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Beschlussvorlage (Teilzeitbeschäftigung, Darstellung der Rechtslage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
408 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
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Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 11 11-41 V 8/ ~3S" Amt: -10An den BeschIAusf.: Finanz- und Personalausschuss Datum: -102- 02.02.05 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; Betrifft: Teilzeitbeschäftigung, Darstellung der Rechtslage Beschlussentwurf: • Nachfolgende Darstellung der Rechtslage bezüglich Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst wird zur Kenntnis genommen . Begründung: Der Finanz- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 15.12.2004 die Verwaltung beauftragt, zur nächsten Sitzung des Finanz- und Personalausschusses eine Erläuterung der rechtlichen Situation hinsichtlich von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung (insbesondere unter Abgrenzung der Teilzeitbeschäftigung während der Eltemzeit oder wegen der Betreuung der Kinder) darzustellen. 1. Arbeitnehmer/innen 1.1 • Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchenlliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt . Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, unter folgenden Voraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate; die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden; dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will. muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt. Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. 1.2 • nach § 15b Abs. 1 BAT/§ 15b Abs. 1 BMT-G Teilzeitbeschäftigung bedeutet. dass ein/e Arbeitnehmer/in mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 BATbzw. § 15 BMT-G beschäftigt ist. Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann sich bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 15b BATbzw. § 15b BMT-G ergeben. Dies ist bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen der Fall, sofern nicht dienstliche bzw. betriebliche Belange entgegenstehen. Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Nach Ablauf der Fristist ein/e vorher Vollbeschäftigte/r automatisch wieder vollbeschäftigt. Bei Teilzeitbeschäftigung ohne zeitliche Begrenzung besteht nach dem jeweiligen Abs. 3 der §§ 15b lediglich ein Anspruch darauf, bei Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen/ betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt zu werden. 1,3 • Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht auch nach dem am I. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).Nach § 8 TzBfGhat ein/e Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, Anspruch darauf, dass sein/ihr regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verringert wird. Dieser Anspruch ist nicht an die Versorgung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen geknüpft. Allerdings regelt das TzBfG im Gegensatz zum BATkeinen Anspruch auf Befristung dieser Teilzeittätigkeit. 2, Beamte 2,1 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Während des Erziehungsurlaubs darf die Beamtin oder der Beamte Teilzeitbeschäftigung gem. § 850 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes ausüben, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt. Die Ablehnung der Zustimmung kann nur mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen innerhalb einer Fristvon 4 Wochen schriftlich begründet werden. 2.2 Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG Einem Beamten/ einer Beamtin mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn er /sie a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. § 850 Abs. 1 LBG ist eine gesetzliche Fürsorgeregelung und vermittelt auf Grund dieser Stellung einen starken Schutz. Bei § 850 Abs. 1 LBGhandelt es sich um eine unmittelbare Anspruchsnorm, der nur zwingende dienstliche Belange entge- • gengehalten werden können . Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen. 2.3 Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG Die Teilzeitbeschäftigung ist altersunabhängig. Sie kann somit von jedem Beamten /jeder Beamtin beantragt werden, ohne das hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf Freistellung. Die Teilzeitbeschäftigung kann - auf Antrag - des Beamten /der Beamtin auch auf unbefristete Zeit ausgesprochen werden. • Die Dienstbehörde ist allerdings gehalten, dem Beamten /der Beamtin eine Änderung des Umfangs seiner/ ihrer Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen, soweit ihm/ ihr die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zuzumuten und dies mit dienstlichen Belangen vereinbar ist. Die Unzumutbarkeit ist vom Beamten/ von der Beamtin darzulegen. Die obenstehenden Ausführungen zeigen, dass Teilzeitbeschäftigung aus Grün- den der Kinder- oder Pflegebedürftigenbetreuung vom Grundsatz her zu befris- ten ist. Ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeitbeschäftigung besteht in allen anderen Fällen nicht. In Vertretu