Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
19.05.2015
Erstellt
27.04.15, 18:01
Aktualisiert
27.04.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
154/2015
Erstellt am:
10.04.2015
Aktenzeichen:
II / 501
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
05.05.2015
Rat
X
19.05.2015
Betreff
Genehmigung zu erheblichen, überplanmäßigen Ausgaben (Aufwand und Auszahlung) von Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Produkt 05 02 01
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
290.000 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
2015
— in den Haushalten der folgenden Jahre
290.000 €
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
05.02.01.4421000 / 6421000 „Erstattungen vom Land“ 290.000 €
x nein
Vorlage Nr.: 154/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat erteilt die Genehmigung für einen überplanmäßigen Aufwand und eine überplanmäßige Auszahlung in Höhe
von 290.000 € bei der Position 05.02.01 5338000 / 7338000 „Leistungen in besonderen Fällen § 2 AsylbLG“.
Zur Deckung soll folgendes Konto herangezogen werden:
05.02.01.4421000 / 6421000 „Erstattungen vom Land“ 290.000 €.
Erläuterungen
Mit Wirkung vom 01.03.2015 wurde § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geändert. Hiernach ist ab diesem Zeitpunkt das Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden,
die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes
nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
In der vorherigen Fassung des § 2 AsylbLG war ein 48-monatiger Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG Voraussetzung, um entsprechende Leistungen nach dem SGB XII zu erhalten.
Aufgrund der bedeutend kürzeren Frist erfüllen bereits im Laufe des Jahres 2015 voraussichtlich 137 Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG, die zudem gegenüber Leistungen nach
§ 3 AsylbLG höher sind. Bei den Haushaltsplanungen wurde von 32 Personen ausgegangen, da die Gesetzesänderung
bei den Mittelanmeldungen für die Haushaltsjahre 2015/2016 nicht absehbar war.
Da auf die Leistungen ein gesetzlicher Anspruch besteht, sind die Mehrausgaben unabweisbar.
Die Deckung ist durch Mehrerträge /-einzahlungen bei Position 05.02.01.4421000 / 6421000 „Erstattungen vom Land“
sichergestellt.
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass für das Haushaltsjahr 2016 mit erheblichen Mehrausgaben für Leistungen
nach § 2 AsylbLG zu rechnen ist. Eine gesicherte Prognose ist jedoch erst Ende dieses Jahres möglich, wenn die Zahl
der im Jahr 2015 zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber feststeht.