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Beschlussvorlage (1. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
579 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister öffentlich Az.: 81 00-00 cJ/f'l9 An den V Rat Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 23.11.2004 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss 8/ Stadtwerke I. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2005 Bctrifft: • Die Vorlage berührt Finanzielle Auswirkune.en den Wirtschaftsolan auf der Einnahmeseitc. Beschlussentwurf: Die I. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke 01.01.2005 wird laut Anlage Spalte "Neue Fassung" beschlossen. Erftstadt zum .. , Begründung • Auf dic Vorlage Wasserversorgung" "Wirtschaftsplan der für das Geschäftsjahr Stadtwerke Erftstadt 2005 wird verwiesen . Betriebszweig • • Alte Fassung Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt "om 17.12.2001 • Neue Fassung I. Änderung der Preisregelung der Stadtwerke Erftstadt vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 11.12200 I aufgnmd des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfulen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) 2llletzl geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung "om 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 2. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 22.06.1999 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: Anlage Bemerkungen Wasser . Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am aufgnmd des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 tl) 2llletzl gelindert durch Gesetz vom 03.022004 (GV NW S. 96 fl), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderung der Betriehssatzung der Stadtwerke ErfIstadt "om 17.122001 folgende I. Änderung Preisregelung Wasser der Stadtv.'erl<e Erfts1adt beschlossen: Präambe I wurde angepasst. §I Geltungsbereich Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem, B1essem, Dirmerzheim, Gyrnnich, Herrig. Kierdorf, Köningen, l..echenich und Liblar. §2 §2 Wassertarife (I) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleinmg Wasser beträgt 1,0914€(I,02€netto). enmornmenen cbm I Wassertartfe (I) Der Wassertarif fllr jeden aus der Wasserleitung Wasserbeträgt 1,20€(I,12€netto). entnommenen cbm I siehe Vorlage (2) Allgemeinen Wasserkunden. die die Stadtwerke ermächtigen die tl!lligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschllftsjahr einen Bonus erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegeng erfolgt durch Beschluss des Werl<sausschusses, der öffemiich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Grundpreise (ZählergebUhren) erhoben: a) bis 5 cbm Eichleistung bis 10 cbm Eichleistung bis 20 cbm Eichleisnmg tiber 20 cbm Eichleistung und fllr Verbundzähler F:\81_1 \word\SATZUNG\WASSER\PR 4,3763 8,7526 17,5052 30,0884 €!Monat €!Monat €!Monat €!Monat (4,09€netto) (8,18 € netto) (16,36€netlo) (28,12€netto) WasserO I 0 12005.doc a) bis 5 cbm Eichleistung bis 10 cbm Eichleisnmg bis 20 cbm Eichleistung aber 20 cbm Eichleisnmg 5,14 €!Monat 10,38 €!Monat 20,65 €!Monat 35.52 €!Monat (4,80€netto) (9,70€netto) (1930€netto) (33,20 € netto) \ siehe Vorlage • • b) bis 80 cbm Eichleisnmg bis 100 cbm Eichleistung Ober 100 cbm Eichleistung (4) Bei Verbundzählern 54,7091 £!Monat 76,5906 £!Monat 87,5367 £!Monat (51,J3€neno) (71,58 € neno) (8\,8\ €netto) sind Gnmdpreise fUr beide Zähler zu ennichten. (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und betrlIgt bei herkömmlicher(massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 €netto) - bei Fertigbauweise oder bei überwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 € netto) je cbm umbauten Raum. (6) Für die Anmietung eines Standrohres sind a) Kaution pro Standrohr in Höhe von 260,00 € stetten. 18,725€ b) eine GnmdgebOhr von c) eine Miete von 4,60€ pro angefimgenen Monat zu zahlen, per Scheck zu (17,50 € netto) (4,30€netto) §3 Baukostenzuschuss (1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzusehuss Grundstücksfläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung. Als Gnmdst!!cksfläche ist die giIt unabhlIngig von der UberlJaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung. vorsieht, Private Zugangs- oder Zufulutsgnmdst!!cke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Arueilseigennon oder ein Erbrecht hal geiten nicht als Grundsrück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss, Die danach zu ermittelnde FIJIehe "im entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem VomhundertSa12 vervielfacht, der im einzelnen betrlIgt: F:181_1 \wordlSA TZUNGI W ASSERIPR WasserO I 0 12005.doc b) bis 80 cbm Eichleistung bis 100 cbm Eichleisnmg Ober 100 cbm Eichleisnmg 64,52 £!Monat 90,42 €!Monat 103,26 €!MOna! (60,30€neno) (84,50 € netto) (96,50 E netto) I. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. 150 v.H. 160 v.H. 4. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. 5. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sieh der Vomhundertsaiz fUr jedes weitere Geschoss umjeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, fUr die ein BebaulUlgspIan weder Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundst!lcken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. 2. bei 3-geschossiger Bebaubarkelt 3. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grund- stücksfläche a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fillehe von der Versorgungsanlage bis zu der Tiere von höchstens 50 rn, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenwngslinie gemessen wird; b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versergung;anlage liegenden Gnmdstücksseite bis zu einer Tiere von höchstens 50 rn; c) bei Grundstücken, die an mehtere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiere von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, indusuiell, fUr Geschätts-, Büro- oder Verwaltungsgebaude genutzt werden. (3) Der Baukostenzuschuss betrl!gt 2,9696 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige Fläche. F:lg 1_ 1IwordlSATZUNGI W ASSERIPR WasserO I 012005.doc • • (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten filr die Hernellung der Zubringerleitung 2IlZIlgIichangemessener Gemeinkosten zu zahlen. (5) For Weide-, Garten- und ahnliehe Anschlüsse betrJgt der Baukostenzuschuss 474,4748 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs, 4 zu verfahrenist (6) Bei Erhöhung der leistungsanfurderung durch den Abnehmer kann ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der NUI2lIJ1gvon Weide-, Garten- und ähnlichen An- schlüssen. (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. §4 Hausanschlusskosten (I) For die Herstellung eines WasserI1ausanschlusses hat der Anschlussneh- mer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich I" 652,4072€ 11/4" 741,3676€ 1112" 830,3396€ \ll1dmehr 1,008,2720 € b) im privaten Grtmdstllcksbcreich bei Rohrquersennin I" 118,6216€ 11/4" 148,2712€ I 112" 177,9324€ und mehr 207,5820€ (562,42€ne110) (639,11 €netto) (715,81 €ne110) (869,20 € netto) VOll (102,26€netto) (127,82€nettO) (153,39€nettO) (178,95 Eneno) F:\81_1 \word\SA TZUNG\ W ASSER\PR WasserO I0 12005.doc • • (2) Bei Mehrlangen Ober 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Haheplane fllr den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 20,7640 E (17,90 E ne'i1o)je Mew- Mehrlllnge. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichnmg) im pri- varen Grundst!lcksbereich sind bauseirig durchzuführen, Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die daII!r anfuIlenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt (4) Die Kosten fllr VerstlIrkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der AnschJussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmernnlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen, (5) Die lautende Unterhahung einschließlich der alterbedingten Erneuerung von HausanschlussanJagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur A VBWasserV den Stadtwerken. Inbetriebnahme §5 der Kundenanlage Die erstmalige Inbeuiebse1zung ist unentgeltlich. FUr jede weitere lnbetriebsetzung zahlt der Abnehmer 35 E. Dies gilt auch drum, wenn eine zur Inbeuiebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie fllr die Wiederaufuahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstelhmg. §6 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung schlussleitungen und andere Ersatzansprüche von Hausan- Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gerneinkostenzuschlag von 7"10 erhoben. Dies gilt auch fllr sonstige erstammgspflichtige Leistungen. F:181 IIwordlSA TZUNGI W ASSERIPR WasserU 10 1200S.doc • • • • §7 Kosten bei Zahhmgsverzug und Liefersperre Es werden folgende Pauschalen erhoben: I. für jede Mahnung 5,00 € 2. für Nachinkasso 15,00 € 3. f!lr Liefesperre 35,00 € Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung f!lr einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvenrnges. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gericJnlichen Mahnverfuhren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Brühl- Erftstadt geltend gemacht § 7 Satz 3 wird gelindert: Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfuhren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht Aufgrund der Fusionierung mit der RaitTeisenbank Wesseling hat die VR Bank BrühlErfistadt eG einen neuen Namen enthalten. Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnungaller im Haushalt lebenden Personen. §8 Abgrenzungen Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafureten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht, §9 §9 Inkrafttreten Inkrafttreten Die Preisregelung Wasser trin am 01.012002 in Kraft, Gleichzeitig Irin die II. Preisregehmg Wasser in der Fassung der 4. Änderung vom 21.092000 außer Kraft, 2. F:181_1 IwordlSA TZUNGI W ASSERIPR Wasserü I0 12005 .doc I Die Preisregelung Wasser Irin am 01.01.2002 in Kraft. 91eichzeitig trin Aus § 9 Satz I wird Abs. die Preisregehmg Wasser in der Fassung der 4. Anderung vom eingefügt wird Abs. 2 21.092000 außer Kraft, Die I. Ändenmg der Preisregehmg Wasser der Stadtwerke Erftstadt trin zum 01.012005 in Krnft I, zusätzlich • • Bekanntmachungsanordnung BekannmJaChungsanordnung Die Preisregelung bekanntgernacht. Wasser der Stadtwerke Erfistadt wird hiermit öffentlich I Die 4. Änderung der Preisregelung hiennit öffentlich bekanntgemacht Wasser der Stadtwerke Erflstadt wird a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgenJaCht worden; c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Fonn- oder Verfuhrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfuhrens- oder Fonnvorschriften der Gemeindeordnung filr das Land Nordtf1ein-Westfulen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß ötrentlich bekanntgenJaCht worden; c) der Bürgermeister hat den Sa1zungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfuhrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den 12. 12200 I Ernst-Dieter Bösche Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche B!lrgermeister B!lrgenneister Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gernacht werden kann, es sei denn, F:lgi IIwordlSA TZUNGI W ASSERIPR Wasserül 0 12005.doc