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Beschlussvorlage (1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
198 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Beschlussvorlage (1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014) Beschlussvorlage (1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014) Beschlussvorlage (1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014) Beschlussvorlage (1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014) Beschlussvorlage (1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 400/2014 Erstellt am: 21.10.2014 Aktenzeichen: III / 20 / 200 gs Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 03.12.2014 Rat X 16.12.2014 Betreff 1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 400/2014 . Seite 2 / 5 Beschlussvorschlag Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt die 1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014 gemäß Anlage 1. alternativ: 2. Der Rat beschließt die 1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 10. März 2014 gemäß Anlage 2. Erläuterungen Aufgrund der Vorgabe des bundesweit geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes in § 11 - Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme, Absatz 1: „Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln“ muss die Abfallentsorgungssatzung in diesem Punkt angepasst werden, da bisher lediglich eine freiwillige Nutzung der Biotonne darin enthalten ist. Die Einheitsgebühr für fast alle Leistungen der städtischen Abfallentsorgung ist verbunden mit der Gebühreneinsparmöglichkeit bei Nutzung der Biotonne durch niedrigeres Mindestvolumen der grauen Tonne. Daher wird die Biotonne in Pulheim bereits sehr gut genutzt und trägt wegen der um etwa 70% geringeren Verwertungskosten im Vergleich zur Restabfallentsorgung zu niedrigen Abfallgebühren bei. Insofern ist es im Sinne einer günstigen Gebührenstruktur in allen Kommunen zielführend, dass die getrennte Bioabfallsammlung nicht mehr freiwillig angeboten wird. Für Pulheim bedeutet die Gesetzesänderung, dass die Biotonnennutzung nicht mehr freiwillig bleiben kann. Ein alternativ denkbares Bring-System für Bioabfälle kann im Stadtgebiet nicht angeboten werden, da keine BioabfallAnlieferungsstelle zur Verfügung steht. Zudem zeigt die Erfahrung mit Bring-Systemen in anderen Kommunen, dass diese nur im geringen Maße tatsächlich genutzt werden und damit die voraussichtlichen Zielvorgaben des Landes gemäß neuem Abfallwirtschaftsplan bezüglich der getrennt gesammelten Bioabfallmengen nicht erreicht werden können. Ausgenommen von der Biotonnenpflicht bleiben nach wie vor die Grundstücke, auf denen eine vollständige Eigenkompostierung stattfindet. Das Verhältnis von Restmülltonnen zu Biotonnen beträgt derzeit etwa 19.000 / 15.000, so dass davon ausgegangen werden kann, dass nahezu jedes Grundstück in Pulheim zumindest eine Biotonne aufweist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es Grundstücke mit mehreren grauen Gefäßen gibt, die allerdings nur eine oder zwei Biotonnen aufweisen (Beispiel: Wohnhaus mit acht Wohneinheiten und acht grauen Tonnen, Nutzung von ein oder zwei Biotonnen). Vorlage Nr.: 400/2014 . Seite 3 / 5 Die Grundstücke im Stadtgebiet Pulheim, die noch nicht an die Biotonne angeschlossen sind, sollen im fließenden Verfahren an diese heran geführt werden, auch wenn dies noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Letztendlich ist die Satzungsänderung gemäß Anlage 1 rechtlich erforderlich. Bisherige Regelungen im § 5 Absatz 3 Satz 2: Die Benutzung der blauen und der braunen Gefäße erfolgt auf freiwilliger Basis. 2 Änderung § 5 Absatz 3 Satz 2: Die Benutzung der blauen Gefäße erfolgt auf freiwilliger Basis. 2 Zur alternativen Beschlussvariante 2: Bezüglich der Eigenkompostierung wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.10.2013 bei der Beratung zur Vorlage 357/2013 - 10. Änderung der Abfallentsorgungssatzung - angeregt, dass die Eigenkompostierer, die einen Abschlag wegen vollständiger Eigenkompostierung erhalten (Fallzahl etwa 570, Tendenz fallend), die Möglichkeit erhalten sollen, die Grünabfuhr in Anspruch zu nehmen. Auch wenn dies einen Systembruch darstellt und keine vollständige Eigenkompostierung der Bioabfälle mehr stattfindet, wenn die Grünabfuhr in Anspruch genommen wird, könnte dies gegen Zahlung der Gebühr für die dritte und weitere Grünabfuhr der Biotonnennutzer ausgestaltet werden. Hierzu müsste folgende Satzungsänderung erfolgen: Bisherige Regelungen in § 8 Absatz 1 Satz 3 (EKA=Eigenkompostiererabschlag): Wer den EKA erhält darf keine Biotonne nutzen, keine organischen Abfälle in die graue Tonne einfüllen und keine Grünabfuhr in Anspruch nehmen. 3 Änderung § 8 Absatz 1 Satz 3: Wer den EKA erhält darf keine Biotonne nutzen, keine organischen Abfälle in die graue Tonne einfüllen und die Grünabfuhr nur gegen Entrichtung der Gebühr gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Abfallgebührensatzung in der aktuellen Fassung in Anspruch nehmen. 3 Im Jahr 2015 beträgt der Gebührensatz dafür 10 € je Abfuhr. Der Eigenkompostiererabschlag beträgt 17,21 €. Insofern rechnet sich dies für die Eigenkompostierer nur bei maximal einmaliger Nutzung der Grünabfuhr je Jahr. Aus Sicht der Verwaltung können beide Beschlussvarianten beschlossen werden. Die erste Variante hat wenig Auswirkung auf den Gebührenhaushalt, da ohnehin mit steigenden Biotonnenzahlen aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre und des laufenden Jahres kalkuliert wurde. Bei der zweiten Variante werden sich Zusatzkosten und zusätzliche Gebühreneinnahmen in etwa die Waage halten, insbesondere da die Grünabfuhrsammel-LKW ohnehin zu jedem möglichen Termin aufgrund der Anmeldungen der Gartenbesitzer mit Biotonne unterwegs sind. Vorlage Nr.: 400/2014 . Seite 4 / 5 Anlage 1 zur Vorlage 400/2014 1. Änderung vom ______ der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 10. März 2014 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), § 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S.1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrW-/AbfR-NOG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) und §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes - AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen: § 1 - Änderungen § 5 Absatz 3 Satz 2 neu: Die Benutzung der blauen Gefäße erfolgt auf freiwilliger Basis. 2 § 2 - Inkrafttreten Diese 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 10. März 2014 tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Vorlage Nr.: 400/2014 . Seite 5 / 5 Anlage 2 zur Vorlage 400/2014 1. Änderung vom ______ der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 10. März 2014 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), § 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S.1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrW-/AbfR-NOG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) und §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes - AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen: § 1 - Änderungen § 5 Absatz 3 Satz 2 neu: Die Benutzung der blauen Gefäße erfolgt auf freiwilliger Basis. 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 neu: (Änderung unterstrichen) Wer den EKA erhält darf keine Biotonne nutzen, keine organischen Abfälle in die graue Tonne einfüllen und die Grünabfuhr nur gegen Entrichtung der Gebühr gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Abfallgebührensatzung in der aktuellen Fassung in Anspruch nehmen. 3 § 2 - Inkrafttreten Diese 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 10. März 2014 tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.