Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 11 11-41
V 8/
~3S"
Amt: -10An den
BeschIAusf.:
Finanz- und Personalausschuss
Datum:
-102-
02.02.05
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
Betrifft: Teilzeitbeschäftigung,
Darstellung der Rechtslage
Beschlussentwurf:
•
Nachfolgende
Darstellung der Rechtslage bezüglich Teilzeitbeschäftigung
im
öffentlichen Dienst wird zur Kenntnis genommen .
Begründung:
Der Finanz- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 15.12.2004 die Verwaltung beauftragt, zur nächsten Sitzung des Finanz- und Personalausschusses
eine Erläuterung der rechtlichen Situation hinsichtlich von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung (insbesondere unter Abgrenzung der Teilzeitbeschäftigung während der Eltemzeit oder wegen der Betreuung der Kinder) darzustellen.
1. Arbeitnehmer/innen
1.1
•
Teilzeitbeschäftigung
während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchenlliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt .
Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, unter
folgenden Voraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal
eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei
Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert
werden;
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
und
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich
mitgeteilt.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen
will. muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der
Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt. Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
1.2
•
nach § 15b Abs. 1 BAT/§ 15b Abs. 1 BMT-G
Teilzeitbeschäftigung bedeutet. dass ein/e Arbeitnehmer/in mit weniger als der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 BATbzw. § 15 BMT-G beschäftigt ist. Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann sich bei Vorliegen der
Voraussetzungen aus § 15b BATbzw. § 15b BMT-G ergeben. Dies ist bei der
Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen der Fall, sofern nicht dienstliche bzw.
betriebliche Belange entgegenstehen. Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Nach Ablauf der Fristist ein/e vorher
Vollbeschäftigte/r automatisch wieder vollbeschäftigt.
Bei Teilzeitbeschäftigung ohne zeitliche Begrenzung besteht nach dem jeweiligen Abs. 3 der §§ 15b lediglich ein Anspruch darauf, bei Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen/ betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt zu werden.
1,3
•
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung
nach § 8 TzBfG
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht auch nach dem am I. Januar 2001 in
Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).Nach § 8 TzBfGhat ein/e
Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, Anspruch darauf, dass sein/ihr regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verringert wird.
Dieser Anspruch ist nicht an die Versorgung eines Kindes oder pflegebedürftigen
Angehörigen geknüpft. Allerdings regelt das TzBfG im Gegensatz zum BATkeinen Anspruch auf Befristung dieser Teilzeittätigkeit.
2, Beamte
2,1 Teilzeitbeschäftigung
während der Elternzeit
Während des Erziehungsurlaubs darf die Beamtin oder der Beamte Teilzeitbeschäftigung gem. § 850 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes ausüben, die eine
wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt.
Die Ablehnung der Zustimmung kann nur mit entgegenstehenden dienstlichen
Interessen innerhalb einer Fristvon 4 Wochen schriftlich begründet werden.
2.2
Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG
Einem Beamten/ einer Beamtin mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen Teilzeitbeschäftigung in der
Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn er /sie
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
§ 850 Abs. 1 LBG ist eine gesetzliche Fürsorgeregelung und vermittelt auf Grund
dieser Stellung einen starken Schutz. Bei § 850 Abs. 1 LBGhandelt es sich um eine unmittelbare Anspruchsnorm, der nur zwingende dienstliche Belange entge-
•
gengehalten werden können .
Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit
der Verlängerung zu bewilligen.
2.3
Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG
Die Teilzeitbeschäftigung ist altersunabhängig. Sie kann somit von jedem Beamten /jeder Beamtin beantragt werden, ohne das hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf Freistellung.
Die Teilzeitbeschäftigung kann - auf Antrag - des Beamten /der Beamtin auch
auf unbefristete Zeit ausgesprochen werden.
•
Die Dienstbehörde ist allerdings gehalten, dem Beamten /der Beamtin eine Änderung des Umfangs seiner/ ihrer Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen, soweit ihm/ ihr die Teilzeitbeschäftigung
im bisherigen Umfang nicht mehr zuzumuten und dies mit dienstlichen Belangen
vereinbar ist. Die Unzumutbarkeit ist vom Beamten/ von der Beamtin darzulegen.
Die obenstehenden
Ausführungen zeigen, dass Teilzeitbeschäftigung aus Grün-
den der Kinder- oder Pflegebedürftigenbetreuung
vom Grundsatz her zu befris-
ten ist.
Ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeitbeschäftigung besteht in allen anderen
Fällen nicht.
In Vertretu