Daten
Kommune
Erftstadt
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27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt
Erftstadt
Der Bürgermeister
öffentlich
Az.: 81 00-00
cJ/f'l9
An den
V
Rat
Amt: - 81 BeschlAusf:
- 81 23.11.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
8/
Stadtwerke
I. Änderung
der Preisregelung
Wasser
der Stadtwerke
Erftstadt
zum 01.01.2005
Bctrifft:
•
Die Vorlage
berührt
Finanzielle
Auswirkune.en
den Wirtschaftsolan
auf der Einnahmeseitc.
Beschlussentwurf:
Die I. Änderung
der Preisregelung
Wasser
der Stadtwerke
01.01.2005
wird laut Anlage Spalte "Neue Fassung" beschlossen.
Erftstadt
zum
.. ,
Begründung
•
Auf dic Vorlage
Wasserversorgung"
"Wirtschaftsplan
der
für das Geschäftsjahr
Stadtwerke
Erftstadt
2005 wird verwiesen .
Betriebszweig
•
•
Alte Fassung
Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt "om 17.12.2001
•
Neue Fassung
I. Änderung
der Preisregelung
der Stadtwerke
Erftstadt vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 11.12200 I aufgnmd des
§ 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfulen in der Fassung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) 2llletzl geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV NW S. 245), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung
in der
Fassung "om 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 2. Änderung der
Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 22.06.1999 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Anlage
Bemerkungen
Wasser
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgnmd des
§ 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 tl) 2llletzl gelindert durch Gesetz vom
03.022004 (GV NW S. 96 fl), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der
Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderung der
Betriehssatzung der Stadtwerke ErfIstadt "om 17.122001 folgende I. Änderung Preisregelung Wasser der Stadtv.'erl<e Erfts1adt beschlossen:
Präambe I wurde angepasst.
§I
Geltungsbereich
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den
Stadtteilen Ahrem, B1essem, Dirmerzheim, Gyrnnich, Herrig. Kierdorf,
Köningen, l..echenich und Liblar.
§2
§2
Wassertarife
(I) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleinmg
Wasser beträgt 1,0914€(I,02€netto).
enmornmenen
cbm
I
Wassertartfe
(I) Der Wassertarif fllr jeden aus der Wasserleitung
Wasserbeträgt
1,20€(I,12€netto).
entnommenen
cbm
I siehe
Vorlage
(2) Allgemeinen Wasserkunden. die die Stadtwerke ermächtigen die tl!lligen
Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im
laufenden Geschllftsjahr einen Bonus erhalten.
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich
nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegeng erfolgt durch Beschluss
des Werl<sausschusses, der öffemiich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Grundpreise (ZählergebUhren) erhoben:
a) bis 5 cbm Eichleistung
bis 10 cbm Eichleistung
bis 20 cbm Eichleisnmg
tiber 20 cbm Eichleistung
und fllr Verbundzähler
F:\81_1 \word\SATZUNG\WASSER\PR
4,3763
8,7526
17,5052
30,0884
€!Monat
€!Monat
€!Monat
€!Monat
(4,09€netto)
(8,18 € netto)
(16,36€netlo)
(28,12€netto)
WasserO I 0 12005.doc
a) bis 5 cbm Eichleistung
bis 10 cbm Eichleisnmg
bis 20 cbm Eichleistung
aber 20 cbm Eichleisnmg
5,14 €!Monat
10,38 €!Monat
20,65 €!Monat
35.52 €!Monat
(4,80€netto)
(9,70€netto)
(1930€netto)
(33,20 € netto)
\ siehe Vorlage
•
•
b) bis 80 cbm Eichleisnmg
bis 100 cbm Eichleistung
Ober 100 cbm Eichleistung
(4) Bei Verbundzählern
54,7091 £!Monat
76,5906 £!Monat
87,5367 £!Monat
(51,J3€neno)
(71,58 € neno)
(8\,8\ €netto)
sind Gnmdpreise fUr beide Zähler zu ennichten.
(5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB
nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und
betrlIgt
bei herkömmlicher(massiver)
Bauweise
0,0535 € (0,05 €netto)
- bei Fertigbauweise oder bei überwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 € (0,03 € netto)
je cbm umbauten Raum.
(6) Für die Anmietung eines Standrohres sind
a) Kaution pro Standrohr in Höhe von
260,00 €
stetten.
18,725€
b) eine GnmdgebOhr von
c) eine Miete von
4,60€
pro angefimgenen Monat zu zahlen,
per Scheck zu
(17,50 € netto)
(4,30€netto)
§3
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlage
für
den Baukostenzusehuss
Grundstücksfläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung.
Als Gnmdst!!cksfläche
ist
die
giIt unabhlIngig von der UberlJaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung. vorsieht, Private Zugangs- oder Zufulutsgnmdst!!cke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er
Arueilseigennon oder ein Erbrecht hal geiten nicht als Grundsrück zur
Heranziehung zum Baukostenzuschuss, Die danach zu ermittelnde FIJIehe "im entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem VomhundertSa12
vervielfacht, der im einzelnen betrlIgt:
F:181_1 \wordlSA TZUNGI W ASSERIPR
WasserO I 0 12005.doc
b) bis 80 cbm Eichleistung
bis 100 cbm Eichleisnmg
Ober 100 cbm Eichleisnmg
64,52 £!Monat
90,42 €!Monat
103,26 €!MOna!
(60,30€neno)
(84,50 € netto)
(96,50 E netto)
I. bei 2-geschossiger
Bebaubarkeit
130 v.H.
150 v.H.
160 v.H.
4. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
5. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sieh der Vomhundertsaiz fUr jedes weitere Geschoss umjeweils 5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, fUr die ein BebaulUlgspIan weder
Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist
die Zahl der auf den Nachbargrundst!lcken
überwiegend vorhandenen
Geschosse maßgebend.
2. bei 3-geschossiger Bebaubarkelt
3. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grund-
stücksfläche
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fillehe von der Versorgungsanlage bis zu der Tiere von höchstens 50 rn,
wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenwngslinie
gemessen
wird;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden
Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versergung;anlage liegenden Gnmdstücksseite
bis zu einer Tiere von
höchstens 50 rn;
c) bei Grundstücken, die an mehtere Versorgungsanlagen
angrenzen,
die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiere von höchstens 50
m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die
überwiegend oder ausschließlich gewerblich, indusuiell, fUr Geschätts-,
Büro- oder Verwaltungsgebaude genutzt werden.
(3) Der Baukostenzuschuss betrl!gt 2,9696 € (2,56 € netto) je Quadratmeter
anrechnungsfähige Fläche.
F:lg 1_ 1IwordlSATZUNGI
W ASSERIPR
WasserO I 012005.doc
•
•
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss
erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen
Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten filr die Hernellung der
Zubringerleitung 2IlZIlgIichangemessener Gemeinkosten zu zahlen.
(5) For Weide-, Garten- und ahnliehe Anschlüsse betrJgt der Baukostenzuschuss 474,4748 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs, 4 zu verfahrenist
(6) Bei Erhöhung der leistungsanfurderung durch den Abnehmer kann ein
weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden:
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der NUI2lIJ1gvon Weide-, Garten- und ähnlichen An-
schlüssen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung
erforderlich machen, den Stadtwerken
unverzüglich
anzuzeigen.
§4
Hausanschlusskosten
(I) For die Herstellung eines WasserI1ausanschlusses hat der Anschlussneh-
mer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu
zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
I"
652,4072€
11/4"
741,3676€
1112"
830,3396€
\ll1dmehr
1,008,2720 €
b) im privaten Grtmdstllcksbcreich bei Rohrquersennin
I"
118,6216€
11/4"
148,2712€
I 112"
177,9324€
und mehr
207,5820€
(562,42€ne110)
(639,11 €netto)
(715,81 €ne110)
(869,20 € netto)
VOll
(102,26€netto)
(127,82€nettO)
(153,39€nettO)
(178,95 Eneno)
F:\81_1 \word\SA TZUNG\ W ASSER\PR WasserO I0 12005.doc
•
•
(2) Bei Mehrlangen Ober 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur
vom Anschlussnehmer
anzubringenden
Haheplane fllr den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 20,7640 E (17,90 E
ne'i1o)je Mew- Mehrlllnge.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten
(Mauerdurchbruch,
Abdichnmg) im pri-
varen Grundst!lcksbereich sind bauseirig durchzuführen, Sofern die
Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die daII!r anfuIlenden
Kosten gesondert in Rechnung gestellt
(4) Die Kosten fllr VerstlIrkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der AnschJussnehmer beantragt oder die durch
Erweiterung der Abnehmernnlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer
zu
bezahlen,
(5) Die lautende Unterhahung einschließlich der alterbedingten Erneuerung
von HausanschlussanJagen
obliegt in den Grenzen von § 3.6 der
Ergänzenden Bestimmungen zur A VBWasserV den Stadtwerken.
Inbetriebnahme
§5
der Kundenanlage
Die erstmalige Inbeuiebse1zung ist unentgeltlich. FUr jede weitere lnbetriebsetzung zahlt der Abnehmer 35 E. Dies gilt auch drum, wenn eine zur Inbeuiebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird
bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie fllr die
Wiederaufuahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstelhmg.
§6
Kostenerstattung
für Erneuerung, Beseitigung, Änderung
schlussleitungen und andere Ersatzansprüche
von Hausan-
Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gerneinkostenzuschlag
von 7"10 erhoben. Dies gilt auch fllr sonstige erstammgspflichtige Leistungen.
F:181 IIwordlSA TZUNGI W ASSERIPR WasserU 10 1200S.doc
•
•
•
•
§7
Kosten bei Zahhmgsverzug und Liefersperre
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
I. für jede Mahnung
5,00 €
2. für Nachinkasso
15,00 €
3. f!lr Liefesperre
35,00 €
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses
entsteht nach Antragstellung f!lr einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvenrnges.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gericJnlichen Mahnverfuhren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke
bei der VR-Bank Brühl- Erftstadt geltend gemacht
§ 7 Satz 3 wird gelindert:
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfuhren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke
bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht
Aufgrund der Fusionierung mit der RaitTeisenbank Wesseling hat die VR Bank BrühlErfistadt eG einen neuen Namen enthalten.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je
Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 %
und Kosten der Wohnungaller im Haushalt lebenden Personen.
§8
Abgrenzungen
Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafureten der Änderung ein
Zeitraum unter 2 Monaten entsteht,
§9
§9
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Preisregelung Wasser trin am 01.012002 in Kraft, Gleichzeitig Irin die II.
Preisregehmg Wasser in der Fassung der 4. Änderung vom 21.092000 außer
Kraft,
2.
F:181_1 IwordlSA TZUNGI W ASSERIPR Wasserü I0 12005 .doc
I
Die Preisregelung Wasser Irin am 01.01.2002 in Kraft. 91eichzeitig trin Aus § 9 Satz I wird Abs.
die Preisregehmg Wasser in der Fassung der 4. Anderung vom eingefügt wird Abs. 2
21.092000 außer Kraft,
Die I. Ändenmg der Preisregehmg Wasser der Stadtwerke Erftstadt trin
zum 01.012005 in Krnft
I, zusätzlich
•
•
Bekanntmachungsanordnung
BekannmJaChungsanordnung
Die Preisregelung
bekanntgernacht.
Wasser der Stadtwerke
Erfistadt wird hiermit öffentlich
I Die 4. Änderung
der Preisregelung
hiennit öffentlich bekanntgemacht
Wasser der Stadtwerke
Erflstadt wird
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgenJaCht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Fonn- oder Verfuhrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfuhrens- oder
Fonnvorschriften der Gemeindeordnung
filr das Land Nordtf1ein-Westfulen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß ötrentlich bekanntgenJaCht worden;
c) der Bürgermeister hat den Sa1zungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfuhrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den 12. 12200 I
Ernst-Dieter Bösche
Erftstadt, den
Ernst-Dieter Bösche
B!lrgermeister
B!lrgenneister
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gernacht werden kann, es sei
denn,
F:lgi
IIwordlSA TZUNGI W ASSERIPR
Wasserül
0 12005.doc