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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
19.01.15, 18:35
Aktualisiert
19.01.15, 18:35
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Vorlage Nr.: 2/2015 Erstellt am: 05.01.2015 Aktenzeichen: II/320.30.34 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Haupt- und Finanzausschuss 3 ö. Sitzung Rat nö. Sitzung Termin X 27.01.2015 X 03.02.2015 Betreff Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen Veranlasser/in / Antragsteller/in Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmerinitative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Interessengemeinschaft der Unternehmer e.V. Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 2/2015 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen zu beschließen: Ostermarkt Pulheim open Weinmarkt Barbaramarkt Stommeler Woche Weihnachtsmarkt in Stommeln Brauweiler Wochenende Nikolausmarkt in Brauweiler Sonntag, 29. März 2015 Sonntag, 14. Juni 2015 Sonntag, 13. September 2015 Sonntag, 29. November 2015 Sonntag, 07. Juni 2015 Sonntag, 06. Dezember 2015 Sonntag, 14. Juni 2015 Sonntag, 06. Dezember 2015 Erläuterungen Der Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, die Unternehmer Initiative Stommeln e. V. „Kaufen im Zeichen der Mühle“ und die Brauweiler Interessengemeinschaft der Unternehmer BIG e. V. beantragen das Offenhalten von Verkaufsstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten. Die Geschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienstzeit gilt die Zeit bis 11.00 Uhr. Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit Schreiben vom 24.11.2014 angehört worden. Die bis zur Erstellung dieser Vorlage eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt.