Daten
Kommune
Pulheim
Größe
190 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
08.12.14, 18:36
Aktualisiert
08.12.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
499/2014
Erstellt am:
10.11.2014
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Rat
51
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
16.12.2014
Betreff
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim 1301
Bereich: Am Schwefelberg (Möbelhaus) – Vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß
§ 13 BauGB
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. mit §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauG eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Siehe PA vom 17.09.2014
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 499/2014 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Pulheim verzichtet gemäß Ziffer 3.3 der Zuständigkeitsordnung auf eine Vorberatung in den
zuständigen Fachausschüssen (Umweltausschuss und Planungsausschuss).
2. Die während der Beteiligung gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. mit §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Äußerungen
und Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw.
nicht berücksichtigt.
3. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) den Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim 1301 als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung und textlichen Festsetzungen .
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Verfahren
In seiner Sitzung am 17.09.2014 beschloss der Planungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim 1301 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Er beauftragte die Verwaltung, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durchzuführen und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Hierzu legte die Verwaltung den Planentwurf einen Monat lang öffentlich aus (vom 22.10.
– 24.11.2014) und bat die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 15.10 2014 um Stellungnahme bis zum 24.11.2014.
Innerhalb der Beteiligungsfrist gingen von Bürgern eine, von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 4
Stellungnahmen ein (LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Stadt Bergheim, Stadt Köln, Stadt Dormagen).
Mit Verspätung erhielt die Verwaltung noch je ein Schreiben des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt Leverkusen.
-
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege empfiehlt, den zu den Hinweisen und nachrichtlichen Übernahmen gehörenden Text zum im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmal in Gliederung und textlicher Abfassung zu modifizieren
(ANLAGE 1). Dem ist die Verwaltung gefolgt. Die erbetene Prüfung, ob Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs. 2
BauGB möglich sind, hat ergeben, dass „Baurecht auf Zeit“ für den Bereich des römischen Burgus nicht erforderlich
ist. Die Überbauung des Bodendenkmals stellt eine nach § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtige Maßnahme dar. Insofern also von dem – geschaffenen – Baurecht nur nach Vorliegen einer Erlaubnis Gebrauch gemacht werden kann,
bedarf es nicht zusätzlich einer bedingten Festsetzung. Auch Festsetzungen zu Höhen sind entbehrlich, da die fragliche Umplanung ohnehin nur auf der Basis des vom Ingenieurbüro H. Siedeck entwickelten und mit dem LVR-Amt
abgestimmten Konzepts erfolgt.
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Die Städte Köln und Dormagen teilen mit, dass aus ihrer Sicht keine Belange entgegenstehen bzw. keine Anregungen vorgebracht werden
Vorlage Nr.: 499/2014 . Seite 3 / 3
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Die Fachämter des Rhein-Erft-Kreises (ANLAGE 2) lassen entweder ebenfalls wissen, dass aus ihrer Sicht keine
Bedenken bestehen, oder beziehen sich auf die im Verfahren zur Aufstellung des BP 109 Pulheim abgegebene und
dort abgewogene Stellungnahme.
Der Hinweis zum Immissionsschutz wurde nachträglich zurückgezogen, der Anregung des Amtes für Straßenbau
und Verkehr liegt eine Plandarstellung zugrunde, die außerhalb des Geltungsbereichs liegt und somit nicht zum
Norminhalt des Bebauungsplans gehört. Ob die fragliche Verbindungsrampe jemals Planungsziel wird, ist völlig offen, so dass die Sorge, es könne ein gefangenes Grundstück entstehen, aktuell unbegründet ist. Die gegebene Anregung zur Vermeidung dieses Problems wird für zukünftige (Bauleit)Planungen aufgenommen. Umplanungsbedarf
wird jedoch davon abhängen, ob eine Abfahrt von der B 59n in der angedeuteten Form und an der dargestellten
Position tatsächlich konsensfähig ist und Planungsziel wird.
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Zu den Einwendungen der Städte Bergheim (T1) und Leverkusen (T2) sowie des Bürgers (B1) wird auf die nachfolgende Abwägungstabelle verwiesen.
Sofern der Rat den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung mehrheitlich folgt, kann er den Satzungsbeschluss fassen.
Beratungsfolge
Die Verwaltung legt den obigen Beschlussentwurf direkt dem Rat der Stadt Pulheim ohne Vorberatung im Umwelt- und
im Planungsausschuss vor. Der Verzicht auf die Vorberatung in den Fachausschüssen liegt darin begründet, dass ein
Beschluss der Bebauungsplansatzung noch in 2014 erfolgen soll. Dies sah der mit dem Vorhabenträger abgestimmte
Zeitplan vor.
Für die Beschlussfassung in der Ratssitzung am 16.12.2014 hätten die jeweiligen Vorberatungen in der Sitzung des
Umweltausschusses am 03.12.2014 sowie in der Sitzung des Planungsausschusses am 10.12.2014 erfolgen müssen.
Die nach BauGB vorgeschriebene einmonatige Auslegung des Planentwurfs endete am 24.11.2014.
Da die Einladung für den Umweltausschuss bereits am 24.11 gedruckt wurde, war die Fertigstellung einer Beschlussvorlage für die UA-Sitzung nicht möglich. Dies gilt auch für eine eventuelle Nachreichung. Die – teilweise verspätet – eingegangenen Stellungnahmen machten eine intensive Abstimmung mit externen Fachleuten sowie eine gründliche Erarbeitung der Abwägungsvorschläge erforderlich. Daher war auch der planmäßige Drucktermin für die PA-Einladung nicht zu
erreichen
Vorlagenbestandteile
Dieser Beschlussvorlage sind folgende Unterlagen beigefügt:
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ANLAGEN 1 + 2
Stellungnahmen T1, T2, B1
Abwägungstabelle
Übersichtsplan mit Geltungsbereich
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stellungnahme des Büros ADU cologne zu den Lärmauswirkungen durch Entfall der Parkpaletten