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Beschlussvorlage (Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
155 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.02.15, 18:36
Aktualisiert
12.02.15, 18:36
Beschlussvorlage (Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 18/2015 Erstellt am: 30.01.2015 Aktenzeichen: IV 60.01 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 25.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss X 10.03.2015 Rat X 24.03.2015 Betreff Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 18/2015 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag 1) Der TVA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Neuerlass der Entwässerungssatzung. 2) Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Neuerlass der Entwässerungssatzung. 3) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Neuerlass der Entwässerungssatzung gem. der beigefügten Anlage. Erläuterungen Die Stadt Pulheim betreibt die Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe. Ob und in welcher Art und Weise die Abwasseranlagen zu benutzen sind, regelt die Entwässerungssatzung. Zurzeit gilt die Entwässerungssatzung vom 18.12.2008. Anlass für die Neufassung ist die Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretenen wasserrechtlichen Änderungen, die durch die Änderung des Landeswassergesetzes entstanden sind. Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013 – GV. NRW. S. 602ff.) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der Städte- und Gemeindebund hat dies zum Anlass genommen, seine Mustersatzung unter Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW zu überarbeiten. Der vorgelegte Satzungsentwurf basiert auf dieser neuen Mustersatzung. Ein weiterer Anlass ist § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes, der eine geschlechtsgerechte Sprache für den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen fordert. Der vorgelegte Entwurf wurde auch insofern angepasst. Der Satzungsentwurf trägt u.a. folgenden Entwicklungen Rechnung: Abwasserüberlassungspflicht: Auf der Grundlage der zurzeit in NRW ergangenen Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Nutzungsberechtigten des Grundstücks grundsätzlich zur Überlassung auch des Niederschlagswassers, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit als Abwasser i.S.d. § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist, verpflichtet sind. Nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW bleibt unberührt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch die Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt allerdings trotz des Verzichtes bei der Stadt. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Zustands- und Funktionsprüfung bei Grundstücksanschlüssen und privaten Abwasseranlagen: § 61 a LWG NRW, der Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasseranlagen gefordert hatte, wurde gestrichen. Stattdessen gilt die Neuregelung in §§ 53 Abs. 1 e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 LWG NRW sowie die auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Rechtsverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen. Diese Verordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen als auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. § 15 der Mustersatzung sieht die Vorlagepflicht für Prüfbescheinigungen für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und ihre wesentliche Änderung vor. Weitergehende Prüfpflichten und Prüffristen könnten durch die Stadt festgelegt werden, was im Rahmen einer gesonderten Satzung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW erfolgen könnte und nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Entwässerungssatzung erfolgen muss. Vorlage Nr.: 18/2015 . Seite 3 / 4 Seit jeher wurde in städtischen Entwässerungssatzungen festgelegt, dass Grundstücksanschlüsse kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Nach der Rechtsprechung handelt es sich daher auch bei Grundstücksanschlüssen um private Abwasserleitungen, für die Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung haben. In Anknüpfung hieran sind diese daher auch verpflichtet, den Zustand und die Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Die vorgelegte Entwässerungssatzung hat dem Rechnung getragen. Nach § 13 Abs. 8 ist es die Pflicht der Nutzungsberechtigten, auch die Zustands- und Funktionsprüfung der Grundstücksanschlüsse durchzuführen. Diese Regelung ist für die Nutzungsberechtigten die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Lösung, da die Prüfung der Hausanschlüsse und Grundstücksanschlüsse in einem zeitlichen, wirtschaftlichen und letztlich eigenverantwortlichen Zusammenhang ermöglicht wird. Die Regelung, nach der sich die Stadt die Ausführungsverantwortung für alle übrigen Maßnahmen an den Grundstücksanschlussleitungen vorbehält (Herstellung, Erneuerung, sonstige Unterhaltung) bleibt hiervon unberührt. In den §§ 7 ff. SüwVO Abw NRW 2013 werden sämtliche Vorgaben für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt (u.a. Prüfmethoden, Prüfbescheinigung, Sanierungspflichten, Sanierungsfristen, Anforderung an Sachkundige). Bezüglich der Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen gilt:  In Wasserschutzgebieten sind Anlagen, die vor dem 1.1.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 1.1.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 zu prüfen.  Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.  Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung festgelegt werden, sind die Prüfungen innerhalb von 7 Jahren durchzuführen.  Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur bestehende Abwasseranlagen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für das Abwasser die AbwasserVerordnung des Bundes Festlegungen trifft.  Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall von § 61 a LWG NRW komplett entfallen. Die Städte und Gemeinden können hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen.  Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, auf 30 Jahre festgelegt. Bei diesen Fristen handelt es sich um den jeweils spätesten Zeitpunkt, wann die Prüfung durchgeführt sein muss. Das Recht, hiervon abweichend kürzere Fristen zu normieren, bleibt unberührt. Zudem besteht die Möglichkeit, abweichende Fristen im Zusammenhang mit geplanten Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Kanälen vorzusehen. Weiterhin wäre denkbar, durch Einzelsatzung Fristen in Abstimmung mit geplanten Prüfungen öffentlicher Kanäle anzugleichen. § 14 SüwVO Abw NRW 2013 regelt zudem einen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Die Zuständigkeit für die Verfolgung muss in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) geregelt werden. Eine städtische Regelungskompetenz besteht lediglich darin, in der Entwässerungssatzung die Folgen für einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung zu regeln, was in dem vorgelegten Entwurf unter § 21 Nr. 11 vorgesehen ist. Bezüglich der Vorlage von Prüfbescheinigungen sieht der Satzungsentwurf vor, dass die Bescheinigung nebst Anlagen der Stadt auf Verlangen vorzulegen ist. Dies erübrigt einerseits den Aufbau eines Kontrollkatasters, andererseits bleibt vorbehalten, Prüfbescheinigungen im Rahmen der städtischen Betreiberverantwortung anzufordern. Vorlage Nr.: 18/2015 . Seite 4 / 4 Die vorgelegte Satzung entspricht dem aktuellen Stand der Rechtslage, die durch die jüngste Änderung zugrunde liegender Gesetze und dem Erlass der Rechtsverordnung (SüwVO Abw NRW 2013) neu ausgestaltet worden ist. Mit Antrag vom 6.12.2011 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag gestellt, die Entwässerungssatzung zu überarbeiten und den in § 11 der alten Satzung verwendeten Begriff „Brauchwasser“ zu streichen. Der HFA hat in der Sitzung am 11.9.2012 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, im Rahmen der als nächstes anstehenden Änderung der Entwässerungssatzung die Streichung des Zusatzes „Brauchwasser“ in § 11 der (alten) Satzung zu berücksichtigen. Der vorgelegte Entwurf der neuen Entwässerungssatzung sieht diese Streichung vor.