Daten
Kommune
Erftstadt
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344 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 65.4- BP 52A
öffentlich
V 8/
An den
Amt:
Rat
D32C
65
BeschIAusf.:
65.4
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
Datum: 27.01.2005
zur Vorberatung über den
WerksaussChuss
•
Straßen
Betrifft: Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen
Josef Nix Straße in E.- Gvmnich
Finanzielle
an der
Auswirkungen:
ß~
Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.01.2005
~
~
»:
"
Beschlussentwurf:
Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen an der Josef Nix Straße in E.- Gymnich
wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen.
Begründung:
•
Die Josef Nix Straße in E.- Gymnich wurde als niveaugleiche Mischfläche ohne
separate Gehwege ausgebaut. Der Ausbau ohne Gehwege stellt eine Abweichung
von der Normalausstattung dar.
In der zur Zeit gültigen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
werden
von
den
anderweitig
nicht
gedeckten
Herstellungskosten
der
Entwässerungseinrichtungen,
die nicht ausschließlich der Entwässerung dienen, nur
20 v.H. dem Erschließungsaufwand
hinzugerechnet. Die aktuelle Rechtsprechung
empfiehlt aus Gründen der vollständigen Ausschöpfung von Einnahmequellen diesen
v.H. Satz bei einer Trennkanalisation auf 50 v.H. festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung
der Oberverwaltungsgerichts
Münster sind solche
Abweichungen
als Satzung zu beschließen sofern gleichlautende
allgemeine
Regelungen in der Erschließungsbeitragssatzung . nicht enthalten sind. Solche
Regelungen sind in der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung
(V 7/3489 )
vorgesehen.
Abweichungssatzung
zur Abrechnung
von
Erftstadt- Gymnich
Erschließungsbeiträgen
an der
Josef
Nix
Straße
in
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund des § 132 des
Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, ber. 8GBI. 1998 I S. 137)
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung ·14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz
vom
16.11.2004
(GV.NW.S.
644)
folgende
Abweichungssatzung
beschlossen:
•
§1
In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt
Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
wurde die Josef Nix
Straße in E.- Gymnich als niveaugleiche Mischfläche ohne beidseitige Gehwege
ausgebaut.
§2
Der Regenwasserkanal dient neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung
von Grundstücksoberflächenwasser.
Somit sind 50% der Kanalherstellungskosten im
Rahmen der Erschließung beitragsfähig.
§3
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
•
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrensoder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister