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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss V 6 / 0953, Rat am 12.03.1996 V 8/ 0120, Rat am 21.12.2004)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
2,2 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 61.21-20/137 öffentlich V 8/ 0'110 Amt: - 61 An den BeschIAusf.: Rat Datum: 02.03.2005 - 61 - der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • zur Vorbereitung über den Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Bebauungsplan Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss V 6 / 0953, Rat am 12.03.1996 V 8/ 0120, Rat am 21.12.2004 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des BUdgetverantw~rtüche\t • Erftstadt, den 02.03.2005 tl\l Ü\!~ Beschlussentwurf: I. Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 116, E.-Gymnich, Lindgesweg, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden: I. 1 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth Der Hinweis der GVG Rhein-Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I. 2 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Dem Hinweis bezüglich der Kampmittelüberprüfung ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im Entwurf des Bebauungsplanes Rechnung getragen. P:\sz\VORLAGEN\v61 000 15.Q61.doc - 1.3 2 - RWE Rhein-Ruhr AG, Kuchenheimer Str. 1-3, 53881 Euskirchen Der Hinweis bzgl. der Stromversorgungsanlagen wird zur Kenntnis genommen und in der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. 1.4 RWE Power AG, Zentrale, 50416 Köln Der Anregung bzgl. des humosen Bodenmaterials ist bereits durch eine zeichnerische Festsetzung und einen Hinweis berücksichtigt. 1.5 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101-103,53879 Euskirchen Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr auf der L 162 wurde bereits im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Rechnung getragen. Bei der Ausbauplanung wird der Hinweis bzgl. der freizuhaltenden Sichtfelder im Bereich der Zufahrt zur L 162 berücksichtigt. Die Aussagen zur Zufahrtsregelung entspricht dem Abstimmungsergebnis und den Festsetzungen des Bebauungsplanes. • 1.6 Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim Die Aussagen zur Oberflächenwasserentwässerung werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die externen Ausgleichsrnaßnahmen an die Gewässer zu lenken, entspricht grundsätzlich der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt. Die für den Bebauungsplan notwendigen Ausgleichsflächen liegen entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Ökokontokonzeptes im Bereich der Erftaue und des Liblarer Mühlengrabens. • 1.7 Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln Die Anregung bzgl. der Schallschutzwand für den Papiercontainer und der Warenanlieferung wird zur Kenntnis genommen und im Vollzug des Bebauungsplanes beachtet. Den Anregungen bzgl. der flächenbezogenen Schallleistungspegel wird durch eine entsprechende Ergänzung von Pkt. 1.6 bzw. durch die Streichung von Pkt. 1.6, Satz 2, stattgegeben. 1.8 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung Platz 1, 50126 Bergheim und Naturschutz, Willy-Brandt- Entsprechend dem Ergebnis der Abstimmungsgespräche mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises während der Offenlage werden folgende Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes beschlossen: 1. P:\SZ\VORLAGENIV61 Die im Plangebiet vorhandene Brache (Flurstück 128) und die geplante Gehölzhecke (Ausgleich) werden gleich bewertet. Das dadurch entstehende Kompensationsdefizit wird durch die Erweiterung der externen Ausgleichsfläche ausgeglichen. 000 15-061.DOC <. - 3 - • • 1.9 2. Die Eingrünung des Versickerungsbeckens wird im Bebauungsplan in einer Breite von 3,00 m als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Das dadurch entstehende Kompensationsdefizit wird durch die Erweiterung der extemen Ausgleichsfläche ausgeglichen. 3. Die Anrechnung der Fläche für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der westlichen Plangebietsgrenze als Ausgleichsmaßnahme entfällt. Das dadurch bedingte Kompensationsdefizit wird durch die Erweiterung der extemen Ausgleichsfläche ausgeglichen. 4. In der Ausbauplanung der Erschließung wird die textlich festgesetzte Anpflanzung von 12 Einzelbäumen entlang der PIanstraße A und B umgesetzt. 5. Die bisher im Bebauungsplan Nr.29, E.-Gymnich, Gewerbegebiet, festgesetzte und als Versickerungsbecken im BP 116 in Anspruch genommene Ausgleichsfläche wird entsprechend auf einer extemen Ausgleichsfläche kompensiert. 6. Im Bebauungsplan werden die geänderten Flächenangaben zu den Ausgleichsmaßnahmen textlich festgesetzt. 7. Im LBG und in der Begründung zum Bebauungsplan wird die lagemäßige Darstellung (Karte) der extemen Ausgleichsflächen/Aufforstung (Ökokonto) inkl. der erforderlichen externen Ausgleichsflächen/Aufforstung (Pkt. 5) sowie die Beschreibung der Maßnahmen, die Benennung des Realisierungszeitpunktes bzw. die Nennung des Zeitpunktes der schon durchgeführten Maßnahmen vorgenommen. Deutsche Telekom AG, Postfach 10 10 42, 50450 Köln Der Hinweis bzgl. der Telekommunikationsanlagen wird im Ausbau der Erschließungsanlagen berücksichtigt. 1.10 RWE Rheinbraun AG, Hauptverwaltung, 50416 Köln Der Hinweis ist bereits im Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt. 1.11 Margarete und Peter Frings, Lindgesweg 7, 50374 Erftstadt Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen. 1.12 Klaus und Christel Cremer, Hochstraße 30, 59846 Sundern Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen. P:\SZ\VORLAGENIV6100015·061.DOC - 4 - 1.13 Michael und Gertrud Flohr, Ausleger 41,50374 Erftstadt Die Anregungen und Bedenken werden zurückgewiesen. Die Anregung bzgl. der gewerblich genutzten Halle wird insoweit stattgegeben, als die entsprechende Baufläche MI 1 als separate. von der Halle getrennte, überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplan festgesetzt wird, sodass eine zusammenhängende Hallennutzung nicht ermöglicht wird. II. • Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB sowie i. V. m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S.255/SGV NRW 232) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan 116, E.-Gymnich . Lindgesweg, einschließlich Begründung in der Fassung der Beschlussfassung zu I. als Satzung beschlossen. Begründung: Zu 1.11,1.12und 1.13: • Die Bedenken und Anregungen sind in Punkt 1. und 2. der eingereichten Schreiben weitestgehend identisch. /n Pkt. 1 wird vorgebracht, dass der Bebauungsp/an den Eckbereich Lindgesweges/Lechenicher Pfad städtebaulich nicht ordnet, bzw. keine Konflikt/äsung aufzeigt. Ziel der Bebauungsplanung ist die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung und die städtebauliche Ordnung des Übergangsbereiches zwischen den bestehenden Wohn- und Mischgebieten am südlichen Ortsrand von Gymnich und dem angrenzenden Gewerbegebiet. Die Bauleitplanung der Stadt Erttstadt konzentriert sich dabei in Übereinstimmung mit dem Aufstellungsbeschluss aus dem Jahre 1996 und den Darstellungen des wirksamen FNP auf den Bereich zwischen der Dirmerzheimer Straße und der verlängerten Justus-von-Liebig StraßefLechenicher Pfad, da nur hier geeignete Grundstücke für die Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandels zur Verfügung stehen. In den von den Petenten angesprochenen Bereichen ist gegenwärtig kein Neuordnungsbedarf zu erkennen (vorhandene unproblematische Gewerbebetriebe, keine Immissionsprobleme, Grünland). Für die Bewertung .problernatischer Bereich" liegt aus städtebaulicher Sicht kein Anhaltspunkt vor. Hier handelt es sich um ein traditionelles dörfliches Gemenge aus verträglichen Gewerbebetrieben (z. B. Landmaschinentechnik) und Wohnen, wie es gerade für die noch intakten ländlichen Siedlungsgefüge prägend ist. Weder im Staatlichen Umweltamt Köln, noch bei der Stadt Erttstadt liegen Erkenntnisse über Immissionskonflikte in der Nachbarschaft vor. Der wirksame FNP der Stadt Erftstadt formuliert bereits entsprechende planerische Zielvorstellungen. Das Gebiet soll langfristig als Mischgebiet entwickelt werden. Ziel der Mischgebietsdarstellung ist es, die vorhandenen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel, P:\SZIVORLAGENIV6100015-061.DOC - 5 - Gaststätten, Geschäfts- Bürogebäude) zu sichern bzw. die Neuansiedlung von entsprechenden Gewerbebetrieben zu ermöglichen. Der Bebauungsplan entspricht diesem Entwicklungsziel, indem er die Ansiedlung eines Supermarkts zur Sicherung der Nahversorgung und ergänzende, nicht störende gewerbliche Ansiedlungen sowie, entsprechend einer Mischgebietsfestsetzung, Wohnen vorbereitet. Gegenwärtig besteht keine Veranlassung, den Bestand dervorhandenen Gewerbebetriebe in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Die genannten Betriebe westlich des Plangebietes wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung bei der Ermittlung derVorbelastung berücksichtigt. Die gewerblichen Emissionen, die von den genannten Betrieben ausgehen, stehen der Festsetzung eines Mischgebietes nicht entgegen. • Angesichts der vorhandenen städtebaulichen Rahmenbedingungen, zu denen auch die Vorbelastung durch den Straßenverkehr gehört, muss die generelle Eignung des Plangebietes als allgemeines oder reines Wohngebiet i.S. der BauNVO tatsächlich kritisch beurteilt werden. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Aussagen des FNP, der für das weitere Untersuchungsgebiet gemischte Baufläche (MI) darstellt. Die Aussage, wonach den Gewerbetreibenden keine Aufwendungen für den Lärmschutz auferlegt wird, ist falsch. Die vorhandenen Betriebe müssen bereits heute besondere technische oder betriebliche Schallschutzmaßnahmen ergreifen, um den erhöhten Immissionsschutzanforderungen eines Mischgebietes gerecht zu werden. Bei einer Festsetzung als Wohngebiet müssten die vorhandenen Gewerbetreibenden mit unverhältnismäßigen Anforderungen an den Lärmschutz rechnen, die letztlich geeignet wären, den Bestand der Betriebe in Frage zu stellen (heranrückende Wohnbebauung). Eine solche Festsetzung würde die wirtschaftlichen Belange der vorhandenen Betriebe nicht angemessen berücksichtigen und wäre nicht mit den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung in Einklang zu bringen (Abwägungsfehler, Schadenersatz). • Die hohe Qualität des Gebietes ist gerade in seiner Eignung begründet, ein zeitgemäßes, attraktives Mischgebiet zu entwickeln, bei dem allerdings von allen Ansiedlungswilligen ein größeres Maß an nachbarschaftlicher Rücksichtnahme erwartet wird. Unternehmern, die ihren Standort im Mischgebiet suchen, weil sie z. B. das attraktivere Umfeld, oder die Kleinteiligkeit als Standortkriterium schätzen, werden größere Anstrengungen beim Immissionsschutz abverlangt (Anlieferung, Mitarbeiterverkehr, Betriebszeiten etc.). Die Wohnbevölkerung muss mit Abstrichen bei der Wohnruhe rechnen. Im Plangebiet bietet sich angesichts der Darstellungen im FNP eine der letzten Möglichkeiten, gemischte Baustrukturen vorzusehen, die wesentlich zur ökonomischen Leistungsfähigkeit und zur Attraktivität ländlich geprägter Siedlungsformen beitragen. Die Baugebietskategorie sollte beibehalten werden. Auch unter dem Primat der planerischen Konfliktlösung ist nicht erkennbar, inwieweit die angesprochene Ausweitung des Geltungsbereiches zu einer sachgerechten Planung beitragen könnte. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollte beibehalten werden. Die Frage, ob die vorgestellte Planung dem Namen "Stadtentwicklungspolitik" gerechtwird, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Den beiden Anregungen (Baugebietskategorie verändern, Wegeverbindung aus dem Geltungsbereich entlassen) kann bei umfassenderWürdigung aller maßgeblichen Belange nicht gefolgt werden. Die Festsetzungen wurden aus städtebaulichen Gründen gewählt, sie P:ISZIVORLAGENIV61 000 15-061 .aoc - 6 - sind zur städtebaulichen Neuordnung des Plangebietes erforderlich. Eine Beeinträchtigung der privaten Belange der Eheleute Frings ist nicht erkennbar. Fragen des Erschließungsbeitragsrechtes werden im Rahmen der Umsetzung der Planung umfassend gewürdigt. • Die Aussagen zum geänderten Geltungsbereich sind widersprüchlich und unverständlich. Der Geltungsbereich zum Zeitpunkt der frühzeitigen Bürgerbeteitigung gleicht dem Geltungsbereich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Jahre 1996. Es wird nicht vollständig deutlich, wie ein Planbereich gleichzeitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen kann und "im Sinne des § 34 BauGB weiterbehandelt" werden soll. Bei der weiteren Bearbeitung wurden die überwiegend bebauten Bereiche am Lindgesweg aus dem Geltungsbereich entlassen, da hier keinerlei Planungsbedarf besteht. Es entspricht darüber hinaus dem Planungsprozess der verbindlichen Bauleitplanung, wenn der Geltungsbereich im Planverfahren geändert wird . Angesichts der städtebaulichen Eigenart in der als Maßstab beachtlichen Umgebung gibt es verlässliche Hinweise darauf, dass zumindest Teile des angesprochenen Bereiches entlang des Lindgesweges als .Mischqebiet" i. S. der BauNVO anzusprechen sind. Für eine Einschätzung als "Reines Wohngebiet" fehlt angesichts der vielfältigen gewerblichen Nutzungen jede Grundlage. Großflächiger Einzelhandel kann abweichend von der Regelvermutung des § 11 BauNVO regelmäßig dann sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden, wenn durch die besonderen Umstände des Einzelfalls gewährleistet ist, dass keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen zu befürchten sind. Der genannte Bereich ist bereits heute als faktisches Mischgebiet anzusehen. Eine Abwertung des Grundeigentums ist nicht zu erkennen. Die betreffenden Grundstücke liegen unmittelbar neben einer Spedition und einer Gebäudereinigungsfirma. • Unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsbelastung, der zusätzlichen geplanten Straßen, der zu erwartenden Nutzungsdichte im geplanten Mischgebiet und des voraussichtlichen Ziel- und Quellverkehrs des geplanten Supermarktes ist von einer geringfügigen planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Dirmerzheimer Straße auszugehen. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung geht damit eine Erhöhung der Schallimmissionen z. B. an der gegenüberliegenden Wohnbebauung um ca. 0,3 dB(A) einher. Dieser Anstieg ist nicht zuletzt angesichts der deutlichen Sicherheitsaufschläge bei den getroffenen Annahmen zu vemachlässigen. Ebenfalls ansteigen wird das Verkehrsaufkommen in der Justus-von-Liebig-Straße. Da hier aufgrund der gewerblichen Nutzung keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, kann auch dieser planbedingte Verkehrszuwachs vernachlässigt werden. In den anderen Straßen im weiteren Untersuchungsgebiet ist mit keiner Veränderung des Verkehrsaufkommens zu rechnen, da kein Anschluss an diese Straßen vorgesehen ist (für KFZ). Insbesondere für die Grundstücke der Petenten kann der zu erwartende zusätzliche Verkehrs- und Gewerbelärm vernachlässigt werden. Die gewerblichen Nutzungen im Mischgebiet MI 1 werden durch entsprechende Festsetzungen in ihren Emissionen begrenzt. In den anderen maßgeblichen MI 2 Flächen ist überwiegend Wohnungsbau vorgesehen. P:\SZ\VORLAGEN\V6100015-061.DOC - 7 - Die Frage, ob die Verkehrs- und Gewerbeemissionen bei einer alternativen Festsetzung eines Wohngebietes zu Planungskonflikten führen würde, ist gegenstandslos, da der Bebauungsplan keine Wohngebiete festsetzt. Angesichts der städtebaulichen Eigenart in der als Maßstab beachtlichen Umgebung gibt es darüber hinaus auch verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass zumindest Teile des angesprochenen Bereiches entlang des Lindgesweges als .Mischqeblet" i. S. der BauNVO anzusprechen sind. Für eine Einschätzung als "Reines Wohngebiet" fehlt angesichts der vielfältigen gewerblichen Nutzungen jede Grundlage. • Der Vorwurf des Etikettenschwindels geht sachlich in die Irre. Die gewählte Baugebietskategorie berücksichtigt die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und ist Ausdruck der planerischen Zielvorstellung, im Plangebiet einen Supermarkt, kleinteiliges verträgliches Gewerbe und ergänzende Wohnbebauung in enger räumlicher Zuordnung anzusiedeln. Im Plangebiet bietet sich angesichts der Darstellungen im FNP eine der letzten Möglichkeiten, gemischte Baustrukturen vorzusehen, die wesentlich zur ökonomischen Leistungsfähigkeit und zur Attraktivität ländlich geprägter Siedlungsformen beitragen. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung steht die Frage des Immissionsschutzes im Zentrum der Überlegungen. Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass bei Einhaltung der festgesetzten Lärmwerte weder eine Beeinträchtigung der bestehenden noch der geplanten Wohnnutzung zu besorgen ist. Das bedeutet nun nicht, dass die Emissionen des bestehenden oder geplanten Gewerbes überhaupt nicht wahrgenommen werden können, diese bewegen sich aber innerhalb der Grenzen der einschlägigen Vorschriften. Von einer Verfestigung einer (i. d. R. als problematisch angesehenen) Gemengelage kann keine Rede sein. Die angesprochenen Gewerbebetriebe existieren z. T. seit den 50er Jahren. Weder im Staatlichen Umweltamt Köln, noch bei der Stadt Erftstadt liegen Erkenntnisse über Immissionskonflikte in der Nachbarschaft vor. Für eine Verlagerung der Betriebe besteht keine Veranlassung. Die Betriebe genießen Bestandsschutz, • Durch differenzierte Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist sichergestellt, dass sich gewerbliche Nutzungen ausschließlich an städtebaulich geeigneten Standorten ansiedeln. Die Festsetzung des Mischgebietes MI2 südlich der PIanstraße verhindert, dass es zu der befürchteten .Gewerbeverlaqerunq" kommt. Die Straße Am Ausleger befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches und wird durch die Festsetzungen nicht betroffen. Unabhängig davon könnte die Straße angesichts des geringen Verkehrsaufkommens zusätzlichen Verkehr problemlos bewältigen. Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die städtebauliche Ordnung des Übergangsbereiches zwischen den bestehenden Wohn- und Mischgebieten am südlichen Ortsrand von Gymnich und dem angrenzenden Gewerbegebiet an der Justus-von-LiebiqStraße (Nachverdichtung, Lückenschließung, Beseitigung von Brachen, Aufwertung des Ortsbildes). Dieses Ziel wird durch die gewählten Festsetzungen vollständig erreicht. Das Ziel "einen Ortsrand zu schaffen" wird nicht verfolgt, da sich das Plangebiet zwischen der Ortslage Gymnich und dem südlich angrenzenden Gewerbegebiet befindet. Der südöstliche Ortsrand von Gymnich wird gegenwärtig durch das Gewerbegebiet an der Justus-von-Liebig-Straße (BP 29) bzw. künftig auch durch das geplante Wohngebiet nördlich der Dirmerzheimer Straße (BP 119) geprägt. P:ISZIVORLAGENIV6100015·061.DOC - 8 - Für eine stärkere Durchgrünung des Baugebietes über das festgesetzte Maß hinaus besteht insbesondere aus klimatischer Sicht keine Veranlassung. Die kleinklimatischen Verhältnisse im Plangebiet werden in erster Linie durch das typische Freilandklima der umgebenden Bördelandschaft mit seiner großräumigen Luftzirkulation bestimmt (Offenland). Das Gebiet ist grundsätzlich windoffen. Es findet ein stetiger Luftaustausch mit den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen statt. • Bei der Planung gemischt genutzter Bereiche müssen regelmäßig die unterschiedlichen Wechselwirkungen zwischen vorhandenen und geplanten Gewerbebetrieben mit besonderer Sorgfalt betrachtet werden, um sowohl die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen als auch die wirtschaftlichen Belange der Gewerbetreibenden sachgerecht zu würdigen. Bei der vorliegenden Planung wurden alle angesprochenen Gewerbebetriebe in die schalltechnische Untersuchung einbezogen (Vorbelastung). Durch eine Kombination verschiedener Festsetzungen (Art der baulichen Nutzung, Gliederung des Mischgebietes, Lage der überbaubaren Grundstücksflächen) wurde über die reinen Anforderungen der TA Lärm hinaus ein umfassendes Immissionsschutzkonzept verwirklicht, um die planungsrechtlichen Grundlagen für ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten zu legen. Insbesondere der Schutz der bestehenden Gewerbebetriebe vor heranrückender Wohnbebauung stand dabei im Mittelpunkt der Überlegungen. Von einem "Außer-Acht-Lassen der angrenzenden Gewerbebetriebe" kann daher keine Rede sein. Einige der angesprochenen Grundstücke liegen zweifellos vollständig innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (z. B. FI.St.Nr. 289, FI.St.Nr. 366). Die planungsrechtliche Beurteilung der rückwärtigen Grundstücksteile Flohr und Cremer bleibt einer abschließenden Prüfung vorbehalten. • Die Grundstücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind bereits heute bebaubar, bzw. überwiegend bereits bebaut. Sie befinden sich in einem faktischen Mischgebiet. Evtl. Baumaßnahmen müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Eine Überplanung als Mischgebiet würde hier keine weitergehenden Baurechte begründen. Ergibt eine abschließende Prüfung der planungsrechtlichen Situation für die o.g. strittigen Grundstücksteile, dass diese ebenfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, müssen sich die geplanten Baumaßnahmen ebenfalls in ein faktisches Mischgebiet einfügen. Kommt die abschließende Prüfung der planungsrechtlichen Situation zu dem Schluss, dass sich die o. g. strittigen Grundstücksteile im Außenbereich befinden (§ 35 BauGB), stehen . sie genau wie heute auch für eine Wohnnutzung nicht zur Verfügung. Auch hier ist also gegenüber der Ausgangssituation kein wirtschaftlicher Nachteil erkennbar. Im Übrigen sei an die Vorschriften des § 1 Abs. 3 BauGB erinnert, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die überbaubare Grundstücksfläche in MI 1 erlaubt die Errichtung eines überwiegend gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Gesamthöhe von maximal 9,5 m. Dieser Sachverhalt ist mit der "Erweiterung der landwirtschaftlichen HofsteIle" gemeint. Das geplante Gebäude muss die einschlägigen Abstandflächen nach BauO NRW einhalten. P:ISZIVORLAGENIV6100015-061.DOC - 9 - Damit sind die nachbarlichen Belange grundsätzlich gewahrt. Um über diesen Schutzanspruch hinaus die mögliche Verschattung benachbarter Grundstücke weiter zu vermindern und einer möglichen "erdrückenden Wirkung" eines evtl. zusammenhängenden Gebäuderiegels von bis zu 50 m Länge vorzubeugen, wird die Größe der überbaubaren Grundstücksfläche verringert. Im übrigen ist die landwirtschaftliche Nutzung seit mehreren Jahren aufgegeben. Gegenwärtig wird die Halle von einer Gebäudereinigungsfirma als Garage bzw. Werkstatt genutzt. Ein Anspruch auf "Aussicht nach Süden" besteht darüber hinaus regelmäßig in Ausübung des Rechtes auf Eigentum an Grund und Boden nicht. Dieser kann auch nicht im Bebauungsplan geltend gemacht werden. • Durch die Festsetzung von Lärmgrenzwerten wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Ruhezone vermieden. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich auf dem Grundstück der Eheleute Flohr eine Spedition befindet, die ihrerseits zur allgemeinen Vorbelastung des Plangebietes erheblich beiträgt. Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen reiches sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens außerhalb des Geltungsbe- Die wechselseitige privatrechtliche Zusicherung einer beidseitigen Grenzbebauung kann allein nicht als hinreichende planungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Wohnhauses betrachtet werden. • Das Grundstück der Eheleute Cremer befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Beurteilung der rückwärtigen Grundstücksteile der Eheleute Cremer bleibt einer abschließenden Prüfung vorbehalten. Ergibt eine abschließende Prüfung der planungsrechtlichen Situation für die o. g. strittigen Grundstücksteile, dass diese ebenfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, müssen sich die geplanten Baumaßnahmen in ein faktisches Mischgebiet einfügen. Ob in diesem Zusammenhang noch weitergehende Einschränkungen zur Nutzung gemacht werden z. B. wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu Gewerbebetrieben - kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden . Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Bebaubarkeit des Grundstückes in keiner Weise beeinträchtigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt sich auf Grundstücke, die zur beabsichtigten städtebaulichen Ordnung unbedingt erforderlich sind. Ein finanzieller Schaden ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der Anregung kann bei umfassender Würdigung aller maßgeblichen Belange nicht gefolgt werden. Eine Beeinträchtigung der privaten Belange der Eheleute Cremer ist nicht erkennbar. Die gewünschte Baugebietskategorie MI2 oder MI 3 (überwiegendes Wohnen, gemischte Nutzung) würde dem erklärten Ziel des Bebauungsplanes .planunqsrechtüche Sicherung der vorhandener Gewerbebetriebe" entgegenstehen. Eine solche Festsetzung wäre mit einer sachgerechten Würdigung der wirtschaftlichen Belange der benachbarten Gewerbebetriebe - insbesondere der Spedition Flohr - nicht vereinbar. Der Bebauungsplan hat sich im Rahmen einer umfassenden Immissionsschutzstrategie zum Ziel gesetzt, aus städtebaulichen Gründen über den allgemeinen Schutzanspruch der TA Lärm hinaus, Vorkehrungen zum planerischen Immissionsschutz zutreffen, die geeignet sind, jedes zusätzliche Konfliktpotential in dem betrachteten Bereich zu minimieren bzw. ganz auszuschalten. Würde man in unmittelbarer Nähe vorhandener Gewerbebetriebe zusätzliche Wohnnutzung (Wohngebiet) vorsehen, wären erfahrungsgemäß nachbarschaftliche Konflikte nicht zu vermeiden. Unter dem Primat des planerischen Vorsorgegedankens wäre eine solche Entwicklung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. P:ISz\VORLAGENIV6100015·061.o0C - 10 - In Pkt. 2 werden Bedenken bzgl. der geplanten Erschließung, insbesondere der Wegeverbindung zum Lindgesweg vorgebracht. Die PIanstraße A endet in einem kleinen Quartiersplatz, der u. a. als Wendemöglichkeit für PKW dient (6 m Radius), daneben aber auch untergeordnete Aufgaben als quartiersbezogene Aufenthaltsfläche wahrnimmt (Wohnumfeld). Absperrpfosten in dem vorhandenen Wirtschaftsweg sollen verhindern, dass KFZ in den Lindgesweg einfahren können, der aufgrund seiner geringen Breite keinen zusätzlichen KFZ-Verkehr aufnehmen soll. • Die Festsetzung dieser öffentlichen Straßenverkehrsfläche dient u. a. der besseren Erreichbarkeit des geplanten Supermarktes für Fußgänger und Fahrradfahrer aus der Ortslage Gymnich. Die KFZ-Erschließung erfolgt hingegen überwiegend über die Planstraße A (Lechenicher Pfad). Die Festsetzung des Verbindungsweges erfolgt aus grundsätzlichen städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen. Der zukünftig ordnungsgemäß befestigte Weg dient neben der Erschließung anliegender Grundstücke (z. B. FI.St.Nr. 366, 269) den Bewohnern der nördlich angrenzenden Wohngebiete als verkehrssicherer Geh- und Radweg (Einkaufen, Naherholung, Weg in das ländliche Umfeld) und zur schlüssigen Einbindung in das lokale Wegenetz. Der vorhandene und nur in Teilen ausreichend befestigte Wirtschaftsweg wird somit in seiner heutigen Ausdehnung als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die geplante Befestigung des Weges verbessert insgesamt die Verkehrsinfrastruktur im Plangebiet insbesondere für die schwächeren Verkehrsteilnehmer und trägt zur Förderung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs bei. Daneben ist diese Maßnahme als Teil der stadtgestalterischen Maßnahmen zurVerbesserung des in Teilen verbesserungswürdigen Orts- und Landschaftsbildes zu bewerten. • In der weiteren Planung wird die Anregung der Eheleute Flohr zu gegebener Zeit aufgegriffen, auch den nördlich angrenzenden Fußweg weiter auszubauen, um so schrittweise ein attraktives Fuß- und Radwegenetz abseits der stark befahrenen Straßen aufzubauen. Fragen des Erschließungsbeitragsrechtes sind nicht Gegenstand des Bebauungspianverfahrens. Die Anlieger werden im Rahmen geltender Rechtsvorschriften an der Erschließungsmaßnahme beteiligt. Dabei wird u.a. auch die vorhandene Erschließungsqualität der Grundstücke und deren grundsätzliche Bebaubarkeit berücksichtigt. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 12.03.1996 die Aufstellung des Bebauungsplanes 116, E.-Gymnich, Lindgesweg, beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 24.02.2003 bis 01.04.2003 und die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 27.03.2003 in Form einer Bürgerversammlung. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.01.2005 bis einschließlich 19.02.2005 statt. Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr der Bebauungsplan 116, E.-Gymnich, Lindgesweg, als Satzung beschlossen werden. Anlagen P:\SZlVORLAGENIV61 000 15-061.DOC Anlage /1. z~ ffi/v1r z~ , OOIl "I" Ihr Erdgas. _ - 1 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Ertt- Postfach 12 22 • 50329 Hürth z Ihr Ansprechpartner Stadt Erftstadt Der Bürgermeister Umwelt- und Planungsamt Frau Meyer Postfach 2565 LLJ Michael Kord! Planung if ® W 50359 Erftstadt 02233 7909-74 02233 790938-013 michael.kord!@gvg.de 17.Januar2005 ..L LX) "'8 Bebauungsplan Ihr Schreiben Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg, 10.01::l005 - Z 61 21-20/116 vom "REWE-Markt"; ~ f---- Sehr geehrte Frau Meyer. LL <t Bezug nehmend auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit. dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen. die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für den oben genannten Bereich von Bedeutung sind. zur Zeit nicht anliegen. T ~", I V Wir möchten jedoch darauf hinweisen. dass wir den vorgenannten umweltschonenden Energie Erdgas versorgen können. Bereich jederzeit mit der _I Wir bitten Sie. die aus dem beiliegenden Obersichtsplan ersichtliche Erdgasleitung im Bebauungsplan zu berücksichtigen. LiJ Freundliche Grüße GVG Rhein-Erft ~~~ Anlage: Übersichtsplan M 1:5000 ce m:::HU.;:. o ll~~llll~mmli1'" VY' er.:: rgungsgeselischoft mbH Rhein-Erft nck-Straße 11 . 50354 Hürth 22337909-0 ex: 02233 790938-000 E-Mail: inlo@gvg.de . www.gvg.de Bonkverbindung: Kreisspcrkosse Köln BLl 370 502 99 . Konto Nr. 387 68 Handelsregister: AG Köln HRB 43268 Steuer-Nr.224/5716/0258 USt-ldent-Nr. DE123494611 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dipl-lnq. Helmut Hournonn Geschöftsführung: Dipl.Xlrn.. Dipl.-Finonzwirt Christian Metze Dipl.-Ing., Dipl.-Wir1.-Ing. Fronk Röttger Partner der GEWRhe!nEn'i~rgi0 1:5000 ERF.J"STADT-BLATTSCHNITT l 17.01.05 11:41 Uh 'SI> Pi 82,2 - .Am l.ecberucher Weo ßnmneli Bezirksregierung Düsseldorf , Bezirksregierung Dusseldorf Postfach 30 08 65 40408 DUsseldorf Dienstgebäude Gaedestraße 7. 50968 Köln Kampfinittelbeseitigungsdienst NR W - Rheinland Stadt Erftstadt - Der BUrgermeister Postfach 2565 50359 Erftstadt AußensteIle Köln (0221) 229 - 2595 (0221) 229 - 2599 Auskunft erteilt: Herr Bauer Köln, 20.01. 2005 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) Ihre Anfrage vom Ihr Zeichen Durchwahl: Telefax: 22.5 - 20.01.05 6121-20/116 Kampfmittelbeseitigung 1lier: BPt Nr. 116 - Erftstadt - Gymnich,Lindgesweg Bezug: .-/ BM 20 1 2005 - REWE - Markt Sehr geehrte Damen und Herren, Die Auswertung der meinem Kampfinittelbeseitigungsdienst (KBD) zur Verfllgung stehenden Luftbildern ergibt im Umfeld Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängem 1 KampfinitteIn. Da sich jedoch im unmittelbaren Bereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von KampfinitteIn ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfinittelbeseitigungsdienstes keine Bedenken gegen die DurchfUhrung der in Rede stehenden Maßnahme. Eine Garantie der Freiheit von KampfinitteIn kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd- 1 Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfinittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Mit freundliehen Grüßen 1ftrag I~ Vi -=J;.'----~~ Bauer Zahlungen an: Landeskasse DUsseldorf Telefon (Zentral) (0211) 475-0 Zu erreichen mit: Telefax (Zentral) (0211) 475-2671 DB bis Köln Hbf KID. hnp:/Iwww.bezreg-duesseldorf.nrw.de KVB Buslinie 132 IBAN: DE41300500000004100012 E-Mail: poststelle@bezreg-duesseldorf.nrw.de bis Gaedestraße BIC: WELADEDD Nr.: 4 100012 BLZ: 30050000 WestLB AG RWE Ne! AG Kud!enheimer-Str. 1-3 53881 E!Jskirchen Stadt Erftstadt Der Bürgermeister Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 50374 Erftstadt •• Ihre Zeichen: Ihre Nachricht: 61 21-201116 24.02.2003 Unsere Zeichen: Ansprechpartner: NS-WP-EU/Lü Herr Lückenbach Telefon: Telefax: E-Mail: 022511704-223 022511704-277 RolfPeter.Lueckenbach @rwenet.com Euskirchen, 25. März 2003 Bebauungsplan hier: Beteiligung Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, der Träger öffentlicher Lindgesweg; Belange im Bauleitplanverfahren gemäß § 4 (1) BauGB Sehr geehrte Damen und Herren, im Planungsgebiet betreiben und unterhalten wir Mittelspannungsspannungsanlagen. und Nieder- zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen einen Planausschnitt, aus dem die Stromanlagen zu ersehen sind. Ihre Planungsvarianten lassen bereits erkennen, dass durch die Verbreiterung der PIanstraße verschiedene Änderungsmaßnahmen an unseren Versorgungsanlagen erforderlich werden. Weiterhin wird es notwendig, Schutzmaßnahmen im Bereich der Baumstandorte in der Dirmerzheimer Straße vorzusehen. RWE Net Aktiengesellschaft Netzregion Süd Friedrichstraße 57072 Siegen Postadresse. 57069 Siegen T +49(0)271/58400 F +49(0)271/584-2524 I WWW.rwenet.com Vorsitzender Wir bitten sicherzustellen, dass unser momentane Anlagebestand durch Ihre weitere Planung nicht gefährdet ist. In dem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass auch städtische Straßenbeleuchtungsanlagen verändert werden müssen. RWE NETAG Regionalzentrum Westliches Rheinland i.A. Lückenbach Gimnich Lückenbach des Aufsichtsrates: Manfred Remmel Vorstand: Dr. Wolfgang Kässer (Vorsitzender) Dr. Jürgen Kroneberg Manfred Reindl Dr. Rolf Windmöller Sitz der Gesellschaft: Dortmund Eingetragen beim Amtsgericht Dortmund, Handelsregister-Nummer HRB 11622 Mit freundlichen Grüßen i.A. Gimnich 60 Anlage(n) Bankverbindung: Commerzbank Dortmund BlZ 440 400 37 Kto.-Nr. 3520855 Commerzbank Wesel 8LZ 356 400 64 Kto.-Nr. 1 306 729 U5t.-IdNr. DE 1708 32 356 RW~ RWE Rhein-Ruhr 32 40 BWE Rhelo-R"hr AG K!!chenhrirner Straße 1 _ 3 53661 EIIskjrcheo Stadt Erftstadt Der Bürgermeister Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung Ihre Zeichen Ihre Nachricht 6121-20/116 10.01.2005 Unsere Zeichen ERMN-V-WP/Ha-wb Name Telefon Telefax E-Mail Herr Harles (02251) 704-252 (02251) 704-287 Roland.Harles@rwe.com Euskirchen, 26.01.2005 Bebauungsplan Nr. 116 Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg "REWE-Markt" Hier: Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10.01.05 möchten wir Sie an unser Schreiben vom 24.02.2003 erinnern. •• Einen aktuellen Bestandsplan mit RWE-Anlagen sowie das o. g. Schreiben fügen wir in Kopie bei. Mit freundlichen Grüßen RWE Rhein-Ruhr Aktiengesellschaft Kruppstraße 5 45128 Essen T +49(0)201/12-08 F +49(0)201/12-25699 I www.rwe.com Vorsitzender des Aufsichtsrates: Berthold A. Bonekamp Vorstand: Hans-Dieter Erfkemper (Vorsitzender) Dr. Heinz-Willi Mölders Achim Siidmeier Dr. Bernd Widera Sitz der Gesellschaft: Essen Eingetragen beim Amtsgericht Essen Handelsregister-Nr. HR B 14457 Bankverbindung: Deutsche Bank Essen Bll 360 700 50 Kto.-Nr. 234 3754 USt.-IdNr. DE 1920 00 514 \ ..., /1.'Cl;;; q~~ 2?./}1~ -------- • 11~28 R!;£ POl,IER AG PBF-UL "7 tiUM551 002235409542 RW~ RWE Power Abteilung Uegenaohaften Umsledlungen Stadtverwaltung Postf30h 25 65 Erflstadt '_n 50359 Erftstadl Köln, .. Ihra%aichan IhrG'Nact!riehl Unsera z.Idwt und 81 ~1'201116 24.02.2003 BL 112 - Fuß 02211480-22018 0221/48o-235~5 hans-gilbert.Fuss o rwsrh'lnbrayn cgm Telefax E·Mall 31.3.2003 Bebauungsplan Nr,116, Erftstadt-Gymnlch, Undgesweg Sehr geehrte Damen und Herren, wir welsen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 In einem Tell des Plangebletee, wie in der Anlage "blau" dargestellt, BOden ausweist, die nurnoses BodenmaterlaJ enthalten. Humose BOden sind empfindliCl1 gsgen BOdendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß WeCl1solndie Bodenschichten auf kurzer Distanl: in Ihrs. Verbreitung und Mächtigkeit, so dasa selbs! bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unlal'&Ohiedfichen Setzungen reagieren kÖllnen. Dieser Tell das PJangebletes ist daher wegen der BaugrundverhältnlssG gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BeuGB durch eine Umgrell2Ung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Plaru:alcherwerordnung als Fläche zu kennzeichnen. bai deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, tnsbescndare Im GrondungSbereict1. 9r1orderlich • sind. Hier sind die BsuvorsOhriften dar DIN 1064 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; BodenklasslflkaUon tür bautachnische Zwecke" sowle die Bestlmmungen der Bauordnung des l.andes Nordrheln-We$tfalen AWE Hh*lnbr..,n AktIengOülIßhaft UndonHoai zu beachten. 504161<OIn T: 0221-480 0 F~0221-480 13 5f Mit freundlichen GrOJ3en RWE Rl1einbraun Ak~9nge$9I1schaft Abteilung Uegenschatten und Umsiedlungan gez.IA. Fuß - 1~www.rw • .«Im AIJI __ Vor>iaendot .,.. Or. Gor1: Ua.icheI Kopien: BL2 BL 1/2 - Akte - Ablage ...BlI1nOIdA.Bonokamp (11.-.....,) Or. otBtrtch BOeker Bernd J. Bn:woa.- Dr. .iohannu G."'5panioi Lambartz $I~ Qof GoaeII&chBtt: Kom Elr:'I8ll'&Qfln oofm '"_'KOllI HandQI&Ngist~l,Irnmer HAß 117 eonkvo<Oln_, Wamdalrtscha l.Jtndashank Clroz.tll,~ eiz, SOO 5QO 00 KIO.Nt.: 0000152581 USHdNt., OES11223345 RWE Power RWE power AktiengeSellSChaft Zent@le 59416 Köln Zentrale Köln Stadtverwaltung Postfach 25 65 Erftstadt Ihre Zeichen 61 21·20/116 Ihre Nachricht 10.01.2005 PBF·UL·Fuß 0221·480·22018 0221-480 - 88 22018 Unsere Zeichen 50359 Erftstadt Telefon Telefax E-Mail hans-gilbert.Fuss.@rwe.com Köln, 17.01.05 Offenlage Bebauungsplan Markt" Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg "REWE- Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und verweisen vollinhaltlich auf unsere Stellungnahme BL 1/2-Fuß vom 31.03.2003. Mit freundlichen Grüßen RWE Power Aktiengesellschaft Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen RWE Power Aktiengesellschaft 50416 Köln T: 0221/4B().() F: 0221/4B~13 51 I: www.rwe.com Anlagen Vorsitzender des Aufsichtsrats: Harry Roels Vorstand: Dr. Gert Maichel (Vorsitzender) Dr. Dietrich Böcker Alwin Fitting Dr. Gerd Jäger Dr. Johannes Lambertz Antonius VoJ\ Sitz der Gesellschaft: Essen und Köln Eingetragen beim: Amtsgericht Essen HRB 17420 Amtsgericht Köln HRB 117 Bankverbindung: WestlB AG BlZ: JOO 500 00 Klo.Nr.: 152561 lBAN: DE43 3005 0000 0000152561 BIC (SWlFT.code): WELADEDD (Y8fWeis auf SteRungnahme.docJ USI~dNr.: DEB1122JJ45 SI·Nr.: 112/571711032 . 4t" Straßen.Nrj~W. . ~.8~ tonelesbenleb $lr::;ßenbo;.; Nordfhein-VVe~!folef' Niederlassung Euskirchen La;1da.lieaie b Scr.u:<1"nll<;l.\N<lrdrhein- V.':!.;t.i"J.lcrJ 1:·J.Sbr~nen.·:uliel;,.r RiI'l; Il)t - 1O:' ."i3g'/9F.u;~ld.H. N~ per Fax (022 35) 409-542 Stadtverwaltung Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Postfach 2565 Kontakt: Herr Friesen Telefon: 0225)-796-189 Fax: 0225I 796-222 E-Mail: juergen.ftjesen@!>1ra£s<n.m-w.d~ Zeichen: 50359 Erftstadt 2.10.07.20 (Bei Antworten biete angeben.) Datum: • !e ü Bebauungspia n Nr. 116, Erftstadt-Gymnich. 27.01.2005 L.indgesweg, ..REWE-Markt" Beteiligung der Träger öffentlicher 8e!ange im Bauleitplanverfahren gern. § 3 (2) BauGB Ihr Schreiben voml0.01.2005. Al.. 6121-20/116 Sehr geehrte Damen und Herren. ich stimme der o.g. Bauleitp!anung nur vorbehaltlich einer verkehrsrechllichen Anordnung durch die Stadt Erftstadt - "rechts-rein und rechts-raus- für die Zufahrt zum Lebensmitlelmarkt - zu im Bereich dieser Zufahrt s!"d die geplanten Bäume so anzupflanzen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt 3.4 der ForschungsgesEllischaft für Straßen- und Verkehrswesen freigehalten werden Insbesondere die Sicht auf den Rad-/ Gehweg muss Qewährleiste! sein. Im übrigen verweise ich aLlf ",ei.' Schreiben vom 0,.04.2003. Az.: 4400-23:10-642-070 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Betriebssitz Gelsenkircaen T elefon: 0209/3808-0 Internet: strassen.nrw.ue l'o:,tfach; - E-Mail: u 16 )3 . 4~f, Ir) Gelsenktrehen I..QOI.d...1@strl.hen.;JrI.\·.de . Nleder'lllMtmg Euekfrchen Jülicher Ring 101 -103 . ~3879 Euskirchea Td.,.F,m; D2:15V796D :1,:1 '::1 'J ! i;- -- ........................ . '"- ~Q:1d05bD!ri8b S:raßcl1boLJ N •.::rdrho, ~V\'<:~,:fc:cn LS,l".:Ifo .. OoJot'lofo!) o::::.~;"""...,;,,1.' N;""'C(O'II'I_""~ "".II",~':r.~<:,"'.· ";;;'.rl",,, N(:.i,:rr.",.,,"w~nl;l.~·' '-o!.'''':; 1:)~ • -n-r- Betriebssitze !'.~l:'7n =1J,,~,'("~(l!\ K,:.lnlMünster NLederlassung Aachen N~ed4ilrl"$$un96ie!afald t-Jiederl3SGUng Bcchum Ni€3der\aSGung I:lor'ln Nie(jerlas5ung Ooeeleld per Fax (0 22 35) 409-542 Stadtverwaltung Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Postfach 2565 foJiederlössp.mg Essen ~i~~r...;t_~.®.~.J~.~.l<ircr,qn. Niederlassung GumrncrebcctNieQerle~5ull9 H(!Igen Niederlas.sl:ng Hemm 50359 Erftstadt Nledl!!r1as6ung Köln NiederlU$surtg Kre!elo Kontol<t. HNr F-·nesl!n ton E-Mail: JUNgen.friesct"l@kooeln.strassen.nrw.de fax: C225~1796-222 4.0100-23.10-642-070 Oatul'!'l: C1,04.200~ Z~ichQn: C225·;n96-~89 Niederlassu:1Q Meschede t\,ilederlassung Mind~n Niederlassung MönCl1engradbach Nie~~f1assungMunst~r Niederlassung Peoerborn NiedQrla!:;$;u~ SiQ9C1" Nieder!iJ1i.liung yo.,r~9! Bebauungsplan 8eteiiigung Nr. 116, Elftstadt·Gymnich, der Träger öffentlicher !!aCheenter - Gcböudcm~!1agc~~~t - Prürcente- Telekomnwruketion lindgesweg Belange im Bauleitplanverfahren gemäß § 4 (1) BauGB - VermeasungiStraßen- in'crmeticnsevsteme Ihr Sctlreiben vom 24.02.2003, Az.: 61 21-20/116 Sehr geenrte Damen und Herren, iCh stimme der o.q. Bauleitplanung • nur zu, wenn folgendes beachtet wird: Ausschließlich eine Zufahrt zur L 162 und zwar zum geplanten Lebensmittelmarkt weiterverfolgt weitere Zufahrten aus dem Plangebiet zur Landesstraße 162 ausgeschlossen sind. wird und Die Erschließung für den geplanten Lebensrnittelmarkt in Form des vorqeleqten Erschließungskonzept gemaß Vorentwuli B.3 unter Einschränkung von Fahrbeziehungen eliolgt. Cie Zufahrt zum Supermarl<t durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen der Stadt Erttstadt auf die Fahrbeziehungen "rechts-rein und rechts-raus" beschränkt wird. Die Stadt Erftstadt die Baulast des Rad-Gel1weges zwischen dem heutigen Ende der Ortsdurchfahrt der Kreisverkehrsanlage Richtung Lechenich übemimmt. Oie..geplante Baumreihe entiang der L 162 aus dem Plankonzept und gestrichen wird. Im Bereich der Zufahrt des Supermarktes zur L 162 durch entsprechende Regelungen sichergestellt ist, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte, RASK1. Abschnitt 3.4 der ForsChungsgesellschaft für Strall.en- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. 1 NloOd.rlassung Euakirchen : Julieher Ring ~01 . 103 53879 G:~·:.KifCMI'I .. 022511796Q L'lI'\d{l~b~t:ieb StrÖlIl~nbi!lUNorcrhein-Weetlalen. Straßen NI{W Köl~ Mindener Str~ße ~. 50679 Köln : v 0221/801 91 - 0 t.enocsbctnab S!r .. ::'enOiill,JN?rdrhEtin-W*tf31~n. Straßen N!~VV Mcnerer . t=ü(SM...~(gstr. 15 " .48147 :"'~~n~ter " 'Ir 0251il 4 44-0 intli!fnllt: et-assen.nrv, de . E-Mail: kontakt@str3sscn.nrw.de ..............u •• ,... ..., .a. • .,-..., ..... Darüber hinaus ist für die abschließende Prüfung und Ertellung der Genehmigung zum Bau der Zufahrt die Vorlage eines detaillierten straßenteChnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulege'1 sind folgende Entwurtsunterlagen gemäß RE: • • • • • Erläuterungsbericht ÜbersichtsKarte M 1 : 25.000 Übersichtslageplan M 1 : 5.000 lagepian M 1 : 250 und DecKenhohenplan M 1 : 250 mit u.a. hinreichender bestehender VerKehrsflächen. an die angeschlossen werden 5011 Regelquerschnitt M 1: 50 oder M 1 : 25 Darstetlunq Ich weise darauf hin. dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft. ob SChutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 162 erlordertich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt Mit freundlichen Im Auftrag / Grüßen IJp.k...{ (:Alfr d Lützler) ,I !.. \;.v 2 - Erft _ Verband Bereich Abwassertechnik _ ErftverbandI Postfach1320 I 50103Bergheim ·8M.4 Stadtverwaltung Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Postfach 2565 .1Q;!'!J.1.U."Jf.·"" ~""',1 SiaM €tItM~.'tH. 10)' .. Der 8ufgor"",cn~tlOfr - ;..'\ 1~' Wasserwirtschaft für unsere Region. 08. fE~,200s ~ ~: ~g:. ;~ingCln9 Boro.~6~rti~. : 21 I :i2Do 4J A4 ~~. Abteilung Ihr Ansprechpartner Durchwahl Telefax UnserZeichen E-MaH 50359 Erftstadt Bergheim, 01. Februar 2005 Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 116 "Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg, REWE-Markt" Ihr Schreiben vom: 10.01.2005, Ihr Zeichen: 61 21-20/116 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn folgende Hinweise und Anregungen berücksichtigt werden. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im PIangebiet die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung als Brauchwasser für bestimmte Produktionsvorgänge, Reinigung des Fuhrparkes, Löschwasser etc. wie auch zur Freianlagenbewässerung betrieben und versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen werden. Gerade in Gewerbegebieten bieten sich hier für die jeweiligen Betriebe eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Offenfugige Pflasterung der Wegeund Hottlächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen, wenn sie ,.attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. A 1 Technische Dienste Frau Szymanski (02271) 88-13 24 (02271) 88-19 10 szy/A.1-40801d bauleitplanung @erftverband.de Erftverband Paffendorfer Weg 42 50126 Bergheim Fon (02271) 88-0 Fax (02271) 88 1210 www.erftverband.de Commerzbank Bergheim Konto 390 400 000 BLZ 370400 44 Kreissparkasse Köln Konto 142 005 895 BLZ 370 502 99 Deutsche Bank AG Bergheim Konto 4 710 000 BLZ 370 700 60 Volksbank Erft eG Konto 1 001 098019 BlZ 370 692 52 Da die mittlerweile in Kraft getretene EG-Wasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines "guten Zustands" der Gewässer fordert, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unbedingt an den Gewässern umgesetzt werden. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird Vorsitzender des Verbandsrats: Clemens Pick, MdL Vorstand: Dr.-Ing. Wulf Lindner Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 116 "Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg, REWE-Markt" Az.: szy/A.1-40801d 01. Februar 2005 -2- • in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halte ich es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für diese Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde notwendig. Mit freundlichen Grüßen •• ~ Staatliches Umweltamt Köln StUaK staetnctes HauptsteIle BlumenthaIstraße Umweltamt Köln 33 50670 Köln Telefon Staatliches Umweltamt Köln • Postlach 130244 Stadtverwaltung -PlanungsamtPostfach 2565 Erftstadt • 8M 10 f14 f-- 50359 Erftstadt 20 Fax 50496 Köln TI'}" l}'Tr.-"!~_ .LQJ. .l.j_~QS Staot - Der [.t!<;,,,-!. [-\OflJ:l!m<1!<;'~r - 24. FEB.200 5 Eingang Büro BürgermeIsTer (0221) 77 40 - 288 Friedrich-Eberl-Allee 53113 Bonn (0228) 53 86 _ 0 0'~::: - 21 i 32 I dO . 41 : 41 1 :;1) ßenstelle 65 f63 I (0221) 77 40 - 0 Telefon I (0228)230337 i! 51 E-Mail Auskunft erteilt Telefon E-Mail Ihr Zeichen Mein Zeichen Datum 144 ,........",-----./1-- .... Ac ''",:8 [V~f~Y1DI www.stua-k,nrw.de l1: __• nl poststelle @stua-k.n ~!ß\I zu - V- Herr Mertin 0221m40-505 ./. 6121201116 24-Bm-05-Bp 22.02.2005 116-Q-Mn Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 116 Lindgensweg, Ihr Schreiben vom 10.01.2005 Offenlage Zu dem o.g. Bebauungsplan nehme ich wie folgt Stellung: Ziel der Planung ist ein Mischgebiet festzusetzen. In dem Mischgebiet soll auch ein Supermarkt errichtet werden. Zu dem Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bezüglich des geplanten Supermarktes ist die Aufstellung eines Papiercontainers mit Schneckenverdichter vorgesehen. In der näheren Vergangenheit sind berechtigten Nachbarbeschwerden beim Betrieb solcher Aggregate aufgetreten. Einerseits traten tonale Anteile, andererseits impulshaltige Geräusche auf. Diese könnte auch bei der hier geplanten Aufstellung Konfliktpotential schaffen, zumal die südwestlich gelegenen Häuser in geringer Entfernung zur Anlage stehen. Abhilfe könnte hier die Aufstellung einer Schallschutzwand bringen, die auch gleichzeitig die Warenanlieferung mit einbezieht. Für das Plangebiet wurden Immissionswirksame flächenbezogene ~cha111eistungsQegel (IFSP) berechnet und im Plan festgesetzt. Im Plan ist aber nicht angegeben, wie die festgesetzten Werte berechnet wurden. Da es zur Zeit kein einheitliches Berechnungsverfahren zur Berechnung der IFSP gibt, muss im Plan angegeben sein wie diese Werte berechnet wurden. Ich rege daher an, die textliche Festsetzung Nr, 1.6 durch den Zusatz zu ergänzen. Das Berechnungsverfahren ist gemäß dem Gutachten vom ..... durchzuführen. Außerhalb der Dienstzeit; Bei dringenden Nachrichten Umwelt-Streifenwagen (0171) 2229496 octer (0201) 7144 88 (Nachrichten- und BereItschaftszentrale Essen) In Köln ab Köln-Hbf mit den u-aannen 5 und 16 bis Haltestelle Reichenspergerplat% In Bann ab Bonn-Hbf mit den U-Bahnen 16, 63 und 66 bis Haltestelle Deutsche Telekom • • Seite 2 StUAKöln Des Weiteren rege ich an, den Absatz in der Festsetzung 1.6, es ist zulässig die Schal/leistungskontingente der einzelnen Flächen untereinander auszutauschen ..... , ersatzlos zu streichen Bei Betreiberwechsel oder bei Änderungen im Betriebsablauf, Betriebserweiterungen, Nutzungsänderungen und ähnlichen Umständen dürfte es in der Praxis nur schwer nachvollziehbar sein, ob die Voraussetzungen, die für die Übertragung von Immissionskontingenten auf andere Flächen vorgelegen haben, auf Dauer sichergestellt sind. Meines Erachtens wird die Ihnen gemäß § 4 c BauGB obliegende Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Festsetzungen deutlich erschwert. Außerdem wird dadurch das Gleichheitsprinzip verletzt. Auf den Beschluss des OVG Münster vom 18.02.1975 weise ich in diesem Zusammenhang hin. , • •• ~ Weitere Anregungen werden nicht vorgetragen. ImAu ag fI~ ertin) .J •• - ~ • -ComAnlege /) r-- Deutsche Telekom AG. T-.Com TI Nl West. PTI 22. Postlach 10 1042.50450 Köln. zu Ii VI !OYlIJ ~ __Stadt Erftstadt Planungsamt Postfach 2565 ß!alt -:J- 50359 Erftstadt Ihre Referenzen Unser Zeichen Durchwahf -. .~ Datum Betrifft 61 21-20/116 PTI 22 Köln, Ref. PPB L 0221/575-18130 17. Jan. 2005 Bebauungsplan ~Erftstadt-Gymnich, "REWE-Markt" hier: Stellungnahme Sehr geehrte Lindgesweg, Damen und Herren, Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. jedoch auf folgendes hin: Wir weisen Zur fernmeldetechnischen Versorgung des Planbereiches die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. ist Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den Baurnaßnahmen der anderen Leistungsträger bitten wir, dass Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG, T-Com, TI NL West, PTI 22, Postfach 10 10 42 ,50450 Köln, so früh wie möglich mitgeteilt werden. Mit freundlichen i. Grüßen A. Johann Stärk Hausanschrift Postanschrift Telekontakte Konten Aufsichtsrat Vorstand Handelsregister Deutsche Telekom AG T-Com, Technische Infrastruktur Niederlassung West, Karl-Lange-Straße 29. 44791 Bochum Postfach 10 1042,50450 Köln, Besucheradresse: Innere Kanaistraße 98.50672 Köln Telefon +49234 505-0, Telefax + 49234 505-4110, Internet www.t-com.de Postbank Saarbrücken (BlZ 590 lOa 66), Kto-Nr; 166 078-666 . Dr. Klaus Zumwinkel (Vorsitzender) Kai-Uwe Ricke (Vorsitzender): Dr, Karl·Gerhar~ Eick (stellvertretender Vorsitzender), Thomas Holtrop, Dr. Heinz Klinkhammer, Rene Obermann, Konrad F. Reiss Amtsgericht Bann HRB 6794. Sitz der Gesellschalt Bann. USt-ldNr. DE 123475223 Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 und DIN EIj ISO 14001 2kA. ßv Hf, RWE Rheinb@unAktlengesellschaft Hauptverwaltung 50416 Köln Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen Stadtverwaltung Postfach 25 65 Erftstadt 50359 Erftstadt IhreZeichen 61 21-20/116 Ihre Nachricht 24.02.2003 Unsere Zeichen BL 1/2 - Fuß Telefon Telefax E-Mail 0221/480-22018 0221/480-23566 hans-gilbert.Fuss @rwerheinbraun.com Köln, 31.3.2003 Bebauungsplan Nr. 116, Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg Sehr geehrte Damen und Herren, wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der NT. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Undenthal 50416 Köln f:J1itfreundliehen Grüßen ,. RWE Rheinbraun Aktiengesellschaft Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen ,A RWE Rheinbraun Aktiengesellschaft ( T: 0221-480 0 F: 0221-480 13 51 I: www.rwe.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Gart Maicher Vorstand: Berthold A.. Bonekamp (Vorsitzender) Dr. Dietrich BOeker Bernd J. Breloer Dr. Johannes lambertz Gerd Spaniol Sitz der Gesellschaft: Köln Eingetragen beim Amtsgericht Köln Handelsregister-Nummer HAB 117 Bankverbindung: Westdeutsche Landesbank Girozentrale BLZ: 300 500 00 Kto.Nr.: 0000152561 USt·ldNr.: DEB11223345 Margarete und Peter Frings Lindgesweg 7 50374 Erftstadt-Gymnich 16.02.2005 An!af~c ~ zu :~1!'tlO 'I Blatt - 4d ' An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn E. D. Bösche - Rathaus 50374 Erftstadt-Liblar Bebauungsplan 116, Lindgesweg, 50374 Erftstadt-Gymnich Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Sehr geehrter Herr Bürgermeister in der Anlage erhalten Kenntnis. Mit freundlichen Anlage Bösche, Sie unser Schreiben vom 16.02.2005 an das Planungsamt, zur Grüßen Margarete und Peter Frings, Lindgesweg 7 50374 Erftstadt-Gymnich Tel: 959805 Fax: 959796 zu Anlage I i - Blatt 22,02.2005 CI \1N~.""'!;~:h~'"-8l An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn E, D. Bösche - Rathaus - ';' 50374 Erftstadt-Liblar • .i I~~ Fm 2011) i._~'''g·:;r,? B'/'(' l~"J •., , . .12'T<o f:!u'lJc.'nei 4J 44 -so Bebauungsplan 116, Lindgesweg, 50374 Erftstadt-Gymnich Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Sehr geehrter Herr Bürgermeister Bösche, wir bedanken uns für die freundliche Aufnahme und das angenehme Gespräch. Esist uns bewußt geworden, daß Sie sich intensiv mit der unserer Meinung nach, nicht ausgereiften Planung an der Nord-West-Flanke des Bebauungsplanes befassen. Wir möchten der Einfachheit halber die Punkte der nachlässigen, bzw. nichtbeachteten, unprofessionellen Planung nochmal aufzeigen . . Das Außerachtlassen der ansässigen/angrenzenden schutz: Segschneider, Kranz, Flohr. Gewerbebetriebe im Bestand- Die Führung der Bebauungsplangrenze, welche die Parzellen " Cremer - Barthel - Stenzel - Frings - Flohr - man erkenne olle. Anrainer der Nord-West-Flanke -, in wirtschaftliche Nachteile stellt. Der Bebauungsplan hat real zu keinem Zeitpunkt eine Ausgewogenheit und Verträglichkeit erreicht. Sollte hier eine gerechte, dem Gemeinwohl dienende Gleichbehandlung, wohlwissend der außerhalb des Bebauungsplanes liegenden Parzellen nicht erreicht werden können, werden wir die zu Gebote stehenden Rechtsmittel wohl in Anspruch nehmen. Nochmals sei erwähnt, daß gegen die Errichtung des SB-Marktes mit Anschluß Dirmerzheimer t.ondstr.. Justus-von-Liebig-Straße, keine Einwände bestehen und auch nicht bestanden haben. Mitlfreundlichen / Ir /2 I L :! J ~Ir-. Grüßen - -+f,. I tAM. • Margarete und Peter Frlngs Lindgesweg 7 50374 Erftstadt-Gymnich Stadtverwaltung Planungsamt - Rathaus - 16.02.2005 Erftstadt 50374 Erftstadt-Liblar • I> Bebauungsplan 116, Lindgesweg, 50374 Erftstadt-Gymnich Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Sehr geehrte Damen und Herren, Im Rahmen der Offenlage wurf Stellung: des Bebauungsplanes nehme ich zum Bebauungsplanent- 1) Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgestellt. um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen und gleichzeitig die städtebauliche Ordnung am Ortsrand herzustellen. Insbesondere letzteres wird nicht konsequent umgesetzt. denn der Bereich zwischen dem geplanten MI 1 / MI 2 und Am Ausleger ist nicht mit einbezogen worden. Die eigentlich problematischen Bereiche beginnen aber gerade hier, mit den ansässigen Gewerbebetrieben, die Bestandsschutz genießen. In meinem Schreiben vom 07.04.2003 wurde hier mehrfach auf die anstehende Problematik in der Sache verwiesen. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wäre eine planerische Lösung für diesen B'Jreich erforderlich, die dargelegt hätte, ob dieser Bereich zukünftig als Wohnbebauung oder Mischgebiet genutzt werden solloder ob die Betriebe erhalten oder überplant werden sollen und welche Nutzungen stattdessen möglich sind. Vor allem die Frage der Verträglichkeit der Gewerbebetriebe außerhalb des Geltungsbereichs mit denen im MI 1 und MI 2 wurde damit ausgeklammert. Stattdessen wird aus einer möglichen Wohnbebauung ein Mischgebiet gemacht, mit der Begründung, daß hier ein geringer Wohnwert vorliegt, es an anderen Stellen in Gymnich akttraktivere Wohnlagen gibt und man den Gewerbetreibenden keine Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen auferlegen wili. In der einleitenden Plangebietsbeschreibung wird aber auf die hohe Qualität des Gebietes hingewiesen. Ich rege daher an, entweder das MI aus dem Bebauungspianentwurf herauszunehmen und in einem weiteren Bebauungspianverfahren den angrenzenden Bereich bis zum Ausleger zu beplanen, oder den Geltungsbereich um die entsprechenden Flächen zu erweitern, um bereits jetzt eine konsequente Konfliktlösung zu betreiben, die den Namen Stadtentwicklungspolitik auch verdient. 2) Die PIanstraße A endet mit einem Wendehammer, der laut Begründung zum Bebauungsplan gleichzeitig Quartiersplatz für das neu entstehende Plangebiet werden soli. An diesem Wendehammer schließt eine Wegeverbindung, festgesetzt als Verkehrsfläche, zum Lindgesweg an. - 2 - • , • -2 In der Begründung ist ein ErfOrdernis für diese Wegeverbindung nicht dargelegt worden. Für die ErschlieBung des Baugebietes und den Supermarkt ist dieser Weg definitiv nicht erforderlich, denn diese erfolgt über die Justus-von-LiebigStraBe, die auf die Dirmerzheimer StraBe führt. Diese geplante Wegeverbindung hätte zur Folge, das beim Ausbau die Anlieger des Lindgeswegs erschlieBungsbeitragspflichtig und somit doppelt belastet werden. da sie bereits über den Lindgesweg erschlossen sind. Auf diese Anbindung soll verzichtet werden, da sie eine unnötige finanzielle Belastung der Anlieger mit sich bringt und keinen unabdingbaren Nutzen darstellt. Weiterhin ist dem Bebauungspionentwurf zu entnehmen, daB die Parzeliierung von Wendehammer und Wegeverbindung derart vorgenommen wurde, daB mein Grundstück an den Wendehammer grenzt und ich somit faktisch wieder beitragspflichtig wäre. Um dies zu vermeiden rege ich an, die Parzellengrenze wie die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans nördlich des Mil, ohne abzuknicken, direkt fluchtend fortzuführen. Eshat nicht nur den Anschein, es ist nachlesbar, daB die zuvor erwähnten Anregungen und Bedenken meines Schreibens vom 07.04.2003 weitgehend unbeachtet geblieben sind. Ich bitte höflichst die vorgenannten Punkte 1 und 2 nochmal im Sinne der Anlieger zu überarbeiten, dies auch um Verzögerungen und Auseinandersetzungen mit der in Anspruchnahme von Rechtsmitteln nach Rechtskraft des Bebauungsplanes, einzulegen. Mit freundlichen M~o; GrüBen f~ Michael u. Gertrud Flohr Ausleger 41 50374 Erftstadt , ~ Gymnich, 16.02.05 1 7. FEB.2005 Stadtverwaltung Erftstadt Planungsamt -Rathaus50374 Erftstadt Bebauungsplan Nr. 116 Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg Öffentliche Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB Sehr geehrte Damen und Herren, zum Bebauungsplan Nr. 116 legen wir hiermit Widerspruch ein. Begründung: I.) Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen und gleichzeitig die städtebauliche Ordnung am Ortsrand herzustellen. Insbesondere letzteres wird nicht konsequent umgesetzt, denn der Bereich zwischen dem geplanten MII / MI2 und Ausleger ist nicht mit einbezogen worden. Die eigentlich problematischen Bereiche beginnen aber gerade hier, mit den ansässigen Gewerbebetrieben, zu denen auch wir gehören, die Bestandschutz geniessen. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wäre eine planerische Lösung fur diesen Bereich erforderlich, die dargelegt hätte, ob dieser Bereich zukünftig als Wohnbebauung oder Mischgebiet genutzt werden soll, oder ob die Betriebe erhalten werden sollen. Vor allem die Frage der Verträglichkeit der Gewerbebetriebe außerhalb des Geltungsbereichs mit denen im MIl und MI2 wurde damit ausgeklammert. Stattdessen wird aus einer möglichen Wohnbebauung ein Mischgebiet gemacht, mit der Begründung, dass hier ein geringerer Wohnwert vorliegt, es an anderen Stellen in Gymnich attraktivere Wohnlagen gibt und man den Gewerbetreibenden keine Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen auferlegen will. In der einleitenden Plangebietsbeschreibung wird aber auf die hohe Qualität des Gebietes hingewiesen. Wir regen daher an, entweder das MII aus dem Bebauungsplanentwurf herauszunehmen und in einem weiteren Bebauungsplanverfahren den angrenzenden Bereich bis zum Ausleger zu beplanen; oder den Geltungsbereich um die entsprechenden Flächen zu erweitern, um bereits jetzt eine konsequente Kontliktlösung zu betreiben, die den Namen Stadtentwicklunspolitik auch verdient. Ihrerseits ist weiterhin vorgesehen, dass die bestehende Halle der Familie Segschneider mit einer Höhe von 9,50m verlängert werden soll. Unsere .. Gartenruhezone mit der vorwiegenden Aussicht nach Süden wäre dann erheblich gestört. •• • 2.) Die Planstraße A endet mit einem Wendehanuner, der laut Begründung zum Bebauungsplan gleichzeitig Quartierplatz fur das neu entstehende Plangebiet werden soll. An diesem Wendehammer schließt eine Wegeverbindung (jetziger Wirtschaftsweg ), festgesetzt als Verkehrsfläche, zum Lindgesweg an. In der Begründung ist ein Erfordernis fur diese Wegeverbindung nicht dargelegt worden. Für die Erschließung des Baugebietes und den Supermarkt ist dieser Weg definitiv nicht erforderlich, denn diese erfolgt über die Justus-von-Liebig-Straße, die auf die Dirmerzheimer Straße fuhrt. Diese geplante Wegeverbindung hätte zur Folge, dass beim Ausbau die Anlieger des Lindgesweges erschließungsbeitragspflichtig und somit doppelt belastet werden, da sie bereits über den Lindgesweg erschlossen sind. Auf diese Anbindung soll verzichtet werden, da sie eine unnötige finanzielle Belastung der Anlieger mit sich bringt und keinen unabdingbaren Nutzen darstellt. Wir sehen fur uns auch keinen Erschließungsvorteil, da uns dieser bereits beim Ausbau des Lindgesweges ( dessen Kosten wir zu einem Großteil getragen haben) gegeben wurden. Außerdem werden wir eine Parzellenvereinigung für die Stücke 237 + 284 wenn erforderlich veranlassen. Die Begründung des Tiefbauamtes, dass der Weg im ganzen ausgebaut werden muß, können und wollen wir nicht akzeptieren. Dieser unbefestigte Wirtschaftsweg geht auf der gegenüberliegenden Seite des Lindgesweg weiter zur Ortsmitte. Erst wenn man diesen Weg auch noch mit in den Bebauungsplan nimmt, können alle Anlieger, Einkäufer, Fahrradfahrer etc. trockenen Fußes und bequem den Supermarkt bzw. die Ortsmitte erreichen. So könnte man diese Überlegungen beliebig fortsetzen. Wir fordern deshalb die Herausnahme des unbefestigten Wirtschaftsweges aus dem Bebauungsplan 116, auf den Planungsstand, wie dieser bei der Bürgeranhörung 2003 vorgetragen wurde. Wir erwarten Ihre Antwort. Mit freundliehen Grüßen KLAUS UND CHRISTEL CREMER Einschreiben mit ROckschein Stadtverwaltung Planungsamt -Rathaus- Erftstadt 50374 Erftstadt-Liblar 16. Februar 2005 • Bebauungsplan 116,Lindgesweg,50374 Erftstadt-Gymnich Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2.BauGB Sehr geehrte Damen und Herren, Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes wurde am 26.Januar2005 mit den Herren Wirtz und Plattner im Rathaus ein Gesprach gefOhrt in dessen Verlauf mehrere Punkte zur Klarung und schriftlicher Beantwortung aufgenommen wurden. Letzte Woche erhielten wir von Herrn Wirtz telefonisch eine Teilauskurift. Daher nehmen wir nachstehend zum Bebauungsplanentwurf schriftlich Stellung: 1. Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgestellt, um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen und gleichzeitig die stadtebauliche Ordnung am Ortsrand herzustellen. Insbesondere letzteres wird nicht konsequent umgesetzt, denn der Bereich zwischen dem geplanten MI 1/MI 2 und Ausleger ist nicht mit einbezogen worden. Die eigentlich problematischen Bereiche beginnen aber gerade hier, mit den ansassigen Gewerbebetrieben, die Bestandsschutz genießen. Mit Schreiben vom 07.Apri12003 wurde von den Eheleuten Frings, Lindgesweg 7, mehrfach auf diese Problematik in der Sache hingewiesen. Im Sinne einer geordneten stadtebaulichen Entwicklung ware eine planerische Lösung fOr diesen Bereich erforderlich, die dargelegt hatte, ob dieser Bereich zukOnftig als Wohnbebauung oder Mischgebiet, mit oder ohne Wohnbebauung, genutzt werden soll oder ob die Betriebe erhalten oder überplant werden sollen und welche Nutzungen stattdessen möglich sind. Vor allem die Frage der Vertraglichkeit der Gewerbebetriebe außerhalb des Geltungsbereiches mit denen im MI1 und MI 2 wurde damit ausgeklammert. Stattdessen wird aus einer möglichen Wohnbebauung ein Mischgebiet gemacht, mit der Begründung, dass hier ein geringer Wohnwert vorliegt, es an anderen Stellen in Gymnich attraktivere WOhnlagen gibt ( etwa 100 m Luftlinie entfern!?) und man den Gewerbetreibenden keine Aufwendungen fOr Larmschutzmaßnahmen auferlegen will. In der einleitenden Plangebietsbeschreibung wird aber auf die hohe Qualitat des Gebietes hingewiesen ( Wegen der direkt angrenzenden Wohnbebauungsmöglichkeit?). Wir regen daher an, entweder das MI aus dem Bebauungsplan herauszunehmen und in einem weiteren Bebauungsplanverfahren den angrenzenden Bereich bis zum Ausleger zu beplanen, oder den Geltungsbereich um die entsprechenden Flachen Ausleger und Lindgesweg zu erweitern, um bereits jetzt eine konsequente Konfliktlösung zu betreiben, die den Namen Stadtentwicklungspolitik auch verdient. 2. Die PIanstraße A endet mit einem Wendehammer, der laut Begründung zum Bebauungsplan gleichzeitig Quartiersplatz für das neu entstehende Plangebiet werden soll. An diesen Wendehammer schließt eine Wegverbindung, festgesetzt als Verkehrsflache, zum Lindgesweg an. In der Begründung ist ein Erfordemis fOr diese Wegeverbindung nicht dargelegt worden. FOr die Erschließung des derzeitig geplanten Baugebietes und den Supermarkt ist dieser Weg auch nicht erforderlich, denn diese erfolgt über die Justus-von-Liebig-Straße, die auf die Dirmerzheimer Straße führt. • PHONE, HOCHSTRAßE 30 • 59846 SUNDERN 0049(0)2935/4087 • FAX, 0049(0)2935/805677 e-mail: kcremer@neue-werbung.de • GERMANY • MOBILE,0049(0)172/5236666 16. Februar -2- 2005 Allerdings grenzen sowohl eine Seite des Wendehammers als auch die Wegverbindung zum Lindgesweg an zwei Seiten unseres GrundstOcks, bezeichnet als Flurstücke 137 und 285. Beide Flurstücke sind jedoch nicht im derzeitigen Bebauungsplan berücksichtigt. Die Wegeverbindung nach derzeitigem Planungsstand hatte zur Folge das wir beim Ausbau als Anlieger des Lindgesweges erschließungsbeitragspflichtig, somit finanziell belastet würden ohne irgendeinen Nutzen zu haben. Zusatzlich sollen wir laut Bebauungsplan auch noch eine Erweiterung der landwirtschaftlichen HofsteIle der Familie Segschneider mit nicht akzeptablen Firsthöhen ertragen. Diese Maßnahme wurde im Gespräch am 26.Januar unter anderem auch als Begründung für die • Ablehnung unseres Begehrens herangezogen. Seit mehreren Jahren hegen wir den Wunsch an dieser stelle eine Wohnungsbebauung durchzuführen. Immer wieder wurden wir vertröstet mit Hinweis auf den zu erwartenden Bebauungsplan. Zwischen den Familien Flohr und Cremer wurde 1988 vertraglich eine beidseitige Grenzbebauung zugesichert . Nun erhalten wir lapidar die telefonische Auskunft ,das eine Bebauung nach derzeitigem Planungsstand und zum jetzigen Zeitpunkt definitiv nicht möglich ist. Eine Bebauung nach §34 Bundesbaugesetz würde ausnahmsweise im Rahmen der SOderweiterung innerhalb des jetzigen Plans gewahrt, allerdings nur für gewerblich genutzte Gebaude. Diese Aussage entbehrt unseres Erachtens jedweder logik weil die nächsten Nachbargebaude dieser möglichen Baumaßnahme zwei Wohnhauser sind.( Familie Frings und Familie Barthel) Der uns hierdurch entstehende finanzielle Schaden ist im aktuellen Bericht des Gutachterausschusses für GrundstOckswerte im Rhein-Erft-Kreis nachzulesen und betragt aus jetziger Sicht mehr als 100.000 € . Aus diesem Grund regen wir eine Überarbeitung Berücksichtigung folgender Möglichkeiten an: • Die Grenzen Anliegerkosten des Bebauungsplanes so zu des jetzigen ver1egen das Planungsstandes eine unter Beitragspflicht für entfallt oder • • Erteilung einer Baugenehmigung 285 nach §34 Bundesbaugesetz für ortsübliche Wohnbebauung der Flurstücke 137 und oder • Einbeziehung der FlurstOcke 137 und 285 in den jetzigen Rechten und Pflichten wie unter MI 2 und MI 3 Bebauungsplan mit den Wir bitten Sie die vorgebrachten Punkte nochmals im Sinne der Anlieger zu überarbeiten und kurzfristig zu beantworten, dies auch um Verzögerungen und Auseinandersetzungen unter Inanspruchnahme entsprechender Rechtsmittel nach Rechtskraft des Bebauungsplanes zu vermeiden. Christel Cremer Kopie: Herr Bösche ,Bürgermeister