Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,3 MB
Datum
23.06.2015
Erstellt
08.06.15, 18:39
Aktualisiert
08.06.15, 18:39
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Inhalt der Datei
Neubauvorhaben Bebauungsplan Wiesenweg /
Sperlingstraße Stadt Pulheim, Stadtteil Brauweiler
Artenschutzrechtliche Prüfung
Neubauvorhaben Bebauungsplan Wiesenweg /
Sperlingstraße Stadt Pulheim, Stadtteil Brauweiler
Artenschutzrechtliche Prüfung
Gutachten im Auftrag der
GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht
Dr. Thomas Esser
Dipl.-Biol. M. Sc. Tanja Hahn
Dipl.-Biol. Horst Klein
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Lütticher Str. 32
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im Februar 2015
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 3
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 5
1.2.3 Fazit ....................................................................................................................... 8
2. Beschreibung des Vorhabenbereiches ............................................................. 10
2.1 Lage des Vorhabenbereiches ..................................................................................... 10
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 13
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 13
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 13
3.3 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 14
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 15
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 15
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 15
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 17
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 17
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten .................................................................... 17
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten ............................................................................. 18
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ................................................................... 19
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................ 21
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ..................................................................................................... 21
6.2 Mögliche Betroffenheiten prüfrelevanter Arten und Bewertung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ................................................................ 21
6.2.1 Europäische Vogelarten ....................................................................................... 21
6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ................................................................... 22
7. Zusammenfassung und Fazit ............................................................................. 24
8. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 25
9. Anhang ................................................................................................................. 27
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Neubauvorhaben Wiesenweg / Sperlingstr. Pulheim-Brauweiler, Artenschutzrechtliche Prüfung
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält Schutzbestimmungen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten.
Diese gelten für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng
geschützt sind, und zwar sowohl für die Individuen bzw. Populationen der Arten als auch für
ihre Lebensräume bzw. wichtige Bestandteile der Lebensräume.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn eine Betroffenheit bestimmter geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen ist
(siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG, nach denen eine Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), eine erhebliche Störung der Lokalpopulation
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zu Eingriffen im Falle der
Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf damit verbundene
Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden sich in § 44 Abs. 5
BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) (VV-Artenschutz, MUNLV
2010) näher beschrieben.
Die GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft beabsichtigt die Bebauung einer Fläche in
Pulheim-Brauweiler. Im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung kommt es v.a. aufgrund des Baus einer Tiefgarage zu Eingriffen in Vegetation und Gehölze. Daher sind
Betroffenheiten von Arten, die unter die o.a. Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen, denkbar. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung wird geprüft, ob und
ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Für ggf. betroffene
planungsrelevante Arten erfolgt eine einzelartbezogene Betrachtung der Verbotstatbestände.
Weiterhin werden Vermeidungs- und – falls erforderlich - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen dargestellt, die geeignet sind, das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
zu vermeiden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Grundlage der Artenschutzprüfung sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG,
wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2
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BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten hinsichtlich der Tötung von Individuen und Zerstörung der Fortpflanzungs-/Ruhestätten ergänzende Vorgaben
des § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe nachfolgendes Kapitel). Im Falle eines Verstoßes gegen
ein Zugriffsverbot darf das Vorhaben dennoch zugelassen werden, wenn entsprechend der
Vorgaben von § 45 Abs. 7 BNatSchG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme
vorliegen.
Für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG sind zunächst sämtliche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebende Vogelarten relevant, darunter auch
Arten, die in Nordrhein-Westfalen nur als Irrgäste oder sporadische Zuwanderer auftreten
sowie (bei den Vogelarten) häufige, verbreitete und ungefährdete Arten, die einen günstigen
Erhaltungszustand haben. Vor diesem Hintergrund wurde für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten getroffen, die in einer Artenschutzprüfung
einzeln zu bearbeiten sind (planungsrelevante Arten, vgl. KIEL 2005). Im Falle der nichtplanungsrelevanten Arten (z.B. ungefährdeten Vogelarten) kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, sofern
eingriffsbedingte Tötungen vermieden werden, so dass Einzelbetrachtungen nicht erforderlich sind (vgl. MUNLV 2010).
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG werden im Folgenden näher erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
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In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans) eingeschränkt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Die ökologische Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG kann ggf. auch durch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt werden.
Für die Bewertung des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist maßgeblich, ob die Störwirkungen erheblich für die Lokalpopulation der betroffenen Art sind, d.h. ob
sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation führen können.
Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein Vorhaben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:
Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
Fehlen einer zumutbaren Alternative und
keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (Art
des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher erläutert.
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Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten (betriebsbedingt z.B. bei Straßen). Unvermeidbare baubedingte Tierverluste im Zusammenhang
mit der Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verstoßen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
bei Planungs- und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Demgegenüber betont das
BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10) die
individuenbezogene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist von einem
Eintreten des Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne Tiere durch
eine Maßnahme getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind Maßnahmen möglich,
mit denen baubedingte Tötungen vollständig vermieden werden können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme von Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit).
Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen,
sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen.
Bezugsgröße für die Bewertung der „Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Lokalpopulation der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen
und Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das
Verbot fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des
Lebensraumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen
von Leitstrukturen für Wander-/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MUNLV 2010). Falls Störungen zu einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs-/Ruhestätte
führen, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (siehe unten).
Verbotstatbeständlich sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken,
d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist
der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung hängt
von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“ der
betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind zunächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die Empfindlichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So führen
Wirkungen auf kleine Restpopulationen und Vorkommen am Rand des Verbreitungsgebietes
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eher zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere Populationen in zentralen Bereichen des Verbreitungsraumes (vgl. MUNLV 2010).
Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7
Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach populationsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische Kriterien
für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit punktueller
bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige Landschaftseinheiten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete (NSG, Natura
2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei Arten mit flächiger
Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen Landschaftseinheiten erfolgen,
hilfsweise auch anhand von Verwaltungsgrenzen (Gemeinden, Kreise) (MUNLV 2010).
Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle Bestandteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz- und
Paarungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/-plätze, Wochenstubenquartiere
(von Fledermäusen), Verpuppungs-/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des
MUNLV 2008, 2010). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder
bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf-,
Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen.
Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören
nicht zu den Fortpflanzungs-/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Beeinträchtigungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um essenzielle
Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze, Quartiere,…) aufgegeben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein solcher vollständiger
Funktionsverlust einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt den Schädigungstatbestand.
Die Definition der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jeweils artbezogen durchzuführen.
Dabei lassen sich grundsätzlich 2 Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit relativ
kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine Definition
unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablageplatzes,
Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktionsraum die
Beschränkung auf die als Fortpflanzungs-/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw. punktuelle
Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Auslegung)
(EUROPEAN COMMISSION 2007, MUNLV 2010).
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Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs-/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass
eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den
Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht-standorttreue Art handelt, die ihre
Lebensstätte ständig wechselt, dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt wird,
wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte angewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MUNLV 2010).
Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare
materielle Schädigung eines Nestes, Quartieres o.ä. oder um eine mittelbare Funktionsbeeinträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung des Wasserhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feuchtgebiete gebundene Tierart). Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion oder die
Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MUNLV 2010).
Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den
EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C-103/00 (siehe unter
http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu
bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens
der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen
wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen
Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV –
Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION
2006, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
zulässig:
a.
Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit
artenschutzrechtlicher Relevanz oder
b.
es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher Relevanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert oder
vorgezogen funktional ausgeglichen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45
Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme.
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Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt sind, ist
das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2. Beschreibung des Vorhabenbereiches
2.1 Lage des Vorhabenbereiches
Der Vorhabenbereich befindet sich in der Ortslage von Brauweiler, einem Stadtteil der Stadt
Pulheim im Rhein-Erft-Kreis. Das Grundstück, das von der geplanten Bebauung betroffen ist,
liegt zwischen der Glessener Straße im Norden und der Sperlingstraße im Süden und wird
im Westen vom Wiesenweg begrenzt (siehe nachfolgende Abbildung). Es ist von Wohnbebauung bzw. Wohngärten umgeben, ein unmittelbar südlich befindlicher Wohnblock wurde
im Sommer 2014 bereits abgerissen (südl. der Sperlingstraße).
Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs in der Ortslage Brauweiler (rot umrandet).
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Neubauvorhaben Wiesenweg / Sperlingstr. Pulheim-Brauweiler, Artenschutzrechtliche Prüfung
Die nachfolgenden Abbildungen 2 bis 4 vermitteln einen Eindruck von dem hier vorrangig zu
begutachtenden Gelände. Hierbei handelt es sich um einen ehemaligen Bolzplatz.
Abbildung 2: Baumbestand am nördlichen Rand des Vorhabenbereiches (22.05.2014).
Abbildung 3: Baumbestand am südlichen Rand des Vorhabenbereiches (22.05.2014).
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Abbildung 4: Blick auf den Vorhabenbereich von Westen (Wiesenweg) (16.06.2014).
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3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten im Sinne des § 44 BNatSchG werden in folgenden Schritten geprüft:
In einem ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen. Dies erfolgt in erster Linie auf Grundlage von
Erfassungen der Vögel und Fledermäuse an insgesamt 3 Terminen sowie einer Erfassung von Lebensraumstrukturen mit einer möglichen Bedeutung als Lebensraum bzw.
Teillebensraum für prüfrelevante Arten (z.B. Höhlenbäume als Quartiere für Fledermäuse).
Berücksichtigt werden auch Angaben aus dem Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014a), hier vor allem die Messtischblatt- (MTB-) bezogene Zusammenstellung planungsrelevanter Arten. Im vorliegenden Fall können aber Vorkommen
bzw. artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten von dort aufgeführten Arten, die
nicht im Rahmen der Begehungen nachgewiesen wurden, von vorneherein ausgeschlossen werden, aufgrund der geringen Größe und des begrenzten Lebensraumangebotes des Vorhabenbereiches, der Lage innerhalb der Ortschaft und (im Fall der Fledermäuse) aufgrund fehlender Quartiermöglichkeiten.
Für die vorkommenden prüfrelevanten Arten erfolgt eine Einschätzung, ob vorhabenbedingte Wirkfaktoren zur Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen
können. Dies erfolgt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
Falls planungsrelevante Arten nachgewiesen werden, bei denen ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestandes nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt für
diese eine vertiefende Prüfung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sowie ggf. von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen).
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG sind die Arten des
Anhangs IV der FFH-RL sowie die wildlebenden Vogelarten. Die nur national besonders und
streng geschützten Arten sind nach § 44 Abs. 5 Satz 5 nicht prüfrelevant und werden wie alle
weiteren Arten im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
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3.3 Methodik und Datengrundlagen
Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgt im vorliegenden Beitrag anhand von Erfassungen der Vögel und Fledermäuse an insgesamt 3 Terminen sowie einer Erfassung von
Lebensraumstrukturen mit einer möglichen Bedeutung als Lebensraum bzw. Teillebensraum
für prüfrelevante Arten (z.B. Höhlenbäume als Quartiere für Fledermäuse).
Die Aufstellung planungsrelevanter Arten für den Quadranten 2 des Messtischblattes (MTB)
5006 Frechen, in dem der Vorhabenbereich liegt, enthält für die im Vorhabenbereich und
Umgebung vorkommenden Lebensraumtypen (Kleingehölze, Alleen, Bäume etc., Gärten,
Parks etc., Gebäude) 5 Fledermausarten und 13 Vogelarten (siehe Liste im Anhang). Vorkommen bzw. artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten von planungsrelevanten Arten,
die nicht im Rahmen der Erfassungen nachgewiesen wurden, können aufgrund der Lebensraumsituation im Vorhabenbereich ausgeschlossen werden.
In die Betrachtung einbezogen werden weiterhin nicht gefährdete, verbreitete Vogelarten, die
in der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG grundsätzlich zu berücksichtigen sind, aber
nicht zu den planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) gehören. Diese werden summarisch
abgehandelt, eine artbezogene Prüfung erfolgt nicht.
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4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Die GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft beabsichtigt die Durchführung eines Neubauvorhabens im Bereich Glessener Straße / Sperlingstraße in Pulheim-Brauweiler (Abbildung 5). In diesem Zusammenhang muss für den Bau einer Tiefgarage die Rodung eines
älteren Gehölzbestandes auf einer bislang als Spiel- bzw. Bolzplatz genutzten Fläche durchgeführt werden.
4.1 Baubedingte Wirkungen
Im Zuge der geplanten Bebauung ist mit Störungen (baustellentypischen optischen und
akustischen Störwirkungen) zu rechnen. Diese betreffen Bereiche, die durch die aktuelle
Nutzung (Wohnen, Verkehr, 2014 auch Abrissarbeiten im direkten Umfeld) bereits anthropogenen Störwirkungen unterliegen, so dass nicht mit Vorkommen besonders störempfindlicher
Arten zu rechnen ist.
Als weitere baubedingte Wirkung ist das eingriffsbedingte Tötungsrisiko zu beachten: Im Zuge der Rodung der Gehölze können Individuen geschützter Arten getötet und verletzt oder
deren Entwicklungsstadien zerstört werden. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien wie
z.B. Vogeleier, weiterhin Individuen, die nicht aus dem Eingriffsbereich flüchten können, z.B.
Jungvögel in Nestern, im Falle einer Betroffenheit von Fledermausquartieren auch in Quartieren ruhende Fledermäuse.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Mit der geplanten Nutzung des umzuwidmenden Bereiches sind eine Umgestaltung der derzeit als Bolzplatz bzw. Spielplatz genutzten Fläche sowie ein Verlust von Baum- und
Strauchbeständen und ihrer Lebensraumfunktionen für Tiere verbunden.
Eine Nutzung als Wohnbaufläche ist grundsätzlich auch mit dauerhaften (betriebsbedingten)
Störwirkungen verbunden. Mit der geplanten Umwidmung einer vergleichsweise kleinen, als
Spielplatz genutzten innerörtlichen Fläche geht aber keine nennenswerte Beeinträchtigung
von Lebensräumen in der durch Wohnnutzung und Verkehr vorbelasteten Umgebung einher.
Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden
(z.B. Trennung von Brut- und Nahrungsräumen einer Tierart, Verlust wichtiger Teilhabitate,
z.B. Leitstrukturen, Nahrungsräume), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander
in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden
(Barriereeffekte). Im vorliegenden Fall sind in diesem Zusammenhang insbesondere mögliche Funktionen der Vegetationsstrukturen auf der betroffenen Fläche als Teilhabitate (Nahrungsräume, Leitstrukturen) für innerörtlich vorkommende Arten zu beachten.
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Abbildung 5: Lageplan Neubau Wiesenweg in Brauweiler (Quelle: Dipl.-Ing. D. Henschel).
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5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Die nachfolgende Aufstellung enthält Arten, die im Betrachtungsgebiet der vorliegenden Artenschutzprüfung (Vorhabenbereich und nahe Umgebung) nachgewiesen wurden und unter
die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG
fallen (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2
und 2.1).
In der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (@LINFOS, LANUV 2014a) sind
für den Vorhabenbereich und die nähere Umgebung keine Nachweise planungsrelevanter
Arten verzeichnet.
5.1 Europäische Vogelarten
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten
Für die Prüfung nach § 44 BNatSchG sind grundsätzlich alle wildlebende Vogelarten relevant. Weit verbreitete und ungefährdete Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit werden aber nicht als „planungsrelevant“ im
Sinne von KIEL (2005) eingestuft. Bei diesen Arten wird davon ausgegangen, dass im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Daher ist keine einzelartbezogene Betrachtung erforderlich. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist aber auch
für diese Arten in der ASP in geeigneter Weise zu dokumentieren (MUNLV 2010). Außerdem
gilt auch für diese Arten das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG.
Bei den im Betrachtungsraum (Vorhabenbereich und Umgebung) nachgewiesenen nichtplanungsrelevanten Brut- und Gastvogelarten handelt es sich um Arten der Siedlungsbereiche, die in kleinflächigen gehölzgeprägten Lebensräumen (z.B. Gärten) und an Gebäuden
vorkommen bzw. brüten. Es handelt sich durchweg um wenig störempfindliche Arten.
Aus der Gruppe der nicht-planungsrelevanten Brutvögel kleinflächiger gehölzgeprägter Lebensräume (Gärten, Parks u.ä.) wurden folgende im Betrachtungsbereich nachgewiesen:
als Brutvögel bzw. mögliche Brutvögel im Vorhabenbereich: Amsel (Turdus merula), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Rabenkrähe
(Corvus corone), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis),
als Brutvögel bzw. mögliche Brutvögel im nahen Umfeld des Vorhabenbereiches: Amsel
(Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Heckenbraunelle
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(Prunella modularis), Kohlmeise (Parus major), Ringeltaube (Columba palumbus), Stieglitz
(Carduelis carduelis).
Rote Liste Status:
NRW: ungefährdet
Biologie/Verbreitung:
Die Vogelarten dieser Gruppe sind weitgehend an Gehölzbestände als Brutbereiche gebunden (Blaumeise und Kohlmeise brüten gelegentlich auch an Gebäuden). Aufgrund der geringen Flächenansprüche und der vergleichsweise geringen Störempfindlichkeiten besiedeln
sie auch kleinere gehölzreiche Lebensräume in Ortslagen wie z.B. Gärten.
Erhaltungszustand in der atlantischen Region Nordrhein-Westfalens:
Der Erhaltungszustand aller nicht-planungsrelevanten Vogelarten ist „günstig“.
Aus der Gruppe der nicht-planungsrelevanten Gebäudebrüter wurden im Betrachtungsbereich folgende Arten registriert:
als Brutvogel bzw. mögliche Brutvögel im Vorhabenbereich: keine,
als Brutvogel bzw. möglicher Brutvogel in der Umgebung des Vorhabenbereiches: Haussperling (Passer domesticus) (Nachweis in der Wohnbebauung südlich der Sperlingstraße),
als Gastvögel in der Umgebung des Vorhabenbereiches: Dohle (Coloeus monedula), Mauersegler (Apus apus).
Rote Liste Status:
NRW: ungefährdet bzw. Vorwarnliste (Haussperling)
Biologie/Verbreitung:
Brutvorkommen der Vogelarten dieser Gruppe liegen überwiegend in Siedlungsbereichen.
Haussperling und Mauersegler brüten fast ausschließlich in Gebäuden, die Dohle überwiegend an Gebäuden, gelegentlich auch in Höhlenbäumen..
Erhaltungszustand in der atlantischen Region Nordrhein-Westfalens:
Der Erhaltungszustand aller nicht-planungsrelevanten Vogelarten ist „günstig“.
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten
Zu den planungsrelevanten Vogelarten gehören laut MUNLV (2008) Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie, Zugvogelarten laut Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie, Arten, die laut
EG-Artenschutzverordnung „streng geschützt“ sind, weiterhin Arten, die in der Roten Liste
NRW (SUDMANN et al. 2008) für das Bundesland in eine der Gefährdungskategorien 0, 1, 2,
3 oder R eingestuft sind sowie Koloniebrüter.
Im Rahmen der vorhabenbezogenen Erfassung wurde keine planungsrelevante Vogelart als
Brut- oder Gastvogel nachgewiesen.
Im Betrachtungsraum (Vorhabenbereich und nahe Umgebung) ist aufgrund der Lebensraumausstattung auch nicht mit einem Auftreten planungsrelevanter Arten als Brutvögel zu
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rechnen. Aufgrund der geringen Fläche, der Lebensraumausstattung und der Störwirkungen
durch die bisherigen Nutzungen des Vorhabenbereiches ist auch nicht davon auszugehen,
dass dieser als bedeutsamer Teillebensraum (z.B. wichtiger Nahrungsraum) für planungsrelevante Vogelarten fungiert.
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Als im Betrachtungsraum vorkommende Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen
für den Vorhabenbereich ausschließlich Fledermausarten infrage. Vorkommen von Anhang
IV-Arten aus weiteren Tiergruppen können für das Betrachtungsgebiet aufgrund der vorhandenen Lebensraumausstattung ausgeschlossen werden (vgl. auch MTB-Quadrantenbezogene Artenliste des LANUV 2014a im Anhang).
Die Kontrolle des Vorhabenbereichs auf Fledermausaktivitäten mittels Bat-Detektor (Begehung am 26.06.2014) erbrachte den Nachweis der Zwergfledermaus.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Rote Liste Status:
NRW: ungefährdet
Tiefland in NRW: ungefährdet
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die verbreitet in Siedlungsbereichen vorkommen. Bevorzugte Jagdgebiete sind Gewässer, Kleingehölze sowie Laub- und Mischwälder,
im Siedlungsbereich auch parkartige Gehölzbestände, Gärten sowie Straßenlaternen. Die
individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von
50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht, z.B. Hohlräume
unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf
Dachböden.
Baumquartiere
sowie
Nistkästen
werden
ebenfalls
bewohnt.
Die
Weibchenkolonien sind ortstreu, sie nutzen aber meist mehrere Quartiere im Verbund
(Wechsel im Durchschnitt alle 11-12 Tage). Auch Als Winterquartiere werden oberirdische
Spaltenverstecke in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische
Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen (MUNLV 2008).
Die Art ist landesweit flächendeckend verbreitet, es sind zahlreiche Wochenstuben bekannt
(LANUV 2012a).
Erhaltungszustand laut LANUV (2014a) in der atlantischen Region Nordrhein-Westfalens:
Günstig.
Vorkommen im Betrachtungsraum
Die Zwergfledermaus wurde im Betrachtungsraum mit geringer Aktivität festgestellt: Der
Vorhabenbereich wurde von einem Individuum überflogen, in Wohngärten östlich des Vorha19
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benbereichs wurden 3 jagende Individuen festgestellt. Quartiermöglichkeiten sind für die Art
im Vorhabenbereich nicht vorhanden. Die Baumbestände in Randbereichen des Spielplatzes
sowie in angrenzenden Bereichen der Nachbargrundstücke weisen keine Höhlen oder Spalten auf, die von Fledermäusen als Quartiere genutzt werden könnten.
Es ist davon auszugehen, dass Gebäude in den Wohnsiedlungen im Umfeld des Vorhabenbereiches zumindest von einzelnen Zwergfledermäusen (evtl. auch von einer Wochenstube)
als Quartiere genutzt werden. Der Vorhabenbereich gehört zum potenziellen Nahrungsraum
der lokalen Vorkommen der Art, er stellt aber nur einen geringen Anteil der in der Ortslage
und angrenzenden Bereichen von der Art nutzbaren Nahrungsräume dar.
Im Informationssystem des LANUV (2014a) sind für den Quadranten 2 des MTB 5006 Frechen weitere 4 Fledermausarten aufgeführt (siehe Tabelle im Anhang).
Im Vorhabenbereich sind keine Quartiermöglichkeiten für diese Arten vorhanden (keine
Baumhöhlen, -spalten), weiterhin ist eine Funktion des Vorhabenbereiches als wichtiger Teillebensraum (z.B. essenzieller Nahrungsraum) angesichts der innerörtlichen Lage und der
geringen Fläche auszuschließen. Artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten können daher von vorneherein ausgeschlossen werden.
.
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6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
Auf Grundlage der nachgewiesenen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und
der Prognose möglicher vorhabenbedingter Wirkungen (siehe Kapitel 4) erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit der relevanten Arten durch das geplante Vorhaben.
Bei der Darstellung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten werden Vermeidungsmaßnahmen mitberücksichtigt. Diese Maßnahmen sind in Kapitel 6.1 zusammengestellt.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern.
Baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Gehölzen. Die Fällung
bzw. Rodung von Bäumen und Strauchaufwuchs sind außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis
zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen. Mit der Ausschlusszeit lassen sich vorhabenbedingte Verluste von Individuen sowie Beschädigungen oder Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vermeiden.
Falls vorhabenbedingte Eingriffe in Gehölze innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten
vorgesehen
sind,
sind
geeignete
Maßnahmen
zur
Vermeidung
von
Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien)
sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten zu
vermeiden.
6.2 Mögliche Betroffenheiten prüfrelevanter Arten und Bewertung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
6.2.1 Europäische Vogelarten
Für die im Betrachtungsraum potenziell vorkommenden nicht-planungsrelevanten Vogelarten
(siehe Kapitel 5.1.1) kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von vorneherein ausgeschlossen werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter
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Gefährdungen von Individuen und Entwicklungsstadien vorgesehen werden (insbesondere
Ausschlusszeit für Eingriffe in Gehölze, siehe 6.1). Mit diesen Maßnahmen können Tötungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden.
Erhebliche Störungen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind
für die nicht-planungsrelevanten Arten ausgeschlossen: Vorhabenbedingte Störwirkungen
sind zwar für einige Arten dieser Gruppe auf individueller Ebene (d.h. für einzelne als Brutvögel oder Gastvögel auftretende Individuen) denkbar. Die Störwirkungen betreffen allerdings nur sehr geringe Anteile der jeweiligen Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Aufgrund der weiten Verbreitung und geringen Spezialisierung dieser Arten sowie angesichts
des günstigen Erhaltungszustandes der jeweiligen Lokalpopulationen wird sich als Folge
dieser Störung der Erhaltungszustand der Lokalpopulationen nicht verschlechtern.
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht
ein: Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutvorkommen Brutstätten können zwar in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund vorhandener
Ausweichmöglichkeiten ist aber von einem Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen
Zusammenhang auszugehen (vgl. MUNLV 2010).
6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Für das Untersuchungsgebiet werden mehrere Fledermausarten des Anhangs IV FHRichtlinie als potenziell vorkommend eingestuft (siehe 5.2). Ein konkreter Nachweis erfolgte
dabei aber nur für die Zwergfledermaus.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):
Der Baumbestand im Vorhabenbereich und in unmittelbar angrenzenden Bereichen bietet
keine Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse (Baumhöhlen, -spalten). Somit kommt es im
Zusammenhang mit vorhabenbedingten Baumfällungen nicht zu einer Gefährdung von Individuen der Art. Vorhabenbedingt entstehen auch keine sonstigen Tötungsrisiken für Zwergfledermäuse. Der Tötungstatbestand tritt nicht ein.
Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):
Die Zwergfledermaus tritt im Vorhabenbereich und angrenzenden Gartenbereichen als Nahrungsgast auf. Vorhabenbedingt könnten sowohl baubedingt als auch dauerhaft (im Zusammenhang mit der Wohnnutzung) verstärkte optische und akustische Störwirkungen auf diese
Bereiche wirken. Die Art gilt aber nicht als störempfindlich (vgl. BRINKMANN et al. 2008). Die
betroffenen Bereiche sind (im Vergleich zum Gesamtangebot an potentiellen Lebensräumen
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einer evtl. vorhandenen Lokalpopulation) kleinflächig und durch die aktuelle Nutzung bzw.
Lage im Siedlungsbereich deutlich vorbelastet. Erhebliche Auswirkungen im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 2 treten daher nicht ein. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
Der Baumbestand im Vorhabenbereich und in unmittelbar angrenzenden Bereichen bietet
keine Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse (Baumhöhlen, -spalten). Somit kommt es im
Zusammenhang mit vorhabenbedingten Baumfällungen nicht zu Verlusten von Quartieren
als Fortpflanzungs-/Ruhestätten der Art. Es sind auch keine Funktionsverluste von Quartieren, etwa infolge eines Verlustes wichtiger Teilhabitate (z.B. Nahrungsräume, Leitstrukturen)
zu erwarten. Der Flächenverlust durch die geplante Bebauung betrifft lediglich einen geringen Anteil der für die lokalen Vorkommen verfügbaren potenziellen Nahrungsräume, daraus
ergeben sich keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen. Der Schädigungstatbestand ist nicht erfüllt.
Für die weiteren potenziell im Vorhabenbereich auftretenden Fledermausarten ist die artenschutzrechtliche Konfliktlage genau so einzustufen wie für die Zwergfledermaus. Eine Tötung
kann aufgrund des Fehlens von möglichen Quartieren ausgeschlossen werden, ebenso der
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Mögliche Störwirkungen betreffen keinesfalls
essentielle Teillebensräume für Fledermäuse. Außerdem liegt der Vorhabenbereich in einer
Umgebung, die bereits durch siedlungsbedingte Störwirkungen gekennzeichnet ist. Somit
können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auch für andere Fledermausarten ausgeschlossen werden, sollten sie im Bereich des Vorhabengebiets gelegentlich auftreten
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7. Zusammenfassung und Fazit
Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung enthält eine Darstellung und Bewertung der
artenschutzrechtlichen Konflikte, die im Zusammenhang mit der Realisierung des Neubauvorhabens Wiesenweg / Sperlingstraße in Pulheim-Brauweiler entstehen könnten. Im Fokus
steht hierbei der Verlust älterer Gehölzbestände auf einem ehemaligen Bolzplatz. Diese Gehölze müssen aufgrund des Baus einer Tiefgarage entfernt werden. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG sind in der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG die
europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH) zu
berücksichtigen.
Grundlage der vorliegenden Bewertung sind Erfassungen von Vogelarten und von Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie (hier: Fledermäuse) im Vorhabenbereich und der nahen Umgebung. Aufgrund der begrenzten Biotopausstattung des Vorhabenbereichs und der innerörtlichen Lage (Vorbelastung z.B. durch Störungen) ist diese Vorgehensweise ausreichend für
eine Ermittlung der prüfrelevanten Arten.
Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten und Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (Zwergfledermaus) artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG nicht eintreten, wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Vogelbruten (bzw. von Individuen und Entwicklungsstadien wildlebender Vogelarten) beachtet werden.
Unter dieser Voraussetzung ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 03.02.2015
_________________________
Dr. Claus Albrecht
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8. Literatur und sonstige verwendete Quellen
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005a): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
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BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S.
BRINKMANN, R., BIEDERMANN, M., BONTADINA, F., DIETZ, M., HINTEMANN, G., KARST, I. ,
SCHMIDT, C., SCHORCHT, W. (2008): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. – Ein Leitfaden für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. Sächsisches
Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, 134 Seiten.
EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of community interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5.
EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species
of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February
2007.
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung: Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Aufl. C.F. Müller Verlag, Heidelberg.
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LANA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ) (2009): Vollzugshinweise zum
Artenschutzrecht. Beschlossen in der 93. Sitzung der LANA am 29. Mai 2006 in der
aktualisierten Fassung (Stand: 13.03.2009).
LANA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ) (2010): Hinweise zu zentralen
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LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2014c):
Ampelbewertung
planungsrelevanter
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MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. – Düsseldorf: 257 S.
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MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, III4 – 616.06.01.17 – in der Fassung der 1.
Änderung vom 15.09.2010.
SÜDBECK, P., H.-G BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz, Heft 44.
SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS, (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung. Stand: Dezember 2008.
Charadrius 44, Heft 4.
TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,
Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008)
Heft 1, www.naturschutzrecht.net.
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9. Anhang
Erhaltungszustand in NRW
(ATL)
KlGehölze
Gärten
Gebäude
Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 5006 (LANUV 2014a).
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen. Kleingehölze, Alleen,
Bäume, Gebüsche, Hecken, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude
G
X
X
(WQ)
Art vorhanden
U
X/WS/WQ
X
(WS)/(WQ)
Art vorhanden
G
WS/WQ
X
(WQ)
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
G
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
U
XX
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
X
Cuculus canorus
Kuckuck
sicher brütend
U-
X
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
U
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
U
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
XX
X
Passer montanus
Feldsperling
sicher brütend
U
X
X
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
S
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
S
XX
(X)
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
X
X
X
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
X
X
X
Art
Wissenschaftlicher
Name
Status
Deutscher Name
Säugetiere
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
(WS)/(WQ)
XX
XX
WS/WQ
Vögel
(X)
X
X
X
X
XX
X
X
X
XX
X
27