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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an dem Kocherbachweg in E.- Kierdorf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
304 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an dem
Kocherbachweg in E.- Kierdorf) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an dem
Kocherbachweg in E.- Kierdorf)

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STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 65.4- BP 52A öffentlich V An den 8/0328 Amt: Rat 65 BeschIAusf.: der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung 65.4 Datum: 27.01.2005 zur Vorberatung über den Werksausschuss • Straßen Betrifft: Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen Kocherbachweg in E.- Kierdorf Finanzielle an dem Auswirkungen: Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.01.2005 ß~7 c-: Beschlussentwurf: Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an dem Kocherbachsweg in E.- Kierdorf wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen. Begründung: • Der Kocherbachweg in E.- Kierdorf wurde als niveaugleiche Mischfläche ohne separate Gehwege ausgebaut. Ein Ausbau ohne Gehwege stellt eine Abweichung von der Normalausstattung dar. In der zur Zeit gültigen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen werden von den anderweitig nicht gedeckten Herstellungskosten der Entwässerungseinrichtungen, die nicht ausschließlich der Entwässerung dienen, nur 20 v.H. dem Erschließungsaufwand hinzugerechnet. Die aktuelle Rechtsprechung empfiehlt aus Gründen der vollständigen Ausschöpfung von Einnahmequellen diesen v.H. Satz bei einer Trennkanalisation auf 50 v.H, festzusetzen. Nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts Münster sind solche Abweichungen als Satzung zu beschließen sofern gleichlautende allgemeine Regelungen in der Erschließungsbeitragssatzung nicht enthalten sind. Solche Regelungen sind in der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung (V 7/3489 ) vorgesehen. /' Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erftstadt- Kierdorf Erschließungsbeiträgen an dem Kocherbachweg in Der Rat der Stadt Erftstadt hat am . . . . . . . . . .. aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGB!. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGB!. I S. 2141, ber. BGB!. 1998 I S. 137) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GVNW.S. 644) folgende Abweichungssatzung beschlossen: §1 • In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wurde der Kocherbachweg in E.- Kierdorf als niveaugleiche Mischfläche ohne beidseitige Gehwege ausgebaut. §2 Der Regenwasserkanal dient neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung von Grundstücksoberflächenwasser. Somit sind 50% der Kanalherstellungskosten im Rahmen der Erschließung beitragsfähig. §3 Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister