Daten
Kommune
Pulheim
Größe
665 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
19.02.15, 18:34
Aktualisiert
19.02.15, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Az.: II/2 24-24 qu/qu
Muster
einer Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässerungssatzung)
_
Stand: 29.11.2013
Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV
NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a
LWG NRW a.F gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für
eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung
(Verordnung zur Selbstüberwachung von für Abwasserleitungen – SüwVO Abw –
GV NRW 2013, S. 602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am
17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am in Kraft
09.11.2013 getreten.
Die
Geschäftsstelle
hat
deshalb
ein
neues
Muster
einer
Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet, das den Städten und Gemeinden
Anregungen
zur
Überarbeitung
ihrer
Abwasserbeseitigungssatzungen
(Entwässerungssatzungen) geben soll.
Das Muster ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW
abgestimmt.
Hinweise:
1. Die Änderung im Vergleich zur vorherigen Mustersatzung (Stand: April
2010) sind in Fettdruck und in blauer Schriftfarbe gekennzeichnet.
2. Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt
gleichermaßen für die weibliche Form.
1
S. 2 v. 57
A. Text der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde .... vom ....
Aufgrund der
-
-
-
-
§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S.
666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV.
NRW. 2013, S. 564),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180
ff., S. 3180),
des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV
NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw
NRW 2013)
hat der Rat der Stadt/Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das
Entwässern
und
Entsorgen
des
Klärschlamms.
Zur
Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7
LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren
Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen
Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine
Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
S. 3 v. 57
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des
Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und
Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen
Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung
anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der
für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen
Anlagen an die Anforderungen des §§ 54ff. WHG und des § 57 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms
und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung
der
Gemeinde
über
die
Entsorgung
des
Inhaltes
von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen,
abflusslose
Gruben) vom ……..
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4
LWG NRW
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53
Abs. 1 a und b LWG NRW
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und
zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen
und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche
Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch
dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser
sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw.
Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage
gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen
Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt
ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder
Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54
S. 4 v. 57
Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen,
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen
Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen
abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG
auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von
Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
gesammelt abfließende Wasser.
4. Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam
gesammelt und fortgeleitet.
5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt
gesammelt und fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst
oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten,
Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder
Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände dienen.
b) Zur
öffentlichen
Abwasseranlage
Grundstücksanschlussleitungen.
gehören
ferner
die
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf
den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen
einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde vom ....
geregelt ist.
7. Anschlussleitungen:
Unter
Anschlussleitungen
im
Sinne
dieser
Satzung
werden
Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der
öffentlichen
Sammelleitung
bis
zur
Grenze
des
jeweils
anzuschließenden Grundstücks.
S. 5 v. 57
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten
Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem
Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen
gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem
Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation
(inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der
Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an
zu entwässernden
Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung,
Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück
dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie
gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen
der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von
Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte
sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen
Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht
zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser
verhindern.
11. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen,
so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für
Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
S. 6 v. 57
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der
Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche
Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine
betriebsfertige
und
aufnahmefähige
öffentliche
Abwasseranlage
angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine
öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg
ein
unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher
Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen
zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 53
Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten
Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses
gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem
Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen,
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
soweit
die
Gemeinde
von
der
auf
das
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht
Niederschlagswasser.
erstreckt
sich
grundsätzlich
auch
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen
die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a
Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3)
Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht
ausgeschlossen, wenn
die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW
Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
S. 7 v. 57
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der
Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter
Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der
haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten
(Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht
eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden
oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder
behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder
verteuern oder
5. die
Klärschlammbehandlung,beseitigung
oder
-verwertung
beeinträchtigen oder verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so
erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet
werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder
Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten
Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung,
insbesondere
aus
Kleinkläranlagen,
abflusslosen
Gruben,
Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern,
soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche
Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach
Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden
und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen
Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als ... KW sowie
nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen:
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
S. 8 v. 57
8. nicht
desinfiziertes
Abwasser
aus
Infektionsabteilungen
von
Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen
Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem
explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
....(s. Erläuterungen)
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese
Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder
Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig
machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine
Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen
Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit
Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit
die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen
von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls
eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des
öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann
die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser
der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag
die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern,
das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach
Absatz 3 nicht einhält.
§8
S. 9 v. 57
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche
Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu
behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn
die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine
Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in
einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen
Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad
des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung
nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.)
auslöst.
Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für
Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material
der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch
den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer
maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb
müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen
entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an
den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies
im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und
dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung
verpflichtet,
sein
Grundstück
in
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt
(Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser
(Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage
S. 10 v. 57
einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach
§ 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz
2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist
das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das
Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3
dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der
baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein
Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage,
so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem
durch
öffentliche
Bekanntmachung
oder
Mitteilung
an
den
Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen
werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden,
wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen
Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor,
wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers
lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
S. 11 v. 57
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die
Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die
ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück
sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine
Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser
ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt
nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht,
die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die
Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen
Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen
Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze
herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und
gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art,
Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe
und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten
Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung
der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der
Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende
Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten
verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen
Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den
Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In
S. 12 v. 57
Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in
Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Niederschlagswasser
herzustellen.
Auf
Antrag
können
mehrere
Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über
den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im
Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige
Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden
Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem
öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der
Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige
Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück
hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (alternativ
kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) auf seinem
Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden
Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen
Einbau der Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden:
Einsteigschacht mit Zugang für Personal) verpflichtet, wenn er die
Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag
des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung
außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss
jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder
Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der
Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung
der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende
Unterhaltung
der
haustechnischen
Abwasseranlagen
sowie
der
Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist
in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur
öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem
Grundstückseigentümer
zur
ordnungsgemäßen
Entwässerung
des
Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die
Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame
Anschlussleitung
entwässert
werden.
Die
Benutzungsund
Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
S. 13 v. 57
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage
vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen
Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem
Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der
Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen
Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier
Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht
Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der
Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als
gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des
Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der
Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses
der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des
Anschlussnehmers.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt
die
Verordnung
zur
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013).
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG
NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben,
dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
Hierzu
gehört
auch
die
ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der
Stadt bzw. Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur
durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013
durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich
verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von
Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser
einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte
oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind
nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen
S. 14 v. 57
Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt
sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw
NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO
Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu
lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen
ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013.
Legt die Stadt bzw. Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden
die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch
die Stadt/Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden
Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)
informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt bzw. Gemeinde Satzungen
nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt
werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986
Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik,
soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der
Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der
SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die
in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen.
Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt bzw. Gemeinde durch den
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8
SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen
vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt bzw. Gemeinde
erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw
NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung
den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich
grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
2013 kann die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw
NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
S. 15 v. 57
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen,
Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
deren
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem
Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu
benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der
Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des
Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu
erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im
Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die
Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die
Gemeinde
ist
jederzeit
berechtigt,
Abwasseruntersuchungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen
sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich
herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser
Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die
für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und
Zustand
der
haustechnischen
Abwasseranlagen
und
der
Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände
beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage
zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten
drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
S. 16 v. 57
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten
erheblich ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen
Benutzungsrechtes entfallen.
des
Anschluss-
und
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit
Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu
betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen
Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das
Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen
zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die
Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine
ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach
den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und
Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer
satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder
infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
die
Gemeinde
von
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt
hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch
entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden
sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für
Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte
und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die
Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile.
S. 17 v. 57
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen
Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch
Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2. § 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die
Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der
Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3. § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über
die
Anschlussleitung
eines
Grundstückes
in
die
öffentliche
Abwasseranlage einleitet.
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche
Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder
Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder
Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen
Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage
zuführt.
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
S. 18 v. 57
7. § 11
auf
seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser
Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
als
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte
nicht frei zugänglich hält
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige
Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert.
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder
nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
11. § 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht
vorlegt.
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder
nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der
Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde
Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug
dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem
Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,
Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis
zu 50.000 € geahndet werden.
S. 19 v. 57
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am .... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom
.... außer Kraft.
B. Erläuterungen
Der vorliegende Text ist lediglich ein Muster. Er ist an die individuellen
Gegebenheiten der Gemeinde anzupassen. Die Erläuterungen sind nicht
Bestandteil der Satzung. Sie geben die Auffassung der Geschäftsstelle wieder und
sollen lediglich dazu dienen, die Anwendung der Satzung zu erleichtern.
In die Überschrift der Satzung ist das Datum aufzunehmen unter dem die
Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2
Absatz 5 BekanntmVO).
Es wird darauf hingewiesen, dass das OVG NRW mit Beschluss vom 08.02.2013
(Az.: 10 B 1239/12 – abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden hat, dass die
Bekanntmachung einer Satzung unwirksam ist, wenn der Bürgermeister in der
Bekanntmachungs-Anordnung nicht bestätigt hat, dass der beschlossene
Satzungstext m mit dem bekannt gemachten Satzungstext übereinstimmt.
1. Anmerkungen zum neuen WHG und geänderten LWG NRW:
1.1 Allgemeines
Nach der Förderalismus-Reform 2006 hat der Bund im Wasserbereich keine
Rahmengesetzgebungskompetenz
mehr,
sondern
ist
nunmehr
berechtigt,
bundesrechtliche Vollregelungen zu treffen. Auf dieser Grundlage hat der Bund das neue
Wasserhaushaltsgesetz des Bundes erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft getreten (BGBl. I
2009, S. 2585ff.).
Die Bundesländer haben nunmehr die Gesetzgebungszuständigkeit im Wasserbereich,
solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch
macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Hat der Bund Regelungen getroffen, so können die
Bundesländer vom Bundesrecht allerdings abweichende Regelungen zu treffen.
Ausgenommen hiervon sind allerdings stoff- und anlagenbezogene Regelungen (Art. 72
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) und Regelungen zur Umsetzung von verbindlichem EU-Recht
(vgl. Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396;
Wendenburg Stadt und Gemeinde 2009, S. 426ff.; Zabel, DVBl. 2010, S. 93ff. ; Kotulla,
NVwZ 2010, S. 79ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1.
Aufl. 2010, § 55 WHG Rz.11 ; Queitsch, UPR 2010, S. 85ff. , S. 89).
Die Bundesländer können außerdem Regelungen in den Landeswassergesetzen treffen,
soweit im Wasserhaushaltsgesetz sog. Öffnungsklauseln enthalten sind, d.h. der
Bundesgesetzgeber den Ländern ausdrücklich im Wasserhaushaltsgesetz die Befugnis
einräumt, eigene oder weitergehende Regelungen zu treffen. Schließlich können die
Länder auch dann Regelungen in den Landeswassergesetzen vorsehen, wenn diese
dazu dienen, dass Bundesrecht zu ergänzen bzw. auszufüllen.
S. 20 v. 57
Der Landesgesetzgeber hat bislang lediglich mit einer kleinen Novelle des
Landeswassergesetzes NRW (LT-Drucksache 14/10149) eine Anpassung an das neue
Bundesrecht vorgenommen (GV NRW 2010, S. ff.). Das geänderte LWG NRW ist am
31.3.2010 in Kraft getreten (GV NRW 2010, S.185 ff.).
In dem geänderten und an das neue WHG angepassten Landeswassergesetz sind
insbesondere folgende Paragrafen neu gefasst worden.
1. § 48 LWG NRW (Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser
für die öffentliche Trinkwasserversorgung) – zu § 50 WHG n.F.
2. § 59 LWG NRW (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen) – zu §
55,58 WHG n.F.
3. § 59 a LWG NRW (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen) – zu §59
WHG a.F.
4. § 90 a LWG NRW (Gewässerrandstreifen) – zu § 38 WHG n.F.
Im Übrigen ist das LWG NRW unverändert geblieben.
Deshalb verweist auch das am 31.3.2010 geänderte LWG NRW weiterhin in den
Gesetzesüberschriften der einzelnen Paragrafen auf die Vorschriften des außer Kraft
getreten alten WHG mit Ausnahme der Neuregelungen in den §§ 48, 59, 59 a und § 90 a
LWG NRW.
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 25.2.2010 eine 56seitige
Anwendungshilfe herausgegeben. In dieser Anwendungshilfe wird auf der Grundlage der
Vorschriften des neuen WHG systematisch dargestellt, welche Vorschriften des
Landeswassergesetzes NRW nach dem 1.3.2010 weiter gelten und welche keine
Anwendung mehr finden bzw. unwirksam sind. Die Anwendungshilfe ist auf der
Internetseite des MUNLV NRW abrufbar (www.munlv.nrw.de unter Rubrik Wasser/Aktuell
abrufbar).
Das Gesetzgebungsverfahren zu einer umfassenden Anpassung und Neuordnung des
Landeswassergesetzes NRW soll erst im Jahr 2014 anlaufen.
1.2 Änderung des LWG NRW und SüwVO Abw NRW 2013
Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV
NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW
a.F gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine
Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung
(Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – SüwVO Abw - GV
NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO NRW 2013) wurde am 17.10.2013
vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am in Kraft 09.11.2013 getreten.
Das Land NRW hat auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz des
Bundes (WHG) eine Regelungsbefugnis für die neue SüwVO Abw NRW 2013. Zwar gibt
der Bund seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 mit dem WHG die anlagen- und
stoffbezogenen abwassertechnischen Vorgaben bundeseinheitlich vor. Der Bund hat
jedoch in § 61 Abs. 2 WHG lediglich geregelt, dass derjenige der eine Abwasseranlage
betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre Unterhaltung und
ihren Betrieb zu überwachen. Dabei ist der Begriff der „Abwasseranlage“ weit zu
verstehen, so dass hierunter auch private Abwasserleitungen fallen. Der Bund hat
S. 21 v. 57
allerdings zu § 61 WHG (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) bislang keine
konkretisierende Bundesrechtsverordnung erlassen, was nach § 61 Abs. 3 WHG möglich
ist. In Anbetracht dessen ist die Regelung in § 61 Abs. 2 WHG in der Verwaltungspraxis
nicht vollzugsfähig, weil der § 61 Abs. 2 WHG unter anderem nicht regelt, wann und wie
der Betreiber einer Abwasseranlage seiner Überwachungspflicht nachkommen muss.
Regelt der Bund Einzelheiten nicht durch eine Bundesrechtsverordnung, so können die
Bundesländer nach § 23 Abs. 3 WHG konkretisierende landesrechtliche
Rechtsverordnungen erlassen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, Einl. Rz.
39f. ; Queitsch, NWVBl. 2012, S. 131 ff.).
Unabhängig davon hat der Landesgesetzgeber zusätzlich in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG
NRW klargestellt, dass Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2, 61
WHG zu betreiben sind. Diese unmittelbare Bezugnahme auf das Bundesrecht findet sich
auch in § 8 Abs. 1 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 wieder.
1.3 Bundesgesetzliche Regelungen zur Abwasserbeseitigung
In den §§ 54 bis 61 WHG ist die Abwasserbeseitung seit dem 1.3.2010 neu
bundesrechtlich geregelt worden. In § 54 WHG wird der Abwasserbegriff nunmehr
bundesrechtlich geregelt. Die Abwasserdefinition in § 51 Abs. 1 LWG NRW gilt damit nicht
mehr.
2. Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften der Muster-Satzung:
Zu § 1,
Allgemeines:
Zu Absatz 1:
Die Umschreibung der Abwasserbeseitigungspflicht beruht auf § 54 Abs. 2 WHG und § 53
Abs. 1 LWG NRW. Liegen Gemeinden in dem Gebiet von sondergesetzlichen
Wasserverbänden
(z.B.
Ruhrverband,
Wupperverband,
Lippeverband,
Emschergenossenschaft, Niersverband, LINEG, Erftverband, Wasserverband Eifel-Rur),
so obliegt ihnen z.B. im Hinblick auf die Reinigung des Schmutzwassers gemäß § 54
LWG NRW nur das Sammeln und Fortleiten von Abwasser zu den Verbandskläranlagen.
In diesen Fällen kann folgende Formulierung verwendet werden:
„Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst das Sammeln, Fortleiten,
Behandeln und Einleiten des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die
Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband“.
Zu Absatz 2:
Nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben. Die ständige
Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. OVG NRW, GemHH 1998, S. 68f.; OVG NRW
DVBl. 1971, S. 218; OVG NRW KStZ 1977, S. 219) definiert die öffentliche (kommunale)
Abwasserentsorgungs-Einrichtung als „Gesamtheit des eingesetzten Personals und
derjenigen Gegenstände, die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53
Abs. 1 LWG NRW benötigt werden (u.a. Kanalnetz, Kläranlagen, Klärwerker,
Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen usw.). Daher kommt es nicht
darauf an, ob die einzelnen Bestandteile einer öffentlichen Einrichtung
S. 22 v. 57
„Abwasserbeseitigung“ technisch miteinander verbunden sind, sondern ob sie von der
Gemeinde als rechtliche und wirtschaftliche Einheit gewidmet wurden (sog. funktionaler
Einrichtungsbegriff).
Die Gemeinde kann deshalb auch dezentrale Abwasseranlagen (z.B. von der Gemeinde
gebaute und betriebene Versickerungsanlagen in einem Baugebiet) und zentrale
Abwasseranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen, d.h. dezentrale
Versickerungsanlagen der Gemeinde für Niederschlagswasser können mit zentralen
Anlagen (Kanäle für Schmutzwasser und Regenwasser, Mischwasserkanäle,
Kläranlagen) zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, die eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die
Arbeitweise und das Arbeitsergebnis nicht schlechterdings unvergleichbar sind.
Regelmäßig ist das Arbeitsergebnis deckungsgleich, weil die Anlagen der
Abwasserbeseitigung dienen (vgl. OVG NRW, 31.10.2012 – Az.: 9 A 9/11 – abrufbar
unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – 9 A 384/93 - , GemHH 1998,
S. 68f., OVG NRW, Urteil vom 24.7.1995 – Az.: 9 A 2251/93 -, GemHH 1997, S. 13;
OVG NRW, Urteil vom 1.7.1997 – 9 A 3556/96 – StGRat 1997, S. 282; OVG NRW,
Urteil vom 17.3.1998 – 9 A 1430/96 – StGRat 1998, S. 121). Es ist demnach eine
Entscheidung der Gemeinde, ob sie die Gesamtheit ihrer Abwasseranlage zu einer
öffentlichen Einrichtung zusammenfasst. Werden dezentrale und zentrale Anlagen zu
einer Einrichtung zusammengefasst, so können für die Benutzung dieser Einrichtung auch
einheitlich Benutzungsgebühren erhoben werden.
Auch Auffang- und Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben
können bezogen auf die Niederschlagswasserbeseitigung zum Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage gewidmet werden. Dabei sind Straßen- und
Wegeseitengräben nach § 2 Abs. 2 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 satz 2 LWG NRW keine
Gewässer. Es gibt Gewässer 1. Ordnung, Gewässer 2. Ordnung und sonstige Gewässer.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW sind zur Straßenentwässerung gewidmete
Seitengräben (Straßenseitengräben) keine Gewässer. Ein Straßenseitengraben ist auch
deshalb kein Gewässer, weil Dritte (z.B. Landwirte) Drainagewasser von Ackerflächen in
einen
Straßenseitengraben
einleiten.
Grundsätzlich
bleibt
der
jeweilige
Straßenbaulastträger verantwortlich, der den Straßenseitengraben betreibt, um das
Oberflächenwasser von der Straße oder dem Weg über den Seitengraben abzuleiten.
Ist die Gemeinde Betreiberin des (Straßen- bzw. Wege)Seitengrabens kann sie diesen
satzungsrechtlich zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen
(vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2012 – Az.: 15 A 2041 und 15 A 2042/12 - ; OVG
NRW, Beschluss vom 11.7.2011 – Az.: 9 B 683/11 - ; VG Münster, Urteil vom 7.5.2010 –
Az.: 7 K 2412/08 – VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 – Az.: 5 K 3214/11 – und
widmen
(auch
schlüssig),
wenn
dieser
technisch
zur
Niederschlagswasserbeseitigung geeignet ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.
2011 – Az.: 15 A 2825/10 – und vom 31.8.2010 – Az.: 15 A 17/10 und 15 A 89/10) .
Ein Gewässer kann hingegen grundsätzlich wasserrechtlich nicht Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 – Az.: 15 A
2173/04 - ) und deshalb löst die schlichte Einleitung von Regenwasser in ein Gewässer
grundsätzlich keine Gebührenpflicht aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz KStZ 1980, S. 113ff.;
Czychowski/ Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 2 WHG Rz. 7, § 3 WHG Rz.
25ff., 30: Zwei-Funktionen-Theorie ist rechtsirrig; Queitsch in: Queitsch/KollSarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Kommentar, Stand: August 2010, § 1 LWG NRW Rz. 3ff.,
7ff.; § 3 LWG NRW Rz. 3ff.; vgl. aber: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2012 – Az.: 9 A
980/11 – Gebührenpflicht (+) unter Bezugnahme auf Zwei-Funktionen-Theorie (vgl. OVG
NRW, Urteil vom 18.12.2007 – Az.: 9 A 2398 und 2399/03 – bestätigt durch BVerwG,
Beschluss vom 28.4.2008 – Az.: u.a. 7 B 18.08 – aber stets Einzelfall-Entscheidung).
S. 23 v. 57
Hinweis zur Widmung:
Mit der Widmung wird klargestellt, dass eine öffentliche Abwasseranlage vor dem
Grundstück liegt, so dass Anschluss- und Benutzungszwang besteht und die
Festsetzungsverjährung für Kanalanschlussbeiträge und Gebühren zu laufen beginnt (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2012 – Az.: 15 A 2020/11 – Widmung eines öffentlichen
Kanals durch Anschlussverfügung; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 – Az.: 6 K
3214/11 – Graben als Bestandteil der öffentlichen Anlage, der kein Gewässer ist - § 2
Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW).
Eine ausdrückliche Widmung erfolgt dadurch, dass die betreffende Sache nachweisbar
in das abwassertechnische Anlagevermögen aufgenommen wird und öffentlich
bekannt gegeben wird, dass die betreffende Sache Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage ist. Auch die schlüssige (konkludente) Widmung einer
Abwasseranlage ist möglich (z.B. durch Erhebung von Abwassergebühren), wenn die
Abwasseranlage technisch zum Entwässerungszweck geeignet ist (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 10.2.2012 – Az.: 15 A 2020/11; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 –
Az.: 15 A 2825/10 – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.8.2010 – Az.: 15 A 17/10 und 15 A
89/10 – Wegeseitengraben; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 – Az.: 6 K 3214/11 - )
Nach dem OVG NRW (Beschluss v. 21.6.2010 – Az.: 15 A 426/10) kann allerdings eine
Widmung bei einer Abwasserleitung auf einem Privatgrundstück zum Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage durch schlichtes Erheben von Abwassergebühren nicht
angenommen werden, wenn die Abwasserbeseitigungssatzung dieses so nicht
regelt.
Bei der Widmung fremder Sachen ohne Zustimmung des Eigentümers ist zu beachten,
dass dann die Widmung zwar wirksam, aber rechtswidrig ist, d.h. wird die Widmnung
durch den Eigentümer der fremden Sache angefochten, ist sie nicht mehr existent und
geht ins Leere (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2012 – Az.: 15 A 2020/11 - ; OVG
NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10). Deshalb empfiehlt es sich bei
fremden Sachen im Zweifelsfall die Zustimmung Eigentümers einzuholen und
ausdrücklich zu widmen.
Zu Absatz 3:
Die Abwasserbeseitigungspflicht ist eine schlicht hoheitliche Pflicht der Gemeinde. Aus
der Zuweisung der Beseitigungspflicht ergeben sich keine Rechte derjenigen, bei denen
Abwasser anfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.1981 - 11 A 1268/80 -, Städte- und
Gemeinderat 1981, 355). Die Grundstückseigentümer können daher grundsätzlich auch
nicht verlangen, dass die öffentliche Abwasseranlage in einer bestimmten Art und Weise
gestaltet wird. So besteht z.B. kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf, dass vor
seinem Grundstück ein Freispiegelkanal verlegt wird, d.h. die Gemeinde kann sich auch
für das Druckentwässerungssystem entscheiden (OVG NRW, Beschluss vom
08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 – abrufbar unter www.nrwe.de; OVG NRW, Urteil vom
18.6.1997 – 22 A 1406/97 - , StGRat 197, S. 284 ; OVG NRW, Beschluss vom 2.7.1997,
StGRat 1997, S. 259).
Zu § 2,
Begriffsbestimmungen:
In § 2 werden die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wieder
finden, definiert. Diese Zusammenstellung ist den örtlichen Bedürfnissen anzupassen.
S. 24 v. 57
Zu § 2 Nr. 1 bis 3 (Abwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser):
Die Satzung greift den Abwasserbegriff in § 54 WHG auf. Fremdwasser (z.B.
Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche
Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des
Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen
Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A
5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, UPR 2010, S. 85ff., S. 86; Queitsch in:
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz.11ff.).
Zu § 2 Nr. 4 und 5 (Mischsystem, Trennsystem):
Bestehen in einer Gemeinde neben den reinen Misch- und Trennsystemen weitere
Verfahren und können sich diese auf Formulierungen in dieser Satzung auswirken, dann
sind diese Verfahren hier ebenfalls zu definieren und die einschlägigen
Satzungsbestimmungen anzupassen. Hierzu kann z.B. das Versickern von
Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen gehören, die von der Gemeinde
gebaut und als Bestandteil der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung
betrieben werden.
Zu § 2 Nr. 6 (Öffentliche Abwasseranlage)
Zu Nr. 6 a):
Abweichend von den Satzungen mancher Gemeinden verzichtet die Mustersatzung
darauf, die einzelnen technischen Bestandteile aufzuzählen („Kanäle, Gräben ....“),
sondern beschränkt sich aus Gründen der Flexibilität auf eine Festlegung unter
Zweckgesichtspunkten. Der jeweilige Anlagenumfang lässt sich dann anhand der
einzelnen ausdrücklichen oder konkludenten (schlüssigen) Widmungsakte feststellen.
Zu Nr. 6 b):
Die Gemeinde legt in der Abwasserbeseitigungssatzung fest, wo die öffentliche
(kommunale) Abwasseranlage beginnt und wo diese aufhört (so: OVG NRW, Beschl. vom
21.06.2010 – Az.: 15 A 426/10 - ; vgl. § 10 Abs. 3 KAG NRW).
Die
Muster-Satzung
geht
beispielhaft
davon
aus,
dass
die
Grundstücksanschlussleitungen, also die Leitungen die vom Hauptkanal in der
öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führen, zur öffentlichen
Abwasseranlage gehören. Die Grenze der öffentlichen Abwasseranlage endet damit in
Freispiegel-Kanalsystemen an der Grundstücksgrenze.
Will eine Gemeinde die Anschlussleitungen insgesamt nicht zu Bestandteilen der
öffentlichen Anlage machen, dann bietet sich alternativ folgende Formulierung an:
„Zur öffentlichen Abwasseranlage
Hausanschlussleitungen“.
gehören
nicht
die
Grundstücks-
und
Mit dieser Formulierung wird dann klargestellt, dass der Anschlussstutzen am Hauptkanal
in der öffentlichen Straße und die Leitungsstrecke bis zur privaten Grundstücksgrenze
sowie die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage gehören und durch den Anschlussnehmer zu finanzieren sind. Diese
Finanzierung erfolgt regelmäßig dadurch, dass die Gemeinde den Anschlussstutzen und
die Grundstücksanschlussleitung baut und die dabei entstehenden Kosten über den
S. 25 v. 57
Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Anschlussnehmer geltend
macht.
Der
Kostenersatzanspruch
besteht
dabei
nur,
wenn
die
Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Ist sie
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erfolgt die Finanzierung über den
Kanalanschlussbeitrag (erstmalige Herstellung) und die Abwassergebühr, soweit eine
Erneuerung, Unterhaltung, Beseitigung, Reparatur
durchgeführt wird. Wird ein
Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben, so wird auch die erstmalige Herstellung über die
Abwassergebühr finanziert (vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41 ff.; KStZ 2005, S. 61 ff.).
Alternativ ist es auch möglich, in Anwendung des § 10 Absatz 3 KAG auch die
Hausanschlussleitungen zu Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage zu widmen.
Mögliche Formulierung:
„Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Hausanschlussleitungen“.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit folgende Regelung zu treffen, wenn eine
Gemeinde auch die Inspektionsöffnung auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil
der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen möchte.
„Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen
Sammelleitung bis zu und einschließlich der Inspektionsöffnung auf dem jeweils
anzuschließenden Grundstück.“
In diesem Fall lautet dann die Definition der Hausanschlussleitung wie folgt:
„Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Inspektionsöffnung bis zu
dem Gebäude oder zu dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt.“
Je nachdem für welche der skizzierten Lösungen sich die Gemeinde entscheidet, hat sie
die übrigen Begriffsbestimmungen in § 2 der Satzung, insbesondere die Formulierung der
Nr. 6 c), entsprechend anzupassen.
Zu Nr. 6 c):
Vgl. hierzu die vorstehenden Erläuterungen zu § 2 Nr. 6 b) und zu § 2 Nr. 7 – Nr. 9 sowie
zu § 12 (Druckentwässerungssystem).
Zu Nr. 6 d):
Vgl. hierzu das Muster einer Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen 2013 (Stand: 29.11.2013).
Zu Nr. 7 (Anschlussleitungen):
In Nr. 7 wird in Anknüpfung an die Begrifflichkeiten in § 10 KAG NRW rechtlich definiert,
was unter Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen zu verstehen ist.
Die Schnittstelle bildet die private Grundstückgrenze. Vereinfacht ausgedrückt
umschreiben
die
Definitionen,
wohin
die
Anschlussleitung
führt,
die
Grundstücksanschlussleitung ist die Anschlussleitung die vom Hauptkanal in der
öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führt und an der privaten Grundstücksgrenze
endet. Die Hausanschlussleitung führt auf dem privaten Grundstück von der privaten
Grundstücksgrenze zum Haus.
Zu Nr. 8 (haustechnische Anlagen):
S. 26 v. 57
Haustechnische Anlagen sind Anlagen auf dem privaten Grundstück und zwar innerhalb
des Gebäudes und am Gebäude, in welchem Abwasser anfällt.
Zu Nr. 9 (Druckentwässerungsnetz):
In Nr. 9 wird beschrieben, was unter einem Druckentwässerungsnetz zu verstehen ist. Es
wird klargestellt, dass die Druckpumpen und Pumpenschächte auf dem privaten
Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, weil sie Bestandteil der
Hausanschlussleitung sind, die wiederum nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage ist.
In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es zulässig ist, bei FreispiegelKanalsystemen nur die Grundstücksanschlussleitung und bei Druckentwässerungssystem
zusätzlich nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu
erklären. In der Literatur (Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, LoseblattKommentar, § 10 KAG NRW Rz. 67) wird jedenfalls vertreten, dass es unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessenswidrig ist, bei
Freispiegelkanalsystemen die Grundstücksanschlussleitung nicht zum Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage zu erklären, aber bei Druckentwässerungssystemen die
Grundstücksanschlussleitung, die Leitungsstrecke bis zum Pumpenschacht sowie den
Pumpenschacht und die Druckpumpe auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Denn in diesem Fall wären dann nur die
Grundstücke im Freispiegelkanalsystem einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG
NRW ausgesetzt, während die Kosten für die Druckentwässerung über die
Abwassergebühr finanziert würden. Dafür nur die Druckpumpe zum Bestandteil der
öffentlichen
Abwasseranlage
spricht
zumindest,
dass
alternativ
zum
Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken auch ein
sog. Vakuum-Druckentwässerungssystem mit einer einzigen großen Druckpumpe im
öffentlichen
Verkehrsraum
gebaut
werden
könnte.
Dieses
VakuumDruckentwässerungssystem wird aber regelmäßig nicht gebaut, weil ein
Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken
betriebstechnisch besser geführt werden kann. Fällt hier eine Einzelpumpe auf einem
einzelnen Privatgrundstück aus, sind die anderen zu entwässernden privaten
Grundstücken mit ihren einzelnen Druckpumpen hiervon nicht betroffen, weil die einzelne
Druckpumpe auf dem Grundstück lediglich dafür benötigt wird, das Abwasser dieses
konkreten Grundstückes mittels Druck in das öffentliche Druckentwässerungsnetz zu
befördern. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 12 verwiesen.
Zu Nr. 11 (Anschlussnehmer):
Anschlussnehmer ist nach dem OVG NRW ( Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A
1467/11 – Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders ; OVG NRW, Urteil vom
14.01.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ) der Eigentümer des Grundstücks, welches an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Der Grundstückseigentümer ist als
Anschlussnehmer auch für die Mieter/Pächter im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnisses verantwortlich, weil er diesen gestattet, das auf dem
Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Zu Nr. 12 (Indirekteinleiter):
Nr. 12 knüpft an § 58 WHG und § 59 LWG NRW an, wonach das Einleiten von Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) unter den dort genannten
Voraussetzungen der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.
Zu § 4
S. 27 v. 57
Begrenzung des Anschlussrechts:
Das grundsätzlich für alle im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke vorgesehene
Anschlussrecht wird aus anlage- und situationsbedingten Gründen eingeschränkt. Absatz
1 trifft die anlagebezogenen Regelungen. Danach besteht ein Anschlussrecht in der
Praxis nur für solche Grundstücke, die entweder durch eine Straße erschlossen werden,
in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung liegt, oder die
sonst von einer öffentlichen Abwasserleitung „berührt“ werden (vgl. OVG NRW vom
22.02.1990 - 22 A 1099/88 -). Nicht gemeint ist mit der Formulierung, dass ein
Anschlussrecht nur für solche Grundstücke besteht, die unmittelbar an eine kanalisierte
Straßen angrenzen, denn bei einer solchen Begrenzung des Anschlussrechts, würde für
Hinterlieger-Grundstücke kein Anschlussrecht bestehen, selbst wenn sie über eine
verkehrsmäßige Zuwegungsfläche Zugang zur kanalisierten Straßen hätten (so: OVG
NRW, Beschluss vom 26.8.2004 – Az.: 15 A 3372/04 zum Kanalanschluss-Beitragsrecht).
Auch Hinterlieger-Grundstücken, die über ein Vorderlieger-Grundstück (z.B. über eine
Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, soll deshalb ein
Anschlussrecht geboten werden, wenn dieses satzungsrechtlich so geregelt worden ist.
Dabei in diesen Fällen ein Anschlussrecht auch dann zu bejahen, wenn die Entfernung
des Hinterlieger-Grundstückes zur kanalisierten Straße über die Zuwegungsfläche 120 m
beträgt (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl.
2003, S. 435f.)
Vor diesem Hintergrund sieht § 4 Satz 2 lediglich situationsbedingte Einschränkungen des
Anschlussrechts vor. Die gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und
einzelfallgerechte Behandlung dieser Problemfälle lassen. Es genügt, wenn die öffentliche
Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, d.h. direkt vor dem
Grundstück in der Straße muss eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage
verlaufen. Dieses wird auch durch § 4 Satz 3 dokumentiert, wonach die Gemeinde den
Anschluss zulassen kann, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
Zu § 5,
Anschlussrecht für Niederschlagswasser:
Zu Absatz 1:
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Niederschlagswasser Abwasser und unterfällt
somit den Bestimmungen in „Abschnitt III: Abwasserbeseitigung“ des LWG NRW. Gem. §
53 Absatz 1 Satz 1 LWG obliegt es daher grundsätzlich der Gemeinde, anfallendes
Niederschlagswasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben.
Etwas
anderes
gilt
nur,
wenn
eine
abweichende
Zuweisung
der
Abwasserbeseitigungspflicht besteht. Dieses kann auf der Grundlage der §§ 51 a i.V.m §
53 Abs. 3 a LWG NRW, § 53 Absätze 3 bis 5 LWG NRW, § 53 a und 54 LWG der Fall
sein.
Zu Absatz 2:
Erfüllen Grundstücke die zeitlichen Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG
und kann das dort anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit vor Ort oder ortsnah beseitigt werden, dann obliegt die Beseitigungspflicht
gem. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW im Regelfall dem jeweiligen Nutzungsberechtigten
des Grundstückes (= Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung), wenn die
Gemeinde
den
Nutzungsberechtigten
des
Grundstücks
von
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freistellt.
S. 28 v. 57
Nach § 51 a Absatz 2 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, dass und
in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein
Gewässer einzuleiten ist (sog. gesonderte Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung).
Die Gemeinde weist im Rahmen einer solchen gesonderten NiederschlagswasserBeseitigungssatzung die Grundstücke aus, für die die Voraussetzungen des § 51 a
Absatz 1 Satz 1 LWG gegeben sind. Das bedeutet insbesondere, dass bei der
Erarbeitung einer solchen Satzung die Frage zur klären ist, wo eine örtliche oder ortsnahe
Beseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Außerdem
sind durch eine solche Satzung die näheren Einzelheiten, also das „Wie“ der
Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen.
Es wird empfohlen, insbesondere im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, aber auch
bei dem Erlass von sonstigen baurechtlichen Satzungen keine besonderen
Niederschlagswasser-Beseitigungssatzungen zu erlassen, sondern die Festsetzungen
gem. § 51 a Abs. 2 LWG NRW in einen Bebauungsplan bzw. in die anderen genannten
baurechtlichen Satzungen aufzunehmen. Der Landesgesetzgeber hat durch die Regelung
in § 51 a Absatz 2 LWG NRW von der Möglichkeit des § 9 Absatz 4 BauGB Gebrauch
gemacht, zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen als Festsetzungen
in den Bebauungsplan aufgenommen werden können und inwieweit auf diese
Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden.
Zu Absatz 3:
Aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die
Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW)
verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage
zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des
Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt
ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen
ist (OVG NRW Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 –; VG Köln, Urteil vom
18.02.2013 – Az.: 14 K 6488/11 – jeweils abrufbar unter : www.nrwe.de - )
Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf
die Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels
eines
Anschlussrechtes
auch
keinen
Kanalanschlussteilbeitrag
für
die
Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein
Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW
(Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 – abrufbar unter : www.nrwe.de ;Beschluss vom 31.1.2007 - Az.: 15 A 150/05 - , Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A
488/05) klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW
die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das
Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen.
Zu § 7
Begrenzung des Benutzungsrechts
Die Abwasserbeseitigungspflicht steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde.
Veränderungen sind vielmehr nur in Anwendung der §§ 51, 53, 53 a und 54 LWG NRW
möglich. Die Begrenzung des Benutzungsrechtes befreit die Gemeinde daher nicht von
ihrer Abwasserbeseitigungspflicht. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die
Gemeinde auch zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet ist, das den Anforderungen
des § 7 der Satzung nicht genügt. Um dieses zu verhindern, sollte frühzeitig von den
S. 29 v. 57
Möglichkeiten des § 53 Absatz 5 LWG oder des § 7 Absatz 4 der Mustersatzung
Gebrauch gemacht werden.
Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für
ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde
zur
Regelung
der
detaillierten
Benutzungsbedingungen
in
der
Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in
dem
Zweck
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung
und
dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die
Benutzungsbedingungen
für
den
Benutzer
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur
satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die
Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen
Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15
A 1467/11 - zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders; OVG NRW, Urteil vom
20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert für CSB; OVG NRW, Beschluss vom
08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 – und OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A
2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151 – zur Befugnis der Gemeinde ein
Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals satzungsrechtlich
vorzugeben).
In der Abwasserbeseitigungssatzung wird als Benutzungsbedingung insbesondere auch
vorgegeben, dass bestimmte Stoffe nicht in die öffentlichen Abwasseranlage
eingeleitet werden dürfen wie z.B. Grund- Drainage- und Kühlwasser, Blut aus
Schlachtungen, Emulsionen aus Mineralölprodukten, Medikamente und
pharmazeutische
Produkte,
Silagewasser,
flüssige
Stoffe
aus
der
landwirtschaftlichen Tierhaltung wie Gülle und Jauche, radioaktives Abwasser.
Außerdem
werden
Grenzwerte
vorgegeben,
die
das
Abwasser
seiner
Verschmutzungsqualität nach einhalten muss (z.B. Grenzwerte für CSB, AOX).
Maßgeblich sind hierbei die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen
Abwasseranlage. Hierzu gehört insbesondere, dass das abwassertechnische
Fachpersonal nicht gesundheitlich gefährdet und die Funktionstüchtigkeit der Kanäle und
Kläranlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei muss sich der Schutzzweck im Rahmen der
satzungsrechtlichen Kompetenz der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde halten.
Das bedeutet, dass die Einleitungsbedingungen nicht (nur) wasserrechtlicher Natur sein
dürfen, sondern sich in erster Linie auf betriebstechnische Gründe im Hinblick auf die
öffentliche Abwasseranlage (u.a. Kanalnetz und Kläranlage) beziehen müssen. In der
Praxis erfolgt insoweit eine Orientierung an dem DWA Merkblatt M 115 „Einleiten von
nicht häuslichem Abwasser“ (Teil 1 bis 3) und den Grenzwerten der AbwasserVerordnung des Bundes für kommunales Abwasser (Anlage 1 der AbwasserVerordnung). Durch die satzungsrechtliche Festlegung dieser Einleitungsbedingungen
stellt die Gemeinde damit sicher, dass ihre öffentliche Abwasseranlage keinen Schaden
nimmt (z.B. keine Einleitung von Stoffen, die im Kanal aushärten und zu Verstopfungen
führen) und es nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen z.B. in der Kläranlage kommt. Die
Einleitungsbedingungen
dienen
deshalb
auch
dazu,
dass
die
abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die ihr aufgegebenen Reinigungsvorgaben
nach Abwasserverordnung des Bundes (Anlage 1 – kommunales Abwasser)
ordnungsgemäß einhalten und damit erfüllen kann.
Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal
anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf
eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 –
Az.: 14 A 2688/09 - ; OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.: 22 A 2742/94, NWVBl.
1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen, die durch die konkrete
S. 30 v. 57
Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden wie z.B. Hanglage,
lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück). Es besteht kein
Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die Gemeinde auch ein
Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser deshalb durch den
Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanal abgeleitet
werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten Grundstück in den
öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2013 –
Az.: 15 A 2596/12 – ; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl.
2007 S. 151).
Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine
Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche
Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein
Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief
verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch
hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die
Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540).
Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine
Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei
zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis
in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW – vor dem 16.03.2013: § 61 a Abs. 2 LWG NRW
a. F. - in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom 9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A
4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG Minden Urteil vom 25.6.2004 –
Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem privaten Grundstück nicht mehr dem
Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten Regenwasserkanal durch
Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den Schmutzwasserkanal
zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 644/01).
Zu Absatz 2 Nr. 5:
Die Gemeinde muss sich bei der Festlegung des Grenzwertes an den Notwendigkeiten
ihrer öffentlichen Abwasseranlage orientieren.
Zu Absatz 2 Nr. 11:
Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor
Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein
Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die
öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 –
22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.). Fremdwasser ist
insbesondere aus dem Schmutzwasserkanal und dem Mischwasserkanal heraus zu
halten, weil dadurch die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage im Hinblick auf den
Abwasserreinigungsprozess und die einzuhaltenden Ableitungswerte beeinträchtigt
werden kann (vgl. umfassend zum Problem Fremdwasser: www.fremdwassernrw.de; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010,
§ 54 WHG Rz.11ff.).
Zu Absatz 3:
Maßgeblich für die Auswahl der Parameter und die Grenzwerte sind die Notwendigkeiten
des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage, wie sie sich aus den Schutzzwecken des
§ 7 Absatz 1 der Satzung ergeben. Diese Schutzzwecke müssen sich im Rahmen der
S. 31 v. 57
ortsrechtlichen Kompetenz des Satzungsgebers halten. Das bedeutet, dass sie nicht
wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich auf die einrichtungsbezogenen
Fragen beschränken müssen. In der Praxis lassen sich die beiden Bereiche
selbstverständlich nicht immer sauber trennen. Daher lehnen sich viele Gemeinden bei
der Auswahl der Grenzwerte an das Regelwerk der DWA (vormals: ATV-DVWK),
insbesondere an das DWA-Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem
Abwasser “ (Teil 1 – 3) an. Das ist inhaltlich durchaus empfehlenswert.
Den Städten und Gemeinden ist an dieser Stelle wegen der möglichen weit reichenden
Folgen einer nicht satzungskonformen Einleitung von Abwasser (z.B. Schädigung der
Biologie der Kläranlage mit der weiteren Folge einer erhöhten Abwasserabgabe) zu
empfehlen, die Grenzwerte nach der Abwasser-Verordnung und/oder die Werte des DWA
Merkblattes M 115 insoweit textlich zu übernehmen, je nachdem wie dieses auf örtlicher
Ebene angezeigt ist. Daneben kann es sich auch ergeben, dass die Einleitungswerte aus
Einleitungsbescheiden Berücksichtigung finden müssen. Eine textliche Ausformulierung
anstelle einer schlichten Verweisung ist ebenso im Hinblick auf ein ordnungsrechtliches
Vorgehen gegen den Anschlussnehmer und der etwaigen, späteren Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem, empfehlenswert. Aus diesem Grund
verzichtet die Mustersatzung auch auf entsprechende Festlegungen.
Zu Absatz 4:
Es besteht auch die Möglichkeit neben der Festlegung von Konzentrationen,
Mengenbeschränkungen oder Frachtgrenzen in allgemeiner Form in der Satzung
festzulegen, sofern dies technisch, betrieblich oder aus ähnlichen Gründen geboten ist.
Zu Absatz 5:
Die Gemeinde kann in der Satzung zulassen, dass bestimmte Teile des
Niederschlagswassers der öffentlichen Abwasseranlage auch ohne Anschlussleitung
zugeführt werden. Dieses kann etwa durch folgende Formulierung geschehen:
„Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen
nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von
qm anfällt, kann ohne Einwilligung der Gemeinde oberirdisch auf die öffentliche
Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung nicht zu besorgen ist.“
Zu Absatz 7:
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gemeinden die dauerhafte Einleitung von
Drainagewasser oder die vorübergehende Einleitung von im Rahmen eines
Bauvorhabens abgepumpten Grundwasser in die Kanäle, die das Abwasser nicht einer
Behandlungsanlage zuführen, zulassen wollen (oder faktisch zulassen müssen). Für
diese und ähnliche Fälle wurde die Ausnahmeregelung in Absatz 7 vorgesehen. Die
Ausnahmeregelung dient aber regelmäßig nicht dazu, mangelhaft gebaute Keller
durch Drainagen vom drückenden Grundwasser freizuhalten. Hier sollte
insbesondere bei Neubauten darauf geachtet werden, dass im Rahmen der
Gewährleistung die Mängel durch den Bauunternehmer/Bauträger beseitigt werden.
Von der Ausnahmeregelung kann aber insbesondere dann Gebrauch gemacht
werden, wenn nicht behandlungsbedürftiges Grund-, Schichten- oder
Drainagewasser in einen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Diese Möglichkeit
sieht auch der Runderlass des Umweltministeriums NRW vom 26.5.2004 (MBl.
NRW 2004, S. 583ff.) vor.
S. 32 v. 57
Zu Absatz 8:
Vgl. zur rechtlichen Einordnung einer Verfügung, in der die Gemeinde einem zur
Einleitung nicht Berechtigten die weitere Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
untersagt: OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1993 - 22 B 1487/93 -, StGRat 1993, 422;
OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch,
ZKF 2001, S. 2ff.)
Zu § 8
Abscheideanlagen:
Zu Absatz 1:
Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Satzung kann die Gemeinde eine Vorbehandlung
verlangen. Weil Abscheideanlagen aber in nahezu jeder Gemeinde existieren, wurde für
diese Fälle eine ausdrückliche Regelung in die Satzung aufgenommen.
Zu Absatz 2:
Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen zur Einleitung von
Niederschlagswasser in ein Gewässer (sog. Vorfluter) kann es erforderlich sein, das
Niederschlagswasser z.B. wegen seiner Verschmutzung in einem Regenklärbecken
vorzubehandeln (vgl. z.B. den sog. Trenn-Erlass – Runderlass „Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26.5.2004 – MBl. NRW 2004, S.
654). Möchte die Gemeinde die abwassertechnischen Investitionen in ein
Regenklärbecken einsparen, in dem sie dieses nicht bauen will, so muss sie dafür Sorge
tragen, dass der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers geringer ausfällt.
Hierfür sieht Absatz 2 vor, dass der Anschlussnehmer verpflichtet werden kann, das
verschmutzte Niederschlagswasser auf seinem Grundstück vorzubehandeln.
Auch das Niederschlagswasser, welches auf öffentliche Straßen anfällt, muss als
Straßenoberflächenwasser beseitigt werden. Es ist Niederschlagswasser und damit
Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (so: BVerwG, Beschluss vom
21.06.2011 – Az.: 9 B 99.10). Insoweit dienen Straßenentwässerungsanlagen der
Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Sie sind grundsätzlich Bestandteil der Straße,
denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StrWG NRW gehören zum Straßenkörper
insbesondere die Entwässerungsanlagen. Insoweit hat das VG Köln (Urteile vom
12.03.2013 – Az.: 14 K 331/11, 14 K 4464/11, 14 K 291/11 und 14 K 1999/11 – nicht
rechtskräftig – Mitt. StGB NRW Nr. 325/2013 vom 05.04.2013) klargestellt, dass innerhalb
geschlossener Ortslagen eine Abwasserüberlassungspflicht des Straßenbaulastträgers
nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde
besteht.
Außerhalb geschlossener Ortslagen ist der Straßenbaulastträger gemäß § 53 Abs. 3
LWG NRW selber abwasserbeseitigungspflichtig. Baut er insoweit ein eigenes
Ableitungs- und Beseitigungssystem für das Straßenoberflächenwasser und benutzt er
insoweit die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde nicht, so besteht auch mangels
Benutzung keine Gebührenpflicht. Nutzt der Straßenbaulastträger zur Beseitigung des
Straßenoberflächenwassers die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung der
Gemeinde, in dem er es durch Straßenentwässerungsanlagen dieser zuleitet, so besteht
S. 33 v. 57
für ihn die Pflicht die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) an die
Gemeinde zu entrichten.
Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290 und 9 A 1291/12 abrufbar unter: www.nrwe.de) die Rechtsprechungslinie des VG Düsseldorf (Urteil vom
28.03.2012 – Az. 5 K 1611/11 und 5 K 1612/11) bestätigt, wonach Verträge bzw.
vertragliche
Einzelregelungen
in
einem
Vertrag
über
die
kostenfreie
Straßenoberflächenentwässerung trotz Benutzung der öffentlichen (gemeindlichen)
Abwasseranlage nichtig (unwirksam) sind, so dass eine Heranziehung zur
Regenwassergebühr durch Gebührenbescheid der Gemeinde erfolgen kann.
Der Straßenbaulastträger ist grundsätzlich auch als verpflichtet anzusehen, dass
Straßenoberflächenwasser zu reinigen (vorzubehandeln), bevor er es der öffentlichen
Abwasseranlage
zuführt.
Dieses
gilt
jedenfalls
dann,
wenn
das
Straßenoberflächenwasser
anderenfalls
nicht
ohne
Vorbehandlung
der
abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde über einen öffentlichen Regenwasserkanal
einem
Gewässer
(u.a.
Fluss,
Bach)
zugeleitet
werden
kann.
Die
abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde kann dem Straßenbaulastträger in ihrer
Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässerungssatzung)
aufgeben,
dass
Niederschlagswasser von seiner Straße vorzubehandeln, bevor es in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet wird, wenn hierdurch eine Vorbehandlungsanlage an der
Einleitungsstelle des öffentlichen Regenwasserkanals in das Gewässer (wie z.B. ein
Regenklärbecken)
entbehrlich
wird
und
durch
die
Vorbehandlung
des
Straßenbaulastträgers der sog. Trenn-Erlass des Umweltministeriums NRW vom
26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) eingehalten werden kann. Insoweit kann die
Gemeinde eine Vorbehandlung durch den Straßenbaulastträger als Anschlussnehmer an
die öffentliche Abwasseranlage in ähnlicher Weise verlangen, wie auch der Einbau eines
Leichtflüssigkeitsabscheiders oder eines Fettabscheiders oder die Einhaltung bestimmter
Verschmutzungsparameter im Abwasser im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung dem
Anschlussnehmer satzungsrechtlich aufgegeben werden kann (vgl. zuletzt zum Einbau
eines Fettabscheiders: OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A 1467/11).
Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 26.08.2013 – Az.: 9 A 983/11) ist die Versagung
der Befreiung von der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser durch das Land
jedenfalls rechtswidrig, wenn das Land selbst als Straßenbaulastträger sein stark
verschmutztes Niederschlagswasser von der Landestraße nicht vorbehandelt.
Zu Absatz 3:
Nach der DüngemittelVerordnung (DüMV) ist das Tierseuchenrecht verschärft worden.
Klärschlämme dürfen nach der Klärschlamm-Verordnung, die für eine Aufbringung auf
landwirtschaftliche Flächen zulässig sind, dürfen gemäß Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 7.4.3
Spalte 3 DüMV ab dem 01.01.2014 nur noch als Düngemittel in Verkehr gebracht werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Einleitung von Stoffen aus Verarbveitungsbetrieben
tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den
Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2
mm erfolgt.
Insoweit muss der Anschlussnehmer eine solcher Feststoffrückhaltesysrem mit einer
Maschenweite von 2 mm als eigene Vorbehandlungsanlage errichten und betreiben,
S. 34 v. 57
damit er sein Abwasser der öffentlichen Abwasseranalge zuführen darf (vgl. Schreiben
des LANUV NRW vom 17.09.2013 an die kommunalen Kläranlagenbetreiber).
Zu Absatz 4:
Will eine Gemeinde die Entsorgung des Abscheiderinhaltes (Abscheidegut) selbst
durchführen, sofern der Grundstückseigentümer seiner aus technischen Regelwerken
resultierenden Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist folgende
Regelung in der Satzung denkbar.
„Die Gemeinde ist berechtigt, den Inhalt des Abscheiders (Abscheidegut) zu entsorgen,
wenn die Voraussetzungen für eine Entleerung vorliegen und der Grundstückseigentümer
diese Entleerung unterlässt.“
Zu § 9
Anschluss- und Benutzungszwang
Zu Absatz 1 und 2:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (zuletzt: Urteil vom 19.12.1997 –
Az.: 8 B 234.97 – UPR 1998, S. 192) und des OVG NRW (Beschluss vom 04.09.2013 –
Az.: 15 A 1171/13 - ; Beschluss vom 14.12.2010 – Az.: 15 A 1290/10; Beschluss vom
2.11.2010 – Az.: 15 A 1904/10 - ; Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 –
abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2008 – Az.: 15 A
1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003
S. 435 ff., S. 436; Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435) ist
das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers auf seinem Grundstück eine
Kleinkläranlage oder abflusslose Grube zu betreiben zeitlich beschränkt, bis die
Gemeinde
das
Abwasser
durch
einen
öffentlichen
Abwasserkanal
als
abwassertechnisches Optimum übernimmt. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind
deshalb grundsätzlich nur ein abwassertechnisches Provisorium, damit ein Grundstück
überhaupt bebaut werden kann.
In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW ebenso in ständiger Rechtsprechung
(OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - ; OVG NRW, Beschluss
vom 04.09.2013 – Az.: 15 A 1171/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – Az.:
15 A 1505/12 - ; OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2012 – Az.: 15 A 2020/11 - ; OVG
NRW, Beschluss vom 5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/09 - ; OVG NRW, Beschluss vom
21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom
1.7.2008 – Az.: 15 A 1331/08 - ; OVG NRW Beschluss vom 14.3.2008 – Az.: 15 A 480/08
- ; OVG NRW Beschluss vom 5. 6. 2003 - Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S.
436) herausgestellt, dass ein Grundstückseigentümer dem Anschluss- und
Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage nicht entgegenhalten kann, es
stünden zwischenzeitlich leistungsfähige Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren
Reinigungsleistung der öffentlichen Abwasseranlage in nichts nachstünden. Denn die
Kläger gingen – so das OVG NRW – zu Unrecht davon aus, es komme für den im
Interesse der Volksgesundheit angeordneten Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) allein auf
den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlage an. Dieses sei – so das OVG NRW – nicht so. Vielmehr
stelle die schon zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers von privaten
Grundstücken durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der
Volksgesundheit dar. Damit erübrige sich in diesem Fall die Funktionsfähigkeit einer
Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei
S. 35 v. 57
Missständen
sicherzustellen.
Dadurch
werde
die
Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene.
Sicherheit
der
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht außerdem für das gesamte Abwasser
im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, d.h. sowohl für das auf einem privaten Grundstück
anfallende Schmutzwasser als auch für das dort anfallende Niederschlagswasser.
Hieran ändert auch die Neuregelung in § 55 Abs. 2 WHG nichts, wonach
Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über einen
Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Denn baut eine
Stadt/Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung des Niederschlagswassers von
privaten Grundstücken, so kann sie auch den Anschluss- und Benutzungszwang an
diesen Regenwasserkanal verfügen, weil auch durch den Bau und Betrieb des
Regenwasserkanals dem Regelungsgehalt des § 55 Abs. 2 WHG in vollem Umfang
Rechnung getragen worden ist. Schließlich stehen die vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG
in keinem Rangverhältnis, sondern gleichberechtigt nebeneinander, so dass grundsätzlich
die Stadt/Gemeinde im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Abfallbeseitigungspflicht (§ 56
WHG) entscheidet, in welcher Art und Weise in einem Gebiet die
Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt (so: OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013
– Az.: 15 A 1319/13 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2012- Az.: 15 A 2041/12
und 15 A 2042/12 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom
17.4.2012 – Az.: 15 A 1407/11 – OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – Az. 15 A
854/10 ; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10 – es gibt keinen
Bestandschutz ! – ; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2011 – Az.: 15 A 592/11 –
Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf die
Entwässerung – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 1.9.2010 – Az.: 15 A 1635 und 1636/08
- ; OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 - ; Queitsch, ZKF 2012, S.
55ff., 78ff. und NWVBl. 2006, S. 151ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG,
Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).
Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 -) ist Abwasser
unter anderem auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Entscheidend für die
Abwasserqualität ist nach dem OVG NRW danach nicht, ob das Niederschlagswasser bis
zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. Queitsch in:
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).
Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und
Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine
Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für
Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist. Eine
solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A
4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wurde damit die vom OVG NRW
aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen
Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang
geregelt hatte. Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass
ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die
Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung
NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine
Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt.
Zu Absatz 4:
Die Regelung macht von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen
S. 36 v. 57
Betrieben stammenden häuslichen Abwassers verlangen. Die Gemeinde muss allerdings
nach dem OVG NRW (Beschluss vom 12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.)
ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen
Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht
ausreichend ist, wenn die Gemeinde sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis
vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus
landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine
ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW
Zu Absatz 5 (Ausnahmen
Niederschlagswasser) :
vom
Anschluss-
und
Benutzungszwang
für
In Anknüpfung an die Abwasserüberlassungspflicht für Niedrschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c
LWG NRW) wird in § 53 Abs. 3 a LWG NRW geregelt, unter welchen Voraussetzungen
die
Abwasserbeseitigungspflicht
für
Regenwasser
auf
den
privaten
Grundstückseigentümer übergeht.
§ 53 Abs. 3 a LWG NRW hat zum 11.5.2005 insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51
a Abs. 2 LWG NRW ersetzt, der entfallen ist. In § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war
geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den
Nutzungsberechtigten
des
Grundstücks
kraft
Gesetzes
übergeht,
wenn
Niederschlagswasser, welches auf einem Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel
ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür war, dass das Wohl der
Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein Grundstück handelt,
welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen wird.
In § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW ist jetzt geregelt, dass der Nutzungsberechtigte des
Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber
der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser
gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer
eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für
Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Das OVG NRW
zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung klargestellt klargestellt, dass zwei
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Abwasserbeseitigungspflicht von der
Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG
NRW). Die erste Voraussetzung ist, dass gegenüber der zuständigen Behörde der
Nachweis geführt wird, dass das Niederschlagswasser auf dem privaten Grundstück
gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Zuständige Behörde ist dabei die für die
Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Wasserbehörde und nicht
die
Gemeinde.
Zweite
Voraussetzung
für
den
Übergang
der
Abwasserbeseitigungspflicht
für
das
Niederschlagswasser
auf
den
Grundstückseigentümer ist, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der
Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW)
freistellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - ; OVG NRW,
Beschlüsse vom 14.12.2012- Az.: 15 A 2041/12 und 15 A 2042/12 – abrufbar unter:
www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2012 – Az.: 15 A 1407/11 – OVG
NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – Az. 15 A 854/10 ; OVG NRW, Beschluss vom
13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10 – es gibt keinen Bestandschutz ! – ; OVG NRW,
Beschluss vom 14.4.2011 – Az.: 15 A 592/11 – Baugenehmigung hat keine
Konzentrationswirkung im Hinblick auf die Entwässerung – ; OVG NRW,
Beschlüsse vom 1.9.2010 – Az.: 15 A 1635 und 1636/08 - ).
Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die
Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das
Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen
S. 37 v. 57
Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut,
so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen
Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW abschließend und
endgültig getroffen worden. Hinzu kommt, dass nunmehr in § 51 a Abs. 1 LWG NRW
ausdrücklich textlich verdeutlicht worden ist, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung
auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer
eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter
erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur
Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche
Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn
bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser
auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine
ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige
Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und
Bauherren.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen
ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15
A 1319/13 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2012- Az.: 15 A 2041/12 und 15 A
2042/12 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2012 – Az.:
15 A 1407/11 – OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – Az. 15 A 854/10 ; OVG NRW,
Beschluss vom 13.5.2011 – Az.: 15 A 2825/10 – es gibt keinen Bestandschutz ! – ;
OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2011 – Az.: 15 A 592/11 – Baugenehmigung hat
keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf die Entwässerung – ; OVG NRW,
Beschlüsse vom 1.9.2010 – Az.: 15 A 1635 und 1636/08 - OVG NRW, Beschluss vom
24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 - ) festgestellt werden, dass den Nutzungsberechtigten
des Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für das
Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige
Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit
als Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist.
Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu
überspannen, Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der
Pflasterung das Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten,
wo es dann auf natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein
Anschluss dieser Fläche an den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit
die Ableitung des Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann.
Gleiches gilt für eine schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche
beinhaltet.
Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom
13.11.2006 –Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG
Minden, Urteil vom 19.11.2008 –Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m²
Größe abgeleitet werden, dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht
bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentlichen Kanalnetz bzw. die
öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der
Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob
eine Nichtableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde
Haftungsrisiken
hervorrufen
könnte.
Im
Kern
geht
es
bei
der
Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine ordnungsgemäße
Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss, damit unter
anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an
Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die
Gemeinde nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschlussund Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich
Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer
S. 38 v. 57
Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche
Haftung ist zu vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden
kann (vgl. zur Haftung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch,
UPR 2006, S. 326ff.).
Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus,
dass ein Grundstückseigentümer nicht bereits dann eine Freistellung von der
Abwasserüberlassungspflicht oder dem Anschluss- und Benutzungszwang für
Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem
Grundstück
auf
den
bebauten
und/oder
befestigten Flächen
anfallende
Niederschlagswasser, welches als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG
einzustufen ist, auf seinen Grundstück beseitigen kann. Ein solcher Sachvortrag ist nicht
ausreichend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar
unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG
Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom
18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07).
In diesem Zusammenhang reicht auch ein Gutachten nicht, wonach die Versickerung des
Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen grundsätzlich
möglich ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar
unter: ww.nrwe.de -). Vielmehr ist ein detaillierter, konkreter sowie schlüssiger Nachweis
durch ein hydrogeologisches Gutachten zu führen. Auch der Sachvortrag, das
Niederschlagswasser werde auf dem Grundstück einem extra hierfür angelegten Teich
zugeführt reicht insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr ein hydrogeologisches
Gutachten des Grundstückseigentümers, das die Größe der Dachflächen des Hauses,
die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, die Niederschläge bei sog.
Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige weitere Zuläufe in den Teich und
schließlich die Versickerung und die Verdunstung des Teichwassers in ihren
wechselseitigen Beziehungen betrachtet und die Aussage bestätigt, wonach der Teich
unter extremen Regenereignissen und Bedingungen voraussichtlich nicht überlaufen wird
(so: VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ).
Unabhängig davon braucht eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang an
den öffentlichen Regenwasserkanal auch dann nicht zu erfolgen, wenn die
Stadt/Gemeinde gerade vor dem Grundstück des Grundstückseigentümers gerade
diesen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat und diesen betreibt, um das
Niederschlagswasser (als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) von den
privaten Grundstücken aufzunehmen und wegzuleiten (so: VG Münster, Urteil vom
18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07).
Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW eingefügt,
wonach die Möglichkeit der Gemeinde unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des
Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu
verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des
Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist
(LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Gemeinde auch bei einem
Grundstück, welches mit der Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen
worden ist, auf die Überlassung des Regenwassers von den privaten Grundstücken
verzichten kann. Hierzu gehört zum einen der Verzicht auf die Überlassung des
Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage
oder zur Gartenbewässerung. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt allerdings
trotz des Verzichtes bei der Gemeinde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 –
Az.: 15 A 1505/12 - ; OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 – Az.: 15 A 150/05; OVG
NRW, Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05).
S. 39 v. 57
Insgesamt steht damit nur der Gemeinde nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW das
Entscheidungsrecht zu, denn ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Überlassung des
Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu
verzichten, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des
Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt
ist.
In der Gesamtschau betrachtet waren die vorstehenden gesetzlichen Klarstellungen
erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung
grundsätzlich einheitlich geregelt werden kann. Es musste insbesondere sichergestellt
werden, dass abgeschlossene Kanalnetzplanungen und die im Anschluss hieran
getätigten abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden. In der
Zukunft wird es gleichwohl erforderlich sein, dass die Städte und Gemeinden gerade in
Neubaugebieten stärker als bislang in Erwägung ziehen, die ortsnahe
Regenwasserbeseitigung durch von der Gemeinde gebaute und betriebene
Versickerungsanlagen durchzuführen, die dann Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage der Gemeinde sind. Denn zum einen werden hierdurch die privaten
Grundstückseigentümer von dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung einer privaten
Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück finanziell entlastet und können ihr Grundstück
ohne jedwede Beschränkungen nutzen. Zum anderen wird auch eine klare Systematik im
Hinblick auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
geschaffen, weil die von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Versickerungsanlagen
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, für deren Benutzung
kommunalabgabenrechtlich Beiträge und Gebühren erhoben werden können.
Die Formulierung des § 5 Absatz 3 dieser Satzung lässt auf der Grundlage der
Erläuterungen zu dieser Vorschrift den Rechtszustand bis zum 30. Juni 1995 neben der
ab dem 1.7.1995 geltenden Regelung des § 51 a Absatz 1 LWG NRW fortbestehen. Dann
aber ist es auch erforderlich, alle bisherigen Formen der ortsnahen oder örtlichen
Beseitigung des Niederschlagswassers weiterhin zu ermöglichen und so die notwendigen
Spielräume für die bisherigen Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu
schaffen. Dazu gehört in Anwendung der bisherigen Mustersatzung auch der Fall, das
Anschluss- und Benutzungsrecht zu erhalten und lediglich den Anschluss- und
Benutzungszwang aufzuheben (vgl. Mitteilungen 1989, 184). Um diesen Weg gehen zu
können, ist die Regelung in Absatz 5 erforderlich.
Zu § 10,
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang:
Die Regelung will die Voraussetzungen für eine flexible und einzelfallgerechte
Behandlung besonderer Ausnahmefälle schaffen. So ist etwa denkbar, dass bestimmte
Abwassermengen nach ihrem Anfall zu Produktionszwecken verwendet oder dass
häusliche Abwässer im Rahmen der Behandlung gewerblicher Abwässer benötigt werden.
Angesichts der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht zur Disposition der
Gemeinde steht, sollte diese Regelung allerdings nur sehr zurückhaltend angewandt
werden.
Zu § 11,
Nutzung des Niederschlagswassers:
Die Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Wasserversorger sehen grundsätzlich
vor, dass die auf dem Grundstück benötigten Wassermengen ausschließlich und
S. 40 v. 57
vollständig von dem jeweiligen Versorger bezogen werden müssen. Bei dem Betrieb von
Regenwassernutzungsanlagen auf privaten Grundstücken darf es außerdem nicht zu
Rückkoppelungen mit der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage kommen. Neben
diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Nutzung des Niederschlagswassers auch eine
abwassertechnische Seite: Sie reduziert im Regelfall die Gesamtmenge des von dem
Grundstück in die öffentliche Einrichtung gelangenden Abwassers. Geschieht dieses in
größerem Umfang, können sich unter Umständen Auswirkungen auf den Betrieb der
gemeindlichen Abwasseranlagen ergeben. Hinzu kommt, dass Regenwasser, das als
Brauchwasser genutzt wird (z.B. zur Spülung der Toilette, zum Waschen der Wäsche)
zum Schmutzwasser wird und deshalb der Abwasserbehandlung in der Kläranlage bedarf.
Insoweit darf derjenige der Frischwasser aus der öffentlichen FrischwasserVersorgungsanlage bezieht und durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht
gebührenrechtlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der aus Regenwasser
durch Gebrauch Schmutzwasser macht. Dieses gebietet der Grundsatz der
Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in:
Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas,
KAG
NRW,
LoseblattKommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).. Aus diesen Gründen erscheint eine Anzeigepflicht
geboten.
In § 53 c Satz 3 LWG NRW wird nunmehr programmatisch geregelt, dass ein schonender
und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die
Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen sollen. In der Gesetzesbegründung wird
hierzu ausgeführt, dass der in § 53 c Satz 3 LWG-NRW enthaltene Programmsatz die
Geltung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (siehe auch § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG
NRW)
bei
der
Gestaltung
der
Benutzungsgebühren
verdeutlicht.
Das
kommunalabgabenrechtliche
Äquivalenzprinzip
besage,
dass
zwischen
der
Benutzungsgebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches
Missverhältnis bestehen dürfe. Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser
werde bei der Schmutzwassergebühr mit dem Frischwassermaßstab (Frischwasser =
Abwasser) geschaffen. Wer weniger Kubikmeter Frischwasser verbrauche, weil er
sparsam mit Frischwasser umgehe, zahle weniger Kubikmeter Schmutzwassergebühren.
Die Nutzung von Regenwasser könne zum Beispiel bei der getrennten
Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche berücksichtigt werden.
Werde Regenwasser als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Wäsche waschen)
genutzt, so könnten diejenigen Flächen bei der Regenwassergebühr nicht mehr
berücksichtigt werden, von denen Regenwasser nachweisbar durch Nutzung zum
Schmutzwasser geworden sei, denn der gleiche Liter Regenwasser falle als Liter
Abwasser nur einmal an, so dass er auch nur einmal über die Benutzungsgebühr
abgerechnet werden könne.
Insgesamt wird deshalb mit der Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW die bereits heute
bestehende Praxis der Gebührenerhebung in den Städte und Gemeinden
nachempfunden. Mit der Anwendung des Frischwassermaßstabes (Frischwasser =
Abwasser)
wird
jeder
gebührenpflichtige
Benutzer
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung angehalten, mit Wasser schonend und sparsam
umzugehen. Denn schließlich hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine
Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht,
wie oft er seine Wäsche wäscht.
Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt zum einen weniger
Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die
Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der
Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige
genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an
Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen
gesonderten Wassermesser bestimmt. Dabei steht es außer Frage, dass der Betreiber
S. 41 v. 57
einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die
gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In
dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind,
bei der Berechnung der Abwassergebühr allein nach dem Frischwassermaßstab
(Frischwasser = Abwasser), d.h. auf der Grundlage einer Einheitsgebühr, in welche die
Kosten der Schmutzwasser- und der Regenwasserbeseitigung einfließen, nur auf der
Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss
berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht
enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr können zum Beispiel
die bebauten/versiegelten Flächen, mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist
wird, anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen,
wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum
Schmutzwasser geworden ist oder es kann ein Gebührenabschlag gewährt werden (vgl.
hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas,
KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).
Zu § 12,
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze:
Zu Absatz 1 bis 3:
Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal
anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf
eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
26.03.2012 – Az.: 14 A 2688/09 - ; OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.: 22 A
2742/94, NWVBl. 1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen, die durch
die konkrete Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden wie z.B.
Hanglage, lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück).
Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die
Gemeinde auch ein Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser
deshalb durch den Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen
Kanal abgeleitet werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten
Grundstück in den öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Beschl. vom
08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 - ; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04
–, NWVBl. 2007 S. 151).
Bei einem Druckentwässerungssystem umfassen die Kosten für die Herstellung der
Hausanschlussleitung auch die Kosten für den Pumpenschacht und die Druckpumpe. Den
hierdurch entstehenden (Zusatz-) Kosten im Vergleich zum Freispiegelkanalsystem kann
nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 18.6.1997 – 22
A 1406/96 – StGRat 1997, S. 284; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S.
259) nicht der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit oder die Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Grundstücken
entgegengehalten werden, die an ein Freispiegelkanalsystem angeschlossen werden.
Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem
Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz zukommt, im Übrigen nach dem OVG
NRW hoch anzusetzen.
Das OVG NRW hat in ständiger Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom
08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 - Verkehrswert des Grundstücks ist
maßgeblich; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: 15 A 1505/12 – keine
Halbierung auf 12.500 € bei Trennkanalanschlüssen und Steigerung des
Grundstückswertes zu beachten ; OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2012 – Az.: 15 A
S. 42 v. 57
2020/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/09 - ; OVG NRW,
Beschluss vom 5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/909; OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2009
– Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom
23.6.2008 – Az.: 15 A 1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A
1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436; OVG NRW, Urteil vom 18. 6. 1997 – 22 A
1406/96 –, Städte- und Gemeinderat 1997 S. 284 f., S. 285) entschieden, dass für einen
(privaten)
Grundstückseigentümer
Anschlusskosten
von
25 000 €
(ohne
Kanalanschlussbeiträge) noch zumutbar sind, um sein Grundstück mit Wohnhaus an die
öffentliche Abwasseranlage (Kanal) anzuschließen. Anschlusskosten in Höhe von
25 000 € erfordern deshalb nach dem OVG NRW keinen Verzicht auf die Anordnung des
Anschlusszwanges an die gemeindliche (öffentliche) Abwasseranlage
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des OVG NRW (u.a. Beschl. vom
08.01.2013 – Az.: 15 A 2596/12 - ; Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl.
2007 S. 151) ist es mithin möglich, in der Satzung zu bestimmen, dass der
Grundstückseigentümer den Druckpumpenschacht, die Druckpumpe sowie die
Druckleitung auf seinem Grundstück auf eigene Kosten bauen, betreiben und unterhalten
muss.
Möchte die Gemeinde diesem Vorschlag nicht folgen und stattdessen die Pumpstationen
in die öffentliche Abwasseranlage einbeziehen, so ist beispielhaft folgende
Satzungsregelung möglich:
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die
Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in
Anwendung
des
§
1
Absatz
3
bestimmen,
dass
Teile
des
Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen
haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet,
entschädigungsfrei zu dulden, dass die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für
die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige
Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert.
(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der
Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die
Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die
Druckpumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche
Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen.
(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer
Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen
Abwasseranlage.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.
Die vorstehende Regelung in Absatz 4 verdeutlicht dabei, dass die Regelung nur für
Druckentwässerungsnetze gilt. Vom Bestehen eines Netzes kann aber dann nicht
gesprochen werden, wenn lediglich einzelne Häuser oder Weiler über Pumpstationen an
den Freispiegelkanal angeschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die
Gemeinden einen Teil des öffentlichen Kanalnetzes in Drucktechnik betreiben und die
einzelnen Druckstationen in ihrer Gesamtheit auch für den Abwassertransport in diesem
Teil des öffentlichen Netzes sorgen.
S. 43 v. 57
Zu § 13,
Ausführung von Anschlussleitungen:
Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für
ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde
zur
Regelung
der
detaillierten
Benutzungsbedingungen
in
der
Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in
dem
Zweck
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung
und
dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die
Benutzungsbedingungen
für
den
Benutzer
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur
satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die
Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen
Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15
A 1467/12 –- zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders - abrufbar unter
www.nrwe.de ; OVG NRW, Urteil vom 20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert
für CSB; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151
– zur Befugnis der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines
Freispiegelkanals satzungsrechtlich vorzugeben).
Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine
Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche
Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein
Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief
verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch
hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die
Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540).
Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine
Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei
zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis
in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW – vor dem 16.03.2013: § 61 a Abs. 2 LWG NRW
a.F. in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom 9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A
4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG Minden Urteil vom 25.6.2004 –
Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem privaten Grundstück nicht mehr dem
Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten Regenwasserkanal durch
Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den Schmutzwasserkanal
zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 644/01).
Zu Absatz 1 und Absatz 2:
Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche
Abwasseranlage
vermeidet
vor
allem
Streitigkeiten
zwischen
den
Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung
und ermöglicht auch für die Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnisses eine bessere Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der
Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (z.B.
Einhaltung der Einleitungsbedingungen).
Zu Absatz 3:
S. 44 v. 57
Es gelten zurzeit die DIN 1986-100 bzw. DIN EN 12056 – Teil 4 sowie DIN EN 752.
Nimmt die Gemeinde die vorstehenden DIN-Normen in den Satzungstext auf, so muss sie
sicherstellen, dass die Satzung bei Änderung der DIN-Normen angepasst wird.
Der Einbau von Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im
Kanal eine Überflutung der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes. Die Forderung
nach einer Rückstausicherung muss differenziert betrachtet werden. So darf
beispielsweise in nicht unterkellerten Gebäuden keine Rückstausicherung eingebaut
werden und bei Gebäuden mit einer Hebeanlage ist diese ebenfalls nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen
Rückstausicherungen nach DIN 19578 nur ein bestimmter Typ von Rückstausicherung
eingebaut werden darf. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits im Vorfeld von
Neubaumaßnahmen auf diesen Typus hinzuweisen oder eine Empfehlung
auszusprechen. Weitere DIN-Normen sind in diesem Zusammenhang: DIN 1986-100; DIN
1997 für fäkalienfreies Abwasser; DIN 19578 für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges
Abwasser,; DIN 1986-3 zur Wartung der Rückstausicherungen; DIN 1986-32 mit
Wartungshinweisen; DIN-1986-33; Entwurf der DIN EN 13564 (Entwurfsstadium), DIN
1989-1, 14 –Rückstausicherung Typ 0 (Ausschließlich für Regenwassernutzung); DIN EN
12056- Teil 1 – 4 (Kommentare).
Zu Absatz 4:
Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG
NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung die Errichtung und
den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für
Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG
NRW). § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW ist die Nachfolge-Vorschrift zu § 61 a
Abs. 2 LWG NRW, der durch die Streichung des § 61 a LWG NRW weggefallen ist.
Mit der Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW trägt der Landesgesetzgeber
der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteile vom 9. 5. 2006 (u. a. Az.: 15 A 4247/03
und 15 A 4254/03) Rechnung, wonach die generelle Anordnung von Kontrollschächten
auf privaten Grundstücken im Rahmen der Benutzung der kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung grundsätzlich in Frage gestellt worden ist. Die textliche
Abfassung des § 13 Abs. 4 der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung des StGB NRW
regelt in Anknüpfung an die Urteile des OVG NRW vom 9. 6. 2006 nunmehr, dass in
Ausnahmefällen auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer
Inspektionsöffnung (oder alternativ: eines Einsteigschachtes) außerhalb des Gebäudes
abgesehen werden kann, so dass die vom OVG NRW geforderte Einzelfall-Entscheidung
gewährleistet ist. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das VG Minden mit Urteil vom
25. 6. 2004 (Az.: 3 K 4137/03) entschieden hat, dass ein Kontrollschacht freizuhalten ist,
d. h. nicht mit Rasen überdeckt sein darf. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser
Frage liegt noch nicht vor.
Zu Absatz 5 und Absatz 6:
Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass
sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann.
Wichtiger Hinweis:
Ist die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage, sollte die Gemeinde in § 13 Abs. 6 folgende Sätze 3 und 4
zusätzlich aufnehmen:
S. 45 v. 57
„Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende
Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die
Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch
nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend.“
Zu Absatz 7:
Werden mehrere Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung entsorgt, dann stellt
sich regelmäßig die Frage der Abgrenzung der öffentlichen AbwasserentsorgungsEinrichtung von den privaten Abwasseranlagen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG beginnt
die Abwasserbeseitigung bereits beim Sammeln des Abwassers, also beim
Zusammenfließen von Abwasser aus mehreren Anfallstellen (Stichwort: Y-Prinzip).
Die Frage, wann eine öffentliche (gemeindliche) Abwasserleitung vorliegt, ist in der
Rechtsprechung bislang nur vereinzelt behandelt worden. Das LWG NRW enthält hierzu
keine gesetzliche Regelung. Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 15.2.2000
(Urteil vom 15.2.2000 – Az.: 15 A 5328/96; vgl. ebenso: VG Minden, Urteil vom
30.7.2008 – Az.: 11 K 696/08 – abrufbar unter www.nrwe.de; Queitsch KStZ 2010, S.
41ff., S. 42f.) entschieden, dass für die Zugehörigkeit von Abwasserleitungen zur
öffentlichen Abwasseranlage maßgeblich sei, welchem Zweck die konkrete
Abwasserleitung dient. Dient eine Abwasserleitung der abwassermäßigen Erschließung
aller an einer Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, so ist diese Leitung nach dem OVG
NRW Teil des öffentlichen (gemeindlichen) Kanalnetzes. Ist der Zweck der
Abwasserleitung nur die Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren
Sonderinteresse dann ist die Leitung eine private Anschlussleitung für mehrere
Grundstücke. Der Begriff „Sammeln“ von Abwasser in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ist
hiernach in dem Sinn von „Sammeln und Fortleiten mit dem Ziel der öffentlichen
Abwasserbeseitigung/-reinigung“ zu verstehen. Hieraus folgt, dass nicht jedes „Sammeln“
von Abwasser auf privaten Grundstücken bereits dem Sammelbegriff in § 54 Abs. 2 Satz
1 WHG unterfällt, sondern ein Sammeln von Abwasser auf privaten Grundstücken
grundsätzlich zunächst erfolgt, um es der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde in
Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasseranlage
zuzuführen, wo dann erstmalig das Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Sinne des
§ 54 Abs. 2 Satz 1 WHG mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung
einsetzt. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des OVG NRW in einem Urteil
vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1998, S. 1965), wonach es allgemeinen
rechtlichen Grundsätzen entspricht, dass ein Grundstückseigentümer, der sich im eigenen
Interesse – wie etwa im Hinblick auf die Erfüllung der ihm obliegenden Anschluss- und
Benutzungspflicht – an die öffentliche Abwasseranlage anschließen will oder muss, den
Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten hat
(vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41ff., S. 42f.).
Es empfiehlt sich bei gemeinsamen Anschlussleitungen darüber hinaus die Eintragung
einer Dienstbarkeit gem. §§ 1018 bzw. 1090 BGB zu verlangen, um bei einem späteren
Eigentümerwechsel Streitigkeiten unter den privaten Grundstückseigentümern über die
Verlegung der gemeinsamen Anschlussleitung zu vermeiden. Auch das OVG NRW
(Beschluss vom 5.10.2012 – Az.: 15 A 1409/12 – abrufbar unter www.nrwe.de)
verlangt bei (unbebauten) Hinterlieger-Grundstücken eine Grunddienstbarkeit.
Zu § 14,
Zustimmungsverfahren
Abwasseranlagen auf den anzuschließenden Grundstücken bedürfen nach ausdrücklicher
Regelung in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW seit dem 1. Januar 1996 an keiner
S. 46 v. 57
bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung, also auch keiner Benutzungsgenehmigung mehr.
Vielmehr hat der Bauherr gem. § 66 Satz 2 BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde
Unternehmer- oder Sachverständigen Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die
Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Zu diesen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen der jeweiligen
Entwässerungssatzung, also etwa die örtlichen Regelungen über die Ausführung von
Anschlussleitungen etc.. Aus diesem Grund enthält die Mustersatzung keine eigenen
Verfahrensvorschriften mehr, die die technische Ausgestaltung der haustechnischen
Abwasseranlage selbst betreffen.
Demgegenüber bedarf der eigentliche Anschluss an die öffentliche Anlage auch nach
dieser Mustersatzung der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese entscheidet
nämlich als Betreiberin der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung
über
die
tatsächliche
Inanspruchnahme
ihrer
öffentlichen
Einrichtung
„Abwasserbeseitigung“. Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässerungssatzung)
insbesondere
die
Benutzungsbedingungen
für
ihre
Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches
Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im
Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten
Abwasserleitung; Queitsch, Abwasser-Report 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich
aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der
Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der
Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG
NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 –
Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A
302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.).
Es ist ergänzt worden, dass der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzunehmen, als gestellt gilt, wenn und
soweit Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Hintergrund hierfür ist, dass in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Verwaltungsgerichte problematisiert wurde,
dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer erst einmal auffordern muss, den Antrag
zu stellen, wenn er dieses nicht freiwillig macht. Dieses ist bei einem bestehenden
Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachvollziehbar
und verhindert eine
ordnungsgemäße sowie umweltgerechte Abwasserbeseitigung, weil wertvolle Zeit
verstreicht. Dieses gilt insbesondere bei defekten Kleinkläranlagen oder abflusslosen
Gruben, wenn diese stillgelegt werden sollen, weil nunmehr ein öffentlicher Kanal vor dem
Grundstück liegt.
Der Abnahme von Anschlussleitungen in der Abwasserbeseitigungssatzung kommt keine
unmittelbare Rechtswirkung insoweit zu, als die Stadt/Gemeinde für Schäden haftet, wenn
die Abnahme fehlerhaft war und unterblieben ist; Grundstückseigentümer hat vielmehr
eine ordnungsgemäße Anschlussleitung herzustellen und zu unterhalten (so: OVG NRW,
Beschluss vom 18.6.2012 – Az.: 15 A 989/12)
Zu § 15,
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV.
NRW 2013, S. 133ff.) sind die §§ 53 Abs. 1 e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 LWG NRW
neu in das Landeswassergesetz eingefügt worden. Der § 61 a LWG NRW
S. 47 v. 57
(Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) wurde gestrichen. Die Neuregelung
ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.
Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW ist eine neue LandesRechtsverordnung
über
die
Überwachung
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW
2013) erlassen worden (GV. NRW. 2013, S. 602 ff.). Die SüwVO Abw NRW 2013 ist am
09.11.2013 in Kraft getreten.
Diese Rechts-Verordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen
als auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. Dabei umfasst der Begriff der
„Abwasseranlage“ sowohl öffentliche Abwasserkanäle als auch private Abwasserleitungen
(§§ 1 , 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013).
Anknüpfungspunkt ist die Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, wonach
Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 61 WHG zu
betreiben sind. Der Begriff der „Abwasseranlage“ in den §§ 60, 61 WHG ist ebenfalls weit
zu verstehen und umfasst auch Abwasserleitungen (vgl. Czyckowski/Reinhardt, WHG,
Kommentar, 10. Aufl. 2010 § 61 WHG Rz. 13; Kotulla, WHG, Kommentar, 2. Aufl. 2011 §
61 WHG Rz. 11; Nisipeanu in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 1. Aufl.
2011, § 61 WHG Rz. 20ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar,
1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 3ff.; Queitsch NWVBl. 2012, S. 132ff.).
Für den Verwaltungsvollzug war von Bedeutung, dass ohne die neue VollzugsRechtsverordnung Zustands- und Funktionsprüfungen bezogen auf private
Abwasserleitungen durch die Stadt/Gemeinde nicht mehr gegenüber einem privaten
Grundstückseigentümer angeordnet werden konnte, weil mit dem Wegfall des § 61 a
LWG NRW jedwede konkretisierende Regelung in NRW fehlte (so ausdrücklich: VG
Minden, Urteil vom 3.04.2013 – Az.: 11 K 2559/12).
Diese konkretisierende Regelung ist durch das Inkrafttreten der neuen SüwVO Abw NRW
2013) wieder geschaffen worden.
Wichtig:
§ 15 der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung regelt unter Bezugnahme auf die SüwVO
Abw NRW 2013 lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e
Satz 1 Nr. 2 LWG NRW und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen
und bei ihrer wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 3
und Abs. 4 SüwAbw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind.
Möchte die Stadt bzw. Gemeinde darüber hinaus satzungsrechtlich Prüffristen festlegen,
so sollte sie dieses in einer gesonderten Satzung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 e
Satz 1 Nr. 1 LWG NRW tun (siehe hierzu: Mustersatzung des StGB NRW zur
Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 NRW – Stand: 14.11.2013).
Im Einzelnen:
Wird durch die SüwVO Abw NRW 2013 keine Frist festgelegt, so kann die Gemeinde
durch Satzung eine eigene Frist festlegen. Dieses wird in § 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3
SüwVO Abw NRW 2013 ausdrücklich klargestellt. Es besteht aber keine Pflicht für die
Gemeinde durch Satzung eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen festzulegen, wenn sie dieses nicht möchte.
S. 48 v. 57
Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung Fristen für die
Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen,
- wenn die Verordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW keine Fristen für die erstmalige
Prüfung vorsieht (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 LWG NRW) oder
- wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder
durchzuführen sind (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW) oder
- wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im
Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft (§ 53
Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 LWG NRW).
Der Begriff „Haus- und/oder Grundstücksanschlüsse“ findet sich auch in § 10 Abs. 1
und Abs. 3 KAG NRW wieder. Deshalb werden diese Begriffe in § 53 Abs. 1 e Satz 1
LWG NRW verwendet, damit eine einheitliche Begrifflichkeit in den Landesgesetzen
(hier: dem LWG NRW und dem KAG NRW) sichergestellt wird (vgl. LT-Drs 16/2143, S. 7).
Aus § 10 Abs. 3 KAG NRW folgt die Entscheidungs- und Regelungsbefugnis der
Städte und Gemeinden satzungsrechtlich zu bestimmen, wo die öffentliche
Abwasseranlage leitungstechnisch aufhört bzw. wo diese beginnt.
Sind die Grundstücks- und Hausanschlüsse nach der Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässerungssatzung) kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so sind
sie eine private Abwasserleitung. Für diese private Abwasserleitung trifft nach dem
OVG NRW (Beschluss vom 26.03.2012 – Az. 14 A 2688/09 -; Beschluss vom 18.06.2012
– Az.: 15 A 989/12) den Grundstückseigentümer die Pflicht, diese Leitungen
herzustellen und zu unterhalten (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.:
22 A 2742/94 – NWVBl 1998, S. 198).
In Anknüpfung hieran ist der Grundstückseigentümer damit auch verpflichtet, den Zustand
und die Funktionstüchtigkeit seiner privaten Abwasserleitungen zu überwachen. Diese
Überwachungspflicht ergibt sich auch bundesrechtlich aus § 61 Abs. 2 WHG. Dort
ist bestimmt, dass der Betreiber von Abwasseranlagen unter anderem verpflichtet ist,
ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu
überwachen. Der Begriff der “Abwasseranlage im Sinne des § 61 Abs. 2 WHG ist
weit zu verstehen, d.h. er umfasst begrifflich auch Abwasserleitungen (vgl.
Czyckowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010 § 61 WHG Rz. 13; Kotulla,
WHG, Kommentar, 2. Aufl. 2011 § 61 WHG Rz. 11; Nisipeanu in:
Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2011, § 61 WHG Rz. 20ff.;
Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG
Rz. 3ff.; Queitsch NWVBl. 2012, S. 132ff.).
Gleichwohl besteht für die Gemeinde die Möglichkeit nach § 10 Abs. 1 KAG NRW die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung, und Unterhaltung der
Grundstücksanschlüsse in ihre Ausführungsverantwortung zu übernehmen und für die
durchgeführten Maßnahmen den Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW
gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend zu machen. Dieses muss dann aber
satzungsrechtlich in der Abwasserbeseitigungssatzung und in einer Satzung über die
Erhebung des Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW klar und eindeutig geregelt werden
(so ausdrücklich: OVG NRW, Beschl. vom 26.3.2012 – Az.: 14 A 2688/09 - ; VG Minden,
Urteil vom 30.01.2013 – Az.: 11 K 2605/12 - ; VG Münster, Urteil vom 16.01.2013 – Az.: 3
K 355/12).
- SüwVO Abw NRW 2013
S. 49 v. 57
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW n.F. wird die oberste Wasserbehörde
(Umweltministerium NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Landes-Rechtsverordnung ist die
Rechtsverordnung
über
die
Überwachung
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW
2013; GV. NRW. 2013, S. ff.).
Die SüwVO Abw NRW 2013 besteht aus drei Teilen und 5 Anlagen und gliedert sich im
Wesentlichen wie folgt:
1. Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen
§§ 1 bis 6 SüwVO Abw NRW – Überführung der SüwV Kan NRW 1995 in die neue
Rechts-Verordnung
Hinweis:
Die SüwV Kann NRW 1995 (GV NRW 1995, S. 64 ff.) ist am 09.11.2013 außer Kraft
getreten (§ 15 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013).
2. Teil: Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen
- Kapitel 1: Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
§§ 7 bis 11 SüwVO Abw NRW mit der Anlage 2 (Muster-Prüfbescheinigung)
- Kapitel 2: Anforderungen an Sachkundige
§§ 12, 13 SüwVO AbwO NRW mit den Anlagen 3 bis 5 sowie
- Kapitel 3: Ordnungswidrigkeiten (§ 14 SüwVO Abw NRW).
3. Teil: Inkrafttreten (§ 15 SüwVO Abw NRW).
In den §§ 7ff. SüwVO Abw NRW 2013 werden sämtliche Vorgaben für die Zustandsund Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. Hierzu gehören u.a.:
Prüfmethoden, Prüfbescheinigung (Anlage 2 der SüwVO NRW 2013 ),
Sanierungspflichten, Sanierungsfristen, Anforderungen an Sachkundige.
Die SüwVO Abw 2013 regelt zunächst in § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013, dass die
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen für alle im Erdreich oder unzugänglich
verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit
diesem vemischten Niederschlagswasser gilt und zwar einschließlich verzweigter
Leitungen unter der Kellerboden-Platte oder unter der Bodenplatte bei Gebäuden ohne
Keller. Ebenso sind Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen (“einschließlich
zugehöriger Schächte”) zu überprüfen. Hiernach sind bei privaten Abwasserleitungen, die
im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und die Schmutzwasser führen, alle
Bestandteile der Leitung, also das gesamte Entwässerungsssystem einer Prüfung zu
unterziehen. Außerdem gehören zu den vorstehenden, privaten Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, auch solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder
abflusslosen Gruben führen, denn auch diese müssen ihrem Zustand nach
funktionstüchtig sein.
Ausgenommen sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 lediglich private
Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und
S. 50 v. 57
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen wird. Damit ist durch den Landes-Verordnungsgeber klar entschieden
worden, dass private Abwasserleitungen, die nur Niederschlagswasser führen, der
Prüfpflicht nicht unterliegen (vgl. VG Minden, Urteil vom 03.04.2013 – Az.: 11 K 2559/12,
wonach der Landesgesetzgeber dieses in § 61 a Abs. 3 LWG NRW a.F. ausdrücklich
hätte regeln können, was er aber nicht getan hat). Hieraus folgt, dass eine private
Abwasserleitung auf einem privaten Grundstück, die nur Niederschlagswasser führt und
auf dem privaten Grundstück in einer private Mischwasser-Leitung mündet, nicht zu
prüfen ist.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 gibt außerdem vor, dass private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach deren Errichtung oder nach
wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen
sind.
Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 werden als allgemein anerkannte Regeln der
Technik festgelegt, soweit die Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen
trifft (§ 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013). Allerdings findet die DIN EN 1610
lediglich bei Neuanlagen (Ersterrichtung) und wesentlichen Änderungen Anwendung (vgl.
Vorlage 16/1131). Unabhängig davon wird für die Durchführung der Zustands- und
Funktionsführung (Prüfmethoden) nunmehr auf die allgemein anerkannten Regeln der
Technik, also auf die o.g. DIN-Vorschriften, verwiesen (§ 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
2013). Grundsätzlich ist somit eine TV-Untersuchung ausreichend, soweit die DINVorschriften keine anderweitigen Vorgaben bienhalten.
Bezogen auf die Prüfbescheinigung wird eine Muster-Prüfbescheinigung vorgegeben
(§ 9 Abs. 2 mit Anlage 2 der SüwV Abw NRW 2013). Prüfbescheinigungen über bereits
durchgeführte Prüfungen werden anerkannt, wenn die Prüfung und die
Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen
haben (§ 11 SüwVO Abw NRW).
Darüber hinaus gelten folgende Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender
Abwasserleitungen (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013):
In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen,
die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles
oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind,
bis zum 31.12.2015
durchzuführen.
Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020
zu prüfen.
Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung
durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass
erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist (§ 8 Abs. 3 SüwVO
Abw NRW).
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche
bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches
Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser
Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt
sind.
Für
alle
anderen
privaten
Abwasserleitungen
außerhalb
von
Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen
S. 51 v. 57
Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen. d.h. es gibt
keine landesrechtlichen Prüffristen. Die Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen
durch Satzung bestimmen, wenn sie dieses möchte. Die Satzungsbefugnis ergibt sich
insoweit aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW, der seit dem 16.03.2013
gilt.
Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches
Abwasser führen, abweichend von der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt. Die
Frist beginnt mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 der Verordnung für die erstmalige Prüfung
festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013). Hierdurch werden die
Grundstückseigentümer belohnt, die zeitlich früher eine Prüfung bereits haben
durchführen lassen. Dieses bedeutet: Hat ein Grundstückseigentümer in einem
Wasserschutzgebiet seine privaten Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser
führen, im Jahr 2011 geprüft, so beginnt die 30jährige Wiederholungsfrist trotzdem erst
nach Ablauf der in 8 Abs. 3 SüwAbwVO NRW-Entwurf gesetzten Frist (31.12.2015
bzw. 31.12.2020) zu laufen. Hierdurch wird der rechtstreue Grundstückseigentümer
also bezogen auf die Wiederholungsprüfung nicht schlechter gestellt, weil er die
Prüfung bereits durchgeführt hat.
§ 14 SüwVO Abw NRW 2013 regelt außerdem einen OrdnungswidrigkeitenTatbestand. Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW handelt danach, wer
vorsätzlich oder fahrlässig, Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 SüwVO Abw NRW
2013 festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt (§ 14 Nr. 1
SüwAbw NRW
2013). Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser
Ordnungswidrigkeiten muss in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
(ZustVU)
geregelt
werden.
Die
Gemeinde
selbst
kann
in
der
Abwasserbeseitigungssatzung lediglich regeln, dass ordnungswidrig handelt, wer
die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nicht erfüllt.
- Satzungsbefugnisse nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Alternative 1 LWG NRW
Ist durch die Rechtsverordnung (SüwV Abw NRW 2013) keine Frist festgelegt, so
kann die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 LWG NRW durch
Satzung eine eigene Frist festlegen. Diese kann auch nach dem 31.12.2020 liegen Es
besteht aber keine Pflicht, für die Gemeinde durch eine Satzung eine Frist für eine
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festzulegen, wenn sie
dieses nicht möchte.
Daneben besteht nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 oder Alternative 3 LWG
NRW für die Gemeinde die Möglichkeit, durch Satzung ebenfalls Fristen in den dort
benannten Fallvarianten festzulegen. Dabei kann die Gemeinde auch eine kürzere
Frist als den 31.12.2015 oder den 31.12.2020 in der Satzung bestimmen. Diese
Möglichkeit der Verkürzung der in der Rechtsverordnung festgelegten Fristen hätte
zwar im Gesetz klarer geregelt werden können. Aus dem Sinn und Zweck der
Regelungsoptionen in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW ergibt sich jedoch,
dass die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht
nach § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG NRW die verordnungstechnisch festgelegten
Fristen auch verkürzen können muss. Diese gilt zum einen in dem Fall des § 53 Abs. 1
e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, wonach eine Frist bestimmt werden kann, wenn
Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen
sind, denn in diesem Fall müssen auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse einer
zeitgleichen Überprüfung unterzogen werden können. Ist z.B. ein öffentliche
Schmutzwasserkanal sanierungsbedürftig und dessen Sanierung im Jahr 2017 erfolgen,
so kann die Gemeinde nicht bis zum 31.12.2020 warten bis eine ganzheitliche Sanierung
der öffentlichen und privaten Abwasserleitungen durchgeführt wird. Gleiches gilt für § 53
Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW, wonach die Gemeinde durch Satzung Fristen regeln
S. 52 v. 57
kann, wenn sie ihrerseits den Selbstüberwachungspflichten nach § 61 LWG NRW i.V.m.
den §§ 1 bis 6 der SüwKan Abw 2013 nachkommt. Auch hier kann eine zeitgleiche
Überprüfung der öffentlichen und privaten Abwasserleitungen sinnvoll sein, wenn sich im
Anschluss daran eine ganzheitliche Sanierung einschließlich einer Erneuerung der
öffentlichen Straße anschließen soll.
Zumindest wird in § 8 Abs. 4 Satz 3 SüwVO Abw NRW 2013 klargestellt, dass die
Gemeinde „unabhängig von den in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwV Abw NRW 2013 von ihrer
Satzungsermächtigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Gebrauch machen
kann. Hierdurch verdeutlicht, dass bezogen auf die in der SüwO Abw NRW 2013
geregelten landesweiten Fristen die Gemeinde durch Satzung auch kürzere Fristen regeln
kann, denn die SüwAbw NRW 2013 regelt lediglich den spätesten Zeitpunkt, wann
die Prüfung durchgeführt sein muss.
- Satzungsbefugnis nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Alternative 2 LWG NRW
Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW kann die Gemeinde durch
Satzung eine Frist für die Zustands- und Funktionsüberprüfung bei privaten
Abwasserleitungen festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen
Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind. Muss z.B. der öffentliche
Abwasserkanal in einer öffentlichen Straße im Jahr 2016 erneuert werden, so besteht
grundsätzlich ein Interesse der Gemeinde daran, dass auch die Anschlussleitungen zu
den privaten Grundstücken (Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse) einer
zeitgleichen, ganzheitlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer zeitgleichen
Erneuerung zugeführt werden und deshalb im zeitlichen Vorfeld eine Funktionsprüfung an
diesen durchgeführt wird. Ein solches Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn im
Gleichklang mit der öffentlichen Kanalerneuerung die öffentliche Straße erneuert wird,
denn in diesem Fall ist es sinnvoll, auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse zu
erneuern, damit später nicht die erneuerte Straße, der Radweg, der Bürgersteig wieder
aufgerissen werden müssen, weil Grundstücks- und/oder Hausanschlüsse erneuert
werden müssen. Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen sind auch
dann zu planen oder durchzuführen, wenn Fremdwasser (insbesondere Grund- und
Drainagewasser)
aus
dem
öffentlichen
Kanalnetz
(Schmutzwasserkanal,
Mischwasserkanal) herausgenommen werden muss, um die Funktionstüchtigkeit der
öffentlichen Kläranlage sicherzustellen. Hier kann es geboten sein neben dem
vorhandenen Mischwasserkanal einen neuen öffentlichen Schmutzwasserkanal daneben
zu bauen, damit über den bereits vorhandenen Mischwasserkanal zukünftig nur noch
Niederschlagswasser und Grund- und Drainagewasser abgeleitet wird und dieser
Mischwasserkanal dann einem Gewässer (u.a. Fluss) zugeführt wird, weil mit dieser
Maßnahme, dass Grund- und Drainagewasser dann nicht mehr der öffentlichen
Kläranlage zugeführt wird. In diesem Zusammenhang hatte bereits das OVG Lüneburg
(Urteil vom 10.01.2012 – Az.: 9 KN 162/10) entschieden, dass die Gemeinde (auch ohne
eine landesrechtliche Regelung) berechtigt ist, Funktions- und Zustandüberprüfungen bei
privaten Abwasserleitungen satzungsrechtlich anzuordnen, wenn die Gemeinde im
Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Abwasserrbeseitigungspflicht gehalten ist,
die Einleitung von Fremdwasser (insbesondere Grund- und Drainagewasser von privasten
Grundstücken) in das öffentliche Kanalnetz (öffentlicher Schmutzwasserkanal, öffentlicher
Mischwasserkanal) zu unterbinden, weil es sich bei dem sog. Fremdwasser vor dessen
Einleitung in die öffentliche Abwasseranalge nicht um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1
Satz 1 WHG handelt (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 12.09.1997 – Az.: 22 A 5779/96 –
StGRat 4/1999, S. 24f.).
- Satzungsbefugnis nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Alternative 3 LWG NRW
Darüber hinaus kann die Gemeinde auch ein Interesse daran haben, dass eine
Funktionsprüfung der privaten Abwasserleitungen zeitgleich oder in einem zeitlichen
S. 53 v. 57
Zusammenhamg mit der Funktionsprüfung bei den öffentlichen Abwasserkanälen
durchgeführt wird. Deshalb besteht die Möglichkeit einer Satzungsregelung nach § 53
Abs. 1 e Nr. 1 Alternative 3 LWG NRW auch dann, wenn die Gemeinde für abgegrenzte
Teile
ihres
Gebietes
die
öffentliche
Kanalisation
im
Rahmen
der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft. Insoweit wird auch auf
die SüwKan Abw NRW 2013 als Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW Bezug
genommen, die im Teil 1 (§§ 1 bis 6 SüwV Abw NRW 2013) die Überprüfung der
öffentlichen Abwasserkanäle in vorgegebenen zeitlichen Abständen (Anlage 1 zur SüwV
Abw NRW 2013) regelt. Diese Selbstüberwachungspflicht für öffentliche
Abwasserleitungen bestand auch bereits auf der Grundlage der zum 01.01.1996 in Kraft
getretenen Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal NRW (SüwKan NRW, GV. NRW.
1995, S. 64), die in den 1. Teil der SüwV Abw 2013 (§§ 1 bis 6 SüwV Abw 2013)
übernommen worden ist und mit dem Inkrafttreten der SüwV Abw 2013 außer Kraft
getreten ist (§ 15 SüwV Abw NRW 2013).
- Vorlage-Pflicht für Prüfbescheinigungen (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW)
Die Stadt bzw. Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW zur Erfüllung
ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung festlegen,
dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (§ 53
Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW). Eine Pflicht eine solche Regelung in der Satzung zu
treffen besteht nicht. Die Gemeinde kann also frei entscheiden, ob sie eine Vorlagepflicht
satzungsrechtlich regeln möchte oder nicht. Möchte eine Gemeinde sicherstellen, dass
sie ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt,
so empfiehlt sich eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zu treffen, um
feststellen zu können, ob der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im
öffentlichen-rechtlichen
Benutzungsverhältnis
zur
Gemeinde
seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt, d.h.
insbesondere gewährleistet ist, dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück in
den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird und nicht etwa im Vorgarten wegen einer
defekten privaten Abwasserleitung versickert.
In diesem Zusammenhang muss sich die Gemeinde auch strafrechtlich absichern, weil
der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) auch den Schutz des
Grundwassers umfasst (§ 330 d Nr. 1 StGB, § 3 WHG; Salzwedel/Durner in:
Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 666f.). Als
Nebeneffekt ergibt sich dabei auch, dass eine etwaige Strafbarkeit des
Grundstückseigentümers nach § 324 StGB vermieden werden kann, wenn diese etwa
Schmutzwasser aus seinen privaten, funktionsuntüchtigen Abwasserleitungen auf seinem
Grundstück in das Grundwasser einleitet.
- Fortführung von Satzungen nach altem Recht (§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW)
§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW beinhaltet eine Übergangs-Vorschrift für Satzungen nach
altem Recht bezogen auf den Wegfall des § 61 a LWG NRW am 16.03.2013 (GV NRW
2013, S. 133ff.). Es wird bestimmt, dass Satzungen zur Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen fortbestehen können, wenn diese vor Inkrafttreten des geänderten
Landeswassergesetzes NRW (16.03.2013) erlassenen worden sind. Die Vorschrift
trägt dem Umstand Rechnung, dass vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits
eine Prüfpflicht für private Abwasserleitungen auf der Grundlage des § 61 a LWG NRW
a.F. bestanden hat und der Umsetzungsstand in den Städten und Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen unterschiedlich ist. Insbesondere wird eine Stadt bzw. Gemeinde
durch die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW die Möglichkeit an die Hand
gegeben, bestehende Satzungen fortführen zu können. Dieses kann z.B. dann
erforderlich sein, wenn für ein Teilgebiet eine Satzung in der Vergangenheit auf der
Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F. erlassen worde war und bereits 80 % der
S. 54 v. 57
Grundstückseigentümer eine Funktionsprüfung bei ihren privaten Abwasserleitungen
durchgeführt haben. In diesem Fall gebietet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG, dass die restlichen 20 % der Grundstückseigentümer ebenfalls ihrer
Prüfpflicht nachkommen. Soweit eine Gemeinde dieses sicherstellen möchte, kann sie
somit ihre Satzungen nach altem Recht (§ 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F. fortführen.
Insoweit wird auf die Mustersatzung des StGB NRW zur Fortführung von
Fristensatzungen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 NRW – Stand: 14.11.2013) verwiesen.
Diese Muster-Satzung ist als Alternativ-Regelung in der Mustersatzung des StGB NRW
zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 NRW – Stand: 14.11.2013) enthalten.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung satzungsrechtliche Regelungen
bereits in der Vergangenheit beim Übergang von § 45 LBauO NRW a.F. auf § 61 a LWG
NRW a.F. gerügt hatte , wenn diese nicht an das neue Recht angepasst worden waren,
empfiehlt es sich, den Fortbestand bestehender Satzungen nach altem Recht auf der
Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW durch Gremienbeschlüsse erneut
zu dokumentieren (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 26.3.2012 – Az.: 14 A 2688/09 - ; VG
Minden, Urteil vom 30.01.2013 – Az.: 11 K 2605/12 - ). Konkret bedeutet dieses, dass die
Alt-Satzung unter Bezugnahme auf die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW in
der Satzungs-Präambel erneut beschlossen und damit ihre Fortgeltung bestätigt wird.
Für eine solche Vorgehensweise spricht auch der Gesetzestext in § 53 Abs. 1 e Satz 2
LWG NRW, wonach lediglich bestimmt wird, dass Satzungen nach altem Recht
fortbestehen können. Das OVG NRW (Beschluss vom 12.02.1996 – Az.: 22 A 4244/06
NuR 1997, S. 422ff.) hatte jedenfalls zu § 51 Abs. 2 LWG NRW (Anordnung des
Anschluss- und Benutzungszwanges bei häuslichenm Abwasser aus landwirtschaftlichen
Betrieben) entschieden, dass eine Gemeinde eine gesetzliche Ermächtigung durch eine
ausdrückliche und klare satzungsrechtliche Regelung ausfüllen muss. Hieraus folgt, dass
die Gemeinde durch eine Satzungsregelung klar zu erkennen geben muss, dass sie von
der Regelungsermächtigung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW Gebrauch machen
möchte. Ebenso wie sie eine Satzung nach altem Recht (§ 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F.)
durch Gremeinbeschluss aufheben kann, muss sie also auch durch erneuten
Satzungsbeschluss festlegen, dass eine Satzung nachb altem Recht fortbestehen soll.
Ein solches Erfordernis kann sich in der Praxis auch dadurch ergeben, dass die in der
Satzung gesetzte Frist bereits zeitlich abgelaufen ist und damit die Notrwenidgkeit
gegeben ist, eine neue Frist zu bestimmen. Eine solche neue Fristbestimmung erscheint
auch deshalb sinnvoll, um den Grundstückseigentümern einen ausreichenden Zeitraum
zu gewähren, um die Prüfung durchzuführen, zumal aufgrund der andauernden
Diskussion über das Thema Dichtheitsprüfung seit dem März 2011 Städte und
Gemeinden teilweise die Satzungen nicht mehr vollzogen hatten und den
Grundstückseigentümer empfohlen hatten, zunächst einmal die Diskussion im Landtag
abzuwarten, bis eine gesetzliche Neuregelung endgültig beschlossen worden ist.
- Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)
Nach § 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW ist die Gemeinde ist verpflichtet, die
Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 und 61 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten. Die Regelung ist die
Nachfolge-Vorschrift zu § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW a.F., die durch die Streichung
des § 61 a LWG NRW weggefallen ist (GV NRW 2013, S. 133ff.).
Kosten für zusätzliches Personal muss die Stadt/Gemeinde auch nicht aus allgemeinen
Haushaltsmitteln finanzieren, denn nach § 53 c Satz 2 Nr. 1 LWG NRW können die
S. 55 v. 57
Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW über die
Schmutzwassergebühr abgerechnet werden. Insoweit sollte jede Stadt bzw. Gemeinde
ein Interesse daran haben, ihre Bürgerinnen und Bürger möglichst gut zu beraten, um sie
vor
betrügerischen
Machenschaften
sowohl
bei
der
Durchführung
von
Dichtheitsprüfungen als auch bei der später Sanierung einer kaputten privaten
Abwasserleitung zu schützen.
Zu § 16
Indirekteinleiterkataster
Die Mustersatzung setzt die Einrichtung eines Indirekteinleiterkatasters voraus, weil viele
Gemeinden
inzwischen
freiwillig
dazu
übergegangen
sind,
eine
solche
Informationssammlung aufzubauen. Immerhin erlaubt die Indirekteinleiterüberwachung
nicht nur einen optimierten Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage, sondern schafft auch
die Voraussetzungen für eine schnelle Reaktion bei Störfällen und für eine wirkungsvolle
Fehlersuche. Außerdem kann die Kontrolle der Indirekteinleitungen auch die Qualität des
Klärschlamms und damit die Möglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Verwertung
verbessern.
Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht
vorgeschrieben. Die Entscheidung über den Aufbau sollte daher unter Abwägung der
Kosten und des Nutzens dieses Instruments getroffen werden.
Zu § 17
Abwasseruntersuchungen
Zu Absatz 1:
Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse ist die aus § 59 Absatz 5 LWG NRW
resultierende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gewisser Indirekteinleitungen zu
beachten. Diese wasserrechtliche Verpflichtung betrifft allerdings nur Indirekteinleitungen
mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 Absatz 1 LWG NRW.
Zu Absatz 2:
Die Kostenverteilung für die Probenahmen beruht auf folgender Überlegung:
Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf
dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt
heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur
Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem
Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen
sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 –
Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat
4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999,
S. 25f.). Verletzt der Indirekteinleiter die Regelungen des Benutzungsverhältnisses, so
haftet er der Gemeinde gem. § 19 Absatz 1 der Satzung für die entstehenden Schäden.
S. 56 v. 57
Der Schaden umfasst auch die Aufwendungen der Gemeinde für Probenahmen und
Analysen.
Kosten für Abwasseruntersuchungen der Gemeinde, mit denen routinemäßig überprüft
wird, ob eine Einleitung in die Kanalisation den Einleitungsbedingungen in der
Abwasserbeseitigungsatzung entspricht, können mangels entsprechender gesetzlicher
Ermächtigung dem Einleitenden nicht durch gemeindliche Satzung auferlegt werden
(OVG NRW, Urteil vom 14.2.1997 – 22 A 1439/96 - , NWVBl. 1997, S. 473). Das OVG
NRW hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Untersuchungskosten unter dem
Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (seit dem 1.1.2002: § 280 BGB) des
öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auferlegt werden können, wenn eine
routinemäßige Untersuchung eine Grenzwertüberschreitung für die Einleitung ergibt.
Das VG Köln (Urteil vom 22.1.2002 – Az.: 14 K 791/99 ) hat zudem entschieden, dass
Kosten für Abwasseruntersuchungen über eine gesonderte Benutzungsgebühr geltend
gemacht werden können. Rechtsprechung des OVG NRW hierzu liegt allerdings zu
dieser Fragestellung noch nicht vor.
Zu § 18,
Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht:
Zu Absatz 3:
In § 53 Abs. 4 a LWG NRW wurde das Betretungsrecht der Gemeinde im Hinblick auf
private Grundstücke dahin erweitert, dass auch das Befahren von privaten
Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit
der Inspektion der öffentlichen Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist (§ 101
WHG i.V.m. 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW). Hierdurch wird der Gemeinde die Möglichkeit
eröffnet, das gesamte Abwassernetz zu untersuchen.
Dieses ist z.B. bei Einträgen von Fremdwasser (z.B. Grundwasser) in die öffentliche
Abwasseranlage von Bedeutung. Fremdwasser-Einträge können auch von privaten
Grundstücken herrühren und insbesondere die Funktion der Kläranlage beeinträchtigen,
was negative Auswirkungen auf den Klärungsprozess und die Einhaltung der Ablaufwerte
der Kläranlage nach sich ziehen kann. Wenn damit das Fremdwasser-Problem
ganzheitlich gelöst werden soll, so zeigen die Erfahrungssätze, dass es nicht ausreicht,
nur die öffentlichen Abwasserleitungen zu untersuchen und zu sanieren, sondern dass
auch die privaten Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken einbezogen werden
müssen. Hierfür wird durch § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW eine klare Rechtsgrundlage
geschaffen.
Zu § 19
Haftung
Zu Absatz 1 und 2:
Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf
dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt
heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur
S. 57 v. 57
Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem
Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen
sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 –
Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat
4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999,
S. 25f.).
Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist seit dem 1.1.2002 die Regelung in §
280 BGB (positive Vertragsverletzung).
Zu § 21
Ordnungswidrigkeiten
Zu Absatz 1 und 2:
Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen der Gemeinde neben der
Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, auch die Mittel der
Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
kann durchaus aus politischen Gründen Priorität eingeräumt werden. Der hier
vorgesehene Katalog der Ordnungswidrigkeiten beschränkt sich daher auf einige
wesentliche Verstöße gegen Benutzungsregelungen. Er ist nicht als Empfehlung, sondern
lediglich als Handlungsmöglichkeit zu verstehen und soll insbesondere den Bestrebungen
vieler Gemeinden, die Anzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten einzudämmen und die
Tatbestände auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren, nicht entgegenstehen.
Die Gemeinde sollte sich bei der Formulierung des Katalogs von Ordnungswidrigkeiten
am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
orientieren. Der Tatbestand muss danach das ordnungswidrige Handeln so bestimmt
umschreiben, dass grundsätzlich berechenbar ist, ob ein geplantes Handeln eine
Ordnungswidrigkeit darstellt. Die gelegentlich zu findende Formulierung „Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt“
reicht hierzu nicht aus.
Der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in § 22 Abs. 1 Nr. 11 betrifft die Vorlagepflicht für
die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung, die in § 15 Abs. 6 Satz 3
geregelt ist.
Zu Absatz 3:
Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt aus § 17 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 161
Abs. 4 LWG NRW.