Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,6 MB
Datum
17.06.2015
Erstellt
08.06.15, 18:39
Aktualisiert
08.06.15, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln „Hagelkreuzstraße“,
Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung (ASP)
Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln „Hagelkreuzstraße“,
Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung (ASP)
Gutachten im Auftrag von
Markus Dietsch, Köln
Bearbeiter:
Dr. Thomas Esser
Dipl.-Biol. Horst Klein
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Lütticher Str. 32
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im Mai 2015
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 6
1.2.3 Fazit ....................................................................................................................... 8
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs ............................................................... 10
2.1 Lage des Plangebiets für die Neubebauung ............................................................... 10
2.2 Beschreibung des Plangebiets für die Neubebauung und seiner Umgebung .............. 12
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 18
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 18
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 19
3.3 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 19
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 20
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 21
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 22
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 23
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 23
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten .................................................................... 23
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten ............................................................................. 24
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ................................................................... 26
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................ 28
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchti-gungen .................. 28
6.2 Mögliche Betroffenheiten prüfrelevanter Arten und Bewertung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ................................................................ 31
6.2.1 Europäische Vogelarten ....................................................................................... 31
6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ................................................................... 33
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 35
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln „Hagelkreuzstraße“, Stadt Pulheim ........ 36
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 38
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält Schutzbestimmungen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten.
Diese gelten für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng
geschützt sind, und zwar sowohl für die Individuen bzw. Populationen der Arten als auch für
ihre Lebensräume bzw. wichtige Bestandteile der Lebensräume.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn eine Betroffenheit bestimmter geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen ist
(siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG, nach denen eine Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), eine erhebliche Störung der Lokalpopulation
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zu Eingriffen im Falle der
Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf damit verbundene
Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden sich in § 44 Abs. 5
BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) (VV-Artenschutz, MUNLV
2010) näher beschrieben.
Die Stadt Pulheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 123 Stommeln „Hagelkreuzstraße“, welcher insbesondere auf Grundstücken an der Hagelkreuzstraße im Norden der Ortslage von Stommeln die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue
Wohnbebauung schaffen soll.
Im Zuge der Realisierung des Vorhabens sind Betroffenheiten von Arten, die unter die o.a.
Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen, nicht von vorneherein auszuschließen. Daher wird in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im vorliegenden Beitrag wird für
alle potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten eine einzelartbezogene
Betrachtung der denkbaren Konflikte durchgeführt. Weiterhin werden Vermeidungs- und ggf.
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen dargestellt, die geeignet sind, das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.2 Rechtsgrundlagen
Grundlage der Artenschutzprüfung sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG,
wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten hinsichtlich der Tötung von Individuen und Zerstörung der Fortpflanzungs-/Ruhestätten ergänzende Vorgaben
des § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe nachfolgendes Kapitel). Im Falle eines Verstoßes gegen
ein Zugriffsverbot darf das Vorhaben dennoch zugelassen werden, wenn entsprechend der
Vorgaben von § 45 Abs. 7 BNatSchG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme
vorliegen.
Für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG sind zunächst sämtliche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebende Vogelarten relevant, darunter auch
Arten, die in Nordrhein-Westfalen nur als Irrgäste oder sporadische Zuwanderer auftreten
sowie (bei den Vogelarten) häufige, verbreitete und ungefährdete Arten, die einen günstigen
Erhaltungszustand haben. Vor diesem Hintergrund wurde für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten getroffen, die in einer Artenschutzprüfung
einzeln zu bearbeiten sind (planungsrelevante Arten, vgl. KIEL 2005). Im Falle der nichtplanungsrelevanten Arten (z.B. ungefährdeten Vogelarten) kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, sofern
eingriffsbedingte Tötungen vermieden werden, so dass Einzelbetrachtungen nicht erforderlich sind (vgl. MUNLV 2010).
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG werden im Folgenden näher erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4
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4.
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans) eingeschränkt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Die ökologische Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG kann ggf. auch durch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt werden.
Für die Bewertung des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist maßgeblich, ob die Störwirkungen erheblich für die Lokalpopulation der betroffenen Art sind, d.h. ob
sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation führen können.
Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein Vorhaben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:
Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
Fehlen einer zumutbaren Alternative und
keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (für
Arten des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher erläutert.
Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten (betriebsbedingt z.B. bei Straßen). Unvermeidbare baubedingte Tierverluste im Zusammenhang
mit der Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verstoßen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
bei Planungs- und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Demgegenüber betont das
BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10) die
individuenbezogene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist von einem
Eintreten des Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne Tiere durch
eine Maßnahme getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind Maßnahmen möglich,
mit denen baubedingte Tötungen vollständig vermieden werden können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme von Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit).
Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen,
sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen.
Bezugsgröße für die Bewertung der „Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Lokalpopulation der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen
und Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das
Verbot fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des
Lebensraumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen
von Leitstrukturen für Wander-/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MUNLV 2010). Falls Störungen zu einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs-/Ruhestätte
führen, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (siehe unten).
Verbotstatbeständlich sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken,
d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist
der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung hängt
von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“ der
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind zunächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die Empfindlichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So führen
Wirkungen auf kleine Restpopulationen und Vorkommen am Rand des Verbreitungsgebietes
eher zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere Populationen in zentralen Bereichen des Verbreitungsraumes (vgl. MUNLV 2010).
Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7
Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach populationsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische Kriterien
für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit punktueller
bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige Landschaftseinheiten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete (NSG, Natura
2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei Arten mit flächiger
Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen Landschaftseinheiten erfolgen,
hilfsweise auch anhand von Verwaltungsgrenzen (Gemeinden, Kreise) (MUNLV 2010).
Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle Bestandteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz- und
Paarungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/-plätze, Wochenstubenquartiere
(von Fledermäusen), Verpuppungs-/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des
MUNLV 2008, 2010). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder
bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf-,
Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen.
Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören
nicht zu den Fortpflanzungs-/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Beeinträchtigungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um essenzielle
Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze, Quartiere,…) aufgegeben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein solcher vollständiger
Funktionsverlust einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt den Schädigungstatbestand.
Die Definition der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jeweils artbezogen durchzuführen.
Dabei lassen sich grundsätzlich 2 Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit relativ
kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine Definition
unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablageplatzes,
Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktionsraum die
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Beschränkung auf die als Fortpflanzungs-/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw. punktuelle
Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Auslegung)
(EUROPEAN COMMISSION 2007, MUNLV 2010).
Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs-/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass
eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den
Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht-standorttreue Art handelt, die ihre
Lebensstätte ständig wechselt, dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt wird,
wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte angewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MUNLV 2010).
Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare
materielle Schädigung eines Nestes, Quartieres o.ä. oder um eine mittelbare Funktionsbeeinträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung des Wasserhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feuchtgebiete gebundene Tierart). Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion oder die
Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MUNLV 2010).
Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den
EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C-103/00 (siehe unter
http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu
bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens
der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen
wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen
Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV –
Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION
2006, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
zulässig:
a.
Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit
artenschutzrechtlicher Relevanz oder
b.
es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher Relevanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert oder
vorgezogen funktional ausgeglichen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
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c.
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45
Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme.
Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt sind, ist
das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
2.1 Lage des Plangebiets für die Neubebauung
Das Planareal für die Neubebauung umfasst zwei Grundstücke im Norden der Ortslage von
Pulheim-Stommeln (Gemarkung Stommeln, Flur 15, Flurstücke 697, 1251).
Das Neubauareal wird im Nordwesten von der Hagelkreuzstraße begrenzt, im Nordosten von
Grundstücken mit Wohnbebauung an der Hagelkreuzstraße und Neusser Gasse, im Südosten von Grundstücken mit Wohnbebauung und Wohngärten und im Südwesten von einer
ehemaligen Gewerbefläche sowie einem Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus (Venloer
Straße, vgl. Abbildung 1).
Die gelb umrandete Vorhabenfläche ist insgesamt 5.688 qm groß, das gesamte Plangebiet
umfasst 12.939 qm.
Abbildung 1: Das Neubauareal an der Hagelkreuzstraße. (Grundlage: @Geobasis NRW 2015).
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 2: Geltungsbereich des B-Plans 123 Stommeln „Hagelkreuzstraße“.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
2.2 Beschreibung des Plangebiets für die Neubebauung und seiner Umgebung
Das Plangebiet für die Neubebauung umfasst ein Grundstück mit einem zweigeschossigen
Wohnhaus mit Wohngarten an der Hagelkreuzstraße sowie ein großes, das erstgenannte
Grundstück auf drei Seiten umschließendes Flurstück mit überwiegend grasig bewachsenen
Brachflächen, Gehölzen und mehreren eingeschossigen Gebäuden, die z.T. noch in Nutzung
sind (Wohnnutzung, Schuppen, an der Hagelkreuzstraße), im rückwärtigen Teil aber überwiegend aufgelassen und ungenutzt sind. Das Plangebiet für die Neubebauung weist ein
deutliches Gefälle von Nordost nach Südwest auf Südwest auf. .
Bei dem Wohnhaus Hagelkreuzstraße 8 handelt es sich um einen zweigeschossigen Bau mit
kleinen Nebengebäuden. Die Fassaden des Wohnhauses sind vollständig verklinkert. An der
Rückseite befindet sich eine kleine intensiv gepflegte Grünfläche, die seitlich von Gehölzen
(Thuja, Laubhölzer) begrenzt wird.
Entlang der südwestlichen Grenze des Plangebiets für die Neubebauung verläuft eine mehrere Meter breite Böschung mit teils niedrigem, teils mehrere Meter hohem Strauchbewuchs
(u.a. Cotoneaster, Hasel, Brombeere, siehe nachfolgende Abbildung 3). In der südlichen
bzw. südwestlichen Ecke des Plangebiets für die Neubebauung befinden sich Ablagerungen
von Reisig und Schnittgut sowie ein Bereich mit eingewachsenen Ablagerungen und
nitrophytischer Vegetation (Holundersträucher, Brennesselfluren). Auf dem Nachbargrundstück, einer ehemaligen Gewerbefläche, stehen unmittelbar an der Flurstücksgrenze 3 starke
Hybridpappeln, die massiv eingekürzt wurden.
Die Freiflächen auf dem Grundstück weisen einen dicht geschlossenen, überwiegend grasigen Bewuchs auf. Es handelt sich um Brachflächen auf nährstoffreichem Standort. Im zentralen Bereich wachsen einzelne Laubhölzer bzw. Sträucher auf. Am südöstlichen Rand des
Flurstücks wurden mehrere Bäume (Pappeln, Birken) gefällt, die Stämme liegen noch an Ort
und Stelle. Am östlichen Rand des Grundstücks stehen 4 ältere Laubbäume (Bergahorn), die
das mittlere bis starke Baumholzstadium erreichen, weiter innerhalb der Fläche ein weiterer
starker Bergahorn. Bereiche an bzw. unter diesen Bäumen sind flächig verbuscht, unter anderem mit Holunder und Brombeere. Auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück befindet
sich eine größere Freifläche mit lockerem Baumbestand (u.a. Kiefern, Fichte, Birken).
Im zentral-nördlichen Bereich des Flurstücks befinden sich zwei Schuppen, die sich jeweils
aus in Holzbauweise errichteten und gemauerten Teilen zusammensetzen (siehe Abbildungen 4 und 6). Teilweise werden sie noch als Abstell-/Lagerbereiche genutzt, die Gebäude
sind aber überwiegend ungenutzt, z.T. auch marode. Randlich der Schuppen wachsen
Strauchgruppen auf (u.a. Holunder).
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
An der nordöstlichen Grundstücksgrenze stockt auf Höhe der Schuppen eine Fichte
(Baumholz), unmittelbar angrenzend in Wohngärten befinden sich weitere Gehölzbestände
(u.a. Thuja, Baumgruppe aus Fichten, Birken und einem älteren Laubbaum) sowie Schuppen.
Neben dem Wohnhaus Hagelkreuzstraße 8 befindet sich im nördlichen Teil des Grundstücks
ein Komplex aus eingeschossigen Bauten, die z.T. als Wohnraum (Hagelkreuzstr. 10), z.T.
als Lager-/Abstellbereiche (Schuppen) und Hundezwinger genutzt sind. Hinter diesen Bauten
befinden sich eine kleine kurzrasige Freifläche mit einem Einzelbaum (Bergahorn, starkes
Baumholz) sowie eine kleine Brachfläche mit mehreren z.T. geschädigten Einzelbäumen (ein
Laubbaum, starkes Baumholz, vor längerer Zeit stark eingekürzt, mit sehr großen Stammhöhlen, eine Vogelkirsche, stark eingekürzt, mit Höhlen bzw. Spalten im Stammraum, ein
jüngerer Bergahorn mit Stockausschlägen) (siehe Abbildung 7).
Abbildung 3: Blick vom südlichen Plangebiet für die Neubebauung nach Westen. Links
Gehölzaufwuchs an der südwestlichen Plangebietsgrenze. Rechts Wohnhaus Hagelkreuzstr. 8.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 4: Blick vom südlichen Plangebiet für die Neubebauung nach Nord. Im Vordergrund Freifläche (Brache), im Hintergrund mittig und rechts Schuppen. Links Wohnhaus Hagelkreuzstr. 8.
Abbildung 5: Blick vom südlichen Plangebiet für die Neubebauung nach Osten. In der Bildmitte gefällte Bäume, oberhalb davon Baumbestand (Bergahorn) in der östlichen Ecke des Grundstücks.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 6: Blick von Nordosten auf einen Schuppen im Plangebiet für die Neubebauung.
Abbildung 7: Blick von Osten auf den Bereich hinter den Gebäuden Hagelkreuzstr. 10: Schuppen
und Brachfläche mit Baumbestand. In der Bildmitte alter geschädigter Laubbaum mit hohlem
Stamm.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Im Rahmen der Ortsbegehung wurde eine Erfassung von Baumhöhlen und –spalten durchgeführt, die als Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse fungieren könnten. In der nachfolgenden Tabelle sind die Ergebnisse dieser Erfassung aufgeführt. Die Lage der nachgewiesenen Bäume mit Höhlen oder Spalten kann der nachfolgenden Abbildung 8 entnommen
werden.
2
1
3
5
N
4
Abbildung 8: Bäume mit Höhlen und Spalten (rot) (Plangrundlage: Lageplan Vorabzug, Stand
24.10.2014, DIPL.-ING. UWE TÜLLMANN)
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2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Tabelle 1: Bäume mit Höhlen und Spalten im Betrachtungsraum.
Nr.
(vgl. Abb. 7)
Baumart, Dimension
Beschreibung
1
Bergahorn, starkes Baumholz
1 Asthöhle am Stamm in ca. 5 m Höhe
2
Bergahorn (?), starkes
Baumholz (geschädigt)
Große Öffnungen und Hohlräume in mittleren und
oberen Stammabschnitten (ca. 3-6 m Höhe)
3
Vogelkirsche, starkes
Baumholz
Mind. 1 Stammhöhle in ca. 2-3 m Höhe (evtl. weitere von Efeu verdeckt)
4
Bergahorn, starkes Baumholz
Längsriss (Bruch) in einem starken Ast im unteren
Kronenbereich
5
Bergahorn, starkes Baumholz
Größere Stammhöhle am unteren Stammabschnitt
(ca. 1 m Höhe)
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3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten im Sinne des § 44 BNatSchG werden in folgenden Schritten geprüft:
In einem ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung
der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014a) abrufbaren
Messtischblatt-Quadranten-bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten
und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens.
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäischer Vogelarten) nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen.
Im Hinblick auf das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen relevanter Arten verschlechtern könnte.
Es ist zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von artenschutzrechtlich relevanten Arten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des Vorhabens vorkommen und beeinträchtigt werden können sowie, falls dies zu bejahen ist, ob die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Falle eines Erhalts dieser ökologischen Funktion nicht verletzt.
Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prüfen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
vermieden werden kann.
Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsoder
Minderungsmaßnahmen
oder
vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-
Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur
Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich.
18
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
3. Vorgehensweise und Methodik
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG sind die Arten des
Anhangs IV der FFH-RL sowie die wildlebenden Vogelarten.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgt im vorliegenden Beitrag in erster Linie anhand
einer Potenzialeinschätzung. Auf Grundlage der Aufstellung planungsrelevanter Arten für
den Quadranten 4 des Messtischblattes (MTB) 4906 Pulheim, in dem der Vorhabenbereich
liegt (LANUV 2014a), sowie einer Erfassung der Lebensraumsituation im Wirkungsbereich
des Vorhabens wird ermittelt, welche planungsrelevanten Arten im Betrachtungsgebiet vorkommen könnten.
Eine überschlägige Erfassung der Lebensraumsituation (Biotop- und Nutzungstypen im
Plangebiet für die Neubebauung und Umgebung) erfolgte im Rahmen einer Ortsbegehung
am 14.01.2015.
Außerdem wurde geprüft, ob in der Landschaftsinformationssammlung des Landes
Nordrhein-Westfalen (@LINFOS, LANUV 2014b) Meldungen planungsrelevanter Arten für
den Vorhabenbereich und die Umgebung verzeichnet sind.
In die Betrachtung einbezogen werden weiterhin nicht gefährdete, verbreitete Vogelarten, die
in der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG grundsätzlich zu berücksichtigen sind, aber
nicht zu den planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) gehören. Diese werden summarisch
abgehandelt, eine artbezogene Prüfung erfolgt nicht.
19
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabensbeschreibung
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Die geplante Bebauungsstruktur des Plangebiets für die Neubebauung ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich (ARCHITEKTUR J3, Entwurf vom 05.01.2015). Die Planung sieht
eine Wohnbebauung und eine Erschließung von der Hagelkreuzstraße aus vor.
3
Abbildung 9: Planentwurf (ARCHITEKTUR J ,Stand 05.01.2015)
20
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabensbeschreibung
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten.
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchungen, z.B. Nutzungen als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen kann es zu Zerstörungen oder Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen, die über die anlagebedingt (durch die Bebauung) beanspruchten
Flächen hinausgehen. Diese Nutzungen bzw. Eingriffe sind zeitlich auf die Bauphase
und räumlich auf die Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. In bestimmten Fällen kann es in diesem Zusammenhang zu Veränderungen von Lebensräumen im Umfeld der Baustellen
durch Einträge von Nährstoffen kommen (Ruderalisierung).
Im vorliegenden Fall sind derartige Auswirkungen nicht zu erwarten, da im Bereich bzw.
im Umfeld des Plangebiets für die Neubebauung keine diesbezüglich empfindlichen Lebensräume vorkommen. Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen über diesen
Wirkfaktor treten daher nicht ein.
Baubedingte akustische und optische Störwirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden, weiterhin mit visuellen Störwirkungen auf Lebensräume bzw. bestimmte empfindliche Arten im Umfeld der Baustellen, durch Fahrzeuge und Maschinen sowie die
Anwesenheit von Baupersonal. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Vorkommen
störempfindlicher Arten im Umfeld der Baustellen kommen. Diese Wirkungen sind zeitlich
auf die Bauphase beschränkt. Bei der Bewertung der Beeinträchtigungen sind die vorhandenen Vorbelastungen (hier v.a. durch Wohnnutzung) zu beachten. Auswirkungen
auf störempfindliche Arten können durch Maßnahmen wie z.B. Ausschlusszeiten für die
Bauarbeiten vermindert werden.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Bei Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen sowie bei Gebäuderückbauarbeiten
können Tiere getötet und verletzt oder deren Entwicklungsstadien zerstört werden. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien wie z.B. Vogeleier, weiterhin Individuen, die nicht
21
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabensbeschreibung
aus dem Eingriffsbereich flüchten können, z.B. Jungvögel, die noch nicht flügge sind,
sowie in Quartieren ruhende Fledermäuse.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens entstehen dauerhaft durch die
Bebauung und Nutzung des Plangebiets für die Neubebauung.
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingte Flächenbeanspruchungen sind mit einem dauerhaften Verlust von im
Plangebiet für die Neubebauung vorhandenen Gehölzen und Vegetationsflächen mit ihren jeweiligen Lebensraumfunktionen für Tiere verbunden, weiterhin mit einem Verlust
von Gebäuden, an bzw. in denen gebäudebewohnende Tierarten vorkommen könnten.
Nach dem vorliegenden Planentwurf ist im vorliegenden Fall mit einer vollständigen Inanspruchnahme der im Plangebiet für die Neubebauung vorhandenen Vegetationsflächen/strukturen und des Gebäudebestandes zu rechnen.
Anlage- und betriebsbedingte akustische und optische Störwirkungen
Ein Wohngebiet kann zu dauerhaften Beeinträchtigungen von Lebensräumen bzw. Artvorkommen im Umfeld führen, z.B. durch nutzungsbedingte optische und akustische
Störwirkungen (v.a. durch verstärkte Frequentierung durch Menschen, Fahrzeugverkehr),
von denen insbesondere Arten mit hoher Empfindlichkeit gegenüber menschlichen Aktivitäten betroffen sind. Bei der Bewertung der nutzungsbedingten Beeinträchtigungen sind
die vorhandenen Vorbelastungen (hier v.a. durch die Nutzungen im Umfeld) zu beachten.
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart, Verlust wichtiger Teilhabitate, z.B. Nahrungsräume),
wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Im vorliegenden
Fall sind in diesem Zusammenhang z.B. mögliche Funktionen des Plangebiets für die
Neubebauung als Teilhabitat (Nahrungs-, Quartiergebiet) für lokale Vorkommen prüfrelevanter Arten bzw. Artengruppen (z.B. Fledermäuse) zu beachten.
22
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Im ersten Schritt wird geprüft, welche für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG relevanten Arten (Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten) im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch vorkommen könnten.
Dies erfolgt auf Grundlage der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV
2014a) abrufbaren Messtischblatt-Quadranten-bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens.
In der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (@LINFOS, LANUV 2014b) sind
keine Punktnachweise planungsrelevanter Arten im Bereich bzw. im näheren Umfeld des
Plangebiets für die Neubebauung verzeichnet.
Der mögliche Wirkungsbereich des Vorhabens umfasst im vorliegenden Fall das Plangebiet
für die Neubebauung sowie unmittelbar angrenzende Bereiche (Wohngärten bzw. Abstandsflächen mit Gehölzen). Mit der Erweiterung des Betrachtungsraumes über das Plangebiet für
die Neubebauung hinaus können mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf Artvorkommen
in der Umgebung z.B. durch Störwirkungen miterfasst werden.
5.1 Europäische Vogelarten
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten
Für die Prüfung nach § 44 BNatSchG sind grundsätzlich alle wildlebende Vogelarten relevant. Weit verbreitete und ungefährdete Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit werden aber nicht als „planungsrelevant“ im
Sinne von KIEL (2005) eingestuft. Bei diesen Arten wird davon ausgegangen, dass im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Daher ist keine einzelartbezogene Betrachtung erforderlich. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist aber auch
für diese Arten in der ASP in geeigneter Weise zu dokumentieren (MUNLV 2010). Außerdem
gilt auch für diese Arten das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG.
Im Plangebiet für die Neubebauung und der Umgebung kommen folgende Lebensraumtypen
vor: Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken, Fettwiesen (hier als Brache), Säume, Gärten,
Siedlungsbrachen, Gebäude.
Entsprechend der Vielfalt der Lebensräume ist im Betrachtungsraum mit Vorkommen verschiedener nicht-planungsrelevanter Vogelarten zu rechnen. Als potenzielle Brutvogelarten
sind dies:
Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Dohle, Dorngrasmücke, Elster, Fitis,
Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Girlitz, Grünfink, Grünspecht, Hausrot23
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
schwanz, Haussperling, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Kohlmeise, Mauersegler,
Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Star, Stieglitz, Straßentaube, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp.
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten
In der nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Vogelarten zusammengestellt, die
laut LANUV (2014a) im Quadranten 4 des MTB 4906 Pulheim, in dem der Vorhabenbereich
liegt, vorkommen (Artauswahl für die im Plangebiet für die Neubebauung und Umgebung
vorkommenden Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Fettwiesen, Säume, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude).
Für diese Arten wird anhand der Erkenntnisse der Ortsbegehung eingeschätzt, ob sie im
möglichen Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten oder nicht.
Tabelle 2: Einschätzung zu möglichen Vorkommen der für den MTB-Quadranten angegebenen planungsrelevanten Vogelarten (lebensraumbezogene Auswahl) im Betrachtungsraum. Status: pB =
potenzieller Brutvogel, pG = potenzieller Gastvogel. RL NW: Rote-Liste-Status in NordrheinWestfalen nach SUDMANN et al. (2008); RL NB: Rote-Liste-Status in der Region Niederrheinische
Bucht nach SUDMANN et al. (2008); RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach SÜDBECK et al.
(2007). Kategorien: 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet, S =
von Naturschutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet. Schutz: § = besonders geschützt, §§ =
streng geschützt; Anh. I = Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, Art. 4 (2) = gefährdeter Zugvogel nach Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie. Grün hinterlegt: Vorkommen nicht zu erwarten
bzw. ausgeschlossen. Rot hinterlegt: Vorkommen als Brut- oder Gastvogel theoretisch denkbar
(potenziell vorkommende Art).
Status
RL
NW
RL
NB
RL
D
Schutz
Vorkommen im möglichen Wirkungsbereich
des Vorhabens
Feldlerche
Alauda arvensis
--
3S
3
3
§
Kein Vorkommen; keine offene Feldflurbereiche
als mögl. Bruthabitate im Betrachtungsraum.
Feldsperling
Passer montanus
--
3
2
V
§
Brutvogel im offenen/halboffenen Kulturland
und an Ortsrändern, im (innerörtlichen) Plangebiet für die Neubebauung nicht zu erwarten.
Kiebitz
Vanellus vanellus
--
3S
2S
2
Kleinspecht
Dryobates minor
--
3
3
V
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Mäusebussard
Buteo buteo
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
pG
pG
*
3S
*
3S
*
V
§§,
Kein Vorkommen; keine offene Feldflurbereiche
Art.4 (2) als mögl. Bruthabitate im Betrachtungsraum.
§
Kein Vorkommen; keine Altholzbestände oder
weichholzreiche Baum-/Waldbestände als mögl.
Bruthabitate im Betrachtungsraum.
§§
Brutvorkommen aufgrund der innerörtlichen
Lage und der Störeinflüsse nicht zu erwarten,
Auftreten als sporadischer Nahrungsgast denkbar.
§
Im Plangebiet für die Neubebauung kein Hinweis auf Bruten (keine Altnester), aber Auftreten als Nahrungsgast denkbar. Potenzieller
Brutvogel im Umfeld des Plangebiets für die
Neubebauung.
24
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Status
--
RL
NW
3
RL
NB
2
RL
D
*
Schutz
Vorkommen im möglichen Wirkungsbereich
des Vorhabens
§
kein Vorkommen zu erwarten; Ansprüche an
Brutgehölze (lineare Lebensräume: mind. 6 m
breit, 200 m lang) sind im Betrachtungsraum
nicht erfüllt.
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
--
3S
3S
V
§
Im Betrachtungsraum keine Bruten, auch Auftreten als Nahrungsgast nicht zu erwarten, da
keine Bauernhöfe im Umfeld des Plangebiets
für die Neubebauung.
Rebhuhn
Perdix perdix
--
2S
2S
2
§
Kein Vorkommen; keine offene Feldflurbereiche
als mögl. Bruthabitate im Betrachtungsraum.
Steinkauz
Athene noctua
--
3S
2S
2
§§
kein Vorkommen; Ansprüche an Bruthabitate
(Baumbestände mit Höhlen bzw. Nisthilfen
kombiniert mit Offenland bzw. Grünland, Ausdehnung mehrere Hektar) nicht erfüllt.
Turmfalke
Falco tinnunculus
pB
VS
VS
*
§§
Brutvorkommen wenig wahrscheinlich, aber in
Altnestern im Baumbestand im Plangebiet für
die Neubebauung theoretisch denkbar.
Turteltaube
Streptopelia turtur
--
2
1
3
§§
kein Vorkommen zu erwarten; Ansprüche an
Bruthabitate (gebüschreiche Lebensraumkomplexe und lichte grenzlinienreiche Wälder mit
offenen Bodenstellen) nicht erfüllt.
Wachtel
Coturnix coturnix
--
2S
2S
*
§
Kein Vorkommen; keine offene Feldflurbereiche
als mögl. Bruthabitate im Betrachtungsraum.
§§
Baumbestand im Plangebiet für die Neubebauung weist keine für die Art geeigneten Bruthöhlen auf; aber Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Waldkauz
Strix aluco
Waldohreule
Asio otus
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
pG
*
*
*
pB, pG
3
3
*
§§
Brutvorkommen wenig wahrscheinlich (Brutvogel v.a. in der halboffenen Kulturlandschaft)
aber im Baumbestand (v.a. einer Fichte) im
Plangebiet für die Neubebauung theoretisch
denkbar, weiterhin Nutzung von Koniferen als
Ruhebäume denkbar.
--
3
D
V
§
Kein Vorkommen, im Plangebiet für die Neubebauung und Umgebung keine Waldgebiete.
Von den insgesamt 16 für den MTB-Quadranten und die im Betrachtungsraum vorhandenen
Lebensräume gelisteten planungsrelevanten Vogelarten werden 5 für den Betrachtungsraum
(Plangebiet für die Neubebauung und Umgebung) als potenziell vorkommend eingestuft,
davon zwei als mögliche Brutvögel, die übrigen drei als potenzielle Gastvögel. Vorkommen
der übrigen planungsrelevanten Arten sind nicht zu erwarten, da keine geeigneten Lebensräume bzw. Teillebensräume vorhanden sind.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
In der nachfolgenden Tabelle sind die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zusammengestellt, die laut LANUV (2014a) im MTB 4906 Pulheim vorkommen.
Laut LANUV (2014a) sind für den Quadranten 4 des MTB 4906, in dem der Vorhabenbereich
liegt, lediglich die Anhang IV-Arten Feldhamster und Springfrosch angegeben. Diese Aufstellung ist nicht vollständig, im Quadranten ist zumindest mit Vorkommen von Fledermausarten
wie der in Siedlungen verbreiteten Zwergfledermaus zu rechnen. Daher werden als Grundlage für die Ermittlung potenziell vorkommender Anhang IV-Arten hilfsweise die Angaben für
alle vier Quadranten des MTB 4906 Pulheim herangezogen (Artauswahl für die im Plangebiet für die Neubebauung und Umgebung vorkommenden Lebensraumtypen Kleingehölze,
Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Fettwiesen, Säume, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude).
Auch für diese Arten wird anhand des Lebensraumangebotes eingeschätzt, ob sie im möglichen Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten oder nicht.
Tabelle 3: Einschätzung zu möglichen Vorkommen der für das MTB angegebenen planungsrelevanten Arten des Anhangs IV FFH-RL (lebensraumbezogene Auswahl) im Betrachtungsraum. RL NW:
Rote-Liste-Status in Nordrhein-Westfalen nach MEINIG et al. (2011) (Säugetiere) bzw. SCHLÜPMANN
et al. (2011) (Amphibien, Reptilien), RL TL/NB: Rote-Liste-Status im Tiefland in NRW (Säugetiere)
bzw. in der Region Niederrheinische Bucht (Amphibien, Reptilien) nach MEINIG et al. (2011) bzw.
SCHLÜPMANN et al. (2011), RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach MEINIG et al. (2009) (Säugetiere) bzw. KÜHNEL et al. (2009a, b) (Amphibien, Reptilien). Kategorien: 0 = ausgestorben oder
verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, G =
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet. Schutz: § = besonders geschützt, §§ =
streng geschützt; Anh. IV = Art des Anhangs IV der FFH-RL. Grün hinterlegt: Vorkommen nicht
zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Rot hinterlegt: Vorkommen denkbar (potenziell vorkommende
Art).
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
RL
NW
RL
TL/
NB
RL
D
Schutz
Vorkommen im möglichen Wirkungsbereich des
Vorhabens
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
*
*
§§, IV
Gebäudefledermaus, Quartiere in Spalten und Hohlräumen v.a. in/an Gebäuden (Wohnhäuser, Schuppen),
auch an Bäumen denkbar (Einzelquartiere, unter Umständen auch Wochenstube). Auftreten als Nahrungsgast im Plangebiet für die Neubebauung zu erwarten.
Springfrosch
Rana dalmatina
G
G
*
§§, IV
Kein Vorkommen, Lebensraumansprüche nicht erfüllt
(keine Gewässer als Reproduktionshabitate, keine
Waldgebiete als Landhabitate)
26
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Zauneidechse
Lacerta agilis
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
RL
NW
2
RL
TL/
NB
3
RL
D
V
Schutz
Vorkommen im möglichen Wirkungsbereich des
Vorhabens
§§, IV
Habitate: besonnte, kleinräumig strukturierte Lebensräume mit Versteckmöglichkeiten, Sonnplätzen und
geeigneten Eiablageplätzen (lockere Substrate, z.B.
Sand), Betrachtungsraum hat keine hohe Lebensraumeignung und liegt im Siedlungsbereich ohne Anbindung
an weitere potenzielle Lebensräume. Vorkommen nicht
zu erwarten.
Für das gesamte MTB ist lediglich eine Fledermausart angegeben, und zwar die Zwergfledermaus. Die Art ist in Siedlungsbereichen in NRW verbreitet. Auch im Betrachtungsraum ist
mit einem Auftreten zu rechnen: Sie könnte als Nahrungsgast auftreten (die Art jagt in unterschiedlichen Lebensräumen, u.a. auch in Gärten und auf innerörtlichen Freiflächen), weiterhin könnte sie Spalten und Hohlräume an bzw. in Gebäuden (Wohnhäuser, Schuppen) sowie
in / an Bäumen als Quartiere nutzen. Denkbar ist insbesondere eine Nutzung von Quartiermöglichkeiten in der Aktivitätszeit (Frühjahr bis Herbst) durch Einzeltiere, theoretisch denkbar ist auch eine Nutzung durch eine Wochenstube (Gruppe von mehreren Weibchen mit
ihren Jungtieren). Nicht auszuschließen sind weiterhin Überwinterungen von Fledermäusen
in Spalten an Gebäuden und in Hohlräumen stark dimensionierter Bäume. Dies betrifft nicht
nur die nach Quellenangaben (LANUV 2014a) tatsächlich nachgewiesenen Fledermausarten, sondern auch weitere verbreitete Arten der Gärten und Siedlungsflächen wie der Große
Abendsegler und die Breitflügelfledermaus. Auch wenn diese Arten für den hier relevanten
MTB nicht aufgeführt sind, könnten sie durchaus im Raum vorkommen.
Vorkommen von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Springfrosch, Zauneidechse) können hingegen ausgeschlossen werden, da die ökologischen Ansprüche hinsichtlich Lebensraumausstattung und Lebensraumverbund nicht erfüllt sind.
27
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
Auf Grundlage der Erkenntnisse zu möglichen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten im Vorhabenbereich bzw. dessen Umfeld erfolgt eine Prognose möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf Individuen bzw. Lebensräume dieser Arten und eine Bewertung dieser Wirkungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (siehe
6.2).
Dabei werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Lebensraumverlusten,
Individuenverlusten und Störwirkungen in die Betrachtung einbezogen. Diese Maßnahmen
sind im nachfolgenden Kapitel 6.1 zusammengestellt.
Weiterhin werden Maßnahmen benannt, mit denen mögliche artenschutzrechtlich relevante
Lebensraumverluste
vorgezogen
funktional
ausgeglichen
werden
können
(CEF-
Maßnahmen). Diese Maßnahmen sind erforderlich, wenn es durch das Vorhaben zu Zerstörungen bzw. Funktionsverlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten planungsrelevanter Arten
kommt.
Vorkommen bzw. Betroffenheiten der als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten Arten können durch entsprechende Bestandsaufnahmen verifiziert werden. Falls dies
nicht möglich ist, müsste im Sinne einer worst-case-Betrachtung vorsorglich von maximal
möglichen Betroffenheiten der als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten
Arten ausgegangen werden. Falls eine mögliche Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht auszuschließen ist, sind Maßnahmen erforderlich, um die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sicherzustellen. Die im Zusammenhang mit dem hier
geprüften Vorhaben vorsorglich vorzusehenden Maßnahmen werden nachfolgend beschrieben.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen
Bei der Realisierung des Vorhabens sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen, um direkte Gefährdungen, Lebensraumverluste und Störungen artenschutzrechtlich relevanter
Arten zu vermeiden bzw. zu reduzieren:
V1 Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Gehölzen und Vegetationsflächen zur
Vorbereitung der Bautätigkeiten
Die Rodung von Gehölzen und die Räumung der Vegetationsflächen sind außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum der Revierbesetzung, Balz und
Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere: 1. März bis 30. September) durchzuführen. Hierdurch
werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung
von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden, so dass die Verbotstatbestände des § 44
28
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG für wildlebende Vogelarten nicht eintreten.
V2 Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Fledermausindividuen in Baumhöhlen
Vor der Rodung von Bäumen mit Höhlen, die sich unter Umständen als Winterquartiere für
Fledermäuse eignen (Bäume Nr. 1, 2, 3 und 5, siehe Tab. 1 und Abb. 8) innerhalb des in V1
festgelegten Zeitraumes sind die Baumhöhlen auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Im
Falle eines positiven Befundes sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen (z.B. Verschieben der Fällung bis zum Verlassen des Quartiers). Hierdurch werden der Verlust von
Fledermausindividuen und das Eintreten des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) vermieden.
V3 Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Vogel- und Fledermausindividuen
beim Rückbau von Gebäuden
Der Rückbau von Gebäuden (Wohnhäusern Schuppen) ist nach Möglichkeit außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum der Revierbesetzung, Balz und
Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere: 1. März bis 30. September) durchzuführen, um eingriffsbedingte Gefährdungen von Bruten bzw. Individuen oder Entwicklungsstadien wildlebender Vogelarten zu vermeiden. Falls Rückbauarbeiten innerhalb des genannten Zeitraumes durchgeführt werden sollen, sind vor Beginn der Arbeiten Kontrollen der betroffenen
Gebäude auf Vogelbruten durchzuführen. Im Falle eines positiven Befundes sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen (z.B. Verschieben der Arbeiten in dem Gebäude oder
Gebäudeteil bis nach dem Abschluss der Brut).
Weiterhin sind Gebäude vor Beginn der Rückbauarbeiten auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass Spalten und Hohlräume an Gebäuden von Fledermäusen besetzt sind, ist im Frühjahr, Sommer und Herbst höher als im Winter. Da eine Nutzung
von Gebäudequartieren durch Fledermäuse auch im Winter nicht sicher ausgeschlossen
werden kann, ist eine solche Kontrolle auch bei Durchführung der Arbeiten im Winter vorzunehmen. Die Kontrolle im Winter kann auf für die Überwinterung geeignete Teilbereiche beschränkt werden (dies sind vor allem Keller). Die Maßnahmen sind erforderlich, um Gefährdungen von Nestern bzw. Vogelindividuen zur Brutzeit sowie von Fledermausindividuen
durch die Gebäuderückbauarbeiten und das Eintreten des Verbotstatbestandes des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen bzw. Entwicklungsstadien)
zu vermeiden.
29
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
V4 Minimierung baubedingter Flächeninanspruchnahmen
Baubedingte Flächeninanspruchnahmen (z.B. Baufeldfreimachung, Anlage und Nutzung von
Lagerflächen, von Stellflächen für Baumaschinen), die über das Plangebiet für die Neubebauung hinausgehen, sollten vermieden oder zumindest auf das unvermeidbar notwendige
Maß beschränkt werden.
V5 Minimierung bau- und betriebsbedingter Licht- und Lärmemissionen
Ggf. erforderliche Baustellenbeleuchtungen sowie evtl. im Plangebiet für die Neubebauung
zu installierende dauerhafte Außenbeleuchtungen könnten Auswirkungen auf die Verbreitung
nachtaktiver Insekten (als Nahrungsangebot für Fledermäuse) haben. Daher wird empfohlen,
mögliche Störwirkungen durch Beleuchtung von vorneherein zu reduzieren, etwa durch Abschirmungen der Beleuchtungen (Vermeidung eines weiträumigen Abstrahlens in das Umfeld) und Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen).
Sofern im Rahmen der Maßnahmen V2 oder V3 Fledermausquartiere nachgewiesen werden, sollten diese im Rahmen der Ausgleichsplanung ersetzt werden. Potenziell sind vor
allem Betroffenheiten der siedlungstypischen Zwergfledermaus denkbar. Sollten sich im Verlaufe der vorzusehenden Baumhöhlen- (Maßnahme V2) oder Gebäudekontrollen (Maßnahme V3) Hinweise auf Quartiernutzungen durch gebäudebewohnende Fledermäuse ergeben,
müssten Maßnahmen vorgesehen werden, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang entsprechend der Vorgaben von § 44 Abs.
1 Nr. 3 BNatSchG und § 44 Abs. 5 BNatSchG zu wahren und das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu vermeiden. Geeignet sind Maßnahmen zur Installation
von Fledermauskästen in Anlehnung an die Vorgaben in MKULNV (2013). Zu nennen sind:
Bereitstellung von Ersatzquartieren z.B. durch Installation von Fledermauskästen. Laut
MKULNV (2013) sind für jedes verlorengehende Quartier fünf Ersatzquartiere bereitzustellen.
Sofern Ersatzquartiere notwendig werden, sollten diese an Gebäuden, möglichst in geringer Entfernung zum Plangebiet für die Neubebauung und in relativ strukturreichen Lagen der Ortschaften (Nähe zu struktur-, gehölzreichen Lebensräumen, Anbindung an
Leitstrukturen), angebracht werden. Es wird eine Anbringung in Gruppen von 5-10 Quartieren empfohlen (siehe MKULNV 2013).
Art und Lage der Ersatzquartiere wären ggf. unter Beteiligung fachkundiger Experten weiter
zu konkretisieren.
30
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6. Konfliktprognose
6.2 Mögliche Betroffenheiten prüfrelevanter Arten und Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Im Folgenden wird geprüft, ob die für den Betrachtungsraum als potenziell vorkommend eingestuften geschützten Tierarten von Beeinträchtigungen durch das geplanten Vorhaben betroffen sein könnten und ob diese Beeinträchtigungen zur Erfüllung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG führen könnten. Dabei werden die in Kapitel 6.1 benannten Vermeidungsmaßnahmen und ggf. funktionalen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.
6.2.1 Europäische Vogelarten
Nicht-planungsrelevante Vogelarten
Für die im Betrachtungsraum potenziell vorkommenden nicht-planungsrelevanten Vogelarten
(siehe Kapitel 5.1.1) kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von vorneherein ausgeschlossen werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter
Gefährdungen von Individuen und Entwicklungsstadien vorgesehen werden (Maßnahmen V1
und V3 in Kapitel 6.1). Mit diesen Maßnahmen können Tötungen im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG vermieden werden.
Erhebliche Störungen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind
für die nicht-planungsrelevanten Arten ausgeschlossen: Vorhabenbedingte Störwirkungen
sind zwar für einige Arten dieser Gruppe auf individueller Ebene (d.h. für einzelne als Brutvögel oder Gastvögel auftretende Individuen) denkbar. Die Störwirkungen betreffen allerdings nur sehr geringe Anteile der jeweiligen Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Aufgrund der weiten Verbreitung und geringen Spezialisierung dieser Arten sowie angesichts
des günstigen Erhaltungszustandes der jeweiligen Lokalpopulationen wird sich als Folge
dieser Störung der Erhaltungszustand der Lokalpopulationen nicht verschlechtert.
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht
ein. Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutstätten können
zwar in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund vorhandener Ausweichmöglichkeiten ist aber von einem Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang
auszugehen (vgl. MUNLV 2010). Das Lebensraumangebot im Umfeld ist hierfür ausreichend
groß.
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6. Konfliktprognose
Planungsrelevante Vogelarten
Mögliche Betroffenheiten der als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten
Vogelarten (siehe Kapitel 5.1.2) werden nachfolgend benannt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bewertet.
Mäusebussard, Mehlschwalbe, Waldkauz
Für diese Arten können artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von vorneherein ausgeschlossen werden, da sie allenfalls als Nahrungsgäste im Betrachtungsbereich
(Plangebiet für die Neubebauung und Umgebung) auftreten könnten und die vorhabenbedingten Flächenbeanspruchungen und Störungen keine essenziellen Nahrungshabitate betreffen, sondern allenfalls geringe Anteile fakultativer Nahrungsräume. Eine Gefährdung von Individuen kann bei potenziell vorkommenden Gastvögeln ebenso ausgeschlossen werden wie der Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Turmfalke, Waldohreule
Turmfalke und Waldohreule werden als potenzielle Brutvogelarten in Baumbeständen im
Plangebiet für die Neubebauung eingestuft. Mit der Rodung der Baumbestände ist somit
ein Verlust von Brutstandorten theoretisch denkbar, verbunden mit einer möglichen Gefährdung von Entwicklungsstadien bzw. nicht flüggen Jungvögeln (bei Durchführung zur
Brutzeit) sowie einer Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten.
Das Tötungsrisiko lässt sich durch Durchführung der Baumfällungen außerhalb des Brutzeitraumes (Maßnahme V1 in Kapitel 6.1) sicher vermeiden. Bei Beachtung der Maßnahme tritt der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht ein.
Der Verlust eines Neststandortes als Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt dann den artenschutzrechtlichen Schädigungstatbestand, wenn für ein ggf. betroffenes Vorkommen keine Ausweichmöglichkeiten verfügbar wären (kein Erhalt der ökologischen Funktion im
räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG). Für die potenziell betroffenen
Arten Turmfalke und Waldohreule kann aber im Falle einer denkbaren Beanspruchung
eines Niststandortes begründet davon ausgegangen werden, dass betroffene Vorkommen ausweichen können. Turmfalken bauen ihre Nester nicht selbst, sondern nutzen Nischen z. B. an hohen Felsen, an Gebäuden (vielfach auch Nistkästen) oder Nester anderer Arten. V. a. bei Gebäudebrütern kann eine hohe Nistplatztreue auftreten, bei Baumbrütern wird aufgrund der geringeren Haltbarkeit der Horste meist jährlich ein anderer
Horst in räumlicher Nähe bezogen (LANUV 2014a). Im Falle einer Brut im Vorhabenbereich müsste sich das betroffene Brutpaar somit auch unabhängig von dem Vorhaben jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen. Als potenzielle Brutplätze können insbesondere
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6. Konfliktprognose
alte Elster- und Krähennester fungieren, die in Baumbeständen im Siedlungsraum nicht
selten sind.
Auch Waldohreulen bauen keine eigenen Horste, sondern nutzen die Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, seltener von Tauben, Eichhörnchenkobel oder brüten in morschen Astgabeln ohne Nest. Die Art brütet zwar oft über Jahre im selben Gebiet (reviertreu), wechselt aber häufig den Horst (LANUV 2014a). Auch bei dieser Art besteht also
keine enge Bindung an einen bestimmten Horststandort und es steht ein relativ breites
Angebot an möglichen Brutplätzen in Form von Nestern von auch in Siedlungsräumen
verbreiteten Brutvogelarten zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Betroffenheit eines Brutbaumes der Art durch das
geplante Vorhaben Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Für die planungsrelevanten Arten Turmfalke und Waldohreule kommt es somit nicht zu
einer Erfüllung des artenschutzrechtlichen Schädigungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr.
3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG.
6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Mögliche Betroffenheiten der als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten
Fledermausart werden nachfolgend benannt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bewertet.
Zwergfledermaus
Die Zwergfledermaus wird als potenziell vorkommend eingestuft. Sie könnte als Nahrungsgast auftreten, weiterhin könnte sie Spalten und Hohlräume an bzw. in Gebäuden
(Wohnhäuser, Schuppen) sowie in / an Bäumen als Quartiere nutzen. Denkbar ist insbesondere eine Nutzung von Quartiermöglichkeiten in der Aktivitätszeit (Frühjahr bis
Herbst) durch Einzeltiere. Nicht vollkommen auszuschließen ist auch eine Nutzung durch
eine Wochenstube sowie eine Überwinterung in Spalten an Gebäuden und in Hohlräumen stark dimensionierter Bäume. Mit dem Rückbau des Gebäudebestandes und der
Rodung der Baumbestände ist somit ein Verlust von Quartieren denkbar, verbunden mit
einer möglichen Gefährdung von Individuen sowie einer Zerstörung von Fortpflanzungs/Ruhestätten.
Das Tötungsrisiko lässt sich durch Besatzkontrollen möglicher Quartiere vor Durchführung der Abrissarbeiten und Baumfällungen sowie ggf. weitere Schutzmaßnahmen weit-
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6. Konfliktprognose
gehend vermeiden (Maßnahmen V2 und V3 in Kapitel 6.1). Bei Beachtung der Maßnahme tritt der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht ein.
Der Verlust von Quartieren als Fortpflanzungs-/Ruhestätten erfüllt dann den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand, wenn für ggf. betroffene Fledermäuse keine Ausweichmöglichkeiten verfügbar wären (kein Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG). Dies wäre dann der Fall, wenn Wochenstubenquartiere oder Winterquartiere betroffen wären. Demgegenüber können Verluste von
Tagesquartieren von Einzelindividuen durch Ausweichen in die Umgebung kompensiert
werden, da die Ansprüche und Bindung an solche Quartiere gering sind und gerade im
Siedlungsraum und in gehölzreichen Lebensräumen generell ein ausreichendes Angebot
an hierfür geeigneten Spalten und Hohlräumen vorhanden ist. Im Falle eines Verlustes
von Tagesquartieren in geringer Anzahl (in Siedlungen oder gehölzreichen Lebensräumen) wäre somit nicht von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes des § 44 Abs. 1
Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG auszugehen, wohl aber bei einer Betroffenheit eines Wochenstuben- oder Winterquartieres (vgl. LBV-SH 2011).
Im vorliegenden Fall wird eine mögliche Existenz von Wochenstuben- und Winterquartieren der Zwergfledermaus insbesondere im Gebäudebestand höchst vorsorglich für denkbar gehalten. Im Falle einer Betroffenheit solcher Quartiere müssten vorgezogene Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes durchgeführt werden (z.B. Installation
von Fledermauskästen, siehe Kapitel 6.1), um die ökologische Funktion im Sinne des §
44 Abs. 5 BNatSchG zu erhalten und das Eintreten des Schädigungstatbestandes zu
vermeiden. Dies wäre im Rahmen der Gebäude- und Baumhöhlenkontrollen festzustellen. Die genaue Dimensionierung der vorzusehenden Ausgleichsmaßnahmen wäre dann
möglich.
Der Störungstatbestand ist für die Zwergfledermaus nicht erfüllt, da sie als Kulturfolger
generell wenig empfindlich gegenüber menschlichen Tätigkeiten ist und auch keine für
die Lokalpopulation relevanten Beeinträchtigungen des Lebensraumverbunds ersichtlich
sind. Die Freiflächen im Plangebiet für die Neubebauung weisen eine Eignung als Nahrungsräume für die Zwergfledermaus auf. Die Inanspruchnahme kann somit zu einer gewissen Verringerung des Nahrungsangebotes für in der Ortslage ansässige Vorkommen
führen. In Anbetracht der hohen Flexibilität der Art hinsichtlich der Nahrungsräume und
der großen Aktionsräume führt dies aber nicht zu einer Erfüllung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände (keine erhebliche Störung der Lokalpopulation, keine Funktionsverluste von Fortpflanzung-/Ruhestätten).
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7. Prüfung der Ausnahmetatbestände
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass im Falle einer Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für keine der
prüfrelevanten Arten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG eintreten. Somit bedarf das Vorhaben keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
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8. Zusammenfassung und Fazit
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln „Hagelkreuzstraße“, Stadt Pulheim
Im Ortsteil Stommeln der Stadt Pulheim ist im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 123
Stommeln „Hagelkreuzstraße“, die Ausweisung bzw. Errichtung von Wohnbebauung auf einer innerörtlichen Fläche vorgesehen. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung wird geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte entsprechend der Regelungen von § 44 BNatSchG auftreten können.
Im ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wirkungsbereich
des Vorhabens vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014a) abrufbaren Messtischblatt- (MTB-) bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich
bzw. im Umfeld des Vorhabens. Für die potenziell vorkommenden prüfrelevanten Arten erfolgt anschließend eine Einschätzung, ob vorhabenbedingte Wirkfaktoren zur Auslösung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen können. Dabei werden Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen (Minimierung baubedingter Flächeninanspruchnahmen, zeitliche
Beschränkung der Baumaßnahmen sowie ggf. der baubedingten Flächeninanspruchnahmen) sowie bei Bedarf eine vorgezogene funktionale Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahmen) für die potenziell betroffene planungsrelevante Säugetierart Zwergfledermaus
berücksichtigt.
Die Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis:
Im Plangebiet für die Neubebauung und seiner Umgebung ist mit Brutvorkommen verschiedener nicht-planungsrelevanter Brutvogelarten zu rechnen. Bei diesen Arten treten im
Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden
Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen ungefährdeter
Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben
lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Das Verbot eingriffsbedingter
Tötungen
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt allerdings auch für die nicht-planungsrelevanten Arten, somit
sind Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Individuen und Entwicklungsstadien
erforderlich (Ausschlusszeit für Eingriffe in mögliche Brutbereiche).
Bei die im Betrachtungsraum (Plangebiet für die Neubebauung und Umgebung) als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten Vogelarten handelt es sich z.T. um
Gastvögel, für die artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, da die vorhabenbedingten Flächenbeanspruchungen und Störungen keine
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8. Zusammenfassung und Fazit
Brutplätze und keine essenziellen Nahrungshabitate betreffen, sondern allenfalls geringe
Anteile der potenziellen Nahrungsräume.
Zwei planungsrelevante Arten werden als potenzielle Brutvögel in Gehölzen im Plangebiet
für die Neubebauung eingestuft und zwar die Arten Turmfalke und Waldohreule. Eingriffsbedingte Gefährdungen von Individuen oder Entwicklungsstadien können durch Durchführung der Rodungsmaßnahmen außerhalb der Brutzeit vermieden werden. Bei beiden Arten
besteht keine enge Bindung an einen bestimmten Horststandort und es steht ein relativ breites Angebot an möglichen Brutplätzen als Ausweichlebensräume zur Verfügung, so dass es
im Falle einer Betroffenheit von Brutstandorten nicht zu einer Erfüllung des artenschutzrechtlichen Schädigungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG kommt. Das
Vorhaben ist weiterhin nicht mit erheblichen Störungen für lokale Populationen dieser Arten
verbunden.
Als potenziell vorkommend wird weiterhin die Zwergfledermaus als planungsrelevante Art
des Anhangs IV FFH-RL eingestuft. Sie könnte als Nahrungsgast auftreten, weiterhin könnte
sie Spalten und Hohlräume an bzw. in Gebäuden (Wohnhäuser, Schuppen) sowie in / an
Bäumen als Quartiere nutzen. Das Eintreten des Tötungstatbestandes lässt sich durch Besatzkontrollen möglicher Quartiere vor Durchführung der Abrissarbeiten und Baumfällungen
sowie ggf. weitere Schutzmaßnahmen vermeiden. Von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes wäre dann auszugehen, wenn Quartiere von Wochenstuben oder Winterquartiere
verloren gehen und keine Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Dies würde im Rahmen
der ökologischen Baubegleitung festgestellt, in der Vorabkontrollen zurückzubauender Gebäude und Gebäudeteile sowie von Bäumen mit Baumhöhlen kontrolliert werden. Falls es zu
Quartierverlusten für die Art kommen würde, könnten Ausweichmöglichkeiten im Rahmen
von CEF-Maßnahmen bereitgestellt werden (Aufhängen von Fledermauskästen), so dass auf
diese Weise das Eintreten des Schädigungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG vermieden werden kann. Artenschutzrechtlich relevante Störungen treten auch
für diese Art nicht ein.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist das Vorhaben somit bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen und ggf. für die Zwergfledermaus durchzuführenden funktionalen Ausgleichsmaßnahmen zulässig.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 22.05.2015
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Dr. Thomas Esser
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9.Literatur und sonstige Quellen
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005a): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S.
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S.
EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of community interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5.
EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species
of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February
2007.
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17.
LANA (2009): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. Beschlossen in der 93. Sitzung der
LANA am 29. Mai 2006 in der aktualisierten Fassung (Stand: 13.03.2009).
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Ampelbewertung planungsrelevanter Arten NRW. Stand: 12.12.2014.
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Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang.
MEINIG, H. et al. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia)
Deutschlands, Stand: Oktober 2008]. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1), 115-153.
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MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. – Düsseldorf: 257 S.
MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
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zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, III4 – 616.06.01.17 – in der Fassung der 1.
Änderung vom 15.09.2010.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV NordrheinWestfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): J.
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9.Literatur und sonstige Quellen
Bettendorf, R. Heuser, U. Jahns-Lüttmann, M. Klußmann, J. Lüttmann, Bosch & Partner
GmbH: L. Vaut, Kieler Institut für Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online)
SÜDBECK, P., H.-G BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz, Heft 44.
SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS, (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung. Stand: Dezember 2008.
Charadrius 44, Heft 4.
TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,
Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008)
Heft 1, www.naturschutzrecht.net.
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