Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,5 MB
Datum
17.06.2015
Erstellt
08.06.15, 18:39
Aktualisiert
08.06.15, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
Bebauungsplan Nr. 125 Friedrich-Ebert-Straße
Stadt Pulheim
Bearbeiter
ISR Stadt + Raum GmbH
Zur Pumpstation 1
42781 Haan
Tel.: 02129 / 566 20 90
Fax. 02129 / 566 20 916
E-Mail: mail@isr-haan.de
Haan, 26.05.2015
Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
Gliederung
1.
Einführung ........................................................................................................ 3
2.
Geltungsbereich ............................................................................................... 3
3.
Projektbeschreibung ........................................................................................ 4
4.
3.1
Realnutzung/ Gegebenheiten .............................................................................. 5
3.2
Fotodokumentation .............................................................................................. 6
3.3
Schutzgebiete auf EU- und nationaler Ebene ...................................................... 8
Ergebnisse der ASP , Stufe I ........................................................................... 9
4.1
Vorprüfung der Wirkfaktoren / Auswertung von Informationssystemen ................ 9
4.1.1
baubedingte Wirkfaktoren ...................................................................... 9
4.1.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren ............................................................... 10
4.1.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................. 11
4.2
Auswertung von Informationssystemen ............................................................. 12
4.3
Weitere Informationen ......................................................................................... 13
4.4
Ergebnisse der Ortsbegehung ........................................................................... 13
4.5
Ergebnisse des Arten- und Habitatabgleiches mit einer Abschätzung von
Vorkommen und Betroffenheiten ....................................................................... 13
4.6
Zusammenfassung – Stufe 1 der Artenschutzprüfung........................................ 14
5.
Fazit ................................................................................................................. 16
6.
Quellenverzeichnis ......................................................................................... 17
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2
Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
1.
Einführung
Die Stadt Pulheim plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 125 zur Weiterentwicklung von
innerörtlich gelegenen Wohnbauflächen. Das Plangebiet liegt zwischen der Friedrich-Ebert-Straße
und der Magdeburger Straße und wird durch Mehrfamilienhäuser, Stellflächen und einer Gemeinschaftsgrünfläche mit Baumbestand geprägt.
Die Flächen des Plangebietes werden seit mehreren Jahrzehnten wohnbaulich genutzt. Die Umgebung des Standortes an der Friedrich-Ebert-Straße hat sich in diesen Jahren von einer „Stadtrandlage“ zu einer Innenstadtlage gewandelt. Die im Bestand vorhandene Wohnbebauung entspricht in Gänze nicht mehr den heutigen Anforderungen an qualifizierten und nachfragegerechten
Wohnraum. Zudem sind Teile der Bebauung sanierungsbedürftig und in Zusammenhang mit heutigen Wohnraumanforderungen abgängig.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt aufgrund der Lage in einem zusammenhängend bebauten Siedlungsraum gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Eine Abschätzung der
umweltrelevanten Auswirkungen in Form eines Umweltberichtes ist folglich nicht abzufassen. Um
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG im Verfahren auszuschließen, ist
eine gesonderte artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Pulheim, Flur 12 (Flstk. 102-105, 1599). Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgt basierend auf der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)
zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) sowie dem Planungsleitfaden „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“.
2.
Geltungsbereich und naturräumliche Lage
Das Plangebiet des Bauvorhabens wird folgendermaßen begrenzt:
-
Im Norden durch die Escher Straße
-
Im Osten durch Friedrich-Ebert-Straße
-
Im Süden durch die Masurenstraße
-
Im Westen durch die Magdeburger Straße
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt rd. 11.500 m². Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Pulheim, Flur 12 die Flurstücke 102-105 und 1599. Die Lage des Plangebietes ist der Abbildung 1 zu entnehmen.
Das Plangebiet liegt in der Naturräumlichen Haupteinheit 551 Köln-Bonner Rheinebene. Das Gebiet wird durch milde Durchschnittstemperaturen und moderate Niederschläge geprägt (rd. 800
mm Niederschlag, Lufttemperatur 9-10° C). Die vorherrschenden potenziellen natürlichen Vegetationsgesellschaften sind Buchenwaldtypen, in Teilen auch Eichen-Hainbuchengesellschaften und
Auwaldtypen.
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3
Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr 125 (rot markiert; verändert nach www.openstreetmap.de/karte.html,
Zugriff am 26.05.2015)
3.
Projektbeschreibung
Um den Bedarf an modernen und zeitgemäßen Wohnformen in Pulheim zu erfüllen, soll durch den
Bebauungsplan Nr. 125 die planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche Weiterentwicklung im Bereich der Friedrich-Ebert-Straße geschaffen werden.
Der Bebauungsplan sieht für das Plangebiet die Schaffung von Mehrfamilienhäusern im Bereich
der bestehenden Garagen im Norden des Plangebietes vor. Daran schließen sich gemäß dem BPlan zwei Zeilen in Reihenbauweise an. Das große Mehrfamilienhaus im mittleren Bereich des
Plangebietes ist zu erhalten und zu sanieren. Für das südliche Plangebiet sieht der Bebauungsplan eine Bebauung mit zwei weiteren Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage vor. Durch die
Planung kommt es in Teilen zu Eingriffen in Bestandsgehölzen und den Rasenflächen der Gemeinschaftsgrünflächen, zudem werden Gebäude abgerissen.
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
3.1
Realnutzung/ Gegebenheiten
Das Baugrundstück befindet sich innerorts im Stadtgebiet Pulheims. Es liegt innerhalb einer dicht
bebauten Siedlungsstruktur mit überwiegender Mehrfamilienhaus-Bebauung. Neben der Wohnbebauung dominieren Verkehrsflächen und Gemeinschaftsgrünflächen und Privatgärten das Umfeld
des Plangebietes. Das Plangebiet selbst wird von umlaufenden Straßen eingefasst. Neben den
Mehrfamilienhäusern befinden sich großflächige Stellplatz- und Garagenflächen sowie eine Gemeinschaftsgrünfläche im Plangebiet. Diese Grünfläche wird großflächig durch gärtnerisch gepflegte Biotoptypen wie Scherrasen und vereinzelte Ziergehölze, bspw. Schnitthecken mit Thuja,
dominiert. Daneben befinden sich hier Einzelbäume und Baumgruppen (Arten) mit Wuchsstärken
von rund 0,5 Meter (BHD) sowie Strauchgruppen.
Zwischen der Wohnbebauung und der Friedrich-Ebert-Straße befinden sich weitere Nadel- und
Laubbaumpflanzungen sowie Rasenflächen und weitere Schnitthecken.
An das Plangebiet grenzt eine Schule mit entsprechenden Freianlagen an. Östlich des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche. Die größten Gehölze weisen hier einen Stammdurchmesser von
rd. 50 cm auf. Weitere größere Grünanlagen oder Freiflächen sind im Umfeld des Plangebietes
nicht zu nennen. Durch die intensive Bebauung und Verkehrsbeeinflußung ist das Plangebiet als
vorbelastet einzustufen.
Die bestehenden Grünstrukturen bieten besonders für die gängigen Arten der Siedlungsräume
(sog. Allerweltsarten) Lebensraum. Höherwertige Lebensraumstrukturen finden sich nicht im näheren Umfeld des Plangebietes.
Das Landschaftsbild ist durch die dichte Siedlungsbebauung mit durchschnittlichem Grünanteil geprägt. Das Plangebiet weist nur kleinflächige höherwertige Biotopstrukturen in Form von Einzelbäumen und Kleingehölzen auf. Durch die dichte Bebauung, die angrenzende Schule und die Verkehrswege im Umfeld des Plangebietes wirken Störimpulse auf das Plangebiet ein, die eine Beeinträchtigung für Flora und Fauna darstellen.
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
3.2
Fotodokumentation
Abb. 2: Grünflächen an der Friedrich-Ebert-Straße
Abb. 3: Gemeinschaftsgrünfläche mit Baumbestand an Spielplatz, Blick nach Norden
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6
Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
Abb. 4: Gemeinschaftsgrünfläche, Blick nach Süden
Abb. 5: Platanen-Bestand an Kinderspielplatz
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
Abb. 6: Südliche Teilflächen
3.3
Schutzgebiete auf EU- und nationaler Ebene
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Natura 2000- Gebietes; das nächste FFH-Gebiet befindet sich östlich in rund 4 Kilometer Entfernung (Knechtstedener Wald mit Chorbusch). Im näheren
Umfeld befindet sich zudem kein Naturschutzgebiet gem. § 20 Landschaftsgesetz (LG), die Entfernung zum nächsten NSG beträgt rund 800 Meter (NSG Orrer Wald und Grosse Laache). Zudem
befindet sich das LSG „Umgebung Orrer Busch und Große Laache“ etwa 750 Meter vom Plangebiet entfernt.
Eingriffe in diese Schutzgebiete oder negative Beeinflussungen werden durch den Bebauungsplan
Nr. 125 nicht vorbereitet.
Geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Alleen oder Biotop-Katasterflächen befinden sich
nicht im Plangebiet oder dessen näherer Umgebung.
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8
Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
4.
Ergebnisse der ASP , Stufe I
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 44 die Vorschriften für besonders und
streng geschützte Tier- und Pflanzenarten, die von der LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) benannten sog. „planungsrelevanten Arten“. Demnach ist
es u. a. verboten, Tiere zu töten, während bestimmter Zeiten erheblich zu stören oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen. Um dem Gesetz Rechnung zu tragen, wurde eine Artenschutzprüfung für das Plangebiet durchgeführt.
Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten wird in drei Schritten vorgenommen.
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren des Vorhabens).
> erst wenn hier Konflikte erkennbar sind, wird Stufe 2 der Prüfung erforderlich
Stufe 2: vertiefende Prüfung der Verbotsbestände (vertiefende Art-zu-Art Betrachtung).
> wenn hier trotz Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände bestehen
bleiben, wird Stufe 3 der Prüfung notwendig
Stufe 3: Ausnahmeverfahren (Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen und ggf.
Zulassung von Ausnahmen von Verboten)
4.1
Vorprüfung der Wirkfaktoren / Auswertung von Informationssystemen
Im ersten Schritt wurde ermittelt, welche Wirkungen des Vorhabens (Wirkfaktoren) auf welche Arten potenziell zu erwarten sind und bei welchen Arten- / Artengruppen ggf. Artenschutzkonflikte im
Vorfeld ausgeschlossen werden können. Ergänzend werden potenzielle Vorkommen anhand eines
Abgleiches der örtlichen Habitatstrukturen mit den Informationssystemen ermittelt.
In der ersten Stufe wurde durch eine Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Hierzu wurde anhand der Liste der planungsrelevanten Arten
des Messtischblattes 4906 (Pulheim), 4. Quadrant, die Habitatsanforderungen der Arten mit den im
Plangebiet vorhandenen Habitatstrukturen verglichen und im Rahmen von Ortsbegehungen in der
Örtlichkeit überprüft, sodass alle lokalen Begebenheiten sowie relevante Wirkfaktoren des Vorhabens in der Prüfung berücksichtigt werden konnten. Zudem wurde eine Anfrage an die Ortsgruppe
des NABU gerichtet, um über diese Institution Hinweise über Flora und Fauna vor Ort zu erlangen
(vgl. Kap. 4.3).
4.1.1
Baubedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Hierunter ist die temporäre Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätzen zu verstehen, die u. U. bedeutende Habitatflächen streng und besonders geschützter Arten kurz und mittelfristig schädigen können. Da die Planung die weitere Nutzung der bereits bestehenden Verkehrsstrukturen im Plangebiet vorsieht, und die Baumaßnahmen zeitlich beschränkt sind, sind hier
allenfalls kurzzeitige, jedoch keine intensiven baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Dieser Faktorenkomplex kann beim geplanten Vorhaben weitestgehend vernachlässigt werden, da
das Plangebiet aufgrund der bereits bestehenden Gebäude- und Verkehrsstrukturen sowie der
umlaufend geschlossenen Strukturen, eine geringe Funktion als Durchzugs- und Wanderterritorium besitzt bzw. für Arten, die das Plangebiet auf dem Durchzug nutzen, keine erheblichen Verschlechterungen zu erwarten sind.
Lärmimmissionen
In baustellennahen Ökosystemen kann es durch Verlärmung zu temporären Verschiebungen im
faunistischen Arteninventar kommen, besonders störungsempfindliche Arten können u. U. verdrängt werden.
Eine erhöhte Störempfindlichkeit ist bei Arten mit weitem Hörspektrum wie etwa den Fledermäusen
anzunehmen. Vögel reagieren artspezifisch in Abhängigkeit von der Funktion, die akustische
Kommunikation und Wahrnehmung innerhalb ihrer jeweiligen Biologie spielen.
Durch die baubedingten Wirkfaktoren können allenfalls tagsüber temporäre Beeinträchtigungen
entstehen. Da die Bautätigkeiten außerhalb der Flugzeiten von Fledermäusen sowie temporär begrenzt erfolgen, sind hier keine erheblichen artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Optische Störungen
Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend den unterschiedlichen Ansprüche der
Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Neben dem Lärm können auch Lichtimmissionen
zur Meidung von Jagdhabitaten führen. Während einzelne Fledermausarten das Licht z. B. an
Straßenlaternen tolerieren und dort gar nach Insekten jagen (Abendsegler, Zwergfledermäuse), ist
von der Mehrzahl der Myotis-Arten bekannt, dass sie Licht meiden. Für Fledermäuse und viele
Zugvögel sind bedeutende Störwirkungen zeitlich auf die sommerliche Aktivitäts-, Brut- und Aufzuchtphase beschränkt.
Durch die baubedingten Wirkfaktoren können z. B. durch Baukräne, Baustellenfahrzeuge und Materiallieferverkehre neben den bestehenden betriebsbedingten Beeinträchtigungspotenzialen zusätzliche temporäre Störungen und Scheuchimpulse auf empfindliche Tierarten ausgelöst werden.
Da Nachtarbeiten im Zuge der Bautätigkeiten ausgeschlossen werden, können erhebliche artenschutzrelevante Beeinträchtigungen durch optische Störungen jedoch ausgeschlossen werden.
4.1.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren
Flächenbeanspruchung
Auswirkungen werden durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme infolge von Versiegelung durch
Gebäude und Verkehrsflächen hervorgerufen. Sie führen zu einem direkten Verlust von Lebensstätten der Arten oder zu einem Funktionsverlust dieser Lebensräume.
Durch die Planung wird im Realbestand ein Grundstück mit Biotopen des Siedlungsraumes (Gehölze, Einzelbäume und Baumgruppen, Rasenflächen, Ziersträucher) in Anspruch genommen, die
eine geringe bis mittlere Bedeutung für den Artenschutz aufweisen. Die Bäume wiesen keine Höhlen für Fledermäuse auf, die abgängigen Bestandsgebäude sind nach intensiver Untersuchung
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nicht als Quartiers- und Brutstandort genutzt. Eine Funktion als Jagdrevier verschiedener Arten ist
nicht in Gänze auszuschließen. Ein Verlust bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungsund Lebensstätten von planungsrelevanten Arten konnte im Rahmen der Artenschutzprüfung nicht
in Gänze ausgeschlossen werden, jedoch finden sich im Umfeld ausreichende ErsatzJagdhabitate.
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Dieser Faktorenkomplex kann beim geplanten Projekt vernachlässigt werden, da das Plangebiet bedingt durch die bestehenden Gebäude- und Verkehrsstrukturen eine eher untergeordnete Funktion in puncto Durchzugs- / Wanderterritorium besitzt.
4.1.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Bei Umsetzung der Planung führt das Vorhaben zu einem kleinflächigen Verlust gering- bis mittelwertiger Biotopstrukturen. Die Gehölze und Baumbestände sowie in geringem Maße die Bestandsgebäude bieten potenzielle Habitate für planungsrelevante Tierarten.
Lärmimmissionen
Durch Verlärmung kann es während des Betriebes generell zu temporären oder langfristigen
Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, da besonders störungsempfindliche
Arten Lärmquellen vermeiden werden. Von der Wohnstraße und der Wohnnutzung gehen im
Realbestand und im Planungszustand keine erheblichen Störwirkungen aus.
Bei Durchführung der Planung ist mit keiner nennenswerten Zunahme der Lärmimmissionen zu
rechnen, sodass keine erheblichen lärmbedingten Beeinträchtigungen für potenzielle planungsrelevante Arten zu erwarten sind.
Optische Störungen
Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend den unterschiedlichen Ansprüche
der Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Die Lebensräume im Wirkraum werden während der Betriebsphase in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch Lichteinwirkungen (Licht
von KFZ-Verkehr, Gebäuden, Außenwerbung) gestört. Durch die optischen Lichtreize können
dämmerungs- und nachtaktive Tiere beeinträchtigt werden.
Die durch die zusätzlichen Verkehrsbewegungen zu erwartenden optischen Störimpulse stellen
kein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Tiergruppen und -arten im Plangebiet dar.
Falls eine Beleuchtung der Stellplatzflächen oder der Wegestrukturen vorgesehen ist, so ist
diese mit LED-Beleuchtung auszuführen.
Kollisionsrisiko
Bei Umsetzung der Planung können Beeinträchtigungen aufgrund von Kollisionsgefährdung für
sich im Plangebiet aufhaltende Tiere entstehen. Da im Plangebiet aufgrund der vorherrschenden Gebäude und Verkehrsflächen kaum geeignete Lebensräume für Tiere vorhanden sind, ist
das Kollisionsrisiko als gering einzustufen.
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
4.2
Auswertung von Informationssystemen
Mittels der LANUV Naturschutz-Fachinformationssysteme NRW wurde geprüft, ob planungsrelevante Arten des Messtischblattes 4906 (Pulheim), 4. Quadrant im Plangebiet potenziell vorkommen können bzw. ob Lebensstätten dieser Arten im Gebiet zu erwarten sind. Dazu wurde die Liste
der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten des Messtischblattes mit den im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen abgeglichen und eingegrenzt.
Bei der hier vorliegenden Untersuchung sind aufgrund der Bestandsausprägung die planungsrelevanten Arten folgender Lebensräume gemäß LANUV berücksichtigt worden:
Im direkten Eingriffsbereich (Baufeld):
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken (KlGehoel)
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen (Gaert)
Gebäude (Gebaeu)
Art
Wissenschaftlicher Name
Status
Erhaltungszustand in NRW
(ATL)
Bemerkung
KlGehoel
Gaert
Gebaeu
Deutscher
Name
Vögel
sicher brütend
sicher brüAthene noctua
Steinkauz
tend
Mäusebus- sicher brüButeo buteo
sard
tend
Mehlsicher brüDelichon urbica
schwalbe
tend
sicher brüDryobates minor Kleinspecht
tend
sicher brüFalco tinnunculus Turmfalke
tend
Rauchsicher brüHirundo rustica
schwalbe
tend
Luscinia mesicher brüNachtigall
garhynchos
tend
sicher brüPasser montanus Feldsperling
tend
sicher brüPerdix perdix
Rebhuhn
tend
Scolopax rustico- Waldsicher brüla
schnepfe
tend
Streptopelia tursicher brüTurteltaube
tur
tend
sicher brüStrix aluco
Waldkauz
tend
Asio otus
Waldohreule
U
XX
X
G-
XX
X
X
G
X
X
XX
U
U
X
X
G
X
X
X
X
XX
U
G
XX
X
U
X
X
S
X
G
X
S
XX
(X)
G
X
X
G
X
X
Amphibien
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
Erläuterung: Erhaltungszustand G: günstig; U: ungünstig; S: Schlecht
Aufgrund der Lebenstraumstrukturen konnten (Brut-)Vorkommen der grau hinterlegten Arten mit hoher
Wahrscheinlichkeit im Vorfeld der Kartierungen ausgeschlossen werden.
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4.3
Weitere Informationen
Um tiefergehende Kenntnisse des Artenspektrums in einem Plangebiet zu erlangen, wurden bei
der Ortsgruppe des Naturschutzbund Deutschland (NABU) Anfragen bezüglich des Wissens um
Vorkommen von planungsrelevanter Arten gestellt. In diesen wurden die genannten Dritten gebeten, mögliche Erkenntnisse über Flora und Fauna auf dem Baugrundstück und seiner Umgebung
mitzuteilen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass verfügbare Informationen fachkundiger Dritter in die Artenschutzprüfung einfliessen und somit zur Qualität des Fachbeitrages beitragen. Im
folgenden werden die Aussagen der Abfragen aufgeführt:
4.4
NABU: Vorkommen planungsrelevanter Arten werden seitens des NABU für das Plangebiet
mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (E-Mail vom 24.04.2015)
Ergebnisse der Ortsbegehung
Im Zuge der Ortskartierung am 23.04.2015 wurden im Plangebiet die typischen siedlungsbewohnenden Arten aufgenommen. Zu den hier vorgefundenen sog. Allerweltsarten zählen Kohl- und
Blaumeise, Zilp-Zalp, Buchfink, Ringeltaube, Fitis und Zaunkönig. Diese Arten sind zwar nicht als
planungsrelevante Arten geführt, gleichwohl sind sie als europäische Vogelarten als besonders
geschützte Arten geführt und somit durch den § 44 BNatSchG geschützt.
Im Baubestand des Plangebietes konnten Brutverdachtsmomente (Eintragen von Nistmaterial)
sowie Neststandorte festgestellt werden. Die Bestandsbäume weisen keine Höhlen auf, die durch
Fledermäuse oder Vögel genutzt werden können. An den Bestandsgebäuden sind keine Spuren
von Mehl- und Rauchschwalben sowie von Mauerseglern und anderen Vogelarten zu verzeichnen.
Hierzu zählen neben den Nestern beispielsweise Kotspuren an den Wänden oder häufige Gefiederfunde im Bereich der Hausfassaden. Auch weisen weder die abgehenden noch die zu erhaltenden Gebäudestrukturen Anzeichen einer Nutzung durch Fledermäuse auf. Hierzu zählen beispielsweise Kotspuren oder Rückstände von Beute-Insekten.
4.5
Ergebnisse des Arten- und Habitatabgleiches mit einer Abschätzung von
Vorkommen und Betroffenheiten
Anhand eines Abgleiches der lokalen Habitatstrukturen mit dem Arteninventar des Messtischblattes (vgl. Tab. 1) und den Ergebnissen der Geländebegehung wurde die nachfolgende Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheiten planungsrelevanter Arten ermittelt:
Säugetiere
Die Bäume und Sträucher innerhalb des Plangebietes weisen keine Höhlen auf und dienen somit
nicht als Quartier für Fledermäuse. Auch die Bestandsgebäude weisen keine Spuren auf, die auf
eine Nutzung als Quartier schließen lassen können. Eine Nutzung der Gebäude als Sommer- oder
Winterstube ist aufgrund fehlender Unterschlupfmöglichkeiten als unwahrscheinlich einzustufen.
Um Verbotstatbestände in Gänze ausschließen zu können, sind die Gebäude unmittelbar vor den
Abrissarbeiten auf das Vorkommen von Fledermäusen durch eine fachlich qualifizierte Person erneut zu untersuchen. Dies beinhaltet auch eine Begehung der Dachgeschosse der abgängigen
Gebäude. Gegebenenfalls sind vorgefundene Fledermäuse aus den Gebäuden zu entnehmen und
umzusiedeln. Als Ersatzhabitate sind zudem geeignete Fledermauskästen innerhalb des Plange-
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
bietes anzubringen. Dem Plangebiet kann eine Funktion als Jagdgebiet nicht abgesprochen werden, jedoch befinden sich im direkten Umfeld ausreichende Ersatzangebote für die Jagd. Auch
werden mögliche Jagdflächen weiterhin im Planungszustand bestehen. Um Kollisionsschäden jagender Tiere auszuschließen, sind Bautätigkeiten nach Einbruch der Dunkelheit weitestgehend zu
unterbinden (ausschließlich der Wintermonate von November bis März). Empfohlen wird, künftig
die Wegestrukturen und Stellflächen mit LED-Leuchtkörpern zu beleuchten, da diese wenig attraktiv auf Insekten und somit auf Fledermäuse wirken.
Vögel
Die in der Liste des Messtischblattes aufgeführten Vogelarten sind überwiegend auf naturnahe,
ungestörte Nist- und Nahrungshabitate angewiesen. Diese Eigenschaften werden im stark durch
Siedlungsflächen geprägten Plangebiet nicht erfüllt. Eulen und Greifvögel oder deren Spuren (Gewölle, Impfungen, Horste, Baumhöhlen, alte Krähennester) konnten im Plangebiet nicht nachgewiesen werden.
Im Plangebiet kommen zwar keine planungsrelevanten Vogelarten vor. Gleichwohl finden sich hier
sogenannte Allerweltsarten (besonders geschützte Arten), die typisch für Siedlungsstrukturen sind.
Die abgängigen Gehölze wiesen in Teilen Nester auf. Weitere Gelege der Allerweltsarten innerhalb
der Gehölze sind nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Jedoch werden durch die geplante
Wohnbebauung keine Eingriffe vorbereitet, die erhebliche Auswirkungen auf die Bestände der Populationen dieser Arten haben können.
Rodungsarbeiten im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes sind in Anlehnung an den § 39
BNatSchG auf das Winterhalbjahr (Zeitraum, vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres) zu beschränken, um Eingriffe in das Brutgeschehen von Vögeln zu vermeiden.
Um weitere Störungen der Avifauna im Brutzeitraum zu unterbinden, ist das Baufeld frühestens
außerhalb des Hauptbrutzeitraumes ab dem 15.07. herzurichten.
Im Rahmen der Geländebegehung konnten keine Vorkommen bzw. Indikatoren für Vorkommen
planungsrelevanter Vogelarten im Plangebiet vorgefunden werden. Eine vorhabensbezogene Relevanz für diese Vogelarten ist nicht gegeben.
Amphibien
Der Eingriffsbereich weist keine artentypischen bzw. -notwendigen Habitate für die aufgeführten
Amphibienarten auf. Aufgrund der umgebenden Straßen als Wanderbarriere ist eine Funktion als
Durchzugs- oder Wanderterritorium als unwahrscheinlich einzustufen. Eine Relevanz für die in der
Liste enthaltenen Arten ist nicht gegeben.
4.6
Zusammenfassung – Stufe 1 der Artenschutzprüfung
Ein potenzielles Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Artenschutzprüfung konnten keine
Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten potenzieller planungsrelevanten Arten im Plangebiet nachgewiesen werden.
Anhand der Kartierungsergebnisse konnte festgestellt werden, dass bedingt durch die intensive
Nutzung die Biotopstrukturen des Plangebietes eine geringe Arten- und Strukturvielfalt aufweisen.
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
Dem entsprechend konnte anhand der Vorprüfung ein geringes potenzielles Arteninventar im
Plangebiet ausgemacht werden. In den bestehenden Gehölzstrukturen innerhalb des unmittelbaren Baufeldes (Bäume,
Kleingehölze, Rasenbiotope) konnten mittels visueller und akustischer Prüfung keine Altnester,
Baumhöhlen oder Revieranzeichen planungsrelevanter Arten ausfindig gemacht werden.
Vorkommen der sog. Allerweltsarten der Avifauna sowie ihrer Neststandorte sind im Plangebiet
nachgewiesen. Weitere Gelege in den Gehölzstrukturen sind als wahrscheinlich einzustufen.
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können, sind
folgende Maßnahmen zu berücksichtigen, welche die Eingriff in Natur, Landschaft und Habitatstrukturen abschwächen sollen:
Einrichtung des Baufeldes frühestens ab dem 15.07. eines Jahres bis 28.02. des Folgejahres, um akustische und visuelle Störungen im Hauptbrutzeitraum auszuschließen.
Erneute Kontrolle der abgängigen Gebäude auf Fledermäuse unmittelbar vor Beginn der
Abrissarbeiten und ggf. Umsiedeln vorgefundener Fledermäuse in Nachbargebäude.
Rodung von Gehölzen in Anlehnung an den § 39 BNatSchG in einem Zeitraum von 01.10
eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres, um Eingriffe in Gehölze während möglicher
Bruten oder der Brutvorbereitung zu unterbinden.
Vermeidung von Nachtarbeiten nach Einbruch der Dunkelheit außerhalb der Wintermonate
Empfohlen wird, Stellflächen und Wegestrukturen mit LED-Leuchtkörpern auszuleuchten,
um Kollisionsschäden mit Fledermäusen auszuschließen.
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
5.
Fazit
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
entgegen zu wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit, mithilfe der
Auswertungen der digitalen Naturschutzinformationen des LANUV, Abfrage externer Fachinstitutionen und einer Ortsbegehung, die Artengruppen Vögel, Säugetiere mit Schwerpunkt Fledermäuse
und Amphibien genauer untersucht.
In der vorliegenden Artenschutzprüfung für das Bauleitplanungsvorhaben sind nach der Auswertung der Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden Lebensraumtypen und Überprüfungen vor Ort sowie geeigneter Vermeidungsmaßnahmen, mit hoher Sicherheit
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten, die gegen eine Durchführung der Planung sprechen. Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden
Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden beziehungsweise diese im Zuge von Abrissarbeiten gesichert werden. Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen der sog. Allerwelts-Vogelarten,
die als europäische Vogelarten und besonders geschützte Arten geführt werden zu vermeiden,
sind Rodungsarbeiten, sofern sie innerhalb des Brutzeitraumes durchgeführt werden, durch eine
fachlich qualifizierte Person in Form einer ökologischen Baubegleitung abzusichern. Die abgängigen Bestandsgebäude sind unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten durch eine fachlich qualifizierte Person auf das Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen, gegebenenfalls sind Umsiedelungsmaßnahmen zu treffen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet keine planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2 der ASP) oder ein
Ausnahmeverfahren gem. § 45 (7) BNatSchG sind für das weitere Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Ein Verbot der Planung nach § 44 BNatSchG ist unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht begründet.
ISR Stadt+Raum, Zur Pumpstation 1, 42781 Haan, Tel: 02129/566209-0, mail@isr-haan.de, www.isr-haan.de
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Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Nr. 125 „Friedrich-Ebert-Straße
6.
Quellenverzeichnis
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LANUV (LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW):
INTERNETRECHERCHE – QUELLE: HTTP://WWW.NATURSCHUTZ-FACHINFORMATIONSSYSTEMENRW .DE, RECHERCHIERT AM 16.10.2014
LG NW - GESETZ ZUR SICHERUNG DES NATURHAUSHALTS UND ZUR ENTWICKLUNG DER LANDSCHAFT
(LANDSCHAFTSGESETZ - LG) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 21.07.2000 (GV
NRW S. 568) ZULETZT GEÄNDERT AM 16.3.2010 (GV.NW. S. 185)
LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN (LÖBF): METHODEN FÜR NATURSCHUTZRELEVANTE FREILANDUNTERSUCHUNGEN IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 1996
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LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN: GESCHÜTZTE ARTEN IN NORDRHEIN-W ESTFALEN – VORKOMMEN, ERHALTUNGSZUSTAND, GEFÄHRDUNG, MAßNAHMEN, 2007
MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN, HANDLUNGSEMPFEHLUNG ZUM „ARTENSCHUTZ IN DER BAULEITPLANUNG UND BEI
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ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZENGESELLSCHAFTEN IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 1. FASSUNG
1999, VERBÜCHELN ET AL. IN: ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZEN UND TIERE IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 4. FASSUNG 2011
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ET AL. IN: ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZEN UND TIERE IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 4.
FASSUNG 2011
STADT MÜHLHEIM AN DER RUHR: SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES VON 1986 (AKTUALISIERTE 3. SATZUNG VON 2002)
Haan, 26.05.2015
Bearbeitung:
M.Eng. Benjamin Schleemilch
Landschaftsarchitekt AKNW
ISR Stadt + Raum GmbH
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