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Anfrage (Anfrage bzgl. Haftung von Stadtverordneten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,4 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

03/03/~ß05 12: 53 8223571932 s. MICHAEL SCHMALEN 131/02 Michael Schmalen Stadtverordneter An der Baumschule 19 50374 !.=rftstadt (Lechenich) Stadt Erftstadt Herrn Bürgermeister Bösche Herrn 1. beigeordneten Erner Rathaus I Holzdamm 10 50374 Erftstadt 6S 03.MRZ2005 6J 120 J t-:;;-+E~;nfig.::;ng~BÜr'O~Bu~-,gl~.,m~.~',,!'.., (...::61 2' • j J2 40 43 44 so 5' 3.3.2005/ Telefax: 02235 - 409305 u, 565 ANFRAGEgem. GO des Rates der Stadt Erftstadt Haftung von Stadtverordneten Sehr geehrter Herr Bösche, sehr geehrter Herr Erner, • im Zusammenhang mit der Beratung und der möglichen Verabschiedung der Wirtschaftspläne Immobilienwirtschaft und Straßen für 2005 in der Ratssitzung am 16.3.2005 sowie des Haushaltes der Stadt Erftstadt und HSK 2005 ff. bitte ich um verbindliche und rechtssichere Klärung der sich für Stadtverordnete möglicherweise ergebenden Haftungsrisiken bei den zu treffenden Beschlüssen und Entscheidungen, in bewusster Kenntnis der prekären Haushalts- und Finanzsituation in der Stadt Erftstadt. Dies auch vor dem Hintergrund das Stadtverordnete zunehmend als .Amtsträger' vielfach auch .Ehrenbearnte" gesehen werden . Aufgrund eines Presseartikels in der Kölnischen Rundschau v. 10.12.2004 und der dort von den Fraktionsvorsitzenden von SPD und Bündnis 90 / Grüne getroffenen Aussagen zum EIgenbetrieb Immobilienwirtschaft haben Sie vorsorglich eine Stellungnahme der von der Stadt Erftstadt beauftragten Wirtschaftsprüfer (BFJM, Köln) angefordert. Die Stellungnahme befasst sich im wesentlichen mit dem Vorwurf der Insolvenz/Konkurs sowie den Darstellungen über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit.l und Überschuldung. Diese Stellungnahme wurde dem Ratsantrag A 8/0238 der CDU-Fraktion v. 17.12.2004 beigefügt. Gleichzeitig wurde In der Ratssitzung am 11.1.2005 einstimmig beschlossen die städt. WirtsChaftsprüfer zur Ratssitzung am 16.3.2005 zur mündlichen Erörterung und Erläuterung einzuladen. Unabhangig dieser Tatsachen und der z.Zt. laufenden Haushaltplan- u. WIrtschaftspianberatung 2005 bitte ich um Beantwortung nachfolgender Fragen: Tel.: 02235-690236 • Fax: 02235-71982 • E-Mail: michaelschmalen@t-onllne.de -. "" ~j/~3!200~ 12:53 82235719a~ M,CHAEL SCHMI;LEfl ~. Seite 2 1.) Wie stellt sich die Haftungsfrage für Stadtverordnete bezogen auf die allgemeinen Aufgaben und Beschlüsse dar? 2.) Welche Besonderheiten, unter Haftungsaspekten, sind bei den derzeit laufenden Wirtschaftspian- u. Haushaltsplanberatungen 2005 zu beachten, z.B. auch bei den Personalkostenbudgets und Personalkostenentwicklungen (tatsächliche Entwicklungen im Vergleich zu den Ansätzen), hier besonders bei Nachträgen in unterjährigen Vorlagen I Controllingberichten? 3.) Wie stellt sich die Haftungsfrage für Stadtverordnete ("AmtsträgerlEhrenbeamte") bei den in Kürze zu treffenden Kreditentscheidungen dar? 4.) Welche Versicherungen sind zu Gunsten der Stadtverordneten I Amtsträger I Ehrenbeamte abgeschlossen, um Haftungsinanspruchnahmen zu vermeidem? 5.) Wie sind die Auswirkungen der seit 1.1.2005 in Kraft getretenen Risikoabschätzungen bei Eigenbetrieben unter Haftungsaspekten für Stadtverordnete zu bewerten? Vielen Dank für Ihre BemOhungen. Tel.: 02235-690236. Fax: 02235-71982 • E-Mail: michaelschmalen@t-online.de 3. Haftung der Ratsmitglieder Sind die Abgeordneten des Bundestags und des Landtags nach Art. 46 GG und 47 LV verantwortungsfrei, so sieht § 43 Abs. 4 GO unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich eine Haftung der Ratsmitglieder für Schäden vor, die die Gemeinde infolge von Ratsbesch1üssen erleidet. § 43 Abs. 4 regelt die öffentlich-rechtliche Haftung der Ratsmitglieder im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinde abschließend (Ve Gelsenkirchen, Urt. vom 1.7.1971 - 1 K 333nO; zu grundsätzlichen Fragen vgL ausführlich Hültenbrink, OVBI. 1981 S. 989). Da nach § 58 Abs. 2 Satz 1 die für den Rat geltenden Bestinunungen auf die Ausschußmitglieder entsprechende Anwendung finden, gilt das gleiche für Ausschußbeschlüsse, was allerdings nur in Betracht kommt, wenn es sich um Ausschüsse handelt, denen Entscheidungsbefugnisse übertragen sind. ~. ~ , Ii 3 Ratsmitglieder haben ein öffentliches Amt i. S. des Art. 34 GG; die Gemeinde haftet daher im Außenverhältnis nach § 839 BGB für in Ausübung des Mandats verursachte Schäden §43 j Kommentar - GO (BGH, Urt. vom 27.4.1981, NJW 1981 S. 2122). Erläßt der Rat allerdings Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, wird in aller Regel keine Amtspflicht gegenüber einem Dritten i. S. von § 839 BGB verletzt sein. Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallnormen - können Belange einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte angesehen werden können. Ein verbindlicher Bauleitplan _ Bebauungsplan - stellt eine derartige konkrete Regelung dar (ebenso Schink, DÖV 1988 S.529, 533). Ratsmitglieder können daher Amtspflichten gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglich Berechtigten verletzen, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellen oder etwa eine gebotene Änderung unterlassen (BGH, Urt. vom 30.1.1975, OVBl. 1976 S.173, 175; dazu Dolde, NVwZ 1985 S.250, 252, Urt. vom 28.6.1984, NJW 1984 S.2516; Schink, OÖV 1988 S.529, 533; OLG Hamm, Urt. vom 26.6.1987, NVwZ 1988 S. 573). Eine Amtspflicht gegenüber einem Bauwilligen wird dann verletzt, wenn die Amtsträger einer Gemeinde das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen rechtswidrig verweigern (BGH, Urt. vom 14.6.1984, NVwZ 1986 S.504, 505::: Rspr. Slg. Rehn/v. Mutius, NT.20 zu § 28). Nur unter den in § 43 Abs. 4 GO genannten Voraussetzungen kann die Gemeinde im Wege des Rückgriffs das Ratsmitglied in Anspruch nehmen (vgL Hurst, Die Gemeinde 1962 S.131. und Odenthal, Städtetag 1963 S. 496 rr.. vgl. auch Michaelis, OVBI. 1978 S. 125). 1 U Für das Verschulden der Ratsmitglieder t. S. von § 839 BGB gelten keine geringeren Sorqfaltsmaßstäbe als sie auch sonst nach den objektivierten Maßstäben des § 839 BGB für Beamte im haftungsrechlichen Sinne gelten (BGH, Urt. vom 14.6.1984, NVwZ 1986 S. 504 = MittNWStGB 1985 S. 107 = Rspr. Slg. Rehn/v. Mulius, Nr. 20 zu § 28; dazu Knapp, StuGB 1985 S. 495). Deshalb kann es nicht auf ein "laienhaftes Ermessen" - so die Vorinstanzankommen, vielmehr sind die Kenntnisse der pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten entscheidend (BGH, a. a. 0.; vgl. auch LG Bielefeld, Urt. vom 17.9.1985, zitiert bei Erlenkämper, NVwZ 1986 5.989, 997). Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften haben daher ebenfalls den Standard der verkehrserforderlichen Sorgfalt nach § 276 BGB einzuhalten. So müssen sie sich auf Entschließungen nach § 36 Abs. 1 BBauG sorgfältig vorbereitet haben und, soweit ihnen eigene Sachkunde fehlt, den Rat ihrer Verwaltung oder die Empfehlungen von (sonstigen) Fachbehörden einholen bzw. notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige hinzuziehen (BGH, a. a. 0.; ausführlich hierzu auch Schink, a. a. O. 5. 536; OLG Hamm, Urt. vom 26.6.1987, a. a. O. S. 574). Die Amtspflichtverletzung gegenüber Dritten durch die Ratsmitglieder wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß derartige Entscheidungen durch den Hauptverwaltungsbeamten im Außenverhältnis zu vertreten sind und dieser deren Rechtswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 zu beanstanden hätte, womit es an der Unmittelbarkeit der Schadensverursachung fehle (so aber Schroer, NVwZ 1986 S. 449; Kortmann-Andrae, NVwZ 1986 S. 451 und Erlenkämper, NVwZ 1986 S. 989, 997). Denn es ist nicht erforderlich, daß die amtspflichtswidrige Handlung unmittelbar gegenüber dem Geschädigten vorgenommen worden ist. Dritter ist auch der, der nur mittelbar oder unbeabsichtigt betroffen wird (Kosmider, NVwZ 1986 S. 1000 mit umfangreichen Hinweisen auf die gefestigte Rspr., auch zur Haftung des Hauptverwaltungsbeamten in diesen Fällen; zustimmend Witte, KPBI. 1987 S.150). Wenn eine Gemeinde auf Grund des § 43 Abs. 4 Schadenersatzansprüche gegen Ratsmitglieder hat, so wird es von den Umständen des Einzelfalles abhängen, in welcher Weise diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Es ist z. B. denkbar, daß nach einer Neuwahl des Rates der neue Rat einen entsprechenden Beschluß faßt. Der HauptverwaItungsbeamte ist nicht dafür zuständig, etwaige Ansprüche gegen Ratsmitglieder zu erheben - auch nicht nach § 63, wie Zuhorn/Hoppe, 2. Aufl., S. 200, meinen. Denn § 63 regelt nur die Außenverlretung der Gemeinde, keine materiellen Entscheidungsbefugnisse. Zuständig ist also der Rat. Im übrigen wird ggf. die Auisichtsbehörde dafür zu sorgen haben, daß etwa entstandene Haftpflichtansprüche gegen Ratsmitglieder auch tatsächlich geltend gemacht werden. 8 J ,, ~ • ~ ~ 11 I; r , ]; P".)ISJt - Z- " GW-Kommunalversicherung • WaG er.. Filo~l':>", -If _ -'-J Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Eigenschadenversicherung Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen (AVB VE/GW-2002) von § 1 Gegenstand der Versicherung (1) Der Versicherer leistet dem Versicherungsnehmer Entschädigung für Vermögensschäden (§ 3). die ihm unmittelbar durch Vertrauenspersonen (§ 2) oder durch gegen Vertrauenspersonen begangene Handlungen zugefügt IEigenschädenl und die während der Dauer des Vertrages verursacht werden. a) F durch fahrlässige Dienstpflichtverletzungen der Vertrauenspersonen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen; b) V durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen. insbesondere Treubruchhandlungen, der Vertrauenspersonen. Treubruchhandlungen sind: Unterschlagung, Untreue, Betrug, Diebstahl, im Sinne des Strafgesetzbuchs; : c) o durch Ereignisse. die ohne Verschulden enspersonen eintreten. und zwar: Raub, Erpressung, Betrug auf dem Transportweg. im Sinne des Strafgesetzbuchs. } der Vertrau- begangen gagan die Vartrauansparsonen (2) Oie Eigenschadenvollversicherung umfaBt die Wagnisse gemäß § 1 Abs. 1 a bis c, die Eigenschadenteilversicherung umfaSt entweder nur die Wagnisse gemäß § 1 Abs. 1 a oder nur die Wagnisse gemäß § 1 Abs. 1 bund c. (3) Hat bei Schadenstatbeständen gemäß § 1 Abs. 1 bund c (V und 0) eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung die Entstehung des ~chadens mitbewirkt, so ist eine Ersatzpflicht des Versicherers .emäB § 1 Abs. 1 a (F) nicht begründet. (4) Die Versicherung der Eigen- und sonstigen Betriebe [z.B, Verkehrsunternehmen, Versorgungsbetriebe. Krankenhäuser. Schlachthäuser. Kurbetriebe, Badeanstalten. Theater usw.) bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versicherbar sind Kreditinstitute. § 2 Venrauenspersonen Vertrauenspersonen sind die im Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehenden Beamten. Ehrenbeamten. Angestellten. Arbeiter und Lehrlinge sowie die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse. soweit ihr Einschluß in den Versicherungsvertrag vereinbart ist. § 3 Vermögensschäden; Umfang der Ersatzleistung (lI Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schäden gem. § 1 Abs. 1 a und b (F und VI der Verst08. der einen nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzenden Schaden verursacht hat oder verursachen könnte. bei Schäden gem. § 1 Abs. 1 c (0) das Ereignis. Mehrere vorsätzliche Handlungen gelten auch dann, wenn sie auf einem einheitlichen WillensentschluB beruhen. als selbständige Verstöße. Ist ein Schaden durch Unterlassen herbeigeführt worden, so gilt der Verst08 als an dem Tag begangen. an welchem bei einer normalen Sachbehandlung die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen. (2) Bei der Versicherung gemäB § 1 Abs. 1 a (F) bildet die Versicherungssumme die Höchstgrenze der Ersatzleistung für jeden Versicherungsfall mit der MaBgabe. daB die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht: a) bei Schäden aus gemeinsamem enspersonen; b) bei einem auf mehreren VerstöSen beruhenden Schaden; c) für sämtliche Folgen eines einheitlichen Verstoßes; dabei gilt auch mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verst08. wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Handeln mehrerer Vertrau- einheitlichen (3) Bei der Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 bund c (V und 0) begrenzt die Versicherungssumme die Entschädigungsleistung für sämtliche Schäden aus Versicherungsfällen der Vertrauenspersonen mit folgender Maßgabe: al Mit der Leistung einer Entschädigung vermindert sich die Versicherungssumme für etwaige weitere vor der Entdeckung dieses Versicherungsfalles verursachte Schäden um den Betrag der Entschädigung. b) Für Schäden, die nach der Entdeckung dieses Versicherungsfalles verursacht werden. gilt die vereinbarte Versicherungssumme, soweit der Versicherungsschutz nicht erloschen ist (§ 6 Ziff.5). in der bisherigen Höhe. Sachschäden (1) Vermögensschäden sind solche Schäden. die weder Personenschäden (Tötung. Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung. Verderben, Vernichtung. Abhandenkommen oder Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit von Sachen) sind. noch sich aus solchen herleiten. • (3) Bei der Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 b werden im Rahmen der Versicherungssumme bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherungsnehmers durch Löschen von in der EDV gespeicherten Daten. Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen von EDV-Iesbaren Datenträgern oder EDV-Programmen und. soweit nicht nach den Allgemeinen Bedingungen der Schwachstromanlagenversicherung versicherbar. durch Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen von Datenverarbeitungsanlagen oder Teilen davon die zur Wiederherstellung der Dateien. der Datenträger. der Programme oder der Datenverarbeitungsanlage erforderlichen Kosten ersetzt. § 4 Versicherungsfall; sowie Verlieren von anvertrautem Geld. Geldeswert. geldwerten Zeichen und Wertpapieren. sofern die Vertrauenspersonen zur Betreuung der Werte den Umständen nach nicht mehr in der Lage gewesen sind. • (2)Schäden durch Abhandenkommen von Sachen - mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen - sind insoweit mitversichert als sie sich aus Schadenstatbeständen gemäß § 1 Abs. 1 bund c (V und 0)) ergeben. VE0021 - 01/02 " ,,-+-~: + ~ __ -" ~:-s'§. /l"/T - 2- 2-'-' Ff!rJ~IJIU,.Ij -2(4) Bei der Versicherung gemäB § 1 Abs. 1 c (0) ist im Rahmen der Versicherungssumme die Entschädigungsleistung im Einzelfall auf höchstens EUR 25.000,-- begrenzt bei Verlieren jedoch auf höchstens 20 % der Versicherungssumme. Sind für Schäden aus Betrug auf dem Transportweg oder Verlieren auch Entschädigungen aus anderen Versicherungen zu erbringen, so ermäßigt sich die leistung aus dem nach diesen Bedingungen geschlossenen Versicherungsvertrag in der Weise, daß der Versicherungsnehmer wegen desselben Versicherungsfalles insgesamt nicht mehr als EUR 25.000.-- erhält. § 5 Selbstbeteiligung; Fälligkeit der Versicherungsleistung (1) Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 1 a und b (F und V) 10% des ermittelten Schadens. mindestens EUR 25,--, höchstens EUR 1.000.--, selbst zu tragen; jedoch wird in Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Selbstbehalt nur einmal angerechnet. (2) Die Auszahlung der Entschädigungssumme hat innerhalb einer Woche nach Feststellung und Anerkennung des Schadens durch den Versicherer zu erfolgen. • § 6 AusschlUsse Nicht ersetzt werden. 1. Kosten aus Verwaltungsoder Verwaltungsstreitverfahren, Strafen und BuBen sowie Schäden durch Nichtausnutzung von Skontomöglichkeiten. soweit der Schaden durch Skontoverlust bei dereinzelnen Rechnung unter EUR 1.000.-- liegt; 2. mittelbare Schäden (z.S. Zinsverluste. Wertminderung. Revisionskosten); entgangener Gewinn, 3. Schäden. deren anderweitige Versicherung dem Versicherungsnehmer möglich ist. es sei denn. daS der anderweitige Versicherungsschutz deshalb nicht besteht, weil schuld haft eine ausdrückliche Anweisung zum AbschluS oder zur Weiterführung eines Versicherungsvertrages nicht ausgeführt oder ein laufender Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäB erfüllt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 c (a) Deckung wie bei einer Beraubungsversicherung gewährt; (2) Die Haftung des .Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines. jedoch nicht vor dem darin festgestzten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert. alsdann aber unverzüglich gezahlt, so beginnt die Haftung des Versicherers schon in dem festgesetzten Zeitpunkt. Unter dieser Voraussetzung haftet der Versicherer auch für Versicherungsfälle, die nach dem festgesetzten Zeitpunkt aber vor Annahme des Antrages eintreten. Ist jedoch dem Versicherungsnehmer bei Stellung des Antrages bekannt daB der Versicherungsfall schon eingetreten ist. entfällt die Haftung. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bei Beginn einer Versicherungsperiode Anzeige zu erstatten, wenn seine Einwohnerzahl die nächsten 500 überschritten hat. Wurde vom Versicherungsnehmer bereits die Zahl seiner Einwohner mit 5.000 oder mehr angegeben. besteht die Anzeigepflicht zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode erst dann, wenn die Einwohnerzahl die nächsten 1.000 überschritten hat. (4) Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so gebOhrt dem Versicherer Beitrag oder GeschäftsgebUhr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. §§ 40 und 68 WG). Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 8) der Versicherungsnehmer. so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die laufende Versicherungsperiode; kündigt der Versicherer, so hat er den Beitrag nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Versicherungsperiode zur gesamten Versicherungsperiode zu rückzuzahlen. § 8 Rechtsverhältnisse nach dem Versicherungsfall Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. der Versicherungsnehmer jedoch nur dann, wenn er die Anzeige nach §9 Abs. 1 erstattet hat. Die Kündigung hat spätestens zwei Wochen nach Auszahlung oder Ablehnung der Versicherungsleistung schriftlich zu erfolgen. Wird für einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall keine Entschädigung beansprucht. so ist die Kündigung nur zulässig, sofern der Versicherungsfall nicht länger als ein Jahr zurückliegt; sie ist spätestens einen Monat, nachdem die Partei von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet einen Monat nach der Kündigung. 4. Schäden durch unterlassene Erweiterung der nach diesen B...ailngungen abgeschlossenen Eigenschadenversicherung oder ~ Verst08 gegen die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen; 5. Schäden, die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen dem Versicherungsnehmer vor der Verursachung des Schadens bekannt ist. daB sie bereits Tatbestände im Sinne von § 1 Abs. 1 b (V) in seinen eigenen Diensten oder im Verhältnis zu Dritten verwirtdicht haben; 6. Schäden. die der VersiCherungsnehmer nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des VersiCherungsfalles (§ 4 Abs. 1) schriftlich angezeigt hat; 7. Schäden. die mit Krieg, kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Kernenergie. Verfügung von hoher Hand. höherer Gewalt oder Erdbeben mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Ist der Beweis für das VOrliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen. so genügt für den Ausschluß der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit daS der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist. § 7 Beginn das Versicherungsschu1zes; Beitragszahlung; Kündigung (1) der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag gegen Aushändigung des Versicherungsscheines. Folgebeiträge bei Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten §§ 38 und 39 WG. Rückständige FOlgebeiträge dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Zahlungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nebenkosten. die aus der Versicherungsurkunde oder der Beitragsrechnung ersichtlich sind. • § 9 Obliegenheiten (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich. spätestens innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis. schriftlich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer keine EntSChädigungsansprüche geltend machen kann oder will. • Ferner muB der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall gemäß § 1 Abs. 1 c (0) unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeibehörde erstatten. (2) Der Versicherungsnehmer hat unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur KlarsteIlung des Versicherungsfalles dient. Er hat den Versicherer bei der Abwendung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Schadens zu unterstützen. ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten. alle Tatumstände. welche auf den Versicherungsfall Bezug haben. mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke und Unterlagen zur Einsicht durch den Versicherer zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen einzusenden. (3) Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Abs. lader 2 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur leistung frei, es sei denn. daB die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht; jedoch bleibt bei grobfahrlässiger Verletzung der Versicherer zur leistung insoweit verpflichtet als die Verletzung EinfluB weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden leistung gehabt hat. • :-'. § 10 Abtretung des Versicherungsanspruchs; RUckgrlffsanspruch • (2) Für die aus dem Versicherungsverhältnis entsteti-~~:~~~ec streitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten Gericht des Sitzes des Versicherungsnehmers zuständig. -- (1) Die VersicherungsansprUche können vor ihrer endgUltigen stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers Ubertragen werden. Festnicht (2) Sämtliche AnsprUche. die dem Versicherungsnehmer gegen die Vertrauenspersonen oder gegen Dritte aus dem Versicherungsfall zustehen, gehen in Höhe des dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ersetzten Schadens auf den Versicherer über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer Abtretungsurkunde verlangen. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (3) Der Versicherer verzichtet darauf. Rückgriffansprüche gegen Vertrauenspersonen wegen Schäden aus fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 1 Abs. 1 a (F) geltend zu machen. § 11 Klagefrist Gerichtsstand. Willenserklärungen • Anzeigen • Die Bestimmung (3) Alle von oder gegenüber dem Versicherer abzugebend~~ ~:~;:;; Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen. sind,~ur: ~_~;:-, __ -'. wirksam, wenn sie schriftlich von oder gegenübe{'der,r,;~GW-Kommunalversicherung. abgegeben werden. ,,C> § 12 Vertragsdauer Versicherungsverträge von ein- oder mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einem der beiden Teile schriftlich gekündigt werden. Soweit nicht in den vorstehenden Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen Abweichendes bestimmt ist. gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) . und Der Versicherer ist von der V?rpfl.ichtung zur.Leistu.ng frei, wenn Entschädigungsanspruch nicht Innerhalb einer Fnst von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. der da • des § 12 Abs. 1 und 2 WG bleibt unberührt. Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (WG) § 12 Verjährung; K1agetr;.t (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem SchluB des Jahres. in welchem die Leistung verlangt werden kann. • (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Vererer angemeldet worden. ist die Verjährung bis zum Eingang • schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. § 38 Verspätete Zahlung der ersten Prämie (1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Mon~ten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Leistung frei. § 39 Fristbestimmungen noch zur für Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine FristbestimmUng, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. e VE0022 - 10/00 (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrit1s mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist derVersicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Oie Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen. daB sie mit Fristablaufwirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Oie Wirkungen der Kündigung fallen fort. wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daB Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind. treten sie nur ein. wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. I1I4-{.:J'-1Vermögenseigenschadenversicherung =~L.~1 . IlFi /O~l1 ~I --- .~-----_._----------~ .._-"~----_.~'-'_._-_ .._-----._~~~-::1----Was bedeutet Vermögenseigenschadenversicherung? Mit einer Vermögenseigenschadenversicherung können Sie sich als Mitglied der GW-Kommunalversicherung gegen Vermögensschäden schützen, die Ihnen unmittelbar durch Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugefügt werden. GW-Kommunal hat diese Spezialversicherung für die kommunalen Körperschaften und Einrichtungen Anfang der 50er Jahre entwikkelt. Ein sehr groBer Teil der Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Einrichtungen nutzt bereits seit langem die Vorteile dieses Versicherungsschutzes. • @ Weshalb sollten Sie eine Vermögenseigenschadenversicherung abschließen? Sie haben immer vielschichtiger gewordene Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Personelle Fehlleistungen können hierbei sowohl Dritte, aber auch Ihr eigenes Vermögen schädigen. Die Eigenschadenversicherung ist deshalb neben der Haftpflichtversicherung ein unverzichtbarer Bestandteil der kommunalen Risikovorsorge. Während Sie für Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind, mit Ihrer Haftpflichtversicherung geschützt sind, kann Ihnen nur eine Eigenschadenversicherung Schutz bieten gegen Vermögensschäden, die Sie selbst erleiden. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung bezieht sich umfassend auf Ihren gesamten öffentlich-rechtlichen und wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich. Die Eigenschadenversicherungkann jedoch sonstige Versicherungen, insbesondere Sachversicherungen und Technische Versicherungen, nicht ersetzen, weil sich der Schutz ausschließlich auf unmittelbare Vermögensschäden und nicht auf Sach- und/oder Sachfolgeschäden bezieht (vql. § 3 Abs. 1 AVB). Wessen Fehler sind versichert? Sie genießen Versicherungsschutz Vertrauenspersonen (vql. § 2 AVB). für alle sogenannten Vertrauenspersonen sind alle haupt- oder nebenamtlich in einem Dienstverhältnis zu Ihnen stehenden Personen. Auch die Mitglieder der Vertretungskörperschah und ihrer Ausschüsse und - bei rechtlich selbständigen kommunalen Einrichtungen und Unternehmen - die Mitglieder der Organe sind als Vertrauenspersonen ohne besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz einbezogen. Welche Vorteile bietet die Vermögenseigenschadenversicherung Ihren Bediensteten? • Denn GW-Kommunal verzichtet selbst nach Abwicklung eines grob fahrlässig verursachten Eigenschadens darauf, Rückgriffsansprüche gegenüber der handelnden Vertrauensperson geltend zu machen (vql. § 10 Abs. 3 AVB). Auch Sie müssen deshalb nicht mehr überlegen, ob Sie aufgrund beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften Regreßansprüche geltend machen können oder gar müssen. Welchen Deckungsschutz können Sie wählen? • Die Eigenschadenversicherung schützt nicht nur Sie und Ihr Vermögen als Versicherungsnehmerin, sondern mittelbar auch Ihre Bediensteten, also die Vertrauenspersonen. Sie können Ihren Versicherungsschutz bedarfsgerecht und individuell ausgestalten. Hierbei können Sie zwischen einer umfassenden Vollversicherung oder der Absicherung nur einzelner Deckungsbereiche auswählen, die Höhe und den zeitlichen Umfang des Deckungsschutzes bestimmen und einen für Sie angemessenen Selbstbehalt vereinbaren. Deckungsbereiche Gemäß § 1 Abs. 1 a-c AVB gibt es die Deckungsbereiche F, V und o. • Gegenstand des Deckungsbereiches F sind Vermögensschäden, die Ihnen eine Vertrauensperson durch eine (Ieicht- oder grob-) fahrlässige Dienstpflichtverletzung unmittelbar zufügt (vql, § 1 Abs. 1 a AVB). Lediglich aufgrund des allgemeinen Verwaltungsrisikos entstandene Schäden sind demgegenüber nicht Inhalt der Vermögenseigenschadenversicherung . • Gegenstand des Deckungsbereiches V sind Schäden, die Ihnen durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen einer Vertrauensperson, insbesondere durch Treubruchhandlungen, zugefügt werden (vql. § 1 Abs. 1 b AVB). Den Deckungsbereich V können Sie durch den - gesondert zu vereinbarenden - Einschluß besonderer Risiken aus dem Computermißbrauch erweitern. Erfaßt sind dann vorsätzliche Schädigungen durch Vertrauenspersonen, wie z.B. das Löschen von Daten oder die Beschädigung von Datenverarbeitungsanlagen. Mit dieser Ergänzung durch Einschluß des § 3 Abs. 3 AVB umfaßt die Eigenschadenversicherung in vollem Umfang auch den Deckungsbereich einer Computermißbrauchversicherung, so daß Sie darauf verzichten können, zusätzlich eine andere Versicherung gegen Computermißbrauchschäden abzuschließen . • Gegenstand des Deckungsbereiches 0 sind Schäden, die Sie unverschuldet erleiden und zwar durch gegen eine Vertrauensperson gerichtete Handlungen Dritter - Raub, Erpressung, Betrug auf dem Transportweg - und Fälle, in denen die Vertrauensperson anvertrautes Geld oder entsprechende Werte unverschuldet verliert. Ein Verlust aus Unachtsamkeit, Nachlässigkeit oder dergleichen ist allerdings nicht Gegenstand dieses Versicherungsschutzes und generell nicht versicherbar . • Sie können die Eigenschadenversicherung als alle Deckungsbereiche F • V und 0 umfassende Vollversicherung oder als Teilversicherung abschließen, die dann entweder nur den Deckungsbereich F oder die Deckungsbereiche V und 0 umfaßt. Wegen des umfassenden Deckungsschutzes empfehlen wir grundsätzlich eine Vollversicherung. Zumindest als sogenannte Grunddeckung liegt sie fast allen bestehenden Versicherungsverträgen zu Grunde. Eine derartige Grunddeckung in Form einer umfassenden VolIversicherung können Sie auch mit einer Teilversicherung insbesondere für den Vorsatz- und Veruntreuungsbereich aufstokken, um eine höhere Gesamtdeckungssumme zu erreichen. Sie können hierdurch zu günstigen Beitragssätzen das Risiko von Veruntreuungs- und Computermißbrauchschäden mit einer hohen Gesamtdeckungssumme von bis zu 1,5 Mio. € absichern. Gerade in diesem Bereich sind Einzelschäden in hoher, bis zu siebenstelliger Größenordnung nicht auszuschließen, die zu empfindlichen Einbußen führen können. Höhe des Versicherungsschutzes Im Rahmen der individuellen Gestaltung Ihres Deckungsschutzes können Sie auch die Deckungssumme Ihren Bedürfnissen entsprechend frei wählen. -------_._--_. __ ._-----_._._---~------------------._----------------~--- Im Deckungsbereich F für fahrlässig verursachte Schäden können Sie eine Deckungssumme bis zu 500.000 € vereinbaren. Diese steht Ihnen qern. § 4 Abs. 2 AVB grundsätzlich ohne Begrenzung auf eine Jahreshöchstleistung zur Verfügung (Ausnahme s. § 4 Abs. 2 a - c AVB). • Wenn Sie diese Höchstdeckung nicht ausgeschöpft haben, können Sie als selbständiges kommunales Unternehmen Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder andere leitende Funktionsträger im Deckungsbereich F entsprechend höher versichern. Im Deckungsbereich V für vorsätzlich verursachte Schäden und für den möglichen Einschluß der Computermißbrauchrisiken können Sie eine Deckungssumme bis zu 1,5 Mio. € vereinbaren. Die Deckungssumme begrenzt hier die Entschädigungsleistung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 AVB. Für den Deckungsbereich 0 steht eine Entschädigungshöchstleistung von 25.000 € (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 AVB)zur Verfügung. Selbstbehalte • Der in Vertrauensschadenversicherungen übliche Selbstbehalt ergibt sich aus § 5 Abs. 1 AVB . In jedem Schadenfall der Deckungsbereiche F und V sind deshalb 10% des ermittelten Schadens, mindestens 25 €, höchstens jedoch 1.000 e. selbst zu tragen. Sie können jedoch auch abweichende Vereinbarungen in folgender Form treffen: • Wenn Sie der Meinung sind, daß Ihr eigener Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Bagatellschäden in keinem angemessenen Verhältnis zu der möglichen Entschädigungsleistung steht. können Sie aus diesenwirtschaftlichen Überlegungen heraus höhere Selbstbehalte - natürlich gegen Beitragsnachlaß vereinbaren. Dies ist generell oder auch nur beschränkt auf einen der Deckungsbereiche F oder V möglich. Zwei Varianten stehen zur Verfügung: Sie können vereinbaren, daß Sie in jedem Schadenfall einen höheren Mindestselbstbehalt als in § 5 Abs. 1 AVB vorgesehen, z. B. 250 €, tragen oder auch einen über 1.000 € hinausgehenden Höchstselbstbehalt akzeptieren - Abzugsfranchise. Als Alternative können Sie wählen, Schäden bis zu einem bestimmten Betrag, z.B. 500 €, vom Deckungsschutz auszunehmen. Höhere Schäden wickeln wir dann unter Anrechnung des nach den AVB vorgesehenen Selbstbehaltes ab - Integralfranchise . • Auch für den Deckungsbereich V sowie ComputermiBbrauchschäden gilt grundsätzlich die Selbstbehaltsregelung der AVB. Für diesen Deckungsbereich können Sie jedoch - gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags - die Anrechnung eines Selbstbehaltes im Schadenfall ausschließen. Zeitliche Grenze des Deckungsschutzes Sie können in der Eigenschadenversicherung Deckungsschutz für einen Zeitraum von 6 Jahren vereinbaren oder - wie es die AVB in § 6 Ziffer 6 vorsehen - nur einen Zeitraum von 4 Jahren absichern. Wir empfehlen Ihnen unbedingt, den Deckungsschutz für 6 Jahre zu vereinbaren, weil vielfach Schäden im Verlauf periodischer Ordnungsund Aufsichtsprüfungen erst später als 4 Jahre nach ihrer Verursachung bekannt werden. Dieser Zeitpunkt der Schadenverursachung ist jedoch wichtig, denn der Versicherungsfall tritt in der Eigenschadenversicherung wie in jeder Vermögensschadenversicherung bei fahrlässigen und vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen im Zeitpunkt des pflichtwidrigen Handeins oder Unterlassens ein (vgl. § 4 Abs. 1 AVB). Eskommt nicht darauf an, wann der Vermögensschaden sich realisiert oder gar bekannt wird. Der Ausgleich eines Schadens ist deshalb nur möglich, wenn er innerhalb der vereinbarten 6 bzw. 4 Jahre verursacht wurde. Was ist vor und bei Vertragsabschluß zu beachten? Für die von Ihnen ausgewählte Ausgestaltung des gewünschten Deckungsschutzes leiten wir Ihnen gern ein Angebot zu. Sofern Sie zu denkbaren Deckungsschutzkombinationen vorab unsere Beratung wünschen, stehen Ihnen sowohl unsere Mitgliedsberater als auch die zuständigen Mitarbeiter der Eigenschadenabteilung gern zur Verfügung. Den Abschluß einer Eigenschadenversicherung können Sie mit dem im Anhang beigefügten Formular beantragen oder uns Ihre Wünsche zunächst auch formlos übermitteln. Die Gestaltung der Versicherungsverträge orientiert sich an Ihrem Bedarf, weshalb noch folgendes hervorzuheben ist: • • Bei Verbandsgemeinden, Samtgemeinden und Ämtem schließt der Versicherungsvertrag die Orts-, Mitglieds- oder amtsangehörigen Gemeinden jeweils ohne Zusatzbeitrag ein. • Wenn Sie auch Eigen- und sonstige Betriebe oder andere Zusatzrisiken (vgl. § 1 Abs. 4 AVB), die nicht in jeder Gemeinde vorhanden sind, in Ihren Vertrag einbeziehen wollen, so müssen Sie diese bitte gesondert benennen. Im Antragsfragebogen haben wir diese Punkte angesprochen. • Zweckverbände und andere rechtlich selbständige kommunale Einrichtungen benötigen einen eigenen Versicherungsschutz und damit einen eigenen Versicherungsvertrag. Im Zweifel sollten Sie in jedem Fall mit uns abklären, wie der Versicherungsschutz ausgestaltet werden kann. • • Grundlage für die Beitragsberechnung auf der Basis des gewünschten Versicherungsschutzes sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einwohnerzahl, für einzuschließende Zusatzrisiken und gemeindliche Einrichtungen das Haushaltsvolumen, Abgabemengen oder Umsatzerlöse. Um ein Angebot erstellen zu können, benötigen wir von Ihnen die entsprechenden Angaben. • In der GW-Kommunalversicherung führen wir die Vermögenseigenschadenversicherung - wie die meisten Versicherungssparten - als eigenständigen Abrechnungsverband und rechnen entsprechend ab. Etwa verbleibende Überschüsse gewähren wir satzungsgemäß an die Mitglieder zurück. Damit ist gewährleistet, daß die Beiträge ausschließlich bedarfsgerecht orientiert sind. A~!cgc 2 r:::::t.!!'"..'.'!_.c::::t:!' I~ zu ., F!!O'tlI~ !~:'~-I ,:::,"~ ~ l------'.~" Was ist im Schadenfall zu tun? • @ Sie können jeden Schadenfall formlos anzeigen. Wegen der vielfältigen denkbaren Sachverhalte, aus denen sich Eigenschäden ergeben können, gibt es für die Vermögenseigenschadenversicherung kein typisiertes Meldeformular. Wir bitten Sie, uns in Ihrer schriftlichen Schadenanzeige jedoch zumindest zu folgenden Punkten Informationen zu geben, da ein Sachverhalt andernfalls nicht ordnungsgemäß als Schaden registriert werden kann: • Stellen Sie bitte dar, welches dienstpflichtwidrige Verhalten Ihres Erachtens vorliegt und welcher Vermögensschaden sich hieraus ergeben hat oder ergeben könnte. Selbstverständlich können Sie hierbei der Einfachheit halber ergänzend auf etwa beigefügte Unterlagen, Prüfberichte, Aktenauszüge usw. verweisen, wenn sich daraus die notwendigen Informationen ergeben. Eswürde uns allerdings nicht ausreichen, wenn Sie ausschließlich auf einen übersandten Prüfbericht mit der Bitte verweisen, eventuelle Vermögensschäden selbst herauszusuchen. Sie müßten die Schadenfälle, die Sie anzeigen wollen, bitte im einzelnen benennen. • Nennen Sie bitte den Zeitpunkt des schadenursächlichen schuldhaften Verstoßesgegen Dienstpflichten oder den Zeitpunkt, zu dem die Vertrauensperson bei normaler Sachbehandlung eine versäumte Handlung hätte vornehmen müssen. • Wir benötigen weiter Angaben zur Höhe des eingetretenen oder zu erwartenden Schadens; sofern dies nicht ohne erheblichen Aufwand möglich ist. zeigen Sie bitte die etwaige Größenordnung des zu erwartenden Schadens auf. • Geben Sie bitte letztlich Ihre Versicherungsscheinnummer sowie Ihre Mitgliedsnummer an. Hilfreich ist zudem die Benennung Ihres Aktenzeichens sowie eines Kennwortes, unter dem Sie den Schadenfall in Ihrem Hause führen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bereits bekannt gewordene oder zu besorgende Schäden unbedingt möglichst frühzeitig anzeigen. • GW-Kommunal bearbeitet die Schäden durch kommunalerfahrene und speziell ausgebildete Referentinnen und Referenten, die aufgrund ihrer bei der Schadenbearbeitung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zudem oftmals in der Lage sind, Sie zur Schadenminderung oder gar Schadenabwendung zu beraten. Diese Erkenntnisse kommen Ihnen im übrigen auch durch generelle oder auch einzelfallbezogene Hinweise, Empfehlungen und Informationen (z.B. in den BADK-Mitteilungen) schadenverhütend zu Gute . Besonders wichtig ist die unverzügliche Schadenmeldung nach erlangter Kenntnis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen insbesondere in den Fällen, in denen sich Rechtsmittel- oder Ausschlußfristen vollenden können. Dies gilt auch, wenn Ihnen sogenannte Spätschäden bekannt werden, also Versicherungsfälle, in denen der schadenursächliche Verstoß oder das Unterlassen bereits 50 lange zurückliegt, daß die zeitliche Grenze des Deckungsschutzes - § 6 Ziffer 6 AVB - bei verzögerter Schadenanzeige eine Schadenregulierung verhindern könnte. • Wir empfehlen deshalb, insbesondere vorgelegte Prüfberichte sofort nach Erhalt vorab daraufhin zu prüfen, ob Sachverhalte angesprochen werden, in denen die schadenursächliche Fehlhandlung oder Unterlassung in der Nähe der maßgeblichen zeitlichen Grenze des Deckungsschutzes liegt. Damit die Abwicklungsmöglichkeit aus der Vermögenseigenschadenversicherung erhalten bleibt, sollten Sie diese Schadenfälle mit absolutem Vorrang anzeigen. Als Ansprechpartner stehen Ihnen in der Eigenschadenabteilung gern zur Verfügung: Tel. 0221 /48 93 - 324 - Herr Schönen Tel. 0221 /48 93 - 325 - Herr Rappenhöner Tel. 0221 /48 93 - 342 - Herr Pitten