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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 18/2015-Mustersatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
665 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
19.02.15, 18:34
Aktualisiert
19.02.15, 18:34

Inhalt der Datei

Az.: II/2 24-24 qu/qu Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) _ Stand: 29.11.2013 Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von für Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am in Kraft 09.11.2013 getreten. Die Geschäftsstelle hat deshalb ein neues Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet, das den Städten und Gemeinden Anregungen zur Überarbeitung ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen (Entwässerungssatzungen) geben soll. Das Muster ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW abgestimmt. Hinweise: 1. Die Änderung im Vergleich zur vorherigen Mustersatzung (Stand: April 2010) sind in Fettdruck und in blauer Schriftfarbe gekennzeichnet. 2. Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form. 1 S. 2 v. 57 A. Text der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde .... vom .... Aufgrund der - - - - §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Stadt/Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist, S. 3 v. 57 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54ff. WHG und des § 57 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom …….. 6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW 7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW (2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 S. 4 v. 57 Abs. 1 WHG. 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. 4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage: a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage Grundstücksanschlussleitungen. gehören ferner die c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde vom .... geregelt ist. 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. S. 5 v. 57 b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. §3 Anschlussrecht S. 6 v. 57 Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. soweit die Gemeinde von der auf das §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht Niederschlagswasser. erstreckt sich grundsätzlich auch (2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. §6 Benutzungsrecht S. 7 v. 57 Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §7 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung,beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als ... KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen: 6. radioaktives Abwasser; 7. Inhalte von Chemietoiletten; S. 8 v. 57 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 10. Silagewasser; 11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser; 12. Blut aus Schlachtungen; 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können; 15. Emulsionen von Mineralölprodukten; 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind: ....(s. Erläuterungen) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. (8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt; 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. §8 S. 9 v. 57 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden. (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage S. 10 v. 57 einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. S. 11 v. 57 § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind. § 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In S. 12 v. 57 Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau der Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. (8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungsund Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. S. 13 v. 57 (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten. § 14 Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen S. 14 v. 57 Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt bzw. Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt/Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt bzw. Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt bzw. Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt bzw. Gemeinde erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. S. 15 v. 57 § 16 Indirekteinleiter-Kataster (1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. deren (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde. § 17 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, S. 16 v. 57 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern, 5. für ein Grundstück die Voraussetzungen Benutzungsrechtes entfallen. des Anschluss- und (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten. § 19 Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. die Gemeinde von (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. S. 17 v. 57 (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist. 2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. S. 18 v. 57 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben. als 8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält 9. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert. 10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt. 11. § 15 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt. 12. § 16 Absatz 2 der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt. 13. § 18 Absatz 3 die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. S. 19 v. 57 § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am .... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom .... außer Kraft. B. Erläuterungen Der vorliegende Text ist lediglich ein Muster. Er ist an die individuellen Gegebenheiten der Gemeinde anzupassen. Die Erläuterungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie geben die Auffassung der Geschäftsstelle wieder und sollen lediglich dazu dienen, die Anwendung der Satzung zu erleichtern. In die Überschrift der Satzung ist das Datum aufzunehmen unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2 Absatz 5 BekanntmVO). Es wird darauf hingewiesen, dass das OVG NRW mit Beschluss vom 08.02.2013 (Az.: 10 B 1239/12 – abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden hat, dass die Bekanntmachung einer Satzung unwirksam ist, wenn der Bürgermeister in der Bekanntmachungs-Anordnung nicht bestätigt hat, dass der beschlossene Satzungstext m mit dem bekannt gemachten Satzungstext übereinstimmt. 1. Anmerkungen zum neuen WHG und geänderten LWG NRW: 1.1 Allgemeines Nach der Förderalismus-Reform 2006 hat der Bund im Wasserbereich keine Rahmengesetzgebungskompetenz mehr, sondern ist nunmehr berechtigt, bundesrechtliche Vollregelungen zu treffen. Auf dieser Grundlage hat der Bund das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft getreten (BGBl. I 2009, S. 2585ff.). Die Bundesländer haben nunmehr die Gesetzgebungszuständigkeit im Wasserbereich, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Hat der Bund Regelungen getroffen, so können die Bundesländer vom Bundesrecht allerdings abweichende Regelungen zu treffen. Ausgenommen hiervon sind allerdings stoff- und anlagenbezogene Regelungen (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) und Regelungen zur Umsetzung von verbindlichem EU-Recht (vgl. Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396; Wendenburg Stadt und Gemeinde 2009, S. 426ff.; Zabel, DVBl. 2010, S. 93ff. ; Kotulla, NVwZ 2010, S. 79ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz.11 ; Queitsch, UPR 2010, S. 85ff. , S. 89). Die Bundesländer können außerdem Regelungen in den Landeswassergesetzen treffen, soweit im Wasserhaushaltsgesetz sog. Öffnungsklauseln enthalten sind, d.h. der Bundesgesetzgeber den Ländern ausdrücklich im Wasserhaushaltsgesetz die Befugnis einräumt, eigene oder weitergehende Regelungen zu treffen. Schließlich können die Länder auch dann Regelungen in den Landeswassergesetzen vorsehen, wenn diese dazu dienen, dass Bundesrecht zu ergänzen bzw. auszufüllen. S. 20 v. 57 Der Landesgesetzgeber hat bislang lediglich mit einer kleinen Novelle des Landeswassergesetzes NRW (LT-Drucksache 14/10149) eine Anpassung an das neue Bundesrecht vorgenommen (GV NRW 2010, S. ff.). Das geänderte LWG NRW ist am 31.3.2010 in Kraft getreten (GV NRW 2010, S.185 ff.). In dem geänderten und an das neue WHG angepassten Landeswassergesetz sind insbesondere folgende Paragrafen neu gefasst worden. 1. § 48 LWG NRW (Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung) – zu § 50 WHG n.F. 2. § 59 LWG NRW (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen) – zu § 55,58 WHG n.F. 3. § 59 a LWG NRW (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen) – zu §59 WHG a.F. 4. § 90 a LWG NRW (Gewässerrandstreifen) – zu § 38 WHG n.F. Im Übrigen ist das LWG NRW unverändert geblieben. Deshalb verweist auch das am 31.3.2010 geänderte LWG NRW weiterhin in den Gesetzesüberschriften der einzelnen Paragrafen auf die Vorschriften des außer Kraft getreten alten WHG mit Ausnahme der Neuregelungen in den §§ 48, 59, 59 a und § 90 a LWG NRW. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 25.2.2010 eine 56seitige Anwendungshilfe herausgegeben. In dieser Anwendungshilfe wird auf der Grundlage der Vorschriften des neuen WHG systematisch dargestellt, welche Vorschriften des Landeswassergesetzes NRW nach dem 1.3.2010 weiter gelten und welche keine Anwendung mehr finden bzw. unwirksam sind. Die Anwendungshilfe ist auf der Internetseite des MUNLV NRW abrufbar (www.munlv.nrw.de unter Rubrik Wasser/Aktuell abrufbar). Das Gesetzgebungsverfahren zu einer umfassenden Anpassung und Neuordnung des Landeswassergesetzes NRW soll erst im Jahr 2014 anlaufen. 1.2 Änderung des LWG NRW und SüwVO Abw NRW 2013 Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO NRW 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am in Kraft 09.11.2013 getreten. Das Land NRW hat auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) eine Regelungsbefugnis für die neue SüwVO Abw NRW 2013. Zwar gibt der Bund seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 mit dem WHG die anlagen- und stoffbezogenen abwassertechnischen Vorgaben bundeseinheitlich vor. Der Bund hat jedoch in § 61 Abs. 2 WHG lediglich geregelt, dass derjenige der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen. Dabei ist der Begriff der „Abwasseranlage“ weit zu verstehen, so dass hierunter auch private Abwasserleitungen fallen. Der Bund hat S. 21 v. 57 allerdings zu § 61 WHG (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) bislang keine konkretisierende Bundesrechtsverordnung erlassen, was nach § 61 Abs. 3 WHG möglich ist. In Anbetracht dessen ist die Regelung in § 61 Abs. 2 WHG in der Verwaltungspraxis nicht vollzugsfähig, weil der § 61 Abs. 2 WHG unter anderem nicht regelt, wann und wie der Betreiber einer Abwasseranlage seiner Überwachungspflicht nachkommen muss. Regelt der Bund Einzelheiten nicht durch eine Bundesrechtsverordnung, so können die Bundesländer nach § 23 Abs. 3 WHG konkretisierende landesrechtliche Rechtsverordnungen erlassen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, Einl. Rz. 39f. ; Queitsch, NWVBl. 2012, S. 131 ff.). Unabhängig davon hat der Landesgesetzgeber zusätzlich in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW klargestellt, dass Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2, 61 WHG zu betreiben sind. Diese unmittelbare Bezugnahme auf das Bundesrecht findet sich auch in § 8 Abs. 1 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 wieder. 1.3 Bundesgesetzliche Regelungen zur Abwasserbeseitigung In den §§ 54 bis 61 WHG ist die Abwasserbeseitung seit dem 1.3.2010 neu bundesrechtlich geregelt worden. In § 54 WHG wird der Abwasserbegriff nunmehr bundesrechtlich geregelt. Die Abwasserdefinition in § 51 Abs. 1 LWG NRW gilt damit nicht mehr. 2. Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften der Muster-Satzung: Zu § 1, Allgemeines: Zu Absatz 1: Die Umschreibung der Abwasserbeseitigungspflicht beruht auf § 54 Abs. 2 WHG und § 53 Abs. 1 LWG NRW. Liegen Gemeinden in dem Gebiet von sondergesetzlichen Wasserverbänden (z.B. Ruhrverband, Wupperverband, Lippeverband, Emschergenossenschaft, Niersverband, LINEG, Erftverband, Wasserverband Eifel-Rur), so obliegt ihnen z.B. im Hinblick auf die Reinigung des Schmutzwassers gemäß § 54 LWG NRW nur das Sammeln und Fortleiten von Abwasser zu den Verbandskläranlagen. In diesen Fällen kann folgende Formulierung verwendet werden: „Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband“. Zu Absatz 2: Nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben. Die ständige Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. OVG NRW, GemHH 1998, S. 68f.; OVG NRW DVBl. 1971, S. 218; OVG NRW KStZ 1977, S. 219) definiert die öffentliche (kommunale) Abwasserentsorgungs-Einrichtung als „Gesamtheit des eingesetzten Personals und derjenigen Gegenstände, die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW benötigt werden (u.a. Kanalnetz, Kläranlagen, Klärwerker, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen usw.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Bestandteile einer öffentlichen Einrichtung S. 22 v. 57 „Abwasserbeseitigung“ technisch miteinander verbunden sind, sondern ob sie von der Gemeinde als rechtliche und wirtschaftliche Einheit gewidmet wurden (sog. funktionaler Einrichtungsbegriff). Die Gemeinde kann deshalb auch dezentrale Abwasseranlagen (z.B. von der Gemeinde gebaute und betriebene Versickerungsanlagen in einem Baugebiet) und zentrale Abwasseranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen, d.h. dezentrale Versickerungsanlagen der Gemeinde für Niederschlagswasser können mit zentralen Anlagen (Kanäle für Schmutzwasser und Regenwasser, Mischwasserkanäle, Kläranlagen) zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, die eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitweise und das Arbeitsergebnis nicht schlechterdings unvergleichbar sind. Regelmäßig ist das Arbeitsergebnis deckungsgleich, weil die Anlagen der Abwasserbeseitigung dienen (vgl. OVG NRW, 31.10.2012 – Az.: 9 A 9/11 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – 9 A 384/93 - , GemHH 1998, S. 68f., OVG NRW, Urteil vom 24.7.1995 – Az.: 9 A 2251/93 -, GemHH 1997, S. 13; OVG NRW, Urteil vom 1.7.1997 – 9 A 3556/96 – StGRat 1997, S. 282; OVG NRW, Urteil vom 17.3.1998 – 9 A 1430/96 – StGRat 1998, S. 121). Es ist demnach eine Entscheidung der Gemeinde, ob sie die Gesamtheit ihrer Abwasseranlage zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfasst. Werden dezentrale und zentrale Anlagen zu einer Einrichtung zusammengefasst, so können für die Benutzung dieser Einrichtung auch einheitlich Benutzungsgebühren erhoben werden. Auch Auffang- und Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben können bezogen auf die Niederschlagswasserbeseitigung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet werden. Dabei sind Straßen- und Wegeseitengräben nach § 2 Abs. 2 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 satz 2 LWG NRW keine Gewässer. Es gibt Gewässer 1. Ordnung, Gewässer 2. Ordnung und sonstige Gewässer. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW sind zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben (Straßenseitengräben) keine Gewässer. Ein Straßenseitengraben ist auch deshalb kein Gewässer, weil Dritte (z.B. Landwirte) Drainagewasser von Ackerflächen in einen Straßenseitengraben einleiten. Grundsätzlich bleibt der jeweilige Straßenbaulastträger verantwortlich, der den Straßenseitengraben betreibt, um das Oberflächenwasser von der Straße oder dem Weg über den Seitengraben abzuleiten. Ist die Gemeinde Betreiberin des (Straßen- bzw. Wege)Seitengrabens kann sie diesen satzungsrechtlich zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2012 – Az.: 15 A 2041 und 15 A 2042/12 - ; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2011 – Az.: 9 B 683/11 - ; VG Münster, Urteil vom 7.5.2010 – Az.: 7 K 2412/08 – VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 – Az.: 5 K 3214/11 – und widmen (auch schlüssig), wenn dieser technisch zur Niederschlagswasserbeseitigung geeignet ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5. 2011 – Az.: 15 A 2825/10 – und vom 31.8.2010 – Az.: 15 A 17/10 und 15 A 89/10) . Ein Gewässer kann hingegen grundsätzlich wasserrechtlich nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 – Az.: 15 A 2173/04 - ) und deshalb löst die schlichte Einleitung von Regenwasser in ein Gewässer grundsätzlich keine Gebührenpflicht aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz KStZ 1980, S. 113ff.; Czychowski/ Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 2 WHG Rz. 7, § 3 WHG Rz. 25ff., 30: Zwei-Funktionen-Theorie ist rechtsirrig; Queitsch in: Queitsch/KollSarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Kommentar, Stand: August 2010, § 1 LWG NRW Rz. 3ff., 7ff.; § 3 LWG NRW Rz. 3ff.; vgl. aber: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2012 – Az.: 9 A 980/11 – Gebührenpflicht (+) unter Bezugnahme auf Zwei-Funktionen-Theorie (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 – Az.: 9 A 2398 und 2399/03 – bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.4.2008 – Az.: u.a. 7 B 18.08 – aber stets Einzelfall-Entscheidung). S. 23 v. 57 Hinweis zur Widmung: Mit der Widmung wird klargestellt, dass eine öffentliche Abwasseranlage vor dem Grundstück liegt, so dass Anschluss- und Benutzungszwang besteht und die Festsetzungsverjährung für Kanalanschlussbeiträge und Gebühren zu laufen beginnt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2012 – Az.: 15 A 2020/11 – Widmung eines öffentlichen Kanals durch Anschlussverfügung; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 – Az.: 6 K 3214/11 – Graben als Bestandteil der öffentlichen Anlage, der kein Gewässer ist - § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Eine ausdrückliche Widmung erfolgt dadurch, dass die betreffende Sache nachweisbar in das abwassertechnische Anlagevermögen aufgenommen wird und öffentlich bekannt gegeben wird, dass die betreffende Sache Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Auch die schlüssige (konkludente) Widmung einer Abwasseranlage ist möglich (z.B. durch Erhebung von Abwassergebühren), wenn die Abwasseranlage technisch zum Entwässerungszweck geeignet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2012 – Az.: 15 A 2020/11; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10 – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.8.2010 – Az.: 15 A 17/10 und 15 A 89/10 – Wegeseitengraben; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 – Az.: 6 K 3214/11 - ) Nach dem OVG NRW (Beschluss v. 21.6.2010 – Az.: 15 A 426/10) kann allerdings eine Widmung bei einer Abwasserleitung auf einem Privatgrundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage durch schlichtes Erheben von Abwassergebühren nicht angenommen werden, wenn die Abwasserbeseitigungssatzung dieses so nicht regelt. Bei der Widmung fremder Sachen ohne Zustimmung des Eigentümers ist zu beachten, dass dann die Widmung zwar wirksam, aber rechtswidrig ist, d.h. wird die Widmnung durch den Eigentümer der fremden Sache angefochten, ist sie nicht mehr existent und geht ins Leere (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2012 – Az.: 15 A 2020/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10). Deshalb empfiehlt es sich bei fremden Sachen im Zweifelsfall die Zustimmung Eigentümers einzuholen und ausdrücklich zu widmen. Zu Absatz 3: Die Abwasserbeseitigungspflicht ist eine schlicht hoheitliche Pflicht der Gemeinde. Aus der Zuweisung der Beseitigungspflicht ergeben sich keine Rechte derjenigen, bei denen Abwasser anfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.1981 - 11 A 1268/80 -, Städte- und Gemeinderat 1981, 355). Die Grundstückseigentümer können daher grundsätzlich auch nicht verlangen, dass die öffentliche Abwasseranlage in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. So besteht z.B. kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf, dass vor seinem Grundstück ein Freispiegelkanal verlegt wird, d.h. die Gemeinde kann sich auch für das Druckentwässerungssystem entscheiden (OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 – abrufbar unter www.nrwe.de; OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/97 - , StGRat 197, S. 284 ; OVG NRW, Beschluss vom 2.7.1997, StGRat 1997, S. 259). Zu § 2, Begriffsbestimmungen: In § 2 werden die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wieder finden, definiert. Diese Zusammenstellung ist den örtlichen Bedürfnissen anzupassen. S. 24 v. 57 Zu § 2 Nr. 1 bis 3 (Abwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser): Die Satzung greift den Abwasserbegriff in § 54 WHG auf. Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, UPR 2010, S. 85ff., S. 86; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz.11ff.). Zu § 2 Nr. 4 und 5 (Mischsystem, Trennsystem): Bestehen in einer Gemeinde neben den reinen Misch- und Trennsystemen weitere Verfahren und können sich diese auf Formulierungen in dieser Satzung auswirken, dann sind diese Verfahren hier ebenfalls zu definieren und die einschlägigen Satzungsbestimmungen anzupassen. Hierzu kann z.B. das Versickern von Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen gehören, die von der Gemeinde gebaut und als Bestandteil der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung betrieben werden. Zu § 2 Nr. 6 (Öffentliche Abwasseranlage) Zu Nr. 6 a): Abweichend von den Satzungen mancher Gemeinden verzichtet die Mustersatzung darauf, die einzelnen technischen Bestandteile aufzuzählen („Kanäle, Gräben ....“), sondern beschränkt sich aus Gründen der Flexibilität auf eine Festlegung unter Zweckgesichtspunkten. Der jeweilige Anlagenumfang lässt sich dann anhand der einzelnen ausdrücklichen oder konkludenten (schlüssigen) Widmungsakte feststellen. Zu Nr. 6 b): Die Gemeinde legt in der Abwasserbeseitigungssatzung fest, wo die öffentliche (kommunale) Abwasseranlage beginnt und wo diese aufhört (so: OVG NRW, Beschl. vom 21.06.2010 – Az.: 15 A 426/10 - ; vgl. § 10 Abs. 3 KAG NRW). Die Muster-Satzung geht beispielhaft davon aus, dass die Grundstücksanschlussleitungen, also die Leitungen die vom Hauptkanal in der öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führen, zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Die Grenze der öffentlichen Abwasseranlage endet damit in Freispiegel-Kanalsystemen an der Grundstücksgrenze. Will eine Gemeinde die Anschlussleitungen insgesamt nicht zu Bestandteilen der öffentlichen Anlage machen, dann bietet sich alternativ folgende Formulierung an: „Zur öffentlichen Abwasseranlage Hausanschlussleitungen“. gehören nicht die Grundstücks- und Mit dieser Formulierung wird dann klargestellt, dass der Anschlussstutzen am Hauptkanal in der öffentlichen Straße und die Leitungsstrecke bis zur privaten Grundstücksgrenze sowie die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören und durch den Anschlussnehmer zu finanzieren sind. Diese Finanzierung erfolgt regelmäßig dadurch, dass die Gemeinde den Anschlussstutzen und die Grundstücksanschlussleitung baut und die dabei entstehenden Kosten über den S. 25 v. 57 Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Anschlussnehmer geltend macht. Der Kostenersatzanspruch besteht dabei nur, wenn die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Ist sie Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erfolgt die Finanzierung über den Kanalanschlussbeitrag (erstmalige Herstellung) und die Abwassergebühr, soweit eine Erneuerung, Unterhaltung, Beseitigung, Reparatur durchgeführt wird. Wird ein Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben, so wird auch die erstmalige Herstellung über die Abwassergebühr finanziert (vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41 ff.; KStZ 2005, S. 61 ff.). Alternativ ist es auch möglich, in Anwendung des § 10 Absatz 3 KAG auch die Hausanschlussleitungen zu Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage zu widmen. Mögliche Formulierung: „Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Hausanschlussleitungen“. Schließlich besteht auch die Möglichkeit folgende Regelung zu treffen, wenn eine Gemeinde auch die Inspektionsöffnung auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen möchte. „Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zu und einschließlich der Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.“ In diesem Fall lautet dann die Definition der Hausanschlussleitung wie folgt: „Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Inspektionsöffnung bis zu dem Gebäude oder zu dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt.“ Je nachdem für welche der skizzierten Lösungen sich die Gemeinde entscheidet, hat sie die übrigen Begriffsbestimmungen in § 2 der Satzung, insbesondere die Formulierung der Nr. 6 c), entsprechend anzupassen. Zu Nr. 6 c): Vgl. hierzu die vorstehenden Erläuterungen zu § 2 Nr. 6 b) und zu § 2 Nr. 7 – Nr. 9 sowie zu § 12 (Druckentwässerungssystem). Zu Nr. 6 d): Vgl. hierzu das Muster einer Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen 2013 (Stand: 29.11.2013). Zu Nr. 7 (Anschlussleitungen): In Nr. 7 wird in Anknüpfung an die Begrifflichkeiten in § 10 KAG NRW rechtlich definiert, was unter Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen zu verstehen ist. Die Schnittstelle bildet die private Grundstückgrenze. Vereinfacht ausgedrückt umschreiben die Definitionen, wohin die Anschlussleitung führt, die Grundstücksanschlussleitung ist die Anschlussleitung die vom Hauptkanal in der öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führt und an der privaten Grundstücksgrenze endet. Die Hausanschlussleitung führt auf dem privaten Grundstück von der privaten Grundstücksgrenze zum Haus. Zu Nr. 8 (haustechnische Anlagen): S. 26 v. 57 Haustechnische Anlagen sind Anlagen auf dem privaten Grundstück und zwar innerhalb des Gebäudes und am Gebäude, in welchem Abwasser anfällt. Zu Nr. 9 (Druckentwässerungsnetz): In Nr. 9 wird beschrieben, was unter einem Druckentwässerungsnetz zu verstehen ist. Es wird klargestellt, dass die Druckpumpen und Pumpenschächte auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, weil sie Bestandteil der Hausanschlussleitung sind, die wiederum nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es zulässig ist, bei FreispiegelKanalsystemen nur die Grundstücksanschlussleitung und bei Druckentwässerungssystem zusätzlich nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären. In der Literatur (Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, LoseblattKommentar, § 10 KAG NRW Rz. 67) wird jedenfalls vertreten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessenswidrig ist, bei Freispiegelkanalsystemen die Grundstücksanschlussleitung nicht zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären, aber bei Druckentwässerungssystemen die Grundstücksanschlussleitung, die Leitungsstrecke bis zum Pumpenschacht sowie den Pumpenschacht und die Druckpumpe auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Denn in diesem Fall wären dann nur die Grundstücke im Freispiegelkanalsystem einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW ausgesetzt, während die Kosten für die Druckentwässerung über die Abwassergebühr finanziert würden. Dafür nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage spricht zumindest, dass alternativ zum Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken auch ein sog. Vakuum-Druckentwässerungssystem mit einer einzigen großen Druckpumpe im öffentlichen Verkehrsraum gebaut werden könnte. Dieses VakuumDruckentwässerungssystem wird aber regelmäßig nicht gebaut, weil ein Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken betriebstechnisch besser geführt werden kann. Fällt hier eine Einzelpumpe auf einem einzelnen Privatgrundstück aus, sind die anderen zu entwässernden privaten Grundstücken mit ihren einzelnen Druckpumpen hiervon nicht betroffen, weil die einzelne Druckpumpe auf dem Grundstück lediglich dafür benötigt wird, das Abwasser dieses konkreten Grundstückes mittels Druck in das öffentliche Druckentwässerungsnetz zu befördern. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 12 verwiesen. Zu Nr. 11 (Anschlussnehmer): Anschlussnehmer ist nach dem OVG NRW ( Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A 1467/11 – Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders ; OVG NRW, Urteil vom 14.01.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ) der Eigentümer des Grundstücks, welches an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Der Grundstückseigentümer ist als Anschlussnehmer auch für die Mieter/Pächter im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses verantwortlich, weil er diesen gestattet, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Zu Nr. 12 (Indirekteinleiter): Nr. 12 knüpft an § 58 WHG und § 59 LWG NRW an, wonach das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) unter den dort genannten Voraussetzungen der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Zu § 4 S. 27 v. 57 Begrenzung des Anschlussrechts: Das grundsätzlich für alle im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke vorgesehene Anschlussrecht wird aus anlage- und situationsbedingten Gründen eingeschränkt. Absatz 1 trifft die anlagebezogenen Regelungen. Danach besteht ein Anschlussrecht in der Praxis nur für solche Grundstücke, die entweder durch eine Straße erschlossen werden, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung liegt, oder die sonst von einer öffentlichen Abwasserleitung „berührt“ werden (vgl. OVG NRW vom 22.02.1990 - 22 A 1099/88 -). Nicht gemeint ist mit der Formulierung, dass ein Anschlussrecht nur für solche Grundstücke besteht, die unmittelbar an eine kanalisierte Straßen angrenzen, denn bei einer solchen Begrenzung des Anschlussrechts, würde für Hinterlieger-Grundstücke kein Anschlussrecht bestehen, selbst wenn sie über eine verkehrsmäßige Zuwegungsfläche Zugang zur kanalisierten Straßen hätten (so: OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2004 – Az.: 15 A 3372/04 zum Kanalanschluss-Beitragsrecht). Auch Hinterlieger-Grundstücken, die über ein Vorderlieger-Grundstück (z.B. über eine Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, soll deshalb ein Anschlussrecht geboten werden, wenn dieses satzungsrechtlich so geregelt worden ist. Dabei in diesen Fällen ein Anschlussrecht auch dann zu bejahen, wenn die Entfernung des Hinterlieger-Grundstückes zur kanalisierten Straße über die Zuwegungsfläche 120 m beträgt (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435f.) Vor diesem Hintergrund sieht § 4 Satz 2 lediglich situationsbedingte Einschränkungen des Anschlussrechts vor. Die gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung dieser Problemfälle lassen. Es genügt, wenn die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, d.h. direkt vor dem Grundstück in der Straße muss eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage verlaufen. Dieses wird auch durch § 4 Satz 3 dokumentiert, wonach die Gemeinde den Anschluss zulassen kann, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Zu § 5, Anschlussrecht für Niederschlagswasser: Zu Absatz 1: Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Niederschlagswasser Abwasser und unterfällt somit den Bestimmungen in „Abschnitt III: Abwasserbeseitigung“ des LWG NRW. Gem. § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG obliegt es daher grundsätzlich der Gemeinde, anfallendes Niederschlagswasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Etwas anderes gilt nur, wenn eine abweichende Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht besteht. Dieses kann auf der Grundlage der §§ 51 a i.V.m § 53 Abs. 3 a LWG NRW, § 53 Absätze 3 bis 5 LWG NRW, § 53 a und 54 LWG der Fall sein. Zu Absatz 2: Erfüllen Grundstücke die zeitlichen Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG und kann das dort anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort oder ortsnah beseitigt werden, dann obliegt die Beseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW im Regelfall dem jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstückes (= Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung), wenn die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freistellt. S. 28 v. 57 Nach § 51 a Absatz 2 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist (sog. gesonderte Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung). Die Gemeinde weist im Rahmen einer solchen gesonderten NiederschlagswasserBeseitigungssatzung die Grundstücke aus, für die die Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG gegeben sind. Das bedeutet insbesondere, dass bei der Erarbeitung einer solchen Satzung die Frage zur klären ist, wo eine örtliche oder ortsnahe Beseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Außerdem sind durch eine solche Satzung die näheren Einzelheiten, also das „Wie“ der Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen. Es wird empfohlen, insbesondere im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, aber auch bei dem Erlass von sonstigen baurechtlichen Satzungen keine besonderen Niederschlagswasser-Beseitigungssatzungen zu erlassen, sondern die Festsetzungen gem. § 51 a Abs. 2 LWG NRW in einen Bebauungsplan bzw. in die anderen genannten baurechtlichen Satzungen aufzunehmen. Der Landesgesetzgeber hat durch die Regelung in § 51 a Absatz 2 LWG NRW von der Möglichkeit des § 9 Absatz 4 BauGB Gebrauch gemacht, zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden. Zu Absatz 3: Aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen ist (OVG NRW Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 –; VG Köln, Urteil vom 18.02.2013 – Az.: 14 K 6488/11 – jeweils abrufbar unter : www.nrwe.de - ) Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf die Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels eines Anschlussrechtes auch keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW (Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 – abrufbar unter : www.nrwe.de ;Beschluss vom 31.1.2007 - Az.: 15 A 150/05 - , Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05) klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen. Zu § 7 Begrenzung des Benutzungsrechts Die Abwasserbeseitigungspflicht steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde. Veränderungen sind vielmehr nur in Anwendung der §§ 51, 53, 53 a und 54 LWG NRW möglich. Die Begrenzung des Benutzungsrechtes befreit die Gemeinde daher nicht von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die Gemeinde auch zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet ist, das den Anforderungen des § 7 der Satzung nicht genügt. Um dieses zu verhindern, sollte frühzeitig von den S. 29 v. 57 Möglichkeiten des § 53 Absatz 5 LWG oder des § 7 Absatz 4 der Mustersatzung Gebrauch gemacht werden. Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde zur Regelung der detaillierten Benutzungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in dem Zweck der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Benutzungsbedingungen für den Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A 1467/11 - zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders; OVG NRW, Urteil vom 20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert für CSB; OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 – und OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151 – zur Befugnis der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals satzungsrechtlich vorzugeben). In der Abwasserbeseitigungssatzung wird als Benutzungsbedingung insbesondere auch vorgegeben, dass bestimmte Stoffe nicht in die öffentlichen Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen wie z.B. Grund- Drainage- und Kühlwasser, Blut aus Schlachtungen, Emulsionen aus Mineralölprodukten, Medikamente und pharmazeutische Produkte, Silagewasser, flüssige Stoffe aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung wie Gülle und Jauche, radioaktives Abwasser. Außerdem werden Grenzwerte vorgegeben, die das Abwasser seiner Verschmutzungsqualität nach einhalten muss (z.B. Grenzwerte für CSB, AOX). Maßgeblich sind hierbei die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage. Hierzu gehört insbesondere, dass das abwassertechnische Fachpersonal nicht gesundheitlich gefährdet und die Funktionstüchtigkeit der Kanäle und Kläranlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei muss sich der Schutzzweck im Rahmen der satzungsrechtlichen Kompetenz der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde halten. Das bedeutet, dass die Einleitungsbedingungen nicht (nur) wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich in erster Linie auf betriebstechnische Gründe im Hinblick auf die öffentliche Abwasseranlage (u.a. Kanalnetz und Kläranlage) beziehen müssen. In der Praxis erfolgt insoweit eine Orientierung an dem DWA Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser“ (Teil 1 bis 3) und den Grenzwerten der AbwasserVerordnung des Bundes für kommunales Abwasser (Anlage 1 der AbwasserVerordnung). Durch die satzungsrechtliche Festlegung dieser Einleitungsbedingungen stellt die Gemeinde damit sicher, dass ihre öffentliche Abwasseranlage keinen Schaden nimmt (z.B. keine Einleitung von Stoffen, die im Kanal aushärten und zu Verstopfungen führen) und es nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen z.B. in der Kläranlage kommt. Die Einleitungsbedingungen dienen deshalb auch dazu, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die ihr aufgegebenen Reinigungsvorgaben nach Abwasserverordnung des Bundes (Anlage 1 – kommunales Abwasser) ordnungsgemäß einhalten und damit erfüllen kann. Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 – Az.: 14 A 2688/09 - ; OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.: 22 A 2742/94, NWVBl. 1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen, die durch die konkrete S. 30 v. 57 Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden wie z.B. Hanglage, lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück). Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die Gemeinde auch ein Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser deshalb durch den Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten Grundstück in den öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 – ; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151). Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540). Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW – vor dem 16.03.2013: § 61 a Abs. 2 LWG NRW a. F. - in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom 9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 644/01). Zu Absatz 2 Nr. 5: Die Gemeinde muss sich bei der Festlegung des Grenzwertes an den Notwendigkeiten ihrer öffentlichen Abwasseranlage orientieren. Zu Absatz 2 Nr. 11: Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.). Fremdwasser ist insbesondere aus dem Schmutzwasserkanal und dem Mischwasserkanal heraus zu halten, weil dadurch die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage im Hinblick auf den Abwasserreinigungsprozess und die einzuhaltenden Ableitungswerte beeinträchtigt werden kann (vgl. umfassend zum Problem Fremdwasser: www.fremdwassernrw.de; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz.11ff.). Zu Absatz 3: Maßgeblich für die Auswahl der Parameter und die Grenzwerte sind die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage, wie sie sich aus den Schutzzwecken des § 7 Absatz 1 der Satzung ergeben. Diese Schutzzwecke müssen sich im Rahmen der S. 31 v. 57 ortsrechtlichen Kompetenz des Satzungsgebers halten. Das bedeutet, dass sie nicht wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich auf die einrichtungsbezogenen Fragen beschränken müssen. In der Praxis lassen sich die beiden Bereiche selbstverständlich nicht immer sauber trennen. Daher lehnen sich viele Gemeinden bei der Auswahl der Grenzwerte an das Regelwerk der DWA (vormals: ATV-DVWK), insbesondere an das DWA-Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser “ (Teil 1 – 3) an. Das ist inhaltlich durchaus empfehlenswert. Den Städten und Gemeinden ist an dieser Stelle wegen der möglichen weit reichenden Folgen einer nicht satzungskonformen Einleitung von Abwasser (z.B. Schädigung der Biologie der Kläranlage mit der weiteren Folge einer erhöhten Abwasserabgabe) zu empfehlen, die Grenzwerte nach der Abwasser-Verordnung und/oder die Werte des DWA Merkblattes M 115 insoweit textlich zu übernehmen, je nachdem wie dieses auf örtlicher Ebene angezeigt ist. Daneben kann es sich auch ergeben, dass die Einleitungswerte aus Einleitungsbescheiden Berücksichtigung finden müssen. Eine textliche Ausformulierung anstelle einer schlichten Verweisung ist ebenso im Hinblick auf ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen den Anschlussnehmer und der etwaigen, späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem, empfehlenswert. Aus diesem Grund verzichtet die Mustersatzung auch auf entsprechende Festlegungen. Zu Absatz 4: Es besteht auch die Möglichkeit neben der Festlegung von Konzentrationen, Mengenbeschränkungen oder Frachtgrenzen in allgemeiner Form in der Satzung festzulegen, sofern dies technisch, betrieblich oder aus ähnlichen Gründen geboten ist. Zu Absatz 5: Die Gemeinde kann in der Satzung zulassen, dass bestimmte Teile des Niederschlagswassers der öffentlichen Abwasseranlage auch ohne Anschlussleitung zugeführt werden. Dieses kann etwa durch folgende Formulierung geschehen: „Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von qm anfällt, kann ohne Einwilligung der Gemeinde oberirdisch auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.“ Zu Absatz 7: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gemeinden die dauerhafte Einleitung von Drainagewasser oder die vorübergehende Einleitung von im Rahmen eines Bauvorhabens abgepumpten Grundwasser in die Kanäle, die das Abwasser nicht einer Behandlungsanlage zuführen, zulassen wollen (oder faktisch zulassen müssen). Für diese und ähnliche Fälle wurde die Ausnahmeregelung in Absatz 7 vorgesehen. Die Ausnahmeregelung dient aber regelmäßig nicht dazu, mangelhaft gebaute Keller durch Drainagen vom drückenden Grundwasser freizuhalten. Hier sollte insbesondere bei Neubauten darauf geachtet werden, dass im Rahmen der Gewährleistung die Mängel durch den Bauunternehmer/Bauträger beseitigt werden. Von der Ausnahmeregelung kann aber insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn nicht behandlungsbedürftiges Grund-, Schichten- oder Drainagewasser in einen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Diese Möglichkeit sieht auch der Runderlass des Umweltministeriums NRW vom 26.5.2004 (MBl. NRW 2004, S. 583ff.) vor. S. 32 v. 57 Zu Absatz 8: Vgl. zur rechtlichen Einordnung einer Verfügung, in der die Gemeinde einem zur Einleitung nicht Berechtigten die weitere Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage untersagt: OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1993 - 22 B 1487/93 -, StGRat 1993, 422; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.) Zu § 8 Abscheideanlagen: Zu Absatz 1: Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Satzung kann die Gemeinde eine Vorbehandlung verlangen. Weil Abscheideanlagen aber in nahezu jeder Gemeinde existieren, wurde für diese Fälle eine ausdrückliche Regelung in die Satzung aufgenommen. Zu Absatz 2: Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (sog. Vorfluter) kann es erforderlich sein, das Niederschlagswasser z.B. wegen seiner Verschmutzung in einem Regenklärbecken vorzubehandeln (vgl. z.B. den sog. Trenn-Erlass – Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26.5.2004 – MBl. NRW 2004, S. 654). Möchte die Gemeinde die abwassertechnischen Investitionen in ein Regenklärbecken einsparen, in dem sie dieses nicht bauen will, so muss sie dafür Sorge tragen, dass der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers geringer ausfällt. Hierfür sieht Absatz 2 vor, dass der Anschlussnehmer verpflichtet werden kann, das verschmutzte Niederschlagswasser auf seinem Grundstück vorzubehandeln. Auch das Niederschlagswasser, welches auf öffentliche Straßen anfällt, muss als Straßenoberflächenwasser beseitigt werden. Es ist Niederschlagswasser und damit Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (so: BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 – Az.: 9 B 99.10). Insoweit dienen Straßenentwässerungsanlagen der Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Sie sind grundsätzlich Bestandteil der Straße, denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StrWG NRW gehören zum Straßenkörper insbesondere die Entwässerungsanlagen. Insoweit hat das VG Köln (Urteile vom 12.03.2013 – Az.: 14 K 331/11, 14 K 4464/11, 14 K 291/11 und 14 K 1999/11 – nicht rechtskräftig – Mitt. StGB NRW Nr. 325/2013 vom 05.04.2013) klargestellt, dass innerhalb geschlossener Ortslagen eine Abwasserüberlassungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde besteht. Außerhalb geschlossener Ortslagen ist der Straßenbaulastträger gemäß § 53 Abs. 3 LWG NRW selber abwasserbeseitigungspflichtig. Baut er insoweit ein eigenes Ableitungs- und Beseitigungssystem für das Straßenoberflächenwasser und benutzt er insoweit die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde nicht, so besteht auch mangels Benutzung keine Gebührenpflicht. Nutzt der Straßenbaulastträger zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde, in dem er es durch Straßenentwässerungsanlagen dieser zuleitet, so besteht S. 33 v. 57 für ihn die Pflicht die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) an die Gemeinde zu entrichten. Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290 und 9 A 1291/12 abrufbar unter: www.nrwe.de) die Rechtsprechungslinie des VG Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2012 – Az. 5 K 1611/11 und 5 K 1612/11) bestätigt, wonach Verträge bzw. vertragliche Einzelregelungen in einem Vertrag über die kostenfreie Straßenoberflächenentwässerung trotz Benutzung der öffentlichen (gemeindlichen) Abwasseranlage nichtig (unwirksam) sind, so dass eine Heranziehung zur Regenwassergebühr durch Gebührenbescheid der Gemeinde erfolgen kann. Der Straßenbaulastträger ist grundsätzlich auch als verpflichtet anzusehen, dass Straßenoberflächenwasser zu reinigen (vorzubehandeln), bevor er es der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn das Straßenoberflächenwasser anderenfalls nicht ohne Vorbehandlung der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde über einen öffentlichen Regenwasserkanal einem Gewässer (u.a. Fluss, Bach) zugeleitet werden kann. Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde kann dem Straßenbaulastträger in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) aufgeben, dass Niederschlagswasser von seiner Straße vorzubehandeln, bevor es in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wenn hierdurch eine Vorbehandlungsanlage an der Einleitungsstelle des öffentlichen Regenwasserkanals in das Gewässer (wie z.B. ein Regenklärbecken) entbehrlich wird und durch die Vorbehandlung des Straßenbaulastträgers der sog. Trenn-Erlass des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) eingehalten werden kann. Insoweit kann die Gemeinde eine Vorbehandlung durch den Straßenbaulastträger als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage in ähnlicher Weise verlangen, wie auch der Einbau eines Leichtflüssigkeitsabscheiders oder eines Fettabscheiders oder die Einhaltung bestimmter Verschmutzungsparameter im Abwasser im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung dem Anschlussnehmer satzungsrechtlich aufgegeben werden kann (vgl. zuletzt zum Einbau eines Fettabscheiders: OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A 1467/11). Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 26.08.2013 – Az.: 9 A 983/11) ist die Versagung der Befreiung von der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser durch das Land jedenfalls rechtswidrig, wenn das Land selbst als Straßenbaulastträger sein stark verschmutztes Niederschlagswasser von der Landestraße nicht vorbehandelt. Zu Absatz 3: Nach der DüngemittelVerordnung (DüMV) ist das Tierseuchenrecht verschärft worden. Klärschlämme dürfen nach der Klärschlamm-Verordnung, die für eine Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen zulässig sind, dürfen gemäß Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 7.4.3 Spalte 3 DüMV ab dem 01.01.2014 nur noch als Düngemittel in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einleitung von Stoffen aus Verarbveitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm erfolgt. Insoweit muss der Anschlussnehmer eine solcher Feststoffrückhaltesysrem mit einer Maschenweite von 2 mm als eigene Vorbehandlungsanlage errichten und betreiben, S. 34 v. 57 damit er sein Abwasser der öffentlichen Abwasseranalge zuführen darf (vgl. Schreiben des LANUV NRW vom 17.09.2013 an die kommunalen Kläranlagenbetreiber). Zu Absatz 4: Will eine Gemeinde die Entsorgung des Abscheiderinhaltes (Abscheidegut) selbst durchführen, sofern der Grundstückseigentümer seiner aus technischen Regelwerken resultierenden Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist folgende Regelung in der Satzung denkbar. „Die Gemeinde ist berechtigt, den Inhalt des Abscheiders (Abscheidegut) zu entsorgen, wenn die Voraussetzungen für eine Entleerung vorliegen und der Grundstückseigentümer diese Entleerung unterlässt.“ Zu § 9 Anschluss- und Benutzungszwang Zu Absatz 1 und 2: Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (zuletzt: Urteil vom 19.12.1997 – Az.: 8 B 234.97 – UPR 1998, S. 192) und des OVG NRW (Beschluss vom 04.09.2013 – Az.: 15 A 1171/13 - ; Beschluss vom 14.12.2010 – Az.: 15 A 1290/10; Beschluss vom 2.11.2010 – Az.: 15 A 1904/10 - ; Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2008 – Az.: 15 A 1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436; Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435) ist das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube zu betreiben zeitlich beschränkt, bis die Gemeinde das Abwasser durch einen öffentlichen Abwasserkanal als abwassertechnisches Optimum übernimmt. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind deshalb grundsätzlich nur ein abwassertechnisches Provisorium, damit ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW ebenso in ständiger Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2013 – Az.: 15 A 1171/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 - ; OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2012 – Az.: 15 A 2020/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/09 - ; OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2008 – Az.: 15 A 1331/08 - ; OVG NRW Beschluss vom 14.3.2008 – Az.: 15 A 480/08 - ; OVG NRW Beschluss vom 5. 6. 2003 - Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436) herausgestellt, dass ein Grundstückseigentümer dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage nicht entgegenhalten kann, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlichen Abwasseranlage in nichts nachstünden. Denn die Kläger gingen – so das OVG NRW – zu Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) allein auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Dieses sei – so das OVG NRW – nicht so. Vielmehr stelle die schon zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers von privaten Grundstücken durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. Damit erübrige sich in diesem Fall die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei S. 35 v. 57 Missständen sicherzustellen. Dadurch werde die Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene. Sicherheit der Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht außerdem für das gesamte Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, d.h. sowohl für das auf einem privaten Grundstück anfallende Schmutzwasser als auch für das dort anfallende Niederschlagswasser. Hieran ändert auch die Neuregelung in § 55 Abs. 2 WHG nichts, wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Denn baut eine Stadt/Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken, so kann sie auch den Anschluss- und Benutzungszwang an diesen Regenwasserkanal verfügen, weil auch durch den Bau und Betrieb des Regenwasserkanals dem Regelungsgehalt des § 55 Abs. 2 WHG in vollem Umfang Rechnung getragen worden ist. Schließlich stehen die vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG in keinem Rangverhältnis, sondern gleichberechtigt nebeneinander, so dass grundsätzlich die Stadt/Gemeinde im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Abfallbeseitigungspflicht (§ 56 WHG) entscheidet, in welcher Art und Weise in einem Gebiet die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt (so: OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2012- Az.: 15 A 2041/12 und 15 A 2042/12 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2012 – Az.: 15 A 1407/11 – OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – Az. 15 A 854/10 ; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10 – es gibt keinen Bestandschutz ! – ; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2011 – Az.: 15 A 592/11 – Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf die Entwässerung – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 1.9.2010 – Az.: 15 A 1635 und 1636/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 - ; Queitsch, ZKF 2012, S. 55ff., 78ff. und NWVBl. 2006, S. 151ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.). Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 -) ist Abwasser unter anderem auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Entscheidend für die Abwasserqualität ist nach dem OVG NRW danach nicht, ob das Niederschlagswasser bis zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.). Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist. Eine solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wurde damit die vom OVG NRW aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang geregelt hatte. Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt. Zu Absatz 4: Die Regelung macht von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen S. 36 v. 57 Betrieben stammenden häuslichen Abwassers verlangen. Die Gemeinde muss allerdings nach dem OVG NRW (Beschluss vom 12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.) ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht ausreichend ist, wenn die Gemeinde sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW Zu Absatz 5 (Ausnahmen Niederschlagswasser) : vom Anschluss- und Benutzungszwang für In Anknüpfung an die Abwasserüberlassungspflicht für Niedrschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) wird in § 53 Abs. 3 a LWG NRW geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht. § 53 Abs. 3 a LWG NRW hat zum 11.5.2005 insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51 a Abs. 2 LWG NRW ersetzt, der entfallen ist. In § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks kraft Gesetzes übergeht, wenn Niederschlagswasser, welches auf einem Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür war, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein Grundstück handelt, welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird. In § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW ist jetzt geregelt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Das OVG NRW zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung klargestellt klargestellt, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW). Die erste Voraussetzung ist, dass gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis geführt wird, dass das Niederschlagswasser auf dem privaten Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Zuständige Behörde ist dabei die für die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Wasserbehörde und nicht die Gemeinde. Zweite Voraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer ist, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) freistellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2012- Az.: 15 A 2041/12 und 15 A 2042/12 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2012 – Az.: 15 A 1407/11 – OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – Az. 15 A 854/10 ; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10 – es gibt keinen Bestandschutz ! – ; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2011 – Az.: 15 A 592/11 – Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf die Entwässerung – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 1.9.2010 – Az.: 15 A 1635 und 1636/08 - ). Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen S. 37 v. 57 Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW abschließend und endgültig getroffen worden. Hinzu kommt, dass nunmehr in § 51 a Abs. 1 LWG NRW ausdrücklich textlich verdeutlicht worden ist, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und Bauherren. Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2012- Az.: 15 A 2041/12 und 15 A 2042/12 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2012 – Az.: 15 A 1407/11 – OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – Az. 15 A 854/10 ; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10 – es gibt keinen Bestandschutz ! – ; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2011 – Az.: 15 A 592/11 – Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf die Entwässerung – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 1.9.2010 – Az.: 15 A 1635 und 1636/08 - OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 - ) festgestellt werden, dass den Nutzungsberechtigten des Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für das Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit als Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist. Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu überspannen, Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der Pflasterung das Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten, wo es dann auf natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein Anschluss dieser Fläche an den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit die Ableitung des Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann. Gleiches gilt für eine schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche beinhaltet. Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom 13.11.2006 –Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG Minden, Urteil vom 19.11.2008 –Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m² Größe abgeleitet werden, dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentlichen Kanalnetz bzw. die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob eine Nichtableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde Haftungsrisiken hervorrufen könnte. Im Kern geht es bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss, damit unter anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die Gemeinde nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschlussund Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer S. 38 v. 57 Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche Haftung ist zu vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann (vgl. zur Haftung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch, UPR 2006, S. 326ff.). Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus, dass ein Grundstückseigentümer nicht bereits dann eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht oder dem Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem Grundstück auf den bebauten und/oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser, welches als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG einzustufen ist, auf seinen Grundstück beseitigen kann. Ein solcher Sachvortrag ist nicht ausreichend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07). In diesem Zusammenhang reicht auch ein Gutachten nicht, wonach die Versickerung des Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen grundsätzlich möglich ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: ww.nrwe.de -). Vielmehr ist ein detaillierter, konkreter sowie schlüssiger Nachweis durch ein hydrogeologisches Gutachten zu führen. Auch der Sachvortrag, das Niederschlagswasser werde auf dem Grundstück einem extra hierfür angelegten Teich zugeführt reicht insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr ein hydrogeologisches Gutachten des Grundstückseigentümers, das die Größe der Dachflächen des Hauses, die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, die Niederschläge bei sog. Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige weitere Zuläufe in den Teich und schließlich die Versickerung und die Verdunstung des Teichwassers in ihren wechselseitigen Beziehungen betrachtet und die Aussage bestätigt, wonach der Teich unter extremen Regenereignissen und Bedingungen voraussichtlich nicht überlaufen wird (so: VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ). Unabhängig davon braucht eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Regenwasserkanal auch dann nicht zu erfolgen, wenn die Stadt/Gemeinde gerade vor dem Grundstück des Grundstückseigentümers gerade diesen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat und diesen betreibt, um das Niederschlagswasser (als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) von den privaten Grundstücken aufzunehmen und wegzuleiten (so: VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07). Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW eingefügt, wonach die Möglichkeit der Gemeinde unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist (LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Gemeinde auch bei einem Grundstück, welches mit der Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen worden ist, auf die Überlassung des Regenwassers von den privaten Grundstücken verzichten kann. Hierzu gehört zum einen der Verzicht auf die Überlassung des Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage oder zur Gartenbewässerung. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt allerdings trotz des Verzichtes bei der Gemeinde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 - ; OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 – Az.: 15 A 150/05; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05). S. 39 v. 57 Insgesamt steht damit nur der Gemeinde nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW das Entscheidungsrecht zu, denn ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist. In der Gesamtschau betrachtet waren die vorstehenden gesetzlichen Klarstellungen erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich einheitlich geregelt werden kann. Es musste insbesondere sichergestellt werden, dass abgeschlossene Kanalnetzplanungen und die im Anschluss hieran getätigten abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden. In der Zukunft wird es gleichwohl erforderlich sein, dass die Städte und Gemeinden gerade in Neubaugebieten stärker als bislang in Erwägung ziehen, die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch von der Gemeinde gebaute und betriebene Versickerungsanlagen durchzuführen, die dann Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sind. Denn zum einen werden hierdurch die privaten Grundstückseigentümer von dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung einer privaten Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück finanziell entlastet und können ihr Grundstück ohne jedwede Beschränkungen nutzen. Zum anderen wird auch eine klare Systematik im Hinblick auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren geschaffen, weil die von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Versickerungsanlagen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, für deren Benutzung kommunalabgabenrechtlich Beiträge und Gebühren erhoben werden können. Die Formulierung des § 5 Absatz 3 dieser Satzung lässt auf der Grundlage der Erläuterungen zu dieser Vorschrift den Rechtszustand bis zum 30. Juni 1995 neben der ab dem 1.7.1995 geltenden Regelung des § 51 a Absatz 1 LWG NRW fortbestehen. Dann aber ist es auch erforderlich, alle bisherigen Formen der ortsnahen oder örtlichen Beseitigung des Niederschlagswassers weiterhin zu ermöglichen und so die notwendigen Spielräume für die bisherigen Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu schaffen. Dazu gehört in Anwendung der bisherigen Mustersatzung auch der Fall, das Anschluss- und Benutzungsrecht zu erhalten und lediglich den Anschluss- und Benutzungszwang aufzuheben (vgl. Mitteilungen 1989, 184). Um diesen Weg gehen zu können, ist die Regelung in Absatz 5 erforderlich. Zu § 10, Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Die Regelung will die Voraussetzungen für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung besonderer Ausnahmefälle schaffen. So ist etwa denkbar, dass bestimmte Abwassermengen nach ihrem Anfall zu Produktionszwecken verwendet oder dass häusliche Abwässer im Rahmen der Behandlung gewerblicher Abwässer benötigt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht zur Disposition der Gemeinde steht, sollte diese Regelung allerdings nur sehr zurückhaltend angewandt werden. Zu § 11, Nutzung des Niederschlagswassers: Die Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Wasserversorger sehen grundsätzlich vor, dass die auf dem Grundstück benötigten Wassermengen ausschließlich und S. 40 v. 57 vollständig von dem jeweiligen Versorger bezogen werden müssen. Bei dem Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen auf privaten Grundstücken darf es außerdem nicht zu Rückkoppelungen mit der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage kommen. Neben diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Nutzung des Niederschlagswassers auch eine abwassertechnische Seite: Sie reduziert im Regelfall die Gesamtmenge des von dem Grundstück in die öffentliche Einrichtung gelangenden Abwassers. Geschieht dieses in größerem Umfang, können sich unter Umständen Auswirkungen auf den Betrieb der gemeindlichen Abwasseranlagen ergeben. Hinzu kommt, dass Regenwasser, das als Brauchwasser genutzt wird (z.B. zur Spülung der Toilette, zum Waschen der Wäsche) zum Schmutzwasser wird und deshalb der Abwasserbehandlung in der Kläranlage bedarf. Insoweit darf derjenige der Frischwasser aus der öffentlichen FrischwasserVersorgungsanlage bezieht und durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht gebührenrechtlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der aus Regenwasser durch Gebrauch Schmutzwasser macht. Dieses gebietet der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, LoseblattKommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).. Aus diesen Gründen erscheint eine Anzeigepflicht geboten. In § 53 c Satz 3 LWG NRW wird nunmehr programmatisch geregelt, dass ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen sollen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass der in § 53 c Satz 3 LWG-NRW enthaltene Programmsatz die Geltung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (siehe auch § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) bei der Gestaltung der Benutzungsgebühren verdeutlicht. Das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip besage, dass zwischen der Benutzungsgebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen dürfe. Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser werde bei der Schmutzwassergebühr mit dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) geschaffen. Wer weniger Kubikmeter Frischwasser verbrauche, weil er sparsam mit Frischwasser umgehe, zahle weniger Kubikmeter Schmutzwassergebühren. Die Nutzung von Regenwasser könne zum Beispiel bei der getrennten Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche berücksichtigt werden. Werde Regenwasser als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Wäsche waschen) genutzt, so könnten diejenigen Flächen bei der Regenwassergebühr nicht mehr berücksichtigt werden, von denen Regenwasser nachweisbar durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden sei, denn der gleiche Liter Regenwasser falle als Liter Abwasser nur einmal an, so dass er auch nur einmal über die Benutzungsgebühr abgerechnet werden könne. Insgesamt wird deshalb mit der Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW die bereits heute bestehende Praxis der Gebührenerhebung in den Städte und Gemeinden nachempfunden. Mit der Anwendung des Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) wird jeder gebührenpflichtige Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung angehalten, mit Wasser schonend und sparsam umzugehen. Denn schließlich hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht, wie oft er seine Wäsche wäscht. Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt zum einen weniger Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen gesonderten Wassermesser bestimmt. Dabei steht es außer Frage, dass der Betreiber S. 41 v. 57 einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, bei der Berechnung der Abwassergebühr allein nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser), d.h. auf der Grundlage einer Einheitsgebühr, in welche die Kosten der Schmutzwasser- und der Regenwasserbeseitigung einfließen, nur auf der Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr können zum Beispiel die bebauten/versiegelten Flächen, mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist wird, anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen, wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist oder es kann ein Gebührenabschlag gewährt werden (vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208). Zu § 12, Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze: Zu Absatz 1 bis 3: Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 – Az.: 14 A 2688/09 - ; OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.: 22 A 2742/94, NWVBl. 1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen, die durch die konkrete Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden wie z.B. Hanglage, lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück). Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die Gemeinde auch ein Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser deshalb durch den Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten Grundstück in den öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 - ; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151). Bei einem Druckentwässerungssystem umfassen die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung auch die Kosten für den Pumpenschacht und die Druckpumpe. Den hierdurch entstehenden (Zusatz-) Kosten im Vergleich zum Freispiegelkanalsystem kann nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/96 – StGRat 1997, S. 284; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S. 259) nicht der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit oder die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Grundstücken entgegengehalten werden, die an ein Freispiegelkanalsystem angeschlossen werden. Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz zukommt, im Übrigen nach dem OVG NRW hoch anzusetzen. Das OVG NRW hat in ständiger Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - Verkehrswert des Grundstücks ist maßgeblich; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 – keine Halbierung auf 12.500 € bei Trennkanalanschlüssen und Steigerung des Grundstückswertes zu beachten ; OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2012 – Az.: 15 A S. 42 v. 57 2020/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/09 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/909; OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2008 – Az.: 15 A 1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436; OVG NRW, Urteil vom 18. 6. 1997 – 22 A 1406/96 –, Städte- und Gemeinderat 1997 S. 284 f., S. 285) entschieden, dass für einen (privaten) Grundstückseigentümer Anschlusskosten von 25 000 € (ohne Kanalanschlussbeiträge) noch zumutbar sind, um sein Grundstück mit Wohnhaus an die öffentliche Abwasseranlage (Kanal) anzuschließen. Anschlusskosten in Höhe von 25 000 € erfordern deshalb nach dem OVG NRW keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwanges an die gemeindliche (öffentliche) Abwasseranlage Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des OVG NRW (u.a. Beschl. vom 08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 - ; Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151) ist es mithin möglich, in der Satzung zu bestimmen, dass der Grundstückseigentümer den Druckpumpenschacht, die Druckpumpe sowie die Druckleitung auf seinem Grundstück auf eigene Kosten bauen, betreiben und unterhalten muss. Möchte die Gemeinde diesem Vorschlag nicht folgen und stattdessen die Pumpstationen in die öffentliche Abwasseranlage einbeziehen, so ist beispielhaft folgende Satzungsregelung möglich: (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in Anwendung des § 1 Absatz 3 bestimmen, dass Teile des Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden, dass die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert. (2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Druckpumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen. (3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen. Die vorstehende Regelung in Absatz 4 verdeutlicht dabei, dass die Regelung nur für Druckentwässerungsnetze gilt. Vom Bestehen eines Netzes kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn lediglich einzelne Häuser oder Weiler über Pumpstationen an den Freispiegelkanal angeschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gemeinden einen Teil des öffentlichen Kanalnetzes in Drucktechnik betreiben und die einzelnen Druckstationen in ihrer Gesamtheit auch für den Abwassertransport in diesem Teil des öffentlichen Netzes sorgen. S. 43 v. 57 Zu § 13, Ausführung von Anschlussleitungen: Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde zur Regelung der detaillierten Benutzungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in dem Zweck der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Benutzungsbedingungen für den Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A 1467/12 –- zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders - abrufbar unter www.nrwe.de ; OVG NRW, Urteil vom 20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert für CSB; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151 – zur Befugnis der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals satzungsrechtlich vorzugeben). Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540). Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW – vor dem 16.03.2013: § 61 a Abs. 2 LWG NRW a.F. in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom 9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 644/01). Zu Absatz 1 und Absatz 2: Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage vermeidet vor allem Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung und ermöglicht auch für die Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses eine bessere Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (z.B. Einhaltung der Einleitungsbedingungen). Zu Absatz 3: S. 44 v. 57 Es gelten zurzeit die DIN 1986-100 bzw. DIN EN 12056 – Teil 4 sowie DIN EN 752. Nimmt die Gemeinde die vorstehenden DIN-Normen in den Satzungstext auf, so muss sie sicherstellen, dass die Satzung bei Änderung der DIN-Normen angepasst wird. Der Einbau von Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im Kanal eine Überflutung der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes. Die Forderung nach einer Rückstausicherung muss differenziert betrachtet werden. So darf beispielsweise in nicht unterkellerten Gebäuden keine Rückstausicherung eingebaut werden und bei Gebäuden mit einer Hebeanlage ist diese ebenfalls nicht erforderlich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Rückstausicherungen nach DIN 19578 nur ein bestimmter Typ von Rückstausicherung eingebaut werden darf. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits im Vorfeld von Neubaumaßnahmen auf diesen Typus hinzuweisen oder eine Empfehlung auszusprechen. Weitere DIN-Normen sind in diesem Zusammenhang: DIN 1986-100; DIN 1997 für fäkalienfreies Abwasser; DIN 19578 für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges Abwasser,; DIN 1986-3 zur Wartung der Rückstausicherungen; DIN 1986-32 mit Wartungshinweisen; DIN-1986-33; Entwurf der DIN EN 13564 (Entwurfsstadium), DIN 1989-1, 14 –Rückstausicherung Typ 0 (Ausschließlich für Regenwassernutzung); DIN EN 12056- Teil 1 – 4 (Kommentare). Zu Absatz 4: Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW ist die Nachfolge-Vorschrift zu § 61 a Abs. 2 LWG NRW, der durch die Streichung des § 61 a LWG NRW weggefallen ist. Mit der Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW trägt der Landesgesetzgeber der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteile vom 9. 5. 2006 (u. a. Az.: 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03) Rechnung, wonach die generelle Anordnung von Kontrollschächten auf privaten Grundstücken im Rahmen der Benutzung der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung grundsätzlich in Frage gestellt worden ist. Die textliche Abfassung des § 13 Abs. 4 der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung des StGB NRW regelt in Anknüpfung an die Urteile des OVG NRW vom 9. 6. 2006 nunmehr, dass in Ausnahmefällen auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung (oder alternativ: eines Einsteigschachtes) außerhalb des Gebäudes abgesehen werden kann, so dass die vom OVG NRW geforderte Einzelfall-Entscheidung gewährleistet ist. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das VG Minden mit Urteil vom 25. 6. 2004 (Az.: 3 K 4137/03) entschieden hat, dass ein Kontrollschacht freizuhalten ist, d. h. nicht mit Rasen überdeckt sein darf. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Zu Absatz 5 und Absatz 6: Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann. Wichtiger Hinweis: Ist die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, sollte die Gemeinde in § 13 Abs. 6 folgende Sätze 3 und 4 zusätzlich aufnehmen: S. 45 v. 57 „Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend.“ Zu Absatz 7: Werden mehrere Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung entsorgt, dann stellt sich regelmäßig die Frage der Abgrenzung der öffentlichen AbwasserentsorgungsEinrichtung von den privaten Abwasseranlagen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG beginnt die Abwasserbeseitigung bereits beim Sammeln des Abwassers, also beim Zusammenfließen von Abwasser aus mehreren Anfallstellen (Stichwort: Y-Prinzip). Die Frage, wann eine öffentliche (gemeindliche) Abwasserleitung vorliegt, ist in der Rechtsprechung bislang nur vereinzelt behandelt worden. Das LWG NRW enthält hierzu keine gesetzliche Regelung. Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 15.2.2000 (Urteil vom 15.2.2000 – Az.: 15 A 5328/96; vgl. ebenso: VG Minden, Urteil vom 30.7.2008 – Az.: 11 K 696/08 – abrufbar unter www.nrwe.de; Queitsch KStZ 2010, S. 41ff., S. 42f.) entschieden, dass für die Zugehörigkeit von Abwasserleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage maßgeblich sei, welchem Zweck die konkrete Abwasserleitung dient. Dient eine Abwasserleitung der abwassermäßigen Erschließung aller an einer Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, so ist diese Leitung nach dem OVG NRW Teil des öffentlichen (gemeindlichen) Kanalnetzes. Ist der Zweck der Abwasserleitung nur die Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse dann ist die Leitung eine private Anschlussleitung für mehrere Grundstücke. Der Begriff „Sammeln“ von Abwasser in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ist hiernach in dem Sinn von „Sammeln und Fortleiten mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung“ zu verstehen. Hieraus folgt, dass nicht jedes „Sammeln“ von Abwasser auf privaten Grundstücken bereits dem Sammelbegriff in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG unterfällt, sondern ein Sammeln von Abwasser auf privaten Grundstücken grundsätzlich zunächst erfolgt, um es der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde in Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasseranlage zuzuführen, wo dann erstmalig das Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung einsetzt. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des OVG NRW in einem Urteil vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1998, S. 1965), wonach es allgemeinen rechtlichen Grundsätzen entspricht, dass ein Grundstückseigentümer, der sich im eigenen Interesse – wie etwa im Hinblick auf die Erfüllung der ihm obliegenden Anschluss- und Benutzungspflicht – an die öffentliche Abwasseranlage anschließen will oder muss, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten hat (vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41ff., S. 42f.). Es empfiehlt sich bei gemeinsamen Anschlussleitungen darüber hinaus die Eintragung einer Dienstbarkeit gem. §§ 1018 bzw. 1090 BGB zu verlangen, um bei einem späteren Eigentümerwechsel Streitigkeiten unter den privaten Grundstückseigentümern über die Verlegung der gemeinsamen Anschlussleitung zu vermeiden. Auch das OVG NRW (Beschluss vom 5.10.2012 – Az.: 15 A 1409/12 – abrufbar unter www.nrwe.de) verlangt bei (unbebauten) Hinterlieger-Grundstücken eine Grunddienstbarkeit. Zu § 14, Zustimmungsverfahren Abwasseranlagen auf den anzuschließenden Grundstücken bedürfen nach ausdrücklicher Regelung in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW seit dem 1. Januar 1996 an keiner S. 46 v. 57 bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung, also auch keiner Benutzungsgenehmigung mehr. Vielmehr hat der Bauherr gem. § 66 Satz 2 BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde Unternehmer- oder Sachverständigen Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung, also etwa die örtlichen Regelungen über die Ausführung von Anschlussleitungen etc.. Aus diesem Grund enthält die Mustersatzung keine eigenen Verfahrensvorschriften mehr, die die technische Ausgestaltung der haustechnischen Abwasseranlage selbst betreffen. Demgegenüber bedarf der eigentliche Anschluss an die öffentliche Anlage auch nach dieser Mustersatzung der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese entscheidet nämlich als Betreiberin der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung über die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“. Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, Abwasser-Report 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Es ist ergänzt worden, dass der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzunehmen, als gestellt gilt, wenn und soweit Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Hintergrund hierfür ist, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Verwaltungsgerichte problematisiert wurde, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer erst einmal auffordern muss, den Antrag zu stellen, wenn er dieses nicht freiwillig macht. Dieses ist bei einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachvollziehbar und verhindert eine ordnungsgemäße sowie umweltgerechte Abwasserbeseitigung, weil wertvolle Zeit verstreicht. Dieses gilt insbesondere bei defekten Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben, wenn diese stillgelegt werden sollen, weil nunmehr ein öffentlicher Kanal vor dem Grundstück liegt. Der Abnahme von Anschlussleitungen in der Abwasserbeseitigungssatzung kommt keine unmittelbare Rechtswirkung insoweit zu, als die Stadt/Gemeinde für Schäden haftet, wenn die Abnahme fehlerhaft war und unterblieben ist; Grundstückseigentümer hat vielmehr eine ordnungsgemäße Anschlussleitung herzustellen und zu unterhalten (so: OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2012 – Az.: 15 A 989/12) Zu § 15, Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW 2013, S. 133ff.) sind die §§ 53 Abs. 1 e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 LWG NRW neu in das Landeswassergesetz eingefügt worden. Der § 61 a LWG NRW S. 47 v. 57 (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) wurde gestrichen. Die Neuregelung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW ist eine neue LandesRechtsverordnung über die Überwachung Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013) erlassen worden (GV. NRW. 2013, S. 602 ff.). Die SüwVO Abw NRW 2013 ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Diese Rechts-Verordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen als auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. Dabei umfasst der Begriff der „Abwasseranlage“ sowohl öffentliche Abwasserkanäle als auch private Abwasserleitungen (§§ 1 , 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013). Anknüpfungspunkt ist die Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, wonach Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 61 WHG zu betreiben sind. Der Begriff der „Abwasseranlage“ in den §§ 60, 61 WHG ist ebenfalls weit zu verstehen und umfasst auch Abwasserleitungen (vgl. Czyckowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010 § 61 WHG Rz. 13; Kotulla, WHG, Kommentar, 2. Aufl. 2011 § 61 WHG Rz. 11; Nisipeanu in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2011, § 61 WHG Rz. 20ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 3ff.; Queitsch NWVBl. 2012, S. 132ff.). Für den Verwaltungsvollzug war von Bedeutung, dass ohne die neue VollzugsRechtsverordnung Zustands- und Funktionsprüfungen bezogen auf private Abwasserleitungen durch die Stadt/Gemeinde nicht mehr gegenüber einem privaten Grundstückseigentümer angeordnet werden konnte, weil mit dem Wegfall des § 61 a LWG NRW jedwede konkretisierende Regelung in NRW fehlte (so ausdrücklich: VG Minden, Urteil vom 3.04.2013 – Az.: 11 K 2559/12). Diese konkretisierende Regelung ist durch das Inkrafttreten der neuen SüwVO Abw NRW 2013) wieder geschaffen worden. Wichtig: § 15 der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung regelt unter Bezugnahme auf die SüwVO Abw NRW 2013 lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwAbw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind. Möchte die Stadt bzw. Gemeinde darüber hinaus satzungsrechtlich Prüffristen festlegen, so sollte sie dieses in einer gesonderten Satzung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW tun (siehe hierzu: Mustersatzung des StGB NRW zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 NRW – Stand: 14.11.2013). Im Einzelnen: Wird durch die SüwVO Abw NRW 2013 keine Frist festgelegt, so kann die Gemeinde durch Satzung eine eigene Frist festlegen. Dieses wird in § 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 SüwVO Abw NRW 2013 ausdrücklich klargestellt. Es besteht aber keine Pflicht für die Gemeinde durch Satzung eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festzulegen, wenn sie dieses nicht möchte. S. 48 v. 57 Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, - wenn die Verordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 LWG NRW) oder - wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW) oder - wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 LWG NRW). Der Begriff „Haus- und/oder Grundstücksanschlüsse“ findet sich auch in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 KAG NRW wieder. Deshalb werden diese Begriffe in § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW verwendet, damit eine einheitliche Begrifflichkeit in den Landesgesetzen (hier: dem LWG NRW und dem KAG NRW) sichergestellt wird (vgl. LT-Drs 16/2143, S. 7). Aus § 10 Abs. 3 KAG NRW folgt die Entscheidungs- und Regelungsbefugnis der Städte und Gemeinden satzungsrechtlich zu bestimmen, wo die öffentliche Abwasseranlage leitungstechnisch aufhört bzw. wo diese beginnt. Sind die Grundstücks- und Hausanschlüsse nach der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so sind sie eine private Abwasserleitung. Für diese private Abwasserleitung trifft nach dem OVG NRW (Beschluss vom 26.03.2012 – Az. 14 A 2688/09 -; Beschluss vom 18.06.2012 – Az.: 15 A 989/12) den Grundstückseigentümer die Pflicht, diese Leitungen herzustellen und zu unterhalten (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl 1998, S. 198). In Anknüpfung hieran ist der Grundstückseigentümer damit auch verpflichtet, den Zustand und die Funktionstüchtigkeit seiner privaten Abwasserleitungen zu überwachen. Diese Überwachungspflicht ergibt sich auch bundesrechtlich aus § 61 Abs. 2 WHG. Dort ist bestimmt, dass der Betreiber von Abwasseranlagen unter anderem verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen. Der Begriff der “Abwasseranlage im Sinne des § 61 Abs. 2 WHG ist weit zu verstehen, d.h. er umfasst begrifflich auch Abwasserleitungen (vgl. Czyckowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010 § 61 WHG Rz. 13; Kotulla, WHG, Kommentar, 2. Aufl. 2011 § 61 WHG Rz. 11; Nisipeanu in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2011, § 61 WHG Rz. 20ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 3ff.; Queitsch NWVBl. 2012, S. 132ff.). Gleichwohl besteht für die Gemeinde die Möglichkeit nach § 10 Abs. 1 KAG NRW die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung, und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in ihre Ausführungsverantwortung zu übernehmen und für die durchgeführten Maßnahmen den Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend zu machen. Dieses muss dann aber satzungsrechtlich in der Abwasserbeseitigungssatzung und in einer Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW klar und eindeutig geregelt werden (so ausdrücklich: OVG NRW, Beschl. vom 26.3.2012 – Az.: 14 A 2688/09 - ; VG Minden, Urteil vom 30.01.2013 – Az.: 11 K 2605/12 - ; VG Münster, Urteil vom 16.01.2013 – Az.: 3 K 355/12). - SüwVO Abw NRW 2013 S. 49 v. 57 Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW n.F. wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Landes-Rechtsverordnung ist die Rechtsverordnung über die Überwachung Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013; GV. NRW. 2013, S. ff.). Die SüwVO Abw NRW 2013 besteht aus drei Teilen und 5 Anlagen und gliedert sich im Wesentlichen wie folgt: 1. Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen §§ 1 bis 6 SüwVO Abw NRW – Überführung der SüwV Kan NRW 1995 in die neue Rechts-Verordnung Hinweis: Die SüwV Kann NRW 1995 (GV NRW 1995, S. 64 ff.) ist am 09.11.2013 außer Kraft getreten (§ 15 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013). 2. Teil: Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen - Kapitel 1: Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen §§ 7 bis 11 SüwVO Abw NRW mit der Anlage 2 (Muster-Prüfbescheinigung) - Kapitel 2: Anforderungen an Sachkundige §§ 12, 13 SüwVO AbwO NRW mit den Anlagen 3 bis 5 sowie - Kapitel 3: Ordnungswidrigkeiten (§ 14 SüwVO Abw NRW). 3. Teil: Inkrafttreten (§ 15 SüwVO Abw NRW). In den §§ 7ff. SüwVO Abw NRW 2013 werden sämtliche Vorgaben für die Zustandsund Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. Hierzu gehören u.a.: Prüfmethoden, Prüfbescheinigung (Anlage 2 der SüwVO NRW 2013 ), Sanierungspflichten, Sanierungsfristen, Anforderungen an Sachkundige. Die SüwVO Abw 2013 regelt zunächst in § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013, dass die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen für alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vemischten Niederschlagswasser gilt und zwar einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerboden-Platte oder unter der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller. Ebenso sind Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen (“einschließlich zugehöriger Schächte”) zu überprüfen. Hiernach sind bei privaten Abwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und die Schmutzwasser führen, alle Bestandteile der Leitung, also das gesamte Entwässerungsssystem einer Prüfung zu unterziehen. Außerdem gehören zu den vorstehenden, privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, auch solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen, denn auch diese müssen ihrem Zustand nach funktionstüchtig sein. Ausgenommen sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 lediglich private Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und S. 50 v. 57 Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen wird. Damit ist durch den Landes-Verordnungsgeber klar entschieden worden, dass private Abwasserleitungen, die nur Niederschlagswasser führen, der Prüfpflicht nicht unterliegen (vgl. VG Minden, Urteil vom 03.04.2013 – Az.: 11 K 2559/12, wonach der Landesgesetzgeber dieses in § 61 a Abs. 3 LWG NRW a.F. ausdrücklich hätte regeln können, was er aber nicht getan hat). Hieraus folgt, dass eine private Abwasserleitung auf einem privaten Grundstück, die nur Niederschlagswasser führt und auf dem privaten Grundstück in einer private Mischwasser-Leitung mündet, nicht zu prüfen ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 gibt außerdem vor, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 werden als allgemein anerkannte Regeln der Technik festgelegt, soweit die Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen trifft (§ 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013). Allerdings findet die DIN EN 1610 lediglich bei Neuanlagen (Ersterrichtung) und wesentlichen Änderungen Anwendung (vgl. Vorlage 16/1131). Unabhängig davon wird für die Durchführung der Zustands- und Funktionsführung (Prüfmethoden) nunmehr auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik, also auf die o.g. DIN-Vorschriften, verwiesen (§ 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013). Grundsätzlich ist somit eine TV-Untersuchung ausreichend, soweit die DINVorschriften keine anderweitigen Vorgaben bienhalten. Bezogen auf die Prüfbescheinigung wird eine Muster-Prüfbescheinigung vorgegeben (§ 9 Abs. 2 mit Anlage 2 der SüwV Abw NRW 2013). Prüfbescheinigungen über bereits durchgeführte Prüfungen werden anerkannt, wenn die Prüfung und die Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben (§ 11 SüwVO Abw NRW). Darüber hinaus gelten folgende Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013):  In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.  Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.  Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw NRW).  Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.  Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen S. 51 v. 57 Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen. d.h. es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen. Die Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie dieses möchte. Die Satzungsbefugnis ergibt sich insoweit aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW, der seit dem 16.03.2013 gilt.  Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, abweichend von der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt. Die Frist beginnt mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 der Verordnung für die erstmalige Prüfung festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013). Hierdurch werden die Grundstückseigentümer belohnt, die zeitlich früher eine Prüfung bereits haben durchführen lassen. Dieses bedeutet: Hat ein Grundstückseigentümer in einem Wasserschutzgebiet seine privaten Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, im Jahr 2011 geprüft, so beginnt die 30jährige Wiederholungsfrist trotzdem erst nach Ablauf der in 8 Abs. 3 SüwAbwVO NRW-Entwurf gesetzten Frist (31.12.2015 bzw. 31.12.2020) zu laufen. Hierdurch wird der rechtstreue Grundstückseigentümer also bezogen auf die Wiederholungsprüfung nicht schlechter gestellt, weil er die Prüfung bereits durchgeführt hat. § 14 SüwVO Abw NRW 2013 regelt außerdem einen OrdnungswidrigkeitenTatbestand. Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 SüwVO Abw NRW 2013 festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt (§ 14 Nr. 1 SüwAbw NRW 2013). Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten muss in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) geregelt werden. Die Gemeinde selbst kann in der Abwasserbeseitigungssatzung lediglich regeln, dass ordnungswidrig handelt, wer die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nicht erfüllt. - Satzungsbefugnisse nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Alternative 1 LWG NRW Ist durch die Rechtsverordnung (SüwV Abw NRW 2013) keine Frist festgelegt, so kann die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 LWG NRW durch Satzung eine eigene Frist festlegen. Diese kann auch nach dem 31.12.2020 liegen Es besteht aber keine Pflicht, für die Gemeinde durch eine Satzung eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festzulegen, wenn sie dieses nicht möchte. Daneben besteht nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 oder Alternative 3 LWG NRW für die Gemeinde die Möglichkeit, durch Satzung ebenfalls Fristen in den dort benannten Fallvarianten festzulegen. Dabei kann die Gemeinde auch eine kürzere Frist als den 31.12.2015 oder den 31.12.2020 in der Satzung bestimmen. Diese Möglichkeit der Verkürzung der in der Rechtsverordnung festgelegten Fristen hätte zwar im Gesetz klarer geregelt werden können. Aus dem Sinn und Zweck der Regelungsoptionen in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW ergibt sich jedoch, dass die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG NRW die verordnungstechnisch festgelegten Fristen auch verkürzen können muss. Diese gilt zum einen in dem Fall des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, wonach eine Frist bestimmt werden kann, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind, denn in diesem Fall müssen auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse einer zeitgleichen Überprüfung unterzogen werden können. Ist z.B. ein öffentliche Schmutzwasserkanal sanierungsbedürftig und dessen Sanierung im Jahr 2017 erfolgen, so kann die Gemeinde nicht bis zum 31.12.2020 warten bis eine ganzheitliche Sanierung der öffentlichen und privaten Abwasserleitungen durchgeführt wird. Gleiches gilt für § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW, wonach die Gemeinde durch Satzung Fristen regeln S. 52 v. 57 kann, wenn sie ihrerseits den Selbstüberwachungspflichten nach § 61 LWG NRW i.V.m. den §§ 1 bis 6 der SüwKan Abw 2013 nachkommt. Auch hier kann eine zeitgleiche Überprüfung der öffentlichen und privaten Abwasserleitungen sinnvoll sein, wenn sich im Anschluss daran eine ganzheitliche Sanierung einschließlich einer Erneuerung der öffentlichen Straße anschließen soll. Zumindest wird in § 8 Abs. 4 Satz 3 SüwVO Abw NRW 2013 klargestellt, dass die Gemeinde „unabhängig von den in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwV Abw NRW 2013 von ihrer Satzungsermächtigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Gebrauch machen kann. Hierdurch verdeutlicht, dass bezogen auf die in der SüwO Abw NRW 2013 geregelten landesweiten Fristen die Gemeinde durch Satzung auch kürzere Fristen regeln kann, denn die SüwAbw NRW 2013 regelt lediglich den spätesten Zeitpunkt, wann die Prüfung durchgeführt sein muss. - Satzungsbefugnis nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Alternative 2 LWG NRW Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung eine Frist für die Zustands- und Funktionsüberprüfung bei privaten Abwasserleitungen festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind. Muss z.B. der öffentliche Abwasserkanal in einer öffentlichen Straße im Jahr 2016 erneuert werden, so besteht grundsätzlich ein Interesse der Gemeinde daran, dass auch die Anschlussleitungen zu den privaten Grundstücken (Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse) einer zeitgleichen, ganzheitlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer zeitgleichen Erneuerung zugeführt werden und deshalb im zeitlichen Vorfeld eine Funktionsprüfung an diesen durchgeführt wird. Ein solches Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn im Gleichklang mit der öffentlichen Kanalerneuerung die öffentliche Straße erneuert wird, denn in diesem Fall ist es sinnvoll, auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse zu erneuern, damit später nicht die erneuerte Straße, der Radweg, der Bürgersteig wieder aufgerissen werden müssen, weil Grundstücks- und/oder Hausanschlüsse erneuert werden müssen. Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen sind auch dann zu planen oder durchzuführen, wenn Fremdwasser (insbesondere Grund- und Drainagewasser) aus dem öffentlichen Kanalnetz (Schmutzwasserkanal, Mischwasserkanal) herausgenommen werden muss, um die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Kläranlage sicherzustellen. Hier kann es geboten sein neben dem vorhandenen Mischwasserkanal einen neuen öffentlichen Schmutzwasserkanal daneben zu bauen, damit über den bereits vorhandenen Mischwasserkanal zukünftig nur noch Niederschlagswasser und Grund- und Drainagewasser abgeleitet wird und dieser Mischwasserkanal dann einem Gewässer (u.a. Fluss) zugeführt wird, weil mit dieser Maßnahme, dass Grund- und Drainagewasser dann nicht mehr der öffentlichen Kläranlage zugeführt wird. In diesem Zusammenhang hatte bereits das OVG Lüneburg (Urteil vom 10.01.2012 – Az.: 9 KN 162/10) entschieden, dass die Gemeinde (auch ohne eine landesrechtliche Regelung) berechtigt ist, Funktions- und Zustandüberprüfungen bei privaten Abwasserleitungen satzungsrechtlich anzuordnen, wenn die Gemeinde im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Abwasserrbeseitigungspflicht gehalten ist, die Einleitung von Fremdwasser (insbesondere Grund- und Drainagewasser von privasten Grundstücken) in das öffentliche Kanalnetz (öffentlicher Schmutzwasserkanal, öffentlicher Mischwasserkanal) zu unterbinden, weil es sich bei dem sog. Fremdwasser vor dessen Einleitung in die öffentliche Abwasseranalge nicht um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG handelt (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 12.09.1997 – Az.: 22 A 5779/96 – StGRat 4/1999, S. 24f.). - Satzungsbefugnis nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Alternative 3 LWG NRW Darüber hinaus kann die Gemeinde auch ein Interesse daran haben, dass eine Funktionsprüfung der privaten Abwasserleitungen zeitgleich oder in einem zeitlichen S. 53 v. 57 Zusammenhamg mit der Funktionsprüfung bei den öffentlichen Abwasserkanälen durchgeführt wird. Deshalb besteht die Möglichkeit einer Satzungsregelung nach § 53 Abs. 1 e Nr. 1 Alternative 3 LWG NRW auch dann, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft. Insoweit wird auch auf die SüwKan Abw NRW 2013 als Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW Bezug genommen, die im Teil 1 (§§ 1 bis 6 SüwV Abw NRW 2013) die Überprüfung der öffentlichen Abwasserkanäle in vorgegebenen zeitlichen Abständen (Anlage 1 zur SüwV Abw NRW 2013) regelt. Diese Selbstüberwachungspflicht für öffentliche Abwasserleitungen bestand auch bereits auf der Grundlage der zum 01.01.1996 in Kraft getretenen Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal NRW (SüwKan NRW, GV. NRW. 1995, S. 64), die in den 1. Teil der SüwV Abw 2013 (§§ 1 bis 6 SüwV Abw 2013) übernommen worden ist und mit dem Inkrafttreten der SüwV Abw 2013 außer Kraft getreten ist (§ 15 SüwV Abw NRW 2013). - Vorlage-Pflicht für Prüfbescheinigungen (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW) Die Stadt bzw. Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW). Eine Pflicht eine solche Regelung in der Satzung zu treffen besteht nicht. Die Gemeinde kann also frei entscheiden, ob sie eine Vorlagepflicht satzungsrechtlich regeln möchte oder nicht. Möchte eine Gemeinde sicherstellen, dass sie ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt, so empfiehlt sich eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zu treffen, um feststellen zu können, ob der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlichen-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt, d.h. insbesondere gewährleistet ist, dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird und nicht etwa im Vorgarten wegen einer defekten privaten Abwasserleitung versickert. In diesem Zusammenhang muss sich die Gemeinde auch strafrechtlich absichern, weil der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) auch den Schutz des Grundwassers umfasst (§ 330 d Nr. 1 StGB, § 3 WHG; Salzwedel/Durner in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 666f.). Als Nebeneffekt ergibt sich dabei auch, dass eine etwaige Strafbarkeit des Grundstückseigentümers nach § 324 StGB vermieden werden kann, wenn diese etwa Schmutzwasser aus seinen privaten, funktionsuntüchtigen Abwasserleitungen auf seinem Grundstück in das Grundwasser einleitet. - Fortführung von Satzungen nach altem Recht (§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW) § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW beinhaltet eine Übergangs-Vorschrift für Satzungen nach altem Recht bezogen auf den Wegfall des § 61 a LWG NRW am 16.03.2013 (GV NRW 2013, S. 133ff.). Es wird bestimmt, dass Satzungen zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen fortbestehen können, wenn diese vor Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes NRW (16.03.2013) erlassenen worden sind. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits eine Prüfpflicht für private Abwasserleitungen auf der Grundlage des § 61 a LWG NRW a.F. bestanden hat und der Umsetzungsstand in den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich ist. Insbesondere wird eine Stadt bzw. Gemeinde durch die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW die Möglichkeit an die Hand gegeben, bestehende Satzungen fortführen zu können. Dieses kann z.B. dann erforderlich sein, wenn für ein Teilgebiet eine Satzung in der Vergangenheit auf der Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F. erlassen worde war und bereits 80 % der S. 54 v. 57 Grundstückseigentümer eine Funktionsprüfung bei ihren privaten Abwasserleitungen durchgeführt haben. In diesem Fall gebietet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass die restlichen 20 % der Grundstückseigentümer ebenfalls ihrer Prüfpflicht nachkommen. Soweit eine Gemeinde dieses sicherstellen möchte, kann sie somit ihre Satzungen nach altem Recht (§ 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F. fortführen. Insoweit wird auf die Mustersatzung des StGB NRW zur Fortführung von Fristensatzungen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 NRW – Stand: 14.11.2013) verwiesen. Diese Muster-Satzung ist als Alternativ-Regelung in der Mustersatzung des StGB NRW zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 NRW – Stand: 14.11.2013) enthalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung satzungsrechtliche Regelungen bereits in der Vergangenheit beim Übergang von § 45 LBauO NRW a.F. auf § 61 a LWG NRW a.F. gerügt hatte , wenn diese nicht an das neue Recht angepasst worden waren, empfiehlt es sich, den Fortbestand bestehender Satzungen nach altem Recht auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW durch Gremienbeschlüsse erneut zu dokumentieren (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 26.3.2012 – Az.: 14 A 2688/09 - ; VG Minden, Urteil vom 30.01.2013 – Az.: 11 K 2605/12 - ). Konkret bedeutet dieses, dass die Alt-Satzung unter Bezugnahme auf die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW in der Satzungs-Präambel erneut beschlossen und damit ihre Fortgeltung bestätigt wird. Für eine solche Vorgehensweise spricht auch der Gesetzestext in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW, wonach lediglich bestimmt wird, dass Satzungen nach altem Recht fortbestehen können. Das OVG NRW (Beschluss vom 12.02.1996 – Az.: 22 A 4244/06 NuR 1997, S. 422ff.) hatte jedenfalls zu § 51 Abs. 2 LWG NRW (Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges bei häuslichenm Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben) entschieden, dass eine Gemeinde eine gesetzliche Ermächtigung durch eine ausdrückliche und klare satzungsrechtliche Regelung ausfüllen muss. Hieraus folgt, dass die Gemeinde durch eine Satzungsregelung klar zu erkennen geben muss, dass sie von der Regelungsermächtigung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW Gebrauch machen möchte. Ebenso wie sie eine Satzung nach altem Recht (§ 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F.) durch Gremeinbeschluss aufheben kann, muss sie also auch durch erneuten Satzungsbeschluss festlegen, dass eine Satzung nachb altem Recht fortbestehen soll. Ein solches Erfordernis kann sich in der Praxis auch dadurch ergeben, dass die in der Satzung gesetzte Frist bereits zeitlich abgelaufen ist und damit die Notrwenidgkeit gegeben ist, eine neue Frist zu bestimmen. Eine solche neue Fristbestimmung erscheint auch deshalb sinnvoll, um den Grundstückseigentümern einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, um die Prüfung durchzuführen, zumal aufgrund der andauernden Diskussion über das Thema Dichtheitsprüfung seit dem März 2011 Städte und Gemeinden teilweise die Satzungen nicht mehr vollzogen hatten und den Grundstückseigentümer empfohlen hatten, zunächst einmal die Diskussion im Landtag abzuwarten, bis eine gesetzliche Neuregelung endgültig beschlossen worden ist. - Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) Nach § 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW ist die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten. Die Regelung ist die Nachfolge-Vorschrift zu § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW a.F., die durch die Streichung des § 61 a LWG NRW weggefallen ist (GV NRW 2013, S. 133ff.). Kosten für zusätzliches Personal muss die Stadt/Gemeinde auch nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzieren, denn nach § 53 c Satz 2 Nr. 1 LWG NRW können die S. 55 v. 57 Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW über die Schmutzwassergebühr abgerechnet werden. Insoweit sollte jede Stadt bzw. Gemeinde ein Interesse daran haben, ihre Bürgerinnen und Bürger möglichst gut zu beraten, um sie vor betrügerischen Machenschaften sowohl bei der Durchführung von Dichtheitsprüfungen als auch bei der später Sanierung einer kaputten privaten Abwasserleitung zu schützen. Zu § 16 Indirekteinleiterkataster Die Mustersatzung setzt die Einrichtung eines Indirekteinleiterkatasters voraus, weil viele Gemeinden inzwischen freiwillig dazu übergegangen sind, eine solche Informationssammlung aufzubauen. Immerhin erlaubt die Indirekteinleiterüberwachung nicht nur einen optimierten Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage, sondern schafft auch die Voraussetzungen für eine schnelle Reaktion bei Störfällen und für eine wirkungsvolle Fehlersuche. Außerdem kann die Kontrolle der Indirekteinleitungen auch die Qualität des Klärschlamms und damit die Möglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Verwertung verbessern. Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über den Aufbau sollte daher unter Abwägung der Kosten und des Nutzens dieses Instruments getroffen werden. Zu § 17 Abwasseruntersuchungen Zu Absatz 1: Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse ist die aus § 59 Absatz 5 LWG NRW resultierende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gewisser Indirekteinleitungen zu beachten. Diese wasserrechtliche Verpflichtung betrifft allerdings nur Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 Absatz 1 LWG NRW. Zu Absatz 2: Die Kostenverteilung für die Probenahmen beruht auf folgender Überlegung: Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Verletzt der Indirekteinleiter die Regelungen des Benutzungsverhältnisses, so haftet er der Gemeinde gem. § 19 Absatz 1 der Satzung für die entstehenden Schäden. S. 56 v. 57 Der Schaden umfasst auch die Aufwendungen der Gemeinde für Probenahmen und Analysen. Kosten für Abwasseruntersuchungen der Gemeinde, mit denen routinemäßig überprüft wird, ob eine Einleitung in die Kanalisation den Einleitungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungsatzung entspricht, können mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung dem Einleitenden nicht durch gemeindliche Satzung auferlegt werden (OVG NRW, Urteil vom 14.2.1997 – 22 A 1439/96 - , NWVBl. 1997, S. 473). Das OVG NRW hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Untersuchungskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (seit dem 1.1.2002: § 280 BGB) des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auferlegt werden können, wenn eine routinemäßige Untersuchung eine Grenzwertüberschreitung für die Einleitung ergibt. Das VG Köln (Urteil vom 22.1.2002 – Az.: 14 K 791/99 ) hat zudem entschieden, dass Kosten für Abwasseruntersuchungen über eine gesonderte Benutzungsgebühr geltend gemacht werden können. Rechtsprechung des OVG NRW hierzu liegt allerdings zu dieser Fragestellung noch nicht vor. Zu § 18, Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht: Zu Absatz 3: In § 53 Abs. 4 a LWG NRW wurde das Betretungsrecht der Gemeinde im Hinblick auf private Grundstücke dahin erweitert, dass auch das Befahren von privaten Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit der Inspektion der öffentlichen Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist (§ 101 WHG i.V.m. 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW). Hierdurch wird der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, das gesamte Abwassernetz zu untersuchen. Dieses ist z.B. bei Einträgen von Fremdwasser (z.B. Grundwasser) in die öffentliche Abwasseranlage von Bedeutung. Fremdwasser-Einträge können auch von privaten Grundstücken herrühren und insbesondere die Funktion der Kläranlage beeinträchtigen, was negative Auswirkungen auf den Klärungsprozess und die Einhaltung der Ablaufwerte der Kläranlage nach sich ziehen kann. Wenn damit das Fremdwasser-Problem ganzheitlich gelöst werden soll, so zeigen die Erfahrungssätze, dass es nicht ausreicht, nur die öffentlichen Abwasserleitungen zu untersuchen und zu sanieren, sondern dass auch die privaten Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken einbezogen werden müssen. Hierfür wird durch § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Zu § 19 Haftung Zu Absatz 1 und 2: Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur S. 57 v. 57 Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist seit dem 1.1.2002 die Regelung in § 280 BGB (positive Vertragsverletzung). Zu § 21 Ordnungswidrigkeiten Zu Absatz 1 und 2: Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen der Gemeinde neben der Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, auch die Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kann durchaus aus politischen Gründen Priorität eingeräumt werden. Der hier vorgesehene Katalog der Ordnungswidrigkeiten beschränkt sich daher auf einige wesentliche Verstöße gegen Benutzungsregelungen. Er ist nicht als Empfehlung, sondern lediglich als Handlungsmöglichkeit zu verstehen und soll insbesondere den Bestrebungen vieler Gemeinden, die Anzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten einzudämmen und die Tatbestände auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren, nicht entgegenstehen. Die Gemeinde sollte sich bei der Formulierung des Katalogs von Ordnungswidrigkeiten am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts orientieren. Der Tatbestand muss danach das ordnungswidrige Handeln so bestimmt umschreiben, dass grundsätzlich berechenbar ist, ob ein geplantes Handeln eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die gelegentlich zu findende Formulierung „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt“ reicht hierzu nicht aus. Der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in § 22 Abs. 1 Nr. 11 betrifft die Vorlagepflicht für die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung, die in § 15 Abs. 6 Satz 3 geregelt ist. Zu Absatz 3: Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt aus § 17 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 161 Abs. 4 LWG NRW.