Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,2 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 61.21-20/137
öffentlich
V
8/
0'110
Amt: - 61 An den
BeschIAusf.:
Rat
Datum: 02.03.2005
- 61 -
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
zur Vorbereitung über den
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Bebauungsplan
Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
V 6 / 0953, Rat am 12.03.1996
V 8/ 0120, Rat am 21.12.2004
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des BUdgetverantw~rtüche\t
•
Erftstadt, den 02.03.2005
tl\l Ü\!~
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 116, E.-Gymnich, Lindgesweg, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB
vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden:
I. 1
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
Der Hinweis der GVG Rhein-Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I. 2
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Dem Hinweis bezüglich der Kampmittelüberprüfung ist bereits durch einen
entsprechenden Hinweis im Entwurf des Bebauungsplanes Rechnung getragen.
P:\sz\VORLAGEN\v61
000 15.Q61.doc
-
1.3
2
-
RWE Rhein-Ruhr AG, Kuchenheimer Str. 1-3, 53881 Euskirchen
Der Hinweis bzgl. der Stromversorgungsanlagen wird zur Kenntnis genommen
und in der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt.
1.4
RWE Power AG, Zentrale, 50416 Köln
Der Anregung bzgl. des humosen Bodenmaterials ist bereits durch eine zeichnerische Festsetzung und einen Hinweis berücksichtigt.
1.5
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101-103,53879
Euskirchen
Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den
Lärm durch den Verkehr auf der L 162 wurde bereits im Rahmen der
Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Rechnung getragen.
Bei der Ausbauplanung wird der Hinweis bzgl. der freizuhaltenden Sichtfelder
im Bereich der Zufahrt zur L 162 berücksichtigt.
Die Aussagen zur Zufahrtsregelung entspricht dem Abstimmungsergebnis und
den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
•
1.6
Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim
Die Aussagen zur Oberflächenwasserentwässerung werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, die externen Ausgleichsrnaßnahmen an die Gewässer zu
lenken, entspricht grundsätzlich der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erftstadt. Die für den Bebauungsplan notwendigen Ausgleichsflächen
liegen entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten
Ökokontokonzeptes im Bereich der Erftaue und des Liblarer Mühlengrabens.
•
1.7
Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln
Die Anregung bzgl. der Schallschutzwand für den Papiercontainer und der
Warenanlieferung wird zur Kenntnis genommen und im Vollzug des Bebauungsplanes beachtet.
Den Anregungen bzgl. der flächenbezogenen Schallleistungspegel wird durch
eine entsprechende Ergänzung von Pkt. 1.6 bzw. durch die Streichung von Pkt.
1.6, Satz 2, stattgegeben.
1.8
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung
Platz 1, 50126 Bergheim
und Naturschutz,
Willy-Brandt-
Entsprechend dem Ergebnis der Abstimmungsgespräche mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises während der Offenlage werden
folgende Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes beschlossen:
1.
P:\SZ\VORLAGENIV61
Die im Plangebiet vorhandene Brache (Flurstück 128) und die geplante
Gehölzhecke (Ausgleich) werden gleich bewertet. Das dadurch entstehende Kompensationsdefizit wird durch die Erweiterung der externen
Ausgleichsfläche ausgeglichen.
000 15-061.DOC
<.
- 3 -
•
•
1.9
2.
Die Eingrünung des Versickerungsbeckens wird im Bebauungsplan in
einer Breite von 3,00 m als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Das
dadurch entstehende Kompensationsdefizit wird durch die Erweiterung
der extemen Ausgleichsfläche ausgeglichen.
3.
Die Anrechnung der Fläche für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen entlang der westlichen Plangebietsgrenze
als
Ausgleichsmaßnahme
entfällt.
Das
dadurch
bedingte
Kompensationsdefizit wird durch die Erweiterung der extemen Ausgleichsfläche ausgeglichen.
4.
In der Ausbauplanung der Erschließung wird die textlich festgesetzte
Anpflanzung von 12 Einzelbäumen entlang der PIanstraße A und B
umgesetzt.
5.
Die bisher im Bebauungsplan Nr.29, E.-Gymnich, Gewerbegebiet, festgesetzte und als Versickerungsbecken im BP 116 in Anspruch genommene
Ausgleichsfläche wird entsprechend auf einer extemen Ausgleichsfläche
kompensiert.
6.
Im Bebauungsplan werden die geänderten Flächenangaben zu den Ausgleichsmaßnahmen textlich festgesetzt.
7.
Im LBG und in der Begründung zum Bebauungsplan wird die lagemäßige
Darstellung (Karte) der extemen Ausgleichsflächen/Aufforstung
(Ökokonto)
inkl.
der
erforderlichen
externen
Ausgleichsflächen/Aufforstung (Pkt. 5) sowie die Beschreibung der Maßnahmen, die
Benennung des Realisierungszeitpunktes bzw. die Nennung des
Zeitpunktes der schon durchgeführten Maßnahmen vorgenommen.
Deutsche Telekom AG, Postfach 10 10 42, 50450 Köln
Der Hinweis bzgl. der Telekommunikationsanlagen wird im Ausbau der Erschließungsanlagen berücksichtigt.
1.10 RWE Rheinbraun AG, Hauptverwaltung,
50416 Köln
Der Hinweis ist bereits im Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt.
1.11 Margarete und Peter Frings, Lindgesweg 7, 50374 Erftstadt
Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen.
1.12 Klaus und Christel Cremer, Hochstraße 30, 59846 Sundern
Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen.
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-
4
-
1.13 Michael und Gertrud Flohr, Ausleger 41,50374 Erftstadt
Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Anregung bzgl. der gewerblich genutzten Halle wird insoweit stattgegeben,
als die entsprechende Baufläche MI 1 als separate. von der Halle getrennte,
überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplan festgesetzt wird, sodass
eine zusammenhängende Hallennutzung nicht ermöglicht wird.
II.
•
Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB
sowie i. V. m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen
Fassung und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S.255/SGV
NRW 232) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan 116, E.-Gymnich .
Lindgesweg, einschließlich Begründung in der Fassung der Beschlussfassung zu I.
als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu 1.11,1.12und 1.13:
•
Die Bedenken und Anregungen sind in Punkt 1. und 2. der eingereichten Schreiben
weitestgehend identisch.
/n Pkt. 1 wird vorgebracht, dass der Bebauungsp/an den Eckbereich
Lindgesweges/Lechenicher Pfad städtebaulich nicht ordnet, bzw. keine Konflikt/äsung aufzeigt.
Ziel der Bebauungsplanung ist die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung und die
städtebauliche Ordnung des Übergangsbereiches zwischen den bestehenden Wohn- und
Mischgebieten am südlichen Ortsrand von Gymnich und dem angrenzenden Gewerbegebiet.
Die Bauleitplanung der Stadt Erttstadt konzentriert sich dabei in Übereinstimmung mit dem
Aufstellungsbeschluss aus dem Jahre 1996 und den Darstellungen des wirksamen FNP auf
den Bereich zwischen der Dirmerzheimer Straße und der verlängerten Justus-von-Liebig
StraßefLechenicher Pfad, da nur hier geeignete Grundstücke für die Ansiedlung eines
Lebensmitteleinzelhandels zur Verfügung stehen.
In den von den Petenten angesprochenen Bereichen ist gegenwärtig kein Neuordnungsbedarf zu erkennen (vorhandene unproblematische Gewerbebetriebe, keine
Immissionsprobleme, Grünland).
Für die Bewertung .problernatischer Bereich" liegt aus städtebaulicher Sicht kein Anhaltspunkt vor. Hier handelt es sich um ein traditionelles dörfliches Gemenge aus verträglichen Gewerbebetrieben (z. B. Landmaschinentechnik) und Wohnen, wie es gerade für
die noch intakten ländlichen Siedlungsgefüge prägend ist. Weder im Staatlichen
Umweltamt Köln, noch bei der Stadt Erttstadt liegen Erkenntnisse über Immissionskonflikte
in der Nachbarschaft vor.
Der wirksame FNP der Stadt Erftstadt formuliert bereits entsprechende planerische Zielvorstellungen. Das Gebiet soll langfristig als Mischgebiet entwickelt werden. Ziel der
Mischgebietsdarstellung ist es, die vorhandenen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe,
Einzelhandel,
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-
5 -
Gaststätten, Geschäfts- Bürogebäude) zu sichern bzw. die Neuansiedlung von entsprechenden Gewerbebetrieben zu ermöglichen. Der Bebauungsplan entspricht diesem
Entwicklungsziel, indem er die Ansiedlung eines Supermarkts zur Sicherung der
Nahversorgung und ergänzende, nicht störende gewerbliche Ansiedlungen sowie, entsprechend einer Mischgebietsfestsetzung, Wohnen vorbereitet.
Gegenwärtig besteht keine Veranlassung, den Bestand dervorhandenen Gewerbebetriebe
in irgendeiner Weise in Frage zu stellen.
Die genannten Betriebe westlich des Plangebietes wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung bei der Ermittlung derVorbelastung berücksichtigt. Die gewerblichen
Emissionen, die von den genannten Betrieben ausgehen, stehen der Festsetzung eines
Mischgebietes nicht entgegen.
•
Angesichts der vorhandenen städtebaulichen Rahmenbedingungen, zu denen auch die
Vorbelastung durch den Straßenverkehr gehört, muss die generelle Eignung des Plangebietes als allgemeines oder reines Wohngebiet i.S. der BauNVO tatsächlich kritisch
beurteilt werden. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Aussagen des FNP, der für
das weitere Untersuchungsgebiet gemischte Baufläche (MI) darstellt.
Die Aussage, wonach den Gewerbetreibenden keine Aufwendungen für den Lärmschutz
auferlegt wird, ist falsch. Die vorhandenen Betriebe müssen bereits heute besondere
technische oder betriebliche Schallschutzmaßnahmen ergreifen, um den erhöhten
Immissionsschutzanforderungen eines Mischgebietes gerecht zu werden.
Bei einer Festsetzung als Wohngebiet müssten die vorhandenen Gewerbetreibenden mit
unverhältnismäßigen Anforderungen an den Lärmschutz rechnen, die letztlich geeignet
wären, den Bestand der Betriebe in Frage zu stellen (heranrückende Wohnbebauung). Eine
solche Festsetzung würde die wirtschaftlichen Belange der vorhandenen Betriebe nicht
angemessen berücksichtigen und wäre nicht mit den Anforderungen an eine sachgerechte
Abwägung in Einklang zu bringen (Abwägungsfehler, Schadenersatz).
•
Die hohe Qualität des Gebietes ist gerade in seiner Eignung begründet, ein zeitgemäßes,
attraktives Mischgebiet zu entwickeln, bei dem allerdings von allen Ansiedlungswilligen ein
größeres Maß an nachbarschaftlicher Rücksichtnahme erwartet wird. Unternehmern, die
ihren Standort im Mischgebiet suchen, weil sie z. B. das attraktivere Umfeld, oder die
Kleinteiligkeit als Standortkriterium schätzen, werden größere Anstrengungen beim
Immissionsschutz abverlangt (Anlieferung, Mitarbeiterverkehr, Betriebszeiten etc.). Die
Wohnbevölkerung muss mit Abstrichen bei der Wohnruhe rechnen.
Im Plangebiet bietet sich angesichts der Darstellungen im FNP eine der letzten Möglichkeiten, gemischte Baustrukturen vorzusehen, die wesentlich zur ökonomischen
Leistungsfähigkeit und zur Attraktivität ländlich geprägter Siedlungsformen beitragen. Die
Baugebietskategorie sollte beibehalten werden. Auch unter dem Primat der planerischen
Konfliktlösung ist nicht erkennbar, inwieweit die angesprochene Ausweitung des
Geltungsbereiches zu einer sachgerechten Planung beitragen könnte. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes sollte beibehalten werden.
Die Frage, ob die vorgestellte Planung dem Namen "Stadtentwicklungspolitik" gerechtwird,
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Den beiden Anregungen (Baugebietskategorie verändern, Wegeverbindung aus dem
Geltungsbereich entlassen) kann bei umfassenderWürdigung aller maßgeblichen Belange
nicht gefolgt werden. Die Festsetzungen wurden aus städtebaulichen Gründen gewählt, sie
P:ISZIVORLAGENIV61
000 15-061
.aoc
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sind zur städtebaulichen Neuordnung des Plangebietes erforderlich. Eine Beeinträchtigung
der privaten Belange der Eheleute Frings ist nicht erkennbar. Fragen des Erschließungsbeitragsrechtes werden im Rahmen der Umsetzung der Planung umfassend
gewürdigt.
•
Die Aussagen zum geänderten Geltungsbereich sind widersprüchlich und unverständlich.
Der Geltungsbereich zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteitigung gleicht dem
Geltungsbereich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Jahre 1996. Es wird nicht
vollständig deutlich, wie ein Planbereich gleichzeitig im Geltungsbereich eines qualifizierten
Bebauungsplanes liegen kann und "im Sinne des § 34 BauGB weiterbehandelt" werden
soll.
Bei der weiteren Bearbeitung wurden die überwiegend bebauten Bereiche am Lindgesweg
aus dem Geltungsbereich entlassen, da hier keinerlei Planungsbedarf besteht. Es
entspricht darüber hinaus dem Planungsprozess der verbindlichen Bauleitplanung, wenn
der Geltungsbereich im Planverfahren geändert wird .
Angesichts der städtebaulichen Eigenart in der als Maßstab beachtlichen Umgebung gibt
es verlässliche Hinweise darauf, dass zumindest Teile des angesprochenen Bereiches
entlang des Lindgesweges als .Mischqebiet" i. S. der BauNVO anzusprechen sind. Für eine
Einschätzung als "Reines Wohngebiet" fehlt angesichts der vielfältigen gewerblichen
Nutzungen jede Grundlage.
Großflächiger Einzelhandel kann abweichend von der Regelvermutung des § 11 BauNVO
regelmäßig dann sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Allgemeinen Wohngebiet
zugelassen werden, wenn durch die besonderen Umstände des Einzelfalls gewährleistet
ist, dass keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen zu befürchten sind.
Der genannte Bereich ist bereits heute als faktisches Mischgebiet anzusehen. Eine Abwertung des Grundeigentums ist nicht zu erkennen. Die betreffenden Grundstücke liegen
unmittelbar neben einer Spedition und einer Gebäudereinigungsfirma.
•
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsbelastung, der zusätzlichen geplanten
Straßen, der zu erwartenden Nutzungsdichte im geplanten Mischgebiet und des
voraussichtlichen Ziel- und Quellverkehrs des geplanten Supermarktes ist von einer geringfügigen planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Dirmerzheimer
Straße auszugehen. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung geht
damit eine Erhöhung der Schallimmissionen z. B. an der gegenüberliegenden Wohnbebauung um ca. 0,3 dB(A) einher. Dieser Anstieg ist nicht zuletzt angesichts der deutlichen
Sicherheitsaufschläge bei den getroffenen Annahmen zu vemachlässigen.
Ebenfalls ansteigen wird das Verkehrsaufkommen in der Justus-von-Liebig-Straße. Da hier
aufgrund der gewerblichen Nutzung keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, kann auch
dieser planbedingte Verkehrszuwachs vernachlässigt werden. In den anderen Straßen im
weiteren Untersuchungsgebiet ist mit keiner Veränderung des Verkehrsaufkommens zu
rechnen, da kein Anschluss an diese Straßen vorgesehen ist (für KFZ).
Insbesondere für die Grundstücke der Petenten kann der zu erwartende zusätzliche
Verkehrs- und Gewerbelärm vernachlässigt werden. Die gewerblichen Nutzungen im
Mischgebiet MI 1 werden durch entsprechende Festsetzungen in ihren Emissionen begrenzt. In den anderen maßgeblichen MI 2 Flächen ist überwiegend Wohnungsbau vorgesehen.
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7
-
Die Frage, ob die Verkehrs- und Gewerbeemissionen
bei einer alternativen Festsetzung
eines Wohngebietes
zu Planungskonflikten
führen würde, ist gegenstandslos,
da der
Bebauungsplan keine Wohngebiete festsetzt. Angesichts der städtebaulichen Eigenart in
der als Maßstab beachtlichen Umgebung gibt es darüber hinaus auch verlässliche
Anhaltspunkte dafür, dass zumindest Teile des angesprochenen Bereiches entlang des
Lindgesweges als .Mischqeblet" i. S. der BauNVO anzusprechen sind. Für eine Einschätzung als "Reines Wohngebiet"
fehlt angesichts der vielfältigen
gewerblichen
Nutzungen jede Grundlage.
•
Der Vorwurf des Etikettenschwindels
geht sachlich in die Irre. Die gewählte Baugebietskategorie berücksichtigt die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes
und ist
Ausdruck der planerischen Zielvorstellung, im Plangebiet einen Supermarkt, kleinteiliges
verträgliches Gewerbe und ergänzende Wohnbebauung in enger räumlicher Zuordnung
anzusiedeln. Im Plangebiet bietet sich angesichts der Darstellungen im FNP eine der
letzten Möglichkeiten,
gemischte
Baustrukturen
vorzusehen,
die wesentlich
zur
ökonomischen Leistungsfähigkeit und zur Attraktivität ländlich geprägter Siedlungsformen
beitragen.
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
steht die Frage des Immissionsschutzes im
Zentrum der Überlegungen. Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass bei
Einhaltung der festgesetzten Lärmwerte weder eine Beeinträchtigung
der bestehenden
noch der geplanten Wohnnutzung zu besorgen ist. Das bedeutet nun nicht, dass die
Emissionen des bestehenden oder geplanten Gewerbes überhaupt nicht wahrgenommen
werden können, diese bewegen sich aber innerhalb der Grenzen der einschlägigen
Vorschriften.
Von einer Verfestigung einer (i. d. R. als problematisch angesehenen) Gemengelage kann
keine Rede sein. Die angesprochenen
Gewerbebetriebe existieren z. T. seit den 50er
Jahren. Weder im Staatlichen Umweltamt Köln, noch bei der Stadt Erftstadt liegen
Erkenntnisse über Immissionskonflikte in der Nachbarschaft vor. Für eine Verlagerung der
Betriebe besteht keine Veranlassung. Die Betriebe genießen Bestandsschutz,
•
Durch differenzierte Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist sichergestellt, dass
sich gewerbliche Nutzungen ausschließlich an städtebaulich geeigneten Standorten
ansiedeln. Die Festsetzung des Mischgebietes MI2 südlich der PIanstraße verhindert, dass
es zu der befürchteten .Gewerbeverlaqerunq"
kommt. Die Straße Am Ausleger befindet
sich außerhalb des Geltungsbereiches und wird durch die Festsetzungen nicht betroffen.
Unabhängig davon könnte die Straße angesichts des geringen Verkehrsaufkommens
zusätzlichen Verkehr problemlos bewältigen.
Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanes
ist die städtebauliche Ordnung des Übergangsbereiches zwischen den bestehenden Wohn- und Mischgebieten
am südlichen
Ortsrand von Gymnich und dem angrenzenden Gewerbegebiet an der Justus-von-LiebiqStraße (Nachverdichtung,
Lückenschließung, Beseitigung von Brachen, Aufwertung des
Ortsbildes). Dieses Ziel wird durch die gewählten Festsetzungen vollständig erreicht.
Das Ziel "einen Ortsrand zu schaffen" wird nicht verfolgt, da sich das Plangebiet zwischen
der Ortslage Gymnich und dem südlich angrenzenden Gewerbegebiet
befindet. Der
südöstliche Ortsrand von Gymnich wird gegenwärtig durch das Gewerbegebiet an der
Justus-von-Liebig-Straße
(BP 29) bzw. künftig auch durch das geplante Wohngebiet
nördlich der Dirmerzheimer Straße (BP 119) geprägt.
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-
8 -
Für eine stärkere Durchgrünung des Baugebietes über das festgesetzte Maß hinaus
besteht insbesondere aus klimatischer Sicht keine Veranlassung. Die kleinklimatischen
Verhältnisse im Plangebiet werden in erster Linie durch das typische Freilandklima der
umgebenden Bördelandschaft mit seiner großräumigen Luftzirkulation bestimmt (Offenland). Das Gebiet ist grundsätzlich windoffen. Es findet ein stetiger Luftaustausch mit den
umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen statt.
•
Bei der Planung gemischt genutzter Bereiche müssen regelmäßig die unterschiedlichen
Wechselwirkungen zwischen vorhandenen und geplanten Gewerbebetrieben mit besonderer Sorgfalt betrachtet werden, um sowohl die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen als auch die wirtschaftlichen Belange der Gewerbetreibenden
sachgerecht zu würdigen. Bei der vorliegenden Planung wurden alle angesprochenen
Gewerbebetriebe in die schalltechnische Untersuchung einbezogen (Vorbelastung). Durch
eine Kombination verschiedener Festsetzungen (Art der baulichen Nutzung, Gliederung des
Mischgebietes, Lage der überbaubaren Grundstücksflächen) wurde über die reinen
Anforderungen der TA Lärm hinaus ein umfassendes Immissionsschutzkonzept
verwirklicht, um die planungsrechtlichen Grundlagen für ein verträgliches Nebeneinander
von Wohnen und Arbeiten zu legen. Insbesondere der Schutz der bestehenden
Gewerbebetriebe vor heranrückender Wohnbebauung stand dabei im Mittelpunkt der
Überlegungen.
Von einem "Außer-Acht-Lassen der angrenzenden Gewerbebetriebe" kann daher keine
Rede sein.
Einige der angesprochenen Grundstücke liegen zweifellos vollständig innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils (z. B. FI.St.Nr. 289, FI.St.Nr. 366). Die planungsrechtliche Beurteilung der rückwärtigen Grundstücksteile Flohr und Cremer bleibt einer
abschließenden Prüfung vorbehalten.
•
Die Grundstücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind bereits heute
bebaubar, bzw. überwiegend bereits bebaut. Sie befinden sich in einem faktischen
Mischgebiet. Evtl. Baumaßnahmen müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen. Eine Überplanung als Mischgebiet würde hier keine weitergehenden Baurechte
begründen.
Ergibt eine abschließende Prüfung der planungsrechtlichen Situation für die o.g. strittigen
Grundstücksteile, dass diese ebenfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, müssen sich
die geplanten Baumaßnahmen ebenfalls in ein faktisches Mischgebiet einfügen.
Kommt die abschließende Prüfung der planungsrechtlichen Situation zu dem Schluss, dass
sich die o. g. strittigen Grundstücksteile im Außenbereich befinden (§ 35 BauGB), stehen
. sie genau wie heute auch für eine Wohnnutzung nicht zur Verfügung. Auch hier ist also
gegenüber der Ausgangssituation kein wirtschaftlicher Nachteil erkennbar. Im Übrigen sei
an die Vorschriften des § 1 Abs. 3 BauGB erinnert, wonach auf die Aufstellung von
Bauleitplänen kein Anspruch besteht.
Die überbaubare Grundstücksfläche in MI 1 erlaubt die Errichtung eines überwiegend
gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Gesamthöhe von maximal 9,5 m. Dieser
Sachverhalt ist mit der "Erweiterung der landwirtschaftlichen HofsteIle" gemeint. Das
geplante Gebäude muss die einschlägigen Abstandflächen nach BauO NRW einhalten.
P:ISZIVORLAGENIV6100015-061.DOC
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9
-
Damit sind die nachbarlichen Belange grundsätzlich gewahrt. Um über diesen Schutzanspruch hinaus die mögliche Verschattung benachbarter Grundstücke weiter zu vermindern und einer möglichen "erdrückenden Wirkung" eines evtl. zusammenhängenden
Gebäuderiegels von bis zu 50 m Länge vorzubeugen, wird die Größe der überbaubaren
Grundstücksfläche verringert. Im übrigen ist die landwirtschaftliche
Nutzung seit mehreren
Jahren aufgegeben. Gegenwärtig wird die Halle von einer Gebäudereinigungsfirma
als
Garage bzw. Werkstatt genutzt.
Ein Anspruch auf "Aussicht nach Süden" besteht darüber hinaus regelmäßig in Ausübung
des Rechtes auf Eigentum an Grund und Boden nicht. Dieser kann auch nicht im
Bebauungsplan geltend gemacht werden.
•
Durch die Festsetzung von Lärmgrenzwerten wird eine erhebliche Beeinträchtigung der
Ruhezone vermieden. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich auf dem
Grundstück der Eheleute Flohr eine Spedition befindet, die ihrerseits zur allgemeinen
Vorbelastung des Plangebietes erheblich beiträgt.
Grundstücksteilungen
oder Grundstückszusammenlegungen
reiches sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
außerhalb des Geltungsbe-
Die wechselseitige privatrechtliche Zusicherung einer beidseitigen Grenzbebauung kann
allein nicht als hinreichende planungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Errichtung eines
Wohnhauses betrachtet werden.
•
Das Grundstück der Eheleute Cremer befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes. Auf die Aufstellung von Bebauungsplänen
besteht kein Anspruch
(§ 1 Abs. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Beurteilung der rückwärtigen Grundstücksteile
der Eheleute Cremer bleibt einer abschließenden
Prüfung vorbehalten. Ergibt eine
abschließende
Prüfung der planungsrechtlichen
Situation für die o. g. strittigen
Grundstücksteile,
dass diese ebenfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, müssen
sich die geplanten Baumaßnahmen in ein faktisches Mischgebiet einfügen. Ob in diesem
Zusammenhang noch weitergehende Einschränkungen zur Nutzung gemacht werden z. B. wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu Gewerbebetrieben - kann an dieser Stelle
nicht beurteilt werden .
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Bebaubarkeit des Grundstückes in
keiner Weise beeinträchtigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
beschränkt sich
auf Grundstücke, die zur beabsichtigten städtebaulichen Ordnung unbedingt erforderlich
sind. Ein finanzieller Schaden ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der Anregung
kann bei umfassender Würdigung aller maßgeblichen Belange nicht gefolgt werden. Eine
Beeinträchtigung der privaten Belange der Eheleute Cremer ist nicht erkennbar.
Die gewünschte Baugebietskategorie
MI2 oder MI 3 (überwiegendes Wohnen, gemischte
Nutzung) würde dem erklärten Ziel des Bebauungsplanes .planunqsrechtüche
Sicherung
der vorhandener Gewerbebetriebe" entgegenstehen. Eine solche Festsetzung wäre mit
einer sachgerechten
Würdigung der wirtschaftlichen
Belange der benachbarten Gewerbebetriebe - insbesondere der Spedition Flohr - nicht vereinbar.
Der Bebauungsplan hat sich im Rahmen einer umfassenden Immissionsschutzstrategie
zum Ziel gesetzt, aus städtebaulichen Gründen über den allgemeinen Schutzanspruch der
TA Lärm hinaus, Vorkehrungen zum planerischen Immissionsschutz zutreffen, die geeignet
sind, jedes zusätzliche Konfliktpotential in dem betrachteten Bereich zu minimieren bzw.
ganz auszuschalten.
Würde man in unmittelbarer Nähe vorhandener Gewerbebetriebe zusätzliche Wohnnutzung
(Wohngebiet) vorsehen, wären erfahrungsgemäß
nachbarschaftliche
Konflikte nicht zu
vermeiden. Unter dem Primat des planerischen Vorsorgegedankens
wäre eine solche
Entwicklung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.
P:ISz\VORLAGENIV6100015·061.o0C
- 10 -
In Pkt. 2 werden Bedenken bzgl. der geplanten Erschließung, insbesondere der Wegeverbindung zum Lindgesweg vorgebracht.
Die PIanstraße A endet in einem kleinen Quartiersplatz, der u. a. als Wendemöglichkeit für
PKW dient (6 m Radius), daneben aber auch untergeordnete
Aufgaben als quartiersbezogene Aufenthaltsfläche
wahrnimmt (Wohnumfeld). Absperrpfosten in dem vorhandenen Wirtschaftsweg
sollen verhindern, dass KFZ in den Lindgesweg einfahren
können, der aufgrund seiner geringen Breite keinen zusätzlichen KFZ-Verkehr aufnehmen
soll.
•
Die Festsetzung dieser öffentlichen Straßenverkehrsfläche
dient u. a. der besseren Erreichbarkeit des geplanten Supermarktes für Fußgänger und Fahrradfahrer aus der
Ortslage Gymnich. Die KFZ-Erschließung
erfolgt hingegen überwiegend über die Planstraße A (Lechenicher Pfad).
Die Festsetzung des Verbindungsweges
erfolgt aus grundsätzlichen städtebaulichen und
verkehrstechnischen Gründen. Der zukünftig ordnungsgemäß befestigte Weg dient neben
der Erschließung anliegender Grundstücke (z. B. FI.St.Nr. 366, 269) den Bewohnern der
nördlich angrenzenden Wohngebiete als verkehrssicherer Geh- und Radweg (Einkaufen,
Naherholung, Weg in das ländliche Umfeld) und zur schlüssigen Einbindung in das lokale
Wegenetz. Der vorhandene und nur in Teilen ausreichend befestigte Wirtschaftsweg wird
somit in seiner heutigen Ausdehnung als öffentliche Straßenverkehrsfläche
festgesetzt.
Die geplante Befestigung des Weges verbessert insgesamt die Verkehrsinfrastruktur
im
Plangebiet insbesondere für die schwächeren Verkehrsteilnehmer und trägt zur Förderung
des Fußgänger- und Fahrradverkehrs
bei. Daneben ist diese Maßnahme als Teil der
stadtgestalterischen Maßnahmen zurVerbesserung
des in Teilen verbesserungswürdigen
Orts- und Landschaftsbildes zu bewerten.
•
In der weiteren Planung wird die Anregung der Eheleute Flohr zu gegebener Zeit aufgegriffen, auch den nördlich angrenzenden Fußweg weiter auszubauen, um so schrittweise
ein attraktives Fuß- und Radwegenetz abseits der stark befahrenen Straßen aufzubauen.
Fragen des Erschließungsbeitragsrechtes
sind nicht Gegenstand des Bebauungspianverfahrens. Die Anlieger werden im Rahmen geltender Rechtsvorschriften
an der Erschließungsmaßnahme
beteiligt. Dabei wird u.a. auch die vorhandene Erschließungsqualität der Grundstücke und deren grundsätzliche Bebaubarkeit berücksichtigt.
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 12.03.1996 die Aufstellung des Bebauungsplanes
116,
E.-Gymnich, Lindgesweg, beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
erfolgte in der Zeit vom 24.02.2003 bis 01.04.2003 und die frühzeitige Bürgerbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 27.03.2003 in Form einer Bürgerversammlung.
Die Offenlage
gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.01.2005 bis einschließlich 19.02.2005
statt.
Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses
kann nunmehr der Bebauungsplan
116, E.-Gymnich, Lindgesweg, als Satzung beschlossen werden.
Anlagen
P:\SZlVORLAGENIV61
000 15-061.DOC
Anlage /1.
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ffi/v1r z~ ,
OOIl
"I"
Ihr Erdgas.
_
- 1
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Ertt- Postfach 12 22 • 50329 Hürth
z
Ihr Ansprechpartner
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
Umwelt- und Planungsamt
Frau Meyer
Postfach 2565
LLJ
Michael Kord!
Planung
if
®
W
50359 Erftstadt
02233 7909-74
02233 790938-013
michael.kord!@gvg.de
17.Januar2005
..L
LX)
"'8
Bebauungsplan
Ihr Schreiben
Nr. 116, Erftstadt-Gymnich,
Lindgesweg,
10.01::l005 - Z 61 21-20/116
vom
"REWE-Markt";
~
f----
Sehr geehrte Frau Meyer.
LL
<t
Bezug nehmend auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit. dass langfristig beabsichtigte oder
eingeleitete Planungen. die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für den oben
genannten Bereich von Bedeutung sind. zur Zeit nicht anliegen.
T
~",
I
V
Wir möchten jedoch darauf hinweisen. dass wir den vorgenannten
umweltschonenden Energie Erdgas versorgen können.
Bereich jederzeit mit der
_I
Wir bitten Sie. die aus dem beiliegenden Obersichtsplan ersichtliche Erdgasleitung im
Bebauungsplan zu berücksichtigen.
LiJ
Freundliche Grüße
GVG Rhein-Erft
~~~
Anlage:
Übersichtsplan
M 1:5000
ce m:::HU.;:.
o ll~~llll~mmli1'"
VY'
er.::
rgungsgeselischoft
mbH Rhein-Erft
nck-Straße 11 . 50354 Hürth
22337909-0
ex: 02233 790938-000
E-Mail: inlo@gvg.de
. www.gvg.de
Bonkverbindung: Kreisspcrkosse Köln
BLl 370 502 99 . Konto Nr. 387 68
Handelsregister: AG Köln HRB 43268
Steuer-Nr.224/5716/0258
USt-ldent-Nr. DE123494611
Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Dipl-lnq. Helmut Hournonn
Geschöftsführung:
Dipl.Xlrn.. Dipl.-Finonzwirt Christian Metze
Dipl.-Ing., Dipl.-Wir1.-Ing. Fronk Röttger
Partner der
GEWRhe!nEn'i~rgi0
1:5000
ERF.J"STADT-BLATTSCHNITT
l
17.01.05
11:41 Uh
'SI>
Pi
82,2
-
.Am l.ecberucher
Weo
ßnmneli
Bezirksregierung Düsseldorf
,
Bezirksregierung Dusseldorf Postfach 30 08 65 40408 DUsseldorf
Dienstgebäude Gaedestraße 7. 50968 Köln
Kampfinittelbeseitigungsdienst NR W - Rheinland
Stadt Erftstadt - Der BUrgermeister Postfach 2565
50359
Erftstadt
AußensteIle Köln
(0221) 229 - 2595
(0221) 229 - 2599
Auskunft erteilt:
Herr Bauer
Köln,
20.01. 2005
Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben)
Ihre Anfrage vom
Ihr Zeichen
Durchwahl:
Telefax:
22.5 -
20.01.05
6121-20/116
Kampfmittelbeseitigung
1lier:
BPt Nr. 116 - Erftstadt - Gymnich,Lindgesweg
Bezug:
.-/
BM 20 1 2005
- REWE - Markt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Auswertung der meinem Kampfinittelbeseitigungsdienst
(KBD) zur Verfllgung stehenden Luftbildern
ergibt im Umfeld Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängem
1 KampfinitteIn.
Da sich jedoch im unmittelbaren Bereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von KampfinitteIn
ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfinittelbeseitigungsdienstes
keine Bedenken gegen die DurchfUhrung
der in Rede stehenden Maßnahme.
Eine Garantie der Freiheit von KampfinitteIn kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd- 1 Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen
und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfinittelbeseitigungsdienst
zu verständigen.
Mit freundliehen Grüßen
1ftrag
I~
Vi -=J;.'----~~
Bauer
Zahlungen an: Landeskasse DUsseldorf
Telefon (Zentral) (0211) 475-0
Zu erreichen mit:
Telefax (Zentral) (0211) 475-2671
DB bis Köln Hbf
KID.
hnp:/Iwww.bezreg-duesseldorf.nrw.de
KVB Buslinie 132
IBAN:
DE41300500000004100012
E-Mail: poststelle@bezreg-duesseldorf.nrw.de
bis Gaedestraße
BIC:
WELADEDD
Nr.: 4 100012 BLZ: 30050000
WestLB AG
RWE Ne! AG
Kud!enheimer-Str.
1-3 53881 E!Jskirchen
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
••
Ihre Zeichen:
Ihre Nachricht:
61 21-201116
24.02.2003
Unsere Zeichen:
Ansprechpartner:
NS-WP-EU/Lü
Herr Lückenbach
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
022511704-223
022511704-277
RolfPeter.Lueckenbach
@rwenet.com
Euskirchen, 25. März 2003
Bebauungsplan
hier: Beteiligung
Nr. 116, Erftstadt-Gymnich,
der Träger öffentlicher
Lindgesweg;
Belange im Bauleitplanverfahren
gemäß § 4 (1) BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Planungsgebiet betreiben und unterhalten wir Mittelspannungsspannungsanlagen.
und Nieder-
zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen einen Planausschnitt, aus dem die
Stromanlagen zu ersehen sind.
Ihre Planungsvarianten lassen bereits erkennen, dass durch die Verbreiterung
der PIanstraße verschiedene Änderungsmaßnahmen an unseren Versorgungsanlagen erforderlich werden. Weiterhin wird es notwendig, Schutzmaßnahmen
im Bereich der Baumstandorte in der Dirmerzheimer Straße vorzusehen.
RWE Net
Aktiengesellschaft
Netzregion Süd
Friedrichstraße
57072 Siegen
Postadresse.
57069 Siegen
T +49(0)271/58400
F +49(0)271/584-2524
I WWW.rwenet.com
Vorsitzender
Wir bitten sicherzustellen, dass unser momentane Anlagebestand durch Ihre
weitere Planung nicht gefährdet ist.
In dem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass auch städtische Straßenbeleuchtungsanlagen verändert werden müssen.
RWE NETAG
Regionalzentrum
Westliches Rheinland
i.A. Lückenbach
Gimnich
Lückenbach
des
Aufsichtsrates:
Manfred Remmel
Vorstand:
Dr. Wolfgang Kässer
(Vorsitzender)
Dr. Jürgen Kroneberg
Manfred Reindl
Dr. Rolf Windmöller
Sitz der Gesellschaft:
Dortmund
Eingetragen beim
Amtsgericht Dortmund,
Handelsregister-Nummer
HRB 11622
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Gimnich
60
Anlage(n)
Bankverbindung:
Commerzbank Dortmund
BlZ 440 400 37
Kto.-Nr. 3520855
Commerzbank Wesel
8LZ 356 400 64
Kto.-Nr. 1 306 729
U5t.-IdNr. DE 1708 32 356
RW~
RWE Rhein-Ruhr
32
40
BWE Rhelo-R"hr AG K!!chenhrirner Straße 1 _ 3 53661 EIIskjrcheo
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Netzplanung
Ihre Zeichen
Ihre Nachricht
6121-20/116
10.01.2005
Unsere Zeichen ERMN-V-WP/Ha-wb
Name
Telefon
Telefax
E-Mail
Herr Harles
(02251) 704-252
(02251) 704-287
Roland.Harles@rwe.com
Euskirchen, 26.01.2005
Bebauungsplan Nr. 116 Erftstadt-Gymnich,
Lindgesweg "REWE-Markt"
Hier: Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10.01.05 möchten wir Sie an unser
Schreiben vom 24.02.2003 erinnern.
••
Einen aktuellen Bestandsplan mit RWE-Anlagen sowie das o. g. Schreiben fügen
wir in Kopie bei.
Mit freundlichen Grüßen
RWE Rhein-Ruhr
Aktiengesellschaft
Kruppstraße 5
45128 Essen
T +49(0)201/12-08
F +49(0)201/12-25699
I www.rwe.com
Vorsitzender des
Aufsichtsrates:
Berthold A. Bonekamp
Vorstand:
Hans-Dieter Erfkemper
(Vorsitzender)
Dr. Heinz-Willi Mölders
Achim Siidmeier
Dr. Bernd Widera
Sitz der Gesellschaft:
Essen
Eingetragen beim
Amtsgericht Essen
Handelsregister-Nr.
HR B 14457
Bankverbindung:
Deutsche Bank Essen
Bll 360 700 50
Kto.-Nr. 234 3754
USt.-IdNr. DE 1920 00 514
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...,
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•
11~28
R!;£ POl,IER AG PBF-UL
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tiUM551
002235409542
RW~
RWE Power
Abteilung
Uegenaohaften
Umsledlungen
Stadtverwaltung
Postf30h 25 65
Erflstadt
'_n
50359 Erftstadl
Köln,
..
Ihra%aichan
IhrG'Nact!riehl
Unsera z.Idwt
und
81 ~1'201116
24.02.2003
BL 112 - Fuß
02211480-22018
0221/48o-235~5
hans-gilbert.Fuss
o rwsrh'lnbrayn cgm
Telefax
E·Mall
31.3.2003
Bebauungsplan
Nr,116, Erftstadt-Gymnlch,
Undgesweg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir welsen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt
L5106 In einem Tell des Plangebletee, wie in der Anlage "blau" dargestellt, BOden
ausweist, die nurnoses BodenmaterlaJ enthalten.
Humose BOden sind empfindliCl1 gsgen BOdendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß WeCl1solndie Bodenschichten auf kurzer Distanl: in Ihrs.
Verbreitung und Mächtigkeit, so dasa selbs! bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unlal'&Ohiedfichen Setzungen reagieren kÖllnen.
Dieser Tell das PJangebletes ist daher wegen der BaugrundverhältnlssG gemäß §9
Abs. 5 Nr. 1 BeuGB durch eine Umgrell2Ung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage
zur Plaru:alcherwerordnung als Fläche zu kennzeichnen. bai deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, tnsbescndare Im GrondungSbereict1. 9r1orderlich
•
sind.
Hier sind die BsuvorsOhriften dar DIN 1064 "Zulässige Belastung des Baugrundes"
und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; BodenklasslflkaUon tür bautachnische
Zwecke" sowle die Bestlmmungen der Bauordnung des l.andes Nordrheln-We$tfalen
AWE Hh*lnbr..,n
AktIengOülIßhaft
UndonHoai
zu beachten.
504161<OIn
T: 0221-480 0
F~0221-480 13 5f
Mit freundlichen GrOJ3en
RWE Rl1einbraun Ak~9nge$9I1schaft
Abteilung Uegenschatten und Umsiedlungan
gez.IA. Fuß
-
1~www.rw • .«Im
AIJI
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Vor>iaendot
.,..
Or. Gor1: Ua.icheI
Kopien:
BL2
BL 1/2 - Akte
- Ablage
...BlI1nOIdA.Bonokamp
(11.-.....,)
Or. otBtrtch BOeker
Bernd J. Bn:woa.-
Dr. .iohannu
G."'5panioi
Lambartz
$I~ Qof GoaeII&chBtt: Kom
Elr:'I8ll'&Qfln oofm
'"_'KOllI
HandQI&Ngist~l,Irnmer
HAß 117
eonkvo<Oln_,
Wamdalrtscha l.Jtndashank
Clroz.tll,~
eiz, SOO 5QO 00
KIO.Nt.: 0000152581
USHdNt., OES11223345
RWE Power
RWE power AktiengeSellSChaft
Zent@le
59416 Köln
Zentrale Köln
Stadtverwaltung
Postfach 25 65
Erftstadt
Ihre Zeichen
61 21·20/116
Ihre Nachricht
10.01.2005
PBF·UL·Fuß
0221·480·22018
0221-480 - 88 22018
Unsere Zeichen
50359 Erftstadt
Telefon
Telefax
E-Mail
hans-gilbert.Fuss.@rwe.com
Köln, 17.01.05
Offenlage Bebauungsplan
Markt"
Nr. 116, Erftstadt-Gymnich,
Lindgesweg
"REWE-
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und verweisen vollinhaltlich auf unsere
Stellungnahme BL 1/2-Fuß vom 31.03.2003.
Mit freundlichen Grüßen
RWE Power Aktiengesellschaft
Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen
RWE Power
Aktiengesellschaft
50416 Köln
T: 0221/4B().()
F: 0221/4B~13 51
I: www.rwe.com
Anlagen
Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Harry Roels
Vorstand:
Dr. Gert Maichel
(Vorsitzender)
Dr. Dietrich Böcker
Alwin Fitting
Dr. Gerd Jäger
Dr. Johannes Lambertz
Antonius VoJ\
Sitz der Gesellschaft:
Essen und Köln
Eingetragen
beim:
Amtsgericht Essen
HRB 17420
Amtsgericht Köln
HRB 117
Bankverbindung:
WestlB AG
BlZ: JOO 500 00
Klo.Nr.: 152561
lBAN: DE43 3005 0000
0000152561
BIC (SWlFT.code):
WELADEDD
(Y8fWeis auf SteRungnahme.docJ
USI~dNr.: DEB1122JJ45
SI·Nr.: 112/571711032
.
4t"
Straßen.Nrj~W.
.
~.8~
tonelesbenleb $lr::;ßenbo;.; Nordfhein-VVe~!folef'
Niederlassung Euskirchen
La;1da.lieaie b Scr.u:<1"nll<;l.\N<lrdrhein- V.':!.;t.i"J.lcrJ
1:·J.Sbr~nen.·:uliel;,.r RiI'l; Il)t - 1O:' ."i3g'/9F.u;~ld.H.
N~
per Fax (022 35) 409-542
Stadtverwaltung Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Postfach 2565
Kontakt:
Herr Friesen
Telefon:
0225)-796-189
Fax:
0225I 796-222
E-Mail:
juergen.ftjesen@!>1ra£s<n.m-w.d~
Zeichen:
50359 Erftstadt
2.10.07.20
(Bei Antworten biete angeben.)
Datum:
•
!e
ü
Bebauungspia n Nr. 116, Erftstadt-Gymnich.
27.01.2005
L.indgesweg, ..REWE-Markt"
Beteiligung der Träger öffentlicher 8e!ange im Bauleitplanverfahren gern. § 3 (2) BauGB
Ihr Schreiben voml0.01.2005.
Al.. 6121-20/116
Sehr geehrte Damen und Herren.
ich stimme der o.g. Bauleitp!anung nur vorbehaltlich einer verkehrsrechllichen Anordnung durch die
Stadt Erftstadt - "rechts-rein und rechts-raus- für die Zufahrt zum Lebensmitlelmarkt - zu
im Bereich dieser Zufahrt s!"d die geplanten Bäume so anzupflanzen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt 3.4 der ForschungsgesEllischaft für Straßen- und Verkehrswesen freigehalten werden Insbesondere die Sicht
auf den Rad-/ Gehweg muss Qewährleiste! sein.
Im übrigen verweise ich aLlf ",ei.' Schreiben vom 0,.04.2003. Az.: 4400-23:10-642-070
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Betriebssitz Gelsenkircaen
T elefon: 0209/3808-0
Internet:
strassen.nrw.ue
l'o:,tfach;
- E-Mail:
u
16 )3 . 4~f, Ir) Gelsenktrehen
I..QOI.d...1@strl.hen.;JrI.\·.de
.
Nleder'lllMtmg Euekfrchen
Jülicher Ring 101 -103 . ~3879 Euskirchea
Td.,.F,m; D2:15V796D
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Betriebssitze
!'.~l:'7n =1J,,~,'("~(l!\
K,:.lnlMünster
NLederlassung Aachen
N~ed4ilrl"$$un96ie!afald
t-Jiederl3SGUng Bcchum
Ni€3der\aSGung I:lor'ln
Nie(jerlas5ung Ooeeleld
per Fax (0 22 35) 409-542
Stadtverwaltung Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Postfach 2565
foJiederlössp.mg
Essen
~i~~r...;t_~.®.~.J~.~.l<ircr,qn.
Niederlassung GumrncrebcctNieQerle~5ull9 H(!Igen
Niederlas.sl:ng Hemm
50359 Erftstadt
Nledl!!r1as6ung Köln
NiederlU$surtg Kre!elo
Kontol<t.
HNr F-·nesl!n
ton
E-Mail:
JUNgen.friesct"l@kooeln.strassen.nrw.de
fax:
C225~1796-222
4.0100-23.10-642-070
Oatul'!'l:
C1,04.200~
Z~ichQn:
C225·;n96-~89
Niederlassu:1Q Meschede
t\,ilederlassung Mind~n
Niederlassung MönCl1engradbach
Nie~~f1assungMunst~r
Niederlassung Peoerborn
NiedQrla!:;$;u~
SiQ9C1"
Nieder!iJ1i.liung yo.,r~9!
Bebauungsplan
8eteiiigung
Nr. 116, Elftstadt·Gymnich,
der Träger öffentlicher
!!aCheenter
- Gcböudcm~!1agc~~~t
- Prürcente- Telekomnwruketion
lindgesweg
Belange im Bauleitplanverfahren
gemäß
§ 4 (1) BauGB
- VermeasungiStraßen-
in'crmeticnsevsteme
Ihr Sctlreiben vom 24.02.2003, Az.: 61 21-20/116
Sehr geenrte Damen und Herren,
iCh stimme der o.q. Bauleitplanung
•
nur zu, wenn folgendes beachtet wird:
Ausschließlich eine Zufahrt zur L 162 und zwar zum geplanten Lebensmittelmarkt weiterverfolgt
weitere Zufahrten aus dem Plangebiet zur Landesstraße 162 ausgeschlossen sind.
wird und
Die Erschließung für den geplanten Lebensrnittelmarkt in Form des vorqeleqten Erschließungskonzept
gemaß Vorentwuli B.3 unter Einschränkung von Fahrbeziehungen eliolgt. Cie Zufahrt zum Supermarl<t
durch entsprechende
verkehrsrechtliche
Anordnungen
der Stadt Erttstadt auf die Fahrbeziehungen
"rechts-rein und rechts-raus" beschränkt wird.
Die Stadt Erftstadt die Baulast des Rad-Gel1weges zwischen dem heutigen Ende der Ortsdurchfahrt
der Kreisverkehrsanlage Richtung Lechenich übemimmt.
Oie..geplante Baumreihe entiang der L 162 aus dem Plankonzept
und
gestrichen wird.
Im Bereich der Zufahrt des Supermarktes zur L 162 durch entsprechende Regelungen sichergestellt ist,
dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte, RASK1. Abschnitt 3.4 der ForsChungsgesellschaft
für Strall.en- und Verkehrswesen
im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
1
NloOd.rlassung
Euakirchen
: Julieher Ring ~01 . 103
53879 G:~·:.KifCMI'I .. 022511796Q
L'lI'\d{l~b~t:ieb StrÖlIl~nbi!lUNorcrhein-Weetlalen. Straßen NI{W Köl~ Mindener Str~ße ~. 50679 Köln : v 0221/801 91 - 0
t.enocsbctnab
S!r .. ::'enOiill,JN?rdrhEtin-W*tf31~n.
Straßen N!~VV Mcnerer . t=ü(SM...~(gstr.
15 " .48147 :"'~~n~ter " 'Ir 0251il 4 44-0
intli!fnllt: et-assen.nrv, de . E-Mail: kontakt@str3sscn.nrw.de
..............u •• ,...
...,
.a. •
.,-...,
.....
Darüber hinaus ist für die abschließende Prüfung und Ertellung der Genehmigung zum Bau der Zufahrt
die Vorlage eines detaillierten straßenteChnischen
Entwurfes erforderlich.
Vorzulege'1 sind folgende
Entwurtsunterlagen
gemäß RE:
•
•
•
•
•
Erläuterungsbericht
ÜbersichtsKarte M 1 : 25.000
Übersichtslageplan
M 1 : 5.000
lagepian
M 1 : 250 und DecKenhohenplan
M 1 : 250 mit u.a. hinreichender
bestehender VerKehrsflächen. an die angeschlossen werden 5011
Regelquerschnitt
M 1: 50 oder M 1 : 25
Darstetlunq
Ich weise darauf hin. dass die Straßenbauverwaltung
nicht prüft. ob SChutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr auf der L 162 erlordertich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt Erftstadt
Mit freundlichen
Im Auftrag
/
Grüßen
IJp.k...{
(:Alfr d Lützler)
,I
!..
\;.v
2
-
Erft _ Verband
Bereich Abwassertechnik
_
ErftverbandI Postfach1320 I 50103Bergheim
·8M.4
Stadtverwaltung Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Postfach 2565
.1Q;!'!J.1.U."Jf.·"" ~""',1
SiaM €tItM~.'tH.
10)' .. Der 8ufgor"",cn~tlOfr -
;..'\ 1~'
Wasserwirtschaft
für unsere Region.
08. fE~,200s
~
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~g:.
;~ingCln9
Boro.~6~rti~.
: 21 I :i2Do
4J
A4
~~.
Abteilung
Ihr Ansprechpartner
Durchwahl
Telefax
UnserZeichen
E-MaH
50359 Erftstadt
Bergheim, 01. Februar 2005
Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 116 "Erftstadt-Gymnich,
Lindgesweg, REWE-Markt"
Ihr Schreiben vom: 10.01.2005, Ihr Zeichen: 61 21-20/116
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht
seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn folgende Hinweise und
Anregungen berücksichtigt werden.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und
zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im PIangebiet die Sammlung/Zwischenspeicherung
zur Nutzung als Brauchwasser
für bestimmte Produktionsvorgänge,
Reinigung des Fuhrparkes, Löschwasser etc. wie auch zur Freianlagenbewässerung
betrieben und versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen werden. Gerade in Gewerbegebieten bieten sich hier für die jeweiligen Betriebe eine Vielzahl von
Einzelmöglichkeiten
an, wie z. B. die Versickerung vor Ort und die
Reduzierung von versiegelten Flächen. Offenfugige Pflasterung der Wegeund Hottlächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen,
Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen, wenn sie
,.attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich
ästhetisch auf.
A 1 Technische Dienste
Frau Szymanski
(02271) 88-13 24
(02271) 88-19 10
szy/A.1-40801d
bauleitplanung
@erftverband.de
Erftverband
Paffendorfer Weg 42
50126 Bergheim
Fon (02271) 88-0
Fax (02271) 88 1210
www.erftverband.de
Commerzbank Bergheim
Konto 390 400 000
BLZ 370400 44
Kreissparkasse Köln
Konto 142 005 895
BLZ 370 502 99
Deutsche Bank AG Bergheim
Konto 4 710 000
BLZ 370 700 60
Volksbank Erft eG
Konto 1 001 098019
BlZ 370 692 52
Da die mittlerweile in Kraft getretene EG-Wasserrahmenrichtlinie
in einem
festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines "guten Zustands" der Gewässer fordert, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
unbedingt
an den Gewässern umgesetzt werden. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch
Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die
Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird
Vorsitzender des
Verbandsrats:
Clemens Pick, MdL
Vorstand:
Dr.-Ing. Wulf Lindner
Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 116 "Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg, REWE-Markt"
Az.: szy/A.1-40801d
01. Februar 2005
-2-
•
in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden
als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halte ich
es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
bereits jetzt an die Gewässer zu lenken.
Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer
befindet, können für diese Ausgleichsmaßnahmen
Flächen an Gewässern
im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu
ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
••
~
Staatliches Umweltamt Köln
StUaK
staetnctes
HauptsteIle
BlumenthaIstraße
Umweltamt Köln
33
50670 Köln
Telefon
Staatliches Umweltamt
Köln •
Postlach 130244
Stadtverwaltung
-PlanungsamtPostfach 2565
Erftstadt
•
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50359 Erftstadt
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Fax
50496 Köln
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24. FEB.200 5
Eingang Büro BürgermeIsTer
(0221) 77 40 - 288
Friedrich-Eberl-Allee
53113 Bonn
(0228) 53 86 _ 0
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21 i 32 I dO . 41 : 41 1 :;1)
ßenstelle
65
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(0221) 77 40 - 0
Telefon
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(0228)230337
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E-Mail
Auskunft erteilt
Telefon
E-Mail
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Mein Zeichen
Datum
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www.stua-k,nrw.de
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Herr Mertin
0221m40-505
./.
6121201116
24-Bm-05-Bp
22.02.2005
116-Q-Mn
Bauleitplanung
Bebauungsplan Nr. 116 Lindgensweg,
Ihr Schreiben vom 10.01.2005
Offenlage
Zu dem o.g. Bebauungsplan nehme ich wie folgt Stellung:
Ziel der Planung ist ein Mischgebiet festzusetzen. In dem Mischgebiet soll auch ein Supermarkt errichtet werden.
Zu dem Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken.
Bezüglich des geplanten Supermarktes ist die Aufstellung eines Papiercontainers mit Schneckenverdichter vorgesehen. In der näheren Vergangenheit sind berechtigten Nachbarbeschwerden beim Betrieb
solcher Aggregate aufgetreten. Einerseits traten tonale Anteile, andererseits impulshaltige Geräusche
auf. Diese könnte auch bei der hier geplanten Aufstellung Konfliktpotential schaffen, zumal die südwestlich gelegenen Häuser in geringer Entfernung zur Anlage stehen.
Abhilfe könnte hier die Aufstellung einer Schallschutzwand bringen, die auch gleichzeitig die Warenanlieferung mit einbezieht.
Für das Plangebiet wurden Immissionswirksame flächenbezogene ~cha111eistungsQegel (IFSP) berechnet und im Plan festgesetzt. Im Plan ist aber nicht angegeben, wie die festgesetzten Werte berechnet
wurden. Da es zur Zeit kein einheitliches Berechnungsverfahren zur Berechnung der IFSP gibt, muss
im Plan angegeben sein wie diese Werte berechnet wurden.
Ich rege daher an, die textliche Festsetzung Nr, 1.6 durch den Zusatz zu ergänzen.
Das Berechnungsverfahren ist gemäß dem Gutachten vom ..... durchzuführen.
Außerhalb der Dienstzeit; Bei dringenden Nachrichten Umwelt-Streifenwagen
(0171) 2229496 octer (0201) 7144 88 (Nachrichten- und BereItschaftszentrale Essen)
In Köln ab Köln-Hbf mit den u-aannen 5 und 16 bis Haltestelle Reichenspergerplat%
In Bann ab Bonn-Hbf mit den U-Bahnen 16, 63 und 66 bis Haltestelle Deutsche Telekom
•
•
Seite 2
StUAKöln
Des Weiteren rege ich an, den Absatz in der Festsetzung 1.6,
es ist zulässig die Schal/leistungskontingente der einzelnen Flächen untereinander auszutauschen ..... ,
ersatzlos zu streichen
Bei Betreiberwechsel oder bei Änderungen im Betriebsablauf, Betriebserweiterungen, Nutzungsänderungen und ähnlichen Umständen dürfte es in der Praxis nur schwer nachvollziehbar sein, ob die Voraussetzungen, die für die Übertragung von Immissionskontingenten auf andere Flächen vorgelegen
haben, auf Dauer sichergestellt sind. Meines Erachtens wird die Ihnen gemäß § 4 c BauGB obliegende
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Festsetzungen deutlich
erschwert.
Außerdem wird dadurch das Gleichheitsprinzip verletzt. Auf den Beschluss des OVG Münster vom
18.02.1975 weise ich in diesem Zusammenhang hin.
,
•
••
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Weitere Anregungen werden nicht vorgetragen.
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Deutsche Telekom AG. T-.Com
TI Nl West. PTI 22. Postlach 10 1042.50450 Köln.
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__Stadt Erftstadt
Planungsamt
Postfach 2565
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50359 Erftstadt
Ihre Referenzen
Unser Zeichen
Durchwahf
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Datum
Betrifft
61 21-20/116
PTI 22 Köln, Ref. PPB L
0221/575-18130
17. Jan. 2005
Bebauungsplan ~Erftstadt-Gymnich,
"REWE-Markt"
hier: Stellungnahme
Sehr geehrte
Lindgesweg,
Damen und Herren,
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
jedoch auf folgendes hin:
Wir weisen
Zur fernmeldetechnischen
Versorgung des Planbereiches
die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen
erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits
ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
ist
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit
Telekommunikationsanschlüssen
unter Berücksichtigung einer
sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den
Baurnaßnahmen der anderen Leistungsträger bitten wir, dass
Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen
im Planbereich
der Deutschen Telekom AG, T-Com, TI NL West, PTI 22,
Postfach 10 10 42 ,50450 Köln, so früh wie möglich
mitgeteilt werden.
Mit freundlichen
i.
Grüßen
A.
Johann Stärk
Hausanschrift
Postanschrift
Telekontakte
Konten
Aufsichtsrat
Vorstand
Handelsregister
Deutsche Telekom AG
T-Com, Technische Infrastruktur Niederlassung West, Karl-Lange-Straße
29. 44791 Bochum
Postfach 10 1042,50450
Köln, Besucheradresse: Innere Kanaistraße 98.50672
Köln
Telefon +49234 505-0, Telefax + 49234 505-4110, Internet www.t-com.de
Postbank Saarbrücken (BlZ 590 lOa 66), Kto-Nr; 166 078-666
.
Dr. Klaus Zumwinkel (Vorsitzender)
Kai-Uwe Ricke (Vorsitzender): Dr, Karl·Gerhar~ Eick (stellvertretender Vorsitzender),
Thomas Holtrop, Dr. Heinz Klinkhammer, Rene Obermann, Konrad F. Reiss
Amtsgericht Bann HRB 6794. Sitz der Gesellschalt Bann. USt-ldNr. DE 123475223
Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 und DIN EIj ISO 14001
2kA.
ßv Hf,
RWE Rheinb@unAktlengesellschaft
Hauptverwaltung
50416 Köln
Abteilung Liegenschaften und
Umsiedlungen
Stadtverwaltung
Postfach 25 65
Erftstadt
50359 Erftstadt
IhreZeichen
61 21-20/116
Ihre Nachricht
24.02.2003
Unsere Zeichen
BL 1/2 - Fuß
Telefon
Telefax
E-Mail
0221/480-22018
0221/480-23566
hans-gilbert.Fuss
@rwerheinbraun.com
Köln, 31.3.2003
Bebauungsplan Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen,
Blatt
L5106 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt, Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial
enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen
Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß §9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der NT. 15.11 der Anlage
zur Planzeichenverordnung
als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich
sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes"
und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische
Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu beachten.
Undenthal
50416 Köln
f:J1itfreundliehen Grüßen
,.
RWE Rheinbraun Aktiengesellschaft
Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen
,A
RWE Rheinbraun
Aktiengesellschaft
(
T: 0221-480 0
F: 0221-480 13 51
I: www.rwe.com
Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Dr. Gart Maicher
Vorstand:
Berthold A.. Bonekamp
(Vorsitzender)
Dr. Dietrich BOeker
Bernd J. Breloer
Dr. Johannes
lambertz
Gerd Spaniol
Sitz der Gesellschaft: Köln
Eingetragen beim
Amtsgericht Köln
Handelsregister-Nummer
HAB 117
Bankverbindung:
Westdeutsche Landesbank
Girozentrale
BLZ: 300 500 00
Kto.Nr.: 0000152561
USt·ldNr.: DEB11223345
Margarete und Peter Frings
Lindgesweg 7
50374 Erftstadt-Gymnich
16.02.2005
An!af~c ~
zu
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Blatt - 4d '
An den
Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Herrn E. D. Bösche
- Rathaus 50374 Erftstadt-Liblar
Bebauungsplan 116, Lindgesweg, 50374 Erftstadt-Gymnich
Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Sehr geehrter Herr Bürgermeister
in der Anlage erhalten
Kenntnis.
Mit freundlichen
Anlage
Bösche,
Sie unser Schreiben vom 16.02.2005 an das Planungsamt, zur
Grüßen
Margarete und Peter Frings,
Lindgesweg 7
50374 Erftstadt-Gymnich
Tel: 959805
Fax: 959796
zu
Anlage
I
i
-
Blatt
22,02.2005
CI
\1N~.""'!;~:h~'"-8l
An den
Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Herrn E, D. Bösche
- Rathaus -
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50374 Erftstadt-Liblar
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Bebauungsplan 116, Lindgesweg, 50374 Erftstadt-Gymnich
Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Bösche,
wir bedanken
uns für die freundliche
Aufnahme und das angenehme
Gespräch.
Esist uns bewußt geworden, daß Sie sich intensiv mit der unserer Meinung nach, nicht
ausgereiften Planung an der Nord-West-Flanke des Bebauungsplanes befassen.
Wir möchten der Einfachheit halber die Punkte der nachlässigen, bzw. nichtbeachteten,
unprofessionellen Planung nochmal aufzeigen .
. Das Außerachtlassen der ansässigen/angrenzenden
schutz:
Segschneider, Kranz, Flohr.
Gewerbebetriebe
im Bestand-
Die Führung der Bebauungsplangrenze, welche die Parzellen
" Cremer
- Barthel
- Stenzel
- Frings
- Flohr
- man erkenne olle. Anrainer der Nord-West-Flanke -, in wirtschaftliche Nachteile
stellt. Der Bebauungsplan hat real zu keinem Zeitpunkt eine Ausgewogenheit und
Verträglichkeit erreicht.
Sollte hier eine gerechte, dem Gemeinwohl dienende Gleichbehandlung,
wohlwissend
der außerhalb des Bebauungsplanes liegenden Parzellen nicht erreicht werden können,
werden wir die zu Gebote stehenden Rechtsmittel wohl in Anspruch nehmen.
Nochmals sei erwähnt, daß gegen die Errichtung des SB-Marktes mit Anschluß Dirmerzheimer t.ondstr.. Justus-von-Liebig-Straße, keine Einwände bestehen und auch nicht bestanden haben.
Mitlfreundlichen
/
Ir /2
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J
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Grüßen
-
-+f,.
I
tAM.
•
Margarete und Peter Frlngs
Lindgesweg 7
50374 Erftstadt-Gymnich
Stadtverwaltung
Planungsamt
- Rathaus -
16.02.2005
Erftstadt
50374 Erftstadt-Liblar
•
I>
Bebauungsplan 116, Lindgesweg, 50374 Erftstadt-Gymnich
Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Rahmen der Offenlage
wurf Stellung:
des Bebauungsplanes nehme ich zum Bebauungsplanent-
1)
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgestellt. um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen und gleichzeitig die städtebauliche Ordnung
am Ortsrand herzustellen. Insbesondere letzteres wird nicht konsequent umgesetzt. denn der Bereich zwischen dem geplanten MI 1 / MI 2 und Am Ausleger
ist nicht mit einbezogen worden. Die eigentlich problematischen Bereiche beginnen aber gerade hier, mit den ansässigen Gewerbebetrieben,
die Bestandsschutz genießen.
In meinem Schreiben vom 07.04.2003 wurde hier mehrfach auf die anstehende
Problematik in der Sache verwiesen.
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wäre eine planerische
Lösung für diesen B'Jreich erforderlich, die dargelegt hätte, ob dieser Bereich
zukünftig als Wohnbebauung oder Mischgebiet genutzt werden solloder ob die
Betriebe erhalten oder überplant werden sollen und welche Nutzungen stattdessen möglich sind. Vor allem die Frage der Verträglichkeit der Gewerbebetriebe außerhalb des Geltungsbereichs mit denen im MI 1 und MI 2 wurde damit
ausgeklammert.
Stattdessen wird aus einer möglichen Wohnbebauung ein Mischgebiet gemacht, mit der Begründung, daß hier ein geringer Wohnwert vorliegt, es an anderen Stellen in Gymnich akttraktivere Wohnlagen gibt und man den Gewerbetreibenden keine Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen auferlegen wili. In
der einleitenden Plangebietsbeschreibung wird aber auf die hohe Qualität des
Gebietes hingewiesen. Ich rege daher an, entweder das MI aus dem Bebauungspianentwurf herauszunehmen und in einem weiteren Bebauungspianverfahren den angrenzenden Bereich bis zum Ausleger zu beplanen, oder den
Geltungsbereich um die entsprechenden Flächen zu erweitern, um bereits jetzt
eine konsequente Konfliktlösung zu betreiben, die den Namen Stadtentwicklungspolitik auch verdient.
2)
Die PIanstraße A endet mit einem Wendehammer, der laut Begründung zum
Bebauungsplan gleichzeitig Quartiersplatz für das neu entstehende Plangebiet
werden soli. An diesem Wendehammer schließt eine Wegeverbindung, festgesetzt als Verkehrsfläche, zum Lindgesweg an.
- 2 -
•
,
•
-2 In der Begründung ist ein ErfOrdernis für diese Wegeverbindung nicht dargelegt
worden. Für die ErschlieBung des Baugebietes und den Supermarkt ist dieser
Weg definitiv nicht erforderlich, denn diese erfolgt über die Justus-von-LiebigStraBe, die auf die Dirmerzheimer StraBe führt.
Diese geplante Wegeverbindung hätte zur Folge, das beim Ausbau die Anlieger des Lindgeswegs erschlieBungsbeitragspflichtig
und somit doppelt belastet
werden. da sie bereits über den Lindgesweg erschlossen sind. Auf diese Anbindung soll verzichtet werden, da sie eine unnötige finanzielle Belastung der Anlieger mit sich bringt und keinen unabdingbaren Nutzen darstellt.
Weiterhin ist dem Bebauungspionentwurf zu entnehmen, daB die Parzeliierung
von Wendehammer und Wegeverbindung derart vorgenommen wurde, daB
mein Grundstück an den Wendehammer grenzt und ich somit faktisch wieder
beitragspflichtig wäre. Um dies zu vermeiden rege ich an, die Parzellengrenze
wie die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans nördlich des Mil, ohne
abzuknicken, direkt fluchtend fortzuführen.
Eshat nicht nur den Anschein, es ist nachlesbar, daB die zuvor erwähnten Anregungen und Bedenken meines Schreibens vom 07.04.2003 weitgehend unbeachtet geblieben sind.
Ich bitte höflichst die vorgenannten Punkte 1 und 2 nochmal im Sinne der Anlieger zu
überarbeiten, dies auch um Verzögerungen und Auseinandersetzungen mit der in
Anspruchnahme von Rechtsmitteln nach Rechtskraft des Bebauungsplanes, einzulegen.
Mit freundlichen
M~o;
GrüBen
f~
Michael u. Gertrud Flohr
Ausleger 41
50374 Erftstadt
,
~
Gymnich, 16.02.05
1 7. FEB.2005
Stadtverwaltung Erftstadt
Planungsamt
-Rathaus50374 Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 116 Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg
Öffentliche Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Bebauungsplan Nr. 116 legen wir hiermit Widerspruch ein.
Begründung:
I.) Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes
zu ermöglichen und gleichzeitig die städtebauliche Ordnung am Ortsrand herzustellen.
Insbesondere letzteres wird nicht konsequent umgesetzt, denn der Bereich zwischen
dem geplanten MII / MI2 und Ausleger ist nicht mit einbezogen worden. Die
eigentlich problematischen Bereiche beginnen aber gerade hier, mit den ansässigen
Gewerbebetrieben, zu denen auch wir gehören, die Bestandschutz geniessen. Im Sinne
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wäre eine planerische Lösung fur
diesen Bereich erforderlich, die dargelegt hätte, ob dieser Bereich zukünftig als
Wohnbebauung oder Mischgebiet genutzt werden soll, oder ob die Betriebe erhalten
werden sollen. Vor allem die Frage der Verträglichkeit der Gewerbebetriebe außerhalb
des Geltungsbereichs mit denen im MIl und MI2 wurde damit ausgeklammert.
Stattdessen wird aus einer möglichen Wohnbebauung ein Mischgebiet gemacht, mit
der Begründung, dass hier ein geringerer Wohnwert vorliegt, es an anderen Stellen in
Gymnich attraktivere Wohnlagen gibt und man den Gewerbetreibenden keine
Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen auferlegen will. In der einleitenden
Plangebietsbeschreibung wird aber auf die hohe Qualität des Gebietes hingewiesen.
Wir regen daher an, entweder das MII aus dem Bebauungsplanentwurf
herauszunehmen und in einem weiteren Bebauungsplanverfahren den angrenzenden
Bereich bis zum Ausleger zu beplanen; oder den Geltungsbereich um die
entsprechenden Flächen zu erweitern, um bereits jetzt eine konsequente
Kontliktlösung zu betreiben, die den Namen Stadtentwicklunspolitik auch verdient.
Ihrerseits ist weiterhin vorgesehen, dass die bestehende Halle der Familie
Segschneider mit einer Höhe von 9,50m verlängert werden soll. Unsere
..
Gartenruhezone mit der vorwiegenden Aussicht nach Süden wäre dann erheblich
gestört.
••
•
2.) Die Planstraße A endet mit einem Wendehanuner, der laut Begründung zum
Bebauungsplan gleichzeitig Quartierplatz fur das neu entstehende Plangebiet werden
soll. An diesem Wendehammer schließt eine Wegeverbindung (jetziger
Wirtschaftsweg ), festgesetzt als Verkehrsfläche, zum Lindgesweg an. In der
Begründung ist ein Erfordernis fur diese Wegeverbindung nicht dargelegt worden. Für
die Erschließung des Baugebietes und den Supermarkt ist dieser Weg definitiv nicht
erforderlich, denn diese erfolgt über die Justus-von-Liebig-Straße, die auf die
Dirmerzheimer Straße fuhrt. Diese geplante Wegeverbindung hätte zur Folge, dass
beim Ausbau die Anlieger des Lindgesweges erschließungsbeitragspflichtig und somit
doppelt belastet werden, da sie bereits über den Lindgesweg erschlossen sind. Auf
diese Anbindung soll verzichtet werden, da sie eine unnötige finanzielle Belastung der
Anlieger mit sich bringt und keinen unabdingbaren Nutzen darstellt. Wir sehen fur uns
auch keinen Erschließungsvorteil, da uns dieser bereits beim Ausbau des
Lindgesweges ( dessen Kosten wir zu einem Großteil getragen haben) gegeben
wurden. Außerdem werden wir eine Parzellenvereinigung für die Stücke 237 + 284
wenn erforderlich veranlassen.
Die Begründung des Tiefbauamtes, dass der Weg im ganzen ausgebaut werden muß,
können und wollen wir nicht akzeptieren. Dieser unbefestigte Wirtschaftsweg geht auf
der gegenüberliegenden Seite des Lindgesweg weiter zur Ortsmitte. Erst wenn man
diesen Weg auch noch mit in den Bebauungsplan nimmt, können alle Anlieger,
Einkäufer, Fahrradfahrer etc. trockenen Fußes und bequem den Supermarkt bzw. die
Ortsmitte erreichen. So könnte man diese Überlegungen beliebig fortsetzen.
Wir fordern deshalb die Herausnahme des unbefestigten Wirtschaftsweges aus dem
Bebauungsplan 116, auf den Planungsstand, wie dieser bei der Bürgeranhörung 2003
vorgetragen wurde.
Wir erwarten Ihre Antwort.
Mit freundliehen Grüßen
KLAUS
UND
CHRISTEL
CREMER
Einschreiben mit ROckschein
Stadtverwaltung
Planungsamt
-Rathaus-
Erftstadt
50374 Erftstadt-Liblar
16. Februar 2005
•
Bebauungsplan 116,Lindgesweg,50374 Erftstadt-Gymnich
Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2.BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes wurde am 26.Januar2005 mit den Herren Wirtz und
Plattner im Rathaus ein Gesprach gefOhrt in dessen Verlauf mehrere Punkte zur Klarung und
schriftlicher Beantwortung aufgenommen wurden. Letzte Woche erhielten wir von Herrn Wirtz
telefonisch eine Teilauskurift. Daher nehmen wir nachstehend zum Bebauungsplanentwurf schriftlich
Stellung:
1.
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgestellt, um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu
ermöglichen und gleichzeitig die stadtebauliche Ordnung am Ortsrand herzustellen. Insbesondere
letzteres wird nicht konsequent umgesetzt, denn der Bereich zwischen dem geplanten MI 1/MI 2
und Ausleger ist nicht mit einbezogen worden. Die eigentlich problematischen Bereiche beginnen
aber gerade hier, mit den ansassigen Gewerbebetrieben, die Bestandsschutz genießen.
Mit Schreiben vom 07.Apri12003 wurde von den Eheleuten Frings, Lindgesweg 7, mehrfach auf
diese Problematik in der Sache hingewiesen.
Im Sinne einer geordneten stadtebaulichen Entwicklung ware eine planerische Lösung fOr diesen
Bereich erforderlich, die dargelegt hatte, ob dieser Bereich zukOnftig als Wohnbebauung oder
Mischgebiet, mit oder ohne Wohnbebauung, genutzt werden soll oder ob die Betriebe erhalten
oder überplant werden sollen und welche Nutzungen stattdessen möglich sind. Vor allem die
Frage der Vertraglichkeit der Gewerbebetriebe außerhalb des Geltungsbereiches mit denen im
MI1 und MI 2 wurde damit ausgeklammert.
Stattdessen wird aus einer möglichen Wohnbebauung
ein Mischgebiet gemacht, mit der
Begründung, dass hier ein geringer Wohnwert vorliegt, es an anderen Stellen in Gymnich
attraktivere WOhnlagen gibt ( etwa 100 m Luftlinie entfern!?) und man den Gewerbetreibenden
keine Aufwendungen
fOr Larmschutzmaßnahmen
auferlegen
will. In der einleitenden
Plangebietsbeschreibung wird aber auf die hohe Qualitat des Gebietes hingewiesen ( Wegen der
direkt angrenzenden Wohnbebauungsmöglichkeit?).
Wir regen daher an, entweder das MI aus
dem Bebauungsplan herauszunehmen und in einem weiteren Bebauungsplanverfahren
den
angrenzenden Bereich bis zum Ausleger zu beplanen, oder den Geltungsbereich
um die
entsprechenden
Flachen Ausleger und Lindgesweg
zu erweitern, um bereits jetzt eine
konsequente Konfliktlösung zu betreiben, die den Namen Stadtentwicklungspolitik auch verdient.
2.
Die PIanstraße A endet mit einem Wendehammer, der laut Begründung zum Bebauungsplan
gleichzeitig Quartiersplatz
für das neu entstehende
Plangebiet werden soll. An diesen
Wendehammer schließt eine Wegverbindung, festgesetzt als Verkehrsflache, zum Lindgesweg an.
In der Begründung ist ein Erfordemis fOr diese Wegeverbindung nicht dargelegt worden. FOr die
Erschließung des derzeitig geplanten Baugebietes und den Supermarkt ist dieser Weg auch nicht
erforderlich, denn diese erfolgt über die Justus-von-Liebig-Straße,
die auf die Dirmerzheimer
Straße führt.
•
PHONE,
HOCHSTRAßE
30 • 59846 SUNDERN
0049(0)2935/4087
• FAX, 0049(0)2935/805677
e-mail:
kcremer@neue-werbung.de
• GERMANY
• MOBILE,0049(0)172/5236666
16. Februar
-2-
2005
Allerdings grenzen sowohl eine Seite des Wendehammers als auch die Wegverbindung zum
Lindgesweg an zwei Seiten unseres GrundstOcks, bezeichnet als Flurstücke 137 und 285. Beide
Flurstücke sind jedoch nicht im derzeitigen Bebauungsplan berücksichtigt. Die Wegeverbindung
nach derzeitigem Planungsstand
hatte zur Folge das wir beim Ausbau als Anlieger des
Lindgesweges erschließungsbeitragspflichtig,
somit finanziell belastet würden ohne irgendeinen
Nutzen zu haben. Zusatzlich sollen wir laut Bebauungsplan auch noch eine Erweiterung der
landwirtschaftlichen HofsteIle der Familie Segschneider mit nicht akzeptablen Firsthöhen ertragen.
Diese Maßnahme wurde im Gespräch am 26.Januar unter anderem auch als Begründung für die
•
Ablehnung unseres Begehrens herangezogen.
Seit mehreren Jahren hegen wir den Wunsch an dieser stelle eine Wohnungsbebauung
durchzuführen. Immer wieder wurden wir vertröstet mit Hinweis auf den zu erwartenden
Bebauungsplan. Zwischen den Familien Flohr und Cremer wurde 1988 vertraglich eine beidseitige
Grenzbebauung zugesichert .
Nun erhalten wir lapidar die telefonische Auskunft ,das eine Bebauung nach derzeitigem
Planungsstand und zum jetzigen Zeitpunkt definitiv nicht möglich ist. Eine Bebauung nach §34
Bundesbaugesetz würde ausnahmsweise im Rahmen der SOderweiterung innerhalb des jetzigen
Plans gewahrt, allerdings nur für gewerblich genutzte Gebaude. Diese Aussage entbehrt unseres
Erachtens jedweder logik weil die nächsten Nachbargebaude dieser möglichen Baumaßnahme
zwei Wohnhauser sind.( Familie Frings und Familie Barthel)
Der uns hierdurch
entstehende
finanzielle
Schaden
ist im aktuellen
Bericht
des
Gutachterausschusses
für GrundstOckswerte im Rhein-Erft-Kreis nachzulesen und betragt aus
jetziger Sicht mehr als 100.000 € .
Aus diesem Grund regen wir eine Überarbeitung
Berücksichtigung folgender Möglichkeiten an:
•
Die
Grenzen
Anliegerkosten
des
Bebauungsplanes
so
zu
des
jetzigen
ver1egen das
Planungsstandes
eine
unter
Beitragspflicht
für
entfallt
oder
•
•
Erteilung einer Baugenehmigung
285 nach §34 Bundesbaugesetz
für ortsübliche Wohnbebauung
der Flurstücke 137 und
oder
•
Einbeziehung der FlurstOcke 137 und 285 in den jetzigen
Rechten und Pflichten wie unter MI 2 und MI 3
Bebauungsplan
mit den
Wir bitten Sie die vorgebrachten Punkte nochmals im Sinne der Anlieger zu überarbeiten und
kurzfristig zu beantworten, dies auch um Verzögerungen und Auseinandersetzungen
unter
Inanspruchnahme
entsprechender
Rechtsmittel nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
zu
vermeiden.
Christel Cremer
Kopie: Herr Bösche
,Bürgermeister