Daten
Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
26.01.15, 16:24
Aktualisiert
26.01.15, 16:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
5/2015
Erstellt am:
06.01.2015
Aktenzeichen:
III - 26
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Rat
5
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
03.02.2015
Betreff
Nutzung von Räumlichkeiten im Alten Rathaus Pulheim durch Vereine
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 5/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Pulheim stimmt dem beiliegenden Entwurf der Nutzungsordnung zur Nutzung von Räumlichkeiten im
Alten Rathaus Pulheim durch Vereine, die hinsichtlich der Anmeldemodalitäten in § 3 Abs. 2 von den Regelungen des
Mietvertrages vom 29.04.2009 abweicht, zu.
Erläuterungen
Dem Rat der Stadt Pulheim wurde in seiner Sitzung am 09.09.2008 der Mietvertrag mit der KG Ahl Häre für die Überlassung des Alten Rathauses in Pulheim zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorlage-Nr. 1793/2008). Der Mietvertrag wurde
am 29.04.2009 von den berechtigten Vertretern der KG und der Stadt Pulheim unterzeichnet.
Im § 1 Absatz 2. b. des Mietvertrags zum Versammlungsraum im ersten Obergeschoß ist geregelt, dass die Vergabe an
Pulheimer Vereine Vorrang vor anderen Nutzungen hat, soweit die Anmeldungen zur Nutzung des Raumes für das 1.
Halbjahr bis zum 30.04 des Vorjahres und für das 2. Halbjahr bis zum 30.09. des Vorjahres vorgelegen haben.
Die der Stadt Pulheim seitens der KG vorgelegte Nutzungsordnung sieht nunmehr abweichend zum Mietvertrag eine
einheitliche Anmeldung zur Nutzung der Räumlichkeiten bis zum 30.06. des Vorjahrs vor. Die Nutzungsordnung ist gemäß § 1 Absatz 2 c mit der Stadt abzustimmen und bedarf aufgrund der vom Vertrag abweichenden Regelung der Zustimmung durch den Stadtrat.
Nach Auskunft der KG ist die abweichende Regelung aus Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen gewählt und mit
den Vereinsvorsitzenden einvernehmlich abgestimmt worden. Alle übrigen Regelungen entsprechen den Vorgaben des
Mietvertrages. Seitens der Verwaltung bestehen daher keine Bedenken.