benutzung der Stadtbücherei Pulheim werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Gebühren betragen: Büchereiausweis für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr Gültigkeit: 12 Monate 20,00 € Ermäßigte Gebühr für folgende Personenkreise (gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises): Schüler, Schülerinnen & Auszubildende ab 18 Jahren, Studierende, Schwerbehinderte (ab 80%) Gültigkeit: 12 Monate 10,00 € Büchereiausweis für Kinder und Jugendliche bis einschl. 17. Lebensjahr, sowie Arbeitslose, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger (überwiegender Lebensunterhalt) nach SGB II oder SGB XII (gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises) Gültigkeit: 12 Monate 2,50 € Schnupperausweis (kann nur einmalig ausgestellt werden): Gültigkeit: 3 Monate 6,00 € Säumnisgebühren für alle Medien, pro Exemplar und Öffnungstag 0,20 € Mahngebühr, pro Mahnstufe 1,00 € Vormerkungen, pro Titel 1,00 € Fernleihen, pro Titel 3,00 € Ersatzausweis, pro Ausweis 2,50 € Gebühr für Internetnutzung, pro angefangene Stunde (bei gültigem Büchereiausweis kostenlos) 1,00 € Vorlage Nr.: 181/2015 . Seite 4 / 4 § 2 - Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.01.2014 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Stadtbücherei der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den _________ Frank Keppeler Bürgermeister