Daten
Kommune
Pulheim
Größe
81 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
19.01.15, 18:35
Aktualisiert
19.01.15, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S.
208) in Verbindung mit §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) wird von der Stadt
Pulheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Pulheim vom 03.02.2015 folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
1. Die Verkaufsstellen im Ortsteil Pulheim dürfen am Sonntag, 29.03.2015, 14.06.2015, 13.09.2015 und
29.11.2015,
2. im Ortsteil Stommeln am 07.06.2015 und 06.12.2015 und
3. im Ortsteil Brauweiler am 14.06.2015 und 06.12.2015
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 LÖG NRW Verkaufsstellen öffnet
bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
§3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft
Pulheim, den
Stadt Pulheim
als örtliche Ordnungsbehörde
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden.
Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
In Vertretung
Florian Herpel
Beigeordneter