Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
304 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 65.4- BP 52A
öffentlich
V
An den
8/0328
Amt:
Rat
65
BeschIAusf.:
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
65.4
Datum: 27.01.2005
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
•
Straßen
Betrifft: Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen
Kocherbachweg in E.- Kierdorf
Finanzielle
an dem
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.01.2005
ß~7
c-:
Beschlussentwurf:
Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an dem Kocherbachsweg in E.- Kierdorf
wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen.
Begründung:
•
Der Kocherbachweg in E.- Kierdorf wurde als niveaugleiche Mischfläche ohne
separate Gehwege ausgebaut. Ein Ausbau ohne Gehwege stellt eine Abweichung
von der Normalausstattung dar.
In der zur Zeit gültigen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
werden
von
den
anderweitig
nicht
gedeckten
Herstellungskosten
der
Entwässerungseinrichtungen,
die nicht ausschließlich der Entwässerung dienen, nur
20 v.H. dem Erschließungsaufwand
hinzugerechnet. Die aktuelle Rechtsprechung
empfiehlt aus Gründen der vollständigen Ausschöpfung von Einnahmequellen diesen
v.H. Satz bei einer Trennkanalisation auf 50 v.H, festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung
der Oberverwaltungsgerichts
Münster sind solche
Abweichungen
als Satzung zu beschließen sofern gleichlautende
allgemeine
Regelungen in der Erschließungsbeitragssatzung
nicht enthalten sind.
Solche Regelungen sind in der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung
(V 7/3489 ) vorgesehen.
/'
Abweichungssatzung
zur Abrechnung von
Erftstadt- Kierdorf
Erschließungsbeiträgen
an dem
Kocherbachweg
in
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am . . . . . . . . . ..
aufgrund des § 132 des
Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGB!. I S. 2253) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGB!. I S. 2141, ber. BGB!. 1998 I S. 137)
und des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein- Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz
vom
16.11.2004
(GVNW.S.
644)
folgende
Abweichungssatzung
beschlossen:
§1
•
In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt
Erftstadt über die
Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
wurde
der
Kocherbachweg in E.- Kierdorf als niveaugleiche Mischfläche ohne beidseitige
Gehwege ausgebaut.
§2
Der Regenwasserkanal dient neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung
von Grundstücksoberflächenwasser.
Somit sind 50% der Kanalherstellungskosten im
Rahmen der Erschließung beitragsfähig.
§3
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
•
Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung
von Verfahrensoder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister