Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
Der Bürgermeister
V
Az..: 1406-06
An den
e
Amt:
öffentlich
J Ott.;'!
-14 -1-10-
BeschlAusf:
Rat
Datum:
- 14 -I -10-
18.02.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
Zur Vorberatung über den
•
Hauptausschuss
Betrifft:
Erweiterung der "Ehrenordnung für die Mitglieder des Rates der
Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse"
Beschlussentwurf:
Die .Ehrencrdnunq für die Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse
Ortsvorsteher der Stadt Erftstadt" wird beschlossen.
sowie die
Begründung:
Aufgrund des "Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung
und zur
Errichtung und Führung eines Vergaberegisters
in NRW"
vom 16.12.2004
(Inkrafttreten
01.03.2005)
ist - über Regelungen
zu verwaltungsinternen
Verfahrensabläufen
bei Vergaben und korruptionsgefährdeten
Stellen
hinausgesetzlich festgelegt, dass die politischen Mandatsträger in den Kommunen einseht.
. der sachkundigen Bürgerlinnen
sowie Ortsvorsteherlinnen
dem Bürgermeister
gegenüber Auskunft über den ausgeübten Beruf sowie Mitgliedschaften
in
Aufsichtsräten und anderen Gremien erteilen.
Der Bürgermeister
wiederum
erteilt entsprechende
Auskünfte
seine Person
betreffend gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Dieses Gesetz gibt somit diesbezügliche Rahmenbedingungen
vor. Auch wurde
durch die Rechtsprechung geklärt, dass Mandatsträgerinnen und Mandatsträger als
Amtsträger, d.h. wie die Mitarbeiterschaft der öffentlichen Verwaltung, anzusehen
sind ; das bedeutet, dass auch ihnen die Entgegennahme von Zuwendungen und
Vorteilen grundsätzlich nicht gestattet ist.
Auch wenn die Stadt Erftstadt von solchen Dingen bisher nicht heimgesucht wurde
und es keinerlei konkreten diesbezüglichen Handlungsbedarf gibt, sehe ich es als
vertrauensfördernd an, diese Rahmenbedingungen in Gestalt einer aktualisierten
.Ehrenordnunq"
zu ergänzen. Einerseits wird damit dokumentiert,
Korruption
konsequent entgegenzutreten, andererseits dient die Selbstbindung durchaus auch
dem Schutz des Einzelnen.
-2-
Die bisherige Ehrenordnung der Stadt Erftstadt sieht bereits die Anzeigenpflicht
bezüglich Beruf und sonstigen Tätigkeiten vor. Die vorbereitete
Neufassung
beinhaltet in § 1 diesbezügliche Anpassungen an das Gesetz.
Darüber hinaus enthält § 3 - allein zur KlarsteIlung und Transparenz - Regelungen
zur sogenannten
Vorteilsnahme
sowie
zum
Begriff
der
"geringwertigen
Aufmerksamkeiten" .
•
Was letztendlich zu den geringwertigen Aufmerksamkeiten zählt und was bereits
darüber hinaus geht und als Vorteilsnahme zu werten ist, lässt sich naturgemäß nicht
abschließend definieren. Die Aufzählungen in § 3 Absätze 1 und 2 sind daher als
beispielhaft anzusehen; sie wurden im Wesensinhalt den "Richtlinien für das Verbot
der Annahme
von Vergünstigungen
bei der Stadt Erftstadt" die für die
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Verwaltung I Eigenbetriebe
seit 2002
verbindlich sind, entnommen.
Die Alt - und Neufassung wurde in beiliegendem Entwurf zur besseren Übersicht
gegenübergestellt. Neue Passagen sind fett und kursiv dargestellt.
•
Anlage
Entwurf Neufassung Ehrenordnung
•
(alt)
•
(neu)
Ehrenordnung
Ehrenordnung
für die Mitglieder des Rates der Stadt Erftstadt
und seiner Ausschüsse vom 12.12.1994
für die Mitglieder des Rates der Stadt Erftstadt
und seiner Ausschüsse sowie der Ortsvorsteher vom .....
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) am 07.12.1994
folgende Ehrenordnung beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung vom.....
aufgrund des § 43 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit
gültigen Fassung sowie auf der Grundlage des "Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in NRW" vom 16.12.2004 folgende .Ehrenordnunq der
Stadt Erftstadt" beschlossen:
§1
(1)
Innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Ratssitzung bzw.
nach einer späteren Einführung haben die Rats- und
Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben,
soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in
Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist
folgendes anzugeben:
§1
Anzeigenpflicht
(1 )
Innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Ratssitzung bzw.
nach einer späteren Einführung haben die Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Ortsvorsteher/innen dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse
zu geben. Im Einzelnen ist
Folgendes anzugeben:
a)
Name, Vorname, Anschrift;
a)
Name, Vorname, Anschrift;
b)
Familienstand, ggf. Name der Ehefrau und der Kinder;
b)
Familienstand, ggf. Name der Ehefrau und der Kinder;
c)
ausgeübter Beruf
c) ausgeübter Beruf
-
bei Unselbständigen:
Angabe des ArbeitgeberslDienstherrn und der Art der Beschäftigung;
- bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung;
-
bei Selbständigen:
•
•
bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit;
Angabe der Art der Tätigkeit;
-
-
bei mehreren ausgeübten Berufen:
bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit;
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit;
- bei freien Berufen:
Angabe des Berufszweiges;
d)
andere vergütete Tätigkeiten
d)
Beraterverträge
e)
ehrenamtliche Tätigkeiten
e)
andere vergütete Tätigkeiten
f)
Grundvermögen, innerhalb des Stadtgebietes unter Angabe
der Gemarkung, Flur- und Flurstücksbezeichnung;
f)
Grundvermögen, innerhalb des Stadtgebietes unter Angabe
der Gemarkung, Flur- und Flurstücksbezeichnung;
g)
Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Erftstadt;
g)
Beteiligungen an Unternehmen
h)
Mitgliedschaften
im Vorstand, Aufsichtsrat
oder einem
gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
Erftstadt. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die auf Bestellung
oder Vorschlag des Rates beruhen.
h) Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
i)
Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen
in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des
Landesorganisationsgesetzes
genannten Behörden und
Einrichtungen
•
j)
•
Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher
Unternehmen
k) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
(2)
Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister
unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von
Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese
Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs
erfolgen.
(2)
Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister
unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Der in § 1 Absatz 1 genannte Personenkreis hat die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstellung von
Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese
Tätigkeiten außerhalb des von ihm ausgeübten Berufs erfolgen.
(4)
Der Bürgermeister gibt die Auskünfte nach Absatz 1-3 für
seine Person dem Leiter der Aufsichtsbehörde. Des weiteren zeigt er seine Nebentätigkeiten nach § 68 Absatz 1 des
Landesbeamtengesetzes dem Rat an.
§2
§2
Veröffentlichung, Aufbewahrung
(1)
(2)
Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der
Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet
werden, sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete
und ehrenamtliche Tätigkeiten werden veröffentlicht. Die
Veröffentlichung erfolgt einmalig in einer Wahlperiode und wird
vollzogen im Amtsblatt der Stadt Erftstadt.
(1)
Die nach § 1 erteilten Auskünfte werden jährlich im Amtsblatt
der Stadt Erftstadt veröffentlicht.
(2)
Die nach § 1 erfassten Angaben werden über die Dauer von
zwei Legislaturperioden aufbewahrt; bei eventuellen Strafverfahren werden sie den Ermittlungsbehörden zugänglich
gemacht.
§3
•
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen
Mitglieder zu löschen.
•
§3
Vorteilsnahme
(1)
Die in § 1Absatz 1 Satz 1genannten Personen dürfen in Bezug auf ihre politische Tätigkeit als Mandatsträger/in in den
Gremien der Stadt Erftstadt bzw. als Ortsvorsteher/in
Zuwendungen, Geschenke, Belohnungen oder sonstige
Vorteile, die ihnen direkt oder durch Dritte angeboten
werden, nicht annehmen.
Ein Vorteil kann z. B. vorliegen bei
• Gewährung von Geld, Gutscheinen, Fahr-/Flugtickets,
Unterkunft, Vergünstigungen bei Privatgeschäften
• unverhältnismäßig hohen Vergütungen für Tätigkeiten
• Einladungen, Bewirtungen sowie Geschenken, die den
Rahmen von geringwertigen und nach der Verkehrssitte der Höflichkeit entsprechenden Aufmerksamkeiten überschreiten.
(2)
Als stillschweigend genehmigt gilt ausschließlich die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten; hierzu
zählen z. B.
• kleinere Werbeartikel sowie Aufmerksamkeiten, die der
Verkehrssitte und Höflichkeit entsprechen
.Teilnahme an üblichen und angemessenen Bewirtungen
bei Veranstaltungen, an denen die in § 1Absatz 1 Satz 1
genannten Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ratsoder Ausschussmitglied bzw. Ortsvorsteher/in teilnehmen.
(3)
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Erftstadt
oder die ehrenamtliche Tätigkeit des/r Ortsvorstehers/in
sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten
unzulässig.
•
•
§4
Rückfragen, Verletzung der Ehrenordnung
(1)
Der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannte Personenkreis ist
verpflichtet, sich in Zweifelsfragen beim Bürgermeister der
Stadt Erftstadt über den Inhalt seiner Pflichten bezüglich
dieser Ehrenordnung zu vergewissern.
(2)
Bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflichten
gemäß dieser Ehrenordnung, ist der Bürgermeister der
Stadt Erftstadt zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet, nachdem er die betroffene Person angehört hat.
(3)
Bei Feststellung einer Pflichtverletzung informiert
Bürgermeister den Rat in öffentlicher Sitzung.
der
§5
In-Kraft- Treten
Diese Ehrenordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft und
ersetzt gleichzeitig die Ehrenordnung vom 12.12.1994.
Ferner ist sie in jeweils aktueller Fassung nebst Anlage allen in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Personen für jede Ratsperiode
zuzustellen.
Erftstadt, den 12.12.1994
Erftstadt, den
HANISCH
Bürgermeister
Bösche
Bürgermeister
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V
Az.: 1406-06
Amt:
8/
-14 -
BeschlAusf:
An den
Datum:
,,~ 22.
-14 -
18.02.2005
Rat
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
•
•
Betrifft:
über den
Hauptausschuss
Kenntnisnahme
Erftstadt
der bisherigen Antikorruptionsmaßnahmen
bei der Stadt
Beschlussentwurf:
Die Darstellung der bisherigen Korruptionspräventionsmaßnahmen
Erftstadt einseh!. der Eigenbetriebe werden zur Kenntnis genommen.
bei der Stadtverwaltung
Begründung:
•
Korruptionsprävention, die letztlich dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient, kommt
vor konsequenter Verfolgung
ev!. Verdachtsfälle - besondere
Bedeutung zu. Klare
Verhaltensregeln sowie eine Sensibilisierung für Beginn und Konsequenzen der Korruption
gehören dazu. Aus diesem Grunde wurden und werden künftig verschiedene mitarbeiterbezogene
als auch organisatorische Präventionsmaßnahmen umgesetzt (s. Anlage).
Auch bezüglich evt.
Nebentätigkeiten
städtischer
Mitarbeiter/innen
wurde
ein
neues
Antrags
und
Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Antikorruptionsstelle erstellt.
Aktuell ist die Umsetzung des gerade verabschiedeten ..Gesetzes zur Verbesserung der
Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW" (für die
Mandatsträger siehe separate Vorlage / Ehrenordnung). Hier wurden für die Dienststellen bereits
entsprechende Arbeitsanweisungen erstellt. Des weiteren wurde für sämtliche Bestellungen /
Aufträge, die die Stadt einseh!. der Eigenbetriebe erteilen, das Mehraugenprinzip eingeführt.
Darüber hinaus werden die Auskünfte des neuen Vergaberegisters (wird geführt bei der
Informationsstelle des Finanzministerium NRW) bezüglich der Verdachts- und Ausschlussfälle
durch die auftragsvergebenden Ämter / Eigenbetriebe konsequent eingeholt und sind fester
Bestandteil bei der Vergabeentscheidung.
Die täglichen Abwicklungen werden durch das
Rechnungsprüfungsamt überwacht.
Noch umzusetzen bleibt die durch den Gesetzgeber
geforderte
Personalrotation
in
.korruptionsqefährdeten
Bereichen"; hier ergibt sich noch erheblicher Klärungsbedarf, in welcher
Konsequenz dies durch die Kommunen zu vollziehen ist. Diesbezügliche ministeriale
Ausführungsbestimmungen werden erwartet.
2
In Vorbereitung ist derzeit eine sog. .Risikoanalyse". Diese soll - in Zusammenarbeit mit den
Amts-/Eigenbetriebsleitern
und den Mitarbeiter/innen
Sensibilität
für "gefährdete"
Arbeitsbereiche fördern. um entweder im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht oder in
struktureller Hinsicht Vorbeugungsmaßnahmen
zu treffen.
Insbesondere sollen hierbei Arbeitsbereiche. in denen
• Aufträge vergeben werden
• über Ge-Nerbote. Bewilligungen sowie Zahlungserhebungen entschieden wird
• Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden
hinsichtlich
bestehender
und verbesserbarer
Kontrollmechanismen
untersucht
Risikopotential minimiert werden.
•
•
/
und
das
An'::,Jc
.,::-::;::::c"'~
11
I
•
•
durchgeführte
Regelungen·1 Maßnahmen, die Korruption
entQeQenwirken :
V9/ O~),2
Blatt
•
Richtlinien für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen
Erftstadt v.05.03.2002
(= Definitionen, Handlungsraster, Dienstwege)
bei der Stadt
•
Nebentätigkeiten
Seit
09.02.2004
grundsätzliche
Beteiligung
der
Antikorruptionsstelle
bei
der
Genehmigung
von
Nebentätigkeiten.
Konkretisierung
der Auflagen
bezügl. Interessenkollisionen seit 05/2004 ;
standardisiertes Antragsverfahren eingeführt.
Durchgeführt:
verseh. Mitarbeitergespräche mit dem Ziel der Sensibilisierung
•
Risikoanalyse
Ämter I Eigenbetrieben pro Arbeitsplatz (in Vorbereitung),
•
Informationen
Amtsleiter
•
in-hause-Seminar
•
Beginn
der
Umsetzung
des
"Gesetzes
zur
Verbesserung
der
Korruptionsbekämpfung
und
zur
Errichtung
und
Führung
eines
Vergaberegisters
in
NRW"
vom
16.12.2004,
insbesondere
durch
Arbeitsanweisung
hinsichtlich Mehraugenprinzip bei Bestellungen, Auskünfte
aus Vergaberegister, Regelungen zu Mitteilungs- und Anzeigepflichten
•
für VOB-Vergaben wechselseitige Kontrollen
der beschränkten Ausschreibungen
•
tägliche VISA-Kontrollen
und Prüfung der Vergaben vor Auftragserteilung
für
Stadt und Eigenbetriebe durch das Rechnungsprüfungsamt
( = Vorabprüfung Aufträge I Zahlungs-AO gem. Ratsbeschluss 1 DA Bürgermeister
vom 15.12.2003)
•
Vergaberichtlinien
der Stadt Erftstadt vom 15.12.2003
(= Ausschreibungsarten, Wertgrenzen, Vorgehensweise)
- Herabsetzung der Wertgrenzen für öffentliche Ausschreibungen
21.12.2004
in VK
(in Vorbereitung)
bei der Bieterauswahl
im Bereich
VOB seit
•
Verpflichtungserklärung
Dritter (z.B. Ingenieure/Architekten)
bei Beteiligung in
Vergabeverfahren vom 15.12.2003
( = Zusatzerklärung insbesondere im Baubereich bei der Beteiligung von Ingenieuren
und Architekten)
•
Runderlass des Innenministeriums
zur "Verhütung
und Bekämpfung von
Korruption i.d. öffentlichen Verwaltung vom 12.04.1999
(= allg. Bestimmungen, gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Landes, kann
auch bei Kommunen Anwendung finden, in Erftstadt gilt: wird selbstverpflichtend
umgesetzt, Information Ämter und Politik erfolgt
•
Seit VK-Beschluss 02.03.2004 Spendenquittungen (bei Erhalt einer Spende für die
Stadt oder Eigenbetriebe)
zentral durch Amt -40-, Gewährleistung des 4Augenprinzips.
Stand Februar 2005
Stadt Erftstadt, Antikorruptionsstelle -14-
/I. zu
I - -1 -
11
~
lOP ;1S.3
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
öffentlich
V
Az.:
8/
Amt:
0'123
- 1-
An den
BeschIAusf.: - 1 -
Rat
Datum: 28.02.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
.
•
.
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft: Haushaltsplanberatungen
2005
Budget 102 199
Bezug: V 8/
Für die Vorberatung zuständiger Ausschuss: Hauptausschuss
Zuständiges Fachamt: - 1Bezeichnung des Budgets: BL 1
Budgetziffern: 102 199
Beschlussentwurf:
•
1. Das als Anlage beigefügte Budget und die Produktplanung werden
einschI. der Fortschreibung der Ergebnisse des "Blauen Wunder II" als Teil
der Haushaltssatzung 2005 beschlossen.
2. Die daraus folgende Fortschreibung des Haushaltssicherungkonzeptes wird
beschlossen.
Begründung:
Der Budgetentwurf basiert grundsätzlich auf den Haushaltsansätzen 2004.
Abweichungen sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich und in den
Budgetplänen erläutert. Die Ergebnisse des "Blauen Wunder II" müssen in den
Haushaltsplanberatungen
fortgeschrieben werden. Die Produktplanung als
Vorläufer der Kostenträgerrechnung soll in die Tertialberichte einfließen und die
Gesamtkosten eines Produktes widerspiegeln.
Eckwert für die Summe aller Budgets ist der Fehlbedarf für das Haushaltsjahr
2005 ohne Abdeckung des Fehlbetrages aus den Haushaltsjahr 2003.
C:\TEMP\VORLAGE
MUSTER.DOC
•
o
Allgemeine
00
001
Einzelplan Verwaltungshaushalt
•
3/;1
Verwaltung
Gemeindeorgane, Fraktionen
Gemeindeorgane (Dezernenten, Vorzimmer)
Alle Betrage
in Euro
-
Haushaltsansatz
Haushaltsstelle
2005
Ergebnis der
Jahresrechn.
2004
Org-Einh.
zust.!
bew.
2003
Vermerke
EINNAHMEN
1650
Erstattung Verwaltungsausgaben
-Stadtwerke-
33.237
34.354
30.207.00
D
0001
1103
U: K 0101
0001
1103
U: K 0101
A
A
1651
Erstattung Verwaltungsausgaben
Eigenbetrieb
Immobilien
1652
Erstattung Verwaltungsausgaben
Straßen
1690
Innere Verrechnungen
Eigenbetrieb
44.316
40.462
16.619
D
16.032
15.103.00
D
A
0001
1103
U: K 0101
13.268
11.932.00
D
A
0001
1103
U: K 0101
94.172
104.116
93.627.00
0
Summe Einnahmen
36.385.00
AUSGABEN
4100
BeamtenbezOge
164.730
164.046
167.232.94
F
A
1000
1102
G: K 0093
U: K 0091
4140
Angestelltenvergotungen
106.078
112.100
108.519.22
F
A
1000
1102
G: K 0093
U: K 0091
4340
Beiträge zu Versorgungskassen
7.558
6.489
6.309.76
F
1000
1102
G: K 0093
U: K 0091
1000
1102
G: K 0093
U: K 0091
0001
1103
G: K 0103
U: K 0101
0001
1103
G: K 0103
U: K 0101
-Angestellte-
A
4440
Sozialversicherungsbeiträge
-Angestellte-
23.670
24.889
22.896.39
F
A
5200
Gerate, Ausstattungs-,
AusrOstungs- und sonstige
1.358
1.358
1.910.02
Gebrauchsgegenstande
5300
D
A
Mieten und Pachten
0
0
97.17
D
A
Erläuterungen:
1650
Mehreinnahmen
entsprechenden
Wenigerausgaben
entsprechenden
im jeweiligen
bei HHSt. mit dem Vermerk "K 0101" berechtigen zu
Mehrausgaben.
bei HHSt. mit dem Vermerk "K 0103" berechtigen zu
Mehrausgaben
-auch bei GRZ 935 (ohne Sondermaßnahmen)Budget.
siehe zusammenstellung
unter Ziffer 7 des Vorberichts
1651
siehe Zusammenstellung
unter Ziffer
7 des Vorberichts
1652
siehe Zusammenstellung
unter Ziffer
7 des Vorberichts
1690
siehe zusammenstellung
entfällt ab 2005
5200
allgemeiner
Grundbedarf
unter Ziffer
einschl.
7 des Vorberichts;
108 Euro fUr den Netzwerkbereich
{Al.
Einzelplan Verwaltungshaushalt
o
00
001
Allgemeine Verwaltung
Gemeindeorgane, Fraktionen
Gemeindeorgane (Dezernenten,
Vorzimmer)
Alle Beträge in Euro
Haushaltsansatz
Haushaltsstelle
2005
5390
Mieten Gebäudealtbestand
5600
Aufwendungen far Bedienstete
6100
BUdgetvortrag
6400
Steuern,
6500
Geschäftsausgaben
6601
VerfOgungsmittel Hauptamtlicher BOrgermeister
2004
Org-Einh.
zust.!
Vermerke
bew.
53.739
53.309
74.203.00
0
A
0001
1103
G: K 0103
U: K 0101
375
375
0.00
Folgejahr
5
0.00
0001
1103
0001
1103
G: K 0103
U: K 0101
5
Versicherungen
1.003
1.035
1.073.87
14.299
14.299
15.219.69
0
A
0
A
0
A
0
A
G: K 0103
U: K 0101
G: K 0103
U: K 0101
9.025
9.025
6.923.87
0001
1103
0001
1103
0001
1103
381.840
386.930
404.385.93
94.172
381.840
104.116
386.930
93.627.00
404.385.93
-287.666
-282.814
-310.758.93
Summe Ausgaben
001
Ergebnis der
Jahresrechn.
2003
Gemeindeorgane
(Dezernenten,
0
A
..,.
Vorzimmer)
Einnahmen
Ausgaben
Saldo
Erläuterungen:
5390
Umsetzung des Vermieter-/Mietermodells:
Miete fUr anteilige Flächen der Verwaltungsgebäude
6400
Allgemeine
6500
Bedarf
Haftpflicht-
und vermögene1gensschadenversicheruflgen
für Büros des aureerme i st ers
und des
Beigeordneten
•
"~~
•
Öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 40 21-00
V
Amt:
An den
0'12'1
8/
- 40-
BeschIAusf.: - 40 -
Rat
Datum: 04.03.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
•
Betrifft:
Errichtungsbeschluss
Realschule Liblar, Aula, .
Zugang und Sanierung Toilettenanlage/Bau
Finanzielle
eines Stuhllagers
Auswirkungen:
300.000,00 € im Wirtschaftsplan
2005 von - 82 - eingestellt
jährlich 23.974,00 € Folgekosten (Mieten) ab 2006
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.03.2005
Beschlussentwurf:
Unter Verzicht auf die Vorberatung im Schulausschuss wird der Bau eines Zugangs
und die Sanierung der Toilettenanlage sowie der Bau eines Stuhllagers in der
Gottfried-Kinkel-Realschule
beschlossen.
•
1
Begründung:
Die städtischen Gremien haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit der
Aula der Gottfried-Kinkel-Realschule
befasst. Neben den Diskussionen über eine
Erweiterung stand stets der bauliche Zustand der WC-Anlagen im Vordergrund.
Weiterhin wurde bemängelt, dass von der Aula kein witterungsgeschützter Zuweg zu
den Toilettenanlagen besteht.
Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2004 wurde beschlossen, die WC-Anlage
zu sanieren, sofern zum Ende des Jahres noch Mittel zur Verfügung stehen würden.
Weiterhin sollte eine Lösung für einen geschützten Toilettenzugang entwickelt werden.
Auch das Fehlen eines Stuhllagers wurde seit Errichtung der Aula bemängelt.
Es bietet sich an, die o. g. Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme
In Vertretung.'
Toilettenanlage
•
RS liblar
zu lösen .
Stadtverwaltunq Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung. Holzdamm 10·50374 Erftstadt
Der Bürgermeister
Herrn StV
Michael Schmalen
An der Baumschule 19
50374 Erftstadt
nachrichtlich allen Stadtverordneten
•
Dienststeile
Telefax 02235/409-505
Ratsbüro
Holzdamm 10
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Herr Thanner
22 35 I 409-202
100
o
Ihre Anfrage vom 03.03.2005
Datum
15.03.2005
F810425
Sehr geehrter Herr Schmalen,
die'Haftungsfrage für Stadtverordnete
Westfalen (GO NW).
regelt § 43 Abs. 4 der Gemeindeordnung
Nordrhein-
Gemäß § 43 Abs. 4 GO NW haften Ratsmitglieder für Schäden, die der Gemeinde infolge
eines Beschlusses des Rates entstehen, wenn sie
•
a) in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben
b) bei einer Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon
ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die
Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die
erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.
Die Regelung des § 43 Abs. 4 GO NW gilt auch für die Beschlüsse von Ausschüssen mit
Entscheidungsbefugnis und für die sachkundigen Bürger in den Ausschüssen des Rates
der Stadt Erftstadt.
Ratsmitglieder haben ein öffentliches Amt i. S. des Art. 34 GG; die Gemeinde haftet daher
im Außenverhältnis nach § 839 BGB für in Ausübung des Mandates verursachte Schäden.
Unter den in § 43 Abs. 4 GO NW genannten Voraussetzungen kann die Gemeinde bzw.
das Versicherungsunternehmen
im Wege des Rückgriffs das Ratsmitglied in Anspruch
nehmen.
Besucnszelten
montags - freitags .
von 00,00-12.00
donnerstags
außerdem
von 14.00-16.00
Ordnungsamt
donnerstags
von 14.00-18.00
Einwohnerabteilung
samstags
von 09.00-11.00
Soziatamt donnerstags
von 14.00-16.00
. Sozialamt mittwochs ganztagig
- und donnerstags vormittags gesd110ssan
Rentenabteilung
mittwochs nur nach Vereinbarung
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Bauordnungsamtmontags von 08.00-12.00 Uhr und von 14.00-16.00
Uhr
donnerstags
von 08.00-12.00 Uhr und von 14.00-17.00
Uhr
Konten der Stadtkasse:
Kreissparkasse
Köln 0191000100 (BLZ 370 502 99)
VR·Bank Rhein--Erfl eG 1000001011 (BLZ 37161289)
Postbank Köln 38461·504 (BLZ 370 100 SO)
e-mail:
buergermeister@ertlstadtde
Busverbindungen:
linien 920, 979, 990
Rathaus Liblar Haltestelle Libler EKZ
Haus Ganser Haltestelle te. Markt
P:\100\100.1\Anfrage
Haftung_doc
Zur Vertiefung der haftungsrechtlichen Fragen sowie der Frage des Verschuldens füge ich
als Anlage die Kommentierung des § 43 Abs. 4 GO NW bei.
Die Stadt Erftstadt hat bei der GW-Kommunal für die Stadtverordneten und Mitglieder der
Ausschüsse des Rates eine Vermögenseigenschadenversicherung
für Kommunen und
kommunale Gesellschaften abgeschlossen. Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt
75.000,00 €.
Zu Ihrer Information füge ich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Merkblatt "Vermögenseigenschadenversicherung"
als Anlage 2 bei.
•
sowie das
Zur Frage der Haftung bei Eigenbetrieben unter Berücksichtigung der seit dem 01.01.2005
in Kraft getretenen Risikoabschätzungen habe ich den Versicherer um Stellungnahme
gebeten. Sobald mir die Antwort vorliegt werde ich Sie umgehend informieren.
Ergänzend möchte ich Sie über die sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Korruptionsbekämfungsgesetzes ergebende Änderung der Rechtsstellung der Rats- und Ausschussmitglieder
sowie der Ortsvorsteher informieren.
Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind gemäß § 1 Abs.1 Nr. 5 Korruptionsbekämfungsgesetz Amtsträger i. S. von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c des Strafgesetzbuches (StGB).
•
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB ist Amtsträger, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde
oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrzunehmen. Als Bestellung reicht in diesem Sinne auch eine Wahl aus. Die eigentliche
Bedeutung der Amtsträgereigenschaft liegt darin, dass nur von und gegenüber Amtsträgern
die Straftaten im Amt nach §§ 331 ff. StGB, wie Vorteilsannahme/-gewährung
und
Bestechung/Bestechlichkeit
begangen werden können. In der Begründung des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wurde nun im Sinne der NRWRechtsprechung klargestellt, dass alle kommunalen Entscheidungsträger Amtsträger sind.
Dazu zählen neben den Hauptverwaltungsbeamten
auch alle Personen in ihrer Funktion als
Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
(Rat, Kreistag, Verbandsversammlung, Bezirksvertretung). Das gleiche gilt für sachkundige
Bürgerinnen und Bürger, wenn sie in dieser Funktion an entscheidenden Ausschussbeschlüssen mitwirken ebenso wie für Ortsvorsteher, die Geschäfte der laufenden Verwaltung
wahrnehmen.
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