Daten
Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
19.01.15, 18:35
Aktualisiert
19.01.15, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
2/2015
Erstellt am:
05.01.2015
Aktenzeichen:
II/320.30.34
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Haupt- und Finanzausschuss
3
ö. Sitzung
Rat
nö. Sitzung
Termin
X
27.01.2015
X
03.02.2015
Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmerinitative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Interessengemeinschaft der Unternehmer e.V.
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 2/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen zu beschließen:
Ostermarkt
Pulheim open
Weinmarkt
Barbaramarkt
Stommeler Woche
Weihnachtsmarkt in Stommeln
Brauweiler Wochenende
Nikolausmarkt in Brauweiler
Sonntag, 29. März 2015
Sonntag, 14. Juni 2015
Sonntag, 13. September 2015
Sonntag, 29. November 2015
Sonntag, 07. Juni 2015
Sonntag, 06. Dezember 2015
Sonntag, 14. Juni 2015
Sonntag, 06. Dezember 2015
Erläuterungen
Der Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, die Unternehmer Initiative Stommeln e. V. „Kaufen im
Zeichen der Mühle“ und die Brauweiler Interessengemeinschaft der Unternehmer BIG e. V. beantragen das Offenhalten
von Verkaufsstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten.
Die Geschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit von
13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienstzeit gilt die
Zeit bis 11.00 Uhr.
Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit
Schreiben vom 24.11.2014 angehört worden. Die bis zur Erstellung dieser Vorlage eingegangenen Stellungnahmen sind
als Anlage beigefügt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt.