Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,4 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
03/03/~ß05
12: 53
8223571932
s.
MICHAEL SCHMALEN
131/02
Michael Schmalen
Stadtverordneter
An der Baumschule 19
50374 !.=rftstadt (Lechenich)
Stadt Erftstadt
Herrn Bürgermeister Bösche
Herrn 1. beigeordneten Erner
Rathaus I Holzdamm 10
50374 Erftstadt
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03.MRZ2005
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3.3.2005/ Telefax: 02235 - 409305 u, 565
ANFRAGEgem. GO des Rates der Stadt Erftstadt
Haftung von Stadtverordneten
Sehr geehrter Herr Bösche, sehr geehrter Herr Erner,
•
im Zusammenhang mit der Beratung und der möglichen Verabschiedung der Wirtschaftspläne Immobilienwirtschaft und Straßen für 2005 in der Ratssitzung am
16.3.2005 sowie des Haushaltes der Stadt Erftstadt und HSK 2005 ff. bitte ich um
verbindliche und rechtssichere Klärung der sich für Stadtverordnete möglicherweise ergebenden Haftungsrisiken bei den zu treffenden Beschlüssen und Entscheidungen, in bewusster Kenntnis der prekären Haushalts- und Finanzsituation
in der Stadt Erftstadt. Dies auch vor dem Hintergrund das Stadtverordnete zunehmend als .Amtsträger' vielfach auch .Ehrenbearnte" gesehen werden .
Aufgrund eines Presseartikels in der Kölnischen Rundschau v. 10.12.2004 und
der dort von den Fraktionsvorsitzenden von SPD und Bündnis 90 / Grüne getroffenen Aussagen zum EIgenbetrieb Immobilienwirtschaft haben Sie vorsorglich
eine Stellungnahme der von der Stadt Erftstadt beauftragten Wirtschaftsprüfer
(BFJM, Köln) angefordert. Die Stellungnahme befasst sich im wesentlichen mit
dem Vorwurf der Insolvenz/Konkurs sowie den Darstellungen über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit.l und Überschuldung. Diese Stellungnahme
wurde dem Ratsantrag A 8/0238 der CDU-Fraktion v. 17.12.2004 beigefügt.
Gleichzeitig wurde In der Ratssitzung am 11.1.2005 einstimmig beschlossen die
städt. WirtsChaftsprüfer zur Ratssitzung am 16.3.2005 zur mündlichen Erörterung
und Erläuterung einzuladen. Unabhangig dieser Tatsachen und der z.Zt. laufenden Haushaltplan- u. WIrtschaftspianberatung 2005 bitte ich um Beantwortung
nachfolgender Fragen:
Tel.: 02235-690236 • Fax: 02235-71982 • E-Mail: michaelschmalen@t-onllne.de
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Seite 2
1.) Wie stellt sich die Haftungsfrage für Stadtverordnete bezogen auf die
allgemeinen Aufgaben und Beschlüsse dar?
2.) Welche Besonderheiten, unter Haftungsaspekten, sind bei den derzeit
laufenden Wirtschaftspian- u. Haushaltsplanberatungen 2005 zu beachten,
z.B. auch bei den Personalkostenbudgets und Personalkostenentwicklungen (tatsächliche Entwicklungen im Vergleich zu den Ansätzen), hier besonders bei Nachträgen in unterjährigen Vorlagen I Controllingberichten?
3.) Wie
stellt sich die Haftungsfrage für Stadtverordnete ("AmtsträgerlEhrenbeamte") bei den in Kürze zu treffenden Kreditentscheidungen
dar?
4.) Welche Versicherungen sind zu Gunsten der Stadtverordneten I Amtsträger
I Ehrenbeamte abgeschlossen, um Haftungsinanspruchnahmen zu vermeidem?
5.) Wie sind die Auswirkungen der seit 1.1.2005 in Kraft getretenen Risikoabschätzungen bei Eigenbetrieben unter Haftungsaspekten für Stadtverordnete zu bewerten?
Vielen Dank für Ihre BemOhungen.
Tel.: 02235-690236.
Fax: 02235-71982 • E-Mail: michaelschmalen@t-online.de
3. Haftung der Ratsmitglieder
Sind die Abgeordneten des Bundestags und des Landtags nach Art. 46 GG und 47 LV verantwortungsfrei, so sieht § 43 Abs. 4 GO unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich eine Haftung der Ratsmitglieder für Schäden vor, die die Gemeinde infolge von
Ratsbesch1üssen erleidet. § 43 Abs. 4 regelt die öffentlich-rechtliche Haftung der Ratsmitglieder im Innenverhältnis
gegenüber der Gemeinde abschließend (Ve Gelsenkirchen,
Urt. vom 1.7.1971 - 1 K 333nO; zu grundsätzlichen Fragen vgL ausführlich Hültenbrink,
OVBI. 1981 S. 989).
Da nach § 58 Abs. 2 Satz 1 die für den Rat geltenden Bestinunungen auf die Ausschußmitglieder entsprechende Anwendung finden, gilt das gleiche für Ausschußbeschlüsse,
was
allerdings nur in Betracht kommt, wenn es sich um Ausschüsse handelt, denen Entscheidungsbefugnisse übertragen sind.
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3
Ratsmitglieder haben ein öffentliches Amt i. S. des Art. 34 GG; die Gemeinde haftet daher
im Außenverhältnis nach § 839 BGB für in Ausübung des Mandats verursachte Schäden
§43
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Kommentar - GO
(BGH, Urt. vom 27.4.1981, NJW 1981 S. 2122). Erläßt der Rat allerdings Satzungen oder
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, wird in aller Regel keine Amtspflicht gegenüber
einem Dritten i. S. von § 839 BGB verletzt sein. Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallnormen - können Belange einzelner unmittelbar berührt
werden, so daß sie als "Dritte angesehen werden können. Ein verbindlicher Bauleitplan
_ Bebauungsplan - stellt eine derartige konkrete Regelung dar (ebenso Schink, DÖV 1988
S.529, 533). Ratsmitglieder können daher Amtspflichten gegenüber den betroffenen
Grundstückseigentümern
oder sonstigen dinglich Berechtigten verletzen, wenn sie einen
Bebauungsplan aufstellen oder etwa eine gebotene Änderung unterlassen (BGH, Urt. vom
30.1.1975, OVBl. 1976 S.173, 175; dazu Dolde, NVwZ 1985 S.250, 252, Urt. vom
28.6.1984, NJW 1984 S.2516; Schink, OÖV 1988 S.529, 533; OLG Hamm, Urt. vom
26.6.1987, NVwZ 1988 S. 573). Eine Amtspflicht gegenüber einem Bauwilligen wird dann
verletzt, wenn die Amtsträger einer Gemeinde das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche
Einvernehmen rechtswidrig verweigern (BGH, Urt. vom 14.6.1984, NVwZ 1986 S.504,
505::: Rspr. Slg. Rehn/v. Mutius, NT.20 zu § 28). Nur unter den in § 43 Abs. 4 GO genannten Voraussetzungen kann die Gemeinde im Wege des Rückgriffs das Ratsmitglied in Anspruch nehmen (vgL Hurst, Die Gemeinde 1962 S.131. und Odenthal, Städtetag 1963
S. 496 rr.. vgl. auch Michaelis, OVBI. 1978 S. 125).
1
U
Für das Verschulden der Ratsmitglieder t. S. von § 839 BGB gelten keine geringeren Sorqfaltsmaßstäbe als sie auch sonst nach den objektivierten Maßstäben des § 839 BGB für Beamte im haftungsrechlichen
Sinne gelten (BGH, Urt. vom 14.6.1984, NVwZ 1986 S. 504 =
MittNWStGB 1985 S. 107 = Rspr. Slg. Rehn/v. Mulius, Nr. 20 zu § 28; dazu Knapp, StuGB
1985 S. 495). Deshalb kann es nicht auf ein "laienhaftes Ermessen" - so die Vorinstanzankommen, vielmehr sind die Kenntnisse der pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten
entscheidend (BGH, a. a. 0.; vgl. auch LG Bielefeld, Urt. vom 17.9.1985, zitiert bei Erlenkämper, NVwZ 1986 5.989, 997). Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften
haben
daher ebenfalls den Standard der verkehrserforderlichen
Sorgfalt nach § 276 BGB einzuhalten. So müssen sie sich auf Entschließungen nach § 36 Abs. 1 BBauG sorgfältig vorbereitet haben und, soweit ihnen eigene Sachkunde fehlt, den Rat ihrer Verwaltung oder
die Empfehlungen von (sonstigen) Fachbehörden einholen bzw. notfalls sogar außerhalb
der Verwaltung stehende Sachverständige hinzuziehen (BGH, a. a. 0.; ausführlich hierzu
auch Schink, a. a. O. 5. 536; OLG Hamm, Urt. vom 26.6.1987, a. a. O. S. 574).
Die Amtspflichtverletzung
gegenüber Dritten durch die Ratsmitglieder wird nicht schon
dadurch ausgeschlossen,
daß derartige Entscheidungen durch den Hauptverwaltungsbeamten im Außenverhältnis zu vertreten sind und dieser deren Rechtswidrigkeit nach
§ 54 Abs. 2 zu beanstanden hätte, womit es an der Unmittelbarkeit der Schadensverursachung fehle (so aber Schroer, NVwZ 1986 S. 449; Kortmann-Andrae,
NVwZ 1986 S. 451
und Erlenkämper, NVwZ 1986 S. 989, 997). Denn es ist nicht erforderlich, daß die amtspflichtswidrige Handlung unmittelbar gegenüber dem Geschädigten vorgenommen worden ist. Dritter ist auch der, der nur mittelbar oder unbeabsichtigt betroffen wird (Kosmider, NVwZ 1986 S. 1000 mit umfangreichen Hinweisen auf die gefestigte Rspr., auch zur
Haftung des Hauptverwaltungsbeamten
in diesen Fällen; zustimmend Witte, KPBI. 1987
S.150).
Wenn eine Gemeinde auf Grund des § 43 Abs. 4 Schadenersatzansprüche
gegen Ratsmitglieder hat, so wird es von den Umständen des Einzelfalles abhängen, in welcher Weise
diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Es ist z. B. denkbar, daß nach einer
Neuwahl des Rates der neue Rat einen entsprechenden Beschluß faßt.
Der HauptverwaItungsbeamte
ist nicht dafür zuständig, etwaige Ansprüche gegen Ratsmitglieder zu erheben - auch nicht nach § 63, wie Zuhorn/Hoppe,
2. Aufl., S. 200, meinen.
Denn § 63 regelt nur die Außenverlretung
der Gemeinde, keine materiellen Entscheidungsbefugnisse. Zuständig ist also der Rat. Im übrigen wird ggf. die Auisichtsbehörde
dafür zu sorgen haben, daß etwa entstandene Haftpflichtansprüche
gegen Ratsmitglieder
auch tatsächlich geltend gemacht werden.
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GW-Kommunalversicherung
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Eigenschadenversicherung
Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen
(AVB VE/GW-2002)
von
§ 1 Gegenstand der Versicherung
(1) Der Versicherer leistet dem Versicherungsnehmer
Entschädigung für Vermögensschäden
(§ 3). die ihm unmittelbar
durch
Vertrauenspersonen
(§ 2) oder durch gegen Vertrauenspersonen
begangene Handlungen zugefügt IEigenschädenl
und die während
der Dauer des Vertrages verursacht werden.
a)
F
durch fahrlässige Dienstpflichtverletzungen
der Vertrauenspersonen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen;
b)
V
durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen.
insbesondere Treubruchhandlungen,
der
Vertrauenspersonen.
Treubruchhandlungen
sind:
Unterschlagung,
Untreue,
Betrug,
Diebstahl,
im Sinne des Strafgesetzbuchs;
:
c)
o
durch Ereignisse. die ohne Verschulden
enspersonen eintreten. und zwar:
Raub,
Erpressung,
Betrug auf dem Transportweg.
im Sinne des Strafgesetzbuchs.
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der Vertrau-
begangen
gagan
die
Vartrauansparsonen
(2) Oie Eigenschadenvollversicherung
umfaBt die Wagnisse gemäß
§ 1 Abs. 1 a bis c, die Eigenschadenteilversicherung
umfaSt entweder nur die Wagnisse gemäß § 1 Abs. 1 a oder nur die Wagnisse
gemäß § 1 Abs. 1 bund c.
(3) Hat bei Schadenstatbeständen gemäß § 1 Abs. 1 bund c (V und
0) eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung
die Entstehung des
~chadens
mitbewirkt, so ist eine Ersatzpflicht des Versicherers
.emäB
§ 1 Abs. 1 a (F) nicht begründet.
(4) Die Versicherung der Eigen- und sonstigen Betriebe [z.B,
Verkehrsunternehmen,
Versorgungsbetriebe.
Krankenhäuser.
Schlachthäuser. Kurbetriebe, Badeanstalten. Theater usw.) bedarf
besonderer Vereinbarung. Nicht versicherbar sind Kreditinstitute.
§ 2 Venrauenspersonen
Vertrauenspersonen
sind die im Dienstverhältnis
zum Versicherungsnehmer
stehenden Beamten. Ehrenbeamten. Angestellten.
Arbeiter und Lehrlinge sowie die Mitglieder
der Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse. soweit ihr Einschluß in den
Versicherungsvertrag
vereinbart ist.
§ 3 Vermögensschäden;
Umfang
der Ersatzleistung
(lI Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schäden
gem. § 1 Abs. 1 a und b (F und VI der Verst08. der einen nach dem
Versicherungsvertrag
zu ersetzenden Schaden verursacht hat oder
verursachen könnte. bei Schäden gem. § 1 Abs. 1 c (0) das Ereignis.
Mehrere vorsätzliche Handlungen gelten auch dann, wenn sie auf
einem einheitlichen WillensentschluB
beruhen. als selbständige
Verstöße.
Ist ein Schaden durch Unterlassen herbeigeführt worden, so gilt
der Verst08 als an dem Tag begangen. an welchem bei einer
normalen
Sachbehandlung
die
versäumte
Handlung
hätte
vorgenommen werden müssen.
(2) Bei der Versicherung
gemäB § 1 Abs. 1 a (F) bildet die
Versicherungssumme
die Höchstgrenze der Ersatzleistung
für
jeden Versicherungsfall
mit der MaBgabe. daB die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht:
a)
bei Schäden aus gemeinsamem
enspersonen;
b)
bei einem auf mehreren VerstöSen beruhenden
Schaden;
c)
für sämtliche Folgen eines einheitlichen Verstoßes; dabei gilt
auch mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle
beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verst08.
wenn die betreffenden
Angelegenheiten
miteinander
in
rechtlichem oder wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
Handeln mehrerer
Vertrau-
einheitlichen
(3) Bei der Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 bund c (V und 0)
begrenzt die Versicherungssumme
die Entschädigungsleistung
für
sämtliche
Schäden aus Versicherungsfällen
der Vertrauenspersonen mit folgender Maßgabe:
al
Mit der Leistung einer Entschädigung
vermindert sich die
Versicherungssumme
für etwaige weitere vor der Entdeckung
dieses Versicherungsfalles
verursachte
Schäden um den
Betrag der Entschädigung.
b)
Für Schäden, die nach der Entdeckung dieses Versicherungsfalles verursacht werden. gilt die vereinbarte Versicherungssumme, soweit der Versicherungsschutz
nicht erloschen
ist (§ 6 Ziff.5). in der bisherigen Höhe.
Sachschäden
(1) Vermögensschäden sind solche Schäden. die weder Personenschäden (Tötung. Verletzung des Körpers oder Schädigung der
Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden
(Beschädigung.
Verderben, Vernichtung. Abhandenkommen oder Beeinträchtigung
der Gebrauchstauglichkeit
von Sachen) sind. noch sich aus solchen
herleiten.
•
(3) Bei der Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 b werden im Rahmen der
Versicherungssumme
bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherungsnehmers durch Löschen von in der EDV gespeicherten Daten.
Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen von EDV-Iesbaren
Datenträgern oder EDV-Programmen und. soweit nicht nach den
Allgemeinen Bedingungen der Schwachstromanlagenversicherung
versicherbar. durch Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen
von Datenverarbeitungsanlagen
oder Teilen davon die zur
Wiederherstellung
der Dateien. der Datenträger. der Programme
oder der Datenverarbeitungsanlage
erforderlichen Kosten ersetzt.
§ 4 Versicherungsfall;
sowie Verlieren von anvertrautem
Geld. Geldeswert.
geldwerten Zeichen und Wertpapieren. sofern die Vertrauenspersonen zur Betreuung der Werte den Umständen nach nicht mehr in der Lage gewesen sind.
•
(2)Schäden durch Abhandenkommen von Sachen - mit Ausnahme
von Kraftfahrzeugen - sind insoweit mitversichert als sie sich aus
Schadenstatbeständen
gemäß § 1 Abs. 1 bund
c (V und 0))
ergeben.
VE0021 - 01/02
" ,,-+-~:
+
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-"
~:-s'§.
/l"/T - 2-
2-'-' Ff!rJ~IJIU,.Ij -2(4) Bei der Versicherung gemäB § 1 Abs. 1 c (0) ist im Rahmen der
Versicherungssumme
die Entschädigungsleistung im Einzelfall
auf höchstens EUR 25.000,-- begrenzt bei Verlieren jedoch auf
höchstens 20 % der Versicherungssumme.
Sind für Schäden aus Betrug auf dem Transportweg oder Verlieren
auch Entschädigungen
aus anderen Versicherungen zu erbringen,
so ermäßigt sich die leistung aus dem nach diesen Bedingungen
geschlossenen Versicherungsvertrag
in der Weise, daß der Versicherungsnehmer
wegen desselben Versicherungsfalles
insgesamt nicht mehr als EUR 25.000.-- erhält.
§ 5 Selbstbeteiligung;
Fälligkeit
der Versicherungsleistung
(1) Der Versicherungsnehmer
hat in jedem Versicherungsfall
im
Sinne des § 1 Abs. 1 a und b (F und V) 10% des ermittelten
Schadens. mindestens EUR 25,--, höchstens EUR 1.000.--, selbst
zu tragen; jedoch wird in Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 der
Selbstbehalt nur einmal angerechnet.
(2) Die Auszahlung der Entschädigungssumme
hat innerhalb einer
Woche nach Feststellung und Anerkennung des Schadens durch
den Versicherer zu erfolgen.
•
§ 6 AusschlUsse
Nicht ersetzt werden.
1. Kosten
aus Verwaltungsoder Verwaltungsstreitverfahren,
Strafen und BuBen sowie Schäden durch Nichtausnutzung
von
Skontomöglichkeiten.
soweit der Schaden durch Skontoverlust
bei dereinzelnen Rechnung unter EUR 1.000.-- liegt;
2. mittelbare
Schäden (z.S. Zinsverluste.
Wertminderung.
Revisionskosten);
entgangener
Gewinn,
3. Schäden.
deren anderweitige
Versicherung
dem Versicherungsnehmer
möglich ist. es sei denn. daS der anderweitige
Versicherungsschutz
deshalb nicht besteht, weil schuld haft eine
ausdrückliche Anweisung zum AbschluS oder zur Weiterführung
eines Versicherungsvertrages
nicht ausgeführt oder ein laufender
Versicherungsvertrag
nicht ordnungsgemäB
erfüllt
worden ist.
Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Versicherung gemäß § 1
Abs. 1 c (a) Deckung wie bei einer Beraubungsversicherung
gewährt;
(2) Die Haftung des .Versicherers beginnt mit der Einlösung des
Versicherungsscheines.
jedoch nicht vor dem darin festgestzten
Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt
eingefordert. alsdann aber unverzüglich gezahlt, so beginnt die
Haftung des Versicherers schon in dem festgesetzten Zeitpunkt.
Unter dieser Voraussetzung
haftet der Versicherer
auch für
Versicherungsfälle, die nach dem festgesetzten Zeitpunkt aber vor
Annahme des Antrages eintreten.
Ist jedoch dem Versicherungsnehmer bei Stellung des Antrages bekannt daB der Versicherungsfall schon eingetreten ist. entfällt die Haftung.
(3) Der Versicherungsnehmer
hat dem Versicherer bei Beginn einer
Versicherungsperiode
Anzeige zu erstatten, wenn seine Einwohnerzahl die nächsten 500 überschritten hat.
Wurde vom Versicherungsnehmer
bereits die Zahl seiner Einwohner mit 5.000 oder mehr angegeben. besteht die Anzeigepflicht
zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode
erst dann, wenn die
Einwohnerzahl die nächsten 1.000 überschritten hat.
(4) Endet das Versicherungsverhältnis
vor Ablauf der Vertragszeit
oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so gebOhrt dem Versicherer
Beitrag
oder GeschäftsgebUhr
nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen (z.B. §§ 40 und 68 WG). Kündigt nach
Eintritt eines Versicherungsfalles
(§ 8) der Versicherungsnehmer.
so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die laufende Versicherungsperiode;
kündigt der Versicherer, so hat er den Beitrag
nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen
Versicherungsperiode zur gesamten Versicherungsperiode
zu rückzuzahlen.
§ 8 Rechtsverhältnisse
nach dem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
können beide Parteien
den Versicherungsvertrag
kündigen. der Versicherungsnehmer
jedoch nur dann, wenn er die Anzeige nach §9 Abs. 1 erstattet hat.
Die Kündigung hat spätestens zwei Wochen nach Auszahlung oder
Ablehnung der Versicherungsleistung
schriftlich zu erfolgen. Wird
für einen ersatzpflichtigen
Versicherungsfall
keine Entschädigung
beansprucht.
so ist die Kündigung
nur zulässig, sofern der
Versicherungsfall
nicht länger als ein Jahr zurückliegt; sie ist
spätestens einen Monat, nachdem die Partei von dem Schaden
Kenntnis erlangt hat, schriftlich
zu erklären. Der Vertrag endet
einen Monat nach der Kündigung.
4. Schäden
durch unterlassene
Erweiterung
der nach diesen
B...ailngungen abgeschlossenen Eigenschadenversicherung
oder
~
Verst08 gegen die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen;
5. Schäden, die durch Vertrauenspersonen
verursacht werden, von
denen dem Versicherungsnehmer
vor der Verursachung
des
Schadens bekannt ist. daB sie bereits Tatbestände im Sinne von
§ 1 Abs. 1 b (V) in seinen eigenen Diensten oder im Verhältnis zu
Dritten verwirtdicht haben;
6. Schäden. die der VersiCherungsnehmer
nicht innerhalb von vier
Jahren nach Eintritt des VersiCherungsfalles
(§ 4 Abs. 1)
schriftlich angezeigt hat;
7. Schäden.
die mit Krieg, kriegerischen Ereignissen, inneren
Unruhen, Kernenergie. Verfügung von hoher Hand. höherer
Gewalt oder Erdbeben mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Ist der Beweis für das VOrliegen einer dieser Ursachen
nicht zu erbringen. so genügt für den Ausschluß der Haftung des
Versicherers
die überwiegende
Wahrscheinlichkeit
daS der
Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
§ 7 Beginn das Versicherungsschu1zes;
Beitragszahlung; Kündigung
(1) der Versicherungsnehmer
hat den ersten Beitrag gegen
Aushändigung
des Versicherungsscheines.
Folgebeiträge
bei
Beginn jeder Versicherungsperiode
zu zahlen. Für die Folgen nicht
rechtzeitiger
Beitragszahlung
gelten §§ 38 und 39 WG. Rückständige FOlgebeiträge dürfen nur innerhalb eines Jahres seit
Ablauf der Zahlungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nebenkosten. die aus
der Versicherungsurkunde
oder der Beitragsrechnung
ersichtlich
sind.
•
§ 9 Obliegenheiten
(1) Jeder Versicherungsfall
ist dem Versicherer
unverzüglich.
spätestens
innerhalb
eines Monats
nach erlangter
Kenntnis.
schriftlich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
keine EntSChädigungsansprüche
geltend machen
kann oder will.
•
Ferner muB der Versicherungsnehmer
bei einem Versicherungsfall
gemäß § 1 Abs. 1 c (0) unverzüglich Anzeige bei der nächsten
Polizeibehörde erstatten.
(2) Der Versicherungsnehmer
hat unter Beachtung der Weisungen
des Versicherers
nach Möglichkeit
für die Abwendung
und
Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur
KlarsteIlung des Versicherungsfalles
dient. Er hat den Versicherer
bei der Abwendung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des
Schadens zu unterstützen. ihm ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadensberichte zu erstatten. alle Tatumstände. welche auf den
Versicherungsfall
Bezug haben. mitzuteilen und alle nach Ansicht
des Versicherers
für die Beurteilung
des Versicherungsfalles
erheblichen Schriftstücke und Unterlagen zur Einsicht durch den
Versicherer
zur Verfügung
zu stellen
und auf Verlangen
einzusenden.
(3) Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Abs. lader
2 dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur leistung frei, es sei denn. daB die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht; jedoch
bleibt bei grobfahrlässiger Verletzung der Versicherer zur leistung
insoweit verpflichtet
als die Verletzung EinfluB weder auf die
Feststellung des Versicherungsfalles
noch auf die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden leistung gehabt hat.
•
:-'.
§ 10 Abtretung
des Versicherungsanspruchs;
RUckgrlffsanspruch
•
(2) Für die aus dem Versicherungsverhältnis
entsteti-~~:~~~ec
streitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten
Gericht des Sitzes des Versicherungsnehmers
zuständig.
--
(1) Die VersicherungsansprUche können vor ihrer endgUltigen
stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
Ubertragen werden.
Festnicht
(2) Sämtliche AnsprUche. die dem Versicherungsnehmer
gegen die
Vertrauenspersonen
oder gegen Dritte aus dem Versicherungsfall
zustehen, gehen in Höhe des dem Versicherungsnehmer
vom Versicherer ersetzten Schadens auf den Versicherer über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer Abtretungsurkunde
verlangen.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden.
(3) Der Versicherer verzichtet darauf. Rückgriffansprüche
gegen
Vertrauenspersonen
wegen Schäden aus fahrlässigen
Dienstpflichtverletzungen
gemäß § 1 Abs. 1 a (F) geltend zu machen.
§ 11 Klagefrist
Gerichtsstand.
Willenserklärungen
•
Anzeigen
•
Die Bestimmung
(3) Alle von oder gegenüber
dem Versicherer
abzugebend~~
~:~;:;;
Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis
betreffen. sind,~ur: ~_~;:-,
__
-'.
wirksam,
wenn sie schriftlich
von oder gegenübe{'der,r,;~GW-Kommunalversicherung.
abgegeben werden.
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§
12 Vertragsdauer
Versicherungsverträge
von ein- oder mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht
drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einem der beiden Teile
schriftlich gekündigt werden.
Soweit nicht in den vorstehenden Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen
Abweichendes
bestimmt
ist. gelten die
gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere die Bestimmungen
des
Versicherungsvertragsgesetzes
(WG) .
und
Der Versicherer ist von der V?rpfl.ichtung zur.Leistu.ng frei, wenn
Entschädigungsanspruch
nicht Innerhalb einer Fnst von sechs
Monaten gerichtlich
geltend gemacht wird. nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
der
da
•
des § 12 Abs. 1 und 2 WG bleibt unberührt.
Anhang:
Auszug
aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(WG)
§ 12 Verjährung; K1agetr;.t
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in zwei
Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem SchluB des Jahres. in welchem
die Leistung
verlangt werden kann.
•
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
bei dem Vererer
angemeldet worden. ist die Verjährung bis zum Eingang
•
schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
§ 38 Verspätete
Zahlung
der ersten
Prämie
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt
so ist der Versicherer,
solange die Zahlung nicht bewirkt
ist.
berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt wenn
der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Mon~ten vom
Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
nicht gezahlt, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung
Leistung frei.
§ 39 Fristbestimmungen
noch
zur
für Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der
Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen;
zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den
Absätzen
2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
sind. Eine
FristbestimmUng, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt,
ist unwirksam.
e
VE0022 - 10/00
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist
der Versicherungsnehmer
zur Zeit des Eintrit1s mit der Zahlung der
Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so
ist derVersicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer
kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der
Versicherungsnehmer
mit der Zahlung im Verzug ist das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen.
Oie Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist
dergestalt erfolgen. daB sie mit Fristablaufwirksam
wird, wenn der
Versicherungsnehmer
in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im
Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer
bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
Oie Wirkungen der Kündigung
fallen fort. wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats
nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist innerhalb eines Monats nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist
die Zahlung nachholt, sofern nicht der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten
Rechtsfolgen
davon abhängen, daB Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden
sind. treten sie nur ein. wenn die Fristbestimmung
die Höhe der
Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
I1I4-{.:J'-1Vermögenseigenschadenversicherung
=~L.~1
.
IlFi /O~l1 ~I
--- .~-----_._----------~
.._-"~----_.~'-'_._-_
.._-----._~~~-::1----Was bedeutet
Vermögenseigenschadenversicherung?
Mit einer Vermögenseigenschadenversicherung können Sie sich als
Mitglied der GW-Kommunalversicherung
gegen Vermögensschäden schützen, die Ihnen unmittelbar durch Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugefügt werden.
GW-Kommunal hat diese Spezialversicherung für die kommunalen
Körperschaften und Einrichtungen Anfang der 50er Jahre entwikkelt. Ein sehr groBer Teil der Gemeinden, Gemeindeverbände und
gemeindlichen Einrichtungen nutzt bereits seit langem die Vorteile
dieses Versicherungsschutzes.
•
@
Weshalb sollten
Sie eine
Vermögenseigenschadenversicherung abschließen?
Sie haben immer vielschichtiger gewordene Verwaltungsaufgaben
wahrzunehmen. Personelle Fehlleistungen können hierbei sowohl
Dritte, aber auch Ihr eigenes Vermögen schädigen.
Die Eigenschadenversicherung ist deshalb neben der Haftpflichtversicherung ein unverzichtbarer Bestandteil der kommunalen
Risikovorsorge.
Während Sie für Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind, mit Ihrer Haftpflichtversicherung geschützt
sind, kann Ihnen nur eine Eigenschadenversicherung Schutz bieten
gegen Vermögensschäden, die Sie selbst erleiden. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung bezieht sich umfassend auf Ihren gesamten öffentlich-rechtlichen und wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich.
Die Eigenschadenversicherungkann jedoch sonstige Versicherungen,
insbesondere Sachversicherungen und Technische Versicherungen,
nicht ersetzen, weil sich der Schutz ausschließlich auf unmittelbare
Vermögensschäden und nicht auf Sach- und/oder Sachfolgeschäden
bezieht (vql. § 3 Abs. 1 AVB).
Wessen Fehler
sind versichert?
Sie genießen Versicherungsschutz
Vertrauenspersonen (vql. § 2 AVB).
für
alle
sogenannten
Vertrauenspersonen sind alle haupt- oder nebenamtlich in einem
Dienstverhältnis zu Ihnen stehenden Personen.
Auch die Mitglieder der Vertretungskörperschah und ihrer Ausschüsse
und - bei rechtlich selbständigen kommunalen Einrichtungen und
Unternehmen - die Mitglieder der Organe sind als Vertrauenspersonen ohne besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz
einbezogen.
Welche Vorteile
bietet die
Vermögenseigenschadenversicherung
Ihren
Bediensteten?
•
Denn GW-Kommunal verzichtet selbst nach Abwicklung eines grob
fahrlässig verursachten Eigenschadens darauf, Rückgriffsansprüche
gegenüber der handelnden Vertrauensperson geltend zu machen
(vql. § 10 Abs. 3 AVB).
Auch Sie müssen deshalb nicht mehr überlegen, ob Sie aufgrund
beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften Regreßansprüche geltend machen können oder gar müssen.
Welchen
Deckungsschutz
können Sie
wählen?
•
Die Eigenschadenversicherung schützt nicht nur Sie und Ihr Vermögen als Versicherungsnehmerin, sondern mittelbar auch Ihre
Bediensteten, also die Vertrauenspersonen.
Sie können Ihren Versicherungsschutz bedarfsgerecht und individuell ausgestalten. Hierbei können Sie zwischen einer umfassenden Vollversicherung oder der Absicherung nur einzelner
Deckungsbereiche auswählen, die Höhe und den zeitlichen
Umfang des Deckungsschutzes bestimmen und einen für Sie angemessenen Selbstbehalt vereinbaren.
Deckungsbereiche
Gemäß § 1 Abs. 1 a-c AVB gibt es die Deckungsbereiche F, V
und o.
• Gegenstand des Deckungsbereiches F sind Vermögensschäden, die Ihnen eine Vertrauensperson durch eine (Ieicht- oder
grob-) fahrlässige Dienstpflichtverletzung unmittelbar zufügt
(vql, § 1 Abs. 1 a AVB). Lediglich aufgrund des allgemeinen
Verwaltungsrisikos entstandene Schäden sind demgegenüber nicht
Inhalt der Vermögenseigenschadenversicherung .
• Gegenstand des Deckungsbereiches V sind Schäden, die Ihnen
durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen einer Vertrauensperson, insbesondere durch Treubruchhandlungen, zugefügt
werden (vql. § 1 Abs. 1 b AVB).
Den Deckungsbereich V können Sie durch den - gesondert zu vereinbarenden - Einschluß besonderer Risiken aus dem Computermißbrauch erweitern.
Erfaßt sind dann vorsätzliche Schädigungen durch Vertrauenspersonen, wie z.B. das Löschen von Daten oder die Beschädigung von Datenverarbeitungsanlagen.
Mit dieser Ergänzung durch Einschluß des § 3 Abs. 3 AVB umfaßt die Eigenschadenversicherung in vollem Umfang auch den
Deckungsbereich einer Computermißbrauchversicherung, so daß
Sie darauf verzichten können, zusätzlich eine andere Versicherung gegen Computermißbrauchschäden abzuschließen .
• Gegenstand des Deckungsbereiches 0 sind Schäden, die Sie
unverschuldet erleiden und zwar durch gegen eine Vertrauensperson gerichtete Handlungen Dritter - Raub, Erpressung, Betrug
auf dem Transportweg - und Fälle, in denen die Vertrauensperson
anvertrautes Geld oder entsprechende Werte unverschuldet verliert. Ein Verlust aus Unachtsamkeit, Nachlässigkeit oder dergleichen ist allerdings nicht Gegenstand dieses Versicherungsschutzes und generell nicht versicherbar .
• Sie können die Eigenschadenversicherung als alle Deckungsbereiche F • V und 0 umfassende Vollversicherung oder als
Teilversicherung abschließen, die dann entweder nur den
Deckungsbereich F oder die Deckungsbereiche V und 0 umfaßt.
Wegen des umfassenden Deckungsschutzes empfehlen wir
grundsätzlich eine Vollversicherung. Zumindest als sogenannte
Grunddeckung liegt sie fast allen bestehenden Versicherungsverträgen zu Grunde.
Eine derartige Grunddeckung in Form einer umfassenden VolIversicherung können Sie auch mit einer Teilversicherung insbesondere für den Vorsatz- und Veruntreuungsbereich aufstokken, um eine höhere Gesamtdeckungssumme zu erreichen. Sie
können hierdurch zu günstigen Beitragssätzen das Risiko von
Veruntreuungs- und Computermißbrauchschäden mit einer hohen Gesamtdeckungssumme von bis zu 1,5 Mio. € absichern.
Gerade in diesem Bereich sind Einzelschäden in hoher, bis zu siebenstelliger Größenordnung nicht auszuschließen, die zu empfindlichen Einbußen führen können.
Höhe des Versicherungsschutzes
Im Rahmen der individuellen Gestaltung Ihres Deckungsschutzes
können Sie auch die Deckungssumme Ihren Bedürfnissen entsprechend frei wählen.
-------_._--_.
__
._-----_._._---~------------------._----------------~---
Im Deckungsbereich F für fahrlässig verursachte Schäden können
Sie eine Deckungssumme bis zu 500.000 € vereinbaren. Diese
steht Ihnen qern. § 4 Abs. 2 AVB grundsätzlich ohne Begrenzung
auf eine Jahreshöchstleistung zur Verfügung (Ausnahme s. § 4
Abs. 2 a - c AVB).
•
Wenn Sie diese Höchstdeckung nicht ausgeschöpft haben, können
Sie als selbständiges kommunales Unternehmen Geschäftsführer,
Aufsichtsräte oder andere leitende Funktionsträger im Deckungsbereich F entsprechend höher versichern.
Im Deckungsbereich V für vorsätzlich verursachte Schäden und
für den möglichen Einschluß der Computermißbrauchrisiken können Sie eine Deckungssumme bis zu 1,5 Mio. € vereinbaren.
Die Deckungssumme begrenzt hier die Entschädigungsleistung
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 AVB.
Für den Deckungsbereich 0 steht eine Entschädigungshöchstleistung von 25.000 € (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 AVB)zur Verfügung.
Selbstbehalte
•
Der in Vertrauensschadenversicherungen übliche Selbstbehalt ergibt sich aus § 5 Abs. 1 AVB . In jedem Schadenfall der Deckungsbereiche F und V sind deshalb 10% des ermittelten Schadens,
mindestens 25 €, höchstens jedoch 1.000 e. selbst zu tragen.
Sie können jedoch auch abweichende Vereinbarungen in folgender Form treffen:
• Wenn Sie der Meinung sind, daß Ihr eigener Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Bagatellschäden in keinem angemessenen Verhältnis zu der möglichen Entschädigungsleistung
steht. können Sie aus diesenwirtschaftlichen Überlegungen heraus
höhere Selbstbehalte - natürlich gegen Beitragsnachlaß vereinbaren. Dies ist generell oder auch nur beschränkt auf einen
der Deckungsbereiche F oder V möglich.
Zwei Varianten stehen zur Verfügung:
Sie können vereinbaren, daß Sie in jedem Schadenfall einen
höheren Mindestselbstbehalt als in § 5 Abs. 1 AVB vorgesehen, z. B. 250 €, tragen oder auch einen über 1.000 € hinausgehenden Höchstselbstbehalt akzeptieren - Abzugsfranchise.
Als Alternative können Sie wählen, Schäden bis zu einem bestimmten Betrag, z.B. 500 €, vom Deckungsschutz auszunehmen. Höhere Schäden wickeln wir dann unter Anrechnung
des nach den AVB vorgesehenen Selbstbehaltes ab - Integralfranchise .
• Auch für den Deckungsbereich V sowie ComputermiBbrauchschäden gilt grundsätzlich die Selbstbehaltsregelung der AVB. Für
diesen Deckungsbereich können Sie jedoch - gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags - die Anrechnung eines Selbstbehaltes im
Schadenfall ausschließen.
Zeitliche Grenze des Deckungsschutzes
Sie können in der Eigenschadenversicherung Deckungsschutz
für einen Zeitraum von 6 Jahren vereinbaren oder - wie es die
AVB in § 6 Ziffer 6 vorsehen - nur einen Zeitraum von 4 Jahren absichern.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt, den Deckungsschutz für 6 Jahre zu
vereinbaren, weil vielfach Schäden im Verlauf periodischer Ordnungsund Aufsichtsprüfungen erst später als 4 Jahre nach ihrer Verursachung bekannt werden.
Dieser Zeitpunkt der Schadenverursachung ist jedoch wichtig, denn
der Versicherungsfall tritt in der Eigenschadenversicherung wie in
jeder Vermögensschadenversicherung bei fahrlässigen und vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen im Zeitpunkt des pflichtwidrigen Handeins oder Unterlassens ein (vgl. § 4 Abs. 1 AVB).
Eskommt nicht darauf an, wann der Vermögensschaden sich realisiert oder gar bekannt wird.
Der Ausgleich eines Schadens ist deshalb nur möglich, wenn
er innerhalb der vereinbarten 6 bzw. 4 Jahre verursacht wurde.
Was ist vor und
bei Vertragsabschluß zu
beachten?
Für die von Ihnen ausgewählte Ausgestaltung des gewünschten
Deckungsschutzes leiten wir Ihnen gern ein Angebot zu. Sofern Sie
zu denkbaren Deckungsschutzkombinationen
vorab unsere
Beratung wünschen, stehen Ihnen sowohl unsere Mitgliedsberater
als auch die zuständigen Mitarbeiter der Eigenschadenabteilung
gern zur Verfügung.
Den Abschluß einer Eigenschadenversicherung können Sie mit dem
im Anhang beigefügten Formular beantragen oder uns Ihre Wünsche
zunächst auch formlos übermitteln.
Die Gestaltung der Versicherungsverträge orientiert sich an Ihrem
Bedarf, weshalb noch folgendes hervorzuheben ist:
•
• Bei Verbandsgemeinden, Samtgemeinden und Ämtem schließt der
Versicherungsvertrag die Orts-, Mitglieds- oder amtsangehörigen Gemeinden jeweils ohne Zusatzbeitrag ein.
• Wenn Sie auch Eigen- und sonstige Betriebe oder andere
Zusatzrisiken (vgl. § 1 Abs. 4 AVB), die nicht in jeder Gemeinde
vorhanden sind, in Ihren Vertrag einbeziehen wollen, so müssen
Sie diese bitte gesondert benennen. Im Antragsfragebogen haben wir diese Punkte angesprochen.
• Zweckverbände und andere rechtlich selbständige kommunale Einrichtungen benötigen einen eigenen Versicherungsschutz und damit einen eigenen Versicherungsvertrag.
Im Zweifel sollten Sie in jedem Fall mit uns abklären, wie der
Versicherungsschutz ausgestaltet werden kann.
•
• Grundlage für die Beitragsberechnung auf der Basis des gewünschten Versicherungsschutzes sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einwohnerzahl,
für einzuschließende
Zusatzrisiken und gemeindliche Einrichtungen das Haushaltsvolumen, Abgabemengen oder Umsatzerlöse. Um ein Angebot
erstellen zu können, benötigen wir von Ihnen die entsprechenden Angaben.
• In der GW-Kommunalversicherung führen wir die Vermögenseigenschadenversicherung - wie die meisten Versicherungssparten - als eigenständigen
Abrechnungsverband
und
rechnen entsprechend ab. Etwa verbleibende Überschüsse gewähren wir satzungsgemäß an die Mitglieder zurück. Damit ist
gewährleistet, daß die Beiträge ausschließlich bedarfsgerecht
orientiert sind.
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Was ist im
Schadenfall
zu tun?
•
@
Sie können jeden Schadenfall formlos anzeigen. Wegen der vielfältigen denkbaren Sachverhalte, aus denen sich Eigenschäden ergeben können, gibt es für die Vermögenseigenschadenversicherung
kein typisiertes Meldeformular.
Wir bitten Sie, uns in Ihrer schriftlichen Schadenanzeige jedoch
zumindest zu folgenden Punkten Informationen zu geben, da
ein Sachverhalt andernfalls nicht ordnungsgemäß als Schaden registriert werden kann:
• Stellen Sie bitte dar, welches dienstpflichtwidrige Verhalten
Ihres Erachtens vorliegt und welcher Vermögensschaden sich
hieraus ergeben hat oder ergeben könnte.
Selbstverständlich können Sie hierbei der Einfachheit halber ergänzend auf etwa beigefügte Unterlagen, Prüfberichte, Aktenauszüge usw. verweisen, wenn sich daraus die notwendigen
Informationen ergeben.
Eswürde uns allerdings nicht ausreichen, wenn Sie ausschließlich
auf einen übersandten Prüfbericht mit der Bitte verweisen, eventuelle Vermögensschäden selbst herauszusuchen. Sie müßten die
Schadenfälle, die Sie anzeigen wollen, bitte im einzelnen benennen.
• Nennen Sie bitte den Zeitpunkt des schadenursächlichen schuldhaften Verstoßesgegen Dienstpflichten oder den Zeitpunkt, zu dem
die Vertrauensperson bei normaler Sachbehandlung eine versäumte Handlung hätte vornehmen müssen.
• Wir benötigen weiter Angaben zur Höhe des eingetretenen
oder zu erwartenden Schadens; sofern dies nicht ohne erheblichen Aufwand möglich ist. zeigen Sie bitte die etwaige
Größenordnung des zu erwartenden Schadens auf.
• Geben Sie bitte letztlich Ihre Versicherungsscheinnummer sowie Ihre Mitgliedsnummer an. Hilfreich ist zudem die Benennung
Ihres Aktenzeichens sowie eines Kennwortes, unter dem Sie
den Schadenfall in Ihrem Hause führen.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bereits bekannt gewordene
oder zu besorgende Schäden unbedingt möglichst frühzeitig anzeigen.
•
GW-Kommunal bearbeitet die Schäden durch kommunalerfahrene
und speziell ausgebildete Referentinnen und Referenten, die aufgrund ihrer bei der Schadenbearbeitung gewonnenen Erfahrungen
und Erkenntnisse zudem oftmals in der Lage sind, Sie zur Schadenminderung oder gar Schadenabwendung zu beraten. Diese Erkenntnisse kommen Ihnen im übrigen auch durch generelle oder
auch einzelfallbezogene Hinweise, Empfehlungen und Informationen
(z.B. in den BADK-Mitteilungen) schadenverhütend zu Gute .
Besonders wichtig ist die unverzügliche Schadenmeldung nach
erlangter Kenntnis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen insbesondere in den Fällen, in denen sich Rechtsmittel- oder
Ausschlußfristen vollenden können.
Dies gilt auch, wenn Ihnen sogenannte Spätschäden bekannt
werden, also Versicherungsfälle, in denen der schadenursächliche
Verstoß oder das Unterlassen bereits 50 lange zurückliegt, daß die
zeitliche Grenze des Deckungsschutzes - § 6 Ziffer 6 AVB - bei
verzögerter Schadenanzeige eine Schadenregulierung verhindern
könnte.
•
Wir empfehlen deshalb, insbesondere vorgelegte Prüfberichte sofort
nach Erhalt vorab daraufhin zu prüfen, ob Sachverhalte angesprochen werden, in denen die schadenursächliche Fehlhandlung oder
Unterlassung in der Nähe der maßgeblichen zeitlichen Grenze des
Deckungsschutzes liegt. Damit die Abwicklungsmöglichkeit aus der
Vermögenseigenschadenversicherung erhalten bleibt, sollten Sie
diese Schadenfälle mit absolutem Vorrang anzeigen.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen in der Eigenschadenabteilung
gern zur Verfügung:
Tel. 0221 /48 93 - 324 - Herr Schönen
Tel. 0221 /48 93 - 325 - Herr Rappenhöner
Tel. 0221 /48 93 - 342 - Herr Pitten