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Antrag (Antrag bzgl. Umsetzung des § 45 BauO NW; Dichtigkeitsprüfung an Abwasseranlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
486 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Antrag (Antrag bzgl. Umsetzung des § 45 BauO NW; Dichtigkeitsprüfung an
Abwasseranlagen) Antrag (Antrag bzgl. Umsetzung des § 45 BauO NW; Dichtigkeitsprüfung an
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Abwasseranlagen)

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Öffentlich A 8/0345 Amt: -81Besehl. Ausf.: -81Datum: 09.02.2005 Betreff: Antrag bzgl. Umsetzung des § 45 BauO NW; Dichtigkeitsprüfung an Abwasseranlagen Finanzielle • Auswirkunaen: Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitiauna nicht . Der Antrag wird zur Beschlussfassungzugeleitet an den Werksausschuss Stadtwerke Stellungnahme der WerkleHung: Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung des § 45 Landesbauordnung beim Bauordnungsamt der Stadt Erttstadt. Die Stadtwerke sind lediglich dahingehend betroffen. als dass durch undichte Grundleitungen von Privatgrundstücken sog. Fremdwasser in unsere Kanalisation gelangt und dieses zu erhöhten Kosten führt. (Bei Hydraulik/Auf der Kläranlage usw.) • Ferner sind die direkten Grundstücl<sanschlüsse (Hauptkanal bis Grundstücl<sgrenze) im Eigentum der Stadtwerke und unterliegen damit ebenfalls der Regelungen des § 45. Im Stadtgebiet gibt es derzeit lediglich nachrichtliche Eintragungen über Wasserschutzzonenund mithin keine verbindlichen Schutzgebiete. Demnach ist -nach jetzigem "Stand"- Stichtag für die Dichtigkeitsprüfung an Grundleitungen im Stadtgebiet erst der 31.12.2015. (Bösche) o !lIlJ ac , 01. ..J-11u~~ua 2005 Fraktion ilD Hat der 5itadt Erft!!iitacft Heus: P05r- fudC:Thtr. 12, 50) 74 Erft.stlldl PO:i~iacn I! .52. SÜ)62 Ertistadr {I 2: 35,' 09 (I) (I~ ('2235: 69 79 so OV.Erit.'i:ßdt~ä'Grul!nt:_dt ~'}\:E..Yru~n~~t~f!s.~ft~.~.d¢ Tel: Fax: Bürgermeister der Stadt Erftstadr Ernst !lIet". Hö.rI re Hobdamm 10 E-M~lil' homepsge: verantwortlich 50J7~ F:..ftstadt tur dieses Schreiben; Fraktiousvorsitzender per Fax: 409300 Judensir J 1 . ; J 02'2 35·-6~027(1 o 21 35 - 95 .3! 67 o ~2 35 --95 3: <is ()17~-(,5J 5439 www.adihiuen.de • edi.b_i.!\r.'ni(j;l.onljne.~ 30. Januar :!I))5 ANTRAG Sehr geehrter Herr Bürgermeister, namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bitte ich Sie, den folgenden Antrag den zuständigen Gremien des Rates zuzuleiten: • Die Stadtwerke berichtet über die Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen der Dichtigkeitsprüfung Umsetzung des § 45 der (BauO NW), der die Umsetzung beinhaltet. Begründung: Gemäß §45 der Landesbauordnung in Nordrhein-VJestfalen (BauO NW) sind Abwasseranlagen 50 anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Belästigungen nicht entstehen können." Gefahren oder unzumutbare ... 1>140&300 ''illI3Ö.ljt.e005 fOl~'5S~ FrBktion ilT7Hat: der .!itadt Erft§tadt Die Dichtheit der Abwasseranlagen nachzuweisen. anerkannten Weiterhin sind Abwasseranlagen Regeln der Technik 1986 ist vom Eigentümer zu besorgen und (DIN-Normen, Entwässerungsanlagen für gemäß den allgemein insbesondere Gebäude die DIN undGrundstücke) herzustellen. , 2. Bestehende Hausanschlüsse • § 45(5) BauO NW schreibt vor, dass bei bestehenden Hausanschlüssen eine Dichtheitsprüfung bei einer Änderung der Gru ndstücksentwässe ru ngsa nl ag!3,' spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchzuführen ist. Befindet sich das Grundstück im Bereich eines Wasserschutzgebietes und ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt: • häusliches Abwasser sowie Errichten der Grundstücksentwässerung vor dem 01.01. 1965, • ist industrielles oder gewerbliches Abwasser sowie Grundstücksentwässerung vor dem 01. 01. 1990, eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. • r~it freundlichen Grüßen spätestens bis zum Errichten 31. der 12.2005