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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
395 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der
Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der
Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der
Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim)

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STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 65.4- BP 89 öffentlich V An den 8/ Amt: Rat 032~ 65 BeschIAusf.: der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung 65.4 Datum: 27.01.2005 zur Vorberatung über den Werksausschuss • Straßen Betrifft: Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen . Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim Finanzielle an der Auswirkungen: Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.01.2005 ;f!~~~ L/ Beschlussentwurf: Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen. Begründung: • Die Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim wurde als niveaugleiche Mischfläche ohne separate Gehwege ausgebaut. Der Ausbau ohne Gehwege stellt eine Abweichung von der Normalausstattung dar. Nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts Münster sind solche Abweichungen als Satzung zu beschließen sofern gleichlautende allgemeine Regelungen in der Erschließungsbeitragssatzung nicht enthalten sind. Solche Regelungen sind (V 7/3489 ) vorgesehen. in der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen Teil) in Erftstadt- Dirmerzheim an der Kampstraße (südlicher Der Rat der Stadt Eritstadt hat am aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, ber. BGBI. 1998 I S. 137) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV.NW.S. 644) folgende Abweichungssatzung beschlossen: §1 • In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt Eritstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wurde die Kampstraße (südlicher Teil) in E.- Dirmerzheim als niveaugleiche Mischfläche ohne beidseitige Gehwege ausgebaut. §2 Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister Seile 1 von 1 Vermessungsund Katasteramt Auszug aus dem Gcoinformationskatastcr Maßstab ca. 1 : 2000 Datum: 11.01.2005 }l' '" Rh.in~ft"~~ ,." , '" '" s: m ,. - • i IJdJ I'! ,. no Flur 5 '" • m m no .., ". "' ...... G o ••• Dieser Auszug wurde aus einem lrüemet-Browser erzeugt. und hat keinen rechtlichen Anspruch •.• http://gcoscrverek/ALKGISlData/tmp/PrcView_I073.111m 11.01.05