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Beschlussvorlage (Erweiterung der "Ehrenordnung für die Mitglieder des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister V Az..: 1406-06 An den e Amt: öffentlich J Ott.;'! -14 -1-10- BeschlAusf: Rat Datum: - 14 -I -10- 18.02.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; Zur Vorberatung über den • Hauptausschuss Betrifft: Erweiterung der "Ehrenordnung für die Mitglieder des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse" Beschlussentwurf: Die .Ehrencrdnunq für die Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse Ortsvorsteher der Stadt Erftstadt" wird beschlossen. sowie die Begründung: Aufgrund des "Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW" vom 16.12.2004 (Inkrafttreten 01.03.2005) ist - über Regelungen zu verwaltungsinternen Verfahrensabläufen bei Vergaben und korruptionsgefährdeten Stellen hinausgesetzlich festgelegt, dass die politischen Mandatsträger in den Kommunen einseht. . der sachkundigen Bürgerlinnen sowie Ortsvorsteherlinnen dem Bürgermeister gegenüber Auskunft über den ausgeübten Beruf sowie Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Gremien erteilen. Der Bürgermeister wiederum erteilt entsprechende Auskünfte seine Person betreffend gegenüber der Aufsichtsbehörde. Dieses Gesetz gibt somit diesbezügliche Rahmenbedingungen vor. Auch wurde durch die Rechtsprechung geklärt, dass Mandatsträgerinnen und Mandatsträger als Amtsträger, d.h. wie die Mitarbeiterschaft der öffentlichen Verwaltung, anzusehen sind ; das bedeutet, dass auch ihnen die Entgegennahme von Zuwendungen und Vorteilen grundsätzlich nicht gestattet ist. Auch wenn die Stadt Erftstadt von solchen Dingen bisher nicht heimgesucht wurde und es keinerlei konkreten diesbezüglichen Handlungsbedarf gibt, sehe ich es als vertrauensfördernd an, diese Rahmenbedingungen in Gestalt einer aktualisierten .Ehrenordnunq" zu ergänzen. Einerseits wird damit dokumentiert, Korruption konsequent entgegenzutreten, andererseits dient die Selbstbindung durchaus auch dem Schutz des Einzelnen. -2- Die bisherige Ehrenordnung der Stadt Erftstadt sieht bereits die Anzeigenpflicht bezüglich Beruf und sonstigen Tätigkeiten vor. Die vorbereitete Neufassung beinhaltet in § 1 diesbezügliche Anpassungen an das Gesetz. Darüber hinaus enthält § 3 - allein zur KlarsteIlung und Transparenz - Regelungen zur sogenannten Vorteilsnahme sowie zum Begriff der "geringwertigen Aufmerksamkeiten" . • Was letztendlich zu den geringwertigen Aufmerksamkeiten zählt und was bereits darüber hinaus geht und als Vorteilsnahme zu werten ist, lässt sich naturgemäß nicht abschließend definieren. Die Aufzählungen in § 3 Absätze 1 und 2 sind daher als beispielhaft anzusehen; sie wurden im Wesensinhalt den "Richtlinien für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen bei der Stadt Erftstadt" die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung I Eigenbetriebe seit 2002 verbindlich sind, entnommen. Die Alt - und Neufassung wurde in beiliegendem Entwurf zur besseren Übersicht gegenübergestellt. Neue Passagen sind fett und kursiv dargestellt. • Anlage Entwurf Neufassung Ehrenordnung • (alt) • (neu) Ehrenordnung Ehrenordnung für die Mitglieder des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse vom 12.12.1994 für die Mitglieder des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse sowie der Ortsvorsteher vom ..... Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) am 07.12.1994 folgende Ehrenordnung beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung vom..... aufgrund des § 43 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung sowie auf der Grundlage des "Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW" vom 16.12.2004 folgende .Ehrenordnunq der Stadt Erftstadt" beschlossen: §1 (1) Innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Ratssitzung bzw. nach einer späteren Einführung haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: §1 Anzeigenpflicht (1 ) Innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Ratssitzung bzw. nach einer späteren Einführung haben die Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Ortsvorsteher/innen dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Im Einzelnen ist Folgendes anzugeben: a) Name, Vorname, Anschrift; a) Name, Vorname, Anschrift; b) Familienstand, ggf. Name der Ehefrau und der Kinder; b) Familienstand, ggf. Name der Ehefrau und der Kinder; c) ausgeübter Beruf c) ausgeübter Beruf - bei Unselbständigen: Angabe des ArbeitgeberslDienstherrn und der Art der Beschäftigung; - bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung; - bei Selbständigen: • • bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit; Angabe der Art der Tätigkeit; - - bei mehreren ausgeübten Berufen: bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit; Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit; - bei freien Berufen: Angabe des Berufszweiges; d) andere vergütete Tätigkeiten d) Beraterverträge e) ehrenamtliche Tätigkeiten e) andere vergütete Tätigkeiten f) Grundvermögen, innerhalb des Stadtgebietes unter Angabe der Gemarkung, Flur- und Flurstücksbezeichnung; f) Grundvermögen, innerhalb des Stadtgebietes unter Angabe der Gemarkung, Flur- und Flurstücksbezeichnung; g) Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Erftstadt; g) Beteiligungen an Unternehmen h) Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Erftstadt. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die auf Bestellung oder Vorschlag des Rates beruhen. h) Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes i) Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen • j) • Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen k) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien (2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen. (2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. (3) Der in § 1 Absatz 1 genannte Personenkreis hat die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstellung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihm ausgeübten Berufs erfolgen. (4) Der Bürgermeister gibt die Auskünfte nach Absatz 1-3 für seine Person dem Leiter der Aufsichtsbehörde. Des weiteren zeigt er seine Nebentätigkeiten nach § 68 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes dem Rat an. §2 §2 Veröffentlichung, Aufbewahrung (1) (2) Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden, sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten werden veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt einmalig in einer Wahlperiode und wird vollzogen im Amtsblatt der Stadt Erftstadt. (1) Die nach § 1 erteilten Auskünfte werden jährlich im Amtsblatt der Stadt Erftstadt veröffentlicht. (2) Die nach § 1 erfassten Angaben werden über die Dauer von zwei Legislaturperioden aufbewahrt; bei eventuellen Strafverfahren werden sie den Ermittlungsbehörden zugänglich gemacht. §3 • Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. • §3 Vorteilsnahme (1) Die in § 1Absatz 1 Satz 1genannten Personen dürfen in Bezug auf ihre politische Tätigkeit als Mandatsträger/in in den Gremien der Stadt Erftstadt bzw. als Ortsvorsteher/in Zuwendungen, Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile, die ihnen direkt oder durch Dritte angeboten werden, nicht annehmen. Ein Vorteil kann z. B. vorliegen bei • Gewährung von Geld, Gutscheinen, Fahr-/Flugtickets, Unterkunft, Vergünstigungen bei Privatgeschäften • unverhältnismäßig hohen Vergütungen für Tätigkeiten • Einladungen, Bewirtungen sowie Geschenken, die den Rahmen von geringwertigen und nach der Verkehrssitte der Höflichkeit entsprechenden Aufmerksamkeiten überschreiten. (2) Als stillschweigend genehmigt gilt ausschließlich die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten; hierzu zählen z. B. • kleinere Werbeartikel sowie Aufmerksamkeiten, die der Verkehrssitte und Höflichkeit entsprechen .Teilnahme an üblichen und angemessenen Bewirtungen bei Veranstaltungen, an denen die in § 1Absatz 1 Satz 1 genannten Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ratsoder Ausschussmitglied bzw. Ortsvorsteher/in teilnehmen. (3) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Erftstadt oder die ehrenamtliche Tätigkeit des/r Ortsvorstehers/in sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten unzulässig. • • §4 Rückfragen, Verletzung der Ehrenordnung (1) Der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannte Personenkreis ist verpflichtet, sich in Zweifelsfragen beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt über den Inhalt seiner Pflichten bezüglich dieser Ehrenordnung zu vergewissern. (2) Bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflichten gemäß dieser Ehrenordnung, ist der Bürgermeister der Stadt Erftstadt zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet, nachdem er die betroffene Person angehört hat. (3) Bei Feststellung einer Pflichtverletzung informiert Bürgermeister den Rat in öffentlicher Sitzung. der §5 In-Kraft- Treten Diese Ehrenordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Ehrenordnung vom 12.12.1994. Ferner ist sie in jeweils aktueller Fassung nebst Anlage allen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen für jede Ratsperiode zuzustellen. Erftstadt, den 12.12.1994 Erftstadt, den HANISCH Bürgermeister Bösche Bürgermeister STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V Az.: 1406-06 Amt: 8/ -14 - BeschlAusf: An den Datum: ,,~ 22. -14 - 18.02.2005 Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung • • Betrifft: über den Hauptausschuss Kenntnisnahme Erftstadt der bisherigen Antikorruptionsmaßnahmen bei der Stadt Beschlussentwurf: Die Darstellung der bisherigen Korruptionspräventionsmaßnahmen Erftstadt einseh!. der Eigenbetriebe werden zur Kenntnis genommen. bei der Stadtverwaltung Begründung: • Korruptionsprävention, die letztlich dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient, kommt vor konsequenter Verfolgung ev!. Verdachtsfälle - besondere Bedeutung zu. Klare Verhaltensregeln sowie eine Sensibilisierung für Beginn und Konsequenzen der Korruption gehören dazu. Aus diesem Grunde wurden und werden künftig verschiedene mitarbeiterbezogene als auch organisatorische Präventionsmaßnahmen umgesetzt (s. Anlage). Auch bezüglich evt. Nebentätigkeiten städtischer Mitarbeiter/innen wurde ein neues Antrags und Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Antikorruptionsstelle erstellt. Aktuell ist die Umsetzung des gerade verabschiedeten ..Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW" (für die Mandatsträger siehe separate Vorlage / Ehrenordnung). Hier wurden für die Dienststellen bereits entsprechende Arbeitsanweisungen erstellt. Des weiteren wurde für sämtliche Bestellungen / Aufträge, die die Stadt einseh!. der Eigenbetriebe erteilen, das Mehraugenprinzip eingeführt. Darüber hinaus werden die Auskünfte des neuen Vergaberegisters (wird geführt bei der Informationsstelle des Finanzministerium NRW) bezüglich der Verdachts- und Ausschlussfälle durch die auftragsvergebenden Ämter / Eigenbetriebe konsequent eingeholt und sind fester Bestandteil bei der Vergabeentscheidung. Die täglichen Abwicklungen werden durch das Rechnungsprüfungsamt überwacht. Noch umzusetzen bleibt die durch den Gesetzgeber geforderte Personalrotation in .korruptionsqefährdeten Bereichen"; hier ergibt sich noch erheblicher Klärungsbedarf, in welcher Konsequenz dies durch die Kommunen zu vollziehen ist. Diesbezügliche ministeriale Ausführungsbestimmungen werden erwartet. 2 In Vorbereitung ist derzeit eine sog. .Risikoanalyse". Diese soll - in Zusammenarbeit mit den Amts-/Eigenbetriebsleitern und den Mitarbeiter/innen Sensibilität für "gefährdete" Arbeitsbereiche fördern. um entweder im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht oder in struktureller Hinsicht Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere sollen hierbei Arbeitsbereiche. in denen • Aufträge vergeben werden • über Ge-Nerbote. Bewilligungen sowie Zahlungserhebungen entschieden wird • Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden hinsichtlich bestehender und verbesserbarer Kontrollmechanismen untersucht Risikopotential minimiert werden. • • / und das An'::,Jc .,::-::;::::c"'~ 11 I • • durchgeführte Regelungen·1 Maßnahmen, die Korruption entQeQenwirken : V9/ O~),2 Blatt • Richtlinien für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen Erftstadt v.05.03.2002 (= Definitionen, Handlungsraster, Dienstwege) bei der Stadt • Nebentätigkeiten Seit 09.02.2004 grundsätzliche Beteiligung der Antikorruptionsstelle bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten. Konkretisierung der Auflagen bezügl. Interessenkollisionen seit 05/2004 ; standardisiertes Antragsverfahren eingeführt. Durchgeführt: verseh. Mitarbeitergespräche mit dem Ziel der Sensibilisierung • Risikoanalyse Ämter I Eigenbetrieben pro Arbeitsplatz (in Vorbereitung), • Informationen Amtsleiter • in-hause-Seminar • Beginn der Umsetzung des "Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW" vom 16.12.2004, insbesondere durch Arbeitsanweisung hinsichtlich Mehraugenprinzip bei Bestellungen, Auskünfte aus Vergaberegister, Regelungen zu Mitteilungs- und Anzeigepflichten • für VOB-Vergaben wechselseitige Kontrollen der beschränkten Ausschreibungen • tägliche VISA-Kontrollen und Prüfung der Vergaben vor Auftragserteilung für Stadt und Eigenbetriebe durch das Rechnungsprüfungsamt ( = Vorabprüfung Aufträge I Zahlungs-AO gem. Ratsbeschluss 1 DA Bürgermeister vom 15.12.2003) • Vergaberichtlinien der Stadt Erftstadt vom 15.12.2003 (= Ausschreibungsarten, Wertgrenzen, Vorgehensweise) - Herabsetzung der Wertgrenzen für öffentliche Ausschreibungen 21.12.2004 in VK (in Vorbereitung) bei der Bieterauswahl im Bereich VOB seit • Verpflichtungserklärung Dritter (z.B. Ingenieure/Architekten) bei Beteiligung in Vergabeverfahren vom 15.12.2003 ( = Zusatzerklärung insbesondere im Baubereich bei der Beteiligung von Ingenieuren und Architekten) • Runderlass des Innenministeriums zur "Verhütung und Bekämpfung von Korruption i.d. öffentlichen Verwaltung vom 12.04.1999 (= allg. Bestimmungen, gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Landes, kann auch bei Kommunen Anwendung finden, in Erftstadt gilt: wird selbstverpflichtend umgesetzt, Information Ämter und Politik erfolgt • Seit VK-Beschluss 02.03.2004 Spendenquittungen (bei Erhalt einer Spende für die Stadt oder Eigenbetriebe) zentral durch Amt -40-, Gewährleistung des 4Augenprinzips. Stand Februar 2005 Stadt Erftstadt, Antikorruptionsstelle -14- /I. zu I - -1 - 11 ~ lOP ;1S.3 STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister öffentlich V Az.: 8/ Amt: 0'123 - 1- An den BeschIAusf.: - 1 - Rat Datum: 28.02.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den . • . Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Haushaltsplanberatungen 2005 Budget 102 199 Bezug: V 8/ Für die Vorberatung zuständiger Ausschuss: Hauptausschuss Zuständiges Fachamt: - 1Bezeichnung des Budgets: BL 1 Budgetziffern: 102 199 Beschlussentwurf: • 1. Das als Anlage beigefügte Budget und die Produktplanung werden einschI. der Fortschreibung der Ergebnisse des "Blauen Wunder II" als Teil der Haushaltssatzung 2005 beschlossen. 2. Die daraus folgende Fortschreibung des Haushaltssicherungkonzeptes wird beschlossen. Begründung: Der Budgetentwurf basiert grundsätzlich auf den Haushaltsansätzen 2004. Abweichungen sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich und in den Budgetplänen erläutert. Die Ergebnisse des "Blauen Wunder II" müssen in den Haushaltsplanberatungen fortgeschrieben werden. Die Produktplanung als Vorläufer der Kostenträgerrechnung soll in die Tertialberichte einfließen und die Gesamtkosten eines Produktes widerspiegeln. Eckwert für die Summe aller Budgets ist der Fehlbedarf für das Haushaltsjahr 2005 ohne Abdeckung des Fehlbetrages aus den Haushaltsjahr 2003. C:\TEMP\VORLAGE MUSTER.DOC • o Allgemeine 00 001 Einzelplan Verwaltungshaushalt • 3/;1 Verwaltung Gemeindeorgane, Fraktionen Gemeindeorgane (Dezernenten, Vorzimmer) Alle Betrage in Euro - Haushaltsansatz Haushaltsstelle 2005 Ergebnis der Jahresrechn. 2004 Org-Einh. zust.! bew. 2003 Vermerke EINNAHMEN 1650 Erstattung Verwaltungsausgaben -Stadtwerke- 33.237 34.354 30.207.00 D 0001 1103 U: K 0101 0001 1103 U: K 0101 A A 1651 Erstattung Verwaltungsausgaben Eigenbetrieb Immobilien 1652 Erstattung Verwaltungsausgaben Straßen 1690 Innere Verrechnungen Eigenbetrieb 44.316 40.462 16.619 D 16.032 15.103.00 D A 0001 1103 U: K 0101 13.268 11.932.00 D A 0001 1103 U: K 0101 94.172 104.116 93.627.00 0 Summe Einnahmen 36.385.00 AUSGABEN 4100 BeamtenbezOge 164.730 164.046 167.232.94 F A 1000 1102 G: K 0093 U: K 0091 4140 Angestelltenvergotungen 106.078 112.100 108.519.22 F A 1000 1102 G: K 0093 U: K 0091 4340 Beiträge zu Versorgungskassen 7.558 6.489 6.309.76 F 1000 1102 G: K 0093 U: K 0091 1000 1102 G: K 0093 U: K 0091 0001 1103 G: K 0103 U: K 0101 0001 1103 G: K 0103 U: K 0101 -Angestellte- A 4440 Sozialversicherungsbeiträge -Angestellte- 23.670 24.889 22.896.39 F A 5200 Gerate, Ausstattungs-, AusrOstungs- und sonstige 1.358 1.358 1.910.02 Gebrauchsgegenstande 5300 D A Mieten und Pachten 0 0 97.17 D A Erläuterungen: 1650 Mehreinnahmen entsprechenden Wenigerausgaben entsprechenden im jeweiligen bei HHSt. mit dem Vermerk "K 0101" berechtigen zu Mehrausgaben. bei HHSt. mit dem Vermerk "K 0103" berechtigen zu Mehrausgaben -auch bei GRZ 935 (ohne Sondermaßnahmen)Budget. siehe zusammenstellung unter Ziffer 7 des Vorberichts 1651 siehe Zusammenstellung unter Ziffer 7 des Vorberichts 1652 siehe Zusammenstellung unter Ziffer 7 des Vorberichts 1690 siehe zusammenstellung entfällt ab 2005 5200 allgemeiner Grundbedarf unter Ziffer einschl. 7 des Vorberichts; 108 Euro fUr den Netzwerkbereich {Al. Einzelplan Verwaltungshaushalt o 00 001 Allgemeine Verwaltung Gemeindeorgane, Fraktionen Gemeindeorgane (Dezernenten, Vorzimmer) Alle Beträge in Euro Haushaltsansatz Haushaltsstelle 2005 5390 Mieten Gebäudealtbestand 5600 Aufwendungen far Bedienstete 6100 BUdgetvortrag 6400 Steuern, 6500 Geschäftsausgaben 6601 VerfOgungsmittel Hauptamtlicher BOrgermeister 2004 Org-Einh. zust.! Vermerke bew. 53.739 53.309 74.203.00 0 A 0001 1103 G: K 0103 U: K 0101 375 375 0.00 Folgejahr 5 0.00 0001 1103 0001 1103 G: K 0103 U: K 0101 5 Versicherungen 1.003 1.035 1.073.87 14.299 14.299 15.219.69 0 A 0 A 0 A 0 A G: K 0103 U: K 0101 G: K 0103 U: K 0101 9.025 9.025 6.923.87 0001 1103 0001 1103 0001 1103 381.840 386.930 404.385.93 94.172 381.840 104.116 386.930 93.627.00 404.385.93 -287.666 -282.814 -310.758.93 Summe Ausgaben 001 Ergebnis der Jahresrechn. 2003 Gemeindeorgane (Dezernenten, 0 A ..,. Vorzimmer) Einnahmen Ausgaben Saldo Erläuterungen: 5390 Umsetzung des Vermieter-/Mietermodells: Miete fUr anteilige Flächen der Verwaltungsgebäude 6400 Allgemeine 6500 Bedarf Haftpflicht- und vermögene1gensschadenversicheruflgen für Büros des aureerme i st ers und des Beigeordneten • "~~ • Öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 40 21-00 V Amt: An den 0'12'1 8/ - 40- BeschIAusf.: - 40 - Rat Datum: 04.03.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung • Betrifft: Errichtungsbeschluss Realschule Liblar, Aula, . Zugang und Sanierung Toilettenanlage/Bau Finanzielle eines Stuhllagers Auswirkungen: 300.000,00 € im Wirtschaftsplan 2005 von - 82 - eingestellt jährlich 23.974,00 € Folgekosten (Mieten) ab 2006 Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.03.2005 Beschlussentwurf: Unter Verzicht auf die Vorberatung im Schulausschuss wird der Bau eines Zugangs und die Sanierung der Toilettenanlage sowie der Bau eines Stuhllagers in der Gottfried-Kinkel-Realschule beschlossen. • 1 Begründung: Die städtischen Gremien haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Aula der Gottfried-Kinkel-Realschule befasst. Neben den Diskussionen über eine Erweiterung stand stets der bauliche Zustand der WC-Anlagen im Vordergrund. Weiterhin wurde bemängelt, dass von der Aula kein witterungsgeschützter Zuweg zu den Toilettenanlagen besteht. Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2004 wurde beschlossen, die WC-Anlage zu sanieren, sofern zum Ende des Jahres noch Mittel zur Verfügung stehen würden. Weiterhin sollte eine Lösung für einen geschützten Toilettenzugang entwickelt werden. Auch das Fehlen eines Stuhllagers wurde seit Errichtung der Aula bemängelt. Es bietet sich an, die o. g. Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme In Vertretung.' Toilettenanlage • RS liblar zu lösen . Stadtverwaltunq Postfach 2565 . 50359 Erftstadt Stadtverwaltung. Holzdamm 10·50374 Erftstadt Der Bürgermeister Herrn StV Michael Schmalen An der Baumschule 19 50374 Erftstadt nachrichtlich allen Stadtverordneten • Dienststeile Telefax 02235/409-505 Ratsbüro Holzdamm 10 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Herr Thanner 22 35 I 409-202 100 o Ihre Anfrage vom 03.03.2005 Datum 15.03.2005 F810425 Sehr geehrter Herr Schmalen, die'Haftungsfrage für Stadtverordnete Westfalen (GO NW). regelt § 43 Abs. 4 der Gemeindeordnung Nordrhein- Gemäß § 43 Abs. 4 GO NW haften Ratsmitglieder für Schäden, die der Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates entstehen, wenn sie • a) in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben b) bei einer Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war, c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden. Die Regelung des § 43 Abs. 4 GO NW gilt auch für die Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis und für die sachkundigen Bürger in den Ausschüssen des Rates der Stadt Erftstadt. Ratsmitglieder haben ein öffentliches Amt i. S. des Art. 34 GG; die Gemeinde haftet daher im Außenverhältnis nach § 839 BGB für in Ausübung des Mandates verursachte Schäden. Unter den in § 43 Abs. 4 GO NW genannten Voraussetzungen kann die Gemeinde bzw. das Versicherungsunternehmen im Wege des Rückgriffs das Ratsmitglied in Anspruch nehmen. Besucnszelten montags - freitags . von 00,00-12.00 donnerstags außerdem von 14.00-16.00 Ordnungsamt donnerstags von 14.00-18.00 Einwohnerabteilung samstags von 09.00-11.00 Soziatamt donnerstags von 14.00-16.00 . Sozialamt mittwochs ganztagig - und donnerstags vormittags gesd110ssan Rentenabteilung mittwochs nur nach Vereinbarung Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Bauordnungsamtmontags von 08.00-12.00 Uhr und von 14.00-16.00 Uhr donnerstags von 08.00-12.00 Uhr und von 14.00-17.00 Uhr Konten der Stadtkasse: Kreissparkasse Köln 0191000100 (BLZ 370 502 99) VR·Bank Rhein--Erfl eG 1000001011 (BLZ 37161289) Postbank Köln 38461·504 (BLZ 370 100 SO) e-mail: buergermeister@ertlstadtde Busverbindungen: linien 920, 979, 990 Rathaus Liblar Haltestelle Libler EKZ Haus Ganser Haltestelle te. Markt P:\100\100.1\Anfrage Haftung_doc Zur Vertiefung der haftungsrechtlichen Fragen sowie der Frage des Verschuldens füge ich als Anlage die Kommentierung des § 43 Abs. 4 GO NW bei. Die Stadt Erftstadt hat bei der GW-Kommunal für die Stadtverordneten und Mitglieder der Ausschüsse des Rates eine Vermögenseigenschadenversicherung für Kommunen und kommunale Gesellschaften abgeschlossen. Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt 75.000,00 €. Zu Ihrer Information füge ich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Merkblatt "Vermögenseigenschadenversicherung" als Anlage 2 bei. • sowie das Zur Frage der Haftung bei Eigenbetrieben unter Berücksichtigung der seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen Risikoabschätzungen habe ich den Versicherer um Stellungnahme gebeten. Sobald mir die Antwort vorliegt werde ich Sie umgehend informieren. Ergänzend möchte ich Sie über die sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Korruptionsbekämfungsgesetzes ergebende Änderung der Rechtsstellung der Rats- und Ausschussmitglieder sowie der Ortsvorsteher informieren. Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind gemäß § 1 Abs.1 Nr. 5 Korruptionsbekämfungsgesetz Amtsträger i. S. von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c des Strafgesetzbuches (StGB). • Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB ist Amtsträger, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Als Bestellung reicht in diesem Sinne auch eine Wahl aus. Die eigentliche Bedeutung der Amtsträgereigenschaft liegt darin, dass nur von und gegenüber Amtsträgern die Straftaten im Amt nach §§ 331 ff. StGB, wie Vorteilsannahme/-gewährung und Bestechung/Bestechlichkeit begangen werden können. In der Begründung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wurde nun im Sinne der NRWRechtsprechung klargestellt, dass alle kommunalen Entscheidungsträger Amtsträger sind. Dazu zählen neben den Hauptverwaltungsbeamten auch alle Personen in ihrer Funktion als Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes (Rat, Kreistag, Verbandsversammlung, Bezirksvertretung). Das gleiche gilt für sachkundige Bürgerinnen und Bürger, wenn sie in dieser Funktion an entscheidenden Ausschussbeschlüssen mitwirken ebenso wie für Ortsvorsteher, die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrnehmen. k.7.~~f~ ~